Beschluss
7 L 1539/10
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2011:0202.7L1539.10.00
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Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 25.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Streitwert wird auf 25.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e: Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 5706/10 gegen die Zwangsgeldfestsetzungsverfügung der Antragsgegnerin vom 3. Dezember 2010 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Denn die gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gebotene Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil Überwiegendes dafür spricht, dass die Festsetzung des Zwangsgeldes und die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes zu Recht erfolgt sind. Die formellen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Gemäß § 55 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVG NRW - kann ein auf Handlung oder Unterlassung gerichteter Verwaltungsakt mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein gegen ihn eingelegtes Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Die (sofort vollziehbare) Verfügung vom 20. Oktober 2006, mit der dem Antragsteller die Vermittlung von Sportwetten untersagt worden ist und um deren Durchsetzung es vorliegend geht, ist vollstreckbar. Die gegen diese Verfügung erhobene Klage hat die Kammer mit Urteil vom 17. September 2008 abgewiesen (7 K 2474/07); auch die Klagen gegen die bisher erlassenen 5 Zwangsgeldfestsetzungsverfügungen aus November und Dezember 2006 mit zusammen 110.000 EUR hat die Kammer mit Urteil vom selben Tage abgewiesen (7 K 2473/07); über die Anträge auf Zulassung der Berufung hinsichtlich beider Urteile hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) offenbar bislang nicht entschieden (4 A 2847/08 und 4 A 2846/08). Hinsichtlich der Untersagungsverfügung vom 20. Oktober 2006 hat der Antragsteller beim OVG NRW erstmalig einen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gestellt (4 B 1372/10), über den bisher nicht entschieden worden ist. Letztlich ist das hier festgesetzte Zwangsgeld von 50.000 EUR in der (letzten) Zwangsgeldfestsetzungsverfügung vom 13. Dezember 2006 ordnungsgemäß angedroht worden (§ 63 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW). Nach Aktenlage spricht auch alles dafür, dass die Festsetzung des zuvor angedrohten Zwangsgeldes materiell zu Recht (§ 64 Satz 1 VwVG NRW) erfolgt ist. Denn der Antragsteller hat nach den Sportwetten-Urteilen des EuGH vom 8. September 2010 erneut Sportwetten in Wettannahmestellen vermittelt, auf die sich die Untersagungsverfügung bezog. Dies ergibt sich zweifelsfrei auf Grund der Feststellungen der Antragsgegnerin und wird auch vom Antragsteller nicht bestritten. Soweit der Antragsteller im Hinblick auf die Tatsache, dass die Untersagungs-verfügung und die bisherigen Zwangsgeldfestsetzungen ca. 4 Jahre zurück liegen, der Auffassung ist, es sei wegen des Zeitablaufs ein neues Zwangsmittelverfahren erforderlich, folgt dem die Kammer nicht. Denn vorliegend ist kein Sachverhalt ersichtlich, dass die Behörde längere Zeit auf die Durchsetzung ihrer Verfügung verzichtet hätte und daran nunmehr nach Treu und Glauben gehindert sei. Vgl. dazu: Engelhardt/App, VwVG VwZG, 8. Aufl. 2008, § 14 Anm. 1 m.w.N. Vielmehr hat die Antragsgegnerin - wie oben dargestellt - die Untersagungsver-fügung zeitnah durch mehrfache Zwangsgeldfestsetzungen vollstreckt und erst dann weitere Zwangsmaßnahmen unterlassen, als der Antragsteller der Untersagungs-verfügung nachgekommen ist. Darüber hinaus kann auf der Grundlage der EuGH-Urteile vom 8. September 2010 auch entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht von einer "neuen Rechtslage" ausgegangen werden. Dabei ist entsprechend der Rechtsprechung der Kammer in Eilverfahren davon auszugehen, dass insoweit die Rechtslage als offen anzusehen ist und der weiteren Klärung in einem Klageverfahren bedarf. vgl. Beschluss vom 6. Oktober 2010 - 7 L 779/10 -, nrwe.de; ebenso im Ergebnis: OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2010 - 4 B 733/10 - Im Übrigen hat die Antragsgegnerin u.a. in ihrem an das OVG NRW im vorläufigen Rechtsschutzverfahren 4 B 1372/10 (s.o.) gerichteten Schriftsatz vom 3. November 2010 Vollstreckungsmaßnahmen angekündigt, so dass der Antragsteller über drohende weitere Zwangsgeldfestsetzungen informiert war. Aus den dargestellten Gründen ist die erneute Zwangsgeldfestsetzung voraussichtlich rechtmäßig. Auch die mit der Festsetzung verbundene Androhung eines weiteren Zwangsgeldes von weiteren 50.000 EUR ist nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes. Auszugehen ist von dem Wert des festgesetzten Zwangsgeldes. Der Betrag von 50.000 Euro ist wegen des nur vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung zu halbieren.