Leitsatz: Die Bildung der Abschlussnote aus der "Vornote" und der "Prüfungsnote" im teilzentralen Abschlussverfahren am Ende der Sekundarstufe II erfolgt allein nach § 30 Abs. 3 Satz 1, 1. Halbsatz APO-SI iVm mit § 30 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz APO-SI. Die "Kopfnote" für Sozialverhalten im Abschlusszeugnis der Sekundarstufe II muss sich auf das gesamte Schuljahr beziehen. Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Abschlusszeugnisses des Klägers vom 30. Juni 2010 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 22. November 2010 verpflichtet, die Note im Fach Mathematik auf "gut" festzusetzen und über die Note für Sozialverhalten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung entsprechend Sicherheit leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Der Kläger besuchte im Schuljahr 2009/10 die Jahrgangsstufe 10 der S. an der C. in I. . Im Zeugnis des 1. Schulhalbjahres 2009/10 wurden - soweit für den Rechtsstreit von Bedeutung - die Leistungen des Klägers im Fach Mathematik mit "ausreichend" und das Sozialverhalten des Klägers mit "befriedigend" bewertet. Im Juni 2010 verfügte die Schulleiterin der S. gegen den Kläger einen zweiwöchigen Ausschluss vom Unterricht. Der zugrundeliegende Sachverhalt lässt sich der Stellungnahme der Schulleiterin vom 16. Juli 2010 gegenüber der Bezirksregierung B. entnehmen, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Im Kern ging es um den Vorwurf, dass der Kläger und sein Tischnachbar am 17. Mai 2010 auf eine Schulbank "21.06.2010 Amoklauf" geschrieben hatten. Im Abschlusszeugnis vom 30. Juni 2010 wurden die Leistungen des Klägers im Fach Mathematik mit "befriedigend" bewertet und für Sozialverhalten erhielt der Kläger die Note "unbefriedigend". Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 1. Juli 2010 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Ordnungsmaßnahme sowie das "zulässige Rechtsmittel" gegen die Noten auf seinem Abschlusszeugnis u. a. im Fach Mathematik "befriedigend" sowie bezüglich der Kopfnote Sozialverhalten "unbefriedigend". Die Klassenkonferenz vom 12. Juli 2010 half dem Widerspruch nicht ab. Der Entscheidung lagen Stellungnahmen des Fachlehrers für Mathematik bzw. des Klassenlehrers hinsichtlich der Note für Sozialverhalten zugrunde: Der Fachlehrer für Mathematik gab an, die Vornote "befriedigend minus" aus den vier schriftlichen Leistungen des Klägers im Schuljahr 2009/10 (5, 4, 3, 3) und den Jahresleistungen im Bereich "sonstige Mitarbeit" mit der Note "befriedigend" gebildet zu haben. Die teilzentrale Abschlussprüfung sei mit "gut" bewertet worden. Da die Vornote nur schwach befriedigend sei, sei in Absprache mit der Zweitkorrektorin und unter Berücksichtigung der Vorleistungen des Schülers als Gesamtnote eine "befriedigende Leistung angegeben worden". Der Stellungnahme des Klassenlehrers zum Sozialverhalten des Klägers lassen sich keine individuellen Bewertungsansätze entnehmen. Die Schulleiterin legte den Widerspruch der Bezirksregierung B. zur Entscheidung vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. November 2010 wies die Bezirksregierung B. den Widerspruch des Klägers gegen die Zeugnisnoten zurück: Im Fach Mathematik habe die Schule die Gesamtnote gemäß § 30 Abs. 3 in Verbindung mit § 32 Abs. 2 APO S I zutreffend ermittelt. Die schriftlichen Leistungen und die Leistungen im Bereich "Mitarbeit im Unterricht" des Klägers ergäben schlüssig die Vornote "befriedigend". Da die Vornote um eine Notenstufe von der Prüfungsnote im Abschlussverfahren abgewichen sei, habe eine intensive Abstimmung mit der Zweitkorrektorin stattgefunden. Dem Fachlehrer sei insoweit ein pädagogischer Bewertungsspielraum zuzugestehen. Die Note für Sozialverhalten sei gerechtfertigt, weil der Kläger zugegeben habe, am 17. Mai 2010 zusammen mit seinem Tischnachbarn N. auf einen Tisch "21.06.2010 Amoklauf" geschrieben zu haben. Dadurch sei ein mehrwöchiger Polizeieinsatz ausgelöst und zahlreiche Eltern seien verunsichert worden. Am 27. Dezember 2010 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der er die Anhebung der Zeugnisnote für Mathematik auf "gut" und für Sozialverhalten auf "befriedigend" anstrebt: 1. In Mathematik habe er die Vornote "befriedigend" und in der Abschlussprüfung die Note "gut" erhalten. Da seinen Eltern im Rahmen eines Elternsprechtages mitgeteilt worden sei, dass die mündliche Mitarbeit als "gut" einzustufen sei, sei die Abschlussnote "gut" zu erteilen. 2. Im Abschlusszeugnis vom 30. Juni 2010 müsse sich bei der Bewertung des Sozialverhaltens die gesamte Schulhalbjahresleistung widerspiegeln. Im Sozialverhalten habe er von jeher eine "befriedigende" Benotung erhalten. Das sei auch bis Mitte Juni 2010 der Fall gewesen. Dann habe er wenige Tage vor seinem Geburtstag am 21. Juni 2010 aus Freude und Übermut seinen Geburtstag "21.06.10" mit einem abwaschbaren Stift auf seinen Schultisch geschrieben. Sein Tischnachbar habe dazu geschrieben "Amoklauf". Am nächsten Tag hätten die Reinigungskräfte das Geschriebene vollständig entfernt, womit für ihn die Sache erledigt gewesen sei. Dann jedoch hätten ihm unbekannte Personen an verschiedenen Stellen, u. a. sogar an der Tafel, einen entsprechenden Anschrieb angebracht, womit er - der Kläger - nicht das Geringste zu tun gehabt habe. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Abschlusszeugnisses des Klägers vom 30. Juni 2010 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 22. November 2010 zu verpflichten, die Note im Fach Mathematik auf "gut" festzusetzen und über die Note für Sozialverhalten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Auf Ersuchen des Gerichts hat die Schulleiterin der S. an der C. mit Schriftsatz vom 3. Mai 2011 u.a. noch eine "Vorschlagsliste" bezüglich der Kopfnoten des Klägers vorgelegt, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (BA Hefte 1 und 2) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage hat Erfolg. Das dem Kläger erteilte Abschlusszeugnis vom 30. Juni 2010 ist hinsichtlich der Noten im Fach Mathematik und Sozialverhalten rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten mit der Folge, dass der Beklagte antragsgemäß zu verurteilen war, § 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. I. Hinsichtlich der Abschlussnote Mathematik steht dem Kläger die Note "gut" zu. Die Bildung der Abschlussnote aus der Vornote "befriedigend" und der Prüfungsnote "gut" führt nach der Rechtsprechung der Kammer zur Abschlussnote "gut", ohne dass der Schule insoweit ein vom Gericht zu beachtender Beurteilungsspielraum zusteht: Gemäß § 30 Abs. 3 Satz 1, 1. Halbs. APO-SI in der für den Kläger anzuwendenden Fassung vom 5. November 2008 (BASS 2010/11 Nr. 13-21 Nr. 1.1/Nr.1.2) beruht die Abschlussnote je zur Hälfte auf der Vornote und auf der Prüfungsnote (ZAP). Gemäß § 30 Abs. 1 APO S I setzt der Fachlehrer die Vornote vor dem Termin zur mündlichen Prüfung aufgrund der Leistungen des Schülers seit Beginn des Schuljahres fest. Maßgeblich ist insoweit die vom Fachlehrer festgesetzte Vornote "befriedigend" allerdings ohne Notentendenz, da sich die Leistungsbewertung in der Sekundarstufe I gemäß § 6 Abs. 8 APO-S I nach § 48 Abs. 3 SchulG beurteilt und diese Vorschrift keine Notentendenzen vorsieht. Als Prüfungsnote ist für den Kläger entsprechend die Note "gut" festgesetzt worden, woraus sich das arithmetische Mittel von 2,5 errechnet. Der § 30 Abs. 3 Satz 2 APO-SI enthält für diese Situation die Regelung, dass, soweit sich bei der Berechnung der Abschlussnote Dezimalstellen ergeben, bis einschließlich der Dezimalstelle 5 die bessere Note, also hier "gut" festzusetzen ist. Diese Regelung beschränkt sich nach Auffassung der Kammer nicht auf die Situation des § 30 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz APO-SI, in der es um die Berechnung der Abschlussnote aus der Vornote, der Prüfungsnote und einer weiteren mündlichen Prüfung im Verhältnis 5:3:2 geht. Bereits der Wortlaut der Vorschrift legt eine entsprechende Einschränkung nicht nahe. Und systematisch bezieht sich die Regelung des Satzes 2 undifferenziert auf den Satz 1, der für alle in Betracht kommenden Berechnungsmöglichkeiten - wenngleich in zwei Halbsätzen - feste Quoten bestimmt. Eine andere Beurteilung rechtfertigt sich auch nicht aus dem Umstand, dass sich unter Berücksichtigung tendenzloser Noten und einer Notendivergenz von nur einer Notenstufe zwischen Vornote und Prüfungsnote stets nur die Dezimalstelle "5" ergeben kann. Dadurch wird der Regelungsbedarf hinsichtlich der Frage, wie zwei divergierende Noten zusammen zu führen sind, nicht obsolet. Überdies geht auch die Quotelung des § 30 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz APO-SI im Ergebnis ebenfalls davon aus, dass die Abschlussnote je zur Hälfte auf der Vornote und auf der Note des teilzentralen Abschlussverfahrens beruht, so dass sich auch insoweit eine unterschiedliche Handhabung der Vorschriften verbietet. Soweit die Kommentierung Holtappels / Wolfering, Kommentar zur APO-SI 2. Aufl., § 30 Rdn. 3.5 wohl nicht von einer unmittelbaren Anwendung des Satzes 2 auf Satz 1, 1. Halbsatz ausgeht, relativiert sie das, indem sie nachfolgend jedenfalls von einer analogen Anwendung des Satzes 2 auch auf die Berechnung der Abschlussnote aufgrund von Vornote und Prüfungsnote ausgeht und a. a. O. beispielhaft aus der Vornote 3 und der Prüfungsnote 4 die Abschlussnote 3 berechnet. Einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit der Kommentierung bedarf es deshalb im Ergebnis nicht. Die verbindliche Vorgabe des § 30 Abs. 3 APO-SI für die materielle Festsetzung der Abschlussnote für den Fall der Divergenz zwischen Vornote und Prüfungsnote um eine Notenstufe ist auch einer einschränkenden Auslegung nicht zugänglich. Anhaltspunkte für eine entsprechend einschränkende Auslegung der Vorschrift bieten weder die Vorschrift selbst noch die anderen im Kontext mit der Bestimmung der Abschlussnote stehenden Vorschriften der APO-SI. Das gilt insbesondere für § 32 Abs. 1 APO-S I. Soweit § 32 Abs. 1 APO-SI für die zur Entscheidung anstehende Situation, dass Vornote und Prüfungsnote um eine Note voneinander abweichen, regelt, dass die Fachlehrerin bzw. der Fachlehrer die Abschlussnote in Abstimmung mit der Zweitkorrektorin bzw. dem Zweitkorrektoren "bestimmt", deutet das auf den ersten Blick auf die normative Vorgabe eines Beurteilungsspielraums hin; denn sowohl der Terminus "bestimmt" als auch die Einbeziehung der Zweitkorrektors könnten es nahe legen, dass Fachlehrerin und Zweitkorrektorin im Falle der einfachen Notendivergenz eine "Entscheidung" über die Abschlussnote zu treffen haben. Gleichwohl geht die Kammer nicht von einem Beurteilungsspielraum aus. Denn es ist auszuschließen, dass der Verordnungsgeber bewusst zwei materielle Vorschriften erlassen hat, die in einem grundlegenden Widerspruch zueinander stehen. Der scheinbare Widerspruch findet seine Auflösung vielmehr darin, dass die Vorschrift des § 32 Abs. 1 APO-SI nicht als materielle Bewertungsnorm, sondern als verfahrensmäßige Zuständigkeitsnorm zu qualifizieren ist: Dafür spricht bereits die Überschrift des § 32 "Weiteres Verfahren". Entscheidender ist jedoch, dass die Vorschrift keinerlei Vorgabe enthält, an welchen Kriterien sich die Festsetzung der Abschlussnote durch die Fachlehrerin und die Zweitkorrektorin orientieren könnte. Das wäre bei einer materiellen Bewertungsvorschrift erforderlich, wie sich z. B. aus § 48 SchulG herleiten lässt. Insbesondere wäre es erforderlich, die Gewichtung der Vornote und der Prüfungsnote, die die Vorschrift des § 30 Abs. 3 Satz 1, 1. Halbsatz APO-SI unmissverständlich im Sinne von Gleichgewichtigkeit behandelt, (abweichend) zumindest in Zweifelsfällen zugunsten des Gewichts der Vornote zu modifizieren und ggf. die Berücksichtigung schulischer Leistungstendenzen als zulässig vorzugeben. Das ist nicht geschehen. Auch aus der vorgesehenen Beteiligung von zwei Personen an der Bestimmung der Abschlussnote ist nichts Gegenteiliges herzuleiten. Es liegt zwar grundsätzlich fern, verfahrensmäßig zwei Personen zu beteiligen, wenn es nur darum geht, eine mathematisch ermittelte, bzw. normativ zwingend vorgegebene Note festzusetzen. Diesem Gesichtspunkt kann jedoch keine tragende Bedeutung beigemessen werden; denn auch die Vorschriften der § 33 und 34 APO-SI sehen die "Entscheidung" eines Gremiums (Fachprüfungsausschuss) vor, obwohl es um die Festsetzung einer nach einem festgelegten Quorum (5:3:2) ermittelten Note geht. Jedenfalls können diese verfahrensmäßigen Vorgaben nach Auffassung der Kammer nicht herangezogen werden, im Falle der einfachen Notendivergenz trotz der eindeutigen Regelung des § 30 Abs. 3 APO-SI einen "freien" Bewertungsspielraum anzunehmen. Die Kommentierung zu § 32 Abs. 1 APO-SI in Holtappels / Wolfering, Kommentar zur APO-SI 2. Aufl., § 32 Rdn. 1.1 und 1.2 macht zum Verhältnis der Vorschrift des § 32 zu § 30 Abs. 3 APO-SI keine Ausführungen. Zu § 32 Abs. 2 APO-SI führt sie jedoch für die Situation aus, dass bei einem Verzicht auf eine mögliche mündliche Prüfung die Abschlussnote aus dem Mittelwert von Vornote und Prüfungsnote gemäß § 30 Abs. 3 APO-SI gebildet wird, woraus sich konsequent ableiten lässt, dass die Vorschrift des § 32 APO-SI der Dezimalregelung des § 30 Abs. 3 APO-SI auch nach Auffassung der Kommentierung nicht entgegen steht. Schließlich erscheint das aufgezeigte Verhältnis von § 30 und § 32 APO-SI auch mit Blick auf das Ergebnis die allein vertretbare Wertung zu sein. Denn die Bewertungspraxis der Beklagten führt dazu, dass die Vornote und die Prüfungsnote, die eindeutig keine Notentendenz enthalten dürfen, über die Festsetzung der Abschlussnote den Charakter von Tendenznoten erhalten bzw. die Abschlussnote selbst inhaltlich eine Tendenznote darstellt. Auch im Wege der Auslegung mit Rückgriff auf Sinn und Zweck der Vorschrift kann § 32 Abs. 1 APO S-I nicht dahin verstanden werden, dass der Fachlehrerin bzw. dem Fachlehrer und der Zweitkorrektorin bzw. dem Zweitkorrektor ein pädagogischer Spielraum für die Bestimmung der Abschlussnote eröffnet würde. Abgesehen davon, dass es bei der Bestimmung des § 32 Abs. 1 APO S-I vom Ansatz her nicht darum geht, die Leistung eines Schülers zu bewerten, sondern zwei auf sehr verschiedene Weise ermittelte Notenwerte zusammenzuführen, lässt sich ebendieser vermeintliche Sinn der Vorschrift so nicht ermitteln; er wird vielmehr in die Vorschrift hineingelegt, obwohl der allgemeinen normativen Regelung in § 30 Abs. 3 APO S-I gerade eine andere Grundwertung des Verordnungsgebers entnommen werden kann. Dort ist nämlich die Gleichgewichtigkeit der Vor- und Prüfungsnote als generelle - uneingeschränkte - Richtschnur angegeben. Es kann davon ausgegangen werden, dass bei Erlass der APO S-I bekannt war, dass eine Divergenz zwischen Vor- und Prüfungsnote von einer Notenstufe eine häufig - wenn nicht sogar ganz überwiegend - vorkommende Fallgestaltung ist. Es erscheint als kaum verständlich, dass die vom Wortlaut her eindeutige Regelung in § 30 Abs. 3 APO S-I für einen solchen "Regelfall" nicht gelten soll, vielmehr für den Regelfall eine allenfalls durch unsichere Rechtsauslegung zu ermittelnde Lösung gelten soll. II. Die Festsetzung der "Kopfnote" für Sozialverhalten beruht auf einem Bewertungsfehler, so dass die Note in einem ordnungsgemäßen Verfahren neu festzusetzen ist. Gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 3 SchulG i. V. m. § 7 Abs. 2 APO-S I waren in das Abschlusszeugnis für den Kläger u. a. Aussagen zum Arbeits- und Sozialverhalten entsprechend den dort genannten Notenstufen aufzunehmen. I. Verfahrensmäßig entscheidet gemäß § 7 Abs. 2 Satz 4 die Zeugnis- und Versetzungskonferenz über die Note. Nach der für die Schule bindenden Verwaltungsvorschrift 7.2 zu § 7 Abs. 2 APO-S I schlägt die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer der Konferenz eine Note für Sozialverhalten vor, wobei in Abschlusszeugnissen die Gesamtentwicklung während des letzten Schuljahres berücksichtigt werden soll. "Soll" beschreibt insoweit eine Verpflichtung, von der nur in Ausnahmefällen abgewichen werden darf. Entsprechend hat der Klassenlehrer des Klägers ausweislich der vorgelegten "Vorschlagsliste" den Fachlehrern - wohl im Umlaufverfahren - vorgeschlagen, das Sozialverhalten des Klägers mit "4" (unbefriedigend) zu bewerten. Sechs der verbleibenden acht Fachlehrer haben sich dem Vorschlag angeschlossen; zwei haben das Sozialverhalten des Klägers mit "befriedigend" bewertet. Das Protokoll der Klassenkonferenz vom 25. Juni 2010 lässt nicht erkennen, welche Erwägungen dem angeblich einstimmigen Abstimmungsergebnis zugrunde lagen. Jedenfalls hat die Schulleiterin in der mündlichen Verhandlung am 4. Mai 2011 auf Befragen eingeräumt, dass in der Konferenz nicht konkret darüber beraten worden ist, wie der Vorfall mit dem Kläger in die Gesamtbewertung einzubeziehen sei. Darin liegt ein wesentlicher Bewertungsfehler, weil sich die Zeugniskonferenz ersichtlich nicht des Umstands bewusst war, dass das Sozialverhalten des Klägers in der Jahrgangsstufe 10 durchweg "befriedigend" war. Es war mithin zwingend geboten, sich mit dem Verstoß des Klägers vor dem Hintergrund seines sonstigen Verhaltens wertend auseinanderzusetzen. Das gilt um so mehr, als letztlich die Eskalation der Situation, nämlich das Auftauchen des Aufschriebs "21.06.2010 Amoklauf" auch an anderen Stellen in der Schule zur - in der mündlichen Verhandlung geäußerten - Überzeugung der Schulleiterin von "Trittbrettfahrern" herrührt. Eine etwaige "Heilung" dieses Bewertungsfehlers durch die Bezirksregierung B. ist nicht erfolgt. Im Gegenteil wird im Widerspruchsbescheid vom 22. November 2010 das Sozialverhalten des Klägers im gesamten Schuljahr auf den einen Vorfall reduziert, der zu diesem Zeitpunkt im anhängigen Widerspruchsverfahren noch nicht einmal überprüft worden war. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -: Die Kammer hat die Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zugelassen.