Urteil
7 K 2616/09
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2010:1210.7K2616.09.00
6mal zitiert
6Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet. Tatbestand: Der Zuwendungsempfänger (Berufsförderungswerk des E. C. e.V.) beantragte für das Projekt "Integriertes Arbeitsmarktprojekt Flächenrecycling, Abbruch und Baufreimachung der Industriebrache Q. -X. , sowie Bauwerkserhaltung und Sanierung von denkmalgeschützten Gebäuden auf der Fläche Q. -X. in E1. " eine Zuwendung aus Mitteln des EU-Ziel-2-Programms. Der Antrag wurde insbesondere hinsichtlich der Zuwendungssumme mehrfach geändert, zuletzt wurde eine Zuwendungssumme von 221.061,60 Euro beantragt. In dieser Höhe bewilligte das damals zuständige Versorgungsamt C1. die Zuwendung mit Bescheid vom 31. Mai 2005 in Form einer Festbetragsfinanzierung als Zuschuss. Dabei sollten die Zahlungen auf Anforderung für das jeweilige Quartal erfolgen. Unter Nr. 7 des Bescheides sind verschiedene Nebenbestimmungen enthalten. In diesen ist unter anderem die Verpflichtung des Zuwendungsempfängers geregelt, binnen bestimmter Fristen Zwischennachweise in Form von Verwendungsnachweisen vorzulegen. Insgesamt wurde dem Zuwendungsempfänger von der bewilligten Zuwendung auf entsprechende Anforderungen eine Summe von 133.772,17 Euro ausgezahlt. Einen Teil der für die Förderung bereit gestellten Mittel forderte der Zuwendungsempfänger nicht an. Mit Blick auf diese zur Durchführung der Maßnahme nicht benötigten Mittel widerrief das Versorgungsamt die bewilligte Zuwendung mit mittlerweile bestandkräftigem Bescheid vom 21. Dezember 2006 insoweit, "als die Zuwendungssumme auf 133.772,17 Euro festgestellt wird". Da ausweislich eines weiteren Zwischennachweises zudem ein Betrag von 3.110,89 Euro zur Durchführung der Maßnahme nicht benötigt wurde, erließ das Versorgungsamt gegenüber dem Zuwendungsempfänger unter dem 16. Mai 2007 einen weiteren Widerrufsbescheid, der mittlerweile ebenfalls bestandskräftig ist. Mit diesem widerrief es den Zuwendungsbescheid insoweit, "als die Zuwendungssumme auf 130.661,28 Euro festgestellt wird" und forderte den Zuwendungsempfänger auf, die zu viel ausgezahlte Zuwendung von 3.110,89 Euro zu erstatten. Darüber hinaus forderte es den Zuwendungsempfänger unter anderem auf, verschiedene nach den Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid vorzulegende Nachweise einzureichen. Unter dem 16. Juli 2007 hörte das Versorgungsamt den Zuwendungsempfänger mit Blick auf die trotz Erinnerung noch immer nicht beigebrachten Nachweise zum vollständigen Widerruf des Zuwendungsbescheides an und setzte ihm eine Frist zur Vorlage bis zum 13. August 2007. Am 20. Juli 2007 beantragte der Zuwendungsempfänger beim Amtsgericht E1. - Insolvenzgericht - (Az.: 260 IN 106/07) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen. Mit Beschluss vom gleichen Tage ordnete das Insolvenzgericht Sicherungsmaßnahmen gemäß §§ 21, 22 der Insolvenzordnung (InsO) an und bestellte die Klägerin zur vorläufigen Insolvenzverwalterin. Mit einem weiteren Widerrufsbescheid vom 16. August 2007 widerrief das Versorgungsamt den Zuwendungsbescheid vom 31. Mai 2005 in der Fassung des Widerrufsbescheides vom 16. Mai 2007 nunmehr vollständig. Die ausgezahlte Zuwendung in Höhe von 130.661,28 Euro sei zu erstatten. Die Zahlungsverpflichtung von 3.110,89 Euro aus dem Bescheid vom 16. Mai 2007 bleibe davon unabhängig bestehen. Zur Begründung des Bescheides führte es im Wesentlichen aus, der Zuwendungsempfänger habe nach den Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheides vorzulegende Nachweise nicht vollständig beigebracht, so dass eine zweckmäßige Verwendung der gewährten Zuwendung nicht festgestellt werden könne. Die Klägerin informierte das Versorgungsamt unter dem 23. August 2007 über das anhängige Insolvenzverfahren sowie ihre Bestellung zur vorläufigen Insolvenzverwalterin und legte gegen den Widerrufsbescheid vom 16. August 2007 Widerspruch ein. Ferner führte sie aus, sie könne nicht sämtliche geforderte Verwendungsnachweise kurzfristig beibringen. Zugleich übersandte der Zuwendungsempfänger einen Teil der noch fehlenden Nachweise. Durch Beschluss des Amtsgerichts E1. vom 1. Oktober 2007 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Zuwendungsempfängers eröffnet und die Klägerin zur Insolvenzverwalterin bestellt. Die Forderungen der Insolvenzgläubiger waren ausweislich des Beschlusses bis zum 16. November 2007 bei der Insolvenzverwalterin anzumelden. Mit Schreiben vom 4. April 2008 beantragte die nach der Auflösung der Versorgungsämter nunmehr zuständig gewordene Beklagte bei der Klägerin, die festgestellte Forderung von 130.661,28 Euro zur Insolvenztabelle aufzunehmen. Ferner teilte sie mit, auch die von dem Zuwendungsempfänger nachgereichten Unterlagen entsprächen nicht den Anforderungen der Nebenbestimmungen im Zuwendungsbescheid. Die Klägerin möge erklären, ob der Widerspruch aufrecht erhalten bleibe. Die Klägerin teilte der Beklagten daraufhin mit, sie habe die Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle genommen. Da die für die Anmeldung festgesetzte Frist jedoch abgelaufen sei, werde die Prüfung in einem nachträglichen Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren erfolgen. Dies ist bislang nicht geschehen. Da nach wie vor ein erheblicher Anteil der einzureichenden Nachweise fehlte, sahen Mitarbeiter der Beklagten am 14. Mai 2009 die Buchhaltungsunterlagen des Zuwendungsempfängers ein. Auf Grundlage dieser Erkenntnisse errechnete die Beklagte eine mögliche Förderung von 77.441,11 Euro. Mit Bescheid vom 20. Mai 2009 widerrief sie daher den Zuwendungsbescheid vom 31. Mai 2005 in der Fassung des Widerrufsbescheides vom 16. August 2007 insoweit, "als die Zuwendungssumme auf 77.441,11 Euro festgestellt wird" (Nr. 1). Ferner sei die zu viel ausgezahlte Zuwendung in Höhe von 56.331,06 Euro zu erstatten (Nr. 3). Zur Begründung des Bescheides führte sie aus, da das ursprüngliche Ziel, zur Integration Arbeitsloser in den Arbeitsmarkt beizutragen, aufgrund der Maßnahme des Zuwendungsempfängers gefördert worden sei, habe sie sich für den teilweisen Widerruf des Bescheides entschieden. Ferner bat sie mitzuteilen, ob der Widerspruch gegen den Widerrufsbescheid vom 16. August 2007 dennoch aufrecht erhalten bleibe. Die Klägerin hat am 18. Juni 2009 Klage erhoben, mit der sie sich gegen die Anordnung wehrt, die ausgezahlte Zuwendung von 56.331,06 Euro zu erstatten. Bemühungen der Kammer, eine unstreitige Erledigung zu erzielen (vgl. Beschluss vom 2. Dezember 2010), sind gescheitert, weil die Beteiligten sich nicht über die Kostentragungspflicht einigen konnten. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2010 hat die Beklagte Folgendes erklärt: "Mit der Nr. 1 meines Bescheides vom 20. Mai 2009 habe ich den in Nr. 1 des Bescheides des Versorgungsamtes C1. vom 16. August 2007 vollständig erfolgten Widerruf insofern abgeändert, als nunmehr eine Zuwendungssumme von 77.441,11 Euro festgesetzt wurde. Deshalb habe ich unter Nr. 3 meines Bescheides vom 20. Mai 2009 die in den Bescheiden vom 16. Mai 2007 und 16. August 2007 geforderten Summen auf 56.331,06 Euro reduziert. Dieser Betrag wird von mir nur im Insolvenzverfahren geltend gemacht; deshalb wird die im April 2008 zur Tabelle angemeldete Forderung von 130.661,28 Euro auf 56.331,06 Euro reduziert. Weitere Ansprüche aus dem Zuwendungsverfahren mache ich nicht geltend." Trotz dieser Erklärung führt die Klägerin die Klage fort. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, das Interesse an einer Sachentscheidung sei durch die Erklärung der Beklagten nicht entfallen. Diese ändere nichts am Fortbestehen einer unzulässigen Erstattungsregelung. Letztere müsse aufgehoben werden, da sie ansonsten formelle Rechtskraft entfalte. Auch die Tatsache, dass die Beklagte ihren Anspruch nur im Insolvenzverfahren geltend machen wolle, führe nicht zur Zulässigkeit dieser Feststellung, zumal nicht ersichtlich sei, in welchem Rang der Anspruch geltend gemacht werden solle. Im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden könnten auch Masseverbindlichkeiten. Im Übrigen trägt sie vor, es sei zwar nicht zu beanstanden, dass die Beklagte ihrem Widerspruch nur teilweise abgeholfen habe und die Zuwendungssumme im Bescheid vom 20. Mai 2009 lediglich auf 77.441,11 Euro festgestellt habe, denn es sei ihr nicht möglich, weitere Verwendungsnachweise zu erbringen, um die Feststellung einer höheren Zuwendungssumme zu erreichen. Jedoch sei das im vorgenannten Bescheid ergangene Leistungsgebot auf Rückzahlung erlangter Zuwendungen in Höhe von 56.331,06 EUR rechtswidrig. Es verstoße gegen § 87 InsO. Die Zuwendungssumme sei dem Zuwendungsempfänger vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens zugeflossen. Erstattungsansprüche, die aus einem Widerruf der Zuwendung folgten, seien daher Insolvenzforderungen im Sinne von § 38 InsO und könnten daher ausschließlich nach den Vorschriften der Insolvenzordnung - durch Anmeldung zur Insolvenztabelle - verfolgt werden. Die Feststellung und Titulierung eines solchen Erstattungsanspruches erfolge dann im Wege der Feststellung zur Insolvenztabelle. Eine Festsetzung der Forderung durch Leistungsbescheid sei hingegen nicht zulässig. Leistungsbescheide dürften nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausschließlich noch mit Blick auf Masseverbindlichkeiten erlassen werden, nicht aber hinsichtlich Forderungen, die zur Insolvenztabelle anzumelden seien. Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht, weil ein Rückforderungsanspruch bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Bescheid vom 16. August 2007 festgesetzt worden sei. Infolge des anhängigen Widerspruchsverfahrens sei diese Festsetzung nicht bestandskräftig. Die Klägerin beantragt wörtlich, den Widerrufsbescheid der Beklagten vom 16. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 2009 hinsichtlich der unter Ziffer 3 enthaltenen Anordnung "die zu viel ausgezahlte Zuwendung in Höhe von 56.331,06 Euro ist gemäß § 49a Abs. 1 VwVfG NRW zu erstatten", ersatzlos aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, der Rückforderungsanspruch sei bereits mit Bescheid vom 16. August 2007 und somit zu einem Zeitpunkt festgestellt worden, in dem das Insolvenzverfahren noch nicht eröffnet gewesen sei. Daher habe § 87 InsO dem Erlass des Bescheides vom 16. August 2007 nicht entgegengestanden. Dieser Bescheid sei auch im Übrigen rechtmäßig, da die Nichtvorlage der Verwendungsnachweise regelmäßig zum Widerruf und der Rückforderung der gezahlten Mittel führen müsse. Bei dem im Anschluss erlassenen Bescheid vom 20. Mai 2009 handele es sich hingegen nicht um einen eigenständigen Leistungsbescheid, mit dem erstmalig eine Forderung geltend gemacht werde. Vielmehr sei lediglich eine bereits bestehende und zur Tabelle angemeldete Forderung reduziert worden. Die Reduzierung einer Forderung sei in jeder Phase eines Insolvenzverfahrens möglich. Durch diesen Teilwiderruf habe sich das Widerspruchsverfahren zwar teilweise erledigt, jedoch handele es sich bei dem Bescheid vom 20. Mai 2009 nicht um einen Widerspruchsbescheid. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des Verwaltungsvorgangs der Beklagten (Beiakte Hefte 1-3) und der beigezogenen Insolvenzakte des Amtsgerichts E1. - Insolvenzgericht - (Beiakte Hefte 4 - 7) verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klägerin begehrt die Aufhebung des Widerrufsbescheides vom 16. August 2007 in Gestalt des Bescheides vom 20. Mai 2009 hinsichtlich der Regelung, die zu viel ausgezahlte Zuwendung in Höhe von 56.331,06 Euro zu erstatten (Nr. 3 des letztgenannten Bescheides). Dabei zieht sie jedenfalls nicht mehr in Zweifel, dass die Beklagte zu Recht eine Zuwendungssumme von zuletzt 77.441,11 Euro festgesetzt und dementsprechend einen Rückforderungsanspruch in Höhe von 56.331,06 Euro hat. Sie hält lediglich den Erlass eines Leistungsbescheides zur Durchsetzung der Erstattungsforderung während des Insolvenzverfahrens für rechtswidrig. Für eine Klage mit einem solchen Begehren fehlt der Klägerin jedenfalls seit der am 6. Dezember 2010 abgegebenen Erklärung der Beklagten das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Dies gilt selbst, wenn man unterstellt, dass die Nr. 3 zu Unrecht im Bescheid vom 20. Mai 2009 enthalten war. Die Beklagte hat erklärt, dass durch den Bescheid vom 20. Mai 2009 eine Herabsetzung der nach dem Bescheid vom 16. August 2007 zu erstattenden Summe erfolgen sollte und dass sie aus ihm keine darüber hinausgehenden Rechte herleitet. Ferner geht aus ihrer Erklärung hervor, dass sie den reduzierten Betrag lediglich im Insolvenzverfahren und somit durch seine Anmeldung zur Insolvenztabelle geltend macht. Das Verfolgen weiterer Ansprüche aus dem Zuwendungsverhältnis hat sie ausgeschlossen. Angesichts dieser Erklärung und mit Blick darauf, dass die Klägerin das Bestehen der Forderung dem Grunde und der Höhe nach nicht in Zweifel zieht, ist sie durch die angegriffene Erstattungsregelung nicht beschwert. Eine Beschwer kann sich auch nicht allein daraus ergeben, dass die Erstattungsregelung von der Beklagten nicht förmlich aufgehoben wurde. Denn angesichts der Erklärungen der Beklagten steht nicht zu befürchten, dass sie den Bescheid als Grundlage für eine Vollstreckung außerhalb des Insolvenzverfahrens verwenden wird. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Kammer den Beteiligten mit Beschluss vom 2. Dezember 2010 einen Vergleich vorgeschlagen hat, dessen Regelungen - abgesehen von Kostenregelung - inhaltlich im Wesentlichen den Erklärungen der Beklagten vom 6. Dezember 2010 entsprechen. Die Klägerin hat diesem Vergleichsvorschlag lediglich nicht zugestimmt, da sie mit der Kostenregelung nicht einverstanden war. Dies zeigt, dass auch aus ihrer Sicht kein Bedürfnis für eine formale Aufhebung der streitgegenständlichen Regelung besteht. Ein solches ergibt sich auch nicht aus ihrem Vortrag, dass der Erklärung der Beklagten nicht zu entnehmen sei, in welchem Rang diese ihre Forderung geltend mache. Unabhängig davon, dass sich aus dem Gesamtzusammenhang ergibt, dass auch aus Sicht der Beklagten keine Masseverbindlichkeit in Betracht kommt, ist diese Frage ausschließlich im Insolvenzverfahren zu klären. Die Klage ist auch nicht begründet. Der Widerrufsbescheid vom 16. August 2007 in der Gestalt des Bescheides vom 20. Mai 2009 ist hinsichtlich der Anordnung, die zu viel ausgezahlte Zuwendung in Höhe von 56.331,06 Euro zu erstatten, rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Die Rückforderung findet ihre Rechtsgrundlage in § 49 a Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW). Nach Satz 1 dieser Vorschrift sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen worden ist. Die zu erstattende Leistung ist gemäß Satz 2 durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Mit Bescheid vom 16. August 2007 in der Gestalt des Bescheides vom 20. Mai 2009 hat die Beklagte den Zuwendungsbescheid vom 31. Mai 2005 in der Fassung der Bescheide vom 21. Dezember 2006 und 16. Mai 2007 gemäß § 49 VwVfG NRW mit Wirkung für die Vergangenheit in Höhe von 56.331,06 Euro widerrufen. Die Rechtmäßigkeit dieses Widerrufs wird von der Klägerin nicht (mehr) in Frage gestellt, da sie weitere Verwendungsnachweise nicht vorlegen kann. In der Erstattungsaufforderung liegt auch kein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften der Insolvenzordnung. Insbesondere steht ihrer Rechtmäßigkeit § 87 InsO nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift können Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen. Das gilt nicht nur für Forderungen privater Gläubiger, sondern auch für öffentlich-rechtliche Forderungen. Vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11. März 2003 - 1 M 268/02 -, juris. Insofern folgt die Kammer zunächst der von der Klägerin angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 12. Juni 2003, wonach es mit den Vorschriften der Insolvenzordnung grundsätzlich nicht zu vereinbaren ist, dass zur Durchsetzung einer Insolvenzforderung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Leistungsbescheid ergeht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juni 2003 - 3 C 21/02 -; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 13. Mai 1996 - 4 A 2971/94 -; OVG für das Land Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11. März 2003 - 1 M 268/02 -; zur Festsetzung von Steuern nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens: Bundesfinanzhof, Urteil vom 24. August 2004 - VIII R 14/02 -; sämtlich juris. Vielmehr sind Forderungen auf Befriedigung aus der Insolvenzmasse während des Insolvenzverfahrens - nur eine solche steht hier in Rede - gemäß §§ 174 ff. InsO ausschließlich zur Insolvenztabelle anzumelden. Um die Voraussetzungen für diese Anmeldung zu schaffen, ist zwar der Widerruf eines Zuwendungsbescheides zulässig und erforderlich, da hierdurch der Rechtsgrund für das Behaltendürfen der gezahlten Zuwendung entfällt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 1996 - 4 A 2971/94 -; OVG Lüneburg, Urteil vom 16. Dezember 1995 - 11 L 7985/95 -; beide juris. Nicht mehr ergehen dürfen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens - außer mit Blick auf Masseforderungen - jedoch Bescheide, die ein Leistungsgebot enthalten. Denn die Insolvenzordnung, die auf eine gleichmäßige Befriedigung aller Insolvenzgläubiger ausgerichtet ist, liefe weitgehend leer, wenn einzelne Insolvenzgläubiger eigenständig versuchen könnten, ihre Forderungen einschränkungslos durchzusetzen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juni 2003 - 3 C 21/02 -, a.a.O. Ferner geht die Kammer davon aus, dass Bescheide, die eine Erstattungspflicht nach § 49 a Abs. 1 VwVfG NRW regeln, regelmäßig ein Leistungsgebot enthalten. Die durch die Aufhebung eines Zuwendungsbescheides kraft Gesetzes entstehende Erstattungspflicht wird grundsätzlich durch den Erlass eines Leistungsbescheides konkretisiert. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juni 2003 - 3 C 21/02 - a.a.O.; a.A.: Verwaltungsgericht Augsburg, das offenbar weitere Anforderungen stellt, um eine Erstattungsaufforderung als Leistungsgebot zu qualifizieren, Urteil vom 29. Juli 2004 - Au 9 K 04.474 -, juris. Diese Rechtssprechung ist jedoch entgegen der Auffassung der Klägerin hier nicht einschlägig, denn die Beklagte hat nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1. Oktober 2007 keinen neuen Leistungsbescheid erlassen. Um einen Leistungsbescheid handelt es sich lediglich bei dem Bescheid vom 16. August 2007 mit Blick auf seine Regelung, die ausgezahlte Zuwendung in Höhe von 130.661,28 Euro zu erstatten. Jedoch wurde dieser Bescheid vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlassen, so dass § 87 InsO, der den Erlass von Leistungsbescheiden erst ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens untersagt, seiner Rechtmäßigkeit - trotz der noch nicht eingetretenen Bestandskraft - nicht entgegensteht. Demgegenüber enthält der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlassene Bescheid vom 20. Mai 2009 kein eigenständiges Leistungsgebot. Er setzt lediglich die Summe, deren Erstattung bereits mit Bescheid vom 16. August 2007 angeordnet wurde, auf 56.331,06 Euro herab. Darüber hinaus trifft er unter Nr. 3 keine Regelung, sondern widerholt lediglich die schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens geregelte Erstattungspflicht. Der Regelungsgehalt des Bescheides vom 20. Mai 2009 erschöpft sich daher in der Reduzierung des bereits zurückgeforderten Betrages. Dies hat die Beklage mit ihrer Klageerwiderung sowie zuletzt durch Erklärung vom 6. Dezember 2010 klargestellt. Auch die Begründung des Bescheides vom 20. Mai 2009 deutet auf keine weitergehende Regelung als diese hin. Sie spricht hinsichtlich des klägerischen Begehrens, den Widerrufsbescheid vom 16. August 2007 aufzuheben, von einer teilweisen Stattgabe. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung.