Urteil
3 K 6081/01
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2004:0305.3K6081.01.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar; die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar; die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. T a t b e s t a n d : Frau C. N. und ihre beiden Kinder N1. und C1. erhielten durch das Sozialamt der Beklagten ab 1994 Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG -. Im Mai 1996 stellte das Sozialamt die Leistungen ein, nachdem die Klägerin mitgeteilt hatte, dass sich Frau N. und ihre Kinder ab dem 07. April 1996 im dortigen Frauenhaus aufhielten. Unter dem 11. Mai 1996 begründete Frau N. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in L. und zog mit ihren Kindern in die V. Straße 2 a. Mit Schreiben vom 23. Juli 1996 bat die Klägerin beim Sozialamt der Beklagten um Kostenerstattung wegen Umzugs gem. § 107 BSHG. Sie führte aus, seit dem 15. April 1996 gewähre sie als örtlich zuständiger Sozialhilfeträger Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz. Die Sozialhilfe sei erstmalig am 15. April 1996 beantragt worden. Der bisherige gewöhnliche Aufenthalt der Hilfeempfänger sei zuvor E. gewesen. Da die Hilfegewährung innerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel erforderlich gewesen sei, werde um Anerkennung des Erstattungsanspruchs sowie um die Angabe gebeten, in welchen Zeitabständen abgerechnet werden solle. Unter dem 28. Mai 1998 teilte das Sozialamt der Beklagten nach einer Mahnung der Klägerin vom 14. Oktober 1997 mit, sie erkenne aufgrund des Antrags vom 23. Juli 1996 die Kostenerstattungspflicht für die Zeit vom 01. Mai 1996 bis zum 30. April 1998 an, soweit Sozialhilfe außerhalb einer Einrichtung im gesetzlichen Umfang zu gewähren sei, Drittverpflichtete nicht herangezogen werden könnten, und die Aufwendungen, bezogen auf einen Zeitraum bis zu 12 Monaten, nicht unter der Bagatellgrenze nach § 111 Abs. 2 BSHG liegen. Mit Schreiben vom 26. April 2001 nahm die Klägerin Bezug auf das Schreiben vom 28. Mai 1998 und bezifferte ihren Erstattungsanspruch auf insgesamt 30.385,48 DM. Beigefügt war eine auf die Monate Mai 1996 bis April 1998 reichende Aufstellung über die von der Klägerin geleistete Hilfe zum Lebensunterhalt für die Familie N. . Nachdem das Sozialamt der Beklagten unter dem 09. August 2001 darauf hingewiesen hatte, hinsichtlich der Erstattung von Kosten für das Jahr 1996 sei Verjährung eingetreten und bzgl. der späteren Zeiträume um ergänzende Angaben gebeten hatte, forderte die Klägerin unter dem 15. Oktober 2001 die Erstattung eines Gesamtbetrages in Höhe von 20.513,03 DM für die Zeit vom 01. Januar 1997 bis zum April 1998. Diesen Betrag überwies der Beklagte unter dem 23. Oktober 2001. Mit Schreiben vom 06. November 2001 führte die Klägerin aus, gem. § 113 des X. Buchs des Sozialgesetzbuchs - SGB X - verjährten Erstattungsansprüche in vier Jahren nach Ablauf des Kalendermonats, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt habe. Da die Beklagte erst mit Schreiben vom 28. Mai 1998 den Erstattungsanspruch anerkannt habe, sei der Erstattungsanspruch erst nach vier Jahren, also frühestens im Jahr 2002 verjährt. Es werde deshalb gebeten, die Kosten für die Zeit vom 01. Mai bis zum 31. Dezem- ber 1996 in Höhe von 9.870,45 DM zu erstatten. Unter dem 12. November 2001 lehnte die Beklagte die Erstattung des für 1996 geforderten Betrages ab. Sie führte aus, die Verjährungsfrist beginne nicht mit dem Kostenanerkenntnis. Der Klägerin sei bereits im Jahr 1996 eindeutig klar gewesen, dass nur die Erstattungspflicht der Beklagten in Betracht komme. Die Neuregelung des § 113 SGB X sei in der von der Klägerin interpretierten Form auf das Sozialhilferecht nicht anwendbar. Deshalb werde die Erstattung abgelehnt. Die Klägerin hat am 20. Dezember 2001 Klage erhoben. Sie führt aus, sie habe im Jahr 1996 zwar die Erstattungspflicht der Beklagten vermutet, Sicherheit aber erst aus dem Schreiben der Beklagten vom 28. Mai 1998 erlangt. Nach § 120 Abs. 2 SGB X in der Fassung des Artikels 10 Nr. 8 des 4. Euro-Einführungsgesetzes sei die Neuregelung des § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X auf alle Erstattungsverfahren anzuwenden, die am 01. Juni 2000 noch abschließend entschieden gewesen seien. Infolgedessen bestehe aufgrund dieser Neuregelung eine Anknüpfung der Verjährungsfrist an das Kalenderjahr, in dem die Klägerin von der Entscheidung der Beklagten über die Erstattung Kenntnis erlangt habe. Im Übrigen handele es sich bei dem Schreiben der Beklagten vom 28. Mai 1998 um ein Anerkenntnis im Sinne des § 208 des Bürgerlichen Gesetzbuchs a. F. - BGB -, das infolge der Regelung in § 113 Abs. 2 SGB X die Verjährung unterbrochen habe. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 9.870,45 DM zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 09. Juni 1998 seit dem 26. April 2001 zu verurteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf den vorprozessualen Schriftverkehr und führt weiter aus, die Klägerin habe durch den Umzug der Familie N. von E. nach L. Kenntnis über die grundsätzliche Leistungsverpflichtung der Beklagten gehabt. Diese aus den Natur der Sache entstehenden Kostenerstattungspflicht bedürfe keiner ausdrücklichen Bestätigung oder Anerkennung. Es reiche vielmehr aus, dass der kostenpflichtige Träger seinerseits Kenntnis über die dem Grunde nach bestehende Erstattungspflicht erlange. Im Übrigen sei die Anwendbarkeit der Neuregelungen von §§ 111 und 113 SGB X auf das Verhältnis von Sozialhilfeträgern abzulehnen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der geltend gemachten Klageforderung. Die Beklagte hat sich mit Recht auf die Verjährung des Anspruchs berufen. Zur Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten in ihrem Schreiben vom 12. November 2001, mit der diese die Erstattung der im Jahr 1996 geleisteten Hilfe zum Lebensunterhalt abgelehnt hat. Die hiergegen erhobenen Einwände der Klägerin greifen nicht durch. Die Klägerin kann sich insbesondere nicht auf die Neufassung der Regelung über die Verjährung in § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X, die unmittelbar an die Neufassung des § 111 Satz 2 SGB X anknüpft, berufen. Beide Regelungen sollen nach der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung die Fälle erfassen, in denen verschiedene Leistungsträger zu verschiedenen Zeitpunkten Entscheidungen über ihre Leistungspflicht gegenüber einem berechtigten Bürger treffen und sich deshalb Erstattungsansprüche eines Leistungsträgers gegen einen anderen Leistungsträger ergeben. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat dazu im Urteil vom 10. April 2002 - 4 LB 3480/01 - FEVS 54, S. 64 - ausgeführt: Für den vorliegenden, für das Sozialhilferecht typischen Fall des Erstattungsstreits zwischen dem örtlichen und dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe passt diese Regelung ersichtlich nicht. Denn in diesem Fall hat der Kläger als örtlicher Träger der Sozialhilfe eine Entscheidung über die Leistungsgewährung gegenüber dem Hilfeempfänger getroffen. Eine Entscheidung des Beklagten als überörtlichen Träger der Sozialhilfe über eine eigene Leistungspflicht gegenüber dem Hilfeempfänger erfolgt nicht und kann gemäß der aus dem BSHG und dem einschlägigen Lande-srecht folgende Strukturen der Zuständigkeiten des örtlichen Trägers einerseits und des überörtlichen Trägers andererseits auch nicht erfolgen. Auf Fälle der vor-liegenden Art ist deshalb § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X bei Verständnis des Wortlauts entsprechend dem Regelungswillen des Gesetzgebers nicht anwendbar... Daraus folgt aber nicht, dass es für Fälle der vorliegenden Art eine Verjährungsfrist nicht gäbe. § 113 Abs. 1 SGB X n. F. ist vielmehr zu entnehmen, dass der Gesetzgeber grundsätzlich an der vierjährigen Verjährungsfrist für Erstattungsansprüche festhalten wollte. Da lediglich die Bestimmung des Beginns der Verjährungsfrist durch das Herüberziehen" der Definition des Zeitpunkts aus § 111 Satz SGB X n. F. für Fälle der vorliegenden Art nicht passt, ist § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X seinem Sinn entsprechend dahin auszulegen, dass in Fällen der vorliegenden Art, in denen der auf Erstattung in Anspruch genommene Leistungsträger eine Entscheidung über seine Leistungspflicht gegenüber dem Leistungsempfänger nicht trifft, weiterhin wie § 113 Abs. 1 SGB X a.F. auch den Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs abzustellen ist." Diese Rechtsgrundsätze, die das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht auf das Verhältnis zwischen örtlichem und überörtlichem Träger der Sozialhilfe herausgearbeitet hat, gelten auch für Erstattungsansprüche zwischen mehreren örtlichen Trägern der Sozialhilfe, wie sie vorliegend geltend gemacht werden. Die Fortgeltung der vierjährigen Verjährungsfrist für Erstattungsansprüche zwischen örtlichen Sozialhilfeträgern haben auch die 19. Kammer des erkennenden Gerichts Urteil vom 13. Dezember 2002 - 19 K 7084/00 - NdV-Rd 2003, Seite 42 und das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 23. Januar 2003 - 12 LC 527/02 - FEVS 54, Seite 564 - ausdrücklich bestätigt. Die Kammer geht mit diesen Entscheidungen sicher davon aus, dass der Bundesgesetzgeber mit der Neufassung der §§ 111 und 113 SGB X eine Änderung der Verjährungsvorschriften bzgl. der Erstattungsansprüche zwischen Sozialhilfeträgern gerade nicht herbeiführen wollte. Die in der Literatur hierzu geäußerten gegenteiligen Auffassungen vgl. Schwabe, die Auswirkungen der Rechtsänderungen in den § 111 und § 113 SGB X zum 01.01.2001 auf Erstattungsansprüche der Sozialhilfeträger nach den §§ 102 ff. SGB X sowie auf das Recht der Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe nach § 103 ff. BSHG, Zeitschrift für das Fürsorgewesen 2001 Seite 81; Zeitler, Ausschluss-frist und Verjährung von Kostenerstattungsansprüchen zwischen den Trägern der Sozialhilfe und den Trägern der Jugendhilfen nach dem BSHG, SGB VIII oder SGB X, NdV 2003, Seite 138, die wegen des Wegfalls einer Regelung in § 113 Abs. 1 SGB X auf die allgemeinen Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zurückgreifen wollen, überzeugen nicht. Denn unabhängig davon, dass, wie dargelegt, der Gesetzgeber ausweislich der in Bezug genommenen Gesetzesmaterialien die Verjährungsfrist gerade nicht ändern wollte, folgt aus der Neufassung des § 113 Abs. 1 SGB X allenfalls, das nunmehr für den Erstattungsanspruch nach § 107 SGB X eine Verjährungsregelung im X. Buch des Sozialgesetzbuchs bei den allgemeinen Regelungen über Erstattungsansprüche nicht mehr vorhanden ist. Dies allein führt aber - im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin und der genannten Stellen in der Literatur - nicht zur Anwendung der Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Kammer verweist vielmehr auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - Urteil vom 17. Juni 1999 - B 3 KR 6/99 R-FEVS 51, Seite 259 - die ausdrücklich davon ausgeht, dass die sozialrechtlichen Beziehungen öffentlich-rechtlich geprägt sind und deshalb die Anwendung zivilrechtlicher Vorschriften im Sozialrecht generell unter den Vorbehalt stellt, dass sich aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen, Erfordernissen des öffentlichen Rechts oder Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebiets nichts anderes ergibt. Das Bundessozialgericht hat deshalb in der genannten Entscheidung § 45 SGB I als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsprinzips der vierjährigen Verjährung im Sozialrecht gewertet und bei Fehlen einer konkreten Verjährungsvorschrift zur Wahrung von Rechtsklarheit und Einheitlichkeit die Anwendung dieser allgemeinen sozialrechtlichen Verjährungs-vorschrift gefordert. Die Kammer sieht keine Veranlassung, für den hier in Rede stehenden Erstattungsrechtsstreit hiervon abzuweichen. Die Klägerin kann sich zur Begründung ihrer Auffassung auch nicht darauf berufen, die Verjährung sei durch das Schreiben der Beklagten vom 28. Mai 1998 in Anwendung der ehemaligen Fassung des § 208 BGB unterbrochen worden. Bei dem Schreiben handelt es sich nicht um ein Anerkenntnis im Sinne des § 208 BGB. Für diese Auffassung ist entscheidend, dass ein Schuldner im Sinne dieser Vorschrift nur dann eine Anerkenntnis ausspricht, wenn er sein Bewusstsein von dem Bestehen der Schuld unzweideutig zum Ausdruck bringt. Das setzt mit anderen Worten voraus, dass die Erklärung des Schuldners nicht nur in dem Bewusstsein erfolgen muss, aufgrund der eindeutigen Formulierung den Forderungsinhaber von einem Verhalten abzubringen, das eine etwa drohende Verjährung unterbricht. Die Erklärung des Anerkenntnisses muss vielmehr in der Form vorbehaltlos erklärt werden, dass nicht nur die tatsächlichen Umstände anerkannt werden, aus denen die Forderung herzuleiten ist, sondern der Schuldner muss erkennbar auch daraus die Folgerung seiner Verpflichtung gezogen haben und dies auch zum Ausdruck bringen. Für eine solche vorbehaltlose Anerkennung einer Zahlungspflicht der Beklagten genügt die Aussage des Schreibens vom 28. Mai 1998 nicht. Das wäre nämlich nach den vorher dargelegten Maßstäben nur der Fall, wenn der Beklagte das Bestehen des Anspruches vorbehaltlos vgl. dazu Bundessozialgericht, Urteil vom 17. Juni 1999, aao. anerkannt hätte. Dies ist der Fall, wenn sich aus dem Schreiben, das die Anerkennung enthalten soll, ergibt, dass der Schuldner ohne Einschränkung das Bestehen der Forderung nicht nur tatsächlich, sondern auch in ihren rechtlichen Voraus-setzungen erkennbar akzeptiert hat. Davon kann schon nach dem Wortlaut des Schreibens vom 28. Mai 1998 nicht ausgegangen werden, da das - allerdings als Anerkenntnis formulierte - Schreiben ausdrücklich unter der Voraussetzung steht, dass die Sozialhilfe außerhalb einer Einrichtung im gesetzlichen Umfang zu ge- währen ist, Drittverpflichtete nicht herangezogen werden können und die An- forderungen, bezogen auf einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten, nicht unter der Bagatellgrenze nach § 111 Abs. 2 BSHG liegen. Insbesondere die Bezugnahme auf die Bagatellgrenze, die gesetzliche Voraussetzung dafür ist, dass der Erstattungsanspruch geltend gemacht werden kann, macht deutlich, dass die Beklagte gerade nicht auf den Nachweis der tatsächlich in hinreichendem Umfang erbrachten Hilfeleistungen durch die Klägerin verzichten wollte. Das wird noch dadurch bestätigt, dass die Notwendigkeit der Einhaltung der Bagatellgrenze in dem Antwortschreiben der Beklagten in Fettdruck erfolgt ist und sich schon aus der äußerlichen Gestaltung des Schreibens ergibt, dass die Beklagte auf der Einhaltung der Bagatellgrenze - und damit der Prüfung, ob die damit verbundenen Voraussetzungen gegeben sind bestehen wollte. Da somit in dem Schreiben der Beklagten amtlich geworden ist, dass die Einhaltung der Bagatellgrenze als rechtliche Voraussetzung des Anspruchs noch des Nachweises bedurfte und das Anerkenntnis nur unter dem Vorbehalt der Beachtung dieser rechtlichen Grenzen ausgesprochen wurde, kann von einem die Verjährungsfrist unterbrechenden Anerkenntnis der Beklagten nicht die Rede sein. Das gilt um so mehr, als die bis zum Schreiben vom 28. Mai 1998 der Beklagten vorliegenden Unterlagen der Klägerin eine verlässliche Einschätzung der Berechtigung des Erstattungsanspruches nicht erkennen ließen. Die Schreiben der Klägerin vom 23. Juli 1996, 07. Oktober 1996 und 14. Oktober 1997 gingen über die Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruches nicht hinaus, sie ließen insbesondere Art und Umfang der erbrachten Hilfeleistungen nicht erkennen. Die Äußerungen der Klägerin waren deshalb inhaltlich allenfalls geeignet, den Anforderungen an die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 111 SGB X gerecht zu werden. Für diesen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - vgl. dazu Urteil vom 19. April 2003 - 5 C 18/02 - FEVS 54, Seite 495 - ausreichend, dass mitgeteilt wird, dass und für welchen Hilfeempfänger Sozial- leistungen gewährt werden und dass und für welche Leistungen Erstattung begehrt wird. Dazu müssen die Umstände, die im Einzelfall für die Entstehung des Erstattungsanspruchs maßgebend sind, und der Zeitraum, für den die Sozial- leistungen erbracht werden soll, hinreichend konkret mitgeteilt werden. Diesen Anforderungen genügen die genannten Schreiben der Klägerin. Insoweit war es nicht erforderlich, das Bestehen einer vorrangigen Leistungspflicht nach Grund und Höhe in allein Einzelheiten auszuführen oder gar zu beweisen oder die Kosten- erstattungsforderung zu beziffern. Das Schreiben der Beklagten vom 28. Mai 1998 reagiert, soweit dies aus den begrenzten Angaben der Schreiben der Klägerin erkennbar war, auf deren Angaben und bestätigt, dass nach dem Kenntnisstand der Beklagten ein Umzug stattgefunden hat und deshalb für die zwei Jahre nach dem Umzug die Voraussetzungen des § 107 vorliegen, soweit die Klägerin die weiteren rechtlichen Anforderungen dieses Anspruchs, insbesondere die Zahlung eines über die Bagatellgrenze hinausgehenden Betrages, nachweist. Darüber geht das Schreiben der Beklagten allerdings nicht hinaus. Für einen mit einem Anerkenntnis im Sinne des § 208 BGB verbundenen Verzicht auf eine qualifizierte Geltend- machung der Forderung innerhalb der Verjährungsfrist gibt das Schreiben der Beklagten nichts her. Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch die Klägerin von einer Unterbrechung der Verjährung durch das Schreiben der Beklagten vom 28. Mai 1998 bis zwei Tage vor der mündlichen Verhandlung nicht ausgegangen ist. Im Übrigen lässt sich das Bestehen der Beklagten auf dem Vorbehalt der Einhaltung der Bagatellgrenze nicht nur dem Wortlaut zum geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch ent-nehmen, wobei die Beachtung der Bagatellgrenze mit Fettdruck hervorgehoben worden ist. Dass die Beklagte auf die spezifizierte Nachprüfung der geltend ge-machten Kosten nicht verzichten wollte, folgt zudem daraus, dass die Klägerin zur Vorlage einer spezifizierten Kostenrechnung aufgefordert worden ist. Im Übrigen ist von der Beklagten amtsintern ausdrücklich verfügt worden, dass gebeten wird, die von der Klägerin vorgelegte Kostenrechnung auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. In diesem Zusammenhang ist verwaltungsintern die Anweisung - ebenfalls in Fettdruck - erfolgt: Ein Anspruch besteht nicht, wenn die Aufwendungen - bezogen auf einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten - unter 5.000,00 DM liegen (§ 111 Abs. 2 BSHG). In einem solchen Fall ist dem Erstattungsanspruch nicht zu entsprechen; ggf. ist die Akte 501-R wieder vorzulegen." Diese amtsinterne Anweisung - die die Klägerin sicherlich nicht kennen konnte - bestätigt das von der Kammer gefundene Ergebnis über die Tragweite, die die Beklagte selbst ihrer Erklärung beigemessen hat. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2, 194 Abs. 5 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.