Urteil
2 K 133/06
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2006:1219.2K133.06.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am 0. Oktober 1971 geborene Kläger wendet sich gegen seine dienstliche Beurteilung. Nach der am 31. Januar 2003 bestandenen zweiten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I mit den Fächern Kath. Religionslehre und Mathematik wurde er mit Wirkung vom 18. Februar 2003 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Lehrer zur Anstellung ernannt und zur Dienstleistung der städtischen Realschule in L1 zugewiesen. Am 15. Juni 2004 wurde er anlässlich einer möglichen Verkürzung der Probezeit von der Schulleiterin dienstlich beurteilt. Das Gesamturteil lautete: Herr I hat sich in der Probezeit bewährt." Als Vorschlag zur weiteren dienstlichen Verwendung hieß es, der Kläger solle in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen werden; er solle weiterhin als Klassenlehrer eingesetzt werden. Da die Beurteilung keine besondere dienstliche Bewährung vorsah, wurde die laufbahnrechtliche Probezeit nicht gemäß § 29 Abs. 2 LVO verkürzt, sondern lief zunächst bis zum 18. August 2005 weiter. Mit Schreiben vom 8. Juni 2005 berichtete die Schulleiterin der städtischen Realschule L1 der Bezirksregierung E (Bezirksregierung) über das dienstliche Verhalten des Klägers. In dem Schreiben heißt es u.a., dass nach der Wahl des Klägers zum SV-Verbindungslehrer sich die Zusammenarbeit mit dem Schülerrat für die Lehrerkonferenz bzw. die Schulleitung stark erschwert habe oder teilweise sogar unmöglich geworden sei. Die Ursache hierfür seien die fehlende Kooperationsbereitschaft und die Schwierigkeiten in der vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Kläger. Er sehe seine Aufgabe als Verbindungslehrer ausschließlich als Berater der Schüler und nicht auch als Verbindungsglied zum Kollegium und zur Schulleitung. Zu diesen Vorwürfen nennt das umfängliche Schreiben zahlreiche Beispiele. Dem Schreiben waren Gesprächsvermerke der Realschulrektorin Q mit dem Kläger vom 7. und 15. März 2005 und vom 5. April 2005 beigefügt, des Weiteren eine schriftliche Mitteilung des Klägers an einen Kollegen vom 9. Mai 2005, in der es um eine abwertende Geste dieses Kollegen den Kläger betreffend ging. Auf diese Schriftstücke sowie auf das Schreiben vom 8. Juni 2005 wird Bezug genommen. Unter dem 10. Juni 2005 wandte sich die Schulleiterin erneut an die Bezirksregierung und legte schriftliche Beschwerden des Lehrerrates, der Beratungslehrerin und einer weiteren Lehrerin vor, die sich auf das kollegiale Verhalten des Klägers bezogen, ferner eine Gesprächsnotiz über ein Gespräch zwischen der Schulleitung, dem Kläger und einem Herrn E1 vom 10. Juni 2005. U.a. ging es darum, dass der Kläger während einer Konferenz eine Kollegin gegen deren Willen geduzt hatte. Im Beschwerdeschreiben des Lehrerrates wird beklagt, dass es seit langer Zeit unzählige Konflikte mit dem Kläger gebe. Von Anfang an habe er signalisiert, dass er vieles schon wisse, ja besser wisse und könne. Er habe vielfach keine Absprache mit anderen Lehrenden getroffen und sich selbst nicht über Wesentliches, etwa seine neue Klasse, informiert. Er habe mehrfach Klassen bis zu zehn Minuten früher aus dem Unterricht entlassen oder selbst die Unterrichtsräume gewählt. Er versuche, in der Schule quasi autark zu agieren, was zu Spannungen geführt habe. Die gängigen Informationswege habe er nicht genutzt und Kooperation werde von ihm nicht angestrebt. Er vermittele häufig den Eindruck, als sei er ständig bemüht, Kollegen, aber auch der Schulleitung, Fehler oder gar Versagen nachweisen zu wollen. Bei alledem zeige er keine Einsicht. Mittlerweile sei die Zusammenarbeit mit dem Kläger für viele Kollegen so unmöglich geworden, dass sie nur noch den Schriftweg nutzten oder jedem Gesprächsanlass auswichen. Der Lehrerrat bitte daher die Schulleitung und auch die Schulaufsicht um Hilfe und Unterstützung, damit wieder eine gute und konstruktive Arbeitsatmosphäre zum Nutzen Aller möglich sei. In dem - ebenfalls beigefügten - Beschwerdeschreiben der Beratungslehrerin wird dem Kläger u.a. vorgeworfen, die Vertraulichkeit von Beratungsgesprächen dadurch zu erschweren, dass er jedem betroffenen Schüler gestatte, zu einem Beratungsgespräch einen weiteren Schüler seines Vertrauens mitzubringen. Hierdurch verhindere er pädagogisch dringend notwendige Einzelgespräche und untergrabe durch sein Verhalten Ansätze für konstruktive Konfliktlösungen. Auch fördere er eine Polarisierung zwischen Lehrern und Schülern. Auf einer solchen Basis könne sie, die Beratungslehrerin, mit dem Kläger nicht weiterhin zusammenarbeiten. Eine andere Lehrerin beklagte sich schriftlich über das unhöfliche Verhalten des Klägers ihr gegenüber. Sie habe am 16. Februar 2005 versucht, mit dem Kläger über zwei Schüler ihrer Klasse zu sprechen. Dieser habe jedoch als Gesprächstermin den nächsten Tag angegeben, habe sich umgedreht und sei weggegangen, ohne auf die weiteren Einwände der Lehrerin zu reagieren. Erst auf ihren Ruf, er möge doch stehen bleiben und nicht einfach wegrennen, weil dies unhöflich sei, habe er sich umgedreht und in aggressivem Ton geantwortet, dass er nicht in dieser unhöflichen Art angesprochen werden wolle. Im Hinblick auf all diese Vorwürfe lud die Bezirksregierung mit Schreiben vom 16. Juni 2005 den Kläger zu einem Dienstgespräch am 30. Juni 2005 ein und bat ihn vorab um eine schriftliche Stellungnahme zu dem beigefügten Bereicht der Schulleiterin vom 8. Juni 2005 bis spätestens zum 27. Juni 2005. In seiner hierauf erfolgten kurzen Stellungnahme vom 26. Juni 2005 führte der Kläger aus, ein inhaltliches Eingehen auf das umfängliche Beschwerdeschreiben der Schulleiterin würde ausufern und sei vielleicht auch der Situation nicht angemessen. Zwar könne er auf jeden einzelnen der angesprochenen Punkte eingehen, sei sich aber nicht sicher, ob dies zweckmäßig sei. Seiner Ansicht nach sei es am besten, wenn für die Zukunft eine Lösung gefunden würde, die den in der Vergangenheit aufgetretenen Konflikten die Grundlage entziehe. Die Bezirksregierung bat daraufhin unter dem 27. Juni 2006 erneut um eine vollständige Stellungnahme des Klägers bis spätestens zum 29. des Monats. Diese Aufforderung ging dem Kläger allerdings nicht zu. Während des Dienstgespräches am 30. Juni 2005 bei der Bezirksregierung kam es nicht zu einer Diskussion über die einzelnen dem Kläger vorgeworfenen Verhaltensweisen, da dessen schriftliche detaillierte Stellungnahme fehlte. Die Frage einer Verlängerung der Probezeit bei gleichzeitiger Abordnung des Klägers an eine andere Schule wurde thematisiert. Mit Verfügung vom 6. Juli 2005 ordnete die Bezirksregierung den Kläger für die Zeit vom 1. August 2005 bis zum 31. Juli 2006 an die Städtische Realschule L2 ab. In einem Schreiben vom 7. Juli 2005 ging der Kläger auf die ihm gemachten Vorwürfe im Einzelnen ein. Er wies darauf hin, dass alle Einzelbeschwerden aus der Zeit stammten, in der er das Amt des SV-Verbindungslehrers wahrgenommen habe. Sie bezögen sich auch nur auf die letzte Phase seiner Amtsperiode. Soweit ihm unerlaubtes Duzen einer Kollegin und damit ehrverletzendes Verhalten vorgeworfen werde, habe er diese Kollegin nicht persönlich verletzen wollen. Es sei ihm vielmehr nicht schnell genug gelungen, zur Sie-Anrede zurückzukehren, nachdem diese Kollegin ihn ohne Angabe von Gründen nach über zwei Jahren der persönlichen Form der Anrede gebeten haben, zur Sie-Anrede zurückzukehren. Er respektiere aber den Wunsch der Kollegin und habe ihr dies in einem Schreiben vom 1. Juli 2005 mitgeteilt. Zu dem Vorwurf, er habe Informationen in Erziehungsfragen zurückgehalten, könne er sagen, dass er grundsätzlich immer alle Personen, für die die Informationen wichtig gewesen seien, informiert habe. Lediglich in den Fällen, in denen Schüler ihn ausdrücklich um Verschwiegenheit gebeten hätten, sei er diesem Wunsch nachgekommen. Seiner Erinnerung nach handele es sich um zwei Fälle, in denen jeweils die Frage der Information des Klassenlehrers ausdrücklich erörtert worden sei. Den Vorwurf, er habe sich negativ zu erzieherischen Einwirkungen von Kollegen geäußert, liege der Sachverhalt zu Grunde, dass er, der Kläger, Schüler auf deren Frage hin über erzieherische Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen informiert habe. Dabei sei es um die Benutzung von Kaugummis im Unterricht und in den Pausen gegangen. Er vertrete insoweit die Auffassung, dass jede Lehrkraft bei erzieherischen Maßnahmen im Rahmen von Beschlüssen der Schulkonferenz pädagogisch frei handeln dürfe. Soweit ihm ferner mangelnde Gesprächsbereitschaft vorgeworfen werde, falle es ihm schwer, wegen der Ab-straktheit dieses Vorwurfes darauf einzugehen. Vielmehr gehöre Gesprächsbereitschaft und Offenheit nach allen Seiten zu den originären Aufgaben eines Verbindungslehrers. Sollte es zu Fehlinterpretationen seines Verhaltens gekommen sein, liege dies sicherlich nicht an ihm. Zum Punkt eingeschränkte Erreichbarkeit" weise er darauf hin, dass er vor Schulbeginn und zuweilen auch in den Pausen und nach der Schulzeit mit SV- Angelegenheiten beschäftigt gewesen sei. Des weiteren habe er der Schulleitung keinen einzigen Gesprächstermin verweigert. Allerdings habe es zu einer einberufenen Schülerratssitzung zwischen der Schulleitung, dem Schülerrat und dem SV-Lehrer eine Meinungsverschiedenheit gegeben. Eine erneute Diskussion hierüber nach mehreren Wochen habe er jedoch als nicht ergebnisorientiert angesehen und dies auch kund getan. Was das SV-Projekt Unterstützung einer Schule in der Dominikanischen Republik" betreffe, liege folgender Sachverhalt zu Grunde: Die SV habe eine Schulunterstützung sowie einen Sponsorenlauf geplant. Die Schulleitung habe dies gewusst, jedoch nur den ersten Teil unterstützt. Daher habe die SV eine Dosensammlung von Haus zu Haus angestrebt, um die Schule in der Dominikanischen Republik finanziell zu unterstützen. Die Umstellung der Planung vom Sponsorenlauf zur neuen Idee der Dosensammlung sei aber zeitlich so knapp bemessen gewesen, dass die Lehrerkonferenz nicht mehr habe eingeschaltet werden können. Im weiteren Verlauf dieser für das Ansehen der Schule erfolgreichen Aktion sei es zu ihm unverständlichen Reaktionen im Kollegium und in der Schulleitung gekommen. Ein im Zusammenhang mit diesem Projekt vom Schülersprecher und ihm, dem Kläger, verfasster Elternbrief, habe den Briefkopf der Schule getragen. Die Schulleiterin habe deshalb den Wunsch geäußert, diesen Elternbrief mit zu unterzeichnen. Sie habe aber auch die alleinige Unterzeichnung durch die SV bei Verwendung eines eigenen Briefkopfes freigestellt. Der Schülersprecher habe diesen Weg gewählt und einen eigenen Briefkopf entworfen. Er habe den Brief dem jetzigen Konrektor vorab zur Genehmigung vorgelegt. Der Briefkopf sei von der Schulleitung erst mit Schreiben vom 4. Juni 2005 moniert worden, nachdem sie den von ihr zusätzlich verfassten Elternbrief auf die Rückseite des Schreibens der SV habe drucken lassen wollen. Nun sei die Verwendung des neu entworfenen Briefkopfes dem Schülerrat untersagt worden. Insgesamt bedauere er als junger Lehrer es sehr, dass es ihm nicht gelungen sei, eine Verständigung zwischen der Schulleitung und der SV herbeizuführen. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Schreibens des Klägers und der beigefügten zwölf Anlagen wird auf Beiakte Heft 1 im Verfahren - 2 K 134/06 - verwiesen. Mit Schreiben vom 1. September 2005 an den Kläger stellte die Bezirksregierung abweichend von der Bewährungsaussage der dienstlichen Beurteilung vom 15. Juni 2004 fest, dass er sich während seiner Probezeit gemäß § 23 Abs. 6 LBG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 und 6 LVO nicht bewährt habe. Auf Grund seines dienstlichen Verhaltens könne nicht festgestellt werden, dass er die für die Laufbahn erforderliche Eignung besitze. Insbesondere weise seine Team- und Kommunikationsfähigkeit sowie sein Kooperations- und Problemlösungsverhalten erhebliche Defizite auf. Wegen der weiteren Begründung, welche Nr. 4. der Beurteilung vom 15. Juni 2004 ersetzen sollte, wird auf das Schreiben vom 1. September 2005 ergänzend Bezug genommen. Der von der Bezirksregierung benachrichtige Personalrat für Lehrerinnen und Lehrer an Realschulen teilte unter dem 14. September 2005 mit, dass er nach Erörterung einer Verlängerung der Probezeit des Klägers nicht zustimme, da keine aktuelle dienstliche Beurteilung vorliege, die die Nichtbewährung begründe und die Verlängerung der Probezeit rechtfertige. Daraufhin bat die Bezirksregierung die Schulleitung der städtischen Realschule in L1 um Erstellung einer neuen dienstlichen Beurteilung. Am 30. September 2005 verfasste Realschulrektorin Q eine weitere dienstliche Beurteilung über den Kläger. Das Gesamturteil lautete: Da sich das dienstliche Verhalten von Herrn I seit der Erstellung der letzten dienstlichen Beurteilung erheblich verschlechtert hat und bei seinen Leistungen als Lehrer im vergangenen Schuljahr ebenfalls deutliche Mängel sichtbar wurden, komme ich nach neuerlicher Gewichtung aller für die Beurteilung zu Grunde liegenden Kriterien zu folgendem Gesamturteil: Herr I hat sich in der Probezeit nicht bewährt." Zu seinen Fachkenntnissen (Punkt II. 2.) wurde auf die Vorbeurteilung vom 14. Juni 2004 verwiesen. Zu seiner Leistung als Lehrer (Punkt II. 3.) hieß es im wesentlichen, die Aussagen der letzten dienstlichen Beurteilung in Bezug auf Planung und Durchführung von Unterricht blieben unverändert. Allerdings sei zwischenzeitlich eine Verschlechterung seiner Leistungen als Lehrer in den Bereichen Qualitätssicherung, Verwaltungshandeln, Schulentwicklung, Konferenzarbeit, Lehrplanarbeit und Wahrnehmung der Aufgabe des Verbindungslehrers erkennbar. In den weiteren Ausführungen zu diesem Punkt werden eine Reihe von Beispielen für das Nachlassen der Leistungen in diesem Bereich genannt, die die Korrektur von Klassenarbeiten, die Aufgabenstellung einer Klassenarbeit im Fach Mathematik, die Vergabe bzw. Abänderung von Zeugnisnoten und die unterbliebene Unterrichtsreihe zur Arbeit mit Excel betreffen. Weitere Beispiele werden genannt zu einem nicht ausreichenden Überprüfen einer Zeugnisliste seiner Klasse 8, zur verspäteten Vorlage von Klassenarbeiten bei der Schulleitung, zur unterbliebenen Abzeichnung von Nachrichten und Anweisungen im Mitteilungsbuch, zu Schwierigkeiten ihn zu erreichen, zu unterbliebenen Arbeiten in der Steuerungsgruppe zur Evaluation sowie zu seiner Zurückhaltung in Dienstbesprechungen und Konferenzen, hier insbesondere in der Fachkonferenz Mathematik, in der er die Einbindung der neuen Kernlehrpläne in den schuleigenen Lehrplan nicht vorgenommen habe. Es folgt eine Beschreibung seiner Aufgaben als Verbindungslehrer im Schuljahr 2004/05 und der im Zusammenhang hiermit aufgetretenen Konflikte. Im Einzelnen: Bevorzugung der Klassensprecher bei der SV- Veranstaltung Englandfahrt", Fassung fehlerhafter Beschlüsse des Schülerrates unter seiner Beratung, keine angemessene Vorbereitung der Schülervertretung auf Tagesordnungspunkte der Schulkonferenzsitzungen, Erschwerung und starke Belastung des Schulalltags für die Schulleitung und das Lehrerkollegium durch seine Art der Wahrnehmung der Aufgabe als Verbindungslehrer mit Konflikten unterschiedlichster Art, u.a. durch fehlende Zusammenarbeit, keine Abgrenzung seiner Aufgabe als Verbindungslehrer zur Beratungslehrerin und deren Behinderung sowie Schädigung des Ansehens der Schule und des Vereins, für den gesammelt wurde, durch die Art der Durchführung einer Sammelaktion der SV. Darüber hinaus heißt es unter Punkt II.4. (Dienstliches Verhalten), der Kläger erfülle seine Dienstpflichten seit der letzten dienstlichen Beurteilung nicht mehr pünktlich, zuverlässig und sorgfältig. Er habe wiederholt gegen dienstliche Anweisungen verstoßen und sei seiner Aufsichtspflicht nicht in erforderlichem Maße nachgekommen. Auch zu diesen Einschätzungen werden in der Beurteilung im Folgenden Beispiele aufgeführt: wiederholtes Verlassen des Klassenraumes während seines Unterrichts trotz ausdrücklicher dienstlicher Anweisung, ohne für Aufsicht zu sorgen, mehrfache frühzeitige Beendigung seines Unterrichts vor dem Klingelzeichen, anfängliche Ablehnung einer vierwöchigen Ausbildungsaufgabe, bei Abwesenheit von der Schule (Fortbildungen) kein Hinterlassen von Aufgaben für die Klasse für den Vertretungslehrer, mangelnde Gesprächsbereitschaft, unhöfliches bis ehrverletzendes Verhalten gegenüber Kolleginnen und Kollegen, die er z.T. vor Schülern kritisiert habe, in diesem Zusammenhang Erstellen von Gesprächsprotokollen mit Unterschriften von Schülern, verbotswidrige Beauftragung von Schülern mit dem Abholen von Schulschlüsseln. Gespräche und Schreiben der Schulleitung hätten sein Verhalten im wesentlichen nicht verändert. Der Kläger sei zwar leistungsfähig und belastbar, doch setze er seine Fähigkeiten nur dort ein, wo er sich persönliche Schwerpunkte gesetzt habe, nämlich bei der Beratung von Schülern und im Bereich der SV-Arbeit. Daher habe er die weiteren von ihm zu erfüllenden Aufgaben und Pflichten nicht ausreichend oder gar nicht erledigt. Insgesamt habe der Kläger seit Erstellung der letzen Beurteilung gegen das Gebot eines vertrauensvollen und kollegialen Miteinanders verstoßen und sei seinen Dienstpflichten nicht mehr in der notwendigen Form nachgekommen. Sein dienstliches und kollegiales Verhalten hätten dazu geführt, dass der Schulfrieden gestört gewesen sei. Gegen die Beurteilung vom 30. September 2005 erhob der Kläger mit Schreiben vom 9. Dezember 2005 Widerspruch. Zur Begründung rügte er, dass der Beurteilungsanlass in den Richtlinien für die Beurteilung der Lehrkräfte sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Studienseminaren (RdErl. des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 2. Januar 2003 - 122-1.18.07.03- 15026/02 -, ABl. NRW 1/03 S. 7 ff., nachfolgend: BRL) im Einzelnen geregelt sei und allein auf Grund der am 15. Juni 2004 erstellten, früheren Beurteilung, in der die Bewährung festgestellt worden sei, die Einstellung und Übernahme ins Beamtenverhältnis auf Lebenszeit habe erfolgen müssen. Eine Änderung dieser Bewährungsaussage in dem Schreiben vom 1. September 2005 oder in der hier angegriffenen Beurteilung vom 15. Juni 2005 sei in den BRL nicht vorgesehen. Diese regelten zwar die Fälle, in denen eine Bewährung zunächst nicht festgestellt worden sei, doch treffe dies hier nicht zu. Im übrigen komme es bei dienstlichen Beurteilungen primär auf Leistungsaspekte an, sodass das dienstliche Verhalten bedeutungslos sei. Es werde ferner gerügt, dass er, der Kläger, über die Abänderung der ersten und Erstellung einer weiteren Beurteilung nicht unterrichtet worden sei. Inhaltlich sei festzuhalten, dass die gegen ihn erhobenen, sich aus Wahrnehmung des Amtes des SV-Lehrers ergebenden Vorwürfe von Februar 2005 an zugenommen und sich bis zum Ende des Schuljahres gesteigert hätten. Wäre er über die Sensibilität des Amtes des SV-Lehrers beraten worden, hätte er diese Aufgabe, die in die Hände eines alten Hasen" gehöre, nicht übernommen. In der weiteren Begründung des Widerspruchs geht der Kläger auf neun Seiten auf die ihm im Einzelnen vorgehaltenen Punkte ein, indem er sie zum Teil schlicht bestreitet (z.B. keine Pflichtverletzung bei der Tätigkeit als SV-Lehrer), zum Teil einräumt, aber abschwächt (z.B. Vorlage korrigierter Klassenarbeiten bei der Schulleitung nur in 130 von 1300 Fällen) und zum Teil in der Sache zwar einräumt, aber dadurch erläutert, dass er den zu Grunde liegenden Sachverhalt darstellt (z.B. Abänderung von in die Zeugnisliste eingetragenen Zeugnisnoten, weil er zwei Schülern eine mündliche Prüfung angeboten habe, um ihre Zensur zu verbessern). Wegen der Einzelheiten wird auf die Widerspruchsbegründung vom 9. Dezember 2005 verwiesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2005 wies die Bezirksregierung den Widerspruch gegen die dienstliche Beurteilung zurück. Sie führte im wesentlichen aus, die Entscheidung darüber, ob sich der Kläger während der Probezeit bewährt habe, obliege ihr. Hierzu bediene sie sich der Bewährungsaussage in der von der Schulleiterin angefertigten Beurteilung. Sinn des Beamtenverhältnisses auf Probe sei es, eine abschließende Beurteilung vor der endgültigen Bindung des Dienstherrn durch die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu ermöglichen, weil danach Fehleinschätzungen grundsätzlich nicht mehr korrigierbar seien. Zwar sei beim Kläger bereits vor Ablauf der Probezeit eine Bewährung festgestellt worden - seinerzeit sei die entsprechende Beurteilung angefertigt worden, um über eine denkbare Verkürzung der Probezeit befinden zu können - doch habe das nicht bewirkt, dass sich der Kläger in der weiter andauernden Probezeit nicht weiter habe zu bewähren brauchen. Träten nach Erstellung der vorzeitigen Beurteilung Tatsachen ein, die Zweifel an der zuvor getroffenen Bewährungsaussage aufkommen ließen, könne der Beklagte die Bewährung überprüfen. Wäre ihm dies versagt, wäre die Fortdauer der Bewährungszeit überflüssig. Die Beurteilung entspreche den BRL. Wegen der im Widerspruch genannten Einzelpunkte werde auf den Beurteilungstext verwiesen. Die abweichende Einschätzung des Klägers sei dessen Wahrnehmung und nicht maßgeblich. Die Aufgabe eines SV-Verbindungslehrers könne auch einem dienstjungen Lehrer übertragen werden. Unterstützungsversuche der Schulleiterin hätten nicht zu einer Änderung des Verhaltens des Klägers geführt, der sich keines Fehlverhaltens bewusst sei. Im übrigen entspringe der Konflikt nicht der mangelnden Erfahrung des Klägers, sondern seinem fehlenden Fingerspitzengefühl in der Funktion des SV-Verbindungslehrers. Da die Probezeit auch Erkenntnisse darüber liefern solle, für welche Verwendungen der Beamte besonders geeignet sei, schließe der dem Dienstherrn zustehende Beurteilungsspielraum auch die Befugnis ein, die Anforderungen des konkreten Aufgabengebietes zu bestimmen, denen der Beamte gewachsen sein müsse. Hierzu zähle auch die Tätigkeit eines SV- Verbindungslehrers. Dass ferner eine Kollegin nicht geduzt werden dürfe, die sich hiergegen ausgesprochen habe, sei selbstverständlich und nicht diskussionswürdig. Das Beschwerdeschreiben des Vereins zur Förderung von Schule, Alphabetisierung und Gesundheit in I1 e.V. vom 3. September 2005 existiere. Der Auffassung, bei der Bewährungsfeststellung zum Ende der laufbahnrechtlichen Probezeit seien primär Leistungsaspekte von Bedeutung, sei nicht zu folgen. Der Kläger hat am 10. Januar 2006 die vorliegende Klage erhoben, mit der er sich gegen die Beurteilung wendet und auf sein bisheriges Vorbringen verweist. Zwischenzeitlich ist der Kläger zunächst durch Urkunde vom 24. April 2006 unter Verleihung eines Beamten auf Lebenszeit zum Lehrer ernannt worden. Die Bezirksregierung hat ihn mit Wirkung zum 1. August 2006 an das M-Gymnasium in H versetzt. Dort ist er am 29. August 2006 zum Studienrat ernannt worden. Der Kläger hält die Klage trotz seiner mittlerweile erfolgten Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit für geboten, weil die Beurteilung im Rahmen späterer Beförderungsentscheidungen nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von Bedeutung sein könne. Er beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 19. Dezember 2005 zu verurteilen, die dienstliche Beurteilung vom 30. September 2005 aufzuheben und ihn, den Kläger, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 24. Oktober 2006 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist indes zulässig. Allerdings gibt es Argumente gegen das Vorliegen des Rechtsschutzinteresses. Der Kläger wurde nämlich nach der in der Probezeit erstellten, streitbefangenen Beurteilung zum Beamten auf Lebenszeit ernannt und zudem am 29. August 2006 zum Studienrat befördert. Es spricht einiges dafür, dass die streitbefangene Beurteilung damit gewissermaßen verbraucht" ist und bei künftigen Beförderungsentscheidungen kaum noch eine Rolle spielt. Das gilt insbesondere deshalb, weil im Bereich der Lehrer eine Heranziehung früherer Beurteilungen bei Personalauswahlentscheidungen mangels Vergleichbarkeit schwierig ist. Nach den hier einschlägigen Beurteilungsrichtlinien gibt es grundsätzlich keine Regelbeurteilungen, die in festgelegten Zeitabständen für alle Angehörigen einer Vergleichsgruppe (z.B. der Studienräte) zeitgleich erstellt werden. Es werden vielmehr überwiegend Anlassbeurteilungen erstellt, wenn Beförderungsbewerbungen o.ä. vorliegen. Das führt dazu, dass die Vorbeurteilungen der Bewerber sich nicht zwingend auf dieselben oder zumindest ähnliche Zeiträume beziehen und daher nicht ohne weiteres miteinander vergleichbar sind. Die Bedeutung solcher Vorbeurteilungen, die anlässlich von Beförderungsbewerbungen erstellt werden, ist damit zumindest deutlich eingeschränkt gegenüber Vorbeurteilungen, die - wie etwa im Bereich der Polizei - in regelmäßigen Zeitabschnitten für alle Angehörigen einer Vergleichsgruppe gleichermaßen gefertigt werden. Andererseits entfällt die Zweckbestimmung einer dienstlichen Beurteilung nicht allein dadurch, dass der Beamte erneut beurteilt oder befördert wird, vgl. BVerwG, Urteil u.a. vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31/01 - DVBl 2003, 1545. Auch kann im vorliegenden Fall nicht völlig ausgeschlossen werden, dass die streitbefangene Beurteilung bei künftigen Beförderungsentscheidungen den Kläger betreffend im Einzelfall doch eine Rolle spielen kann. Daher ist hier - noch - von der Zulässigkeit der Klage auszugehen. Sie ist aber nicht begründet. Die dienstliche Beurteilung vom 30. September 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat nämlich nicht entsprechend § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO einen Anspruch auf Aufhebung der streitigen und Erstellung einer neuen dienstlichen Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Dienstliche Beurteilungen unterliegen nur der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grade ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und fachlichen Leistungen aufweist, ist ein dem Dienstherrn von der Rechtsordnung vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Hiernach leidet die dienstliche Beurteilung vom 30. September 2005 nicht an durchgreifenden Rechtsfehlern. Zur Begründung wird zunächst auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen, denen sich das Gericht anschließt. Darüber hinaus gilt: Das in den BRL vorgesehene Verfahren wurde eingehalten. Es gab einen Beurteilungsanlass im Sinne der BLR. Nach Nr. 3.1.1 BRL sind Lehrer während der laufbahnrechtlichen Probezeit vor der Anstellung zu beurteilen. Die anlässlich des Ablaufes der regulären, im Fall des Klägers geltenden Probezeit (bis 18. August 2005) erstellte dienstliche Beurteilung vom 30. September 2005 ist vom Zweck der Nr. 3.1.1 BRL gedeckt, eine Grundlage für die Entscheidung darüber zu erhalten, ob die Probezeit zu verlängern ist oder die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfolgen kann. Dass die Beurteilung dabei entgegen Nr. 3.2 BRL nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der (regulären) Probezeit - hier also bis zum 18. Mai 2005 - erstellt wurde, sondern erst am 30. September 2005, hat sich nicht zu Lasten des Klägers ausgewirkt. Insbesondere hat sich der zeitliche Ablauf der Probezeitverlängerung hierdurch nicht verändert. Die Probezeit wurde mit Verfügung vom 24. November 2005 um ein Jahr bis zum 17. August 2006 verlängert, wobei das Verlängerungsjahr sich an den Ablauf der regulären Probezeit am 18. August 2005 anschloss und nicht etwa an den Zeitpunkt der (verspäteten) dienstlichen Beurteilung anknüpfte. Schließlich folgt das Gericht nicht dem Einwand der Klägerseite, es sei kein Beurteilungsgespräch geführt worden. Zwar soll gem. Nr. 5.1 BRL vor Abfassung der dienstlichen Beurteilung mit dem zu Beurteilenden ein Gespräch geführt werden, um dessen Auffassung berücksichtigen zu können. Das ist hier aufgrund des Dienstgesprächs vom 20. Juni 2005 bei der Bezirksregierung jedoch auf ausreichende Art und Weise geschehen. Überdies hatte der Kläger in seiner ausführlichen schriftlichen Stellungnahme vom 7. Juli 2005 ausreichend Gelegenheit, seine Sicht der Dinge vorab einzubringen. Auch im übrigen bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die in Rede stehende Beurteilung. Insbesondere hat der Beklagte keine unrichtigen Sachverhalte zu Grunde gelegt, die eine Aufhebung der Beurteilung erforderlich machten. Dass der Kläger bei der Korrektur von Arbeiten Fehler übersehen hat, wird im Widerspruchsschreiben nicht bestritten. Eine Notenänderung durch die Schulleitung, zu der es nach Klägerangaben in der Widerspruchsbegründung nicht gekommen sei, wird in der Beurteilung gar nicht behauptet. Ebenso wenig stellt der Kläger in Abrede, dass die Mathematikarbeit zum Thema Körperberechnung mit der Klassenarbeit in der Parallelklasse nicht vergleichbar war. In der mündlichen Verhandlung hat er eingeräumt, die Parallelarbeit gar nicht zu kennen. Dass die Arbeit erst am Morgen der Zeugniskonferenz zurückgegeben wurde, wird ebenfalls nicht bestritten, sondern mit einer Erkrankung erklärt. Das Gericht geht davon aus, dass der Kläger den Umstand der Erkrankung ordnungsgemäß der Schulverwaltung mitgeteilt hat, sodass dieser Umstand der Schulleitung bekannt war und in die Beurteilung einfließen konnte. Desgleichen räumte der Kläger in der mündlichen Verhandlung ein, dass er Zeugnisnoten nach Eintragung in die Zeugnisliste geändert habe. Entsprechendes gilt für den Umstand, dass er die vorgesehene Unterrichtsreihe in der Klasse 9 das Programm EXCEL" betreffend nicht durchgeführt hat. Zwar hat er - vom Beklagten unbestritten - vorgetragen, dass der Informatikraum belegt und ein Raumtausch wegen Erkrankung nicht möglich gewesen sei. Es bleibt insoweit aber der Vorwurf bestehen, dass er schon im Vorjahr eine entsprechende Unterrichtsreihe in der Klasse 7 nur unzureichend durchgeführt und trotz Ermahnung nicht nachgeholt hat. Ferner wird in der Widerspruchsbegründung der Vorwurf eingeräumt, der Kläger habe als Klassenlehrer übersehen, dass ein Politiklehrer seine Noten nicht eingetragen hat. Soweit es in der Beurteilung heißt, er habe eine Zeugnisliste nicht in erforderlichem Maße überprüft, ihm sei die falsche Eingabe einer Note nicht aufgefallen, die zur Nichtversetzung einer Schülerin geführt hätte, hat er zwar behauptet, die Falscheingabe sei ihm aufgefallen und er habe die Sekretärin um einen Neuausdruck gebeten. Da es aber hierzu offensichtlich nicht oder nicht rechtzeitig gekommen ist, bleibt in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass sich der Kläger nach seiner falschen Noteneingabe offenbar nicht in erforderlichem Umfang selbst um die Beseitigung des Fehlers gekümmert hat. Die weiteren Vorhalte in der Beurteilung, er habe die für die Beratung am Elternsprechtag erforderlichen Quartalsnoten nicht bzw. unvollständig in die vorgesehen Listen eingetragen und die Auswahl von Klassenarbeiten mehrfach verspätet bei der Schulleitung vorgelegt, räumt er - mittelbar - im Widerspruchsschreiben dem Grunde nach ein, indem er sich bei der Gegendarstellung der Einschränkungen soweit das möglich war" bedient bzw. ausführt, die Vorlage sei gelegentlich" schwierig, weil die Schulleitung zuweilen" nicht dagewesen sei. Auch die weiteren, im Vorverfahren genannten Einwendungen des Klägers gegen einzelne Begebenheiten, auf die sich die Beurteilung stützt, vermögen die tatsächliche Grundlage der Beurteilung nicht entscheidend in Frage zu stellen. Den Vorwurf, der Kläger habe Nachrichten und Anweisungen im Mitteilungsbuch verspätet oder gar nicht abgezeichnet, versucht dieser durch den Hinweis zu entkräften, er habe Derartiges stets zur Kenntnis genommen. Damit verkennt er nicht nur vollständig den Kern des Vorwurfes, der Schulleitung keine Rückmeldung über seine Kenntnisnahme gegeben zu haben, sondern belegt sogar mit seiner schriftlichen Widerspruchsbegründung, dass er nur aus seiner eigenen Perspektive argumentiert und Schwierigkeiten hat, sich mit Vorwürfen in einer Weise auseinanderzusetzen, bei der er sich auch auf die Perspektive des anderen einlässt. Den weiteren Vorwurf unzureichender Erreichbarkeit wegen nicht ausreichender Anwesenheit im Lehrerzimmer räumt er im Widerspruchsschreiben dem Grunde nach ein, da er ausführt, er sei in der Regel" vor Unterrichtsbeginn im Lehrerzimmer. Zudem ist nicht erkennbar, welche zeitaufwendigen Vorbereitungen im Mathematik- oder Religionsunterricht zu treffen sind, die seine frühzeitige Abwesenheit im Lehrerzimmer rechtfertigen könnten. Beratungsgespräche mit Schülern rechtfertigen dies ebenfalls nicht, da sie auch auf andere Zeiten gelegt werden können, zumal es eine Anweisung der Schulleitung gab, sich 10 Minuten vor Dienstbeginn im Lehrerzimmer aufzuhalten. Soweit dem Kläger mangelnder Einsatz in der Steuergruppe Evaluation vorgeworfen wird, bestreitet er dies nicht, sondern trägt lediglich vor, ein Kollege habe ihm wegen seiner sonstigen Belastungen insbesondere im Zusammenhang mit der Sammelaktion der SV von sich aus angeboten, seine Aufgaben in der Steuergruppe zu übernehmen. Abgesehen davon, dass auch hier die Beurteilung demnach keinen falschen Sachverhalt zu Grunde gelegt hat, deutet die Erklärung des Klägers auf eine falsche Schwerpunktsetzung hin: Wenn er in der Steuergruppe Evaluation Pflichten übernommen hat, kann er sich nicht auch noch im Rahmen der Sammelaktion zeitlich aufwändig engagieren. Ob und inwieweit sich der Kläger in Konferenzen eingebracht hat, ist letztlich eine Wertungsfrage und damit richterlicher Überprüfung entzogen. Immerhin bestreitet er nicht, dass er in der Fachkonferenz Mathematik die neuen Kernlehrpläne nicht eingebracht hat. Soweit dem Kläger eine Bevorzugung der Klassensprecher im Rahmen einer von der SV durchgeführten Fahrt nach England vorgeworfen wird, bestreitet er die tatsächlichen Geschehnisse nicht (keine Teilnahme der Klassensprecher am Losverfahren). Dass es durch diese Verfahrensweise zu Konflikten kam, wird ebenfalls nicht bestritten. Dass der Schülerrat unter Beratung des Klägers falsche Beschlüsse gefasst und gegen die allgemeine Geschäftsordnung verstoßen habe, stellt der Kläger zwar in Abrede, doch betrifft diese Frage Wertungen der Schulleitung, die sich der Prüfung entziehen. Die unterbliebene Teilnahme des Klägers an Sitzungen der Schulkonferenz räumt dieser ein und spricht dabei von kurzfristiger Verhinderung, ohne indes die Art seiner Verhinderung näher zu bezeichnen. Wenn er die unterbliebene Information der Schulleitung hierüber mit deren fehlender Erreichbarkeit erklärt, verkennt er, dass er statt der Schulleitung auch einen Kollegen mit der Bitte um Weitergabe der Entschuldigung hätte informieren können. Allerdings behauptet er - anders als in der Beurteilung dargestellt - er habe den Schülersprecher darüber informiert, dass er an der Schulkonferenz nicht habe teilnehmen können. Insoweit liegt der Beurteilung damit möglicherweise ein unzutreffender Sachverhalt zu Grunde. Jedoch betrifft die Frage, ob der Schülersprecher von der Nichtteilnahme des Klägers an der Schulkonferenz informiert wurde, einen derart nachrangigen und im Vergleich mit den übrigen Vorwürfen zu vernachlässigenden Bereich, dass es nicht zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung führt, wenn der Dienstherr insoweit von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen sein sollte. Eine weitere Sachaufklärung kam daher nicht in Betracht. Die desweiteren vom Kläger bestrittene Aussage in der Beurteilung, er habe den Schulalltag belastet und Konflikte hervorgerufen, ist als Wertung des Dienstherrn nicht gerichtlich überprüfbar. Zu dem Vorwurf, er sei dem Wunsch von Kollegen und der Schulleitung nach Zusammenarbeit nicht nachgekommen, erwidert der Kläger, er habe die Zusammenarbeit in vielen Fällen gesucht. Mit dieser Formulierung streitet er letztlich die ihm vorgehaltene Verhaltensweise nicht ab. In dem Zusammenhang sei auf das Schreiben einer Kollegin vom 18. Februar 2005 (Gedächtnisprotokoll", Beiakte Heft 1 Bl. 84) verwiesen, in dem eindrucksvoll das Verhalten des Klägers dieser Kollegin gegenüber beschrieben wird und das den Vorwurf fehlender Zusammenarbeit seitens des Klägers belegt (Kollegin stehengelassen"). Soweit dem Kläger ferner Konflikte mit der Beratungslehrerin vorgeworfen werden, bestreitet er dies in der Sache nicht, sondern erläutert, nicht er habe deren Aufgaben übernommen, sondern die Beratungslehrerin habe sich in Gespräche eingemischt. Indes stellt dies die Beratungslehrerin in ihrem schlüssigen und überzeugenden Beschwerdeschreiben vom 18. März 2005 an die Schulleiterin (Beiakte Heft 1 Bl. 82 f.) anders dar und nennt insbesondere die pädagogische Notwendigkeit zu Einzelgesprächen mit Schülern, die der Kläger verhindert habe. Indem der Kläger die Beratungslehrerin als Ursache der Konflikte darstellt, verfällt er in das oben bereits beschriebene Rechtfertigungsmuster, bei dem er nur die eigene Sichtweise gelten lässt und nicht bereit oder in der Lage ist, einen Konflikt auch aus der Sicht des jeweils anderen zu sehen. Diese Vorgehensweise hat er im übrigen auch im gesamten Verlauf der mündlichen Verhandlung an den Tag gelegt. Hiervon war er weder durch das Gericht noch durch seinen eigenen Prozessbevollmächtigten abzubringen. Die ihm im Zusammenhang mit der eigenständig und ohne zureichende Abstimmung durchgeführten Sammelaktion der SV vorgehaltenen Geschehnisse bestreitet der Kläger in der Sache nicht, sondern bewertet sie nur anders als der Beklagte. Abgesehen davon, dass derartige Wertungen im vorliegenden Verfahren nicht überprüfbar sind, wird auf das Beschwerdeschreiben des Vereins zur Förderung von Schule, Alphabetisierung und Gesundheit in I1 e.V. vom 3. September 2005 verwiesen, das in der mündlichen Verhandlung verlesen wurde und die Einschätzung der Schulleiterin bestätigt. Den Umstand, den Klassenraum während des Unterrichts verlassen und die Schüler unbeaufsichtigt zurückgelassen zu haben, bestreitet der Kläger ebenfalls nicht. Er erklärt lediglich, in einem Fall habe er Unterrichtsmaterialien nachgedruckt, in einem anderen Fall habe er die Toilette aufgesucht. Damit ist er dem Vorwurf jedoch nicht hinreichend entgegengetreten. Er hätte die Lernmaterialien für seine Klasse vor dem Unterricht bereit haben müssen und ist im übrigen gehalten, die Toilette während der Pausen aufzusuchen. Soweit ihm in der Beurteilung vorgeworfen wird, er habe einen Unterrichtsraum gewechselt, ohne die Schulleitung hiervon in Kenntnis zu setzen, räumt der Kläger dies ein und führt aus, das sei mit der Konrektorin vereinbart, er habe lediglich die Eintragung im Verteilungsplan versäumt. Gerade durch die fehlende Eintragung des Raumwechsels und die damit für die Schulleiterin verbundenen Schwierigkeiten, sich einen Überblick über die Raumbelegung zu verschaffen, bestätigt er erneut den allgemeinen Vorwurf fehlender Zusammenarbeit und seine Ich-bezogene Sichtweise des Schulltags. Indem er weiter zum Vorwurf, er beende den Unterricht vor Schluss der Schulstunde, einräumt, sein Unterricht ende in der Regel kurz vor dem Klingelzeichen, ausnahmsweise aber bei Aufsicht oder SV-Sitzungen auch eine Minute vorher, räumt er dies dem Grunde nach ein. Die Angabe, den Unterricht um nur eine Minute vor dem Klingelzeichen zu beenden ist im übrigen nicht glaubhaft, da eine derart kurze Frist nicht nennenswert ist und die von ihm offenbar wegen anderer Verpflichtungen gewünschte Zeiteinsparung nicht ergibt. Ferner räumt er ein, dass er anfänglich Vorbehalte gegen die Übernahme von Ausbildungsaufgaben gehabt habe. Dass und in welchem Umfang er mit anderen Aufgaben belastet war, dürfte der Schulleitung in diesem Zusammenhang bekannt gewesen sein. Soweit dem Kläger vorgehalten wird, er habe bei Vertretungsunterricht keine Aufgaben für seine Klassen hinterlassen, hat er erwidert, er habe Aufgaben auf dem Tisch oder im Fach hinterlassen; einmal habe es keinen Vertretungsplan gegeben, sodass er die Aufgaben daher im Fach deponiert habe. In einem Fall habe er die Aufgaben einem Kollegen auf den Tisch gelegt, wobei diese wohl versehentlich an einen anderen Lehrer geraten seien. Damit räumt der Kläger zumindest einen Teil der in diesem Zusammenhang erhobenen Vorwürfe ein, sodass jedenfalls der Vorwurf bestehen bleibt, dass Aufgaben nicht ins Fach der betreffenden Kollegin gelegt worden sind. Das von ihm in Abrede gestellten unkooperative Verhalten, das Erschweren von Problemen und seine mangelnde Gesprächsbereitschaft sind als Wertung des Dienstherrn der gerichtlichen Prüfung entzogen. Dass der Kläger ein unhöfliches, ehrverletzendes Verhalten an den Tag gelegt hat, indem er eine Kollegin trotz ihrer Bitte, mit Sie" angeredet zu werden, mehrfach geduzt hat, wird von ihm eingeräumt. Hierzu wird auf die ausführliche Notiz zweier Lehrer vom 6. Juni 2005 (Beiakte Heft 1 Bl. 86 f.) und auf die Beschwerdeschreiben der Frau Dr. C vom 21. Juni 2005 und vom 9. Juni 2005 (Beiakte Heft 1 Bl. 75-79) verwiesen. Dass es sich hierbei nur um ein Versehen des Klägers gehandelt haben soll, ist in keiner Weise glaubhaft. Wenn jemand die vertrauliche Du-Anrede ablehnt, ist das so ungewöhnlich, dass der Betroffene sich das merkt und kaum versehentlich mehrfach ignorieren kann. Dass der Kläger trotz Verbotes Schulschlüssel an Schüler ausgehändigt hat, bestreitet er letztlich nicht mit seiner Einlassung, der Hausmeister habe aufgeschlossen und Schülern schon mal den Schlüssel ausgehändigt. Damit wird einerseits deutlich, dass Schulschlüssel in die Hände der Schüler gelangt sind. Andererseits ist die Einlassung des Klägers unschlüssig, weil unklar bleibt, weshalb der Hausmeister den Schülern den Schlüssel aushändigt, wenn er selber aufschließt. Indem der Kläger ferner vorträgt, Beschwerden des nicht lehrenden Personals seien ihm nicht bekannt, streitet er die Existenz derartiger Beschwerden nicht ab. Auf den Vorhalt, Gespräche und Schreiben der Schulleitung über das dienstliche Verhalten des Klägers seien erfolglos geblieben, hat dieser erwidert, es habe keine Gespräche außerhalb der SV-Angelegenheiten gegeben. Damit wird die Existenz von Schreiben nicht bestritten; dass im übrigen Gespräche bezüglich der SV stattgefunden haben, entspricht dem Umstand, dass die Vorwürfe sich im wesentlichen auf die SV- Tätigkeit des Klägers beziehen. Soweit er bestreitet, er habe sich primär im Bereich seiner persönlichen Schwerpunkte eingesetzt, setzt er seine eigene Wertung an die des Dienstherrn. Hierzu ist er im Rahmen einer dienstlichen Beurteilung nicht berufen. Zu dem Vorwurf, die SV Arbeit sei nicht transparent, es habe unpünktlichen Unterrichtsbeginn und fehlende Absprachen über längere Raumnutzungen gegeben, verweist der Kläger auf regelmäßig zu einer bestimmten Zeit (13.00 - 16.00 Uhr) stattfindende SV-Treffen hin. Auch habe er das Kollegium regelmäßig informiert. Damit werden der unpünktliche Unterrichtsbeginn, die fehlenden Absprachen und die längeren Raumnutzungen nicht bestritten. Zudem stellt sich die Frage, weshalb die SV-Treffen bereits vor Ende der 6. Stunde beginnen. Damit droht potenziell Unterrichtsausfall für die betroffenen SV-Schüler, soweit sie Unterricht in der sechsten Stunde haben. Gleiches gilt von die vom Kläger in der sechsten Stunde zu unterrichtenden Schüler. Der weiter dem Kläger vorgeworfene unpünktliche Unterrichtsbeginn wird von ihm eingeräumt. Gleiches gilt für den Umstand, dass in Einzelfällen (es sei lediglich grundsätzlich" anders gewesen) Beratungsgespräche auch in fremden Räumen stattfanden und dass eigener Unterricht wegen der Gespräche verspätet begann. Schließlich haben ihm die Schulleiterin und der Dienstherr vorgehalten, dass er Aufgaben und Pflichten nicht ausreichend oder gar nicht erledigt. Auch hierin liegt letztlich eine Wertung, sodass dem Kläger der Hinweis, der Vorwurf entbehre jeder Grundlage, nicht weiterhilft. Nach alledem ist die angegriffene dienstliche Beurteilung vom 30. September 2005 vom Gericht nicht zu beanstanden. Die Klage war daher abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollsteckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Das Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil es die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO nicht für gegeben ansieht.