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Beschluss

23 L 1670.16

VG Berlin 23. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2017:0427.23L1670.16.0A
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Leitsätze
1. Die zuständige Behörde kann das Halten eines Hundes mit Auflagen versehen, wenn der Hund ein Verhalten gezeigt hat, durch das Menschen oder Tiere geschädigt, gefährdet oder erheblich belästigt oder fremde Sachen beschädigt oder gefährdet wurden.(Rn.6) 2. Die Anordnung eines Leinen- oder Maulkorbzwangs ist eine zulässige Maßnahme.(Rn.8)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die zuständige Behörde kann das Halten eines Hundes mit Auflagen versehen, wenn der Hund ein Verhalten gezeigt hat, durch das Menschen oder Tiere geschädigt, gefährdet oder erheblich belästigt oder fremde Sachen beschädigt oder gefährdet wurden.(Rn.6) 2. Die Anordnung eines Leinen- oder Maulkorbzwangs ist eine zulässige Maßnahme.(Rn.8) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, mit dem der Antragsteller sinngemäß begehrt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage VG 23 K 302.17 gegen den Bescheid des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg von Berlin vom 20. Juli 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides dieser Behörde vom 15. März 2017 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zwar zulässig, jedoch unbegründet. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides überwiegt das Interesse des Antragstellers, vorerst von der Vollziehung verschont zu bleiben. Bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung verspricht die Hauptsache keine Aussicht auf Erfolg, weil die angeordneten Maßnahmen rechtmäßig sind und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Anordnung des Leinen- und Maulkorbzwangs sowie des Mitnahmeverbots beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, also des Erlasses des Widerspruchsbescheides (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Februar 2017 - OVG 5 S 29.16 -, juris Rn. 4; vgl. allgemein BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 - BVerwG 7 C 6/15 -, juris Rn. 12 m.w.N.). Rechtsgrundlage für den mit Bescheid des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg von Berlin vom 20. Juli 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides dieser Behörde vom 15. März 2017 angeordneten Leinen- und Maulkorbzwang sowie das besondere Mitnahmeverbot für den sibirischen Husky „N...“ ist § 30 Abs. 6 des Gesetzes über das Halten und Führen von Hunden in Berlin (HundeG) vom 7. Juli 2016 (GVBl. S. 436). Nach Satz 1 dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde das Halten eines Hundes mit Auflagen versehen, wenn der Hund ein Verhalten gezeigt hat, durch das Menschen oder Tiere geschädigt, gefährdet oder erheblich belästigt oder fremde Sachen beschädigt oder gefährdet wurden. Der Hund des Antragstellers hat wiederholt Menschen und andere Hunde durch Bisse geschädigt oder gefährdet. Soweit der Antragsteller die Verletzung eines anderen Hundes am 14. Oktober 2013 pauschal bestreitet, steht dies im Widerspruch zu den Angaben in dem Tätigkeitsbericht der Polizei zu diesem Vorfall. Hiernach hat der Antragsteller den Bissvorfall unmittelbar nach diesem Vorkommnis eingeräumt und die Übernahme der Behandlungskosten des geschädigten Hundes zugesagt. Zudem wird die Verletzung des anderen Hundes durch ein Foto dokumentiert. Abgesehen davon ist eine Bissverletzung nach dem Wortlaut von § 30 Abs. 6 Satz 1 HundeG nicht erforderlich; es genügt bereits eine Gefährdung. Die weiteren Bissvorfälle am 9. Dezember 2013, am 9. März 2014 sowie am 13. Juli 2016 stellt der Antragsteller nicht in Abrede. Er bestreitet lediglich, dass sich diese ereignet haben, ohne dass sein Hund zuvor provoziert und angegriffen worden sei. Dem im Bescheid angeführten Vorfall am 12. Februar 2015 ist der Antragsteller nicht entgegengetreten. Die Ausführungen des Antragstellers, sein Hund sei aufgrund vorangegangener Angriffe und Provokationen nicht als gefährlicher Hund im Sinne von § 5 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 und 2 HundeG einzustufen, sind unerheblich. Denn § 30 Abs. 6 HundeG bezieht sich - wie ein Umkehrschluss zu § 30 Abs. 1 bis 5 HundeG zeigt - nicht (nur) auf gefährliche Hunde. Nach dem Wortlaut der Norm genügt es vielmehr, wenn ein Hund - wie der des Antragstellers - ein Verhalten gezeigt hat, durch das Menschen oder Tiere geschädigt, gefährdet oder erheblich belästigt wurden. Der Antragsgegner hat das Ermessen, das ihm § 30 Abs. 6 HundeG einräumt, frei von Rechtsfehlern ausgeübt. Nach Satz 2 Nr. 2 dieser Vorschrift ist insbesondere die Anordnung eines Leinen- oder Maulkorbzwangs zulässig. Die Anordnung, den Hund „N...“ außerhalb eines eingefriedeten Besitztums an einer höchstens zwei Meter langen, reißfesten Leine bzw. an den im Bescheid angeführten besonderen Örtlichkeiten an einer höchstens ein Meter langen, reißfesten Leine zu führen, ist zur Vermeidung von Gefahren sachgerecht. Sie dient dem Ziel, jederzeit eine lückenlose Aufsicht und nicht zuletzt die schnelle und unmittelbare Einwirkung der Personen, die den Hund ausführen, zu gewährleisten. Die Maulkorbpflicht auch in Hundeauslaufgebieten ist ebenso gerechtfertigt, um andere Hunde vor Gefahren durch den dort unangeleint laufenden Hund „N...“ zu schützen. Diese Anordnungen beinhalten keine unzumutbaren Einschränkungen im Umgang mit dem Hund (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Juli 2015 - OVG 5 S 44.14 -, juris Rn. 6). Sie entsprechen den Vorgaben in § 23 Abs. 1 und 2 HundeG zu gefährlichen Hunden; deren Heranziehung ist nicht zu beanstanden (vgl. auch VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 28. August 2008 - 16 L 1245.07 -, juris Rn. 17). Ferner begegnet das besondere Mitnahmeverbot keinen Bedenken. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ermächtigt § 30 Abs. 6 Satz 1 HundeG auch zum Erlass einer solchen Regelung. Denn die Aufzählung von zulässigen Anordnungen in Satz 2 dieser Vorschrift ist nicht abschließend, wie sich aus dem Wort „insbesondere“ ergibt. Das Mitnahmeverbot erscheint angesichts dessen, dass sich die Bissvorfälle überwiegend in bzw. unmittelbar vor der „B...“ ereignet haben, sachgerecht. Es ist auch nicht unverhältnismäßig, weil der 83-jährige Antragsteller nach seinen Angaben in der von seiner Familie geführten Bar regelmäßig aushilft. Bei den meisten beruflichen Tätigkeiten können Hunde nicht mitgenommen werden. Das Vorbringen des Antragstellers, ein Maulkorbzwang in der „B...“ sei als milderes Mittel vorrangig, führt nicht weiter. Ein Maulkorbzwang ist nicht in gleicher Weise geeignet, die von dem Hund „N...“ ausgehenden Gefahren zu verhindern. Diese bestehen nicht nur in Bissen, sondern - aufgrund seiner Körpergröße - auch in einem An- und Aufspringen. Die Ereignisse in der Vergangenheit zeigen, dass in bzw. unmittelbar vor der „B...“ eine Beaufsichtigung des Hundes - offenbar aufgrund der Aushilfstätigkeit des Antragstellers dort - nicht in ausreichendem Umfang gewährleistet ist. Angesichts der dokumentierten Bissvorfälle vermag das undatierte Schreiben der den Hund „N...“ behandelnden Tierärztin M... keine andere Betrachtung zu rechtfertigen, zumal sich diesem nicht entnehmen lässt, ob der Tierärztin diese Vorkommnisse bekannt sind. Die Androhung von Zwangsgeldern für den Fall der Nichtbefolgung der Anordnungen beruht auf § 6 Abs. 1, §§ 9, 11 und 13 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 VwVfG Berlin und ist gleichermaßen rechtmäßig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.