Urteil
7 K 1695/11
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2012:0105.7K1695.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet. 1 Tatbestand: 2 Der 1976 geborene Kläger erwarb am 3. Mai 1995 die Fahrerlaubnis der Klasse 3. 3 Wegen wiederholter Verkehrsverstöße und entsprechender Eintragungen im Verkehrszentralregister mit 9 Punkten wurde er vom Beklagten unter dem 8. Juni 2006 schriftlich verwarnt und über die Möglichkeit eines Punkteabzuges durch die freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar hingewiesen. Gleichzeitig wurde ihm mitgeteilt, dass er im Falle weiterer Verkehrsverstöße, die zu 14 oder mehr Punkten im Verkehrszentralregister führten, an einem Aufbauseminar für Kraftfahrer teilnehmen müsse. Von der Möglichkeit einer freiwilligen Teilnahme an einem Aufbauseminar zur Punktereduzierung machte der Kläger keinen Gebrauch. 4 Nachdem das Kraftfahrt-Bundesamt dem Beklagten im Oktober 2009 einen Stand von insgesamt 15 Punkten im Verkehrszentralregister zu Lasten des Klägers mitgeteilt hatte, forderte der Beklagte diesen mit Verfügung vom 19. Oktober 2009 zur Teilnahme an einem Aufbauseminar gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - innerhalb einer gesetzten Frist auf. 5 Nach Abschluss des Aufbauseminars am 12. Dezember 2009 beging der Kläger zwei weitere Verkehrsverstöße, die mit insgesamt 4 Punkten bewertet wurden. Damit erreichte der Kläger einen Punktestand von 19. Deshalb entzog der Beklagte ihm nach Anhörung mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 7. April 2011 die Fahrerlaubnis. 6 Hiergegen erhob der Kläger am 18. April 2011 Klage und suchte gleichzeitig um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach. Den Antrag auf Regelung der Vollziehung hat die Kammer mit Beschluss vom 16. Mai 2011 (7 L 439/11) abgelehnt. 7 Mit seiner Klage macht der Kläger geltend, er habe die für eine Entziehung der Fahrerlaubnis erforderliche 18-Punkte-Grenze nie überschritten. Die beiden letzten Verkehrsverstöße, die mit 4 Punkten bewertet wurden, seien erst zum Register gelangt, als hinsichtlich der ersten Eintragungen absolute Tilgungsreife eingetreten sei. Zudem wies der Kläger darauf hin, dass er aus beruflichen Gründen auf die Fahrerlaubnis angewiesen sei. 8 Der Kläger beantragt schriftsätzlich, 9 die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 7. April 2011 aufzuheben. 10 Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, 11 die Klage abzuweisen. 12 Die rechtlichen Vorgaben des Punktesystems ließen keine andere Entscheidung zu. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitgegenstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten, einschließlich der des Verfahrens 7 L 439/11 und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten. 14 Entscheidungsgründe: 15 Die zulässige Anfechtungsklage, über die im Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet. Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 7. April 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 16 Dem Kläger war die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen, nachdem er nunmehr mit 18 Punkten im Verkehrszentralregister eingetragen ist (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG). Diese zwingende rechtliche Folge hat die Kammer im Einzelnen im Beschluss vom 16. Mai 2011 im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (7 L 439/11) dargelegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierauf und auf die zutreffende Begründung in der angefochtenen Ordnungsverfügung Bezug genommen, vgl. § 117 Abs. 5 VwGO. 17 Weitere Gesichtspunkte hat der Kläger nach Abschluss des Eilverfahrens nicht geltend gemacht; er hat auch gegen den Beschluss der Kammer Rechtsmittel nicht eingelegt, so dass neue Gesichtspunkte, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten, nicht aufgetreten sind. 18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708, 711 der Zivilprozessordnung. 19