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Urteil

5 K 4142/10

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2011:0526.5K4142.10.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist zu 246/1374 Miteigentümerin an dem Grundstück Gemarkung C. , Flur °°, Flurstück °°° (früher Flurstücke °°°° und °°°) verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung in dem Gebäude B. den R. °° nebst Kellerräumen und Garage. Außer dem Reihenhaus der Klägerin stehen auf dem genannten Flurstück südlich an das Haus Nr. °° angrenzend fünf weitere Reihenhäuser auf. Nördlich an das Haus der Klägerin angrenzend befinden sich zwei Garagen, zwei weitere Garagen sind an der südöstlichen Grundstücksgrenze errichtet worden. Das Gesamtgrundstück hat eine Größe von 1.374 m². Die Gesamtanlage beruht auf dem Bauschein der Beklagten vom 18. Dezember 1969 sowie mehreren Nachtragsbaugenehmigungen, die ursprünglich für das Flurstück °°° (1.307 m² groß) erteilt worden sind. Das Finanzamt F. -Nord hatte den Grundsteuermessbetrag mit Bescheid vom 30. April 1970 ausgehend von einer Grundstücksgröße von 209 m² auf 3 DM festgesetzt. Die Grundsteuer war daher von der Beklagten zunächst auf 7,50 DM jährlich festgesetzt worden. Mit Bauschein vom 28. April 1972 genehmigte die Beklagte dem Kläger die Errichtung eines Freisitzes hinter den beiden nördlich an das klägerische Grundstück angrenzenden Garagen. Das Flurstück °°° war zwischenzeitlich mit dem Flurstück °°° zum Flurstück 313 mit einer Gesamtgröße von 1.374 m² vereinigt worden. Aufgrund dieser Veränderungen hatte das Finanzamt F. -Nord in Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid vom 29. August 1974 die Grundstücksgröße des klägerischen Grundstücks auf 246 m² festgesetzt, den Grundsteuermessbetrag im Hinblick auf § 92 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes bis zum 31. Dezember 1982 aber bei 3 DM belassen. Mit Grundsteuermessbescheid vom 4. Oktober 1982 setzte das Finanzamt F. -Nord im Hinblick auf den Ablauf der Steuervergünstigung den Grundsteuermessbetrag ab dem Jahr 1983 auf 191,80 DM fest. Gegen den Grundbesitzabgabenbescheid für das Jahr 1983 vom 20. Dezember 1982 erhoben die Kläger Widerspruch, mit dem sie um Offenlegung, wie sich die Höhe der einzelnen Beträge zusammensetze, baten. Die Beklagte wies den Widerspruch hinsichtlich der festgesetzten Grundsteuer unter Hinweis auf den Grundsteuermessbescheid vom 4. Oktober 1982, an den sie gebunden sei, zurück. Im Jahre 1999 wurde die Klägerin Alleineigentümerin des Grundstücksanteils (von 246/1374), mit Grundsteuermessbescheid vom 10. November 1999 rechnete das Finanzamt ihr deshalb diesen Grundstücksanteil beginnend mit dem Jahr 2000 allein zu. Gegen den Grundbesitzabgabenbescheid vom 11. Januar 2005 erhob die Klägerin mit Schreiben vom 22. Januar 2005 Widerspruch, mit dem sie außer der Beseitigungsgebühr für den Restmüll alle Positionen beanstandete. Hinsichtlich der Straßenreinigungsgebühr wandte sie insbesondere ein, dass ihr Haus lediglich über eine Straßenfront von 5,50 m verfüge, der Bescheid lege jedoch eine Länge von 12,50 m zugrunde. Die zu viel abgebuchten Beträge seien zurückzuerstatten. Was die Straßenreinigungs- bzw. Winterdienstgebühr angehe, wies die Beklagte die Kläger darauf hin, dass die Straßenfront ihres Hauses für die Berechnung nicht relevant sei. Vielmehr sei die Gesamtlänge der Straßenfront des Flurstücks °°° von 75 m zugrunde gelegt und auf die 6 Häuser aufgeteilt worden, was 12,50 m ergebe. Nachdem der Kläger hierauf unter beleidigenden Äußerungen weiterhin die Rückerstattung der jahrelang falsch berechneten Beträge verlangte, wies die Beklagte den Widerspruch vom 22. Januar 2005 mit Widerspruchsbescheid vom 12. April 2005 unter Hinweis auf ihre bereits geäußerte Rechtsauffassung zurück. Auch gegen die an die Klägerin gerichteten Grundbesitzabgabenbescheide für die Jahre 2007 und 2008 erhob der Kläger Widerspruch, in dem er an seiner Rechtsauffassung festhielt und den damaligen Oberbürgermeister sowie die mit dem Fall befassten Mitarbeiter mit beleidigenden Äußerungen überzog. Außerdem monierte er, dass den Bescheiden eine Grundstücksgröße von 246 m² anstatt 209 m² zugrunde liege. Die Beklagte beschränkte sich darauf, den Kläger darauf hinzuweisen, dass sich aus dem städtischen Liegenschaftsnachweis ergebe, dass die Größe des Flurstücks °°° 1.374 m² sei und die Klägerin hieran einen Eigentumsanteil von 246/1.374 habe. Mit Bescheid vom 12. Januar 2010 setzte die Beklagte für das Jahr 2010 zunächst Grundsteuern in Höhe von 500,16 EUR fest. In seiner Sitzung vom 30. Juni 2010 beschloss der Rat der Stadt F. die Satzung zur Änderung der Hebesatzsatzung, mit der der Hebesatz für die Grundsteuer - B von 510 v. H. auf 590 v. H. angehoben wurde. Außerdem bestimmt die Änderungssatzung in Art. 2, dass die Satzung rückwirkend zum 1. Januar 2010 in Kraft tritt. Auf der Grundlage dieser Änderungssatzung erhöhte die Beklagte die Grundsteuer für das Grundstück der Klägerin mit Bescheid vom 17. August 2010 um 78,45 EUR auf 578,61 EUR. Die Kläger haben am 15. September 2010 Klage erhoben. Sie machen erneut geltend, dass von dem besteuerten Grundstück 37 m² ihnen nicht gehöre und dass ihr Grundstück um 7 m verbreitert worden sei. Außerdem begehren sie, die jährlichen Kostenrechnungen lückenlos und nachvollziehbar vollständig offen zu legen, damit der Klageforderungsbetrag errechnet werden könne, das gesamte "erpresste" Geld mit Zins und Zinseszins ab 1. Rechnung 1970 zurückzuzahlen, die zu viel bezahlten Erschließungs- und Straßenausbaukosten, sowie die dafür angefallenen Anliegerbeiträge mit Zins und Zinseszins zurückzuzahlen, den Rückbau beider Fremdgaragen auf dem Grundstück der Kläger anzuordnen, die seit Bezug vorenthaltenen Abnahmeprotokolle des freifinanzierten Hauses auszuhändigen, die fehlerhaften Gerichtseintragungen im Grundbuch zu löschen, die Beschädigungen durch nachträgliche unsachgemäße Bauarbeiten am Haus der Kläger, beidseitiger Gehwege und Straße zu beseitigen und den bekannten Auftraggebern in Rechnung zu stellen, den angesiedelten Maler- und Anstreicherbetrieb aus dem reinen Wohngebiet der Kläger zu entfernen und ins Industriegebiet zu verlagern, den weiteren Kahlschlag der letzten noch stehenden Bäume sofort aufzugeben und für Neuanpflanzungen zu sorgen. Im Übrigen erheben die Kläger in ihren Schriftsätzen zahlreiche Beschimpfungen und Beleidigungen verschiedenster mit der Angelegenheit befasster Amtsträger. Die Kläger beantragen (sinngemäß), den Grundsteuerbescheid der Beklagten vom 17. August 2010 aufzuheben, die jährlichen Grundsteuerbescheide vollständig und lückenlos offen zu legen, die für die Jahre 1970 bis 2010 überzahlten Grundsteuern zurückzuzahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie weist darauf hin, dass es sich bei dem Grundbesitz der Kläger um Wohnungs- und Teileigentum handele. Auf dem Flurstück °°° seien sechs Häuser sowie Garagen errichtet worden. Die Grundsteuer sei aufgrund einer Erhöhung des Hebesatzes von 510 % auf 590 % rückwirkend ab dem 1. Januar 2010 angepasst worden. Gemäß § 25 Abs. 1 GrStG sei der Beschluss über die Festsetzung oder Änderung des Hebesatzes bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres zu fassen. Vorliegend sei der Beschluss in der Ratssitzung vom 30. Juni 2010 gefasst worden. Die Kammer hat das Verfahren hinsichtlich der Begehren zu 2. teilweise und zu 3. bis 9. vollständig abgetrennt und unter anderen Aktenzeichen fortgeführt. Insoweit wird auf den Trennungsbeschluss vom 25. Oktober 2010 Bezug genommen; das Verfahren hinsichtlich Nr. 6 (Löschung der Grundbucheintragung) wurde an das Amtsgericht F. -C1. verwiesen. Mit Beschluss vom 8. April 2011 hat die Kammer dem Berichterstatter den Rechtsstreit als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg. Was die Klage des Klägers angeht, so ist sie insgesamt unzulässig. Er ist nicht Eigentümer und auch nicht Schuldner der Grundsteuer. Ihm steht im Hinblick auf die Grundsteuer hinsichtlich aller drei gestellten Anträge kein eigenes Klagerecht zu. Die Klage der Klägerin ist mit dem Antrag zu 1. unbegründet, mit dem Antrag zu 2. unzulässig und mit dem Antrag zu 3. ebenfalls unzulässig. 1. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 17. August 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Beklagte hat auf den gemäß § 13 des Grundsteuergesetzes - GrStG - durch das Finanzamt ermittelten Grundsteuermessbetrag von 98,07 EUR ihren Hebesatz von 590 % angewandt und daher die Grundsteuer auf der Grundlage des § 27 GrStG zutreffend auf nunmehr 578,61 EUR festgesetzt. B. den Grundsteuermessbetrag des Finanzamtes ist die Beklagte gemäß §§ 182 Abs. 1, 184 Abs. 1 der Abgabenordnung - AO - gebunden. Die Erhöhung der Grundsteuer um 78,45 EUR aufgrund der Erhöhung des Hebesatzes durch die Änderung der Hebesatzsatzung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Kammer hat in ihrem Grundsatzurteil zu der Hebesatzerhöhung der Stadt F. vom 19. Mai 2011 (5 K 3622/10) folgendes ausgeführt: "Gemäß §§ 1 und 25 des Grundsteuergesetzes - GrStG - bestimmt die Gemeinde, ob und in welcher Höhe, d.h. mit welchem Hebesatz, sie von dem in ihrem Gemeindegebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer erhebt. Diese Regelung beruht darauf, dass das Hebesatzrecht der Gemeinden in Art. 106 Abs. 6 Satz 2 des Grundgesetzes - GG - verfassungsrechtlich garantiert ist. Von dieser Ermächtigung hat der Rat der Stadt F. Gebrauch gemacht und den Hebesatz durch Satzung vom 30. Juni 2010 mit Wirkung vom 1. Januar 2010 auf 590 v.H. festgesetzt. Diesen Hebesatz hat die Beklagte auf den gemäß § 13 GrStG durch das Finanzamt ermittelten Grundsteuermessbetrag, an den sie gemäß §§ 184, 182 der Abgabenordnung - AO - gebunden ist, angewandt und daher die Grundsteuer auf der Grundlage des § 27 GrStG für das Kalenderjahr 2010 zutreffend auf den jeweils erhöhten Betrag festgesetzt. Die hiergegen gerichteten rechtlichen Bedenken des Klägers sind unbegründet. Nach Art. 106 Abs. 6 GG steht das Aufkommen der Grundsteuer den Gemeinden zu. Die Gemeinden haben dabei das Recht, die Hebesätze der Grundsteuer festzusetzen. Wie in der Rechtsprechung geklärt ist, haben die Gemeinden bei der Festsetzung der Hebesätze wegen dieser verfassungsrechtlich garantierten Steuerhoheit als Bestandteil ihrer Finanzhoheit, die eine eigenverantwortliche Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft gewährleistet, einen weiten Entschließungsspielraum, der seine Grenzen lediglich in den allgemeinen Grundsätzen des Haushalts- und Steuerrechts findet. Vgl. z. B. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 11. Juni 1993 - 8 32.90 -; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, Beschluss vom 22. Juli 2009 - 15 A 2324/07 -, alle zitiert nach juris; Urteil des erkennenden Gerichts vom 19. Juni 1997 - 16 K 5327/95 -; VG Münster, Urteil vom 1. Dezember 2010 - 9 K 1493/10, juris-Dokument. Im Rahmen dieses Entschließungsspielraums, der auch erfasst, auf welche Weise sie ihre kommunale Aufgabenerfüllung finanziert, kommt es der Gemeinde - durch ihren Rat - zu, die Hebesätze autonom nach den jeweiligen finanziellen Bedürfnissen festzusetzen. Allerdings darf die Grundsteuer die dieser Steuer unterworfenen Bürger nicht übermäßig belasten und ihre Vermögensverhältnisse nicht grundlegend beeinträchtigen. Die Steuer darf mithin gemessen an einer normalen finanziellen Leistungskraft keine "erdrosselnde" Wirkung haben. Auch darf die Gemeinde bei ihrer eigenverantwortlichen Abschätzung des Finanzbedarfs keine grob unsachlichen, d.h. evident willkürlichen Entschließungskriterien tragend werden lassen oder gar den zu bestimmenden Hebesatz ohne jede Würdigung seiner Wirkungen auf die Steuerpflichtigen "greifen". Auf die Überprüfung, ob diese Grenzen des dem Rat der Gemeinde durch Verfassungsrecht zukommenden Entscheidungsspielraums, der oftmals als "Satzungsermessen" bezeichnet wird, eingehalten worden sind, hat sich die gerichtliche Kontrolle zu beschränken. Das bedeutet, dass der innerhalb dieser Grenzen des "Satzungsermessens" für die Gemeinde verbleibende weite Beurteilungsfreiraum der gerichtlichen Kontrolle entzogen ist. Dementsprechend sind weder das Gericht noch der jeweilige Steuerpflichtige befugt, ihre eigenen für richtig oder sachgerecht gehaltenen Bewertungen an die Stelle des hierzu nach der Rechtsordnung berufenen - und entsprechend legitimierten - Satzungsgebers zu stellen. Vgl. VG Münster, a.a.O. Hiervon ausgehend lässt sich nicht feststellen, dass der Rat der Gemeinde F. mit dem für das Steuerjahr 2010 beschlossenen Hebesatz für die Grundsteuer B in Höhe von 590 v.H. die der gerichtlichen Kontrolle unterliegenden Grenzen seiner haushaltsrechtlichen Entschließungsbefugnis verletzt hätte. Dieser Hebesatz ist vom Rat angesichts der in den Ratsvorlagen und sonstigen Beratungs- und Beschlussmaterialien beschriebenen aktuellen Haushaltssituation und der damit verbundenen Erhaltung der kommunalen Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit zur Verbesserung der Ertragssituation als dringend erforderlich angesehen worden. Zwar hatte die Beschlussvorlage der Verwaltung ursprünglich lediglich eine Erhöhung des Grundsteuerhebesatzes auf 560 v.H. vorgesehen. Ein Antrag aus der Mitte des Rates wollte jedoch eine weitergehende Erhöhung auf 590 v.H. vor dem Hintergrund, dass die Stadt F. damit in der Gruppe des westdeutschen Großstädte auf relativ niedrigem Niveau bleibe und weil die Grundsteuer die "verlässlichste" Abgabe sei. Diese Behandlung durch den Rat bietet für die Annahme einer wie immer zu verstehenden Willkür bzw. für einen "gegriffenen" oder unreflektiert an vorausgegangene Empfehlungen Dritter angeknüpften Steuersatz keinerlei Anhalt. Willkürlich ist es insbesondere nicht, einen Hebesatz nach den individuellen finanzwirtschaftlichen Gegebenheiten gerade dieser Gemeinde, wie sie sich dem hierzu berufenen Rat darstellen, zu beschließen. Dabei mag der gefundene Hebesatz - auch durchaus spürbar - höher liegen als der von Nachbargemeinden. Auf einen Vergleich des Hebesatzes mit dem anderer Gemeinden vergleichbarer Größenklasse oder mit sonstigen landes- oder kreisweiten Durchschnittshebesätzen kann es in diesem Zusammenhang gleichfalls nicht ankommen. Auch steht es in der originären Befugnis des Rates der Gemeinde, nach seiner Beurteilung die Steuersätze der Gemeindesteuern, insbesondere die Hebesätze der Grundsteuern A und B, in unterschiedlicher Höhe zu beschließen bzw. hier im Vergleich zu vorausgegangenen Steuerjahren unterschiedliche Veränderungen vorzunehmen. Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes liegt hierin von vornherein nicht. Soweit vorgebracht wird, dass es nicht Sinn der Grundsteuer sein könne, die selbstverschuldet leergewirtschafteten Kassen in rechtswidriger Weise zu füllen, kann damit eine Willkür ebenfalls nicht begründet werden, da auch die Entscheidungen, die seitens des Klägers als Ursache der angespannten Haushaltslage der Stadt F. angesehen werden, auf der Grundlage auf der demokratisch legitimierten Entscheidungsbefugnis der jeweiligen Entscheidungsträger beruhten. Auch insoweit steht es nicht in der Rechtsmacht des Klägers oder des Gerichts, hier eigene für richtig gehaltene Bewertungen vorzunehmen und dies der Höhe des Hebesatzes für die Grundsteuer entgegenzuhalten. Dass der Hebesatz in der beschlossenen Höhe eine erdrosselnde Wirkung für die betroffenen Grundstückseigentümer im Gemeindegebiet hätte, ist schon nach dem hierauf aufbauenden Zahlbetrag der in Rede stehenden Steuer nicht ersichtlich. Ist nach alledem der Hebesatz 2010 mit 590 v.H. als solcher materiell-rechtlich nicht zu beanstanden, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, die Hebesatzsatzung 2010 sei verfahrensrechtlich rechtswidrig zustande gekommen. Dies zieht der Kläger auch selbst nicht in Zweifel. Soweit gerügt wird, die auf dem Satzungsbeschluss vom 30. Juni 2010 beruhende Hebesatzfestsetzung für das Jahr 2010 erfasse zu Unrecht rückwirkend auch die bis dahin verstrichenen Monate des Jahres 2010, ist dieser Einwand rechtlich ebenfalls unzutreffend. § 25 Abs. 3 Satz 1 GrStG ermächtigt die Gemeinde durch ausdrückliche gesetzliche Anordnung zu einer solchen rückwirkenden - auch erhöhten - Festsetzung bis zum 30. Juni des jeweiligen Steuerjahres. Diese Heraufsetzung des Hebesatzes der Grundsteuer im laufenden Steuerjahr bedeutet keine rückwirkende Änderung der Rechtslage und ist zudem verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. November 1999 - 14 A 4793/99 -, juris-Dokument. Bei dem Stichtag 30. Juni kommt es auf den Zeitpunkt des Ratsbeschlusses an, nicht auf denjenigen der Bekanntmachung. Vgl. Troll-Eisele, a.a.O., § 25 Rdnr. 7. Dieser Voraussetzung ist vorliegend Rechnung getragen worden." Hieran hält das Gericht auch für das vorliegende Verfahren fest. 2. Für den Klageantrag zu 2. fehlt es am Rechtsschutzinteresse. Grundlage der Grundsteuerbescheide sind ausschließlich der Grundsteuermessbescheid, in dem der Grundsteuermessbetrag festgesetzt ist und der jeweilige Hebesatz der Beklagten für das jeweilige Steuerjahr. Der Grundsteuermessbetrag steht seit dem Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes F. -Nord vom 4. Oktober 1982 fest. In diesem Bescheid hat das Finanzamt den Grundsteuermessbetrag auf 191,80 DM festgesetzt, was heute 98,07 EUR entspricht. Dieser Bescheid ist der Klägerin seitdem bekannt. Der Hebesatz wird jeweils mit der städtischen Hebesatzsatzung im Amtsblatt der Beklagten öffentlich bekannt gemacht und ist damit allgemein zugänglich. Weitere Grundlagen, die offen zu legen wären, gibt es für die Festsetzung der Grundsteuer nicht. Die Offenlegung des Grundsteuermessbetrages mag die Klägerin gegenüber dem Finanzamt erfragen. 3. Soweit die Kläger die Rückzahlung überzahlter Grundsteuern beantragen, ergibt sich die Unzulässigkeit der Klage schon daraus, dass der Klageantrag nicht hinreichend bestimmt ist. Die Klägerin gibt nicht an, in welcher Höhe sie eine Rückzahlung beansprucht. Die Klage ist aber auch insoweit unbegründet. Der Klägerin steht in der Sache kein Anspruch auf Rückzahlung von Grundsteuern zu, da nahezu sämtliche Grundsteuerbescheide bestandskräftig sind. Lediglich der Grundsteuerbescheid für das Jahr 2007 ist noch nicht bestandskräftig: Gegen ihn wurde seitens des Klägers als Bevollmächtigten noch zulässigerweise Widerspruch erhoben, über den noch nicht entschieden worden ist. Er ist aber in der Sache rechtmäßig, da auch insoweit die Grundsteuer zutreffend festgesetzt worden ist. Insoweit kann auf die Ausführungen unter 1. verwiesen werden. Die Widersprüche hinsichtlich der Grundsteuerbescheide für die Jahre 1983 und 2005 sind mit Widerspruchsbescheiden zurückgewiesen worden. Gegen sie wurde keine Klage erhoben. Widersprüche gegen die Grundsteuerbescheide ab 2008 waren nicht mehr zulässig, weil das Widerspruchsverfahren durch das Bürokratieabbaugesetz seit dem 1. Oktober 2007 - für den hier interessierenden Bereich - abgeschafft worden ist. Klagen gegen die Jahresbescheide (abgesehen von dem Erhöhungsbescheid 2010) sind nicht erhoben worden. Die Klage ist deshalb mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.