Urteil
11 K 176/06
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Gesellschafter oder sonstige Mitglieder einer Personengesamtheit sind grundsätzlich nicht als schwerbehinderte Arbeitgeber auf Pflichtarbeitsplätze nach § 75 Abs. 3 SGB IX anzurechnen.
• Für die Berechnung der Ausgleichsabgabe sind nur schwerbehinderte Arbeitnehmer im Sinne des § 75 Abs. 1 SGB IX oder nach den engen Voraussetzungen des § 75 Abs. 3 SGB IX als Arbeitgeber anzurechnen.
• Die Beschränkung der Anrechnung schwerbehinderter Arbeitgeber auf natürliche Personen berührt nicht das Gleichheitsgebot des Art. 3 GG, weil sie sachlich gerechtfertigt ist.
Entscheidungsgründe
Keine Anrechnung von Gesellschaftern als schwerbehinderte Arbeitgeber nach § 75 SGB IX • Gesellschafter oder sonstige Mitglieder einer Personengesamtheit sind grundsätzlich nicht als schwerbehinderte Arbeitgeber auf Pflichtarbeitsplätze nach § 75 Abs. 3 SGB IX anzurechnen. • Für die Berechnung der Ausgleichsabgabe sind nur schwerbehinderte Arbeitnehmer im Sinne des § 75 Abs. 1 SGB IX oder nach den engen Voraussetzungen des § 75 Abs. 3 SGB IX als Arbeitgeber anzurechnen. • Die Beschränkung der Anrechnung schwerbehinderter Arbeitgeber auf natürliche Personen berührt nicht das Gleichheitsgebot des Art. 3 GG, weil sie sachlich gerechtfertigt ist. Die Klägerin ist eine GbR mit drei Sozietäten als Gesellschaftern. Für 2004 meldete sie jahresdurchschnittlich 46,58 Arbeitsplätze und rechnete in ihrer Anzeige einen Gesellschafter (Herrn N.) als schwerbehinderten Arbeitnehmer an, wodurch sie nur eine geringe Ausgleichsabgabe zahlte. Die Bundesagentur stellte fest, die Anzeige sei unrichtig, da ein Gesellschafter nicht anzurechnen sei. Daraufhin forderte die Behörde die Zahlung einer höheren Ausgleichsabgabe und wies den Widerspruch der Klägerin zurück. Die Klägerin rügte eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung zwischen Einzelunternehmern und Personengesamtheiten und machte geltend, Herr N. sei nicht persönlich Gesellschafter der GbR oder jedenfalls anzurechnen. Gegen den Zahlungsbescheid klagte die GbR beim Verwaltungsgericht. • Zulässigkeit: Die Anfechtungsklage ist zulässig; die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). • Rechtliche Grundlage: Die Verpflichtung zur Zahlung der Ausgleichsabgabe ergibt sich aus §§ 71 Abs.1, 77 Abs.1 SGB IX in Verbindung mit der Pflichtquote nach § 71 Abs.1 S.1 SGB IX und der Anrechnungsregel des § 75 SGB IX. • Tatbestandliche Feststellung: Die Klägerin hatte im Jahresdurchschnitt 46,58 Arbeitsplätze und damit zwei Pflichtplätze für schwerbehinderte Menschen; als angestellte schwerbehinderte Arbeitnehmerin war nur Frau N2 anzurechnen. • Auslegung § 75 SGB IX: Nach dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte ist § 75 Abs.3 SGB IX restriktiv auszulegen; als "schwerbehinderter Arbeitgeber" kommt nur eine natürliche Person in Betracht, nicht Mitglieder einer Personengesamtheit oder Organe juristischer Personen. • Systematik und Gesetzeszweck: Die Beschränkung dient dem Zweck des SGB IX, schwerbehinderte Menschen als beschäftigte Arbeitnehmer zu fördern, und verhindert eine Ausweitung von Begünstigungen auf nicht vom Gesetz erfasste Personen. • Verfassungsmäßigkeit: Die unterschiedliche Behandlung von Einzelunternehmern und Gesellschaftern verstößt nicht gegen Art.3 GG, weil ein sachlicher Grund vorliegt; im rechtlichen Sinne ist Arbeitgeber die juristische Person oder Personengesamtheit, nicht deren einzelne Vertreter oder Gesellschafter. • Bindungswirkung: Der Beklagte konnte die Feststellung treffen, dass Herr N. nicht als Arbeitgeber i.S.v. § 75 Abs.3 SGB IX anzurechnen ist; er ist insoweit nicht an andere Feststellungsbescheide gebunden. Die Klage wird abgewiesen; der Bescheid über die Nachforderung der Ausgleichsabgabe ist rechtmäßig. Die Klägerin ist für das Jahr 2004 zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe in Höhe von insgesamt 1.260 EUR verpflichtet, weil nur die tatsächlich angestellte schwerbehinderte Arbeitnehmerin anzurechnen ist und nicht der als Gesellschafter benannte Herr N. Eine Anrechnung von Gesellschaftern oder Mitgliedern einer Personengesamtheit als schwerbehinderte Arbeitgeber nach § 75 Abs.3 SGB IX kommt nicht in Betracht; diese Beschränkung steht im Einklang mit Wortlaut, Systematik und Gesetzeszweck des SGB IX sowie mit Art.3 GG. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.