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Urteil

2 K 4049/07

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2008:0814.2K4049.07.00
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Leitsätze

1. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, die Erhebung einer Vergnügungssteuer bei Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit an den Spieleraufwand, definiert als die Summe des von den Spielern verwendeten Einkommens oder Vermögens zu Erlangung des Spielvergnügens, zu knüpfen.

2. Der Satzungsgeber darf schon das sog. "Aufbuchen" der Geldeinsätze in Punkte, welches den Beschränkungen der Spielverordnung unterliegt, der Besteuerung unterwerfen.

3. Lässt der Satzungsgeber auch eine abweichende Besteuerung zu, muss die Besteuerung nach allen vom Satzungsgeber zugelassenen Methoden insgesamt der Steuergerechtigkeit entsprechen. nachfolgend: OVG NRW, Urteil vom 23.11.2010, Az.: 14 A 2442/08 BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2011, Az.: 9 B 16.11

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung seitens des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, die Erhebung einer Vergnügungssteuer bei Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit an den Spieleraufwand, definiert als die Summe des von den Spielern verwendeten Einkommens oder Vermögens zu Erlangung des Spielvergnügens, zu knüpfen. 2. Der Satzungsgeber darf schon das sog. "Aufbuchen" der Geldeinsätze in Punkte, welches den Beschränkungen der Spielverordnung unterliegt, der Besteuerung unterwerfen. 3. Lässt der Satzungsgeber auch eine abweichende Besteuerung zu, muss die Besteuerung nach allen vom Satzungsgeber zugelassenen Methoden insgesamt der Steuergerechtigkeit entsprechen. nachfolgend: OVG NRW, Urteil vom 23.11.2010, Az.: 14 A 2442/08 BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2011, Az.: 9 B 16.11 Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung seitens des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. Die Berufung wird zugelassen. T a t b e s t a n d : Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung einer Vergnügungssteuer für den Monat Oktober 2007. Der Kläger betrieb im Oktober 2007 in C. in vier Gaststätten Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (Geldspielgeräte). Für das Geldspielgerät Neon am Standort I. . 36 errechnete der Kläger einen Spieleraufwand von 1.260,40 Euro, für das Geldspielgerät Nacao am Standort L. . 40 einen Spieleraufwand von 799,20 Euro, für das Geldspielgerät Cosmo am Standort I1.------ring 57 einen Spieleraufwand von 309,00 Euro und für das Geldspielgerät Multiclassic am Standort X. Str. 95 einen Spieleraufwand von 190,20 Euro. Angesichts der sich hieraus ergebenden Gesamtsumme von 2.558,80 Euro setzte der Beklagte mit Vergnügungssteuerbescheid vom 23. November 2007 die Vergnügungssteuer auf der Grundlage der Vergnügungssteuersatzung der Stadt C. vom 16. Dezember 2005 in der Fassung der Ersten Änderungssatzung vom 24. August 2007 auf 140,72 fest. Am 21. Dezember 2007 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung verweist er unter ausführlicher Darstellung im Einzelnen darauf, dass der Fassung der Satzungsbeschlüsse in den Jahren 2005 und 2007 keine tragfähige Abwägung des Rates der Stadt C. zu Grunde liege. Ferner habe die Steuererhebung im Stadtgebiet der Beklagten erdrosselnde Wirkung. Der Kläger beantragt, den Vergnügungssteuerbescheid des Beklagten vom 23. November 2007 für den Monat Oktober 2007 aufzuheben, hilfsweise Beweis zu erheben durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Höhe der durchschnittlichen Erlöse und Kosten der im Gebiet der Stadt C. tätigen Automatenaufstellunternehmen für die Jahre 2005, 2006 und 2007; durch Einholung eines Sachverständigengutachtens für die Tatsache, dass infolge der Erhebung der Vergnügungssteuer auf Grundlage der Vergnügungssteuersatzung der Stadt C. in der Fassung der Änderungssatzung vom 24. August 2007 ein durchschnittliches Automatenaufstellunternehmen in C. in den Jahren 2005, 2006 und 2007 jeweils einen Verlust erwirtschaftet hat. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Vergnügungssteuerbescheid des Beklagten vom 23. November 2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung der Vergnügungssteuer ist die Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt C. vom 16. Dezem- ber 2005 in der Fassung der Ersten Änderungssatzung vom 24. August 2007. Die Erhebung einer Vergnügungssteuer für Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit verstößt weder gegen Europarecht (1) noch ergeben sich verfassungsrechtliche Bedenken (2), noch Bedenken im Hinblick auf sonstiges höherrangiges Recht (3). (1) Die Vergnügungssteuer auf Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit verstößt nicht gegen Europarecht. Art. 401 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Richtlinie 2006/112/EG), welcher Art. 33 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG in der Fassung der Richtlinie 91/680/EWG vom 16. Dezember 1991 ersetzt, erlaubt es - unbeschadet anderer gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften - den Mitgliedstaaten, Abgaben auf Versicherungsverträge, Spiele und Wette, Verbrauchsteuern, Grunderwerbsteuern sowie ganz allgemein alle Steuern, Abgaben und Gebühren beizubehalten oder einzuführen, die nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben, sofern die Erhebung dieser Steuern, Abgaben und Gebühren im Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten nicht mit Formalitäten beim Grenzübertritt verbunden ist. Angesichts der Verweisungsnorm in Art. 411 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG wendet die Kammer auch die zu Art. 33 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG ergangene Rechtsprechung auf Art. 401 der Richtlinie 2006/112/EG an. Bei der Prüfung, ob eine Steuer den Charakter einer Umsatzsteuer hat, ist entscheidend, ob die Abgabe geeignet ist, den Waren- und Dienstleistungsverkehr in einer mit der Mehrwertsteuer vergleichbaren Weise zu belasten und ob sie deren wesentliche Merkmale aufweist. Dies ist dann der Fall, wenn sie allgemeinen Charakter hat, proportional zum Preis der Dienstleistungen ist, auf jeder Stufe der Erzeugung und des Vertriebs erhoben wird und sich auf den Mehrwert der Dienstleistungen bezieht. Dagegen steht Art. 401 Richtlinie 2006/112/EG nicht der Einführung einer Steuer entgegen, die eines der wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer nicht aufweist. Vgl. Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 03. Oktober 2006 - C-475/03 -; EuGH, Urteil vom 17. September 1997 - C-130/96 -. Die in der Stadt C. erhobene Vergnügungssteuer für Apparate mit Gewinnmöglichkeit hat nicht den Charakter einer Umsatzsteuer. Die Vergnügungssteuer erfüllt lediglich das Merkmal der Proportionalität, da sie mit einem bestimmten Prozentsatz an den Spieleraufwand gekoppelt ist. Die übrigen wesentlichen Merkmale der Umsatzsteuer sind hingegen nicht erfüllt. Insbesondere ist die Vergnügungssteuer keine Steuer, die allgemein für alle sich auf Gegenstände und Dienstleistungen beziehenden Geschäfte gilt; sie wird nur für das Halten von Spielapparaten (mit Gewinnmöglichkeit) erhoben. Die Vergnügungssteuer wird zudem nur auf einer Stufe erhoben und belastet nicht den Mehrwert, sondern den gesamten Wert der Dienstleistung; ein Abzug von Vorsteuern ist nicht gegeben. Vgl. zu einer vergleichbaren Regelung: Bundesfinanzhof (BFH) , Beschlüsse vom 1. Februar 2007 - II B 51/06 und II B 58/06 -, Juris-Dokumente. Demgemäss steht auch die Richtlinie 2006/112/EG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (Amtsblatt Nr. L 076 vom 23. März 1992, S. 1 ff.) der hier interessierenden Besteuerung nicht entgegen. Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 92/12/EWG legt in der berichtigten Fassung (Amtsblatt L 17 vom 25. Januar 1995, S. 20) fest, dass die Mitgliedstaaten Steuern auf andere Waren als Mineralöle, Alkohol und alkoholische Getränke und Tabakwaren einführen oder beibehalten können, sofern diese Steuern im Handelsverkehr zwischen Mitgliedstaaten keine mit dem Grenzübertritt verbundenen Formalitäten nach sich ziehen. Unter der gleichen Voraussetzung ist es den Mitgliedstaaten ebenfalls weiterhin freigestellt, Steuern auf Dienstleistungen, auch im Zusammenhang mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren, zu erheben, sofern es sich nicht um umsatzbezogene Steuern handelt. Diese Regelung ist in gleicher Weise zu verstehen wie Art. 401 der Richtlinie 2006/112/EG, vgl. Kammerurteile vom 24. Januar 2008 - 2 K 133//06, 2 K 1312/06 und 2 K 1261/06 -, so dass auf die Ausführungen zur Umsatzsteuer zu erweisen ist. (2) Die Vergnügungssteuer unterliegt auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Art. 105 Abs. 2a GG steht einer Vergnügungssteuer auf Geldspielautomaten ebenso wenig entgegen wie der in Art. 3 GG normierte Gleichheitsgrundsatz, die in Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit, der Schutz des Eigentums nach Art. 14 GG sowie Gesichtspunkte der Verhältnismäßigkeit. Örtliche Aufwandsteuern wie die hier von der Stadt C. erhobene Spielautomatensteuer, die traditionell beim Automatenaufsteller, der sie im Rahmen seiner Kalkulation auf die Spieler abwälzt, erhoben wird, sind im Grundgesetz einschließlich der Befugnis des Normgebers, diese Steuern fortzuentwickeln und mit ihnen Lenkungszwecke zu verbinden, vorausgesetzt, vgl. Art. 105 Abs. 2a GG. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 1. März 1997 - 2 BvR 1599/89; 2 BvR 1714/92; 2 BvR 1508/95 -, NVwZ 1997, S. 573 ff.; BVerfG, Urteil vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1991, 2004/95 -, BVerfGE 98, S. 106 ff. (S. 117 f.); BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 -, NVwZ 2001, S. 1264 f. Die Vergnügungssteuer auf Geldspielautomaten ist nicht gleichartig mit der insoweit allein in Betracht kommenden Umsatzsteuer. Das in Art. 105 Abs. 2a GG normierte Gleichartigkeitsverbot erfasst nicht die herkömmlichen Verbrauchs- und Aufwandsteuern, selbst wenn diese dieselbe Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ausschöpfen wie Bundessteuern. Vgl. BVerfG, Urteil vom 10. Mai 1962 - 1 BvL 21/58 -, BVerfGE 14, S. 76 ff.; BVerfG, Beschluss vom 1. März 1997 - 2 BvR 1599/89; 2 BvR 1714/92; 2 BvR 1508/95 -, NVwZ 1997, S. 573 ff. Der vom Satzungsgeber mit der Steuererhebung verbundene Lenkungszweck der Eindämmung der Spielsucht, vgl. Beschlussvorlage Nr. 20053052/00, Begründung S. 5 Nr. 6, entspricht bundesrechtlichen Zielsetzungen. Nach dem gegenwärtigen Stand der Forschung steht fest, dass Glücksspiele und Wetten zu krankhaftem Suchtverhalten führen können. Die Vermeidung und Abwehr von Suchtgefahren ist ein überragend wichtiges Gemeinwohlziel, da Spielsucht zu schwerwiegenden Folgen nicht nur für die Betroffenen selbst, sondern auch für ihre Familien und für die Gemeinschaft führen kann. Bei weitem die meisten Spieler mit problematischem oder pathologischem Spielverhalten spielen nach derzeitigem Erkenntnisstand gerade an Automaten, die nach der Gewerbeordnung betrieben werden dürfen. Vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, BVerfGE 115, S. 276 ff. Die Regelungen über die behördliche Erlaubnis für Glücksspiele, vgl. §§ 33c ff. GewO, und die Strafbewehrung unerlaubter Glücksspiele, vgl. §§ 284 ff. StGB, dienen demgemäss u.a. dem Zweck, eine übermäßige Anregung der Nachfrage nach Glücksspielen und eine Ausnutzung des natürlichen Spieltriebs zu privaten oder gewerblichen Gewinnzwecken zu verhindern. Vgl. BT-Drucks. 13/8587, S. 67. Die hier streitgegenständliche Spielautomatensteuer kann der Automatenaufsteller auch im Rahmen seiner Kalkulation trotz der Vorgaben z.B. der Spielverordnung auf die Spieler abwälzen. Vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 10. Mai 1962 - 1 BvL 31/58 -, BVerfGE 14, S. 76 ff. (S. 96 f.); Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13. April 2005 - 10 C 8/04 -, NVwZ 2005, S. 1322 ff. m.w.N. Entgegen der Auffassung der Klägerseite besteht kein Anlass, die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in der vorzitierten Grundentscheidung vom 10. Mai 1962 zur sog. kalkulatorischen Abwälzbarkeit, welche das Bundesverfassungsgericht seither stets angewandt hat, einer Überprüfung zu unterziehen. Die entscheidenden rechtlichen Rahmenbedingungen - Festlegung des Preises für einen Spielvorgang sowie Vorgabe der Gewinnausschüttung durch Bundesrecht - haben sich seither nicht geändert. Es ist auch weiterhin Sache des kaufmännischen Geschickes des einzelnen Automatenaufstellers, durch Umsatzsteigerungen die notwendigen Erlöse zu erwirtschaften. Dies ist auch der zureichende Grund, weshalb die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung dieses Kriterium nach wie vor anwendet. Ein Scheitern der kalkulatorischen Abwälzbarkeit wäre allerdings hier dann von Interesse, wenn sie rechtlich unmöglich im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wäre. Das ist nach Auffassung der Kammer in Fallgestaltungen wie hier erst in dem Moment anzunehmen, in dem die Steuer erdrosselnde Wirkung hat. Erdrosselnd ist die hier interessierende Spielautomatensteuer, wenn allein sie - und nicht andere, insbesondere wirtschaftliche Gründe im Satzungsgebiet - dazu führt, dass ein durchschnittlicher Automatenbetreiber in der Automatenaufstellung im Satzungsgebiet nicht mehr die wirtschaftliche Grundlage seiner Lebensführung finden kann. St.R. vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 -, BVerfGE 31, S. 8 ff.; BVerwG, Urteil vom 13. April 2005 - 10 C 6.05 -, BVerwG 123, S. 218 ff. Schon aus der früher geltenden pauschalen Besteuerung in Höhe von 220,00 Euro pro Spielgerät mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen und 50,- Euro in Gaststätten lässt sich eine erdrosselnde Wirkung in diesem Sinne nicht ableiten. Auf dem Gebiet der Stadt C. haben Ermittlungen zum Geldspielgerätebestand folgende Zahlen ergeben: Jahr Spielhallen Gaststätten u.a. Gesamtzahl 1998 678 826 1.504 2000 669 713 1.382 2003 670 536 1.206 2004 651 511 1.162 2005 1.081 2006 1.144 Vgl. Beschlussvorlage der Verwaltung 20053052/00, Anlage 1; Beschlussvorlage der Verwaltung 20071600, S. 5 Nr. 3.2. Anhaltspunkte für eine über die vom Satzungsgeber hinaus verfolgten Lenkungszwecke hinausgehende Erdrosselung ergeben sich aus solchen Zahlen nicht. Vielmehr ist für das Jahr 2006 sogar ein Anwachsen der Gerätezahl festzustellen. Diese Tatsache kann entgegen der Auffassung der Klägerseite auch nicht mit dem Hinweis entkräftet werden, die seit 1. Januar 2006 geltende Spielverordnung erlaube die Aufstellung einer größeren Zahl von Geräten als bisher. Entscheidend ist, dass tatsächlich mehr Geräte aufgestellt worden sind. Bei erdrosselnder Wirkung einer Steuer wäre demgegenüber zu erwarten, dass trotz der Möglichkeit, mehr Geräte aufzustellen, von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht wird bzw. werden kann. Eine andere Sichtweise ist auch nicht auf der Grundlage der von Klägerseite vorgelegten Daten zur steuerlichen Belastung eines durchschnittlichen Automatenaufstellunternehmens gerechtfertigt. Auf der Grundlage einer Umfrage der im Deutschen Automaten-Verband e.V. organisierten Mitglieder im Stadtgebiet C. kommt die Klägerseite für das Jahr 2007 zu folgenden Ergebnissen: Ein durchschnittliches Unternehmen, welches allein Geräte in Gaststätten aufstellt, habe einen Erlös von 88.298,25 Euro, dem stünden Kosten in Höhe von 68.826,00 Euro gegenüber. Das Nettoergebnis nach Abzug der Kosten betrage 19.472,25 Euro. Auf der Basis von § 12a VStS ergebe sich eine Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte von 16.674,55 Euro. Ein durchschnittliches Unternehmen, welches allein Geräte in Spielhallen aufstellt, habe danach einen Erlös von 572.044,42 Euro, dem stünden Kosten in Höhe von 494.337,53 Euro gegenüber. Das Nettoergebnis nach Abzug der Kosten beträgt 77.706,89 Euro. Auf der Basis von § 12a VStS ergebe sich eine Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte von 110.340,56 Euro. Ein durchschnittliches Unternehmen, welches Geräte sowohl in Gaststätten als auch in Spielhallen aufstellt, hat danach einen Erlös von 677.804,74 Euro, dem stehen Kosten in Höhe von 574.755,05 Euro gegenüber. Das Nettoergebnis nach Abzug der Kosten betrage 103.049,69 Euro. Auf der Basis von § 12a VStS ergebe sich eine Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte von 133.990,93 Euro. Diese Berechnungen vermag die Kammer nicht nachzuvollziehen. Es bedarf dazu keiner Würdigung des Umstandes, dass die einzelnen Berechnungsfaktoren zunächst zu hinterfragen sein dürften, da sich die Angaben allein auf eine Befragung von Verbandsangehörigen stützen und damit vorab zu prüfen sein dürfte, ob die Verbandsstruktur auch die tatsächlichen Verhältnisse in C. zumindest annähernd abbildet. Die fehlende Brauchbarkeit der vorgelegten Zahlenwerke ergibt sich jedenfalls aus den Angaben der Klägerseite zu der im Jahre 2007 genannten Umsatzsteuer, dem Jahr, in dem die Automatenaufsteller wieder vollumfänglich zur Umsatzsteuer herangezogen wurden. Auf der Basis der bekannten Umsatzsteuer lässt sich der Inhalt der Bruttokasse, die Grundlage der Besteuerung nach § 12a VStS und der Umsatzbesteuerung ist, errechnen. Die Bruttokasse errechnet sich aus der Nettokasse zuzüglich dem Produkt aus Nettokasse x 19 v.H., letztgenanntes Produkt hat die Klägerseite mitgeteilt, so dass die Nettokasse errechenbar ist. Bezogen auf die drei vorgenannten Gruppen heißt das: Ad 1.: Die von Klägerseite genannte Umsatzsteuer beläuft sich auf 4.029,76 Euro, so dass die Nettokasse mit 21.209,26 Euro anzunehmen ist. Daraus errechnet sich eine Bruttokasse von 25.239,02 Euro. Auf der Basis von § 12a VStS folgt daraus eine Vergnügungssteuer für 2007 in Höhe von nur 4.206,08 Euro. Ad 2.: Die von Klägerseite genannte Umsatzsteuer beläuft sich auf 15.568,96 Euro, so dass die Nettokasse mit 81.941,89 Euro anzunehmen ist. Daraus errechnet sich eine Bruttokasse von 97.510,85 Euro. Auf der Basis von § 12a VStS folgt daraus eine Vergnügungssteuer für 2007 in Höhe von nur 16.250,82 Euro. Ad 3.: Die von Klägerseite genannte Umsatzsteuer beläuft sich auf 19.579,44 Euro, so dass die Nettokasse mit 103.049,68 Euro anzunehmen ist. Daraus errechnet sich eine Bruttokasse von 122.629,12 Euro. Auf der Basis von § 12a VStS folgt daraus eine Vergnügungssteuer für 2007 in Höhe von nur 20.436,14 Euro. Angesichts dieser Ergebnisse sieht die Kammer schon nach den eigenen Angaben der Klägerseite keinen Anlass, eine Erdrosselungswirkung ernsthaft weiter in Erwägung zu ziehen. Demgemäss ist auch eine Beweiserhebung - wie von Klägerseite gewünscht - nicht durchzuführen. Beweisermittlungs- oder - ausforschungsanträge, die so unbestimmt sind, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann, brauchen regelmäßig dem Gericht eine Beweisaufnahme nicht nahe zu legen. Vgl. z.B. BFH, Beschluss vom 6. September 2005 - IV B 14/04 -, Juris-Dokument, m.w.N. Eine solche Zielsetzung entnimmt die Kammer den Beweisanträgen der Klägerseite. Aus den vorstehenden Darlegungen ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Erdrosselungswirkung der hier interessierenden Steuer. Nunmehr doch durch Sachverständigen ein Gutachten zu Erlösen und Kosten und zu durch Erhebung der Vergnügungssteuer eintretenden Verlusten erstellen zu lassen, führte dazu, zunächst die Tatsachengrundlagen für die durch nichts wahrscheinlich gemachte Behauptung der Klägerseite zu schaffen. Die hier streitgegenständliche Steuer wird zudem sowohl Art. 12 Abs. 1 GG, wonach alle Deutschen das Recht haben, u.a. ihren Beruf frei zu wählen, als auch Art. 14 Abs. 1 u. 2. GG, wonach das Eigentum gewährleistet und dessen Inhalt und Schranken durch die Gesetze bestimmt werden, gerecht, da sie - wie dargelegt - keine erdrosselnde Wirkung hat. Vgl. zum Erfordernis der erdrosselnden Wirkung insoweit z.B. BVerfG, Beschluss vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 -, BVerfGE 31, S. 8 ff.; BVerfG, Urteil vom 8. April 1997 - 1 BvR 48/94 -, BVerfGE 95, S. 267 ff.; BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 2 BvR 2194/99 -, BVerfGE 115, S. 97 ff. Soweit auch unterhalb der Ebene der erdrosselnden Wirkung der verfassungsrechtliche Schutz des Art. 14 Abs. 1, Abs. 2 GG als Gebot einer verhältnismäßigen Inhalts- und Schrankenbestimmung eingreift, vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 2 BvR 2194/99 -, BVerfGE 115, S. 97 ff., hält die Kammer gleichwohl bei der Spielautomatensteuer die Grenze zur unverhältnismäßigen und daher unzulässigen Inhaltsbestimmung erst für überschritten, wenn diese Steuer erdrosselnde Wirkung hat: Diese Grenzziehung beruht auf der besonderen Bedeutung, welche dem Lenkungszweck der Spielautomatensteuer bei der Bekämpfung krankhaften Suchtverhaltens zukommt. Schließlich verstößt die in Art. II der Ersten Änderungssatzung vom 24. August 2007 teilweise rückwirkend zum 1. Januar 2006 erfolgte Änderung der Vergnügungssteuersatzung vom 16. Dezember 2005 nicht gegen das aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG abzuleitende rechtsstaatliche Vertrauensschutzgebot. Den Steuerpflichtigen kommt dieser rechtsstaatlich zu beachtende Vertrauensschutz gegenüber der Rückwirkung eines Steuergesetzes dann nicht zu, wenn die Steuerpflichtigen im maßgeblichen Erhebungszeitraum, auf den der Eintritt der Rechtswirkung vom Gesetz zurückbezogen wird, mit der getroffenen Regelung rechnen mussten. Gerade die rechtsstaatliche Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen und der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die das Grundgesetz in weitgehendem Umfange verwirklicht, führt notwendig dazu, dass der Gesetzgeber Verhältnisse, die er oder die Verwaltung gesetzlich geregelt glaubten, auf Grund gerichtlicher Entscheidung dann aber nicht oder anders als angenommen geregelt finden. Die Rechtsstaatlichkeit kann in einer solchen Situation den Gesetzgeber zu rückwirkenden Regelungen veranlassen. Vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 17. April 1973 - 7 C 23.72 -, KStZ 1973, S. 219 f.; BVerwG, Beschluss vom 22. November 1996 - 8 B 221/96 -, Juris-Dokument; jew. m.w.N. Der Satzungsgeber sah sich zu der hier interessierenden Ersten Änderungssatzung durch die im Nachgang zu den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April 2005 gesammelten Erfahrungen anderer Gemeinden veranlasst. Hierauf zu reagieren begegnet rechtlichen Bedenken nicht. (3) Die Vergnügungssteuersatzung der Stadt C. ist im hier interessierenden Umfang auch mit den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vereinbar. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG können Gemeinden Steuern erheben. Das muss aufgrund einer Satzung geschehen, § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG. Dies ist hier der Fall. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG muss die Satzung den Kreis der Abgabeschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit angeben. Der Steuertatbestand ergibt sich hier aus § 2 Nr. 6 VStS. Danach unterliegen in der Stadt C. die Haltung bzw. die Nutzung von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten, in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (a) sowie in Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Wettannahmestellen, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen jedermann zugänglichen Orten (b) der Besteuerung. Steuerschuldner ist gem. § 4 Abs. 1 VStS der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter). In den Fällen des § 2 Nr. 6 VStS ist der Halter (Aufsteller) des Spielgerätes Veranstalter. Halter ist der Eigentümer bzw. derjenige, dem der Apparat vom Eigentümer zur Nutzung überlassen wurde. Der Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuer ergibt sich aus § 15 VStS. Den Maßstab (Spieleraufwand) und den Satz der Abgabe (5,5 vom Hundert) enthält § 12 VStS. Bei der Ausgestaltung des Abgabemaßstabes eröffnet die dem gemeindlichen Satzungsgeber zuwachsende Besteuerungsgewalt diesem einen weitreichenden Spielraum zur Ausgestaltung, Veränderung oder auch Fortentwicklung der Steuer. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 03. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 -, a.a.O. Im Falle einer gerichtlichen Überprüfung hat das Gericht nur die Einhaltung der äußersten Grenzen nachzuprüfen, nicht aber, ob der Gesetzgeber im Einzelfall die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 01. April 1971 - 1 BvL 22/67 -, a.a.O. (S. 25f.) Der Gestaltungsspielraum entbindet aber nicht von der Notwendigkeit, dass der Steuermaßstab grundsätzlich geeignet sein muss, den zu besteuernden Vergnügungsaufwand zumindest entfernt abzubilden. Der Maßstab muss zumindest einen lockeren Bezug zum eigentlich Steuergut, dem Vergnügungsaufwand des Spielers, aufweisen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 2005 - 10 C 5.04 -, Juris-Dokument. Spieleraufwand ist die Summe des von den Spielern verwendeten Einkommens oder Vermögens zur Erlangung des Spielvergnügens, § 11 Abs. 3 VStS. Gegen eine Regelung dieser Art bestehen rechtliche Bedenken nicht. Vgl. zu vergleichbaren Regelungen: BFH, Beschlüsse vom 1. Februar 2007 - II B 51/06 und II B 58/06 -, Juris-Dokumente. Insbesondere angesichts des verfassungsrechtlichen Begriffes der Aufwandsteuer als Steuer auf die Einkommensverwendung Vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 1. März 1997 - 2 BvR 1599/89; 2 BvR 1714/92; 2 BvR 1508/95 -, NVwZ 1997, S. 573 ff. liegt es auf der Hand, dass der in § 11 Abs. 3 VStS definierte Steuermaßstab sich sehr eng an diese Vorgaben hält. Es besteht insbesondere keine Notwendigkeit, die Einkommensverwendung des Spielers um den Betrag zu reduzieren, der sich nach Auszahlung etwaiger Gewinne ergibt. Eine solch wirtschaftliche Betrachtungsweise mag ein Satzungsgeber normieren können, die hier interessierende Satzung enthält eine solche Betrachtungsweise nicht und muss sie auch nicht enthalten: Selbstverständlich ist es ein vergnüglicher Umstand zu gewinnen. Das ändert aber nichts daran, dass dieses Vergnügen zunächst durch einen Geldeinsatz möglich gemacht werden muss. Ein solcher Steuermaßstab begegnet auch keinen durchgreifenden technischen Problemen. Soweit Geldspielgeräte nach der seit dem 1. Januar 2006 geltenden Fassung der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (SpielVO neu) zugelassen sind, müssen diese Geräte die Möglichkeit haben, sämtliche Einsätze für steuerliche Erhebungen zu dokumentieren (§ 12 Abs. 2 Buchst. d) SpielVO neu): Die Rubrik "Einsätze" in den Auslesestreifen der Geldspielgeräte liefert die notwendigen Informationen. Es kann - wie von Klägerseite in der mündlichen Verhandlung vorgetragen - davon ausgegangen werden, dass ein Geldeinwurf zunächst in Punkte umgebucht wird und auf der Grundlage dieser Punkte der Auslesestreifen die Rubrik "Einsätze" auswirft. Das "eigentliche" Spiel beginnt zwar erst, wenn die vom Spieler gewünschten Punkte gebucht sind. Die Beschränkungen der Spielverordnung gelten aber schon für diesen Buchungsvorgang. Vgl. Auskunft der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt an die Finanzbehörde Hamburg vom 22. Juni 2007. Dies erklärt auch die Zeitdauer des Buchungsvorganges bei höheren Geldbeträgen, da die zeitlichen Grenzen sowie die Höhe jedes Buchungsschrittes - 0,20 Euro - zu beachten sind. Ein Spieleinsatz erfolgt bzw. erhöht sich mit jedem einzelnen Buchungsschritt. In einer solchen Konstellation darf der Satzungsgeber allein schon die mit der Zeitdauer des Buchungsvorganges anzunehmende Spannungssteigerung als Teil des Spielvergnügens ansehen und der Besteuerung unterwerfen. Bei Geldspielgeräten, deren Zulassung auf der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (SpielVO alt) beruht, ergibt sich kein durchgreifend anderer Befund. Die Kammer geht mit dem Verwaltungsgericht Aachen davon aus, dass die Geldspielgeräte der im Verband der Deutschen Automatenindustrie e.V. (VDAI) organisierten Hersteller sämtlich mit einer sog. VDAI-Schnittstelle ausgestattet waren, welche ein Auslesen der Geräte ohne Geräteöffnung ermöglicht. Vgl. VG Aachen, Beschluss vom 10. April 2008 - 4 L 431/07 -, Juris-Dokument. Der Marktanteil der VDAI-Mitglieder lag - bezogen auf Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bei 95 vom Hundert. Vgl. Institut für Wirtschaftsforschung München, Wirtschaftsentwicklung Unterhaltungsautomaten 2005 und Ausblick 2006, April 2006, S. 9. Die Kammer geht ferner davon aus, dass jedenfalls alle Geräte dieser Hersteller den Ausdruck eines Geldbilanzteiles ermöglichten, welcher die Anzahl der bezahlten Spiele ausweist. Vgl. Von Profis für Profis - Datenausdrucke und Analyse, Hrsg. Adp Gauselmann GmbH, Oktober 2003, Anlage zur Auskunft der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt an die Freie und Hansestadt Hamburg vom 12. Juni 2006; Bally Wulff Eurotec, Druckprotokoll, Ausgabe 3.1, S. 18. Dieser Befund wird bestätigt durch die Angaben der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, Feldstudie über die Zuverlässigkeit von Geldspielgeräten, Abschlussbericht, Berlin, Juni 2006, S. 6, 9 u.17 f. wonach im Zeitraum von September 2003 bis zum Dezember 2005 insgesamt 273 Geldspielgeräte in 57 verschiedenen Bauarten von vier Herstellen sämtlich eine VDAI-Schnittstelle auswiesen, die auch die Auslesung der Anzahl der Spiele ermöglichte. Sofern die im Geldbilanzteil ausgedruckte Spielezahl in einigen Geräte systembedingt unrichtig sein sollte, vgl. insoweit auch die Ausführungen in FG Hamburg, Beschluss vom 9. Mai 2006 - 7 V 87/06 -, Juris-Dokument. sieht die Kammer hierin keinen Grund, der der steuererhebenden Gemeinde die Nutzung dieses Teiles des Geldbilanzteiles verwehren müsste. Die Kammer sieht hierin nur einen Mangel des jeweiligen Spielgerätes, der allein im Verantwortungsbereich des Spielgerätebetreibers und gegebenenfalls des Herstellers liegt. Mit der Anzahl der Spiele und dem Spieleinsatz von 20 Cent ist der Spieleraufwand unschwer zu ermitteln. Erst ab Spätsommer/Herbst 2005 wurden seitens der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt auch Geldspielgeräte zugelassen, die nicht mehr - wie bis dahin bei allen Herstellern gewohnt - die Feststellung der Anzahl der Spiele ermöglichte. Vgl. Auskunft der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen vom 30. Januar2007; siehe insoweit auch die Ausführungen in FG Hamburg, Beschluss vom 9. Mai 2006 - 7 V 87/06 -, Juris-Dokument. Angesichts der vorstehenden Ausführungen spricht nichts dafür, dass die Zahl der in diesem relativ kurzen Zeitraum zugelassenen Geräte einen solchen Umfang hatte, der den Satzungsgeber hätte veranlassen m ü s s e n, für diese Geräte besondere Regelungen zu finden. Ebenso wie der Spieleraufwand im Rahmen des Besteuerungsverfahrens selbst mit den Hilfsgrößen "Anzahl der Spiele" und "Preis pro Spiel" ermittelt wird, lässt sich der Spieleraufwand auch über andere Hilfsgrößen (wie z.B. die der Umsatzbesteuerung zu Grunde liegende Kasse multipliziert mit einem bestimmten Faktor) zumindest näherungsweise errechnen. Gleichwohl war es dem Satzungsgeber grundsätzlich nicht verwehrt, diesen Umständen durch § 12a VStS Rechnung zu tragen. Diese Regelung nehme "die Einwände der Steuerschuldner auf, nach denen sich die steuerliche Bemessungsgrundlage ‚Spieleraufwand/Spieleinsatz' in Einzelfällen nicht technisch einwandfrei und zutreffend ermitteln" lasse. Vgl. Beschlussvorlage der Verwaltung 20071600, Anlage S. 4 § 12a Abs. 1 VStS schreibt vor: Erklärt der Anmeldeverpflichtete für einzelne oder mehrere Spielgeräte mit Geld- oder Warengewinnmöglichkeit den Spieleraufwand in der Steueranmeldung nach § 19 nicht, gilt als Summe des von den Spielern verwendeten Einkommens oder Vermögens zur Erlangung des Spielvergnügens das 3,03fache des Einspielergebnisses. Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Bruttokasse. Dieser errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zuzüglich Röhrenentnahme (sog. Fehlbetrag), abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld. Vgl. zur vergleichbaren Regelung des Hamburgischen Spielvergnügungssteuergesetzes: BFH, Beschluss vom 1. Februar 2007 - II B 51/06 -, Juris-Dokument. Es entspricht dem ausdrücklichen Willen des Satzungsgebers, aus Gründen der Vereinfachung diese Regelung allgemein zu fassen. Es soll auf die Gründe, warum eine Erklärung des Spieleinsatzes aus § 11 Abs. 3 VStS nicht erfolgt, nicht ankommen. Vgl. Beschlussvorlage der Verwaltung 20071600, Anlage S. 4 f. Die Normierung unterschiedlicher Ermittlungsmethoden der Besteuerungsgrundlagen ist nach Auffassung der Kammer grundsätzlich vom gesetzgeberischen Ermessen des Satzungsgebers gedeckt. Inhaltlich hat sich eine solche Regelung im Rahmen der Steuergerechtigkeit zu halten. Dieser Rahmen ist hier durch § 12a Abs. 2 VStS noch eingehalten (dazu näher unten). Dass die in § 12a Abs. 1 Satz 2 VStS als solche näher definierte "Bruttokasse" als Grundlage einer Besteuerung keinen rechtlichen Bedenken begegnet, ist ständige Rechtsprechung der Kammer. Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 6. März 2007 - 14 A 608/05 -, z.B. KStZ 2007, S. 94 ff. (S. 95). Der Multiplikationsfaktor von 3,03 beruht auf Angaben von Spielgeräteaufstellern zu den durchschnittlichen Gewinnausschüttungen an Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit. Vgl. Beschlussvorlage der Verwaltung 20071600, Anlage S. 5. Die Automatenwirtschaft geht nach den Ermittlungen des Beklagten, die sich auf Zeiträume der Spielverordnung in ihrer bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung beziehen, von einer durchschnittlichen Ausschüttungsquote pro Gerät von 67 vom Hundert aus. Vgl. Beschlussvorlage der Verwaltung 20053052/00, Anlage 1. Modellrechnung, Fn 1 u. 2; vgl. auch die Angaben in der Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen vom 24. Januar 1994 - VV DEU BMF 1994-01-24 IV C 3-S 7200-7/94. Angesichts der Vorgabe in § 13 Nr. 6 Satz 1 der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden SpielVO, wonach die durch Berechnung oder Versuche ermittelte Summe der Gewinne bei unbeeinflusstem Spielablauf mindestens 60 vom Hundert der durch den jeweils geltenden Umsatzsteuersatz verringerten Einsätze betragen musste, erscheint die angenommene Ausschüttungsquote zunächst nicht sachfremd. Allerdings gehen sowohl das Institut für Wirtschaftsforschung München als auch der Arbeitskreis gegen Spielsucht e.V. von einem anderen Kasseninhalt aus: Dieser betrage 48,276 vom Hundert, da 51,724 vom Hundert des Gesamtumsatzes an den Spieler auszuschütten seien. Vgl. Arbeitskreis gegen Spielsucht e.V., Angebotsstruktur der Spielhallen und Unterhaltungsautomaten mit Geldgewinnmöglichkeit in der Bundesrepublik Deutschland, September 2006, S. 12. Dieser Unterschied nivelliert sich allerdings dadurch, dass der zuletzt genannte Kasseninhalt - der Spielverordnung entsprechend - erst nach Abzug der Umsatzsteuer ermittelt wird. Wird der vorab abgezogene Umsatzsteuerbetrag dem nicht dem Unternehmer verbleibenden Betrag wieder hinzugerechnet, ergibt sich der Gesamtumsatz, der auf die Länge der Zulassung des Spielgerätes gesehen auch den Spielereinsatz hinreichend nah wiederspiegelt. Die Besteuerung nach § 12a Abs. 1 VStS führt auch nicht zu der Steuergerechtigkeit widersprechenden Ergebnissen. Die materielle Steuernorm muss in ein normatives Umfeld eingebettet sein, welches die Gleichheit der Steuerbelastung auch hinsichtlich des tatsächlichen Erfolges prinzipiell gewährleistet. Führen Erhebungsregelungen dazu, dass ein gleichmäßiger Belastungserfolg prinzipiell verfehlt wird, kann die materielle Steuernorm nicht mehr gewährleisten, dass die Steuerpflichtigen nach Maßgabe gleicher Lastenzuteilung belastet werden, sie wäre dann gerade umgekehrt Anknüpfungspunkt für eine gleichheitswidrige Lastenverteilung. Das ist allerdings nicht schon bei einer Belastungsungleichheit der Fall, die durch Vollzugsmängel bei der Steuererhebung hervorgerufen wird, wie sie immer wieder vorkommen können und sich auch tatsächlich ereignen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1492/89 -, BVerfG 84, S. 239 ff. (S. 280 f.). Strukturell liegt die Gefahr einer Ungleichbehandlung durch die unterschiedlichen Berechnungsmethoden darin, dass ein Geldspielgerät in einem Abrechnungszeitraum einen niedrigen Kasseninhalt ausweist, der zur Anwendung von § 12a VStS verleitet, im nächsten Abrechnungszeitraum einen hohen Kasseninhalt, der bei Anwendung des Maßstabes "Anzahl der Spiele x Spieleinsatz" ein günstigeres Ergebnis zeitigt. Diese Gefahr ist in einer Besteuerungsalternative, wie sie § 12a VStS ermöglicht, deshalb angelegt, weil die durchschnittliche Ausschüttungsquote an die nach der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung der Spielverordnung zulässige Gesamtlaufzeit des Gerätes gekoppelt ist und deshalb erst über einen längeren Zeitraum geeignet ist, sich dem Maßstab "Anzahl der Spiele x Spieleinsatz" zu nähern. Dieser strukturellen Gefahr wird hier durch § 12a Abs.1 Satz 4 VStS noch hinreichend begegnet. Danach ist die Anwendung des § 12a Abs. 1 VStS dauerhaft ausgeschlossen, wenn der Anmeldeverpflichtete nach Inanspruchnahme von § 12a Abs. 1 VStS ein Mal den Spieleraufwand nach § 11 Abs. 3 VStS auf der Grundlage der Anzahl der Spiel erklärt hat. Wäre eine einmalige und verbindliche Festlegung auf einen Berechnungsmodus für ein Gerät sicherlich wünschenswerter, so ist durch diese Regelung jedenfalls ein beständiger Wechsel zwischen beiden Berechnungsarten nach Günstigkeitsgesichtspunkten ausgeschlossen. Auch der Steuersatz von 5,5 vom Hundert begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Im Hinblick auf den Steuersatz hat der Satzungsgeber die Aufgabe, die tatsächlichen Grundlagen der Besteuerung sorgfältig zu ermitteln und unter Beachtung der Bruttoeinnahmen und Abwägung der Interessen aller Betroffenen angemessene Steuersätze zu finden. Vgl. z.B. Sächsisches Oberverwaltungsgericht (SächsOVG), Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 5 B 242/06 -, NVwZ-RR 2007, S. 553. Die Verwaltung hatte schon seit 2003 versucht, hinreichend verlässliches Datenmaterial bei den Automatenaufstellern zu erhalten. Angesichts der geringen Zahl von Rückläufen war eine solche Datengrundlage nicht zu gewinnen. Daher wurde auf alternatives Zahlenmaterial zurückgegriffen, und zwar auf einen Betriebsvergleich der Unterhaltungsautomaten-Unternehmen für die Jahre 2000 und 2003 des FfH Instituts für Markt- und Wirtschaftsforschung Berlin sowie auf Zahlen des Ifo-Instituts München für die Jahre 1998 und 2004, welche auch den Untersuchungen des Arbeitskreises gegen Spielsucht e.V. Unna zu Grunde liegen. Der Satzungsgeber war sich der Ungenauigkeiten und Unwägbarkeiten eines solchen Zahlenmaterials bewusst. Deshalb sollte etwa eineinhalb Jahre nach Satzungserlass eine Überprüfung des Steuersatzes erfolgen. Nicht zuletzt wegen der zur damaligen Zeit nicht erhobenen Umsatzsteuer legte der Satzungsgeber einen Steuersatz von 6 vom Hundert fest. Vgl. Beschlussvorlage der Verwaltung 20053052/00, Begründung S. 5 Nr. 5, Anlage Synopse, Erläuterung zu § 12; Stellungnahme der Verwaltung vom 12. Dezember 2005. Im Jahre 2007 unterbreitete die Verwaltung dem Satzungsgeber den Vorschlag, den Steuersatz auf 5,5 vom Hundert zu senken. Dies geschah auch in der Erkenntnis, dass die Umsatzsteuer wieder erhoben wird. Diese Steuersatzsenkung sollte den veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen der Schuldner der Spielvergnügungssteuer Rechnung tragen. Die Datenbasis sei nach wie vor mit Unsicherheiten behaftet, da viele Steuerfestsetzungen mangels Steueranmeldungen auf Schätzungen basierten. Vgl. Beschlussvorlage der Verwaltung 20071600, Begründung S. 4, 5 und Anlage S. 3. Dabei durfte der Rat dem Gesichtspunkt der Sicherung der Einnahmen in bisheriger Höhe besonders Gewicht beimessen. Vgl. die Vergleichsberechnung in Nr. 3 der Anlagen zu Beschlussvorlage der Verwaltung 20053052/00. Angesichts dessen ist festzuhalten, dass der Satzungsgeber sich mit der Frage des Steuersatzes eingehend auseinandergesetzt und auch die Änderungen, die durch die Wiedererhebung der Umsatzsteuer und deren Erhöhung auf 19 vom Hundert eingetreten sind, erwogen und berücksichtigt hat. Nunmehr von Klägerseite vorgelegtes Zahlenmaterial, vermag den Abwägungsvorgang selbst von vornherein nicht in Frage zu stellen weil es im Zeitpunkt der Satzungsbeschlüsse nicht vorlag. Im Übrigen ist es - wie den Bekundungen der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen ist- im Satzungsverfahren bewusst nicht vorgelegt worden: Das ist eine Vorgehensweise, die sich mit den Erfahrungen der Kammer aus einer Vielzahl anderer Verfahren deckt. Hinsichtlich der Geldspielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit wird ergänzend darauf hingewiesen, dass die Kammer sich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2005 - 10 CN 1/05 -, NVwZ 2006, S. 461 ff. (S. 465), anschließt und die Besteuerung von Geldspielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit nach dem Stückzahlmaßstab für sich genommen als grundsätzlich rechtmäßige und sinnvolle Erhebung einer Aufwandsteuer ansieht. Nach alledem ist die seit 1. Januar 2006 geltende Vergnügungssteuersatzung der Stadt C. wirksame Ermächtigungsgrundlage für die Besteuerung von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit. Anhaltspunkte dafür, dass die Steuerfestsetzungen selbst rechtlichen Bedenken begegnen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 der Zivilprozessordnung. Die Zulassung der Berufung beruht auf §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.