Urteil
19 K 7084/00
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Erstattungsansprüche nach §107 BSHG verjähren regelmäßig vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die jeweilige Einzelleistung erbracht wurde.
• Eine verbindliche Kostenzusage des erstattungspflichtigen Trägers kann Verjährungsfolgen nach den Regeln des BGB auslösen, ändert jedoch nichts daran, dass der erstattungspflichtige Träger die Verjährungseinrede geltend machen kann.
• Die Neuregelung des §113 SGB X (n.F.) ist so auszulegen, dass auch Erstattungsansprüche nach §107 BSHG in vier Jahren nach Kenntnis des erstattungsberechtigten Trägers von seinem Anspruch verjähren.
• Die Einrede der Verjährung stellt keine unzulässige Rechtsausübung dar, wenn der erstattungspflichtige Träger rechtzeitig und sachgerecht Nachforderungen zur Klärung erhebt und der erstattungsberechtigte Träger seine Mitwirkungspflicht nicht erfüllt.
Entscheidungsgründe
Verjährung von Kostenerstattungsansprüchen nach §107 BSHG • Erstattungsansprüche nach §107 BSHG verjähren regelmäßig vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die jeweilige Einzelleistung erbracht wurde. • Eine verbindliche Kostenzusage des erstattungspflichtigen Trägers kann Verjährungsfolgen nach den Regeln des BGB auslösen, ändert jedoch nichts daran, dass der erstattungspflichtige Träger die Verjährungseinrede geltend machen kann. • Die Neuregelung des §113 SGB X (n.F.) ist so auszulegen, dass auch Erstattungsansprüche nach §107 BSHG in vier Jahren nach Kenntnis des erstattungsberechtigten Trägers von seinem Anspruch verjähren. • Die Einrede der Verjährung stellt keine unzulässige Rechtsausübung dar, wenn der erstattungspflichtige Träger rechtzeitig und sachgerecht Nachforderungen zur Klärung erhebt und der erstattungsberechtigte Träger seine Mitwirkungspflicht nicht erfüllt. Das Sozialamt der Beklagten gewährte einer Hilfeempfängerin mit Kindern Sozialhilfe; die Familie zog in den Zuständigkeitsbereich des Klägers, der ebenfalls Hilfe gewährte. Der Kläger meldete im April 1995 Erstattungsansprüche nach §107 BSHG an und bat um Kostenerstattung; die Beklagte gab im Juli 1995 eine grundsätzliche Kostenzusage. Erst Ende 1999 reichte der Kläger eine personenspezifische, konkretisierte Kostenaufstellung ein; die Beklagte forderte daraufhin weitere Spezifizierungen und die Berücksichtigung des Kindergeldes. Teile der Forderung für 1996 ff. wurden gezahlt und dieser Teil als erledigt erklärt; streitig blieb die Erstattung für Leistungen aus 1995 in Höhe von 6.549,49 DM. Der Kläger machte geltend, die Beklagte könne die Verjährungseinrede wegen ihrer Kostenzusage nicht mehr erheben; die Beklagte hielt dagegen, der Anspruch sei verjährt und die Einrede zulässig. • Rechtsgrundlagen und Fristen: Nach §113 SGB X a.F. verjähren Erstattungsansprüche vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einzelleistung entstand; dies gilt bei laufenden Monatsleistungen für jede einzelne Monatszahlung. • Entstehung des Anspruchs: Bei regelmäßig wiederkehrenden Leistungen entstehen Erstattungsansprüche mit Auszahlung jeder einzelnen Leistung, somit begann die Verjährungsfrist für 1995 mit Ablauf des 31.12.1995 und endete am 31.12.1999. • Anerkenntniswirkung: Selbst wenn das Schreiben der Beklagten vom 27.7.1995 als Anerkenntnis gemäß §208 BGB a.F. zu werten wäre, würde eine solche Erklärung die Verjährung nicht unbefristet hemmen; eine neu beginnende Frist wäre ebenfalls vor Ablauf des Jahres 1999 abgelaufen. • Neuregelung SGB X: Auch bei Anwendung der ab 1.1.2001 geltenden Fassung ist §113 so auszulegen oder analog anzuwenden, dass Erstattungsansprüche nach §107 BSHG in vier Jahren nach Kenntnis des erstattungsberechtigten Trägers von seinem Anspruch verjähren; im Streitfall lief die Frist ebenfalls 1999 ab. • Einrede der Verjährung: Die Beklagte durfte die Einrede erheben; ihr Verhalten war nicht treuwidrig oder rechtsmissbräuchlich, da sie zeitnah und sachgerecht Nachforderungen stellte und der Kläger seiner Mitwirkungspflicht zur Fristwahrung nicht nachkam. • Ergebnis der Beurteilung: Mangels fristgerechter Geltendmachung und wegen unterbliebener rechtzeitiger Verjährungsunterbrechung sind die Erstattungsansprüche für 1995 verjährt und die aufrechterhaltene Leistungsklage unbegründet. Die Klage wird, soweit sie nicht erledigt ist, abgewiesen: Die Erstattungsansprüche des Klägers für im Jahr 1995 erbrachte Sozialhilfe sind mit Ablauf des 31.12.1999 verjährt. Eine im Juli 1995 abgegebene grundsätzliche Kostenzusage ändert daran nichts: Selbst bei Annahme eines Anerkenntnisses führt dies nicht dazu, dass die Verjährungsfrist nicht mehr zu beachten wäre, und die Beklagte durfte die Verjährungseinrede erheben. Die Mitwirkungspflicht des Klägers zur Spezifikation der Kosten und zur rechtzeitigen Geltendmachung war erforderlich, er hat diese erst kurz vor Fristablauf erfüllt, sodass der Verjährungsablauf seinem Verhalten zugerechnet werden muss. Daraus folgt, dass der Anspruch auf Erstattung der 1995er Leistungen nicht durchsetzbar ist; die Kostenentscheidung beruht auf §§154 Abs.1,188 S.2 a.F. VwGO.