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Beschluss

4 B 298/08

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0307.4B298.08.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. Für die Gewährung von Vollstreckungsschutz im Rahmen des beim Senat anhängigen vorläufigen Rechtsschutzverfahrens besteht kein hinreichender Grund, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach der hier allein möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Dabei legt der Senat - wie der Antragsteller - zugrunde, dass es maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ankommt. Vgl. Senatsbeschluss vom 18. April 2007 - 4 B 1246/06 - juris m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27. April 1990 - 8 C 87.88 -, NVwZ 1991,360. Danach ist Ermächtigungsgrundlage der streitigen Verfügung nunmehr § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV, wobei vieles dafür spricht, dass das durch diese Vorschrift eingeräumte Ermessen wegen der Strafbarkeit verbotenen Glücksspiels ( § 284 StGB) regelmäßig in derselben Weise zu Lasten des Sportwettenvermittlers auf Null reduziert ist, wie dies der Senat für die §§ 14 Abs. 1 OBG NRW, 15 Abs. 2 Satz 1 GewO angenommen hat. Vgl. etwa Senatsbeschluss vom 11. August 2006 - 4 B 1444/06 - unter Hinweis auf Senatsbeschluss vom 8. November 2004 - 4 B 1270/04 - juris. Die vom Antragsteller unter Hinweis auf das Gutachten von Dannecker vom 20. November 2007 aufgeworfene Frage, ob Sportwetten Glücksspiele i.S.v. § 284 Abs. 1 StGB sind, ist nach Ansicht des Senats durch die höchstrichterliche Rechtsprechung im bejahenden Sinne geklärt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006 - 6 C 19.06 -, BVerwGE 126, 149; BGH, Urteile vom 14. März 2002 - I ZR 279/99 -, NJW 2002, 2175, vom 28. November 2002 - 4 StR 260/02 -, GewArch 2003, 332, sowie vom 1. April 2004 - I ZR 317/01 -, BGHZ 158, 343. Lediglich vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass - anders als es das Verwaltungsgericht Köln in seinem Beschluss vom 21. Februar 2008 - 1 L 1849/07 - ausgeführt hat - in Fällen der vorliegenden Art weiterhin die örtlichen Ordnungsbehörden für die Untersagung illegaler Sportwettenvermittlung zuständig sein dürften (§ 18 Abs. 3 GlüStV AG NRW); eine Verlagerung dieser Zuständigkeit auf die Bezirksregierung Düsseldorf dürfte der Gesetzgeber mit §§ 18 Abs. 2 Satz 1 Buchst. c) GlüStV AG NRW, 1 Abs. 2 Telemedienzuständigkeitsgesetz nicht beabsichtigt haben, wie sich jedenfalls aus der Gesetzesbegründung ergibt. Vgl. Landtagsdrucksache 14/4849, S. 45 („ - wie bisher -") sowie S.55 unter D („fortgeschrieben"). Einer anderen Auslegung dürfte darüber hinaus der Gesetzeszweck entgegenstehen, die Veranstaltung und Vermittlung illegaler Glückspiele effektiv zu unterbinden. Denn die Bezirkungsregierung Düsseldorf wäre weit weniger gut imstande, landesweit etwa die Eröffnung illegaler Wettbüros zu erkennen und zu unterbinden, als es die örtlichen Ordnungsbehörden sind. Hinsichtlich der vom Antragsteller im Hinblick auf die seit dem 1. Januar 2008 geltende Rechtslage dargelegten europa- und verfassungsrechtlichen Bedenken verweist der Senat zunächst auf die ausführlichen Erwägungen in dem Beschluss des 13. Senats des Gerichts vom 22. Februar 2008 - 13 B 1215/07 - juris, die auch durch das Vorbringen des Antragstellers in seinen Schriftsätzen vom 5. und 7. März 2008 nicht entkräftet werden. Soweit sich der Antragsteller darüber hinaus auf die Richtlinie Nr. 98/34/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für Dienste der Informationsgesellschaft (Abl. 1998 Nr. L 204/37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG vom 20. November 2006 (Abl. 2006 Nr. L 363/81), und eine daraus folgende Notifizierungspflicht hinsichtlich des GlüStV AG NRW beruft, vermag der Senat nicht zu ersehen, dass die vorliegend einschlägigen Vorschriften dieses Gesetzes (§§ 3 Abs. 1, 14 Abs. 1 GlüStV AG NRW) der genannten Richtlinie unterfallen. Sollten andere Vorschriften des GlüStV AG NRW - trotz der bereits erfolgten Notfizierung des GlüStV - nach dieser Richtlinie notifizierungspflichtig sein, dürfte dies die Anwendung der genannten Normen nicht hindern. Vgl. etwa EuGH, Urteil vom 16. September 1997 - C - 279/94 -, Juris; so wohl auch Streinz u.a., Notifizierungspflicht von Glücksspielstaatsvertrag und Ausführungsgesetzen der Länder gemäß der Richtlinie Nr. 98/34/EG (Informationsrichtlinie), Seite 9 Fn. 22. Sonstige Umstände, die vorliegend nach summarischer Prüfung eine andere Beurteilung der Erfolgsaussichten rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.