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Urteil

13 K 2192/09

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2010:0114.13K2192.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Beklagte betreibt gegen den Kläger die Vollstreckung von Grundbesitzabgaben aus dem Jahre 2006 und Bestattungsgebühren aus dem Jahre 2004. 3 Der Kläger unterzeichnete unter dem 15. März 2004 einen Formular-Auftrag zur Durchführung einer Feuerbestattung und Urnenbeisetzung seines am 13. März 2004 verstorbenen Stiefvaters H. N. auf dem Hauptfriedhof der Stadt Dortmund. Diesen Auftrag hatte er handschriftlich mit dem Zusatz "i.V." unterzeichnet. Des weiteren unterzeichnete er auch entsprechend auf demselben Vordruck eine Erklärung, dass eine Feuerbestattung des Verstorbenen mit Kremation in Dortmund und die Beisetzung der Urne auf einem anonymen Grabfeld vorgenommen werden sollte. In der Zeile zur Bezeichnung des Verwandtschaftsgrades zu dem Verstorbenen fügte er das Wort "Stiefsohn" ein. In den Verwaltungsvorgängen des Beklagten befindet sich des Weiteren ein im Wesentlichen inhaltsgleicher, ebenfalls das Datum 15. März 2004 tragender Auftragsvordruck, in dem der Kläger allerdings seiner Unterschrift nicht den Zusatz "i.V." vorangestellt, sondern in Klammern das Wort "Stiefsohn" angeführt hat. In beiden Vordrucken ist als Bestattungsinstitut das Unternehmen O. Bestattungen aus Dortmund angegeben. 4 Nachdem die Urnenbeisetzung am 26. April 2004 stattgefunden hatte, erließ der Beklagte unter dem 6. Mai 2004 gegenüber dem Kläger unter dessen früherer Wohnanschrift I. Straße 81 in Dortmund einen "Leistungsbescheid nach § 3 Abs. 2 der Gebührensatzung" für die Friedhöfe der Stadt Dortmund i.H.v. 1.205,00 EUR. Unter Angabe der in § 5 der Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Dortmund vom 10. Dezember 2003 (GS) enthaltenen Tarifstellen waren für die einzelnen Leistungen die Gebühren wie folgt aufgeschlüsselt: 5 Aufbewahrung Hauptfriedhof 59,00 EUR, 6 Bestattungsgebühren für Urnenbeisetzungen 343,00 EUR, 7 Urnen-Reihengrab anonym 516,00 EUR 8 und Gebühren für die Einäscherung (mit Amtsarzt) 287,00 EUR. 9 Mit einer undatierten, sowohl in der Handschrift als auch in der Unterschrift deutliche Abweichungen zu den handschriftlichen Eintragungen des Klägers in dem Feuerbestattungsauftrag aufweisenden Eingabe wurde dem Beklagten unter dem Namen des Klägers mitgeteilt, der Verstorbene sei nicht sein leiblicher Vater gewesen. Deshalb sei er auch nicht zur Kostenübernahme verpflichtet. Der Beklagte solle sich "das Geld vom Sozialamt der Stadt Dortmund" holen. Daraufhin teilte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 13. Mai 2004 mit, dass dieser gemäß § 2 GS Gebührenschuldner sei, weil er nach den vorliegenden Unterlagen sowohl den Auftrag zur Bestattung als auch die Bestattungsentscheidung und die Zusicherung über die fristgerechte Bezahlung der Gebühren unterschrieben habe. Mit einem weiteren Schreiben vom 17. Mai 2005, das ebenfalls die vorerwähnte Abweichung in der Handschrift sowie der Unterschrift des Klägers enthält, wurde dem Leistungsbescheid u.a. mit der Begründung widersprochen, dass der Kläger der Stiefsohn des Verstorbenen sei und in keinerlei verwandtschaftlichem Verhältnis zu diesem stehe, so dass er diesem gegenüber auch nicht irgend welche Verpflichtungen zu erfüllen habe. Als Stiefsohn sei er laut Gesetz zu keiner Bezahlung gegenüber einem Stiefelternteil verpflichtet. Vielmehr sei in einem solchen Fall das Sozialamt der Stadt Dortmund zuständig. Er habe seinerzeit in Treu und Glauben unterschrieben, damit überhaupt eine Beisetzung habe erfolgen können. Man habe ihn also damals in Unkenntnis der Dinge über den Tisch gezogen. Eine sachliche und gründliche Aufklärung in der Bestattungsangelegenheit habe nicht stattgefunden. Die Unterschrift von ihm mit dem Zusatz i.V. sei nach einer damaligen Auskunft des Bestattungsunternehmers nicht anerkannt worden. Bei Abgabe der Unterschriften habe er stets darauf hingewiesen, dass er der Stiefsohn des Verstorbenen sei. 10 Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Mai 2004 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 6. Mai 2004 als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass der Kläger die Einäscherung und Beisetzung des Herrn N. , seines Stiefvaters, in Auftrag gegeben habe, eine Bestattung in einer Reihengrabstätte veranlasst und Einrichtungen der städtischen Friedhöfe benutzt sowie Leistungen der Friedhofsverwaltung in Form der Aufbewahrung des Leichnams in Anspruch genommen habe. Damit seien die Voraussetzungen für seine Inanspruchnahme als Gebührenschuldner gemäß § 2 Abs. 1 b), c) und e) GS nach öffentlichem Recht erfüllt. Es sei nicht Aufgabe des Beklagten zu prüfen, ob im Rahmen einer Bestattungsangelegenheit irgend welche zivilrechtlichen Ansprüche unter den Hinterbliebenen oder gegenüber sonstigen Leistungsträgern bestünden. Auch sei nicht weiter auf die Frage einzugehen, ob Angehörige als Erben des Verstorbenen nach § 1968 des Bürgerlichen Gesetzbuches gesetzlich verpflichtet seien, die Bestattungskosten zu tragen. 11 Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger mittels Zustellungsurkunde am 26. Mai 2004 zugestellt. In der Folgezeit wurde im Namen des Klägers gegenüber dem Beklagten weiterhin der Inanspruchnahme als Schuldner der Bestattungsgebühren und der Mahnung wegen dieser Forderungen sowie u.a. der Ankündigung des Beklagten von Beitreibungsmaßnahmen in dessen Schreiben vom 26. Juli 2004, in dem auch der Hinweis auf die durch den Widerspruchsbescheid eröffnete Klagemöglichkeit enthalten war, u.a. unter Hinweis auf eine ihm erteilte Auskunft des Sozialamtes der Stadt Dortmund widersprochen. Eine Klage gegen den Bescheid vom 6. Mai 2004 und den Widerspruchsbescheid vom 24. Mai 2004 hat der Kläger bei dem erkennenden Gericht nicht erhoben. 12 Mit Bescheid vom 23. Januar 2006 nahm der Beklagte den Kläger als Eigentümer (und Bewohner) des Hausgrundstücks I. Straße 81 in Dortmund wegen Abwasser- und Abfallentsorgungsgebühren sowie Grundsteuern für das gesamte Jahr 2006 i.H.v. 772,03 EUR sowie mit Bescheid vom 9. Februar 2006 für Straßenreinigungsgebühren im Dezember 2005 sowie für das gesamte Jahr 2006 i.H.v. 117,94 EUR in Anspruch. 13 Durch notariellen Kaufvertrag vom 22. Februar 2006 (Urkundenrolle Nr. 00/2006 des Notars L. in Dortmund) veräußerte der Kläger an die Eheleute N1. u.a. das Grundstück I. Straße 81 in Dortmund zu einem Kaufpreis von 120.000,00 EUR. Nach Nr. 5. dieses Kaufvertrages sollten die Übergabe am 31. März 2006, jedoch nicht vor der vollständigen Zahlung des Kaufpreises, erfolgen und mit diesem Tage Besitz, Nutzungen und Lasten von dem Verkäufer auf die Käufer übergehen. 14 Daraufhin teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass der Grundbesitz I. Straße 81 zum 1. April 2006 an die Eheleute N1. veräußert worden sei, er nicht mehr Grundbesitzer sei und der Beklagte die Gebühren- und Grundsteuerbescheide an die richtige Stelle schicken solle. Er zahle nicht für fremde Leute. Aufgrund der Mitteilungen des Klägers wurden die Benutzungsgebühren und die Grundsteuer für den Zeitraum vom 1. April 2006 bis 31. Dezember 2006 gegen die Grunderwerber festgesetzt und mit Änderungsbescheid vom 29. November 2006 gegenüber dem Kläger i.H.v. 660,32 EUR abgesetzt. Nachdem die Eheleute N1. mit Schreiben vom 27. Dezember 2006 dem Beklagten mitgeteilt hatten, dass der Kläger laut Kaufvertrag die Grundsteuer für das Jahr 2006 bezahlt habe und sie nur bereit seien, die Grundsteuern und die Gebühren für das Grundstück I. Straße 81 ab dem 1. Januar 2007 zu bezahlen, wurde der Kläger mit Änderungsbescheid vom 19. März 2007 erneut zu Abwasser-, Straßenreinigungs- und Abfallentsorgungsgebühren sowie Grundsteuern für das gesamte Veranlagungsjahr 2006 i.H.v. 660,32 EUR veranlagt. Nach umfangreichem Schriftwechsel der Beteiligten, in dem der Beklagte u.a. seine Verfahrensweise bei der Veranlagung zu Grundsteuern und Benutzungsgebühren im Falle von Eigentumswechseln näher erläuterte, setzte der Beklagte auf Grund der Feststellung der Eintragung der Eigentumsänderung im Grundbuch auf den Zeitpunkt des 17. Juli 2006 die gegenüber dem Kläger veranlagten Benutzungsgebühren für den Zeitraum vom 1. August 2006 bis 31. Dezember 2006 mit Änderungsbescheid vom 27. Januar 2009 in Höhe von 293,61 EUR ab. Für die Grundsteuer blieb die Festsetzung im Hinblick auf die durch das Finanzamt Dortmund-West den Erwerbern N1. (erst) zum 1. Januar 2007 als Steuergegenstand zugerechnete Liegenschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Grundsteuergesetzes und der Bindung des Beklagten an diesen Grundlagenbescheid des Finanzamtes gemäß § 175 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) unverändert. 15 Den Änderungsbescheid vom 27. Januar 2009 erläuterte der Beklagte gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 9. Februar 2009 und forderte ihn auf, für die Entrichtung der noch offenen Abgaben (Benutzungsgebühren 1. April bis 31. Juli 2006 und Grundsteuer für den Zeitraum vom 1. April bis 31. Dezember 2006) sowie der Nebenleistungen der Stadtkasse (Mahngebühren, Säumniszuschläge, Vollstreckungsgebühren und Auslagen) i. H. v. insgesamt 529,21 EUR zur Vermeidung von weiteren Beitreibungsmaßnahmen Sorge zu tragen. Die bisherigen Nebenleistungen seien von der Stadtkasse bereits anteilmäßig um 95,48 EUR reduziert worden. 16 In der Folgezeit wurde im Namen des Klägers gegenüber dem Beklagten wiederholt darauf hingewiesen, dass er ab dem 1. April 2006 auf Grund des von ihm mit den Erwerbern geschlossenen gültigen Kaufvertrages "für keine Gebühren mehr zuständig" und die Sache für ihn erledigt sei. 17 Unter dem 12. Mai 2009 erließ der Beklagte gegenüber der Sparkasse Dortmund eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung wegen rückständiger öffentlich-rechtlicher Abgaben des Klägers in einer Gesamthöhe von 2.583,26 EUR, die sich aus Grundbesitzabgaben für das Jahr 2006 i. H. v. 366,71 EUR und Bestattungsgebühren i. H. v. 1.205,00 EUR zzgl. Säumniszuschlägen und Zinsen zusammensetzten, und teilte diese Pfändungsverfügung dem Kläger mit. Die Sparkasse Dortmund gab daraufhin mit Schreiben vom 14. Mai 2009 der Stadtkasse Dortmund als Vollstreckungsbehörde die Auskunft, dass auf einem Privatgirokonto des Klägers 42,07 EUR sowie auf einem Sparbuch 81,59 EUR als Guthaben ausgewiesen seien und wies auf §§ 835, 850 k der Zivilprozessordnung (ZPO) sowie § 55 des Sozialgesetzbuches hin. Die in der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 12. Mai 2009 ausgewiesene Forderung ermäßigte der Beklagte mit Änderungsverfügung vom 2. Juni 2009 auf 2.576,26 EUR, nachdem aufgrund dieser Pfändung am 29. Mai 2009 eine Zahlung in Höhe von 80,00 EUR eingegangen war. 18 Mit Schreiben vom 18. Mai 2009 teilte der Kläger dem Beklagten schließlich unter Bezugnahme auf dessen Schreiben vom 8. Januar 2009, in dem dieser u. a. eingehend erläutert hatte, dass die in einem Kaufvertrag geregelten Vereinbarungen über den Zeitpunkt des Übergangs von Nutzen und Lasten eines Grundstücks keinen Einfluss auf das öffentlich-rechtliche Schuldverhältnis für die Grundsteuer und die Benutzungsgebühren hätten und bis Ende Januar 2009 von Beitreibungsmaßnahmen Abstand genommen werde, mit, dass er eine Klage gegen die Stadtkasse und das Steueramt beim Verwaltungsgericht eingereicht habe; der städtischen Bediensteten Bigos - die bei der Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde gegen den Kläger tätig geworden war - sei die Sache zu heiß geworden. Mit weiterem Schreiben vom selben Tage, das an die Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde und die Bedienstete Bigos gerichtet ist, unterrichtete der Kläger den Beklagten darüber, dass er gegen diese Bedienstete und die Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde Klage eingeleitet habe, wie ihm der Gerichtsvollzieher Stork gesagt habe. 19 Ohne Titel könne der Beklagte sein Konto nicht pfänden. Die auf diesem Konto gutgeschriebenen Renten und Sozialleistungen dürften ohnehin nicht gepfändet werden. 20 Der Kläger hat am 19. Mai 2009 die am 18. Mai 2009 gefertigte Klage gegen die Stadtkasse der Stadt Dortmund als Vollstreckungsbehörde erhoben. 21 Zu deren Begründung trägt er vor: 22 Die Stadt verlange von ihm zu Unrecht Grundbesitzabgaben für sein im Februar 2006verkauftes Grundstück I. Straße 81 ungeachtet des gültigen Kaufvertrages mit der Vereinbarung über einen Lastenübergang auf die Käufer ab 1. April 2006 und der Eintragung der Erwerber als neue Eigentümer am 19. April 2006 im Grundbuch. 23 Des Weiteren werde er zu Unrecht zu Friedhofsgebühren für die Bestattung seines Stiefvaters herangezogen, obwohl er ein gültiges Schreiben des Sozialamtes des Beklagten habe, wonach er zu einer Tragung der Bestattungskosten nicht verpflichtet sei. Der Bundesgerichtshof und das Bundessozialgericht hätten entschieden, dass Stiefkinder für ihre Stief-Eltern keine Bestattungsgebühren bezahlen und Unterhalt leisten müssten. Dieses Gesetz könne von keinem Gericht und auch nicht von der Stadt Dortmund geändert werden. Den Bestattungsauftrag hätte die Friedhofsverwaltung gar nicht annehmen dürfen, weil er zu der Angabe des Verwandtschaftsgrades hingeschrieben habe, er sei mit Herrn N. nicht verwandt, sondern nur dessen Stiefsohn. 24 Der Kläger beantragt sinngemäß, 25 1. die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Beklagten vom 12. Mai 2009 aufzuheben, 26 2. die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des Beklagten wegen der Festsetzung der Friedhofbenutzungsgebühren sowie der Grundbesitz-Benutzungsgebühren für das Grundstück I. Straße 81 in Dortmund für den Zeitraum vom 1. April 2006 bis 31. Juli 2006 sowie wegen der Grundsteuern für den Zeitraum vom 1. April 2006 bis 31. Dezember 2006 für unzulässig zu erklären. 27 Der Beklagte beantragt, 28 die Klage abzuweisen. 29 Zur Begründung trägt er insbesondere vor: 30 Der Kläger habe auf die Grundbesitzabgabenbescheide vom 23. Januar und 6. Februar 2006 sowie alle darauf folgenden Änderungsbescheide einschließlich des Bescheides vom 27. Januar 2009, die bestandskräftig geworden seien, keine Zahlungen geleistet. Am 14. Juli 2006 sei er gemahnt und fruchtlose Pfändungsversuche seien am 15. August 2007, 5. Dezember 2007 und 19. November 2008 durchgeführt worden. Nachdem am 6. Mai 2009 dem Kläger die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgenommen worden sei, sei wegen der gesamten Rückstände des Klägers an Bestattungsgebühren und Grundbesitzabgaben im Mai 2009 die Kontenpfändung bei der Sparkasse Dortmund gelegt worden. Unabhängig davon, ob die Klage sich gegen die zuletzt erlassene Pfändungs- und Einziehungsverfügung oder andere Vollstreckungsmaßnahmen richtete, sei diese jedenfalls unbegründet, weil die einschlägigen Vollstreckungsvoraussetzungen vorlägen. 31 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 32 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt. 33 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 34 Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter gemäß §§ 101 Abs. 2, 87 a Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 35 Das Gericht legt zugunsten des Klägers dessen Klagebegehren dahingehend aus, dass er mit der vorliegenden Klage die vom Beklagten gegenüber der Sparkasse Dortmund erlassene Pfändungs- und Einziehungsverfügung sowie die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung wegen der dieser Verfügung zugrunde liegenden Abgabenrückstände, mithin also wegen einer Gesamtforderung von 2.583,26 EUR, begehrt. 36 Die innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Pfändungs- und Einziehungsverfügung erhobene und zulässige Anfechtungsklage i.S.v. § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist unbegründet. Die angefochtene Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 12. Mai 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 37 Die in § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) aufgeführten allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen für die Vollstreckung von Geldforderungen liegen vor. Grundlage der Vollstreckung sind - wie in dem Anhang zur Pfändungsverfügung bezeichnet - die Grundbesitzabgabenbescheide des Beklagten vom 19. März 2007 und 27. Januar 2009 sowie der Leistungsbescheid über Bestattungsgebühren vom 6. Mai 2004, durch die der Kläger zur Leistung aufgefordert worden ist. Diese Bescheide stellen die vom Kläger in Abrede gestellten Vollstreckungstitel dar. Bei Erlass der Pfändungs- und Einziehungsverfügung waren die mit den vorerwähnten Leistungsbescheiden festgesetzten Abgaben in voller Höhe fällig. Seit der Bekanntgabe dieser Bescheide bzw. nach deren Fälligkeit bis zum Erlass der Pfändungs- und Einziehungsverfügung war auch die in § 6 Abs. 1 Nr. 3 VwVG NRW zwingend vorgeschriebene Schonfrist von einer Woche verstrichen. Ferner hat der Antragsteller die von dem Beklagten im gerichtlichen Verfahren erwähnten und aus den Verwaltungsvorgängen ersichtlichen Mahnungen nicht bestritten. 38 Die angefochtene Pfändungs- und Einziehungsverfügung genügt des Weiteren den besonderen Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Pfändung einer Geldforderung gemäß § 40 Abs. 1 bis Abs. 4 VwVG NRW, was auch von den Verfahrensbeteiligten nicht in Zweifel gezogen wird. 39 Die Voraussetzungen für die Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung gemäß § 6 a VwVG NRW durch Aufhebung der Kontenpfändungen sind vorliegend nicht gegeben. Die insoweit allein zu erwägende Fallgestaltung nach § 6 Abs. 1 e VwVG NRW liegt nicht vor. Danach ist die Vollstreckung einzustellen oder zu beschränken, wenn eine Entscheidung nach § 26 VwVG NRW vorliegt. Nach dieser Vorschrift hat die Vollstreckungsbehörde auf Antrag des Schuldners eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufzuheben, zu untersagen oder einstweilen einzustellen, wenn eine Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar wäre. Weder hat der Kläger einen Antrag in diesem Sinne bei der Vollstreckungsbehörde in der Vergangenheit gestellt noch sind Gründe von ihm vorgetragen worden oder für das Gericht ersichtlich, die eine solche Härte erkennen lassen. Soweit der Kläger im Klageverfahren vorgetragen hat, nach einem Schlaganfall mit einem Grad der Behinderung von 100 schwerbehindert zu sein, nicht mehr gehen zu können und nur eine Grundsicherung zu erhalten, vermag dies allein eine gegen die guten Sitten verstoßende Vollstreckungsmaßnahme nicht zu begründen. Denn ausweislich der Niederschrift über die von ihm abgegebene eidesstattliche Versicherung über seine Vermögenslage vom 6. Mai 2009 erhält der Kläger neben der Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 277,93 EUR monatlich eine Rente von 540,17 EUR monatlich von der Landesversicherungsanstalt in Münster und ist im Übrigen im Verlaufe des gesamten Verwaltungs- wie auch des Klageverfahrens jegliche Erklärung dazu schuldig geblieben, inwieweit ihm der aus dem Verkauf des Grundstücks I. Straße 81 in Dortmund erzielte Kaufpreis in Höhe von 120.000,00 EUR im Jahre 2006 zugeflossen ist und wie dieser Erlös verwendet worden ist. 40 Soweit das Vorbringen des Klägers über seine geringen Einkünfte dahingehend zu verstehen sein sollte, dass ihm durch die Pfändung der Guthaben bei der Sparkasse Dortmund keine ausreichenden Mittel zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes verblieben und damit der Sache nach Vollstreckungsschutz bei der Pfändung von Forderungen und Ansprüchen nach Maßgabe der Pfändungsschutzvorschriften der §§ 850 bis 852 ZPO geltend macht, bleibt die Klage mit dem Klageantrag gemäß Nr. 1 ebenfalls ohne Erfolg. Im Falle einer Kontopfändung hat der betroffene Vollstreckungsschuldner Pfändungsschutz nach den gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW auch für das Verwaltungszwangsverfahren geltenden §§ 850 bis 852 ZPO nämlich ausschließlich gegenüber der Vollstreckungsbehörde zu suchen, die die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Befugnisse des Vollstreckungsgerichts wahrnimmt (vgl. § 48 Abs. 2 VwVG NRW). Statthafter Rechtsbehelf ist demnach allein ein Pfändungsschutzantrag für Kontoguthaben aus Arbeitseinkommen gemäß § 850 k ZPO i. V. m. § 48 Abs. 1 und 2 VwVG NRW oder aus Sozialleistungen gemäß §§ 54, 55 des 1. Buches Sozialgesetzbuch - SGB I -, der ohne Rechtsverlust innerhalb von zwei Wochen ab der Zustellung der Pfändungs- und Überweisungsverfügung bei der Vollstreckungsbehörde zu stellen ist (vgl. § 835 Abs. 3 Satz 2 ZPO i. V. m. § 40 Abs. 2 VwVG NRW). Dass der Kläger - erfolglos - einen solchen Pfändungsschutzantrag bei der Stadtkasse des Beklagten gestellt und einen Nachweis für die Unpfändbarkeit sowohl des aktuellen wie eines zukünftigen Guthabens auf seinem Girokonto Nr. 0682012846 als auch auf dem Sparbuchkonto Nr. 00000000000 nach Mitteilung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung fristgerecht erbracht hat, ist weder von ihm konkret dargelegt worden noch ergibt sich dies aus den Verwaltungsvorgängen des Beklagten. 41 Mit seinen sich immer wiederholenden und die rechtlichen Hinweise des Beklagten und des Gerichts negierenden Beanstandungen der Bescheide des Beklagten über die Heranziehung zu Friedhofbenutzungsgebühren und zu Grundbesitzabgaben aus dem Jahre 2006 für das Grundstück I. Straße 81 in Dortmund kann der Kläger in dem nach Eintritt der Bestandskraft der der Vollstreckung zugrunde liegenden Leistungsbescheide vorliegenden Verfahren auf Gewährung von Vollstreckungsschutz nicht mehr gehört werden. Nach § 7 Ab. 1 VwVG NRW sind nämlich Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des den Anspruch vollziehenden Leistungsbescheides, auch wenn diese nach Eintritt der Bestandskraft entstanden sind, außerhalb des Zwangsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen. Ferner sind gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 VwVG NRW gegen einen - wie hier - durch Leistungsbescheid vollstreckten Anspruch nur solche Einwendungen zulässig, die nicht im Wege der Anfechtung gegen den Leistungsbescheid geltend gemacht werden konnten. Das bedeutet, dass Einwendungen gegen durch Leistungsbescheide festgestellte Forderungen im Vollstreckungsverfahren ausgeschlossen sind, da sie mit den entsprechenden in der Verwaltungsgerichtsordnung vorgesehenen prozessualen Rechtsbehelfen - Widerspruch (soweit gesetzlich noch vorgesehen) und Anfechtungsklage bzw. Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO - zu verfolgen sind bzw. hätten verfolgt werden müssen. Der Kläger hätte die Frage, ob er zur Zahlung der mit dem streitgegenständlichen Friedhofbenutzungs-Gebührenbescheid und den Grundbesitzabgabenbescheiden festgesetzten Forderungen des Beklagten verpflichtet ist, durch Inanspruchnahme der gegen diese Bescheide gegebenen Rechtsbehelfe klären lassen können und müssen. Eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der (bestandskräftigen) Bescheide, namentlich der Entstehung der Gebührenforderungen dem Grunde nach, ist im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens mithin nicht mehr möglich. 42 Im Übrigen ist der Kläger darauf hinzuweisen, dass sein Vorbringen ersichtlich nicht geeignet gewesen wäre, die Rechtswidrigkeit der Heranziehungsbescheide des Beklagten wegen der Friedhofbenutzungsgebühren wie auch wegen der Grundbesitzabgaben zu begründen. 43 Denn der Bestattungsgebührenbescheid vom 6. Mai 2004 geht von der Gebührenschuld des Klägers aufgrund der von ihm vorgenommenen Auftragserteilung für die Bestattung seines Stiefvaters H. N. zu Recht aus. Dabei wäre für die rechtliche Beurteilung der hieraus folgenden Inanspruchnahme der Leistungen der Stadt Dortmund als Friedhofsträger durch den Kläger nicht entscheidungserheblich gewesen, ob er bei der Auftragserteilung auf seine Stellung als (lediglich) Stiefsohn des Verstorbenen oder auf ein - nicht näher bezeichnetes - Vertretungsverhältnis hingewiesen hat. 44 Rechtsgrundlage der insoweit streitbefangenen Gebührenfestsetzung war die Gebührensatzung (nebst Gebührentarif) für die Friedhöfe der Stadt Dortmund vom 10. Dezember 2003 in Verbindung mit §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Landes Nordrhein-Westfalen (KAG NRW). 45 Nach § 2 Abs. 1 der Friedhofsgebührensatzung ist u.a. derjenige Gebührenschuldner, wer eine Bestattung in einer Reihengrabstätte in Auftrag gibt, Einrichtungen der städtischen Friedhöfe benutzt oder eine sonstige Leistung der Friedhofsverwaltung in Anspruch nimmt. Diese Bestimmung des Gebührenschuldners in der Gebührensatzung ist nicht zu beanstanden. 46 Vgl. Gaedke/Diefenbach, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 10. Auflage 2010, S. 94 f. 47 Der Kläger ist hiernach als Auftraggeber Gebührenschuldner, weil er - ggf. über das Bestattungsunternehmen Novis - in seinem Namen die Bestattung seines Stiefvaters veranlasst und damit die Leistungen der Friedhofsverwaltung des Beklagten in Anspruch genommen hat. Die Verwirklichung der in der Gebührensatzung des Beklagten im Einzelnen geregelten Gebührentatbestände des § 2 Abs. 1 b, c und e wird durch etwaige Fehlvorstellungen des Auftraggebers über die Kostentragungspflicht nicht berührt. Selbst ein ausdrücklich erklärter Wille, keine Kosten übernehmen zu wollen schließt die Erfüllung der Voraussetzungen der Gebührenpflicht nicht aus. 48 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 13. März 1990 - 9 B 277/90 -, in: Zeitschrift für Kommunalfinanzen (ZKF) 1990, 279. 49 Deshalb ist auch unerheblich in diesem Zusammenhang, ob der Kläger möglicherweise durch die Mitarbeiter des Bestattungsunternehmens Novis über die Kostenpflichtigkeit der einzelnen Maßnahmen oder die näheren Einzelheiten der Bestattungspflicht sowie eine etwaige Kostenübernahme durch das Sozialamt unzutreffend oder nicht ausreichend informiert worden ist und sich nicht bewusst gewesen ist, dass der Hinweis auf seine Stellung als Stiefsohn und nicht leibliches Kind des Verstorbenen eine Befreiung von der Gebührenpflicht seitens des Friedhofsträgers nicht herbeiführen konnte. Sollte das Bestattungsunternehmen den Kläger bei Erteilung des Bestattungsauftrages unzureichend oder unzutreffend unterrichtet haben, so würde hieraus allenfalls ein zivilrechtlicher Anspruch des Klägers gegen das Bestattungsunternehmen sich ergeben können. Der von dem Kläger vorgetragene Sachverhalt - seine Richtigkeit unterstellt - vermag jedenfalls nichts daran zu ändern, dass entweder der Bestatter der städtischen Friedhofsverwaltung gegenüber als ausgewiesener Vertreter des Klägers aufgetreten ist und für diesen den vom Kläger persönlich unterzeichneten Bestattungsauftrag übermittelt sowie die Einrichtung Friedhof und die Leistungen des Friedhofsträgers in Anspruch genommen hat. 50 Vgl. zur Vertreterstellung des Bestatters gegenüber der Friedhofsverwaltung: Hamburgisches Oberverwaltungs-gericht, Beschluss vom 31. August 1989 - Bs VI 62/89 -, in: Kommunale Steuerzeitschrift (KStZ) 1989, 219; OVG NRW, Urteil vom 29. Februar 1988 - 3a 1612/86 -. 51 Sollte dies nicht in dieser Weise geschehen sein und der Kläger selbst den Auftrag bei der Friedhofsverwaltung abgegeben haben, hat er deren Leistungen unmittelbar in Anspruch genommen. Hieran vermag auch der seiner Unterschrift beigefügte Hinweis "Stiefsohn" oder/und der in den in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Exemplaren des Auftrags nicht enthaltene Zusatz "nicht verwand nur der Stiefsohn" nichts zu ändern. Denn einen -gebührenauslösenden - Bestattungsauftrag kann grundsätzlich auch eine nicht zum bestattungspflichtigen Personenkreis i. S. d. § 8 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen des Landes Nordrhein-Westfalen (BestG NRW) zählende und nicht mit dem Verstorbenen verwandte Person erteilen. 52 Soweit der Kläger in dem - wohl zuerst gefertigten - Bestattungsauftrag seiner Unterschrift den Zusatz "i. V." vorangestellt hat, ist nach seinem eigenen Vorbringen wegen dieses von ihm als Einschränkung gedachten Zusatzes der weitere Bestattungsauftrag unter demselben Datum lediglich mit dem Zusatz "Stiefsohn" unterzeichnet worden, der den vorangegangenen Auftrag hat ersetzen sollen. Im Übrigen hat der Kläger auch nicht ansatzweise dargelegt, in wessen Vertretung er bei der Auftragserteilung gehandelt haben will, und ohnehin nicht seine Vertretungsmacht nachgewiesen. 53 Der Kläger war auch nicht als Erbe vom Beklagten zu den Bestattungsgebühren herangezogen worden. Allerdings kann einer Person, die eine Bestattung willentlich herbeigeführt und zunächst die Kosten einer Beerdigung getragen hat, ohne Erbe zu sein, ein zivilrechtlicher Ersatzanspruch gegenüber den bestattungspflichtigen Personen zustehen. Der auf kommunalem Satzungsrecht beruhende Anspruch des Friedhofsträgers gegenüber dem Auftraggeber der Bestattung auf Leistung der Benutzungsgebühr wird jedoch durch die bloße Existenz von Erben, die nach § 1968 BGB die Kosten der Beerdigung zu tragen haben, oder hierzu gemäß § 1615 Abs. 2 BGB verpflichteten Unterhaltspflichtigen wie von nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BestG NRW zu Bestattung verpflichteten Hinterbliebenen nicht berührt. 54 Vgl. Brüning, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2009, § 6 Rdn. 488 d. 55 Soweit der Kläger sich auf den Ablehnungsbescheid des Sozialamtes des Beklagten vom 19. April 2004 wegen der Übernahme der ihm in Rechnung gestellten Kosten des Bestattungsunternehmens O. und die darin gegebene Begründung, dass er mit dem verstorbenen H. N. nicht verwandt gewesen sei und deshalb nicht im Sinne des § 15 des (damals geltenden) Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) zur Übernahme der Kosten einer Bestattung verpflichtet sei und eine Beihilfe nach § 15 BSHG zu diesen Bestattungskosten deshalb nicht gewährt werden könne, verkennt der Kläger, dass diese Entscheidung allein auf dem Gebiet des Sozialhilferechts ergangen ist und allein an der Frage anknüpft, ob der Kläger i. S. d. § 15 BSHG zur Bestattung seines Stiefvaters verpflichtet gewesen wäre, was zutreffend verneint worden ist. Ebenso steht außer Zweifel, dass der Kläger - wie von ihm geltend gemacht - gemäß § 8 BestG NRW eine Bestattungspflicht insoweit nicht zu erfüllen hatte. 56 Die Inanspruchnahme des Klägers als Gebührenschuldner mit Bescheid vom 6. Mai 2004 beruht jedoch nicht auf einer gesetzlich angeordneten Pflicht zur Bestattung seines verstorbenen Stiefvaters, sondern auf einer in Folge der Unterzeichnung eines Bestattungsauftrages ausgelösten willentlichen Inanspruchnahme der Leistungen des Friedhofträgers, ggf. auch mit Beauftragung des Bestattungsunternehmens O. . 57 Des Weiteren wäre auch einer in der Vergangenheit erhobenen Anfechtungsklage gegen die Grundbesitzabgabenbescheide für das Jahr 2006 - soweit diese der Pfändungs- und Einziehungsverfügung zugrunde liegen - der Erfolg versagt geblieben. Die hierzu dem Kläger durch den Beklagten wiederholt schriftlich erteilten Hinweise, wie in dem Schreiben vom 8. Januar 2009, geben die Gesetzeslage und das einschlägige Ortsrecht hinsichtlich der unterschiedlichen Entstehung der Gebühren- sowie der Grundsteuerschulden wieder. Soweit der Kläger ungeachtet dieser Erläuterungen weiterhin vorträgt, die Erwerber N1. seien seit dem 1. April 2006 Eigentümer des Grundstücks I. Straße 81 in Dortmund, verkennt er die lediglich privatrechtliche Bedeutung der bezüglich des Übergangs von Nutzen und Lasten getroffenen Vereinbarung in dem notariellen Kaufvertrag vom 22. Februar 2006 und das sich gegebenenfalls hieraus ergebende Erfordernis zur Regelung etwaiger zivilrechtlicher Ausgleichsansprüche zwischen den Vertragsparteien unmittelbar. Ein Eigentumswechsel hat auch nicht am 19. April 2006 stattgefunden. Aus der von ihm zu den Gerichtsakten gereichten Eintragungsnachricht des Grundbuchamtes Dortmund lässt sich zweifelsfrei entnehmen, dass unter diesem Datum allein eine Auflassungsvormerkung für die Grundstückserwerber in das Grundbuch von Dortmund eingetragen worden ist, die - was auch Laien zumeist bekannt ist -, der Eintragung eines Eigentumswechsels am Grundbesitz im Grundbuch zeitlich vorausgeht. Die Eigentumsänderung selbst ist jedoch im Grundbuch erst am 17. Juli 2006 erfolgt, so dass die satzungsmäßige Anknüpfung der Entstehung der von den Erwerbern N1. geschuldeten Benutzungsgebühren mit dem 1. des darauf folgenden Monats rechtlich nicht zu beanstanden gewesen wäre. Bezüglich der Grundsteuern war die Änderung der Festsetzung - wie geschehen - dem Grundlagenbescheid des Finanzamtes Dortmund - West folgend, den der Kläger offensichtlich nicht angegriffen hat, erst zum 1. Januar 2007 vorzunehmen (§ 175 Abs. 1 Nr. 1 AO). 58 Letztlich sind auch die geltend gemachten Nebenforderungen dem Grunde und der Höhe nach nicht zu beanstanden. Hierzu verweist das Gericht auf den dem Kläger ebenfalls übermittelten Schriftsatz des Beklagten vom 23. Juni 2009, in dem die in der Rückstandsaufstellung in dem Anhang zur Pfändungsverfügung enthaltenen Säumniszuschläge sowie Nebenforderungen und Zinsen zusätzlich zu den Hauptforderungen abzüglich der am 29. Mai 2009 erfolgten Zahlung von 80,00 EUR im Einzelnen aufgelistet worden sind. Gegen diese Zusammenstellung sind Bedenken nicht erhoben worden. 59 Die Klage hat auch mit dem die Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangs-vollstreckung wegen der am 12. Mai 2009 bestehenden bzw. derzeitigen Rückstände des Klägers in Höhe von (noch) 2.503,26 EUR beinhaltenden Klageantrag zu 2. im Hinblick auf etwaige weitergehende Vollstreckungsmaßnahmen keinen Erfolg. Dabei lässt die Kammer dahinstehen, ob einem so verstandenen Begehren nicht bereits durchgreifende Zulässigkeits-Bedenken im Hinblick darauf entgegenstünden, dass der Kläger keine sonstigen Vollstreckungsmaßnahmen konkret bezeichnet hat, die gegenwärtig vom Beklagten angekündigt oder durchgeführt worden seien, und dass für das Gericht insoweit greifbare Anhaltspunkte auch nicht ersichtlich sind. 60 Jedenfalls ergibt sich aus den vorstehenden Entscheidungsgründen zu Ziffer 1 des Klageantrages, dass weitergehende Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des Beklagten wegen der rückständigen Grundbesitzabgaben für das Grundstück I. Straße 81 in Dortmund aus dem Jahre 2006 sowie wegen der Festsetzung der Gebühren für die Bestattung N. ihre Rechtsgrundlage dem Grunde und der Höhe nach in den angeführten einschlägigen Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen finden und Vollstreckungshindernisse nicht gegeben sind. 61 Sollte das Klageziel des Klägers auch darauf gerichtet sein, die der vom Beklagten betriebenen Vollstreckung zugrunde liegenden Grundbesitzabgabenbescheide vom 19. März 2007 und 27. Januar 2009 sowie den Bescheid über die Festsetzung der Bestattungsgebühren vom 6. Mai 2004 aufzuheben, so erweist sich eine insoweit vorliegende Anfechtungsklage als unzulässig, weil der Kläger gegen den Bescheid vom 6. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 2004 wie auch gegen die Grundbesitzabgabenbescheide vom 19. März 2007 und 27. Januar 2009 innerhalb der jeweiligen Klagefristen keine Klage erhoben hat und diese Bescheide somit Bestandskraft erlangt haben. 62 Nach alledem ist sowohl die vorausgegangene Vollstreckung seitens des Beklagten als auch die Festsetzung der Kosten für die vorliegend zu beurteilenden Vollstreckungsmaßnahmen wie auch die Vollstreckung rechtlich nicht zu beanstanden. 63 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 64 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckung der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. 65