Urteil
5 K 2278/11
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2012:0315.5K2278.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Klägerin wohnt in F. , C. 20. Dieses Grundstück (Gemarkung L. , Flur °°, Flurstück 52) steht ausweislich des beim Amtsgericht F. geführten Grundbuchs von L1. (Blatt °°°°) im (Allein-)Eigentum des Herrn N. G. . 3 Die Beigeladene zu 2., Frau U. I. , ist Eigentümerin des benachbarten Grundstücks C. 10 a (Gemarkung L1. , Flur °°, Flurstücke °°°, °°°). 4 Mit Bauantrag vom 22. Februar 2011, eingegangen bei der Beklagten am 24. Februar 2011, beantragten die Beigeladenen die baurechtliche Genehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück C. 10 a, die die Beklagte den Beigeladenen am 18. Mai 2011 im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilte. 5 Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden Klage. Sie ist der Ansicht, das Bauvorhaben sei unzulässig. 6 Die Klägerin beantragt, 7 die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 18. Mai 2011 aufzuheben. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Die Beklagte weist darauf hin, dass Eigentümer des Grundstücks C. 20 allein ein Herr N. G. sei. 11 Die Beigeladenen beantragen, 12 die Klage abzuweisen. 13 Die Beigeladenen sind ebenfalls der Ansicht, dass der Klägerin die Klagebefugnis fehle, weil Grundstückseigentümer des Nachbargrundstücks Herr N. G. sei, der jedenfalls nicht die Klage erhoben habe. 14 Mit Beschluss vom 5. September 2011 (Az.: 5 L 743/11) hat die Kammer einen Antrag der Klägerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. 15 Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 2. Januar 2012 auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 5 L 743/11 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakte/Heft 1) Bezug genommen. 17 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 18 Der Einzelrichter kann über die vorliegende Klage entscheiden, da ihm der Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch Beschluss der Kammer vom 5. September 2011 zur Entscheidung übertragen wurde. 19 Die vorliegende Klage hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig. Der Klägerin fehlt die Klagebefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO. Insoweit müsste die Klägerin geltend machen können, als Nachbarin durch die Erteilung der in Rede stehenden Baugenehmigung in eigenen Rechten verletzt zu sein. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass "Nachbar" im Sinne des öffentlich-rechtlichen Baurechts indes nur der jeweilige zivilrechtliche Eigentümer eines benachbarten Grundstücks und ein ihm gleichgestellter dinglich Berechtigter ist. Dagegen gehören lediglich obligatorisch Berechtigte an Grundstücken, wie Mieter oder Pächter, nicht zum Kreis der öffentlich rechtlich geschützten Nachbarn. Für das Bauordnungsrecht folgt dies bereits aus § 74 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW, wonach nur Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die Erbbauberechtigten angrenzender Grundstücke als "Angrenzer" bezeichnet werden. Im Bauplanungsrecht ergibt sich dies aus der Grundstücksbezogenheit der Vorschriften der §§ 29 ff. des Baugesetzbuches (BauGB). Das Bauplanungsrecht soll die Grundstücke einer im Verhältnis zueinander verträglichen Nutzung zuführen. An diesem Ausgleichverhältnis nimmt in erster Linie der Grundstückseigentümer teil; nur ihm und gleichgestellten dinglich Berechtigten stehen daher die aus dem Ausgleichsverhältnis resultierenden Abwehrrechte zu. 20 Vgl. zum Ganzen: Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung -, Kommentar, Losebl.-Ausgabe, § 74 RdNrn. 56 ff. mit weiteren Nachw.; vgl. aus der Rspr. u. a.: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 20. April 1998 - 4 B 22.98 -; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 11. April 1997 - 7 A 879/97 - und vom 8. Januar 2008 - 7 B 1775/07 -; Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteile vom 14. Mai 2003 - 10 K 4027/01 -, vom 30. September 2010 - 5 K 4586/09 -, sowie vom 26. Mai 2011 - 5 K 4803/10 und 5 K 4808/10 -, jeweils zitiert nach juris. 21 Das Grundstück "C. 20, °°°°° F. " steht - unstreitig - nicht im Eigentum der Klägerin. Grundstückseigentümer ist vielmehr der Sohn der Klägerin. Der Klägerin steht ausweislich des Grundbuchs auch kein dingliches Nutzungsrecht an dem Grundstück zu. Sie wohnt nach eigenen Angaben vielmehr unentgeltlich zur Miete bei ihrem Sohn. 22 Auf die insoweit fehlende Klagebefugnis wurde die Klägerin im gerichtlichen Verfahren mehrfach hingewiesen. Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 9. August 2011 mitgeteilt hat, dass sie die Klage "im Einvernehmen" mit ihrem Sohn erhoben habe, wurde sie mit gerichtlicher Verfügung vom 12. August 2011 darauf hingewiesen, dass ihr Sohn selbst dem Verfahren als Kläger beitreten oder der Klägerin zumindest eine Prozessvollmacht ausstellen müsse. Der Sohn der Klägerin ist hingegen bis zuletzt nicht dem Verfahren als Kläger beigetreten. 23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit nach § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese einen Antrag gestellt, sich damit dem Kostenrisiko aus § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt und in der Sache obsiegt haben. 24 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. 25