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Beschluss

16 L 1245/07

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zu versagen, wenn die angefochtene Ordnungsverfügung offensichtlich rechtmäßig ist und das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt. • Ermächtigungsgrundlage für Leinenpflichten kann § 12 Abs. 1 LHundG NRW sein; ordnungsbehördliche Befolgungsanordnungen dürfen gesetzliche oder verordnete Ge- und Verbote konkretisieren. • Bei wiederholten Verstößen gegen Anleinpflichten können sachgerechte Konkretisierungen (Leinenlänge 1,50 m, Mindestalter der Führer) verhältnismäßig und erforderlich sein.
Entscheidungsgründe
Leinenzwang und Wiederherstellung aufschiebender Wirkung bei offensichtlich rechtmäßiger Ordnungsverfügung • Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zu versagen, wenn die angefochtene Ordnungsverfügung offensichtlich rechtmäßig ist und das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt. • Ermächtigungsgrundlage für Leinenpflichten kann § 12 Abs. 1 LHundG NRW sein; ordnungsbehördliche Befolgungsanordnungen dürfen gesetzliche oder verordnete Ge- und Verbote konkretisieren. • Bei wiederholten Verstößen gegen Anleinpflichten können sachgerechte Konkretisierungen (Leinenlänge 1,50 m, Mindestalter der Führer) verhältnismäßig und erforderlich sein. Die Antragstellerin betrieb mit zwei großen Mischlingshunden (ca. 60 cm/40 kg und 43 cm) in mehreren Fällen unangeleinte Ausführungen im Stadtgebiet. Der Antragsgegner erließ am 13.11.2007 eine Ordnungsverfügung mit Anleinpflicht, einer maximalen Leinenlänge von 1,50 m sowie der Vorgabe, dass die Hunde nur von Personen ab 14 Jahren geführt werden dürfen; bei Zuwiderhandlung drohte ein Zwangsgeld. Die Antragstellerin klagte und beantragte gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Vollziehung der Verfügung. Das Verwaltungsgericht prüfte, ob die Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist und ob eine Interessenabwägung zugunsten der Antragstellerin ausfällt. • Zulässigkeit: Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, aber unbegründet, weil das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt. • Offensichtliche Rechtmäßigkeit: Die Ordnungsverfügung stützt sich auf § 12 Abs. 1 LHundG NRW als Ermächtigungsgrundlage zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit. • Gefahrenfeststellung: Das wiederholte Nichtanleinen der Hunde stellte eine hinreichende Gefahr für Individualrechtsgüter dar; Gefahr begründet durch Verstöße gegen §§ 2 Abs. 2 Nr.1, 11 Abs. 6 LHundG NRW und § 15 Abs.1 OBVO. • Konkretisierung zulässiger Pflichten: Ordnungbehördliche Befolgungsanordnungen dürfen bestehende gesetzliche oder verordnete Gebote konkretisieren, wenn Übertretungen drohen; hier war die Anordnung bestimmend genug. • Leinenlänge und Führeralter: Die festgelegte Leinenlänge von 1,50 m ist sachgerecht und entspricht Verwaltungsvorschlägen; das Mindestalter von 14 Jahren für Führer ist eine zulässige Konkretisierung des Aufsichtserfordernisses. • Verhältnismäßigkeit: Maßnahmen sind geeignet, erforderlich und angemessen; mildere Mittel waren nicht ersichtlich, zumal mehrere Bußgelder keine Besserung bewirkten. • Kosten und Zwangsmittel: Das angedrohte Zwangsgeld entspricht den Vorgaben des VwVG NRW; Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wurde abgelehnt; die aufschiebende Wirkung wurde nicht wiederhergestellt. Das Gericht stellte fest, dass die Ordnungsverfügung offensichtlich rechtmäßig und mit einer wirksamen Vollziehungsanordnung versehen ist, gestützt auf § 12 Abs. 1 LHundG NRW sowie einschlägige kommunale Verordnungen. Die Anordnungen zur Anleinpflicht, zur maximalen Leinenlänge von 1,50 m und zum Mindestalter des Führers sind sachgerecht und verhältnismäßig angesichts wiederholter Verstöße der Antragstellerin. Die Kosten des Verfahrens wurden der Antragstellerin auferlegt.