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Urteil

5 K 4808/10

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2011:0526.5K4808.10.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in derselben Höhe Sicherheit leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in derselben Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist zu 246/1374 Miteigentümerin an dem Grundstück Gemarkung C. Flur °°, Flurstück °°° (früher Flurstücke 255 und 267) verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung in dem Gebäude °° °°° R. 30 nebst Kellerräumen und Garage. Das Grundstück liegt im Bereich des Bebauungsplans Nr. °°° "G. Straße/I. Weg/T.-----straße " vom 12. Januar 1973, welcher hier ein reines Wohngebiet festsetzt. Die Parteien streiten seit 2005 um die Höhe bzw. Rückzahlung von Grundbesitzabgaben. Im Rahmen einer hiermit im Zusammenhang stehenden Klage begehrten die Kläger auch die Entfernung des auf der gegenüber liegenden Straßenseite (Flurstück °°°), angesiedelten Maler- und Anstreicherbetriebs aus dem reinen Wohngebiet und Verlagerung ins Industriegebiet. Farben, Lacke, Verdünnung, Abfälle aus Wohnungsrenovierungen u. a. hätten im Wohngebiet nichts zu suchen. Der Betrieb auf dem dortigen Grundstück besteht schon seit Anfang des 20. Jahrhunderts. Nach Beschädigungen durch Kriegseinwirkungen genehmigte die Beklagte mit Bauschein vom 16. Juni 1956 im Hinterhof des Hauses I. Weg °° (Flurstück °°°) die Errichtung eines neuen Betriebsgebäudes für den Bau-/Stuckbetrieb (Lager- und Büroräume). Heute wird in den Räumlichkeiten lediglich noch ein Lager für einen Malerbetrieb unterhalten. Die Kammer hat das auf Entfernung des Malerbetriebs gerichtete Klagebegehren abgetrennt und zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht. Die Kläger beantragen (sinngemäß), die Beklagte zu verpflichten, den Malerbetrieb auf dem Grundstück I. Weg °° in Essen zu beseitigen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass den Klägern der geltend gemachte Anspruch auf bauordnungsrechtliches Einschreiten gegen den Malerbetrieb nicht zustehe. Das Vorhaben sei zwar aufgrund des jetzigen Bebauungsplans Nr. °°° planungsrechtlich unzulässig; es genieße jedoch wegen einer vor Inkrafttreten des Bebauungsplans erteilten Baugenehmigung Bestandsschutz. Der jetzige Betreiber habe keine baugenehmigungspflichtige Nutzungsänderung gegenüber dieser Baugenehmigung vorgenommen. Das Gebäude werde nach wie vor zu Lagerzwecken genutzt. Der Erlass einer Abrissverfügung wäre daher nicht gerechtfertigt und ermessensfehlerhaft. Mit Beschluss vom 8. April 2011 hat die Kammer dem Berichterstatter den Rechtsstreit als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Beklagten zum vorliegenden Verfahren sowie zum Verfahren 5 K 4142/10 vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unzulässig. Für den Kläger folgt dies bereits daraus, dass ihm kein nachbarrechtlicher Anspruch zusteht. Nachbarschutz aus den Vorschriften des Bauplanungsrechts kann grundsätzlich nur der jeweilige - zivilrechtliche - Eigentümer oder sonst dinglich Berechtigte eines benachbarten Grundstücks in Anspruch nehmen. Denn das Bebauungsrecht regelt die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke. Es ist grundstücks-, nicht personenbezogen. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, Beschluss vom 8. Januar 2008 - 7 B 1775/07 -, juris-Dokument. Dem Kläger steht jedoch kein dingliches Recht an dem Grundstück °° °°° R. 30 zu, die Klägerin ist Alleineigentümerin ihres Grundstücksanteils. Aber auch die Klage der Klägerin ist unzulässig. Sie begehrt ein bauaufsichtliches Einschreiten gegenüber dem Malerbetrieb in Form eines Verwaltungsaktes. Ihr steht zwar grundsätzlich das nachbarliche Klagerecht zu. Die Unzulässigkeit ihrer Klage ergibt sich indessen daraus, dass sie zuvor einen ihrem Klagebegehren entsprechenden Antrag bei der Beklagten nicht gestellt hat. Für die Verpflichtungsklage ist anerkannt, dass ihre Zulässigkeit grundsätzlich von einem vorher im Verwaltungsverfahren erfolglos gestellten Antrag auf Vornahme des eingeklagten Verwaltungsakts abhängt. Diese Zulässigkeitsvoraussetzung folgt aus § 68 Abs. 2, § 75 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ("Antrag auf Vornahme") und zusätzlich aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung, nach dem es zunächst Sache der Verwaltung ist, sich mit Ansprüchen zu befassen, die an sie gerichtet werden. Sie gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob der erstrebte Verwaltungsakt auf Antrag oder von Amts wegen zu erlassen ist. Vgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 26. November 2007 - 6 C 42/06 -, BVerwGE 130, 39-52 m.w.N. Einen Antrag auf Beseitigung des Malerbetriebs auf dem Grundstück I. Weg °° hat die Klägerin aber zuvor bei der Beklagten nicht gestellt. Im Übrigen hätte die Klage aber auch in der Sache keinen Erfolg. Die Kläger hätten nur dann einen Anspruch auf Einschreiten, wenn das Lagergebäude für den Malerbetrieb rechtswidrig wäre und die Kläger hierdurch in nachbarlichen Rechten verletzt wären. Dies ist jedoch nicht der Fall, weil der Malerbetrieb Bestandsschutz genießt. Dieser Bestandsschutz ergibt sich daraus, dass das Lagergebäude vor Inkrafttreten des Bebauungsplans, nämlich im Jahre 1956, genehmigt wurde und eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung seitdem nicht vorgenommen wurde. In der Änderung der Lagerung von Materialien für den früheren Bau- und Stuckbetrieb zur Lagerung von Materialien für einen Malerbetrieb ist keine Nutzungsänderung zu sehen, die eine neue Baugenehmigung erforderlich machte. Der Bestandsschutz für den Malerbetrieb gilt deshalb, auch wenn nach Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. °°° am 12. Januar 1973 eine Genehmigung für den Betrieb aus heutiger Sicht nicht mehr erteilt werden könnte. Deshalb steht den Klägern kein Anspruch auf Einschreiten durch die Beklagte zu. Die Klage ist deshalb mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.