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Beschluss

IV-1 RBs 188/09

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2010:0210.IV1RBS188.09.00
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Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 26. Oktober 2009 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.

Entscheidungsgründe
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 26. Oktober 2009 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen. G r ü n d e I. Das Amtsgericht Mönchengladbach verurteilte den Betroffenen am 26. Oktober 2009 wegen "Verstoßes gegen § 6 Abs. 1 der Straßen- und Anlagenverordnung der Stadt Mönchengladbach" zu einer Geldbuße von 35 €. Mit seiner durch Beschluss des Einzelrichters des Senats vom heutigen Tage zugelassenen Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung sachlichen Rechts. II. Die Rechtsbeschwerde hat (vorläufig) Erfolg. Das angefochtene Urteil ist auf die Sachrüge hin aufzuheben. 1. Das Urteil enthält entgegen §§ 46 Abs. 1, 71 Abs. 1 OWiG, § 267 StPO keine Gründe. Das am 12. November 2009 zu den Akten gelangte Urteil mit Gründen war für das weitere Verfahren – trotz der Einhaltung der 5-Wochen-Frist nach §§ 46 Abs. 1, 71 Abs. 1 OWiG, § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO – unbeachtlich, weil zu diesem Zeitpunkt bereits eine nicht mehr abänderbare Urteilsfassung vorlag. Dies ergibt sich aus folgendem Verfahrensablauf: Der zuständige Abteilungsrichter hat noch am 26. Oktober 2009 und nochmals am 27. Oktober 2009 im Anschluss an die Hauptverhandlung nach § 46 Abs. 1 OWiG, § 41 StPO die Zustellung eines – nicht begründeten – Urteils in der Fassung des Protokolls an die Staatsanwaltschaft verfügt (Bl. 32 und 32R d.A.). Das Protokoll enthält die für das Urteilsrubrum erforderlichen Angaben sowie die Urteilsformel und beinhaltet daher sämtliche Elemente eines abgekürzten Urteils in Bußgeldsachen (§§ 46 Abs. 1, 71 Abs. 1 OWiG, § 275 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Zustellung an die Staatsanwaltschaft ist ausweislich des auf der letzten Seite des Hauptverhandlungsprotokolls (Bl. 32 d.A.) angebrachten Eingangsstempels am 30. Oktober 2009 erfolgt. Sobald ein im Sinne von §§ 46 Abs. 1, 71 Abs. 1 OWiG, § 275 Abs. 1 Satz 1 StPO vollständig in das Sitzungsprotokoll aufgenommenes Urteil aus dem inneren Dienstbereich des Gerichts herausgegeben worden ist, darf es – auch innerhalb der 5-Wochen-Frist nach §§ 46 Abs. 1, 71 Abs. 1 OWiG, § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO – nicht mehr verändert werden, es sei denn, die nachträgliche Urteilsbegründung ist gemäß § 77b Abs. 2 OWiG zulässig (OLG Bamberg, 3 Ss OWi 1060/08 vom 16. Dezember 2008 <juris>; OLG Brandenburg, NStZ-RR 2004, 121 f; KG, DAR 2001, 228 und NZV 1992, 332; OLG Köln, NZV 1997, 371). Die Voraussetzungen dieser Vorschrift lagen hier indes nicht vor, weil die erste – unbegründete – Fassung des amtsgerichtlichen Urteils vom 26. Oktober 2009 nicht von der Regelung des § 77b Abs. 1 OWiG gedeckt war: Weder hatte der Betroffene auf Rechtsmittel gegen das in seiner Anwesenheit ergangene Urteil verzichtet noch war die Frist zur Einlegung des Zulassungsantrags bereits abgelaufen, als die Zustellung des abgekürzten Urteils verfügt wurde. 2. Ob das Urteil (beachtliche) Gründe enthält, ist im Rechtsbeschwerdeverfahren aufgrund der Sachrüge – einer Verfahrensrüge bedarf es insoweit nicht – zu prüfen, weil von der Klärung dieser Frage abhängt, welcher Urteilstext vom Rechtsbeschwerdegericht auf materiell-rechtliche Fehler überprüft werden soll (OLG Bamberg, 3 Ss OWi 1060/08 vom 16. Dezember 2008 <juris>). Enthält das Urteil – wie im vorliegenden Fall – keine für das Rechtsbeschwerdegericht beachtlichen Gründe, ist die Rechtsbeschwerde bereits deshalb mit der Sachrüge begründet. Das Rechtsbeschwerdegericht kann ein Urteil ohne Gründe keiner Prüfung auf seine materiell-rechtliche Richtigkeit unterziehen (OLG Bamberg, a.a.O.). 3. Wegen des dargelegten Mangels ist das angefochtene Urteil gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 6 OWiG, § 353 StPO aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Mönchengladbach zurückzuverweisen. III. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: 1. Bedenken gegen die Vereinbarkeit der Regelung über das Anleingebot für Hunde in § 6 Abs. 1 Satz 2 der Ordnungsbehördlichen Verordnung (der Stadt Mönchen-gladbach) über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf den Straßen und in den Anlagen im Stadtgebiet Mönchengladbach (Straßen- und Anlagenverordnung) mit dem Landeshundegesetz NRW (LHundG) oder mit dem verfassungsrechtlich garantierten Übermaßverbot bestehen nicht. § 6 Abs. 1 Satz 2 der Straßen- und Anlagenverordnung lautet: "Auf Straßen – mit Ausnahme von vorhandenen Wirtschaftswegen – und in Anlagen sind Tiere, insbesondere Hunde, an der Leine zu führen." § 1 Abs. 1 der Verordnung definiert den Begriff der "Straßen", in § 1 Abs. 2 der Verordnung heißt es: "Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse alle der Öffentlichkeit zugänglichen Park- und Grünanlagen, Gärten, sonstige Anpflanzungen, Friedhöfe, Kinderspielplätze und ähnliche Einrichtungen, einschließlich der in den Einrichtungen befindlichen Gewässer." a) Der Wirksamkeit der genannten Regelung steht nicht entgegen, dass das in § 6 Abs. 1 Satz 2 der Straßen- und Anlagenverordnung normierte Anleingebot weitergehende Beschränkungen für die Führer von Hunden enthält als die das Anleinen von Hunden betreffende Regelung in § 2 Abs. 2 LHundG. Nach § 15 Abs. 2 LHundG bleiben Regelungen in ordnungsbehördlichen Verordnungen der örtlichen Ordnungsbehörden mit Bezug auf Hunde unberührt und weiterhin möglich, soweit sie nicht im Widerspruch zum Landeshundegesetz oder zu den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen stehen. § 15 Abs. 2 LHundG bezieht sich bei verständiger Auslegung auf Regelungen in ordnungsbehördlichen Verordnungen, die weitergehende Beschränkungen für Hundehalter und -führer enthalten als das Landeshundegesetz. Eine anderweitige Auslegung würde zu keinem vernünftigen Norminhalt führen: eine gesetzliche Anordnung, deren Inhalt sich darin erschöpfen würde, die Aufrechterhaltung inhaltlich deckungsgleichen oder gar hinter den Regelungen des Gesetzes zurückbleibenden untergesetzlichen Rechts parallel zu den gesetzlichen Vorschriften anzuordnen, wäre unsinnig. Eine Grenze besteht nach § 15 Abs. 2 LHundG nur insoweit, als die Regelungen in ordnungsbehördlichen Verordnungen nicht "in Widerspruch" zu den Vorschriften des Landeshundegesetzes stehen dürfen. Ein solcher Widerspruch kann allerdings – dies ergibt sich bei konsequenter Auslegung aus der Regelung in § 15 Abs. 2 LHundG – nicht allein darin gesehen werden, dass die ordnungsbehördliche Verordnung weitergehende Beschränkungen für Hundehalter und –führer und ein höheres Schutzniveau enthält als das Landeshundegesetz. Die örtliche Ordnungsbehörde ist damit nicht gehindert, durch ordnungsbehördliche Verordnung ein über die Regelung in § 2 Abs. 2 LHundG hinausgehendes Anleingebot für Hunde zu erlassen (so im Ergebnis auch OLG Hamm, 6 U 60/08 vom 21. Juli 2008 <NRWE>; VG Gelsenkirchen, 16 L 1245/07 vom 28. August 2008 <juris> und 16 K 3159/05 vom 30. November 2006 <NRWE>). Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, nach dessen Vorstellungen das Anleingebot in § 2 Abs. 2 LHundG nur eine "landesweite in allen Städten und Gemeinden geltende Mindestpflicht" sein sollte (so die Gesetzesbegründung in LT-Drucksache 13/2387, S. 35; ebenso Nr. 15.2 der Verwaltungsvorschriften zum Landeshundegesetz [MBl. NRW 2003, S. 580]). b) Die Regelung verstößt auch nicht gegen das verfassungsrechtlich garantierte Übermaßverbot. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit enthält die Verpflichtung der staatlichen Organe, die Rechte der Bürger, insbesondere die Grundrechte, nur soweit einzuschränken, als es zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich ist (BVerfGE 19, 342, 348 f; 35, 382, 401; 61, 126, 134; 76, 1, 50; 103, 197, 222). Das auf Artikel 2 Abs. 1 GG beruhende Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit beinhaltet das Recht des Hundehalters, seinen Hund möglichst ohne staatliche Einschränkung zu halten und die Grundsätze artgerechter Tierhaltung zu berücksichtigen (Senat, NStZ-RR 2003, 281). Aus demselben Grundrecht folgt jedoch auch, dass jedermann Anspruch darauf hat, vor Gefahren und Belästigungen, die von frei umherlaufenden – also ohne Leine geführten – Hunden ausgehen, geschützt zu werden (Senat, a.a.O.). Diese beiden Rechtspositionen bestehen nebeneinander. Mögliche Interessenkollisionen sind durch staatliche Regelungen in der Weise zu lösen, dass Eingriffe in die jeweiligen Grundrechte möglichst gering gehalten werden, nicht weiter gehen als notwendig und die von Grundrechtsbeschränkungen Betroffenen nicht übermäßig belasten (Senat, a.a.O.). Entscheidend für die Prüfung eines von der örtlichen Ordnungsbehörde durch ordnungsbehördliche Verordnung erlassenen Anleingebotes am Maßstab des verfassungsrechtlichen Übermaßverbotes ist, ob im Geltungsbereich der Verordnung genügend große Flächen erhalten bleiben, auf denen sich Hunde ohne Leine bewegen dürfen (Senat, a.a.O.). Wie das Amtsgericht in den zwar unzulässigerweise nachgeschobenen, gleichwohl aber insoweit inhaltlich zutreffenden Urteilsgründen ausführlich ausgeführt hat, verbleiben im Gebiet der Stadt Mönchengladbach genügend große Flächen, auf denen Hundehalter ihre Tiere ohne Leinenzwang ausführen dürfen. Weder von § 6 Abs. 1 Satz 2 der Straßen- und Anlagenverordnung noch von § 2 Abs. 2 LHundG werden insbesondere folgende Flächen erfasst: Wälder (mit den sich aus § 2 Abs. 3 Satz 2 des Landesforstgesetzes NRW ergebenden Einschränkungen), private Wege und Pfade, Wirtschaftswege, Feldraine, Böschungen, Öd- und Brachflächen und andere landwirtschaftlich nicht genutzte Flächen, soweit nach § 49 des Landschaftsgesetzes NRW eine Betretungsbefugnis besteht. Es kann den Hundehaltern in Mönchengladbach zugemutet werden, auf diese Flächen auszuweichen, wenn sie ihre Tiere unangeleint umherlaufen lassen wollen. Die Schaffung besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche ist vor diesem Hintergrund durch das Übermaßverbot nicht geboten. § 6 Abs. 1 Satz 2 der Straßen- und Anlagenverordnung genügt dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auch ohne die Ausweisung derartiger Bereiche. Es bedarf unter dem Gesichtspunkt des Übermaßverbotes keiner Entscheidung, ob die – für den vorliegenden Fall ohnehin nicht relevanten – Begriffe "sonstige Anpflanzungen" und "ähnliche Einrichtungen" in § 1 Abs. 2 der Straßen- und Anlagenverordnung dem Bestimmtheitsgebot genügen, da die oben im Einzelnen aufgezählten, nicht von einem Anleingebot erfassten Flächen auch bei einer weiten Auslegung nicht von diesen Begriffen umfasst werden. Es handelt sich bei einer Betrachtung des Gesamtzusammenhanges der Regelung in § 1 Abs. 2 der Straßen- und Anlagenverordnung lediglich um Auffangtatbestände, die solche "von Menschenhand angelegten" (so die zutreffende Formulierung des Amtsgerichts in den nachgeschobenen Urteilsgründen) Flächen erfassen sollen, die in ihrer Gestaltung, Unterhaltung, ihrem äußeren Erscheinungsbild und ihrer Zweckbestimmung den in § 1 Abs. 2 der Verordnung namentlich aufgeführten Einrichtungen entsprechen. Hierzu gehören Wälder, private Wege und Pfade, Wirtschaftswege, Feldraine, Böschungen, Öd- und Brachflächen und andere landwirtschaftlich nicht genutzte Flächen nicht. 2. Die Entscheidungsformel des angefochtenen Urteils gibt erneut Anlass zu dem Hinweis, dass auch in Bußgeldsachen die Tat in der Urteilsformel mit Worten anschaulich und verständlich zu bezeichnen ist. Hat ein Bußgeldtatbestand eine gesetzliche Überschrift, so soll diese zur rechtlichen Bezeichnung der Tat verwendet werden. Fehlt eine solche, ist nach allgemeinen Regeln eine anschauliche und allgemein verständliche Wortbezeichnung zu wählen. Die angewendeten Vorschriften sind nicht in die Urteilsformel aufzunehmen, sondern im schriftlichen Urteil nach der Urteilsformel aufzuführen (§§ 46 Abs. 1, 71 Abs. 1 OWiG, § 260 Abs. 4 Sätze 1 und 2 und Abs. 5 Satz 1 StPO; vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 5 Liste 1 = NStZ-RR 1997, 166; BGH, 3 StR 226/00 vom 6. September 2000; 2 StR 280/07 vom 18. Juli 2007 <bundesgerichtshof.de>; Senat, NZV 2001, 89 = VRS 99, 468; Senge, in: KK-OWiG, 3. Aufl. [2006], Rdnr. 97; Rebmann/Roth/Hermann, OWiG, 3. Aufl. [2000], Rdnr. 18; Göhler, OWiG, 15. Aufl. [2009], Rdnr. 41, alle zu § 71 OWiG). Die vom Amtsgericht gewählte Formulierung "wegen Verstoßes gegen § 6 Abs. 1 der Straßen- und Anlagenverordnung der Stadt Mönchengladbach" wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Kann die Ordnungswidrigkeit wie im vorliegenden Fall (vgl. § 16 Abs. 1 der Straßen- und Anlagenverordnung) sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden, ist in die Urteilsformel auch ein Hinweis darauf aufzunehmen, ob die Tat vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde.