Beschluss
14 L 1210/10
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2010:0902.14L1210.10.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 12.331,13 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 12.331,13 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Ehemann der Antragstellerin ist Eigentümer des Grundstücks S. Weg 0 in C. I. (Gemarkung B. Flur 00, Flurstück 000), mit einer Größe von ca. 29.933 qm. Auf dem Grundstück befindet sich ein Wochenendplatz/Campingplatz. Nach Angaben der Antragstellerin im Hinblick auf Zahlungen durch sie zugunsten des Platzes wurde 2005 für die Klägerin u.a. ein offenbar bis 2020 befristeter Nießbrauch eingetragen. Ab 2001 übernahm - nach ihren Angaben - die Antragstellerin die Führung des Platzes als Verpächterin; nach von ihr vorgelegten Vereinbarungen gab sie die Verwaltung des Grundstücks mit Wirkung vom 1. Juli 2010 wieder an ihren Ehemann ab. Nachdem Abwassergebührenforderungen der Antragsgegnerin gegen den Ehemann der Klägerin nicht erfolgreich durchgesetzt werden konnten, erging zunächst ein entsprechender Haftungsbescheid gegen die Antragstellerin, nach dessen Rücknahme dann am 27. August 2009 ein Abwassergebührenbescheid gegen die Antragstellerin: Darin wurden in Höhe von 82.720,90 EUR für die Jahre 2006 bis 2009 Abwassergebühren festgesetzt; zugleich legte die Antragsgegnerin in diesem Bescheid Fälligkeitstermine "in künftigen Jahren" (bis zur Bekanntgabe eines neuen Gebührenbescheides) und die jeweils zu zahlenden Beträge fest. Zur Begründung wurde angeführt, dass die Antragstellerin aufgrund des im Grundbuch eingetragenen Nießbrauchs gemäß § 35 Abs. 1 Buchstabe c der Entwässerungssatzung der Stadt C. I. gebührenpflichtig sei. Dagegen erhob die Antragstellerin am 8. September 2009 Klage (14 K 5869/09), die bei dem beschließenden Gericht anhängig ist. Eine Pfändungsverfügung bei der Volksbank Bonn Rhein-Sieg vom 20. April 2010 nahm die Antragsgegnerin zurück. Am 10. Juni 2010 mahnte die Antragsgegnerin zu zahlende Rückstände in Höhe von 98.645,58 EUR bei der Antragstellerin an. Durch Pfändungsverfügungen und Überweisungsbeschlüsse vom 24. August 2010 pfändete die Antragsgegnerin einen Gesamtbetrag von 98.649,03 EUR bei der Volksbank Bonn Rhein-Sieg und bei der VR Bank Rosenheim-Chiemsee eG. Am 25. August 2010 hat die Antragstellerin um gerichtlichen (Eil-)Rechtsschutz betreffend die Pfändungsmaßnahme bei der Volksbank Bonn Rhein-Sieg nachgesucht. Am 30. August 2010 hat die Antragstellerin ihren Antrag erweitert in Bezug auf die Pfändungsmaßnahme bei der VR-Bank Rosenheim-Chiemsee eG. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen Folgendes an: Die Pfändung sei ohne jegliche vorherige Benachrichtigung ihrer Person erfolgt; insbesondere habe sie keine Pfändungsverfügung erhalten. Eine solche komme ohnehin nicht vor Abschluss der verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten betreffend die Gebührenforderungen in Betracht. Infolge der Kontensperrung könne sie weder ihre lebensnotwendigen Medikamente, noch den Unterhalt für ihren bedürftigen Ehemann, noch die Strom- und Frischwasserrechnungen begleichen. Begleiche sie aber die Rechnungen nicht, müsse mit der Einstellung der Strom- und Frischwasserversorgung ihrer Pächter auf dem Campingplatz gerechnet werden, bei denen es sich zumeist um ältere und bedürftige Menschen sowie Kleinkinder handele. Durch die Volksbank Bonn Rhein-Sieg werde ihr das kartengestützte Abheben unpfändbarer Beträge an ihrem Wohnort verweigert; es sei ihr aber nicht möglich, persönlich bei der Bankfiliale das Geld abzuheben. Jedenfalls seit Rückübertragung der Platzführung auf ihren Mann sei sie nicht mehr Gebührenschuldnerin. Sie könne schließlich nicht Zahlungspflichtige sein und die Finanzämter erkennten ihre Zahlungen nicht als Ausgaben an, weil sie das Grundstück ihres Mannes beträfen. Außerdem seien die Gebührenforderungen u.a. wegen abzuziehender Rohrbrüche unrichtig. Soweit es bei der Pfändungsmaßnahme bleibe, werde ihr Mann Insolvenzantrag stellen und sie die Zwangsvollstreckung für den Platz einleiten. In der Folge werde die Antragsgegnerin einen erheblichen Bedarf an Sozialwohnungen befriedigen müssen. Der Platz müsse dann auch deswegen geschlossen werden, weil die Mittel für von der Antragsgegnerin angeordnete Brandschutzmaßnahmen dann nicht zur Verfügung stünden. Von vornherein unzulässig sei die Pfändung der Treuhandkonten (Volksbank Bonn Rhein-Sieg Nr. 0000000000 "U. ", ebd. Nr. 0000000000 "U1. O. ", VR Bank Rosenheim-Chiemsee Nr. 0000000 " "). Die Zahlung sei ihr auch deswegen unmöglich, weil die Pächter ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkämen; deshalb müsse sie vielfach Beträge aus eigenen Mitteln verauslagen. Sie sei aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, die mit diesem Verfahren verbundenen Belastungen zu verarbeiten. Einen konkreten Antrag hat die Antragstellerin nicht formuliert. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie hält die streitgegenständlichen Verfügungen für rechtmäßig. Die Konten bei der Volksbank Bonn Rhein-Sieg Nr. 0000000000 und 00 seien laut Vorab-Mitteilung der Drittschuldnerin als Treuhandkonten nicht gesperrt. Das Konto bei der VR Bank Rosenheim-Chiemsee sei kein Treuhandkonto. Die Zustellung des Pfändungsbeschlusses habe noch nicht erfolgen können, weil das Datum der Zustellung an die Drittschuldnerinnen noch nicht übermittelt worden sei. Pfändungsfreie Beträge würden auf Antrag freigegeben. Die Volksbank Bonn Rhein-Sieg hat gegenüber der Antragsgegnerin unter dem 26. August 2010 u.a. mitgeteilt, Zahlungen nicht zu leisten, weil kein pfändbares Guthaben bestehe; es bestünden Gegenansprüche in das Guthaben übersteigender Höhe. Bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden sei, handele es sich nicht um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k Abs. 7 ZPO. Bei den Konten Nr. 0000000000 und 00 handele es sich um Treuhandkonten, die von dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht betroffen seien. Die VR Bank Rosenheim-Chiemsee hat gegenüber der Antragstellerin mitgeteilt, dass das dort geführte Konto gesperrt sei und Verfügungen unzulässig. Wegen der Drittschuldnererklärung vom 31. August 2010 wird auf Bl. 168 der Gerichtsakte verwiesen. Unter dem 1. September 2010 hat die Antragsgegnerin den Drittschuldnerinnen mitgeteilt, dass die Pfändung eingeschränkt werde und die Antragstellerin bis zum pfändungsfreien Einkommen in Höhe von 1.360 EUR (Unterhaltspflicht für eine Person) über das Kontenguthaben verfügen könne. II. Der Antrag der anwaltlich nicht vertretenen Antragstellerin war zunächst in Anwendung der §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO auszulegen. Die Antragstellerin begehrt jedenfalls einstweiligen Rechtsschutz gegen die Pfändungsverfügungen und Überweisungsbeschlüsse der Antragsgegnerin vom 24. August 2010. Zur Begründung stützt sie sich vorrangig darauf, diese seien formal rechtswidrig (wegen zunächst unterbliebener Zustellung der Verfügungen an sie) und verstießen gegen Vorschriften des Pfändungsschutzes (unterbliebene Herausnahme pfändungsfreier Beträge, Erstreckung auf Treuhandkonten) sowie gestützt auf den Vortrag, die zugrundeliegenden Forderungen bestünden nicht, weil nicht sie sondern allenfalls ihr Ehemann Gebührenschuldner sei. Dies zugrundegelegt wird zugunsten der Antragstellerin davon ausgegangen, dass sie beantragt, die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen die Pfändungsverfügung der Antragsgegnerin vom 24. August 2010 gegen die Volksbank Bonn Rhein-Sieg sowie gegen die Pfändungsverfügung der Antragsgegnerin vom 24. August 2010 gegen die VR Bank Rosenheim-Chiemsee eG anzuordnen. Dieser Antrag hat keinen Erfolg (Beschluss zu Ziffer 1.). Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 8 Satz 1 AG VwGO statthaft. Er ist indes soweit die Antragstellerin sich auf Regelungen des Pfändungsschutzes beruft bereits mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW gelten die Beschränkungen und Verbote, die nach §§ 850 bis 852 ZPO und anderen gesetzlichen Bestimmungen für die Pfändung von Forderungen und Ansprüchen bestehen, auch für das Zwangsverfahren. Von daher beruft sich die Antragstellerin im Ausgangspunkt zu Recht auf den in § 48 VwVG NRW, §§ 850 ff. ZPO vorgesehenen Schutz. Gemäß § 48 Abs. 2 VwVG NRW ist jedoch Vollstreckungsgericht im Sinne dieser Vorschriften die Antragsgegnerin als Vollstreckungsbehörde. Pfändungsschutzbegehren sind von daher zunächst bei ihr geltend zu machen; was die Antragstellerin sinngemäß durch E-Mail vom 25. August 2010 getan hat. Nur wenn und soweit die Antragsgegnerin ablehnend über Pfändungsschutzanträge der Antragstellerin entscheidet oder binnen angemessener Frist eine Entscheidung verweigert, kommt ein erfolgreiches Nachsuchen um verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz in Betracht. Vgl. auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 14. Januar 2010 - 13 K 2192/09 - juris, Rn. 40. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin bzw. die Drittschuldnerinnen Pfändungsschutzvorschriften nicht beachten werden, bestehen einstweilen nicht: Die Antragsgegnerin hat vielmehr zugesagt, dass auf Antrag pfändungsfreie Beträge freigegeben würden und diesem Begehren in Höhe von 1.360 EUR inzwischen entsprochen. Dass darin eine teilweise Ablehnung weitergehender Pfändungsschutzbegehren läge, ist nicht dargetan. Die Umsetzung der Freigabe pfändungsfreier Beträge im Verhältnis zu den vorliegend nicht verfahrensbeteiligten Drittschuldnerinnen ist zunächst ebenfalls Aufgabe der Antragsgegnerin. Gleichermaßen unzulässig ist der Antrag, soweit die Antragstellerin der Pfändung entgegenhält, diese greife auf "Treuhandkonten" zu. Das gilt hinsichtlich der diesbezüglich angeführten Konten bei der Volksbank Bonn Rhein-Sieg bereits deshalb, weil die Antragsgegnerin dargetan hat, dass diese Konten von der Pfändung nicht erfasst werden. Hinsichtlich des Kontos bei der VR Bank Rosenheim-Chiemsee eG kann dahinstehen, ob es sich um ein Treuhandkonto handelt oder nicht. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, warum die Antragstellerin berechtigt sein soll, Pfändungsschutzinteressen Dritter (evtl. Treugeber) geltend zu machen. Vgl. m.w.Nw. LG Kleve, Beschluss vom 19. September 2002 - 4 T 342/02 - juris, Rn. 7. Im Übrigen ist der Antrag unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage wiederherstellen bzw. anordnen. Dabei hat es das öffentliche Interesse an der Vollziehung und das Interesse daran, von der Vollziehung vorerst verschont zu werden, gegeneinander abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Während bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsbehelfs ein schutzwürdiges Aussetzungsinteresse grundsätzlich nicht in Betracht kommt, besteht umgekehrt regelmäßig kein öffentliches Interesse am Vollzug einer offensichtlich rechtswidrigen Verfügung. Lassen sich die Erfolgsaussichten abschätzen ohne eindeutig zu sein, bildet der Grad der Erfolgschance ein wichtiges Element der vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung. Auch ist in den Fällen der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gesetzgeberischen Grundentscheidung für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung Rechnung zu tragen. Bei der im vorläufigen Rechtsschutz allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung spricht erheblich mehr für ein Unterliegen der Antragstellerin in einem Hauptsacheverfahren betreffend die streitigen Pfändungsverfügungen. Denn durchgreifende Zweifel an deren Rechtmäßigkeit ergeben sich bei summarischer Prüfung nicht. Ermächtigungsgrundlage für die streitigen Pfändungsverfügungen ist die Vorschrift des § 40 VwVG NRW. Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW hat die Vollstreckungsbehörde im Falle der Pfändung einer Geldforderung dem Drittschuldner schriftlich zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen, und dem Schuldner zu gebieten, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. In der Verfügung ist auszusprechen, dass der Vollstreckungsgläubiger, für den gepfändet ist, die Forderung einziehen kann (§ 40 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW). Die Pfändung ist bewirkt, wenn die Verfügung dem Drittschuldner zugestellt ist (§ 40 Abs. 1 Satz 3 VwVG NRW). Die Zustellung ist dem Schuldner mitzuteilen (§ 40 Abs. 1 Satz 4 VwVG NRW). Bereits aus diesem Regelungsgefüge ergibt sich, dass allein eine bislang offenbar unterbliebene Zustellung der Verfügungen an die Antragstellerin keinen die Rechtswidrigkeit der Verfügung begründenden Verfahrensfehler darstellt. Dem Schuldnerschutzcharakter der Vorschrift ist genüge getan, wenn der Vollstreckungsschuldner von der Pfändung der Forderung noch mit hinreichendem zeitlichen Vorlauf vor deren Überweisung an den Gläubiger erfährt und ausreichend Möglichkeit hat, Pfändungsschutz und Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Vgl. auch VG Cottbus, Beschluss vom 11. Juni 2009 - 6 L 323/08 - juris Rn. 14. Dass dies vorliegend nicht der Fall wäre, ist nicht ersichtlich. In materieller Hinsicht macht die Antragstellerin sinngemäß geltend, die Vollstreckungsvoraussetzungen lägen nicht vor. Bei summarischer Prüfung ist dies indes nicht der Fall. Der nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwVG NRW erforderliche Leistungsbescheid liegt vor. Die Antragsgegnerin vollstreckt mit den angegriffenen Verfügungen offenbar die in ihrem Gebührenbescheid vom 27. August 2009 festgesetzten Schmutz- und Niederschlagswassergebührenforderungen sowie die "bis auf weiteres" zur Zahlung angeforderten Fälligkeiten. Einwände gegen die Vollziehbarkeit dieser Regelungen sind weder vorgetragen noch bei summarischer Prüfung ersichtlich, insbesondere wurde ihre Vollziehung nicht ausgesetzt. Der Ausgang des Klageverfahrens 14 K 5869/09 bezüglich den Bescheid vom 27. August 2009 ist insoweit nicht abzuwarten, weil gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dieser Klage keine aufschiebende Wirkung zukommt, so dass die Zahlungspflicht durch die Klageerhebung nicht berührt wird. Anhaltspunkte dafür, dass es an einer Mahnung nach § 19 VwVG NRW fehlen könnte, die offensichtlich nicht den rechtlichen Erfordernissen genügt oder die Frist nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 VwVG NRW nicht eingehalten worden wäre, bestehen nicht, zumal die Antragstellerin selbst im Verfahren 14 K 5869/09 (Bl. 72 f. der dortigen Gerichtsakte) eine Mahnung der Antragsgegnerin vom 10. Juni 2010 über 98.645,58 EUR vorgelegt hat, in der - soweit ersichtlich - die hier einschlägigen Forderungen aufgeführt waren. Hinsichtlich der ebenfalls mit vollstreckten Säumniszuschläge bedurfte es gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a KAG in Verbindung mit § 218 AO einer vorherigen Festsetzung durch Leistungsbescheid nicht. Die Säumniszuschläge und Nebenforderungen sind ohne Ergehen eines Leistungsbescheides sofort fällig (§ 254 Abs. 2 AO bzw. § 12 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a KAG NRW i.V.m. § 240 AO), die Einhaltung einer Schonfrist und das Ergehen einer Mahnung sind in Bezug auf sie entbehrlich (§ 6 Abs. 4 Buchstabe b VwVG NRW). Unabhängig davon waren sie auch in der Mahnung vom 10. Juni 2010 aufgeführt. Der Höhe nach sind Zweifel weder vorgebracht worden, noch drängen sie sich bei summarischer Prüfung auf. Durchgreifende Bedenken gegen die gemäß § 20 VwVG NRW mit in die Pfändungsverfügung aufgenommenen Kosten sind weder vorgetragen noch drängen sie sich bei summarischer Prüfung auf. Dass die Antragstellerin die Berechtigung der festgesetzten Forderungen in Zweifel zieht, insbesondere sich nicht als Gebührenschuldnerin sieht, bleibt im vorliegenden Verfahren betreffend die Pfändungsverfügungen ebenso ohne Bedeutung wie die Frage, ob die Art und Weise der Zahlungsaufforderung für die Zukunft rechtlich Bestand haben kann. Gemäß § 7 VwVG NRW sind nämlich Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des den Anspruch vollziehenden Leistungsbescheides außerhalb des Zwangsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen und im Regelfall gegenüber der Erlassbehörde zu verfolgen. Die Entscheidung über die Frage der Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Gebührenbescheides vom 27. August 2009 bleibt sonach dem Verfahren 14 K 5869/09 vorbehalten. Für das vorliegende Verfahren ist der Ausgang rechtlich unerheblich. Von daher stand der Pfändungsverfügung nicht entgegen, dass über die Klage noch nicht entschieden worden ist. Dass Pfändungsschutz nicht in der Pfändungsverfügung angeordnet wurde, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Verfügung. Vgl. auch FG Hamburg, Urteil vom 24. April 2003 - V 15/03 - juris Rn. 29 ff. sowie FG München, Beschluss vom 14. November 2008 - 14 V 3293/08 - juris Rn. 20. Dass Teile der Forderungen durch Zahlung erloschen wären, ist von der Antragsgegnerin unter Vorlage eines Debitorenkontoblattes in Abrede gestellt worden, jedenfalls aber von der Antragstellerin nicht in der notwendigen substantiierten Form (§ 6a Abs. 1 Buchstabe c VwVG NRW) dargetan worden. Auch die von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache losgelöste Betrachtung der gegenläufigen Interessen führt zu keinem anderen Ergebnis. Soweit Beträge zu Unrecht eingezogen werden sollten, kann dies durch Erstattung rückgängig gemacht werden. Im Übrigen ist die Antragstellerin durch die gesetzlichen Vorschriften des Pfändungsschutzes hinreichend geschützt. Auf die Interessen Dritter, etwa der Bewohner des Campingplatzes, für dessen Fortführung die gepfändeten Beträge nach der Darstellung der Antragstellerin benötigt werden sollen, kann sich die Antragstellerin nicht mit Erfolg berufen. Zu keinem anderen Ergebnis würde es führen, wenn man das Begehren der Antragstellerin rechtlich als nach § 123 VwGO geltend gemachten Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus den streitigen Pfändungsverfügungen behandeln würde. Soweit man das Begehren der Antragstellerin über das Vorstehende hinausgehend noch dahingehend auslegen wollte, dass sie sinngemäß beantragt, der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO aufzugeben, die Vollstreckung aus den in den o.g. Pfändungsverfügungen aufgeführten Forderungen nach § 6a Abs. 1 Buchstabe e in Verbindung mit § 26 VwVG NRW einstweilen einzustellen, hat der Antrag - dessen Zulässigkeit zweifelhaft ist - im Ergebnis keinen Erfolg. Gründe für die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 6a Abs. 1 Buchstabe e i.V.m. § 26 VwVG NRW liegen nicht vor. Dabei kann dahinstehen, ob eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nur dann in Betracht kommt, wenn bereits eine Entscheidung nach § 26 VwVG NRW vorliegt oder ob bereits das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale des § 26 VwVG NRW zur (vorläufigen) Einstellung einer Zwangsvollstreckung führt. Auch kann dahinstehen, ob unter Verweis auf § 6a Abs. 1 Buchstabe e VwVG NRW i.V.m. § 26 VwVG NRW die Einstellung der Zwangsvollstreckung insgesamt erreicht werden kann (oder ob nur einzelne Vollstreckungsmaßnahmen Gegenstand dieses Verfahrens sind). Jedenfalls liegen die Voraussetzungen des § 26 VwVG NRW bei summarischer Prüfung der gegenwärtigen Sachlage nicht vor. Die Vollstreckung insgesamt würde hier nämlich nicht wegen ganz besonderer Umstände zu einer sittenwidrigen Härte führen. Soweit sich die Antragstellerin insoweit auf das Schicksal der Bewohner des Campingplatzes beruft, dringt sie damit bereits deshalb nicht durch, weil dies nicht ihre eigenen Belange sind, sondern die der Betroffenen und der ggf. zuständigen Behörden. Dem Umstand, dass die Antragstellerin Beträge für das Bestreiten ihres Lebensunterhaltes und des Lebensunterhaltes evtl. unterhaltsberechtigter Personen benötigt, wird durch § 48 VwVG NRW i.V.m. §§ 850 ff. ZPO Rechnung getragen. Entsprechendes gilt im Ergebnis für den Vortrag der Antragstellerin, dass sie schwer erkrankt sei. Denn es ist nicht ersichtlich, dass eine Durchführung der Vollstreckung für sich genommen zu einer Verschlimmerung des Gesundheitszustandes der Antragstellerin führen würde. Schließlich ist in diesem Rahmen irrelevant, dass die Antragstellerin - nach ihren Angaben - derzeit nur von einer geringen Rente lebt, denn auch diesem Umstand wird bereits durch § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW i.V.m. §§ 850 ff. ZPO Rechnung getragen. Vgl. zur Relevanz einer Erkrankung nur bei Verschlimmerung der Erkrankung infolge der Vollstreckung Stöber, in: Zöller, ZPO, 28. Auflage 2010, § 765a Rn. 11; Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 68. Auflage 2010 § 765a Rn. 17. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beschluss zu Ziffer 2. beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. In Übereinstimmung mit Ziffer 1.6.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 hat das Gericht 1/4 des gepfändeten Betrages in Ansatz gebracht und den sich danach ergebenden Betrag wegen der Vorläufigkeit dieses Verfahrens nochmals halbiert.