Urteil
2 K 1261/06
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die örtliche Vergnügungssteuersatzung ist wirksame Ermächtigungsgrundlage zur Besteuerung von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit.
• Eine Vergnügungssteuer dieser Art hat nicht den Charakter einer verbotenen Umsatzsteuer nach Gemeinschaftsrecht, wenn wesentliche Merkmale der Mehrwertsteuer fehlen.
• Die Steuer verletzt nicht das Grundgesetz, insbesondere liegt keine erdrosselnde Wirkung vor; Gestaltungsspielraum der Kommune beim Abgabemaßstab und Steuersatz ist weit.
• Rückwirkende Änderung der Satzung zum 1.1.2006 verletzt nicht den rechtsstaatlichen Vertrauensschutz, wenn der Satzungsgeber mit der Regelung rechnen durfte.
Entscheidungsgründe
Vergnügungssteuer auf Geldspielgeräte wirksame kommunale Abgabe • Die örtliche Vergnügungssteuersatzung ist wirksame Ermächtigungsgrundlage zur Besteuerung von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit. • Eine Vergnügungssteuer dieser Art hat nicht den Charakter einer verbotenen Umsatzsteuer nach Gemeinschaftsrecht, wenn wesentliche Merkmale der Mehrwertsteuer fehlen. • Die Steuer verletzt nicht das Grundgesetz, insbesondere liegt keine erdrosselnde Wirkung vor; Gestaltungsspielraum der Kommune beim Abgabemaßstab und Steuersatz ist weit. • Rückwirkende Änderung der Satzung zum 1.1.2006 verletzt nicht den rechtsstaatlichen Vertrauensschutz, wenn der Satzungsgeber mit der Regelung rechnen durfte. Die Klägerin betrieb 2006 an mehreren Standorten in Gelsenkirchen Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit. Die Stadt setzte für die Monate Januar bis Mai 2006 Vergnügungssteuern fest; die Klägerin legte gegen die Bescheide Widerspruch ein und erhob Klage mit der Behauptung, die Satzung biete keine taugliche Ermächtigungsgrundlage. Streitgegenstand war die Rechtmäßigkeit der Satzung sowie die Vereinbarkeit der Steuer mit höherem Recht (EU-Recht, Grundgesetz, Kommunalabgabengesetz). Die Stadt begründete die Satzungsänderung u.a. mit Haushaltserfordernissen und Lenkungszwecken gegen Spielsucht; der Steuersatz beträgt 14 % des Einspielergebnisses. Die Verwaltung und der Rat hatten die wirtschaftlichen Auswirkungen ermittelt und beraten; die Klägerin rügte insbesondere europarechtliche und verfassungsrechtliche Mängel. • Ermächtigungsgrundlage: Die Vergnügungssteuersatzung der Stadt (Neufassung v. 19.12.2002 i.d.F. Änderungssatzung) ist formell und materiell ausreichende Grundlage für die Steuererhebung; Tatbestand, Steuersatz, Maßstab und Fälligkeit sind geregelt (§ 2, § 3 KAG-Entsprechung und Satzungsregelungen). • Europarecht: Die Steuer entspricht nicht dem Charakter einer Umsatzsteuer nach Art. 33 der 6. Richtlinie bzw. Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 92/12, weil sie nicht allgemein ist, nur auf einer Stufe erhoben wird und nicht den Mehrwert belastet; lediglich das Merkmal der Proportionalität liegt vor. Eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts liegt damit nicht vor. • Verfassungsrecht: Keine Verletzung von Art. 3, Art. 12 oder Art. 14 GG. Lokal erhobene Aufwandsteuern sind verfassungsgemäß, soweit sie keine erdrosselnde Wirkung entfalten; hierfür fehlen konkrete Anhaltspunkte. Der Lenkungszweck zur Eindämmung der Spielsucht ist verfassungskonform und rechtfertigt die Ausgestaltung und die Grenze, bei der erst eine unzulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung anzunehmen wäre. • Gestaltungsspielraum und Verhältnismäßigkeit: Gemeindehat einen weiten Spielraum bei Maßstab (Einspielergebnis) und Satz; Prüfung beschränkt sich auf Einhaltung äußerster Grenzen. Das Einspielergebnis als elektronisch gezählte Bruttokasse ist ein hinreichender Bezug zum Steuergut. • Rückwirkung: Die zum 1.1.2006 rückwirkend erklärte Änderung der Satzung verletzt nicht den Vertrauensschutz, weil die Steuerpflichtigen mit der getroffenen Regelung rechnen mussten und die Änderung auf Erfahrungen und Rechtsprechungsanpassungen beruhte. • Rechtsfolgen: Die Steuerfestsetzungen der Monate Januar bis Mai 2006 in Gestalt der Widerspruchsbescheide sind rechtmäßig; die Klage ist unbegründet. Die Klage wird abgewiesen. Die vom Beklagten erlassenen Vergnügungssteuerfestsetzungen für Januar bis Mai 2006 sind rechtmäßig; die städtische Satzung bietet eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage, verstößt nicht gegen Europarecht und verletzt keine verfassungsrechtlichen Gebote. Eine erdrosselnde Wirkung der Steuer ist nicht gegeben, der Steuersatz und der Maßstab (14 % des Einspielergebnisses, Bruttokasse) liegen im zulässigen Gestaltungsspielraum der Kommune. Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin; das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar; Berufung wurde zugelassen.