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Beschluss

7 L 475/11

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2012:0119.7L475.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 554,50 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag, gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 7 K 1410/11 gegen den Gebührenbescheid vom 28. Juli 2011 anzuordnen, ist zulässig. 3 Nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist ein bei Gericht gestellter Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen Gebührenbescheid nur zulässig, wenn die Behörde zuvor einen bei ihr gestellten Aussetzungsantrag ganz oder teilweise abgelehnt hat. Nach Satz 2 gilt dies allerdings nicht, wenn die Behörde über den bei ihr gestellten Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat (Nr. 1) oder eine Vollstreckung droht (Nr. 2). Der Antragstellerin drohte wegen des streitigen Gebührenbescheides unmittelbar die Vollstreckung. Der Antragsgegner hat mit der Vollstreckungsankündigung vom 17. Oktober 2011 konkrete Schritte zur zwangsweisen Beitreibung der Schuld angekündigt. 4 Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Gebührenbescheid ist aber nicht begründet. 5 Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 3 VwGO kann das Gericht bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabepflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Bescheides können die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs in Abgabensachen nur dann rechtfertigen, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Kann ein Erfolg des Hauptsacheverfahrens nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit prognostiziert werden und ist ferner die Annahme einer unbilligen Härte i. S. d. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht gerechtfertigt, bleibt es bei der in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO festgelegten gesetzlichen Interessenbewertung, wonach öffentliche Abgaben grundsätzlich vor einer endgültigen Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit zu zahlen sind. 6 OVG NRW, unter anderem: Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 8 B 1626/10 -, juris. 7 Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage wird die Antragstellerin im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich nicht obsiegen, denn der angegriffene Gebührenbescheid dürfte sich als rechtmäßig erweisen. Die Antragstellerin ist nach summarischer Prüfung zur Zahlung der streitigen Gebühr für die Bestattung der entweder am 19. oder am 20. Juni 2011 verstorbenen Frau X. , Tochter der von der Antragstellerin vormals betreuten, am 3. August 2011 verstorbenen Frau N. verpflichtet. 8 Die Antragsgegnerin erhebt als Gegenleistung für die Inanspruchnahme des städtischen Friedhofs durch die Beisetzung der Frau X. in einem Reihengrab Benutzungsgebühren im Sinne der §§ 4 Abs. 2 2. Alt., 6 KAG NRW. 9 Vgl. zur Rechtsnatur der bei Bestattungen geforderten öffentlich-rechtlichen Geldleistungen: OVG NRW, Urteil vom 24. September 2009 - 14 A 1666/07 - und Beschluss vom 25. Juni 2009 - 14 A 2636/07 -, sämtlich juris. 10 Rechtsgrundlage ist die gemäß § 2 Abs. 1 KAG für die Gebührenerhebung erforderliche Gebührensatzung. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 der Friedhofsgebührenordnung der Stadt Aachen vom 13. Dezember 2000 in der Fassung des XI. Nachtrags (im Folgenden: GebO) ist zur Zahlung der Gebühren derjenige verpflichtet, der die Benutzung der Friedhöfe und der Bestattungseinrichtungen beantragt oder in dessen Interesse die Benutzung erfolgt. 11 Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung spricht alles dafür, dass die Antragstellerin die Bestattung der Frau X. im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. GebO in eigenem Namen in Auftrag gegeben hat. 12 Die Antragstellerin hat unstreitig unter dem 29. Juni 2011 den von dem Beerdigungsinstitut T. -N.1 bereits ausgefüllten Vordruck des B. Stadtbetriebs für die Beantragung der Bestattung von Frau X. an den dafür vorgesehenen zwei Stellen eigenhändig unterzeichnet. Unter dem letzten Unterschriftenfeld befindet sich der Hinweis "Unterschrift des Gebührenbescheid-empfängers". 13 Die Antragstellerin kann nicht mit Erfolg geltend machen, ihr eigentlicher Wille, die Erklärung vom 29. Juni 2011 in fremdem Namen, und zwar im Namen der von ihr damals betreuten Frau M. N. , Mutter der Frau X. , abzugeben, sei für die Antragsgegnerin erkennbar gewesen und sie habe sich deshalb nicht selbst verpflichtet. Gemäß § 1902 BGB vertritt der Betreuer den Betreuten im Rahmen seines Aufgabenkreises gerichtlich und außergerichtlich. Eine vom Betreuer im Rahmen seiner Vertretungsmacht abgegebene Willenserklärung bindet den Betreuten, wenn die Voraussetzungen einer wirksamen Stellvertretung gemäß den §§ 164 ff BGB vorliegen. 14 Vgl. Bieg in: jurisPK-BGB, 5. Aufl. 2010, § 1902 BGB, Rn. 4. 15 Nach § 164 Abs. 1 Satz 2 BGB macht es keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll. Die maßgebliche Erklärung der Antragstellerin vom 29. Juni 2011 ist nicht ausdrücklich im Namen der Frau M. N. abgegeben worden. Offen bleiben kann, ob die Antragstellerin in ihrem an das Beerdigungsinstitut gerichteten Schreiben vom 20. Juni 2011 (Bl. 24, GA 7 K 1410/11) hinreichend deutlich gemacht hat, dass sie die Bestattung im Namen der Frau N. in Auftrag gab - hiervon ist wohl auszugehen, denn die in der Beiakte 1 befindliche Rechnung des Beerdigungsinstituts vom 1. Juli 2011 ist an Frau N. und nicht an die Antragstellerin adressiert - und ob aufgrund dieses Schreibens auch der B. Stadtbetrieb von einem Handeln im Namen der Betreuten hätte ausgehen müssen. Nach Aktenlage ist das Schreiben vom 20. Juni 2011 nicht an den Antragsgegner gelangt, sondern ausschließlich das von der Antragstellerin eigenhändig unterzeichnete Formular vom 29. Juni 2011, so dass die Auslegung des Schreibens vom 20. Juni 2011 für den vorliegenden Rechtsstreit ohne Bedeutung ist. Es kann auch dahingestellt bleiben, ob das von der Antragstellerin mit der Durchführung der Bestattung umfassend beauftragte Bestattungsunternehmen möglicherweise durch die unterlassene Weiterleitung des Schreibens oder durch das Unterlassen eines eindeutigen Zusatzes zur Erklärung vom 29. Juni 2011 seine vertraglichen Pflichten verletzt hat, denn dies hätte allenfalls einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch der Antragstellerin gegen das Bestattungsunternehmen zur Folge. 16 Vgl. zur Stellung des Bestatters als Vertreter des Auftraggebers gegenüber der Friedhofsverwaltung: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 14. Januar 2010 - 13 K 2192/09 - nrwe, Rn. 49. 17 Schließlich ergibt sich auch nicht aus den Umständen, dass die vom Bestattungsinstitut an den B1. Stadtbetrieb weitergeleitete Formularerklärung der Antragstellerin vom 29. Juni 2011 im Namen der von ihr betreuten Frau N. erfolgen sollte. Abzustellen ist insoweit entsprechend den §§ 133, 157 BGB wie sich die Erklärung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte für einen objektiven Betrachter in der Lage des Erklärungsgegners, hier des B. Stadtbetriebs, darstellt. Zu berücksichtigen sind dabei die gesamten Umstände des Einzelfalles, insbesondere die dem Rechtsverhältnis zugrundeliegenden Lebensverhältnisse, die erkennbare Interessenlage der Beteiligten, der Geschäftsbereich, dem der Erklärungsgegenstand zugehört und die typischen Verhaltensweisen. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners braucht der Name des Vertretenen in der Erklärung nicht genannt zu werden. 18 Vgl. Weinland in: jurisPK-BGB, 5. Aufl. 2010, § 164 BGB, Rn. 14 m.w.N.; BGH, Urteil vom 17. Dezember 1987 - VII ZR 299/86 -, juris, Rn. 17. 19 Im Hinblick auf die Erkennbarkeit der beabsichtigten Stellvertretung verweist die Antragstellerin auf den - offensichtlich - nach Hinzufügen der Unterschrift durch die Antragstellerin vom Bestattungsunternehmen neben die letzte Unterschrift gesetzte Bezeichnung "Betreuerin" in der Formularerklärung vom 29. Juni 2011. Hierbei verkennt sie jedoch, dass kein allgemeiner Grundsatz des Inhalts, dass ein Betreuer immer im Namen des Betreuten handelt, existiert. Vielmehr kann der Betreuer auch bewusst im eigenen Namen wirksam Rechtsgeschäfte abschließen, die den Betreuten betreffen und für seine in diesem Zusammenhang entstandenen Auslagen gegebenenfalls Ersatz verlangen. 20 Vgl. zu dieser Problematik bei der Vertretung durch einen Vormund Lafontaine in jurisPK-BGB, 5. Aufl. 2010, § 1793 BGB, Rn. 99. 21 Es obliegt dem Betreuer klarzustellen, welchen Weg er wählt. Der Antragsgegner musste deshalb aus dem Zusatz "Betreuerin" nicht auf ein Handeln in fremdem Namen schließen. 22 Soweit die Antragstellerin weiter geltend macht, der B. Stadtbetrieb müsse sich das Wissen des Fachbereichs Soziales und Integration zurechnen lassen und er hätte aufgrund ihres gegenüber dem Fachbereich erfolgten Handelns im Namen ihres damaligen Mündels Frau N. auch im streitigen Bestattungsfall auf ein Vertreterhandeln schließen müssen, ist dem nicht zu folgen. Es besteht bereits keine Rechtsgrundlage für eine Pflicht zum ämterübergreifenden Informationsaustausch hier zwischen dem Amt für Soziales und Integration (Dezernat I der Verwaltung der Stadt B1. ) und dem B. Stadtbetrieb (Dezernat V der Verwaltung der Stadt B1. ). 23 Vgl. zur Wissenszurechnung sowie zum ämterübergreifenden Informationsaustausch: BGH, Urteile vom 24. Januar 1992 - V ZR 262/90 - und vom 2. Februar 1996 - V ZR 239/94 -, jeweils zum Liegenschafts- und Baurechtsamt, juris. 24 Ausweislich der vorliegenden Akten ist ein solcher Informationsaustausch auch tatsächlich nicht erfolgt. 25 Im Übrigen ist eine Willenserklärung als eine eigene Erklärung des Erklärenden zu verstehen, aus der er persönlich verpflichtet wird, wenn der Vertreterwille nicht erkennbar ist. Ist eine Erklärung objektiv mehrdeutig, kann sie also sowohl im eigenen als auch im fremden Namen gemeint sein, gilt sie in dem Sinne, wie sie der Erklärungsempfänger verstanden hat. 26 Vgl. Weinland in: jurisPK-BGB, 5. Aufl. 2010, § 164 BGB, Rn. 39 m.w.N.; 27 Auch nach diesen Auslegungsgrundsätzen ist von einer eigenen Verpflichtung der Antragstellerin auszugehen. 28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG; im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des Verfahrens wird ein Viertel des Betrages der geltend gemachten Forderung in Höhe von 2.218,-- EUR festgesetzt.