Urteil
5 K 4804/10
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2011:0526.5K4804.10.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist zu 246/1374 Miteigentümerin an dem Grundstück Gemarkung C. , Flur 19, Flurstück 312 (früher Flurstücke 255 und 267) verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung in dem Gebäude An den R. 30 nebst Kellerräumen und Garage. Außer dem Reihenhaus der Klägerin stehen auf dem genannten Flurstück südlich an das Haus Nr. 30 angrenzend fünf weitere Reihenhäuser auf. Nördlich an das Haus der Klägerin angrenzend befinden sich zwei Garagen, zwei weitere Garagen sind an der südöstlichen Grundstücksgrenze errichtet worden. Das Gesamtgrundstück hat eine Größe von 1.374 m². Die Gesamtanlage beruht auf dem Bauschein der Beklagten vom 18. Dezember 1969 sowie mehreren Nachtragsbaugenehmigungen, die ursprünglich für das Flurstück 255 (1.307 m² groß) erteilt worden sind. Mit Bauschein vom 28. April 1972 genehmigte die Beklagte dem Kläger die Errichtung eines Freisitzes hinter den beiden nördlich an das klägerische Grundstück angrenzenden Garagen. Das Flurstück 255 war zwischenzeitlich mit dem Flurstück 267 zum Flurstück 313 mit einer Gesamtgröße von 1.374 m² vereinigt worden. Die Parteien streiten seit 2005 um die Höhe bzw. Rückzahlung von Grundbesitzabgaben. Im Rahmen einer hiermit im Zusammenhang stehenden Klage machten die Kläger auch geltend, dass die Beklagte "den Rückbau beider Fremdgaragen auf ihrem Grundstück endlich" anordnet. Die beiden nördlich angrenzenden Garagen seien um einen Meter zu weit nach hinten errichtet worden. Um diesen einen Meter sollten die Garagen zurückgebaut werden. Diese Verkleinerung der Grundfläche um 6 m² führe auch zu erhöhten Grundbesitzabgaben. Des Weiteren begehrten die Kläger in diesem Verfahren, ihnen die seit Bezug vorenthaltenen Abnahmeprotokolle ihres freifinanzierten Hauses nach 38 Jahren endlich auszuhändigen Die Kammer hat das auf Aushändigung der Abnahmeprotokolle gerichtete Klagebegehren abgetrennt und zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht. Das Gericht hat den Klägern im Parallelverfahren 5 K 4142/10 auf deren Antrag hin die Hausakten sowie die Grundsteuerakte (Beiakten Hefte 1 bis 3 zum Verfahren 5 K 4142/10) vollständig in Ablichtung übersandt. Die Kläger monieren, dass in den Akten der vom Gericht und der Beklagten erwähnte Schlussabnahmeschein vom 17. November 1973 fehle. Der Rohbauabnahmeschein vom 8. Mai 1972 betreffe nur die Häuser Nr. 20, 22 und 24, nicht aber das Haus der Kläger. Die Unvollständigkeit der Akten ergebe sich auch daraus, dass dem Landgericht Essen im Verfahren Becker fünf Bände zur Verfügung gestellt worden seien, hier jedoch nur drei. Die Kläger beantragen (sinngemäß), die Beklagte zu verpflichten, den Klägern die Abnahmeprotokolle für ihr Haus An den R. 30 in Essen auszuhändigen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass die Klage bereits unzulässig sei, nachdem den Klägern die vollständigen Hausakten in Kopie übersandt worden seien. Im Übrigen hätte es der Klägerin als Miteigentümerin seit 37 Jahren jederzeit freigestanden, die Hausakten bei der Beklagten einzusehen und sich Kopien anfertigen zu lassen. Soweit dem Landgericht fünf Bände Hausakten vorgelegt worden seien, enthielten diese nur Statikunterlagen, die für die anhängigen Klageverfahren ohne Bedeutung seien. Mit Beschluss vom 8. April 2011 hat die Kammer dem Berichterstatter den Rechtsstreit als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Beklagten zum vorliegenden Verfahren sowie zum Verfahren 5 K 4142/10 vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unzulässig. Für die Aufrechterhaltung des Klagebegehrens fehlt es am Rechtsschutzinteresse, nachdem den Klägern auf deren Antrag hin die Hausakten (Beiakten 2 und 3 zum Verfahren 5 K 4142/10) vollständig und damit alle Abnahmeprotokolle in Ablichtung übersandt worden sind. Dass das Datum des Schlussabnamescheins seitens des Gerichts und der Beklagten fehlerhaft bezeichnet worden ist, ist im Protokoll der mündlichen Verhandlung richtig gestellt worden. Ebenfalls ist klargestellt worden, dass zwar nicht der Rohbauabnahmeschein vom 8. Mai 1972 das Haus der Klägerin betrifft, sondern der Rohbauabnahmeschein vom 20. Januar 1972. Beide sind den Klägern in Ablichtung übersandt worden. Die im Nachhinein übersandten drei weiteren Bände Hausakten sind für dieses Verfahren völlig unergiebig. Da die Kläger vor der mündlichen Verhandlung gekniffen haben, konnten sie hierauf nicht angemessen reagieren. Ihre Klage ist deshalb mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge als unzulässig abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.