Urteil
1 K 2339/11
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2012:0611.1K2339.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger besuchte im Schuljahr 2009/2010 die Klasse 00 der Realschule X in Y. 3 Im Abschlusszeugnis vom 1. Juli 2010 wurden die Leistungen des Klägers im Fach Englisch mit der Note „befriedigend“ bewertet. 4 Unter dem 13. Juli 2010 erhob der Kläger Widerspruch gegen diese Bewertung seiner Englischkenntnisse. Zur Begründung trug er vor, seine Englischleistungen sowohl im mündlichen wie im schriftlichen Bereich hätten zwingend zu einer Benotung mit der Note „gut“ führen müssen. 5 In einer Stellungnahme der Fachlehrerin Frau C. vom 31. August 2010 zu dem Widerspruch des Klägers ist u.a. Folgendes ausgeführt: Die Bewertung der Englischkenntnisse des Klägers sei auf der Grundlage der Leistungsbeurteilungskriterien erfolgt; diese Kriterien seien den Schülern und Schülerinnen zu Beginn des 10. Schuljahres ausführlich erläutert worden. Im Hinblick auf die Zentralen Prüfungen sei das Zustandekommen der Abschlussnote mehrfach von ihr erklärt worden, auch das Vorgehen bei einer Abweichung um eine Notenstufe zwischen Vornote und Prüfungsnote. Der Kläger sei über die Bewertung seines Leistungsstandes durchgehend informiert gewesen. Die Notengebung sei während des gesamten Schuljahres nicht hinterfragt worden. Weder habe der Kläger von sich aus das Gespräch gesucht, noch habe er Hilfs- oder Gesprächsangebote angenommen. In einem Gespräch mit der Mutter des Klägers im Rahmen des Elternsprechtages am 12. November 2009 habe sie dieser die bis dahin vorliegenden schriftlichen und mündlichen Noten erläutert. Sie habe auf das fehlende Engagement des Klägers im Unterricht hingewiesen und darauf, dass sich der Kläger nach Fehlzeiten nicht über den verpassten Unterrichtsstoff informiert habe. 6 In einem Anhang zu dieser Stellungnahme ist die Notengebung von der Fachlehrerin unter Einbeziehung der schriftlichen und mündlichen Leistungen des Klägers in der Klasse 10 und der Prüfungsnote weiter wie folgt begründet worden: Die Vornote des Klägers im Fach Englisch sei auf „befriedigend“ (3,4) festgesetzt worden. Diese Note setze sich zusammen aus dem Durchschnitt der von dem Kläger in der Klasse 10 erbrachten schriftlichen Leistungen (befriedigend/ausreichend/befriedigend/befriedigend) und den von ihm erbrachten mündlichen Leistungen (befriedigend/ausreichend/ausreichend/befriedigend). In weiteren schriftlichen Überprüfungen/Tests habe der Kläger viermal die Note mangelhaft und einmal die Note ausreichend erhalten. Die Zentrale Prüfung habe der Kläger mit der Note gut (94/120 Punkten) bestanden. Der Mittelwert aus Vornote (3,4) und Note der Zentralen Prüfung (2) betrage 2,7 und ergebe die Endnote „befriedigend“. 7 Die Widerspruchskonferenz vom 7. September 2010 half dem Widerspruch nicht ab und bestätigte die Notenfestlegung im Abschlusszeugnis. 8 Die Bezirksregierung Münster holte daraufhin ein Fachvotum der Fachberaterin für das Fach Englisch, K. -H. -Realschule in Y, Frau F. , ein. In ihrem Fachvotum vom 1. September 2011 führt diese u.a. Folgendes aus: Ihres Erachtens sollte dem Widerspruch nicht stattgegeben werden. Die Vornote habe „befriedigend“ gelautet. Diese Note habe auf der Basis der Leistungsdetails des Klägers eher eine negative Tendenz. Die Forderung des Prozessbevollmächtigten des Klägers, die Leistungen sowohl im mündlichen wie im schriftlichen Bereich hätten zwingend zu einer Benotung mit der Note „gut“ führen müssen, sei nicht nachvollziehbar. 9 Mit Widerspruchsbescheid vom 19. September 2011 (zugestellt am 27. September 2011) wies die Bezirksregierung Münster den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung war im Wesentlichen ausgeführt: Grundlage der Leistungsbewertung in der Sekundarstufe I seien § 48 Schulgesetz NRW (SchulG NRW) und § 6 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (APO‑S I). Näheres zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses im Abschlussverfahren regelten §§ 28 ff. APO‑S I. Die Abschlussnote beruhe danach je zur Hälfte auf der Vornote und der Prüfungsnote und gegebenenfalls auf dem Ergebnis der mündlichen Prüfung. Die erfolgte Benotung sei aus schulfachlicher Sicht nicht zu beanstanden. Die Unterrichtsinhalte des gesamten Schuljahres, die durch entsprechende Aufzeichnungen der Fachlehrerin belegt seien, entsprächen den Richtlinien und Lehrplänen für das Fach Englisch an Realschulen in NRW. Die Bewertung der schriftlichen Aufgaben und vorgelegten Klassenarbeiten seien korrekt und nachvollziehbar. Die Quartalsnoten spiegelten die sonstigen Leistungen des Klägers korrekt wider. Die Zentrale Prüfung im Fach Englisch sei mit der Note „gut“ bewertet worden; die Vornote sei „befriedigend“ gewesen. Nach § 32 APO‑S I bestimme bei Abweichen von Vornote und der Prüfungsnote um eine Notenstufe der Fachlehrer in Abstimmung mit dem Zweitkorrektor über die Abschlussnote. Die Abschlussnote des Klägers sei vom Fachlehrer in Abstimmung mit dem Zweitkorrektor auf die Note „befriedigend“ festgesetzt worden, dieses habe den Vorgaben der Ausbildungsordnung entsprochen und sei nicht zu beanstanden. 10 Am 27. Oktober 2011 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen Folgendes ausführt: Die behauptete mangelhafte mündliche Beteiligung des Klägers am Englischunterricht sei weder im Einzelnen ausgeführt noch mangels Substantiiertheit überprüfbar. Entsprechend den schriftlichen Noten mit „befriedigend, ausreichend, befriedigend, befriedigend“, sei sicherlich die Note des Klägers auch mit „befriedigend“ zu bewerten gewesen. Auch die Behauptung, er habe im Unterricht nicht entsprechend Initiative gezeigt und mitgearbeitet, ohne dass diese in irgendeiner Weise nachprüfbar sei, werde in den Raum gestellt. Es dürfe eine dezidierte Auseinandersetzung mit den absolvierten Unterrichtsstunden erwartet werden. Aus diesem konkreten Nachweis müsse sich ergeben, wie oft sich der Kläger in der jeweiligen Stunde überhaupt gemeldet habe und wie oft seine Antwort richtig oder gegebenenfalls falsch gewesen sei. Eine pauschalierte Behauptung, er habe keine entsprechende Leistung erbracht, halte einer Überprüfung nicht stand. 11 Der Kläger beantragt, 12 den Beklagten unter entsprechend teilweiser Aufhebung des Abschlusszeugnisses des Klägers vom 1. Juli 2010 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung vom 19. September 2011 zu verpflichten, die Note im Fach Englisch auf „gut“ festzusetzen. 13 Der Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: In dem Widerspruchsverfahren sei schulaufsichtsrechtlich geprüft und bestätigt worden, dass die Notengebung aus rechtlicher und fachlicher Sicht rechtmäßig erfolgt sei. Der schulfachlichen Überprüfung habe die Stellungnahme der Fachlehrerin vom 31. August 2010 zugrundegelegen. Diese enthalte sowohl eine allgemeine Beschreibung der erbrachten sonstigen Leistungen als auch konkrete Notenaufzeichnungen zur sonstigen Mitarbeit. Insgesamt begründeten neben den vier Noten für die schriftlichen Klassenarbeiten die Teilnoten für die sonstige Mitarbeit das Zustandekommen der Vornote „befriedigend“. Dies sei eine ausreichende Dokumentation der erfolgten Bewertung. Es bestehe auch keine Verpflichtung zur minutiösen Speicherung und Auswertung aller Unterrichtsbeiträge eines jeden Schülers. Die Bewertung der Fachlehrerin sei innerhalb des der Fachlehrerin zustehenden zulässigen pädagogischen Beurteilungsspielraumes erfolgt. Die Fachlehrerin habe gemäß § 32 Abs. 1 APO‑S I in Abstimmung mit dem Zweitkorrektor die Abschlussnote bestimmen können, da Vornote (befriedigend) und Prüfungsnote (gut) um eine Note voneinander abwichen. Es sei hier nicht vom arithmetischen Mittel beider Noten auszugehen, weil die Regelung des § 30 Abs. 3 Satz 2 APO-S I, wonach bei der Berechnung der Abschlussnote bis zur Dezimalstelle 5 die bessere Note festzusetzen sei, sich ausschließlich auf die Konstellation beschränke, bei der eine mündliche Prüfung hinzukomme. Auch das Ministerium für Schule und Weiterbildung sei der Auffassung, dem Fachlehrer werde durch § 32 Abs. 1 APO‑S I bei Abweichungen von einer Notenstufe ein Beurteilungsspielraum eingeräumt. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten ergänzend Bezug genommen. 17 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 18 Die zulässige Klage ist unbegründet. 19 Das dem Kläger erteilte Abschlusszeugnis vom 1. Juli 2010, soweit es angefochten ist, und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Münster vom 19. September 2011 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass seine Abschlussnote im Fach Englisch auf „gut“ festgesetzt wird. 20 Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (APO-S I) beruhen die Noten im Zeugnis am Ende der Klasse 10 auf den schulischen Leistungen in der Klasse 10 sowie Prüfungen in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch. Die Abschlussnote beruht dabei nach § 30 Abs. 3 Satz 1 APO-S I in der hier anzuwendenden Fassung vom 5. November 2008 (BASS 2010/11 Nr. 13-21 Nr. 1.1/Nr.1.2) je zur Hälfte auf der Vornote und auf der Prüfungsnote, im Fall des § 32 Abs. 2 und 3 im Verhältnis 5:3:2 auf der Vornote, der Prüfungsnote und dem Ergebnis der mündlichen Prüfung. 21 Die Vornote des Klägers im Fach Englisch hat die Fachlehrerin vorliegend auf "befriedigend" festgesetzt. Die Leistungsbewertung in der Sekundarstufe I erfolgt dabei ohne Notentendenz (vgl. § 6 Abs. 1 APO-S I nach § 48 SchulG). Als Prüfungsnote ist für den Kläger die Note "gut" festgesetzt worden. Das arithmetische Mittel hieraus beträgt 2,5. 22 Unter Zugrundelegung dieses arithmetischen Mittels stünde dem Kläger nur dann ein Anspruch auf Festsetzung der Abschlussnote „gut“ zu, wenn vorliegend die Rundungsregelung des § 30 Abs. 3 Satz 2 APO-S I anwendbar wäre, wonach bis einschließlich zur Dezimalstelle 5 die bessere Note festzusetzen ist, falls sich bei der Berechnung der Abschlussnote Dezimalstellen ergeben. Der Anwendungsbereich des § 30 Abs. 3 Satz 2 APO‑S I ist jedoch in Konstellationen der vorliegenden Art, in denen Vornote und Prüfungsnote um eine Note voneinander abweichen, nicht eröffnet. Vielmehr greift hier die Regelung des § 32 Abs. 1 APO-S I, die keine arithmetische Notenberechnung, sondern eine pädagogische Bewertung durch die in der Vorschrift bezeichneten Lehrkräfte vorsieht. 23 Vgl. auch VG Aachen, Urteil vom 24. Juni 2011 – 9 K 1555/10 ‑; a.A. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 4. Mai 2011 ‑ 4 K 5872/10 ‑; wohl auch Holtappels/Wolfering, Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I, Kommentar, 2. Auflage 2009, § 30 Rdr. 3.5, der in Fällen der Abweichung um eine Note von einer analogen Anwendung des § 30 Abs. 3 Satz 2 APO‑S I ausgeht. 24 Gemäß § 32 Abs. 1 APO-S I bestimmt die Fachlehrerin oder der Fachlehrer in Abstimmung mit der Zweitkorrektorin oder dem Zweitkorrektor die Abschlussnote, sofern die Vornote und die Prüfungsnote um eine Note voneinander abweichen. Die Vorschrift räumt damit – in Abweichung von der Regelung des § 30 Abs. 3 Satz 2 APO‑S I‑ dem Fachlehrer bzw. der Fachlehrerin in Abstimmung mit dem Zweitkorrektor bzw. der Zweitkorrektorin einen Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Frage ein, ob in Fällen der Notendivergenz um eine Note die bessere oder die schlechtere Note festzusetzen ist. 25 Vgl. VG Aachen, Urteil vom 24. Juni 2011 – 9 K 1555/10 ‑; a.A. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 4. Mai 2011 ‑ 4 K 5872/10 ‑; wohl auch Holtappels/Wolfering, a.a.O. 26 Ein solches Verständnis des § 32 Abs. 1 APO-S I legt bereits dessen Wortlaut nahe. Der dort verwendete Begriff „bestimmt“ impliziert einen (pädagogischen) Bewertungsvorgang durch die in der Vorschrift näher bezeichneten Lehrkräfte. Für eine Bestimmung im Sinne des § 32 Abs. 1 APO‑S I wäre kein Raum, wenn die Abschlussnote unter Anwendung der (starren) Rundungsregelung des § 30 Abs. 3 Satz 2 APO-S I rein mathematisch zu errechnen wäre. Ferner macht auch das in § 32 Abs. 1 APO-S I vorgesehene Abstimmungserfordernis mit der Zweitkorrektorin bzw. dem Zweitkorrektor nur dann Sinn, wenn die Festlegung der Abschlussnote im Falle der Notendivergenz um eine Note auf einer pädagogischen Beurteilung und nicht allein auf einer mathematischen Berechnung beruht. 27 Ein Verständnis des § 32 Abs. 1 APO-S I als bloße „verfahrensmäßige Zuständigkeitsnorm“, 28 so VG Gelsenkirchen, Urteil vom 4. Mai 2011 ‑ 4 K 5872/10 ‑, 29 scheidet für die Kammer vor diesem Hintergrund aus, zumal die Vorschrift des § 32 Abs. 2 und 3 APO‑S I auch inhaltliche (und nicht nur verfahrensrechtliche) Regelungen für den Fall der Abweichung um zwei bzw. mehre Noten enthält. 30 Vgl. VG Aachen, Urteil vom 24. Juni 2011 – 9 K 1555/10 ‑. 31 Zwar könnte die Überschrift des § 32 „Weiteres Verfahren“ ein Indiz dafür sein, dass es sich nur um eine zuständigkeitsbegründende Norm handeln soll; jedoch ist diese Überschrift nur redaktioneller Art und ‑ R2unter Berücksichtigung des gesamten Regelungsgehaltes der Norm ‑ als eine verkürzte Zusammenfassung für „die weitere Vorgehensweise bei Notenabweichungen“ zu verstehen. 32 Auch die Systematik der Vorschriften und das Normgefüge der APO‑S I sprechen für ein solches Verständnis des § 32 Abs. 1 APO-S I und die vorgenommene einschränkende Auslegung des § 30 Abs. 3 Satz 2 APO‑S I. Zwar bezieht sich die Rundungsregelung des § 30 Abs. 3 Satz 2 APO-S I ihrem Wortlaut nach uneingeschränkt auf Abs. 3 Satz 1 der Vorschrift, also nicht nur auf die Fälle, in denen eine mündliche Prüfung stattfindet. Allerdings kann es faktisch nur in den Fällen des § 32 Abs. 2 und 3 APO-S I - bei Stattfinden einer mündlichen Prüfung ‑ und der damit für die Ermittlung der Abschlussnote vorgesehenen Wertigkeit von 5:3:2 für die Vornote, die Prüfungsnote und das Ergebnis der mündlichen Prüfung zu beliebigen Dezimalstellen kommen. In den Fällen, in denen ‑ wie hier ‑ die Vornote um eine Note von der Prüfungsnote abweicht, kann es indes immer nur zu einer Dezimalstelle von 5 kommen. Die Rundungsregelung des § 30 Abs. 3 Satz 2 APO‑S I würde dann ausnahmslos zu der für den Schüler günstigeren Benotung führen. Eine solche starre Regelung ist dem Schulprüfungsrecht jedoch fremd. Denn eine rein rechnerische Bildung der Abschlussnote trägt in den Fällen der Notendivergenz um eine Note nicht dem Umstand Rechnung, dass die Note den individuellen Leistungsstand und das individuelle Leistungsvermögen des Schülers wiedergeben muss. 33 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2000‑ 19 A 3459/99 – für die APO-AG, die aber weder eine mathematische Berechnung noch eine Rundungsregel enthielt; Niehues, Schul-und Prüfungsrecht, Band 2, Prüfungsrecht, 4. Auflage 2004, Rdnr. 577. 34 Insofern hat der Verordnungsgeber in § 32 Abs. 1 APO‑S I für die Fälle der Divergenz um eine Note den dort bezeichneten Lehrkräften (Fachlehrer in Abstimmung mit Zweitkorrektor) einen Beurteilungsspielraum hinsichtlich der abschließenden Notengebung eingeräumt und damit die Grundlage dafür geschaffen, abweichend von einem die Perspektive verengenden schematisierenden Bewertungssystem zu entscheiden. 35 Die Bewertung, mit der von dem in § 32 Abs. 1 APO‑S I vorgesehenen Beurteilungsspielraums Gebrauch gemacht worden ist, beschränkt sich darauf, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob die Prüfungsbehörden von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind, allgemein gültige Bewertungsgrundsätze verletzt haben oder sich von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen. 36 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 – 1 BvR 419/81 u.a. ‑, BVerfGE 84, 34 ff.; BVerwG, Beschluss vom 16. August 2011 ‑ 6 B 18/11 ‑. 37 Gegenstände des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums sind etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind. 38 Die auf die Notenbildung durch die Fachlehrerin bezogenen Rügen des Klägers erschöpfen sich im Wesentlichen in nicht näher substantiierten Behauptungen, vermögen aber eine fachliche Unrichtigkeit der Bewertung nicht zu begründen. Aufgrund der Mitwirkungspflichten eines Prüflings im Prüfungsverfahren obliegt es ihm, substantiierte Einwände gegen die Bewertung der Prüfungsleistungen geltend zu machen. Nur wenn konkret und nachvollziehbar ein Bewertungsfehler geltend gemacht wird, besteht eine Pflicht des Prüfers zum Überdenken und zur etwaigen Änderung der Bewertung. 39 Vgl. Niehues, Prüfungsrecht, 4. Auflage 2004, Rdn. 762. 40 Dem genügt das Vorbringen des Klägers ersichtlich nicht. In der Stellungnahme der Fachlehrerin Frau C. vom 31. August 2010 ist das Zustandekommen der Vornote und der Abschlussnote nachvollziehbar dargelegt. Dem setzt der Kläger nichts Substantiiertes entgegen. Dies gilt zunächst für sein pauschales Vorbringen, die behauptete mangelhafte mündliche Beteiligung am Englischunterricht sei weder im Einzelnen ausgeführt noch mangels Substantiiertheit überprüfbar. Die Fachlehrerin führt in ihrer Stellungnahme aus, sowohl der Kläger als auch seine Mutter seien von ihr über sein fehlendes Engagement im Unterricht hingewiesen worden. Dem setzt der Kläger nichts entgegen. Im Gegenteil lässt sein Einwand, entsprechend den schriftlichen Noten mit „befriedigend, ausreichend, befriedigend, befriedigend“ sei seine Note sicherlich mit „befriedigend“ zu bewerten gewesen, nicht erkennen, was der Kläger hieraus zu seinen Gunsten ableiten will. Seine Forderung nach einer dezidierten Auseinandersetzung mit den absolvierten Unterrichtsstunden und nach konkreten Nachweisen, aus denen sich ergebe, wie oft er sich in der jeweiligen Stunde überhaupt gemeldet habe und wie oft sein Antwort richtig oder gegebenenfalls falsch gewesen sei, entbehrt jeglicher (rechtlicher) Grundlage und übersieht offenkundig die Anforderungen, die an die Dokumentation mündlicher Mitarbeit zu stellen sind. 41 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 42 Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung beruht auf § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache folgt daraus, dass die aufgeworfenen Rechtsfragen zu Inhalt und Anwendbarkeit der §§ 32 Abs. 1, 30 Abs. 3 Satz 2 APO-S I bzw. dem Verhältnis der Vorschriften zueinander im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung einer obergerichtlichen Klärung bedarf.