Beschluss
13 L 1931/12
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2012:1221.13L1931.12.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der am 29. Oktober 2012 bei Gericht eingegangene sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 12. September 2012 sowie 8. Oktober 2012 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Der Antragsgegner hat mit den in Rede stehenden Feststellungsbescheiden vom 12. September 2012 und 8. Oktober 2012 die nach § 77 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) für die Jahre 2010 und 2011 zu zahlenden Ausgleichsabgaben auf jeweils 1.260,00 Euro festgesetzt und die Antragstellerin zugleich zur Zahlung aufgefordert. Mit weiteren Schreiben vom 8. und 22. Oktober 2012 hat er zudem die beantragte Aussetzung der Vollziehung abgelehnt. Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt bei Vorliegen bestimmter, in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 VwGO aufgeführter Voraussetzungen und in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesrecht vorgeschriebenen Fällen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO). Ein solcher Fall liegt hier vor, weil in § 77 Abs. 4 Satz 5 SGB IX bestimmt ist, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Feststellungsbescheid keine aufschiebende Wirkung haben. Das Gericht der Hauptsache kann dann auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs (bzw. einer Klage, die möglicherweise in der Zukunft erhoben wird) gegen einen Feststellungsbescheid nach § 77 SGB IX kommt abweichend von der in § 77 Abs. 4 Satz 5 SGB IX zum Ausdruck kommenden Wertung nur in Betracht, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse des Betroffenen an dem einstweiligen Nichtvollzug gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig erscheint. Diese Voraussetzung liegt vor, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Heranziehungsbescheides bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Solche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Bescheides rechtfertigen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs in Abgabensachen nur dann, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher als ein Unterliegen ist. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Oktober 1999 - 13 B 843/99 -, juris, Rdn. 2. Dies ergibt sich daraus, dass der Gesetzgeber mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben für diesen Bereich das öffentliche Interesse an einem Sofortvollzug generell höher bewertet hat als das private Interesse an einer vorläufigen Befreiung von der Leistungspflicht. Dieser gesetzgeberischen Wertung entspricht es, dass Abgaben im Zweifel zunächst zu erbringen sind und dass das Risiko, im Ergebnis möglicherweise zu Unrecht in Vorleistung treten zu müssen, den Zahlungspflichtigen trifft. Vgl. Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 11. Juli 2007 - 21 L 672/07 -, juris, Rdn. 7. Die hiernach erforderliche Prognose über die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren kann nur mit den Mitteln des Eilverfahrens getroffen werden. Demgemäß sind in erster Linie die vom Rechtsschutzsuchenden selbst vorgebrachten Einwände zu berücksichtigen, andere Fehler der Heranziehung hingegen nur, wenn sie sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich aufdrängen. Allerdings können im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes weder schwierige Rechtsfragen abschließend entschieden noch komplizierte Tatsachenfeststellungen getroffen werden. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Oktober 1999 - 13 B 843/99 -, juris, Rdn. 4. Dieses zu Grunde gelegt, ist der Antrag nicht begründet. Soweit ersichtlich bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der von der Antragstellerin angefochtenen Feststellungsbescheide vom 12. September 2012 und 8. Oktober 2012. Zwischen den Beteiligten ist allein die Frage streitig, ob Herr U, der Gesellschafter der Antragstellerin, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, und schwerbehindert ist, auf einen Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen anzurechnen ist. Nach § 75 Abs. 3 SGB IX wird ein schwerbehinderter Arbeitgeber auf einen Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen angerechnet. Der Begriff des Arbeitgebers ist im Sozialgesetzbuch nicht ausdrücklich definiert. Nach der arbeitsrechtlichen Begriffsbestimmung ist Arbeitgeber jede natürliche oder juristische Person, die eine oder mehrere andere Personen als Arbeitnehmer, also gegen Arbeitsentgelt oder zur Berufsausbildung weisungsabhängig und eingegliedert in seine Arbeitsorganisation beschäftigt. Maßgeblich ist damit, wer als Vertragspartner des Arbeitsnehmers Gläubiger des Anspruchs auf Arbeitsleistung ist. Werden Arbeitnehmer beispielsweise von einer Rechtsanwaltssozietät beschäftigt, ist nur diese Arbeitgeber im Sinne der §§ 71 ff. SGB IX. Dies folgt schon daraus, dass andernfalls jeder Sozius zur Zahlung der Ausgleichsabgabe nach § 77 SGB IX verpflichtet wäre, was offensichtlich nicht der Intention der Regelung entspricht. Schwerbehinderte Mitglieder oder Organe einer juristischen Person oder Mitglieder einer Personengesamtheit (wie etwa einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts) sind damit keine Arbeitgeber im Sinne des § 75 Abs. 3 SGB IX und können damit nicht auf einen Pflichtarbeitsplatz angerechnet werden. Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. September 2009 - L 1 AL 115/08 -, juris, Rdn. 15 f., auch unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien sowie mit Nachweisen aus der Rechtsprechung; Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Juli 2006 - 11 K 176/06 -, Juris, Rdn. 27 ff. Daraus ergibt sich, dass Herr U nicht auf einen Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen anzurechnen ist, weil es sich bei ihm nicht um einen schwerbehinderten Arbeitgeber im Sinne von § 75 Abs. 3 SGB IX handelt. Als Arbeitgeber kommt hier allein die Antragstellerin als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts in Betracht, nicht dagegen Herr U, der (lediglich) Mitglied dieser Personengesamtheit ist. Schließlich ist nicht erkennbar und wird auch von der Antragstellerin nicht geltend gemacht, dass für sie die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.