Urteil
10 E 521/06
VG Frankfurt 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2007:1126.10E521.06.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Kostenbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Kostenbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 30.09.2004 in Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 18.01.2006 ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zu Recht hat der Beklagte auf der Grundlage der §§ 45 Abs. 1 und 2, 50 SGB X die Bescheide, auf deren Grundlage der Klägerin ab dem Jahre 1998 bis zum Jahre 2002 Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gewährt worden waren, aufgehoben und die ausgezahlten Förderungsleistungen zurückgefordert, denn die Bewilligungsbescheide waren rechtswidrig und die Klägerin kann sich diesbezüglich nicht auf Vertrauen im Sinne des § 45 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB X berufen. Gemäß § 11 Abs. 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) wird Ausbildungsförderung für den Lebensunterhalt und die Ausbildung und damit für den Bedarf des Auszubildenden geleistet. Gemäß § 11 Abs. 2 sind auf den Bedarf unter anderem Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie seiner Eltern nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften anzurechnen. Gem. § 27 Abs. 1 Satz 1 BAföG gelten als Vermögen alle beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie Förderungen und sonstige Rechte, mithin auch Guthaben bei Banken sowie Wertpapiere. Maßgeblich für den anzusetzenden Wert des Vermögens ist nach § 28 Abs. 2 BAföG. Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben gemäß § 28 Abs. 4 BAföG unberücksichtigt. Nach § 50 Abs. 3 BAföG wird über die Ausbildungsförderung in der Regel für ein Jahr (Bewilligungszeitraum) entschieden. Das um den Freibetrag nach § 29 BAföG geminderte Vermögen wird gem. § 30 BAföG durch die Zahl der Kalendermonate geteilt. Der sich so ergebende Betrag wird dem Bedarf gegenüber gestellt. Übersteigt das monatlich angerechnete Vermögen den Bedarf, so ergibt sich kein Anspruch auf Ausbildungsförderung. So war es auch im vorliegenden Fall. Insoweit wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Beklagten im angefochtenen Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Auch das Vorbringen der Klägerseite im vorliegenden gerichtlichen Verfahren führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Soweit die Klägerseite behauptet, zwischen dem Vater der Klägerin und ihr sei ein Darlehensvertrag abgeschlossen worden, geht der Beklagte zu Recht davon aus, dass dieses Vorbringen unglaubhaft ist. Bereits in der mündlichen Verhandlung wurde die Klägerseite seitens des Gerichts darauf hingewiesen, dass die Behauptung, wirtschaftlicher Eigentümer der 80.000,-- DM nebst Zinsen sei der Vater geblieben, in Widerspruch zu der Behauptung steht, es sei ein Darlehensvertrag abgeschlossen worden. In diesem Falle wäre nämlich das Geld auch wirtschaftlich in das Eigentum der Klägerin übergegangen. Auch der Umstand, dass der Vater der Klägerin nach Zustellung des Widerspruchsbescheides eine Selbstanzeige beim Finanzamt in Mainz gemacht und die Nachversteuerung der auf dem Festgeldkonto der Klägerin bei der Hypo-Vereinsbank angewachsenen Zinsen angeboten hat, zeigt, dass das Vorbringen gerade dahin geht, es habe ein Treuhandverhältnis bestanden, getragen von der Vorstellung, die Zinseinnahmen für den Betrag von 80.000,-- DM nicht versteuern zu wollen. Es handelte sich auch um ein verdecktes Treuhandverhältnis, welches der Bank nicht offengelegt wurde. Wer Inhaber eines Kontos und Gläubiger eines darauf eingezahlten Betrages ist, bestimmt sich nach den Vereinbarungen zwischen der Bank und dem das Konto eröffnenden Kunden. Maßgebend ist, wer nach dem der Bank erkennbaren Willen des Kunden im Zeitpunkt der Kontoeröffnung Gläubiger der Sparforderung werden soll. Aus wessen Mitteln die eingezahlten Gelder stammen, ist unerheblich. Gutschriften auf das Konto kommen - unabhängig davon, von wem sie veranlasst worden sind - dem Kontoinhaber zugute und führen zu entsprechenden Guthabensforderungen des Kontoinhabers gegen die Bank (vgl. BGH, Urteil vom 02.02.1994, NJW 1994, 931 und Urteil vom 18.01.2005, NJW 2005, 980 ). Gemäß § 8 des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz) vom 25.10.1993 (BGBl. I, 1770) in der Fassung des letzten Änderungsgesetzes vom 15.12.2003 (BGBl. I, Seite 2676) hat die Bank, bei das Konto geführt wird, die Pflicht, die Identität des wirtschaftlich Berechtigten festzustellen, indem sie sich bei ihrem Geschäftspartner erkundigt, ob dieser für eigene Rechnung handelt. Unter anderem aus den von der Klägerin im Widerspruchsverfahren vorgelegten Termingeld-Kontoauszügen der Bayerischen Hypo-Vereinsbank vom 06.08.2001 und 10.01.2002 ergibt sich, dass die Bank davon ausging, dass die Klägerin als Kontoinhaberin Gläubigerin der Geldanlage und wirtschaftliche Eigentümerin sei. Sie teilt ihr nämlich mit, „folgenden Auftrag haben wir für Sie ausgeführt. Wir freuen uns, wenn wir Sie bei Ihrer Geldanlage weiter unterstützen dürfen, Ihr Ansprechpartner berät sie gerne.“ Aus der Erteilung einer Kontovollmacht an ihren Vater lässt sich nichts Gegenteiliges folgern. Der Gläubiger ist durch die Erteilung der Vollmacht nicht gehindert, selbst über das Vermögen zu verfügen, und er kann außerdem die Vollmacht jederzeit widerrufen (vgl. Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 18.12.2006 - 11 K 176/06 -, Juris).Bei Vorliegen eines verdeckten Treuhandverhältnisses zu Gunsten des Vaters, wie von diesem nunmehr im Nachhinein durch die Selbstanzeige beim Finanzamt Mainz bestätigt, handelte es sich bei dem Vermögen auf dem in Rede stehenden Termingeldkonto bei der Bayerischen Hypo-Vereinsbank förderungsrechtlich um anzurechnendes Vermögen, welches die Klägerin bei Antragstellung hätte angeben müssen (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB I). Auch für die ausbildungsförderrechtliche Zuordnung des Vermögens ist nämlich grundsätzlich maßgebend, wer formal die volle Verfügungsgewalt über das Vermögen besitzt. Auch ein vom Auszubildenden verdeckt treuhänderisch gehaltenes Vermögen stellt ausbildungsförderungsrechtlich Vermögen des Auszubildenden und nicht Vermögen des Treugebers dar (vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.06.2007 - 4 LA 39/06 -, Juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 28.02.2007 - 12 ZB 06.2581 -, Juris). Ein verdecktes Treuhandverhältnis über nach außen dem Auszubildenden zuzurechnende Vermögenswerte bewirkt auch kein Verwertungshindernis im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG. Wegen des Grundsatzes der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung können vertragliche Bindungen und Beschränkungen, die eine objektive Zugriffsmöglichkeit auf die Vermögensgegenstände unberührt lassen, die Herausnahme aus der Vermögensanrechnung nicht rechtfertigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.02.2000 - 5 B 182.99 -, Juris: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, a. a. O.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 28.02.2007, a. a. O.). Das Vermögen des Treuhänders wird nämlich lediglich mit einem Rückforderungsanspruch des Treugebers nach § 667 BGB belastet, denn der Treuhänder hat nach außen hin rechtlich gesehen die volle Verfügungsmacht über dieses Vermögen. Die Klägerin war daher rechtlich gesehen im Stande, über dieses Vermögen im Zeitpunkt der ersten Antragstellung im Jahre 1998 zu verfügen und es dementsprechend auch zur Finanzierung seines Studiums einzusetzen. Mithin stellt die Bindung des Treuhänders über das Treuhandverhältnis gegenüber dem Treugeber, nicht über das Vermögen zu eigenen Zwecken zu verfügen, grundsätzlich keine objektive Unmöglichkeit der Verwertung im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG dar, welcher demgegenüber lediglich solche objektiv rechtlichen Unmöglichkeiten erfasst. Wegen der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung spielt die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Treuhänders im Falle der Realisierung des Rückzahlungsanspruches des Treugebers grundsätzlich keine Rolle, auch im Rahmen billiger Interessenabwägung ist vielmehr davon auszugehen, dass das wirtschaftliche Risiko der Durchsetzbarkeit des Herausgabeanspruchs dem Treugeber auferlegt wird, welcher das verdeckte Treuhandverhältnis ermöglicht, weil es aus seiner Sicht für ihn wirtschaftlich vorteilhaft ist. Auf die Belastung seines Vermögens mit einem etwaigen Rückzahlungsanspruch des Treugebers kann sich die Klägerin ebenfalls nicht berufen, da sie bei den jeweiligen Antragstellungen die verdeckte Treuhand- bzw. eine entsprechende Rückzahlungsverbindlichkeit nicht angegeben bzw. durch Streichung verneint hat. Damit steht fest, dass die Klägerin gem. § 46 Abs. 3 BAföG bzw. 60 Abs. 1 SGB I (vgl. auch § 47 Abs. 4 BAföG) zur Angabe des festgestellten, auf seinen Namen laufenden Vermögens verpflichtet gewesen wäre, worauf sie auch am Eingang der jeweiligen Formblätter 1 für die Antragstellung hingewiesen worden war. Zu Recht ist der Beklagte davon ausgegangen, dass die Nichtangabe dieser Vermögenswerte zumindest grob fahrlässig im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X gewesen ist. Die Nichtangabe des ihr zuzurechnenden Vermögens verletzt die erforderliche Sorgfalt zur Wahrung ihrer Auskunftspflicht nach § 46 Abs. 3 BAföG, § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I in besonders schwerem Maße und führt zur Bewertung als grob fahrlässig im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X. Auch wenn im Antragsformular nicht ausdrücklich nach unentgeltlich an Dritte übertragenem Vermögen gefragt wird, musste der Klägerin klar sein, dass sie auch solches Vermögen anzugeben hat. Zumindest aber hätte es sich ihr aufdrängen müssen, sich diesbezüglich beim Amt für Ausbildungsförderung beraten zu lassen, um ihrer Sorgfaltspflicht gegenüber dem Beklagten nachzukommen (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 20.08.2007 - 12 C 07.633 -, Juris; Beschluss vom 16.05.2007 - 12 C 07.359 -, Juris). Auch die Rückforderung der zu Unrecht erbrachten Leistungen begegnet auf der Grundlage des § 50 SGB X keinen durchgreifenden Bedenken, insbesondere ist die vorgenommene Ermessensbetätigung vor dem Hintergrund, dass es sich um die rechtswidrige Verwendung öffentlicher Mittel gehandelt hat und Ausbildungsförderung ohnehin nachrangig zu leisten ist, unbedenklich. Als Unterlegene hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die am 08.12.1973 geborene Klägerin ist ausgebildete Krankenschwester und hat über sechs Jahre in diesem Beruf gearbeitet, bevor sie unter dem Datum des 31.07.2001 - beim Beklagten am 14.08.2001 eingegangen - Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für das Studium der Sinologie an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main beantragte. In Formblatt 1 des Antrags gab sie bei den Fragen nach ihrem Vermögen, ihren Schulden oder freizustellenden Vermögenswerten nichts an, darunter speziell auch nichts zu den Fragen „sonstige Schulden, zum Beispiel Kleinkredite“ und „Vermögenswerte, deren Verwertung aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen ist. Mit Bescheid vom 28.09.2001 wurden ihr für den Bewilligungszeitraum 10/01 bis 09/02 Leistungen in Höhe von monatlich 1.015,-- DM, jeweils zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als Darlehen bewilligt. Aus einem Aktenvermerk vom 26.11.2002 geht hervor, dass die Auswertung einer Anfrage nach § 45d Einkommensteuergesetz zur Feststellung von Kapitalerträgen folgendes ergeben hatte: Der Klägerin waren drei Freistellungsaufträge im eigenen Namen in Höhe von insgesamt 1.161,-- DM zuzuordnen, davon in Höhe von 1.062,-- DM bei der Bayerischen Hypo- und Vereinsbank AG. Nachdem die Klägerin für den anschließenden Bewilligungszeitraum einen weiteren Antrag auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gestellt hatte, schrieb der Beklagte ihr unter dem Datum des 26. Juli 2002 unter anderem folgendes: „In dem Bewilligungszeitraum Oktober 2001 bis September 2002 ist ihr Einkommen zu prüfen. Bitte reichen Sie Ihre Verdienstbescheinigung (Kopien) für diesen Zeitraum ein. Sollten Sie in Teilzeiträumen keine Einkünfte erzielt haben, legen Sie bitte eine formlose Erklärung vor.“ Daraufhin teilte die Klägerin mit Schreiben vom 27.09.2002 mit: „Da ich mich entschlossen habe, mein Sinologie-Studium abzubrechen, ziehe ich hiermit meinen Antrag auf Förderung zum Wintersemester 2002/2003 zurück.“ In der mündlichen Verhandlung teilte die Klägerin auf Befragen des Gerichts mit, sie habe danach noch weiter ihr Studium der Sinologie betrieben, sie meine, bis zum 10. Semester, habe es aber durch eigene Arbeit als Krankenschwester finanziert. Mit Schreiben vom 04.02.2004 unterrichtete der Beklagte die Klägerin über das Ergebnis des Datenabgleichs nach § 45d Abs. 3 Einkommensteuergesetz und bat darum, die genaue Höhe ihres Vermögens für den Tag der Antragstellung, den 14.08.2001, anzugeben und zu belegen. Die Klägerin legte verschiedene Unterlagen vor und teilte mit Schreiben vom 03.03.2004 dem Beklagten mit „... aus den beigefügten Unterlagen wird ersichtlich, dass ich innerhalb des Bewilligungszeitraums 10/2001 bis 09/2002 die Schulden an Herrn Dr. B. zurückgezahlt habe. Die Nachweise über nicht vorhandene Anteile an Genossenschaften reiche ich sobald wie möglich nach.“ Mit Schreiben vom 22.04.2004 teilte sie ergänzend mit: „... leider können mir die Banken keine genaueren Bescheinigungen ausstellen als die beigefügten. Der Darlehensvertrag mit meinem Vater wurde mündlich geschlossen, außer den Kontoauszügen existieren keine Nachweise.“ Mit Bescheid vom 30.09.2004 änderte der Beklagte die für den Zeitraum Oktober 2001 bis September 2002 der Klägerin bewilligte Ausbildungsförderung auf Null ab und forderte die ausgezahlte Summe von 6.227,52 Euro zurück. Dagegen legte die Klägerin am 27.10.2007 über ihren Bevollmächtigten Widerspruch ein. Sie trug vor, sie habe im Juni 2001 mit ihrem Vater mündlich einen Darlehensvertrag über 80.000,-- DM abgeschlossen, die Auszahlung sei am 05.07.2001 erfolgt. Die Darlehenssumme sei im Januar 2002 zurückgezahlt worden, weil ihr Vater im Januar 2001 Wohnungseigentum erworben und die geschuldete Summe zurückgefordert habe. Zum Beleg fügt sie folgende Unterlagen bei: einen Termingeld-Kontoauszug der Bayerischen Hypo- und Vereinsbank vom 10.01.2002, wonach sie dort den Betrag von 41.446,51 Euro vom 10.12.2001 bis 10.01.2002 zu einem Zinssatz von 2,41 % angelegt und am 10.01.2002 umgebucht hatte „zu Gunsten Konto ...“. Der Termingeld-Kontoauszug beginnt mit dem Satz: „Sehr geehrte Frau B., folgenden Auftrag haben wir für Sie ausgeführt.“ Des Weiteren legte sie einen entsprechenden Auszug vor, wonach ihr Festgeldkonto am 06.08.2001 den Kontostand von 80.234,22 DM aufgewiesen hatte. Danach hatte sie am 05.07.2001 den Betrag von 80.000,-- DM zu einem Zinssatz von 3,4 % bis zum 06.08.2001 angelegt, monatliche Verlängerungen bis zum 07.09.2001 sind dem Auszug zu entnehmen. Mit Widerspruchsbescheid vom 18.01.2006 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Rechtsgrundlage für die ausgesprochene Aufhebung des Bescheides über die Bewilligung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 28.09.2001 sei § 45 Abs. 2 SGB X i.V.m. § 50 SGB X. Der Bewilligungsbescheid sei rechtswidrig gewesen, weil Vermögen der Klägerin, über das sie im Zeitpunkt der Antragstellung verfügt habe, entgegen § 11 Abs. 2, §§ 27 bis 30 BAföG nicht auf ihren Bedarf angerechnet worden sei. Ausweislich der vorgelegten Nachweise habe sie im Zeitpunkt der Antragstellung über Guthaben in Höhe von über 80.000,-- DM verfügt. Die Behauptung, sie habe mit ihrem Vater einen Darlehensvertrag über die Summe von 80.000,-- DM abgeschlossen, sei nicht glaubhaft. Auf Vertrauen könne sie sich nicht berufen, da der Bewilligungsbescheid auf Angaben beruht habe, die die Klägerin zumindest grob fahrlässig im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 3 Ziffer 2 BAföG in wesentlicher Beziehung unrichtig bzw. unvollständig gemacht habe. So habe sie bei Antragstellung trotz entsprechender Fragen in Formblatt 1 bestehende Vermögenswerte nicht angegeben. Soweit sie nun eine Darlehensschuld gegenüber ihrem Vater behaupte, habe sie diese trotz entsprechender Frage im Formular auch nicht angegeben. Nach Einschätzung des Beklagten handele es sich daher um eine reine Schutzbehauptung mit dem Ziel, die auf § 50 SGB X beruhende Rückforderungspflicht abzuwenden. Im Rahmen des Rückforderungsermessens überwiege das öffentliche Interesse am korrekten und sparsamen Umgang mit Haushaltsmitteln ihr persönliches Interesse am Behaltendürfen der zu Unrecht geleisteten Ausbildungsförderung. Auf den am 20.01.2006 zugestellten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 09.02.2006 die vorliegende Klage erhoben. Sie trägt vor, sie habe mit ihrem Vater mündlich einen Darlehensvertrag geschlossen. Die Rückzahlung der Darlehenssumme sei im Januar 2002 erfolgt, weil ihr Vater im Januar 2001 Wohnungseigentum erworben und die Darlehenssumme zurückgefordert habe. Ihr Vater habe im Juni 2001 aus einer fälligen Lebensversicherung der HUK Coburg den Betrag von 158.433,26 DM ausgezahlt erhalten. Davon habe er ihr 80.000,-- DM überwiesen, um die Zinseinnahmen nicht versteuern zu müssen. Er sei immer wirtschaftlicher Eigentümer des Geldes geblieben. Er habe mit ihr vereinbart, dass sie das Geld zurückzahlen solle, sobald er die passende Immobilie gefunden habe. Im übrigen sei er aufgrund einer von ihr - der Klägerin - erteilten Vollmacht über ihr Konto bei der Hypo-Vereinsbank verfügungsberechtigt gewesen. In der mündlichen Verhandlung trägt die Klägerin ergänzend vor, dass ihr Vater, Angestellter der Universität Frankfurt am Main, am 26.01.2006 über einen Fachanwalt für Steuerrecht bei dem Finanzamt Mainz-Mitte eine Berichtigungserklärung für die Einkommensteuererklärung 2001 abgegeben habe und legt die Kopie eines Schreibens vom 26.01.2006 an das genannte Finanzamt vor. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 30.09.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.01.2006 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist darauf, dass das Vorbringen in der Klageschrift auf das Vorliegen eines verdeckten Treuhandverhältnisses hinauslaufe. Wesentliches Kennzeichen eines Treuhandverhältnisses sei, dass der Treuhänder zwar formell Eigentümer des Vermögens werde, wirtschaftlich aber das Vermögen nach wie vor zum Vermögen des Treugebers gehöre. Vorliegend sei die Klägerin alleinige Kontoinhaberin und Gläubigerin des in Rede stehenden Kontos gegenüber der Hypo-Vereinsbank gewesen. Die Kontovollmacht ihres Vaters sei insoweit unerheblich. Ein Treuhandverhältnis sei nicht mit der Bank vereinbart worden. Gemäß den Vorschriften des Geldwäschegesetzes müsse sie mithin bei Kontoeröffnung erklärt haben, im eigenen Namen für eigene Rechnung zu handeln. Sie habe auch den Freistellungsauftrag für Kapitalerträge gestellt. Folglich sei ihr auch das Guthaben auf dem Konto bei der Hypo-Vereinsbank zuzurechnen. Ein Band das vorliegende Verfahren betreffende Unterlagen des Beklagten hat vorgelegen und ist zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Auf den Inhalt dieser Unterlagen wird - ebenso wie auf den Inhalt der vorliegenden Gerichtsakte - zur Ergänzung des Sachverhalts Bezug genommen.