Urteil
7 K 2664/09
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2011:0429.7K2664.09.00
9Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 72.765,99 Euro zuzüglich 6 % Zinsen jährlich hieraus seit dem 5. März 2007 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage angewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 72.765,99 Euro zuzüglich 6 % Zinsen jährlich hieraus seit dem 5. März 2007 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage angewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagte aus persönlicher Haftung für Rückforderungen im Zusammenhang mit einem Zuwendungsbescheid in Anspruch. Mit an die U.------- Aufbaubank (TA) gerichtetem Antrag vom 7. Juli 2004 - präzisiert durch Schreiben vom 4. Mai 2005 und 11. Januar 2006 - begehrte die 000-GmbH (im Folgenden: Zuwendungsempfängerin) die Gewährung eines Investitionszuschusses für die gewerbliche Wirtschaft aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur". Zudem erwarb sie mit Mietkaufvertrag vom 18. Januar 2005 / 20. Januar 2005 einen Mehrspindeldrehautomaten von der Beklagten. Darin waren die Nettoanschaffungskosten des Automaten mit 450.000 Euro, die Vertragsdauer mit 72 Monaten und die Höhe der jeweils am 1. eines Monats fälligen Raten angegeben. Diese betrugen: 1. bis 17. Rate: 5.998 Euro; 18. Rate: 47.045,25 Euro; 19. bis 71. Rate: 5.198,70 Euro; 72. Rate: 45.000 Euro. Ferner war eine Mietsonderzahlung der Beklagten vereinbart, die die Zuwendungsempfängerin mit schuldbefreiender Wirkung für die Beklagte im Wege der Direktzahlung an den Lieferanten zahlen sollte. Unter dem 22. Februar 2005 übersandte die Beklagte der Zuwendungsempfängerin einen Zins- und Tilgungsplan für den Mietkauf. Mit Zuwendungsbescheid vom 10. März 2006 - geändert durch Bescheid vom 13. Juli 2006 - bewilligte die TA namens und im Auftrag des Klägers den beantragten Investitionszuschuss von 593.329 Euro. Bewilligungszeitraum war der Zeitraum vom 15. September 2004 bis zum 14. September 2007. Die Bewilligung erfolgte zweckgebunden für die Errichtung einer Betriebsstätte zur Metallverarbeitung in B. . Der Zuwendungsbescheid regelte insbesondere, dass dieser auch mit Wirkung für die Vergangenheit unter anderem dann widerrufen werden könne, wenn die geförderte Einrichtung ab Bewilligung innerhalb der Bindungsfrist bzw. des Überwachungszeitraumes ihre Tätigkeit nicht aufnehme, nicht der eigengewerblichen Nutzung zugefügt, eingestellt oder stillgelegt, anderen Personen übertragen oder zur Nutzung überlassen werde oder der Förderzweck auf andere Weise entfalle oder nicht erreicht werde. Hinsichtlich der Verzinsung wurde auf § 49a Abs. 1 und 3 des U.--ringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (0000VwVfG) und den dort geregelten Zinssatz von jährlich 6 % verwiesen. Ferner enthielt der Bescheid eine Vielzahl weiterer Nebenbestimmungen. Nr. 1.2 dieser Bestimmungen legte als Bedingung für die Förderung fest, dass sich die Beklagte mittels eines gesondert vorzunehmenden öffentlich-rechtlichen Schuldbeitritts persönlich als Gesamtschuldnerin verpflichte, den für den Mietkauf des Mehrspindeldrehautomaten bewilligten Investitionszuschuss in Höhe von 90.000 Euro zurückzuzahlen, wenn der mit der Förderung beabsichtigte Förderungszweck innerhalb der Zweckbindungsfrist nicht erreicht, gegen die allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) verstoßen oder nach diesen Bestimmungen eine Rückforderung des Investitionszuschusses erforderlich werde. Die Zuschusssumme, für die die Beklagte hafte, vermindere sich entsprechend der Weitergabe des Fördervorteils an die Zuwendungsempfängerin. Die Nr. 1.1, 1.3 und 1.4 der Nebenbestimmungen regelten unter anderem die Verpflichtung weiterer Mietverkäufer zur Vornahme öffentlich-rechtlicher Schuldbeitritte nach vorstehendem Muster und somit zur Rückzahlung verschiedener Anteile des bewilligten Zuschusses. Solche Schuldbeitritte erfolgten. Nach Nr. 1.5 der Nebenbestimmungen sollte die Auszahlung der anteiligen Investitionszuschüsse für die über Mietkäufe erworbenen Wirtschaftsgüter auf Basis separater Abrufanträge unmittelbar an die Mietverkäufer erfolgen. Unter der genannten Nr. heißt es weiter: "Der dem Vertragspartner gezahlte Investitionszuschuss muss unmittelbar nach Auszahlung in voller Höhe zu Gunsten des Nutzers verwendet werden, und zwar im Wege einer einheitlichen Verringerung des Betrages aller Finanzierungsraten bis zum Ende des Vertrags, jedoch maximal bis zum Ende der Zweckbindefrist. Die vollständige Weitergabe des Investitionszuschusses ist über eine Kalkulation, aufgesplittet nach Zins- und Tilgungsplan, nachzuweisen. Der Finanzierungsvertrag ist entsprechend anzupassen. Die Anpassung ist schriftlich niederzulegen und bei Prüfung vorzulegen." Nr. 2.2 der Nebenbestimmungen legte für die in Rede stehende Zuwendung eine Zweckbindefrist von fünf Jahren fest, beginnend ab dem im Zuwendungsbescheid ausgewiesenen Maßnahmeende (Ende des Bewilligungszeitraumes). Nr. 2.3 der Nebenbestimmungen regelte, dass mit dem Abschluss der Investition 13 Dauerarbeitsplätze geschaffen werden müssten. Die Dauerarbeitsplätze müssten für eine Überwachungszeit von mindestens fünf Jahren nach Abschluss des Investitionsvorhabens am 14. September 2007 tatsächlich besetzt oder dauerhaft auf dem Arbeitsmarkt über die Agentur für Arbeit angeboten werden. Nach Nr. 2.4 der Nebenbestimmungen erfolge die Gewährung des Investitionszuschusses unter der Maßgabe, dass Investitionen nur im Zusammenhang mit der Neuschaffung von Arbeitsplätzen gefördert würden. Werde diese Maßgabe nicht erfüllt, sei der Investitionszuschuss bzw. der entsprechende Zuschussanteil (zzgl. Zinsen gemäß ANBest-P) zurückzuzahlen. Am 13. Juli 2006 / 9. Januar 2007 schlossen die Beklagte und der Kläger, vertreten durch die TA, einen als "öffentlich-rechtlicher Schuldbeitritt" überschiebenen Vertrag zur Sicherung einer etwaigen Rückforderung des Zuschusses. In diesem erklärte die Beklagte die auf einen Anteil von 90.000 Euro begrenzte gesamtschuldnerische Mithaftung für die Rückzahlung des gewährten Investitionszuschusses einschließlich sämtlicher Zinsforderungen aus dem Zuwendungsverfahren und der Kosten der Rückforderung. In der Urkunde heißt es weiter, dass sich der Haftungsbetrag in Höhe von 90.000 Euro entsprechend der Weitergabe des Fördervorteils an die Zuwendungsempfängerin gemäß der Bedingung im Zuwendungsbescheid, der der Beklagten bekannt sei, verringere. Ferner regelte der Vertrag Folgendes: "Mit dem Wirksamwerden des Schuldbeitritts wird der Beitretende neben dem Zuwendungsempfänger und evtl. weiteren Beitretenden zum Pflichtigen der öffentlich-rechtlichen Beziehung zwischen Gläubiger und Zuwendungsempfänger aus dem genannten Subventionsrechtsverhältnis. Dies hat zur Folge, dass der Gläubiger den Beitretenden mittels Leistungsbescheid in Anspruch nehmen kann. Für den vorliegenden Schuldbeitritt gelten weiterhin die nachfolgenden Bestimmungen: Der Beitretende kann vom Freistaat erst dann in Anspruch genommen werden, wenn gegen den Zuwendungsempfänger ein Aufhebungsbescheid ergangen ist oder ein sonstiger Erstattungsanspruch durch Bescheid festgesetzt wurde und der Zuwendungsempfänger die darin festgesetzten Rückzahlungsbeträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit zurückbezahlt hat. Der Freistaat ist nicht verpflichtet, sich zunächst an etwaige andere Befriedigungsmöglichkeiten zu halten, bevor er den Beitretenden in Anspruch nimmt. Die Inanspruchnahme des Beitretenden erfolgt unabhängig davon, ob andere der Absicherung des Rückzahlungsanspruchs dienende Sicherheiten freigegeben werden oder ob dem Zuwendungsempfänger Stundung gewährt wird. Interne Rückgriffs- oder Ausgleichsansprüche zwischen den Gesamtschuldnern werden hiervon nicht berührt. Ist der Beitretende seiner Verpflichtung nachgekommen, den Zuschussanteil an den Zuwendungsempfänger durch Reduzierung der vereinbarten Miet- bzw. Finanzierungsraten weiterzugeben, vermindert sich der oben genannte Haftungsbetrag jeweils um diesen Zuschussanteil. Der Nachweis obliegt insoweit dem Beitretenden." Am 5. März 2007 wurde der bewilligte Investitionszuschuss nach entsprechendem Abruf in Höhe eines Teilbetrages von 90.000 Euro an die Beklagte ausgezahlt. Insgesamt erfolgten Auszahlungen zu Gunsten der Zuwendungsempfängerin in Höhe von 593.329 Euro. Die Beklagte behandelte den Zuschuss von 90.000 Euro als Sondertilgung auf den Mietkaufvertrag zum 31. März 2007 und übersandte der Zuwendungsempfängerin unter dem 13. März 2007 einen aktualisierten Zins- und Tilgungsplan. Ferner ermittelte sie zu Gunsten der Zuwendungsempfängerin eine Umsatzsteuergutschrift in Höhe von 2003,97 Euro, die sie dieser überwies. Nachdem das Amtsgericht G. - Insolvenzgericht - mit Beschluss vom 12. Dezember 2007 bereits die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet hatte, eröffnete es mit Beschluss vom 1. Februar 2008 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Zuwendungsempfängerin (Az: 5044 IN 1021/07). Unter Bezugnahme hierauf findet sich im Handelsregister der Vermerk über die Auflösung der Gesellschaft. Im Dezember 2007 zahlte die Zuwendungsempfängerin letztmalig eine Mietkaufrate an die Beklagte. Der Insolvenzverwalter zahlte im Anschluss keine weiteren Raten an die Beklagte. Unter dem 7. Februar 2008 gab die TA dem Insolvenzverwalter Gelegenheit zur Stellungnahme bezüglich der Auswirkungen des Insolvenzverfahrens auf die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel und einen möglichen Widerruf. Falls eine Stellungnahme ausbleibe, müsse sie davon ausgehen, dass die Zuwendung nicht gemäß der Richtlinie für die Fördermaßnahme verwendet worden sei. In diesem Fall werde der Zuwendungsbescheid in voller Höhe widerrufen. Eine Stellungnahme erfolgte nicht. Mit Schreiben vom 13. Februar 2008 meldete die TA namens und im Auftrag des Klägers vorsorglich einen möglichen Rückforderungsanspruch aus dem Zuwendungsverhältnis zur Gläubigertabelle an. Sie beträgt - nach mehrmaliger Korrektur durch die TA - nunmehr 445.197,09 Euro. Eine Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle ist bislang nicht erfolgt. Unter dem 13. März 2008 erließ die TA einen Widerrufsbescheid gegenüber der Zuwendungsempfängerin, adressiert und zugestellt an den Insolvenzverwalter. Mit diesem widerrief sie den Zuwendungsbescheid vom 10. März 2006 in voller Höhe für die Vergangenheit und forderte 593.329 Euro nebst 6% Zinsen jährlich ab dem Tag der Auszahlung des Zuschusses zurück. Der Widerruf sei gerechtfertigt, da die Zuwendungsempfängerin den Förderzweck (Fertigung von Teilen für Automobilzulieferer und Schaffung und Besetzung von 13 Arbeitsplätzen) nicht erfüllt habe. Der Widerruf erfolge rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Auszahlung, da diese bereits vollständig erfolgt und der Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung nicht erbracht worden sei. Unter dem 9. Mai 2008 forderte die TA die Beklagte unter Bezugnahme auf den öffentlich-rechtlichen Schuldbeitritt zur Zahlung des Haftungsbetrages in Höhe von 90.000 Euro nebst Zinsen auf. Mit Schreiben vom 15. Mai 2008 teilte der Insolvenzverwalter der Beklagten mit, er entscheide sich im Rahmen seines Wahlrechts nach § 103 der Insolvenzordnung - InsO - für die Nichterfüllung des Mietkaufvertrages und kündige das Vertragsverhältnis. Mit Schreiben vom 19. Mai 2008 vertrat die Beklagte gegenüber der TA die Auffassung, sie habe den Zuschuss von 90.000 Euro durch Verringerung der Mietkaufraten an die Zuwendungsempfängerin weitergeleitet, so dass eine Rückerstattung nicht in Betracht komme. Im März 2007 habe sie eine entsprechende Sondertilgung vorgenommen. Daraufhin forderte die TA die Beklagte mit Schreiben vom 9. Oktober 2008 zur Zahlung eines Haftungsbetrages in Höhe von 72.391,30 Euro zzgl. Zinsen auf. Der weitergegebene Fördervorteil liege ausweislich des geänderten Finanzierungsplans bei 17.608,70 Euro. Vom 1. April bis zum 1. Dezember 2007 sei der Zuschuss weitergegeben worden (= 9 Raten). Der weitergegebene Fördervorteil errechne sich unter Zugrundelegung dessen wie folgt: 90.000 Euro ./. 46 Raten (Gesamtlaufzeit) = 1.956,52 Euro x 9 Raten = 17.608,70 Euro. Der Haftungsanteil des Beklagten ergebe sich aus der Differenz zwischen dem Zuschuss von 90.000 Euro und dem weitergegebenen Fördervorteil von 17.608,70 Euro. Nachdem die Beklagten im Schriftsatz vom 16. Oktober 2008 darauf hingewiesen hatte, dass sie der Zuwendungsempfängerin nach Verrechnung des gesamten Zuschusses zum 31. März 2007 eine vollständige Reduzierung der Raten bis zum Laufzeitende vorab verbindlich zugesagt habe, errechnete die TA den Haftungsbetrag unter dem 29. Oktober 2008 neu und forderte die Beklagte nunmehr zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 74.267,21 Euro nebst Zinsen auf. Sie führte aus, allein die verbindliche Zusage der Ratenreduzierung bis zum Ende der Laufzeit sei keine vollständige Weitergabe des Fördervorteils. Nur der Zeitraum der tatsächlichen Zahlung der reduzierten Raten könne für die Berechnung des weitergegebenen Fördervorteils herangezogen werden. Da die Zuwendungsempfängerin die letzte Rate im Dezember 2007 gezahlt habe, sei der Fördervorteil auch nur bis zu diesem Zeitpunkt weitergegeben worden. Unter Zugrundelegung dessen betrage der weitergegebene Fördervorteil 15.732,79 Euro. Im Einzelnen liege dem folgende Berechnung zugrunde: Datum: Ursprünglicher Tilgungsplatz Tilgungsplan nach Sondertilgung Tilgung Differenz = weitergehender Fördervorteil 01.04.2007 01.05.2007 01.06.2007 01.07.2007 01.08.2007 01.09.2007 01.10.2007 01.11.2007 01.12.2007 Gesamt 3.777,71 Euro 3.800,17 Euro 3.822,77 Euro 3.845,50 Euro 3.868,36 Euro 3.891,36 Euro 3.914,50 Euro 3.937,77 Euro 3.961,19 Euro 34.819,33 Euro 2.070,79 Euro 2.083,10 Euro 2.095,48 Euro 2.107,94 Euro 2.120,48 Euro 2.133,09 Euro 2.145,77 Euro 2.158,53 Euro 2.171,36 Euro 19.086,54 Euro 1.706,92 Euro 1.717,07 Euro 1.727,29 Euro 1.737,56 Euro 1.747,88 Euro 1.758,27 Euro 1.768,73 Euro 1.779,24 Euro 1.789,83 Euro 15.732,79 Euro Am 22. Juni 2009 hat der Kläger durch ein Schreiben der TA Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, er dürfe die in Rede stehende Forderung als Forderungsinhaber gerichtlich geltend machen. Ferner habe die Beklagte wirksam den Schuldbeitritt erklärt. Insbesondere seien die Personen, die den entsprechenden Vertrag für die TA unterzeichnet hätten, vertretungsbefugt. Ihre Unterschriften genügten zudem den Anforderungen des Schriftformerfordernisses. Jedenfalls seien ihre Erklärungen nachträglich genehmigt worden. Im Übrigen gehe die Beklagte zu Unrecht davon aus, dass sie den Zuschuss in voller Höhe an die Zuwendungsempfängerin weitergegeben habe. Für die Ermittlung des Umfangs, in dem der Förderbetrag weitergereicht worden sei, könne nur auf die Beträge abgestellt werden, in deren Genuss die Zuwendungsempfängerin durch die Leistung verminderter Mietkaufratenzahlungen tatsächlich gekommen sei. Eine Verrechnung ausgezahlter Zinsen sei nicht zulässig. Ausschließlich hinsichtlich der neun tatsächlich geleisteten Raten sei eine Verrechnung des Zuschusses möglich gewesen. Die Fördersumme in Höhe von 90.000 Euro habe nur über eine entsprechende Reduzierung der Raten für die gesamte Laufzeit des Mietkaufvertrages vollständig an die Zuwendungsempfängerin weitergegeben werden können. Dies ergebe sich aus Nr. 1.5 der Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheides. Danach habe die Verwendung der Zuschussmittel im Wege einer einheitlichen Verringerung aller Finanzierungsraten erfolgen müssen. Allein durch die rechnerische Berücksichtigung des Zuschusses von 90.000 Euro zur Ermittlung der Höhe der künftig zu zahlenden Raten, seien die Mittel der Zuwendungsempfängerin nicht zu Gute gekommen. Fällige Ansprüche aus den vereinbarten Mietkaufraten, mit denen die anteilige Verrechnung des Zuschusses habe erfolgen können, hätten zum Zeitpunkt der von der Beklagten als "Sondertilgung" bezeichneten rechnerischen Umlegung auf die einzelnen Mietraten noch nicht bestanden. Eine andere Betrachtungsweise ergebe sich auch nicht mit Blick auf die von der Beklagten gegenüber der Zuwendungsempfängerin zum 13. März 2007 erteilte Umsatzsteuergutschrift in Höhe von 2003,97 Euro. Zudem komme es nicht darauf an, ob eine vollständige Weiterreichung der Zuschussmittel tatsächlich erfolgt sei. Denn gemäß Ziffer 3 des öffentlich-rechtlichen Schuldbeitritts solle sich die Haftung nur im Falle eines Weiterreichens der Zuschussmittel durch eine Reduzierung der Ratenzahlung ermäßigen. Diese Haftungserleichterung gelte nicht, wenn der Zuschuss - wie seitens der Beklagten behauptet - sofort in einem Betrag verrechnet werde. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 74.267,21 Euro zuzüglich 6 % Zinsen jährlich hieraus seit dem 5. März 2007 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, der Kläger sei nicht befugt, die in Rede stehende Forderung als Forderungsinhaber geltend zu machen. Im Verwaltungsverfahren habe stets die TA und nicht der Kläger gehandelt. Auch sei die TA nicht befugt, den Kläger zu vertreten. Der Schuldbeitrittsvertrag sei nicht wirksam zustande gekommen. Der Kläger und die TA seien bei Abschluss des Schuldbeitrittsvertrages nicht wirksam vertreten worden. Zudem genüge die Unterschrift eines der Vertreter der TA nicht den Anforderungen des Schriftformerfordernisses. Darüberhinaus seien die in Ziffern 1 und 3 des Schuldbeitrittsvertrages geregelten Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme der Beklagten nicht erfüllt. Eine Rückzahlung des Zuschusses scheide aus, da sie den Zuschuss im Sinne der Ziffer 3 des Beitrittsvertrages unverzüglich und vollständig an die Zuwendungsempfängerin weitergegeben habe, indem sie die Forderung aus dem Mietkaufvertrag zum 31. März 2007 um 90.000 Euro reduziert habe. Dies zeige auch ein Vergleich der Restschuldbeträge im ursprünglichen und im geänderten Tilgungsplan. Die Ratenforderungen des Mietkaufvertrages seien mit dessen Abschluss wirksam entstanden, so dass bereits zu diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf alle zukünftig fällig werdenden Raten bestanden habe. Mit der Sondertilgungserklärung vom 13. März 2007 seien alle zukünftigen Mietkaufraten reduziert worden. Dementsprechend sei auch die Umsatzsteuer für alle Mietkaufraten neu berechnet worden. Die Gutschrift des Umsatzsteuerbetrages in Höhe von 2003,97 Euro, die sie - die Beklagte - der Zuwendungsempfängerin umgehend erteilt habe, zeige, dass die Ratenhöhe durch Anrechnung der 90.000 Euro nachträglich reduziert worden sei. Hierbei handele es sich um einen Teil der von der Zuwendungsempfängerin bereits an die Beklagte gezahlten Umsatzsteuern, die nach Anrechnung des Zuschusses von 90.000 Euro zu erstatten gewesen seien. Selbst wenn man unterstelle, dass der Zuschuss nicht in voller Höhe an die Zuwendungsempfängerin weitergegeben worden sei, sei er jedenfalls zu einem größeren Teil weitergegeben worden als vom Kläger angenommen. Die Rückzahlung des Zuschusses könne der Kläger gemäß Ziffer 1 des Schuldbeitrittsvertrages frühestens nach Bestandkraft des Widerrufsbescheides im April 2008 verlangen. Bis zu diesem Zeitpunkt habe die Beklagte Ansprüche auf 13 Mietkaufraten gehabt. Im genannten Zeitraum habe die Höhe der ursprünglichen Mietkaufraten 5.198,70 Euro betragen; nach der im März 2008 vorgenommenen Ratenanpassung 2.969,90 Euro. Deshalb seien mindestens (5.198,70 Euro - 2.969,90 Euro) x 13 Raten = 28.974,40 Euro gutzuschreiben. Die vom Kläger bei der Berechnung vorgenommene Aufspaltung von Zins und Tilgung sei unzweckmäßig, da die Reduzierung der Gesamtrate entscheidend sei. Hinzu komme, dass die Zuwendungsempfängerin ab Januar 2008 keine Mietkaufraten mehr gezahlt habe, so dass dem Zuwendungsempfänger ab diesem Zeitpunkt die vollen ursprünglichen Mietkaufraten in Höhe von 5198,70 Euro gutgeschrieben worden seien. Die Raten Januar 2008 bis April 2008 (2.969,90 Euro x 4 = 11.879,60 Euro) seien daher ebenfalls von der Zuschusssumme abzuziehen. Die geforderte Summe von 90.000 Euro sei daher um 28.974,40 Euro und 11.879,60 Euro zu reduzieren, so dass der Kläger allenfalls einen Betrag von 49.146 Euro geltend machen könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des Verwaltungsvorgangs des Klägers (Beiakte Heft 1) und der beigezogenen Insolvenzakte des Amtsgerichts G. - Insolvenzgericht - (Beiakte Hefte 6 bis 8) verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Leistungsklage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Zur Zulässigkeit der Leistungsklage in Fallgestaltungen der vorliegenden Art: vgl. Verwaltungsgericht (VG) Koblenz, Urteil vom 20. Dezember 2010 - 4 K 792/10.KO -, juris; Thüringisches Oberverwaltungsgericht (ThürOVG), Urteile vom 4. März 2010 - 3 KO 591/08 - und 9. Dezember 2009 - 3 KO 343/07 -, jeweils juris. Der Kläger hat gegen die Beklagte nur einen Anspruch auf Zahlung von 72.765,99 Euro zuzüglich 6 % Zinsen jährlich hieraus seit dem 5. März 2007. Anspruchsgrundlage hierfür ist der zwischen den Beteiligten als öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossene öffentlich-rechtliche Schuldbeitritt vom 9. Januar 2007 / 13. Juli 2006. Die TA hat diesen Vertrag ausdrücklich namens und im Auftrag des Klägers geschlossen, wozu sie auch berechtigt war. (vgl. U.--ringer Aufbaubankgesetz vom 21. November 2001 - AufbaubankG -; Programmvereinbarung vom 11. September 2006 und Rahmenvereinbarung vom 3. Dezember 2004, jeweils geschlossen zwischen dem Kläger und der TA; Satzung der TA). Im Klageverfahren wird der Kläger ordnungsgemäß durch die TA vertreten. Auch dies folgt aus den zitierten Vorschriften. Der Schuldbeitrittsvertrag ist wirksam zustande gekommen. Insbesondere wurde das für den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags geltende Schriftformerfordernis des § 57 des U.--ringer Verwaltungsverfahrensgesetzes - 0000VwVfG - gewahrt. Es bestehen keine Zweifel daran, dass die Mitarbeiter der TA, die den Vertrag für den Kläger unterzeichnet haben, hierzu befugt waren (vgl. § 8 der Satzung der TA i.V.m. dem Unterschriftenverzeichnis der TA) und den Vertrag mit wirksamen Unterschriften versehen haben. Unabhängig hiervon wäre ein eventuell formunwirksam geschlossener Vertrag zwischenzeitlich durch Auszahlung der aus öffentlichen Mitteln stammenden Fördersumme sowie durch die Klageerhebung genehmigt. Im Übrigen ist der Schuldbeitrittsvertrag durch die Auszahlung der 90.000 Euro an die Beklagte mittlerweile vollzogen. Die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme der Beklagten aus dem Schuldbeitrittsvertrag liegen vor. Zunächst wurde die Vereinbarung über die vorrangige Inanspruchnahme der Zuwendungsempfängerin im Schuldbeitrittsvertrag eingehalten. Dort heißt es unter Ziffer 1 der Bestimmungen: "Der Beitretende kann vom Freistaat erst dann in Anspruch genommen werden, wenn gegen den Zuwendungsempfänger ein Aufhebungsbescheid ergangen ist oder ein sonstiger Erstattungsanspruch durch Bescheid festgesetzt wurde und der Zuwendungsempfänger die darin festgesetzten Rückzahlungsbeträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit zurückbezahlt hat." Der Kläger - vertreten durch Die TA - hat unter dem 13. März 2008 gegenüber der Zuwendungsempfängerin einen Aufhebungsbescheid erlassen, mit dem der Zuwendungsbescheid vom 10. März 2006 in voller Höhe wiederrufen wurde. An der Rechtmäßigkeit des Widerrufsbescheides bestehen keine Zweifel. Gegenüber der Zuwendungsempfängerin ist er bestandskräftig. Die Beklagte hat gegen die Rechtmäßigkeit des Widerrufsbescheides keine Einwendungen geltend gemacht. Der Kläger war nicht verpflichtet, den Rückforderungsbetrag gegenüber der Zuwendungsempfängerin festzusetzen, bevor er die Beklagte aus dem Schuldbeitritt in Anspruch nehmen kann. Eine solche Festsetzung wäre auch unzulässig gewesen. Über das Vermögen der Zuwendungsempfängerin war durch Beschluss vom 1. Februar 2008 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Eine Festsetzung wäre nicht mit den Vorschriften der Insolvenzordnung - InsO - vereinbar gewesen (vgl. § 87 InsO), denn nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist der Erlass eines Leistungsbescheides rechtswidrig. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 12. Juni 2003 - 3 C 21/02 -; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 13. Mai 1996 - 4 A 2971/94 -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10. Dezember 2010 - 7 K 2616/09 -; sämtlich juris. Während des Insolvenzverfahrens sind Forderungen auf Befriedigung aus der Insolvenzmasse ausschließlich zur Insolvenztabelle anzumelden (vgl. §§ 174 ff. InsO). Eine solche Anmeldung ist mit Blick auf den Rückforderungsanspruch des Klägers aus dem Zuwendungsverhältnis erfolgt. Die Zuwendungsempfängerin hat den Rückzahlungsbetrag nicht innerhalb der in Ziffer 1 des öffentlich-rechtlichen Schuldbeitritts vorgesehenen Frist von vier Wochen zurückbezahlt. Auch aus der Insolvenzmasse wurde der Kläger bislang nicht befriedigt. Vor Inanspruchnahme der Beklagten war der Kläger nach Ziffer 2 der Bestimmungen des Schuldbeitritts nicht verpflichtet, sich zunächst an etwaige andere Befriedigungsmöglichkeiten zu halten. Einer Inanspruchnahme der Beklagten steht auch nicht entgegen, dass bereits Rückzahlungen auf der Grundlage weiterer öffentlich-rechtlicher Schuldbeitrittsverträge, die andere Mietverkäufer mit dem Kläger geschlossen haben, erfolgt sind. Denn diese Schuldbeitritte bezogen sich nicht auf den Zuschussanteil, für den die Beklagte mit ihrem Schuldbeitritt die Haftung übernommen hat. Zwar gibt es einen weiteren Schuldbeitrittsvertrag, in dem eine Gesellschafterin der Zuwendungsempfängerin eine Haftungserklärung hinsichtlich des gesamten Zuschusses abgegeben hat. Eine Zahlung aus diesem Schuldbeitritt ist bislang an den Kläger jedoch nicht erfolgt. Ein Anspruch gegen die Beklagte steht dem Kläger nicht in Höhe der geltend gemachten 74.267,21 Euro, sondern nur in Höhe von 72.765,99 Euro zu. Nur diesen Betrag kann der Kläger von der Beklagten fordern. Dies ergibt sich aus Ziffer 3 des Schuldbeitrittsvertrages und den Bestimmungen des Änderungsbescheides des Klägers vom 13. Juli 2006. Nach Ziffer 3 des Schuldbeitrittsvertrages vermindert sich der ursprüngliche Haftungsbetrag jeweils um den Zuschussanteil, den die Beklagte entsprechend ihrer Verpflichtung durch Reduzierung der vereinbarten Miet- bzw. Finanzierungsraten an die Zuwendungsempfängerin weitergegeben hat. In welcher Weise diese Weitergabe konkret erfolgen musste, ist im Änderungsbescheid geregelt. In diesem heißt es im letzten Absatz der Nebenbestimmung Nr. 1.5, der Investitionszuschuss von 90.000 Euro müsse unmittelbar nach seiner direkten Auszahlung an die Beklagte in voller Höhe zu Gunsten der Zuwendungsempfängerin verwendet werden, "und zwar im Wege einer einheitlichen Verringerung des Betrages aller Finanzierungsraten bis zum Ende des Vertrags, jedoch maximal bis zum Ende der Zweckbindefrist". Nach diesen Regelungen war eine sukzessive Weitergabe des Fördervorteils an die Zuwendungsempfängerin vorgesehen, die gleichmäßig von Monat zu Monat jedenfalls bis zum Ende des Mietkaufvertrages erfolgen sollte. Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben berechnet sich der Betrag, mit dem die Beklagte noch aus dem Schuldbeitritt haftet im Einzelnen wie folgt: Zum Zeitpunkt der Auszahlung des Zuschussanteils von 90.000 Euro an die Beklagte (5. März 2007) waren von den ursprünglich im Mietkaufvertrag vereinbarten 72 Raten noch 47 Monatsraten offen. Auf diese noch offenen Monatsraten ist der Betrag von 90.000 Euro gleichmäßig umzulegen, so dass sich ein monatlich anzurechnender Betrag von 1.914,89 Euro ergibt (90.000 Euro ./. 47 = 1.914,89 Euro). Mit der vertraglich vorgesehenen Fälligkeit der Raten am 1. des jeweiligen Monats durfte die Beklagte der Zuwendungsempfängerin demnach 1.914,89 Euro pro Monat, beginnend mit dem 1. April 2007 gutschreiben. Entgegen der Berechnung des Klägers vom 29. Oktober 2008 darf diese Verrechnung nicht in Abhängigkeit von den jeweiligen (und zum Teil unterschiedlichen hohen) Tilgungsanteilen der einzelnen Raten erfolgen. Diese Berechnungsweise lässt außer Acht, dass der Änderungsbescheid ausdrücklich die Verwendung des Zuschussanteils zu Gunsten der Zuwendungsempfängerin im Wege einer einheitlichen Verringerung des Betrages aller Finanzierungsraten bis zum Ende des Vertrages vorschreibt und dass der Schuldbeitritt die Maßgaben des Zuwendungsbescheides übernimmt. Die anteilige Verrechnung des Zuschusses zu Gunsten der Zuwendungsempfängerin durfte bis einschließlich Dezember 2007 erfolgen, da die Zuwendungsempfängerin in diesem Monat die letzte Mietkaufrate geleistet hat. Danach sind - auch durch den Insolvenzverwalter - keine Ratenzahlungen mehr erfolgt. Eine Reduzierung der Mietkaufraten und somit eine Weitergabe des Fördervorteils an die Zuwendungsempfängerin kann für den Zeitraum erfolgen, in dem die monatlich fälligen Mietkaufraten tatsächlich beglichen wurden. Soweit die Beklagte demgegenüber meint, es müsse jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Bestandskraft des Widerrufsbescheides im April 2008 von einer Weitergabe des Fördervorteils an die Zuwendungsempfängerin ausgegangen werden, ist dem nicht zu folgen. Dieser Argumentation steht bereits entgegen, dass der Widerruf ausweislich des Bescheides vom 13. März 2008 rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Auszahlung erfolgt ist. In dem danach für die Verrechnung zu Grunde zu legenden Zeitraum vom 1. April 2007 bis zum 1. Dezember 2007 waren 9 Raten fällig. Bei einer monatlichen Verrechnung von 1.914,89 Euro sind damit 17.234,01 Euro zu Gunsten der Beklagten zu verbuchen (1.914,89 Euro x 9 = 17.234,01 Euro). Somit verringert sich der ursprüngliche Haftungsbetrag von 90.000 Euro um diesen Betrag und beläuft sich auf 72.765,99 Euro. Erst recht ist zu Gunsten der Beklagten nicht von einer vollständigen Weitergabe des Fördervorteils auszugehen. Zwar hat sie zum 31. März 2007 der Zuwendungsempfängerin die 90.000 Euro als einmaligen Gesamtbetrag rechnerisch gutgeschrieben und zu diesem Zweck eine entsprechende Reduzierung der restlichen Mietkaufraten ab April 2007 vorgenommen. Dementsprechend hat sie der Zuwendungsempfängerin mit Schreiben vom 13. März 2007 einen geänderten Zins- und Tilgungsplan übersandt und mitgeteilt, sie habe zu deren Gunsten eine Sondertilgung in Höhe von 90.000 Euro zum 31. März 2007 durchgeführt und ihr zudem einen Umsatzsteuerbetrag in Höhe von 2.003,97 Euro, der sich infolge der Neuberechnung der Raten ergeben habe, gutgeschrieben. Hiermit hat sie sich jedoch nicht an die dargelegten - gegenüber dem Kläger zu beachtenden - Vorgaben gehalten. Allein nach dem in ihnen festgelegten System konnte eine haftungsbefreiende Weitergabe des Fördervorteils erfolgen. Welche Beträge der Zuwendungsempfängerin von der Beklagten tatsächlich gutgeschrieben wurden, ist daher unerheblich. Dass der direkt an die Beklagte ausgezahlte Zuschussbetrag von 90.000 Euro nicht der sofortigen Teiltilgung des Kaufpreises dienen sollte, ergibt sich zudem aus dem Sinn und Zweck des geschlossenen Schuldbeitrittvertrages. Im Falle einer sofortigen Verrechnung der 90.000 Euro wäre der Schuldbeitrittsvertrag vom 9. Januar 2007 / 13. Juli 2006 nur kurze Zeit wirksam gewesen. Denn zwischen der Auszahlung des Zuschussbetrages an die Beklagte am 5. März 2007 und der Gutschrift der 90.000 Euro gegenüber der Zuwendungsempfängerin zum 31. März 2007 ist weniger als ein Monat vergangen. Demnach wäre das durch den Schuldbeitritt begründete Haftungsrisiko der Beklagten nur auf wenige Wochen begrenzt gewesen. Der Kläger hat den Schuldbeitrittsvertrag jedoch geschlossen, um die Übernahme des Insolvenzrisikos der Zuwendungsempfängerin, das ursprünglich die Beklagte aus dem Mietkaufvertrag zu tragen hatte, zu vermeiden. Dies wollte er nicht nur für wenige Wochen, sondern für einen längeren Zeitraum erreichen. Das war auch für die Beklagte erkennbar. Bereits die im Schuldbeitrittsvertrag enthaltene Formulierung "vermindert sich der oben genannte Haftungsbetrag jeweils um diesen Zuschussbetrag" deutet darauf hin, dass nicht eine einmalige Verrechnung, sondern eine sukzessive Verrechnung gewollt war. Darüber hinaus weist der Schuldbeitrittsvertrag ausdrücklich darauf hin, dass sich der Haftungsbetrag entsprechend der Weitergabe des Fördervorteils an die Zuwendungsempfängerin "gemäß der Bedingung im Zuwendungsbescheid" verringern sollte. Der Inhalt des Zuwendungsbescheides war der Beklagten ausweislich des Schuldbeitrittsvertrages bekannt. Ferner war die Beklagte infolge des Eigentumsvorbehalts, der ihr durch den Mietkaufvertrag gegenüber der Zuwendungsempfängerin an dem Mehrspindeldrehautomaten eingeräumt war, für den Insolvenzfall ihrer Vertragspartnerin hinreichend gesichert. Auch mit Blick hierauf konnte sie nicht davon ausgehen, dass die bloße Neuberechnung der restlichen Mietkaufraten schon zu einer endgültigen Haftungsbefreiung im Hinblick auf den Schuldbeitritt führen würde. Dass die Maschine bei der Zuwendungsempfängerin beschädigt wurde und von der Beklagten nach Rückerhalt letztlich nur noch für einen geringen Betrag verkauft werden konnte, vermag an dem vorstehenden Ergebnis nichts zu ändern. Der dem Kläger nach alledem zustehende Betrag von 72.765,99 Euro ist nach dem Schuldbeitrittsvertrag vom 9. Januar 2007 / 13. Juli 2006 i.V.m. den Regelungen des Zuwendungsbescheides vom 10. März 2006 mit 6 % jährlich seit dem im Widerrufsbescheid vom 13. März 2008 festgesetzten Zeitpunkt der Auszahlung des Zuschussanteils am 5. März 2007 zu verzinsen. Die Zinshöhe wurde in dem Zuwendungsbescheid unter Bezugnahme auf § 49a Abs. 3 0000VwVfG zutreffend mit 6 % angegeben und vorliegend eingeklagt. Ob es andere Grundlagen für die Zinsforderung gibt, kann daher dahinstehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Da der Kläger nur zu einem geringen Teil unterlegen ist, werden die Kosten vollständig der Beklagten auferlegt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung - ZPO -.