Urteil
7 K 3215/07
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2008:0917.7K3215.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin meldete im August 2007 u.a. das Gewerbe Vermittlung von Sportwetten" in der Betriebsstätte F.--------straße 14 in F1. an; sie vermittelte hier Sportwetten einer in N. ansässigen Firma U. . 3 Nach Anhörung untersagte der Beklagte mit auf § 14 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) gestützter Ordnungsverfügung vom 28. August 2007 in dieser Betriebsstätte ab dem 3. Kalendertag nach Zustellung Sportwetten anzubieten, zu vermitteln oder die Einrichtungen hierfür bereitzustellen, sofern die Wetten nicht an in NRW zugelassene Wettunternehmen vermittelt würden (Nr. 1. Abs. 1 der Verfügung); mit Ablauf des 2. Kalendertages seien die Einrichtungen dazu zu entfernen (Nr. 1. Abs. 2); die an der Außenseite des Betriebes angebrachte Werbung für Sportwetten sei mit Ablauf des 7. Kalendertages zu entfernen (Nr. 2.); außerdem wurde der Klägerin über Nr. 1. hinaus untersagt, im Stadtgebiet F1. Sportwetten anzubieten, zu vermitteln oder die Einrichtungen hierfür bereitzustellen, sofern die Wetten nicht an in NRW zugelassene Wettunternehmen vermittelt würden (Nr. 3.); für den Fall eines Verstoßes gegen Nr. 1. und 3. wurde jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 EUR (Nr. 5. und 6.) und für Nr. 2. ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 EUR (Nr. 7.) angedroht. Gleichzeitig ordnete der Beklagte die sofortige Vollziehung der Verfügung an (Nr. 4.). Den hiergegen mit umfangreicher Begründung und zahlreichen Anlagen erhobenen Widerspruch wies die Bezirksregierung E. mit Widerspruchsbescheid vom 4. Oktober 2007 als unbegründet zurück. 4 Am 5. November 2007 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie zur aktuellen Rechtslage unter Berufung auf das Vorbringen in dem gleichgelagerten Verfahren 7 K 3335/07 im Wesentlichen vor: Der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Glücksspielstaatsvertrag und die hierzu ergangenen Ausführungsgesetze der Länder seien nicht, wie es das deutsche Verfassungsrecht und das europäische Gemeinschaftsrecht verlangten, konsequent am Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren ausgerichtet; der Staat verfolge weiterhin fiskalische Interessen. Auch die Umsetzung des Glücksspielstaatsvertrags bleibe hinter den Anforderungen zurück, die sich aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 und den einschlägigen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs ergäben. Bezüglich Werbung, Spieler- und Jugendschutz sowie der Bekämpfung der Suchtgefahr hätten sich die Verhältnisse gegenüber den vom Bundesverfassungsgericht beanstandeten Zuständen nicht geändert. Es gebe auch keine kohärente und systematische Glücksspielpolitik in Deutschland. Insbesondere seien die gesetzlichen Regelungen bei Pferdewetten, Spielbanken und dem Automatenspiel nicht verschärft worden, obwohl hier größere Suchtgefahren bestünden als bei Sportwetten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Klägerin in dem Parallelverfahren vom 5. August und 15. September 2008 (Bl. 152 ff und Bl. 168 ff der Gerichtsakten des Verfahrens 7 K 3335/07) und wegen des Wortlauts der hilfsweise gestellten Beweisanträge auf die Sitzungsniederschrift nebst Anlage Bezug genommen. 5 Die Klägerin beantragt, 6 die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 28. August 2007 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E. vom 4. Oktober 2007 aufzuheben. 7 hilfsweise (siehe Anlage zur Sitzungsniederschrift), Beweis zu erheben zu den im überreichten Schriftsatz aufgeführten einzelnen Beweisfragen (Seiten 19 bis 23 dieses Schriftsatzes) mit dem Hinweis, ihn sinngemäß zu übertragen, soweit dort auf staatliche Anbieter in Bayern verwiesen wird. 8 Der Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Widerspruchsbehörde (Beiakten Hefte 1 und 2). 11 Entscheidungsgründe: 12 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 28. August 2007 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E. vom 4.Oktober 2007 sind nämlich rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 13 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. 14 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 30. Juli 2008 - 4 B 2056/07 -, juris, mit weiteren Nachweisen. 15 Der Beklagte hat die Verfügung auf die bei ihrem Erlass einschlägige Vorschrift des § 14 des Ordnungsbehördengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (OBG NRW) gestützt. Ermächtigungsgrundlage für die Untersagung der Vermittlung unerlaubter Glücksspiele und der Werbung hierfür ist nunmehr allerdings § 9 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Nr. 3 GlüStV. Des Rückgriffs auf die ordnungsbehördliche Generalklausel bedarf es daher nicht mehr. Allerdings begegnet die Verfügung nicht schon deshalb rechtlichen Bedenken, weil die Ermächtigungsgrundlage nicht berichtigt worden ist; denn der Beklagte hält erkennbar an der getroffenen Regelung fest. Ihrem Wesen und Ziel nach sind die beiden Vorschriften vergleichbar; außerdem ist das durch § 9 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Nr. 3 GlüStV eingeräumte Ermessen wegen der Strafbarkeit verbotenen Glücksspiels (§ 284 StGB) regelmäßig in derselben Weise zu Lasten des Sportwettenvermittlers auf Null reduziert, wie dies bisher für die § 14 Abs. 1 OBG NRW, § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO angenommen worden ist. 16 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. März 2008 - 4 B 298/08 -, juris. 17 Der Beklagte ist als örtliche Ordnungsbehörde wie bisher auch für Untersagungsverfügungen gegen in seinem Zuständigkeitsbereich tätige Sportwettenvermittler gemäß § 18 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag AG NRW - GlüStV AG NRW) sachlich zuständig. Diese Zuständigkeit ist nicht gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe c) GlüStV AG NRW, § 1 Abs. 2 Telemedienzuständigkeitsgesetz auf die Bezirksregierung E. verlagert worden. 18 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. März 2008, a.a.O.; a.A. Verwaltungsgericht (VG) Köln, Beschluss vom 21. Februar 2008 - 1 L 1849/07 -, NRWE. 19 Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Nr. 3 GlüStV kann der Beklagte die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele und die Werbung hierfür untersagen. Bei den von der Klägerin vermittelten Sportwetten handelt es sich um Glücksspiele im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV, § 14 Abs. 1 Satz 1 GlüStV AG NRW. Nach § 3 Abs. 1 Satz 3 GlüStV sind auch Wetten gegen Entgelt auf den Eintritt oder Ausgang eines zukünftigen Ereignisses Glücksspiele. Die Frage, ob Sportwetten Glückspiele sind, ist daher vom Gesetzgeber nunmehr eindeutig geklärt. 20 Der Sportwettenveranstalter, an den die Klägerin Sportwetten vermittelt, veranstaltet seine Sportwetten im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV unerlaubt, da er nicht im Besitz einer in Nordrhein-Westfalen gültigen Erlaubnis sind. Eine in Nordrhein-Westfalen gültige Erlaubnis ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV, § 14 Abs. 1 Satz 2 GlüStV AG NRW aber erforderlich, weil das die Sportwetten anbietende Unternehmen (auch) in Nordrhein- Westfalen Glücksspiele veranstaltet und durchführt, indem es Spielern über Betriebe wie den der Klägerin hier die Möglichkeit zur Teilnahme im Sinne des § 3 Abs. 4 GlüStV eröffnet. § 3 Abs. 4 GlüStV übernimmt die Grundsätze der bisherigen Rechtsprechung zu § 284 StGB, wonach Veranstaltungsort eines Glücksspiels jeder Ort ist, an dem dem Publikum die Möglichkeit zur Teilnahme verschafft wird. 21 Die Durchführung von Sportwetten ist dem Unternehmen, für das die Klägerin Sportwetten vermittelt, nicht erlaubnisfrei möglich. Dies ist in verfassungsrechtlicher Hinsicht ebenso wenig zu beanstanden, wie der Umstand, dass privaten Sportwettenveranstaltern der Erwerb der nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 2 GlüStV AG NRW erforderlichen Erlaubnis auch nach dem Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages wegen des staatlichen Sportwettenmonopols weiterhin nicht möglich ist (§ 10 Abs. 1 und 2 GlüStV, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 GlüStV AG NRW). 22 Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner grundlegenden Entscheidung vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, NJW 2006, 1261 dargelegt, dass und unter welchen Voraussetzungen ein staatliches Monopol für Sportwetten mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar ist. Es hat das damals bestehende Monopol gleichwohl als verfassungswidrig angesehen und dies aus einem im einzelnen beschriebenen Regelungsdefizit der maßgeblichen Rechtsvorschriften geschlossen. Diese gewährleisteten nämlich nicht, dass das im Rahmen des Wettmonopols eröffnete Sportwettenangebot ODDSET konsequent am Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und Bekämpfung der Wettsucht ausgerichtet war. Dieses Regelungsdefizit spiegelte sich auch im Vollzug des einfachen Rechts wieder. Das tatsächliche Erscheinungsbild des Vertriebs von ODDSET entsprach nämlich dem der effektiven Vermarktung einer grundsätzlich unbedenklichen Freizeitbeschäftigung. 23 Durch den Glücksspielstaatsvertrag und die hierzu ergangenen Ausführungsgesetze der Länder ist das beanstandete Regelungsdefizit behoben worden. Der GlüStV und das GlüStV AG NRW verfolgen gemäß § 1 GlüStV, § 1 Abs. 1 Nr. 1 - 4 GlüStV AG NRW das Ziel, das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen, das Glücksspielangebot zu begrenzen und den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken, insbesondere ein Ausweichen auf nicht erlaubte Glücksspiele zu verhindern, den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten, sowie sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt und die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt werden. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 5 GlüStV AG NRW soll außerdem ein sicherer und transparenter Spielbetrieb gewährleistet werden. 24 Zu diesem Zweck enthalten der GlüStV und das GlüStV AG NRW zahlreiche spezielle Regelungen zur Vermeidung und Bekämpfung der Glücksspielsucht, zur Kanalisierung und Begrenzung des Glücksspielangebots, zum Jugend- und Spielerschutz sowie zur Sicherstellung eines fairen Spiels und zum Schutz vor Kriminalität. Den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (Rn. 150 ff) entsprechend, enthält der GlüStV inhaltliche Kriterien betreffend Art und Zuschnitt von Glücksspielen, Vorgaben zur Beschränkung der Vermarktung sowie umfassende Regelungen über Werbung und zum Jugend- und Spielerschutz. In Verbindung mit dem nordrhein-westfälischen Ausführungsgesetz wird zugleich, ebenfalls den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entsprechend, sichergestellt, dass die jeweiligen Kontrollinstanzen eine ausreichende Distanz zu fiskalischen Interessen des Staates aufweisen. 25 Dies hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 22. Februar 2008 - 13 B 1215/07 -, juris im Einzelnen dargelegt. Die Kammer macht sich diese Ausführungen zu eigen und nimmt darauf Bezug. 26 Vgl. auch: OVG NRW, Beschluss vom 30. Juli 2008 - 4 B 2056/07 -, juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 25. März 2008 - 4 Bs 5/08 -, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 2. Juni 2008 - 10 CS 08.1089 -, juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 8. Juli 2008 - 11 MC 71/08 -, juris. 27 Soweit im Einzelfall beim Vertrieb oder bei der Werbung gegen die gesetzlichen Anforderungen des Glücksspielstaatsvertrags verstoßen wird, hat die Glücksspielaufsicht dagegen vorzugehen. Allerdings kann aus einzelnen Verstößen gegen den Glücksspielstaatsvertrag nicht auf dessen Verfassungswidrigkeit geschlossen werden. Verfassungswidrig kann eine gesetzliche Regelung durch mangelhaften Vollzug erst werden, wenn dieser auf ein normatives Defizit zurückzuführen ist, das Gesetz also gleichsam auf Ineffektivität angelegt ist. 28 Vgl. BVerfG, Urteile vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89 -, BVerfGE 84, 239 und 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 -, BVerfGE 110, 94. 29 Für ein derartiges Defizit bei der normativen Gestaltung des Sportwettenmonopols ist derzeit allerdings nichts ersichtlich, zumal noch kein Jahr seit dem Inkrafttreten des neuen GlüStV vergangen ist. Der deutsche Lotto- und Totoblock hat keine neuen Wettspiele auf den Markt gebracht. Er weist in den Annahmestellen und auf den Tippscheinen ebenso wie in der Zeitungswerbung auf die Suchtgefahren hin und benennt Stellen, die insoweit Hilfe bieten. Es wurde eine Kundenkarte eingeführt, die dem Jugendschutz dient und Spielsperren ermöglicht. Die Einhaltung des Jugendschutzes wird kontrolliert und Verstöße werden geahndet. Ob die Zahl der Annahmestellen verringert werden muss und wie sie ggf. betrieben werden sollen, entscheiden die zuständigen Stellen unter Berücksichtigung der Ziele und Vorgaben des GlüStV und der Ländergesetze. Darüber mag im Einzelfall gestritten werden; für ein strukturelles Defizit bei der Umsetzung der neuen Regeln gibt ein solcher Streit nichts her. Die schon unmittelbar nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und dann zusätzlich nach dem Inkrafttreten des GlüStV durchgeführten Maßnahmen haben auch deutlich Wirkung gezeigt. Die bekannt gewordenen Zahlen lassen erkennen, dass die Umsätze rückläufig sind. Davon, dass Sportwetten immer noch als grundsätzlich unbedenkliche Freizeitbeschäftigung erscheinen, kann nach alledem keine Rede mehr sein. 30 Auch unter europarechtlichen Gesichtspunkten bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die vorliegend anzuwendenden Rechtsvorschriften. Die Anforderungen des deutschen Verfassungsrechts laufen parallel zu den vom Europäischen Gerichtshof zum Gemeinschaftsrecht formulierten Vorgaben. 31 Vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006, a.a.O., Rn. 144. 32 Die Kammer schließt sich auch bezüglich der europarechtlichen Betrachtung den Ausführungen des Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in den bereits zitierten Beschlüssen vom 22. Februar 2008 und 30. Juli 2008 an und verweist hierauf. 33 Dies gilt insbesondere für die Forderung nach einer kohärenten und systematischen Begrenzung der Wetttätigkeit. Der Annahme einer Kohärenz steht nicht entgegen, dass die infolge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 in Angriff genommenen Maßnahmen das gewerbliche Geldautomatenspiel ebenso wenig einbeziehen wie die Sparte der gewerblich betriebenen Pferdewetten und die Spielbanken. Dabei kann offen bleiben, ob der Europäische Gerichtshof die Forderung nach einer kohärenten und systematischen Begrenzung der Wetttätigkeit auf den gesamten Bereich des Glücksspiels, den monopolisierten Bereich oder nur auf den jeweils betroffenen einzelnen Glücksspielsektor - hier die Sportwetten - bezieht. 34 Vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2008, a.a.O. mit zahlreichen Nachweisen zu den unterschiedlichen Auffassungen. 35 Denn selbst wenn sämtliche Glücksspielsektoren in den Blick zu nehmen sind, ist davon auszugehen, dass die Vorschriften des GlüStV und des dazu erlassenen nordrhein-westfälischen Ausführungsgesetzes dem Anliegen gerecht werden, das Glücksspiel systematisch und kohärent zu begrenzen. Aus dem Erfordernis einer kohärenten und systematischen Regelung folgt nämlich nicht, dass der Gesetzgeber gehalten ist, für alle Bereiche des Glücksspiels eine einheitliche, im wesentlichen inhaltsgleiche Regelung zu schaffen. Er kann den Glückspielmarkt vielmehr differenziert ausgestalteten Normen unterwerfen, die den Besonderheiten der verschiedenen Glücksspielarten Rechnung tragen. 36 Vgl. hierzu im Einzelnen: OVG NRW, a.a.O. 37 Nach alledem sind die hilfsweise gestellten Beweisanträge abzulehnen, weil die unter Beweis gestellten Behauptungen für die Entscheidung unerheblich sind oder als wahr unterstellt werden können. 38 Ob der deutsche Lotto- und Totoblock beabsichtigt, eine Dachmarkenstrategie einzuführen (1. Beweisantrag), ist unerheblich; maßgeblich sind allein die konkreten Werbemaßnahmen. Diese sind an den Vorgaben des GlüStV und der Ländergesetze zu messen und, wenn sie dagegen verstoßen, durch die Aufsichtsbehörden und Kontrollinstanzen zu beanstanden. Es gibt keinen Grund anzunehmen, dass diese Stellen ihre Aufgaben nicht wahrnehmen (werden). 39 Die Problematik der Gewinnspiele im Fernsehen (2. Beweisantrag) hat mit dem Sportwettenmonopol nichts zu tun. Handelt es sich dabei um Glücksspiele i.S. des § 284 StGB, bedürfen sie nach geltendem Recht einer Erlaubnis. Dies zu klären, ist Sache der für das Fernsehen zuständigen Stellen. Sind es keine Glücksspiele, scheiden sie aus der Betrachtung von vornherein aus. 40 Bei dem 3. Beweisantrag kann unterstellt werden, dass Sportwetten auf unterschiedliche Sportereignisse und bei den verschiedenen in Europa tätigen Sportwettenveranstaltern, jeweils für sich genommen, vergleichbares Suchtpotenzial haben. Das berührt aber nicht die grundsätzliche Eignung der Errichtung eines staatlichen Wettmonopols zur Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht. 41 Vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 111 ff. 42 Für das Suchtpotenzial sind im Übrigen Art und Zuschnitt der Wetten von größerer Bedeutung (z.B. keine Wetten während laufender Sportereignisse, ausschließlich Kombinations- oder Einzelwetten). Daher sind sie auch Gegenstand der Regulierung durch den GlüStV. Der 3. Beweisantrag berücksichtigt diese Gesichtspunkte allerdings nicht und ist schon deshalb ungeeignet. 43 Die im 4. Beweisantrag thematisierte Behauptung, eine konsequente Durchsetzung des Sportwettenmonopols werde zu einer bedeutenden Zunahme des Schwarzmarkts um bis zu 433 % führen, ist für die Frage der Verfassungsmäßigkeit und Gemeinschaftsverträglichkeit der geltenden Vorschriften unerheblich. Sollte sich die in dem Beweisantrag zum Ausdruck kommende Befürchtung trotz aller Bemühungen der mit der Durchsetzung des GlüStV befassten Stellen, illegale Sportwettenangebote zu verhindern, verwirklichen, wäre es Aufgabe des Gesetzgebers, einer solchen Entwicklung wirksam zu begegnen. 44 Es kann unterstellt werden, dass sich in den letzten dreißig Jahren die Zahl der Spielbanken und der in den Spielbanken vorhandenen Spielgelegenheiten in dem im 5. Beweisantrag behaupteten Umfang erhöht hat. Darauf kommt es jedoch nicht an. Das Bundesverfassungsgericht hat noch mit Beschluss vom 26. März 2007 45 1 BvR 2228/02, GewArch 2007, 242 46 die Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Oktober 2002 nicht zur Entscheidung angenommen, mit der der Beschwerdeführer die Verfassungswidrigkeit des bayerischen Spielbankengesetzes wegen Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 GG gerügt hatte. Das (bayerische) staatliche Spielbankenmonopol ist nach dieser Entscheidung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, weil es Maßgaben aufweist, die 47 einen hinreichenden rechtlich bindenden Rahmen für eine effektive Suchtprävention bilden,...die rechtlichen Vorkehrungen....für die Spielbankenaufsicht für eine hinreichende strukturelle Sicherung des Vorrangs der ordnungsrechtlichen Ziele vor den finanziellen Interessen sorgen..." und auch die tatsächliche Handhabung des Spielbankenmonopols ...in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise an seinen ordnungsrechtlichen Zielen orientiert"...ist. (a.a.O., Rn. 50 - 65). 48 Die Spielbankengesetze der Länder gleichen sich; daher können diese Überlegungen ohne weiteres verallgemeinert werden. 49 Da die Kammer keinen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht sieht, scheidet ein Vorlagebeschluss an den Europäischen Gerichtshof aus; es besteht auch kein Grund, das Verfahren bis zur Entscheidung über dort noch anhängige Verfahren auszusetzen. 50 Die angefochtene Verfügung ist auch insoweit rechtmäßig, als sie der Klägerin nicht nur die Vermittlung von Sportwetten in der umstrittenen Betriebsstätte, sondern darüber hinaus untersagt, im Stadtgebiet F1. Sportwetten anzubieten. Der Glücksspielstaatsvertrag (wie auch § 14 OBG) erlaubt es der zuständigen Behörde zwar nur, zur Abwehr einer konkreten Gefahr einzuschreiten und ermöglicht es nicht ohne weiteres, vorbeugend für den örtlichen Zuständigkeitsbereich der Behörde ein Verbot auszusprechen, einen - illegalen - Betrieb zu eröffnen. Im vorliegenden Fall bestanden aber Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin auf eine andere Betriebsstätte ausweichen oder eine zusätzliche Betriebsstätte in F1. eröffnen würde. Sie hatte nämlich im August 2007 die Betriebsstätten F.--------straße 14 und T. 240 in F1. übernommen, nachdem dort zuvor verschiedene andere Firmen, darunter auch solche, an denen der Geschäftsführer der Klägerin beteiligt war (vgl. 7 K 124/07, 7 K 535/07, 7 K 1818 - 1820/07, 2021/07 und 7 K 3216/07), Sportwettenvermittlung betrieben und dies nach erfolgter Untersagung aufgegeben hatten. Der Beklagte konnte daher damit rechnen, dass die Klägerin sich nach einer vollziehbaren Untersagungsverfügung eine neue Betriebsstätte suchen würde. Vor diesem Hintergrund ist gegen ein vorbeugendes Verbot, in F1. Sportwetten zu vermitteln, nichts einzuwenden. 51 Die Zwangsgeldandrohung entspricht den gesetzlichen Vorschriften und ist auch der Höhe nach mit Rücksicht auf die mit Betrieben dieser Art zu erzielenden Gewinne rechtlich nicht zu beanstanden. 52 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. 53 Die Kammer hat die Berufung nicht zugelassen, weil die Rechtssache seit der Umsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 durch den GlüStV und die hierzu ergangenen Ausführungsgesetze der Länder auch in europarechtlicher Hinsicht keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten mehr aufweist und auch keine grundsätzliche Bedeutung mehr hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO). Auch der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt nicht vor. Das Urteil weicht nicht von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts als dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ab, was die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache begründen könnte. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland- Pfalz hat seinen den Anträgen privater Sportwettenvermittler teilweise stattgebenden Beschluss vom 18. August 2008 - 6 B 10338/08 - mit landesrechtlichen Besonderheiten begründet, die nur Rheinland-Pfalz betreffen, und die verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Fragen offen gelassen. Wenn ein anderes Oberverwaltungsgericht, wie in der mündlichen Verhandlung vorgetragen worden ist, im Gegensatz zur Kammer ein Hauptsacheverfahren wegen der beim Europäischen Gerichtshof anhängigen Verfahren ausgesetzt hat, rechtfertigt das nicht die grundsätzliche Bedeutung der Sache. 54