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Urteil

7 K 2474/07

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2008:0917.7K2474.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist seit vielen Jahren als Buchmacher zugelassen und betreibt unter anderem in C. mehrere Betriebsstätten. Seit 1999 vermittelte er auch Sportwetten für verschiedene ausländische Firmen. Mit für sofort vollziehbar erklärter Verfügung vom 13. Februar 2003 untersagte die Beklagte dem Kläger die Fortsetzung der Vermittlung von Sportwetten; davon waren die Betriebsstätten Am X. 21-23 und I.---straße 72 betroffen. Nachfolgende vorläufige Rechtsschutz-verfahren gegen diese Verfügung blieben erfolglos (7 L 513/03, 7 L 3028/03 und 7 L 1315/06); vorläufigen Rechtsschutzanträgen gegen spätere Zwangsgeldfestsetzungen entsprach das Gericht (7 L 1315/06), da die Verstöße in Betriebsstätten festgestellt worden waren, für die die Untersagung nicht ausgesprochen war. Die Beklagte hob alle diese Verfügungen im Zusammenhang mit dem Erlass der im vorliegenden Verfahren angefochtenen Verfügung auf, so dass es in der Hauptsache zu keinen Entscheidungen mehr kam. 3 Nach den Feststellungen der Beklagten vermittelte der Kläger auch weiterhin Sportwetten. Sie untersagte ihm deshalb mit der hier streitigen Ordnungsverfügung vom 20. Oktober 2006 die Fortsetzung der Vermittlung von Sportwetten, für die keine Erlaubnis nach § 1 des Sportwettgesetzes NRW vorliegt, und gab die Einstellung der Vermittlung bis zum 28. Oktober 2006 auf. Die Verfügung betraf die Betriebsstätten T.-------straße 12, I.--- straße 72, Am X. 21-23, Am X. 25 und C1. Straße 85. Außerdem ordnete sie die sofortige Vollziehung der Verfügung an und drohte für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 EUR an. Die Ordnungsverfügung vom 13. Februar 2003 hob sie auf. 4 Seinen Widerspruch gegen diese Verfügung begründete der Kläger u.a. damit, dass in den drei Betriebsstätten Am X. 21-23 und Am X. 25 sowie I.---straße 75 keine Sportwetten vermittelt würden; dies sei so auch schon im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung so gewesen. 5 Nach weiteren Feststellungen der Beklagten hinsichtlich der Fortsetzung der Vermittlung von Sportwetten wurden im November und Dezember 2006 insgesamt fünfmal Zwangsgelder in einer Gesamthöhe von 110.000 EUR festgesetzt; die Bescheide sind Streitgegenstand der Klage 7 K 2473/07. 6 Den Widerspruch gegen die Ordnungsverfügung vom 20. Oktober 2006 wies die Bezirksregierung mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juli 2007, zugestellt am 25. Juli 2007, als unbegründet zurück. 7 Am 27. August 2007, einem Montag, hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung der Klage verweist er erneut darauf, dass in den drei schon benannten Betriebsstätten bei Erlass der Ordnungsverfügung keine Sportwetten (mehr) vermittelt worden seien. Im Übrigen trägt er zur aktuellen Rechtslage im Wesentlichen vor: Der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Glücksspielstaatsvertrag und die hierzu ergangenen Ausführungsgesetze der Länder seien nicht, wie es das deutsche Verfassungsrecht und das europäische Gemeinschaftsrecht verlangten, konsequent am Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren ausgerichtet; der Staat verfolge weiterhin fiskalische Interessen. Auch die Umsetzung des Glücksspielstaatsvertrags bleibe hinter den Anforderungen zurück, die sich aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 und den einschlägigen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs ergäben. Bezüglich Werbung, Spieler- und Jugendschutz sowie der Bekämpfung der Suchtgefahr hätten sich die Verhältnisse gegenüber den vom Bundesverfassungsgericht beanstandeten Zuständen nicht geändert. Es gebe auch keine kohärente und systematische Glücksspielpolitik in Deutschland .Insbesondere seien die gesetzlichen Regelungen bei Pferdewetten, Spielbanken und dem Automatenspiel nicht verschärft worden, obwohl hier größere Suchtgefahren bestünden als bei Sportwetten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 5. August und 15. September 2008 (Bl. 152 ff und Bl. 168 ff der Gerichtsakten) und wegen des Wortlauts der hilfsweise gestellten Beweisanträge auf die Sitzungsniederschrift nebst Anlage Bezug genommen. 8 Der Kläger beantragt, 9 die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 20. Oktober 2006 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung B. vom 23. Juli 2007 aufzuheben. 10 hilfsweise (siehe Anlage zur Sitzungsniederschrift), Beweis zu erheben zu den im überreichten Schriftsatz aufgeführten einzelnen Beweisfragen (Seiten 19 bis 23 dieses Schriftsatzes) mit dem Hinweis, ihn sinngemäß zu übertragen, soweit dort auf staatliche Anbieter in Bayern verwiesen wird. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie trägt vor, hinsichtlich der drei Betriebsstätten sei eine gewerberechtliche Abmeldung nicht erfolgt und deshalb sei von einer endgültigen Einstellung der Sportwettenvermittlung nicht auszugehen. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich der Akten der Verfahren 7 K 2473/07 und 7 K 2472/07 sowie den Inhalt der in diesen Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Bezirksregierung B. . 15 Entscheidungsgründe: 16 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 20. Oktober 2006 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung B. vom 23. Juli 2007sind nämlich rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 17 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. 18 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 30. Juli 2008 - 4 B 2056/07 -, juris, mit weiteren Nachweisen. 19 Die Beklagte hat die Verfügung auf die bei ihrem Erlass einschlägige Vorschrift des § 14 des Ordnungsbehördengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (OBG NRW) gestützt. Ermächtigungsgrundlage für die Untersagung der Vermittlung unerlaubter Glücksspiele und der Werbung hierfür ist nunmehr allerdings § 9 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Nr. 3 GlüStV. Des Rückgriffs auf die ordnungsbehördliche Generalklausel bedarf es daher nicht mehr. Allerdings begegnet die Verfügung nicht schon deshalb rechtlichen Bedenken, weil die Ermächtigungsgrundlage nicht berichtigt worden ist; denn die Beklagte hält erkennbar an der getroffenen Regelung fest. Ihrem Wesen und Ziel nach sind die beiden Vorschriften vergleichbar; außerdem ist das durch § 9 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Nr. 3 GlüStV eingeräumte Ermessen wegen der Strafbarkeit verbotenen Glücksspiels (§ 284 StGB) regelmäßig in derselben Weise zu Lasten des Sportwettenvermittlers auf Null reduziert, wie dies bisher für die § 14 Abs. 1 OBG NRW, § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO angenommen worden ist. 20 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. März 2008 - 4 B 298/08 -, juris. 21 Die Beklagte ist als örtliche Ordnungsbehörde wie bisher auch für Untersagungsverfügungen gegen in seinem Zuständigkeitsbereich tätige Sportwettenvermittler gemäß § 18 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag AG NRW - GlüStV AG NRW) sachlich zuständig. Diese Zuständigkeit ist nicht gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe c) GlüStV AG NRW, § 1 Abs. 2 Telemedienzuständigkeitsgesetz auf die Bezirksregierung B. verlagert worden. 22 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. März 2008, a.a.O.; a.A. Verwaltungsgericht (VG) Köln, Beschluss vom 21. Februar 2008 - 1 L 1849/07 -, NRWE. 23 Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Nr. 3 GlüStV kann die Beklagte die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele und die Werbung hierfür untersagen. Bei den vom Kläger vermittelten Sportwetten handelt es sich um Glücksspiele im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV, § 14 Abs. 1 Satz 1 GlüStV AG NRW. Nach § 3 Abs. 1 Satz 3 GlüStV sind auch Wetten gegen Entgelt auf den Eintritt oder Ausgang eines zukünftigen Ereignisses Glücksspiele. Die Frage, ob Sportwetten Glückspiele sind, ist daher vom Gesetzgeber nunmehr eindeutig geklärt. 24 Die Beklagte hatte auch Anlass, dem Kläger das Vermitteln von Sportwetten in allen fünf in der angefochtenen Verfügung genannten Betriebsstätten zu untersagen. Denn er hatte alle Betriebsstätten gewerberechtlich angemeldet und zumindest in der Vergangenheit dort Sportwetten vermittelt. Unerheblich war daher, ob bei Erlass der Verfügung noch in allen Betriebsstätten Sportwetten vermittelt wurden. Denn die Beklagte durfte davon ausgehen, dass der Kläger sein Geschäft verlagern würde, wenn die Vermittlung von Sportwetten in einer aktuell dafür benutzten Betriebsstätte unterbunden würde, und war deshalb befugt, für alle Betriebsstätten, ggf. vorsorglich, entsprechende Untersagungsverfügungen zu erlassen. 25 Der Sportwettenveranstalter, an den der Kläger Sportwetten vermittelt, veranstaltet seine Sportwetten im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV unerlaubt, da er nicht im Besitz einer in Nordrhein-Westfalen gültigen Erlaubnis sind. Eine in Nordrhein-Westfalen gültige Erlaubnis ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV, § 14 Abs. 1 Satz 2 GlüStV AG NRW aber erforderlich, weil das die Sportwetten anbietende Unternehmen (auch) in Nordrhein- Westfalen Glücksspiele veranstaltet und durchführt, indem es Spielern über Betriebe wie den des Klägers hier die Möglichkeit zur Teilnahme im Sinne des § 3 Abs. 4 GlüStV eröffnet. § 3 Abs. 4 GlüStV übernimmt die Grundsätze der bisherigen Rechtsprechung zu § 284 StGB, wonach Veranstaltungsort eines Glücksspiels jeder Ort ist, an dem dem Publikum die Möglichkeit zur Teilnahme verschafft wird. 26 Die Durchführung von Sportwetten ist dem Unternehmen, für das der Kläger Sportwetten vermittelt, nicht erlaubnisfrei möglich. Dies ist in verfassungsrechtlicher Hinsicht ebenso wenig zu beanstanden, wie der Umstand, dass privaten Sportwettenveranstaltern der Erwerb der nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 2 GlüStV AG NRW erforderlichen Erlaubnis auch nach dem Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages wegen des staatlichen Sportwettenmonopols weiterhin nicht möglich ist (§ 10 Abs. 1 und 2 GlüStV, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 GlüStV AG NRW). 27 Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner grundlegenden Entscheidung vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, NJW 2006, 1261 dargelegt, dass und unter welchen Voraussetzungen ein staatliches Monopol für Sportwetten mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar ist. Es hat das damals bestehende Monopol gleichwohl als verfassungswidrig angesehen und dies aus einem im einzelnen beschriebenen Regelungsdefizit der maßgeblichen Rechtsvorschriften geschlossen. Diese gewährleisteten nämlich nicht, dass das im Rahmen des Wettmonopols eröffnete Sportwettenangebot ODDSET konsequent am Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und Bekämpfung der Wettsucht ausgerichtet war. Dieses Regelungsdefizit spiegelte sich auch im Vollzug des einfachen Rechts wieder. Das tatsächliche Erscheinungsbild des Vertriebs von ODDSET entsprach nämlich dem der effektiven Vermarktung einer grundsätzlich unbedenklichen Freizeitbeschäftigung. 28 Durch den Glücksspielstaatsvertrag und die hierzu ergangenen Ausführungsgesetze der Länder ist das beanstandete Regelungsdefizit behoben worden. Der GlüStV und das GlüStV AG NRW verfolgen gemäß § 1 GlüStV, § 1 Abs. 1 Nr. 1 - 4 GlüStV AG NRW das Ziel, das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen, das Glücksspielangebot zu begrenzen und den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken, insbesondere ein Ausweichen auf nicht erlaubte Glücksspiele zu verhindern, den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten, sowie sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt und die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt werden. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 5 GlüStV AG NRW soll außerdem ein sicherer und transparenter Spielbetrieb gewährleistet werden. 29 Zu diesem Zweck enthalten der GlüStV und das GlüStV AG NRW zahlreiche spezielle Regelungen zur Vermeidung und Bekämpfung der Glücksspielsucht, zur Kanalisierung und Begrenzung des Glücksspielangebots, zum Jugend- und Spielerschutz sowie zur Sicherstellung eines fairen Spiels und zum Schutz vor Kriminalität. Den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (Rn. 150 ff) entsprechend, enthält der GlüStV inhaltliche Kriterien betreffend Art und Zuschnitt von Glücksspielen, Vorgaben zur Beschränkung der Vermarktung sowie umfassende Regelungen über Werbung und zum Jugend- und Spielerschutz. In Verbindung mit dem nordrhein-westfälischen Ausführungsgesetz wird zugleich, ebenfalls den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entsprechend, sichergestellt, dass die jeweiligen Kontrollinstanzen eine ausreichende Distanz zu fiskalischen Interessen des Staates aufweisen. 30 Dies hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 22. Februar 2008 - 13 B 1215/07 -, juris im Einzelnen dargelegt. Die Kammer macht sich diese Ausführungen zu eigen und nimmt darauf Bezug. 31 Vgl. auch: OVG NRW, Beschluss vom 30. Juli 2008 - 4 B 2056/07 -, juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 25. März 2008 - 4 Bs 5/08 -, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 2. Juni 2008 - 10 CS 08.1089 -, juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 8. Juli 2008 - 11 MC 71/08 -, juris. 32 Soweit im Einzelfall beim Vertrieb oder bei der Werbung gegen die gesetzlichen Anforderungen des Glücksspielstaatsvertrags verstoßen wird, hat die Glücksspielaufsicht dagegen vorzugehen. Allerdings kann aus einzelnen Verstößen gegen den Glücksspielstaatsvertrag nicht auf dessen Verfassungswidrigkeit geschlossen werden. Verfassungswidrig kann eine gesetzliche Regelung durch mangelhaften Vollzug erst werden, wenn dieser auf ein normatives Defizit zurückzuführen ist, das Gesetz also gleichsam auf Ineffektivität angelegt ist. 33 Vgl. BVerfG, Urteile vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89 -, BVerfGE 84, 239 und 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 -, BVerfGE 110, 94. 34 Für ein derartiges Defizit bei der normativen Gestaltung des Sportwettenmonopols ist derzeit allerdings nichts ersichtlich, zumal noch kein Jahr seit dem Inkrafttreten des neuen GlüStV vergangen ist. Der deutsche Lotto- und Totoblock hat keine neuen Wettspiele auf den Markt gebracht. Er weist in den Annahmestellen und auf den Tippscheinen ebenso wie in der Zeitungswerbung auf die Suchtgefahren hin und benennt Stellen, die insoweit Hilfe bieten. Es wurde eine Kundenkarte eingeführt, die dem Jugendschutz dient und Spielsperren ermöglicht. Die Einhaltung des Jugendschutzes wird kontrolliert und Verstöße werden geahndet. Ob die Zahl der Annahmestellen verringert werden muss und wie sie ggf. betrieben werden sollen, entscheiden die zuständigen Stellen unter Berücksichtigung der Ziele und Vorgaben des GlüStV und der Ländergesetze. Darüber mag im Einzelfall gestritten werden; für ein strukturelles Defizit bei der Umsetzung der neuen Regeln gibt ein solcher Streit nichts her. Die schon unmittelbar nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und dann zusätzlich nach dem Inkrafttreten des GlüStV durchgeführten Maßnahmen haben auch deutlich Wirkung gezeigt. Die bekannt gewordenen Zahlen lassen erkennen, dass die Umsätze rückläufig sind. Davon, dass Sportwetten immer noch als grundsätzlich unbedenkliche Freizeitbeschäftigung erscheinen, kann nach alledem keine Rede mehr sein. 35 Auch unter europarechtlichen Gesichtspunkten bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die vorliegend anzuwendenden Rechtsvorschriften. Die Anforderungen des deutschen Verfassungsrechts laufen parallel zu den vom Europäischen Gerichtshof zum Gemeinschaftsrecht formulierten Vorgaben. 36 Vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006, a.a.O., Rn. 144. 37 Die Kammer schließt sich auch bezüglich der europarechtlichen Betrachtung den Ausführungen des Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in den bereits zitierten Beschlüssen vom 22. Februar 2008 und 30. Juli 2008 an und verweist hierauf. 38 Dies gilt insbesondere für die Forderung nach einer kohärenten und systematischen Begrenzung der Wetttätigkeit. Der Annahme einer Kohärenz steht nicht entgegen, dass die infolge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 in Angriff genommenen Maßnahmen das gewerbliche Geldautomatenspiel ebenso wenig einbeziehen wie die Sparte der gewerblich betriebenen Pferdewetten und die Spielbanken. Dabei kann offen bleiben, ob der Europäische Gerichtshof die Forderung nach einer kohärenten und systematischen Begrenzung der Wetttätigkeit auf den gesamten Bereich des Glücksspiels, den monopolisierten Bereich oder nur auf den jeweils betroffenen einzelnen Glücksspielsektor - hier die Sportwetten - bezieht. 39 Vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2008, a.a.O. mit zahlreichen Nachweisen zu den unterschiedlichen Auffassungen. 40 Denn selbst wenn sämtliche Glücksspielsektoren in den Blick zu nehmen sind, ist davon auszugehen, dass die Vorschriften des GlüStV und des dazu erlassenen nordrhein-westfälischen Ausführungsgesetzes dem Anliegen gerecht werden, das Glücksspiel systematisch und kohärent zu begrenzen. Aus dem Erfordernis einer kohärenten und systematischen Regelung folgt nämlich nicht, dass der Gesetzgeber gehalten ist, für alle Bereiche des Glücksspiels eine einheitliche, im wesentlichen inhaltsgleiche Regelung zu schaffen. Er kann den Glückspielmarkt vielmehr differenziert ausgestalteten Normen unterwerfen, die den Besonderheiten der verschiedenen Glücksspielarten Rechnung tragen. 41 Vgl. hierzu im Einzelnen: OVG NRW, a.a.O. 42 Nach alledem sind die hilfsweise gestellten Beweisanträge abzulehnen, weil die unter Beweis gestellten Behauptungen für die Entscheidung unerheblich sind oder als wahr unterstellt werden können. 43 Ob der deutsche Lotto- und Totoblock beabsichtigt, eine Dachmarkenstrategie einzuführen (1. Beweisantrag), ist unerheblich; maßgeblich sind allein die konkreten Werbemaßnahmen. Diese sind an den Vorgaben des GlüStV und der Ländergesetze zu messen und, wenn sie dagegen verstoßen, durch die Aufsichtsbehörden und Kontrollinstanzen zu beanstanden. Es gibt keinen Grund anzunehmen, dass diese Stellen ihre Aufgaben nicht wahrnehmen (werden). 44 Die Problematik der Gewinnspiele im Fernsehen (2. Beweisantrag) hat mit dem Sportwettenmonopol nichts zu tun. Handelt es sich dabei um Glücksspiele i.S. des § 284 StGB, bedürfen sie nach geltendem Recht einer Erlaubnis. Dies zu klären, ist Sache der für das Fernsehen zuständigen Stellen. Sind es keine Glücksspiele, scheiden sie aus der Betrachtung von vornherein aus. 45 Bei dem 3. Beweisantrag kann unterstellt werden, dass Sportwetten auf unterschiedliche Sportereignisse und bei den verschiedenen in Europa tätigen Sportwettenveranstaltern, jeweils für sich genommen, vergleichbares Suchtpotenzial haben. Das berührt aber nicht die grundsätzliche Eignung der Errichtung eines staatlichen Wettmonopols zur Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht. 46 Vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 111 ff. 47 Für das Suchtpotenzial sind im Übrigen Art und Zuschnitt der Wetten von größerer Bedeutung (z.B. keine Wetten während laufender Sportereignisse, ausschließlich Kombinations- oder Einzelwetten). Daher sind sie auch Gegenstand der Regulierung durch den GlüStV. Der 3. Beweisantrag berücksichtigt diese Gesichtspunkte allerdings nicht und ist schon deshalb ungeeignet. 48 Die im 4. Beweisantrag thematisierte Behauptung, eine konsequente Durchsetzung des Sportwettenmonopols werde zu einer bedeutenden Zunahme des Schwarzmarkts um bis zu 433 % führen, ist für die Frage der Verfassungsmäßigkeit und Gemeinschaftsverträglichkeit der geltenden Vorschriften unerheblich. Sollte sich die in dem Beweisantrag zum Ausdruck kommende Befürchtung trotz aller Bemühungen der mit der Durchsetzung des GlüStV befassten Stellen, illegale Sportwettenangebote zu verhindern, verwirklichen, wäre es Aufgabe des Gesetzgebers, einer solchen Entwicklung wirksam zu begegnen. 49 Es kann unterstellt werden, dass sich in den letzten dreißig Jahren die Zahl der Spielbanken und der in den Spielbanken vorhandenen Spielgelegenheiten in dem im 5. Beweisantrag behaupteten Umfang erhöht hat. Darauf kommt es jedoch nicht an. Das Bundesverfassungsgericht hat noch mit Beschluss vom 26. März 2007 50 1 BvR 2228/02, GewArch 2007, 242 51 die Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Oktober 2002 nicht zur Entscheidung angenommen, mit der der Beschwerdeführer die Verfassungswidrigkeit des bayerischen Spielbankengesetzes wegen Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 GG gerügt hatte. Das (bayerische) staatliche Spielbankenmonopol ist nach dieser Entscheidung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, weil es Maßgaben aufweist, die 52 „einen hinreichenden rechtlich bindenden Rahmen für eine effektive Suchtprävention bilden,...die rechtlichen Vorkehrungen....für die Spielbankenaufsicht für eine hinreichende strukturelle Sicherung des Vorrangs der ordnungsrechtlichen Ziele vor den finanziellen Interessen sorgen..." und „auch die tatsächliche Handhabung des Spielbankenmonopols ...in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise an seinen ordnungsrechtlichen Zielen orientiert"...ist. (a.a.O., Rn. 50 - 65). 53 Die Spielbankengesetze der Länder gleichen sich; daher können diese Überlegungen ohne weiteres verallgemeinert werden. 54 Da die Kammer keinen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht sieht, scheidet ein Vorlagebeschluss an den Europäischen Gerichtshof aus; es besteht auch kein Grund, das Verfahren bis zur Entscheidung über dort noch anhängige Verfahren auszusetzen. 55 Die Zwangsgeldandrohung entspricht den gesetzlichen Vorschriften und ist auch der Höhe nach mit Rücksicht auf die mit Betrieben dieser Art zu erzielenden Gewinne rechtlich nicht zu beanstanden. Sie ist entgegen der Ansicht des Klägers auch bestimmt genug. Angedroht worden ist ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 EUR „für den Fall, dass Sie dieser Verfügung nicht nachkommen". Die Verfügung betraf die Vermittlung von Sportwetten in fünf genau bezeichneten Betriebsstätten. Danach konnte nicht zweifelhaft sein, dass ein zur Festsetzung des Zwangsgeldes berechtigender Verstoß gegen die Verfügung nicht erst dann vorlag, wenn in allen Betriebsstätten Sportwetten vermittelt worden waren, sondern schon dann, wenn fest stand, dass in mindestens einer der Betriebsstätten mindestens eine Sportwette vermittelt worden war. Denn dann war der Kläger der Untersagungsverfügung nicht nachgekommen. Da das Zwangsgeld für jeden Verstoß angedroht war, kann die Androhung nicht dahin missverstanden werden, für jede Betriebsstätte könne nur ein Fünftel des Zwangsgeldes festgesetzt werden. Andererseits bot der Wortlaut der Zwangsgeldandrohung auch keinen Anhaltspunkt für die Annahme, bei der Feststellung der Vermittlung von Sportwetten in mehreren Betriebsstätten könne das Zwangsgeld mehrfach festgesetzt werden. Diese Annahme liegt genauso fern wie die Annahme, das Zwangsgeld sei für jede vermittelte Sportwette angedroht worden und könne entsprechend der Zahl der vorgefundenen Wettscheine oder angetroffenen Wettkunden vervielfacht werden. 56 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. 57 Die Kammer hat die Berufung nicht zugelassen, weil die Rechtssache seit der Umsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 durch den GlüStV und die hierzu ergangenen Ausführungsgesetze der Länder auch in europarechtlicher Hinsicht keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten mehr aufweist und auch keine grundsätzliche Bedeutung mehr hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO). Auch der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt nicht vor. Das Urteil weicht nicht von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts als dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ab, was die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache begründen könnte. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat seinen den Anträgen privater Sportwettenvermittler teilweise stattgebenden Beschluss vom 18. August 2008 - 6 B 10338/08 -, juris mit landesrechtlichen Besonderheiten begründet, die nur Rheinland-Pfalz betreffen, und die verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Fragen offen gelassen. Wenn ein anderes Oberverwaltungsgericht, wie in der mündlichen Verhandlung vorgetragen worden ist, im Gegensatz zur Kammer ein Hauptsacheverfahren wegen der beim Europäischen Gerichtshof anhängigen Verfahren ausgesetzt hat, rechtfertigt das nicht die grundsätzliche Bedeutung der Sache. 58