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Urteil

2 K 2554/05

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2009:1229.2K2554.05.00
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Tenor

Soweit die Klägerin die Klage durch "Berichtigung" der Klageforderung (37.173,68 EUR anstatt 37.568,72 EUR) teilweise zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, der Klägerin im K. "I. " (früher: K1. ), N. , geb. 14.04.1984" Jugendhilfekosten in Höhe von 37.173,68 EUR zu erstatten.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Soweit die Klägerin die Klage durch "Berichtigung" der Klageforderung (37.173,68 EUR anstatt 37.568,72 EUR) teilweise zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, der Klägerin im K. "I. " (früher: K1. ), N. , geb. 14.04.1984" Jugendhilfekosten in Höhe von 37.173,68 EUR zu erstatten. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet. T a t b e s t a n d Die Beteiligten streiten um die Rückerstattung von Jugendhilfekosten gemäß § 112 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) im Zusammenhang mit dem früheren K. "I. - vormals: K1. -, N. , geb. 14.04.1984". Dem Verfahren liegt im Einzelnen folgender Sachverhalt zugrunde: Die Beklagte erbrachte für N. I. in der Zeit vom 1. September 1996 bis 30. Dezember 1996 sowie erneut in der Zeit vom 1. Mai 1998 bis 24. September 1998 Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27, 33, 39 des Sozialgesetzbuchs - Achtes Buch - (SGB VIII). Die Klägerin war damals gemäß § 89 e SGB VIII kostenerstattungspflichtig, weil der Kindesvater als "überlebender Elternteil" im streitbefangenen Zeitraum im Zuständigkeitsbereich der Beklagten inhaftiert war; sie leistete damals Erstattungszahlungen in 1997 (30.036,32 DM), in 1999 (31.936,10 DM sowie 90,00 DM) und schließlich in 2001 (9.162,20 DM und 1.480,77 DM). Mit Schreiben vom 25. April 2001 teilte der Beigeladene (- Rheinisches Landessozialamt -) der Beklagten mit, dass im K. "K1. (bzw. I. , N. )" rückwirkend ab 12. Oktober 1995 Eingliederungshilfe gewährt werde und daher für die Leistungsgewährung die Zuständigkeit des Rheinisches Landessozialamtes gegeben sei. Es werde daher um Mitteilung gebeten, ob im Bewilligungszeitraum Zahlungen geleistet worden seien, die noch nicht beglichen seien. Die Gesamtaufwendungen an Jugendhilfe für die Zeit vom 12. Oktober 1995 bis 30. April 2001 beliefen sich in diesem Hilfefall auf 230.827,65 DM. In der Folgezeit gingen die Klägerin und die Beklagte übereinstimmend davon aus, dass die vor Kenntniserlangung von der Entscheidung des Beigeladenen vom 25. April 2001 - Anerkennung der (rückwirkenden) Eintrittspflicht des überörtlichen Sozialhilfeträgers und damit Wiederherstellung des Vorrangs der Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch - (SGB XII) vor der Jugendhilfe gemäß § 10 Abs. 2 SGB VIII a. F. (heute § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII - erfolgten Erstattungen für die Teilzeiträume 1. September 1996 bis 30. Dezember 1996 sowie 1. Mai 1998 bis 24. September 1998 objektiv zu Unrecht erfolgt waren. In der Folgezeit bis 2005 gab es zwischen den Beteiligten wegen der Abwicklung der Erstattung zahlreiche Kontakte; erwogen wurde wegen der hier streitbefangenen Erstattungsforderung zeitweise auch eine unmittelbare Leistung des Beigeladenen an die Klägerin. Die diesbezüglichen Initiativen führten jedoch bis zum Sommer 2005 nicht zu einem Ergebnis. Daraufhin schrieb die Klägerin unter dem 27. Juli 2005 an die Beklagte: "Hilfe zur Erziehung, Kostenerstattung gem. § 89e SGB VIII Hier: I. , N. *14.04.1984 (früher K1. ) Zeichen und Datum Ihres Schreibens: A 51-SRT5-1/783672 Sehr geehrte Damen und Herren, in der Zeit 01.09.1996 - 30.12.1996 und erneut in der Zeit 01.05.1998 - 24.09.1998 haben Sie Hilfe zur Erziehung gem. §§ 27, 34 SGB VIII für obige Jugendliche geleistet. Für die beiden Zeiträume habe ich gem. § 89e SGB VIII in Höhe von insgesamt 37.568,72 Euro Kostenerstattung geleistet. Mit Schreiben vom 25.04.2001 hat der Landschaftsverband Rheinland seine Zuständigkeit ab 12.10.1995 anerkannt und Leistungen nach § 39 BSHG erbracht. Gleichzeitig hat er den Jugendämtern, die Hilfe zur Erziehung geleistet haben, die entstandenen Kosten erstattet bzw. ist zu dieser Erstattung verpflichtet. Somit habe ich zu Unrecht Kosten erstattet, die ich hiermit gem. § 112 SGB X zurückfordere. Vor dem Hintergrund, dass diese Rückforderung mit Jahresablauf zu verjähren droht, bitte ich sie mir bis zum 19.08.2005 mitzuteilen, ob Sie bereit sind, die zu Unrecht erhaltene Kostenerstattung in Höhe von 37.568,72 Euro zurück zu erstatten. Die Erstattung erbitte ich auf eines der u. g. Kosten unter Angabe des Kassenzeichen: 0800144. Das Schreiben des LVR habe ich als Kopie beigefügt. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung." Diesem Schreiben war eine Ablichtung der früheren Mitteilung des Beigeladenen an die Klägerin vom 25. April 2001 (in der damals an die Klägerin gerichteten Fassung) beigefügt. Unter dem 24. August 2005 erinnerte die Klägerin die Beklagte in dieser Angelegenheit erneut und schrieb: "Rückerstattung der Leistungen der Erziehungshilfe für I. , N. gemäß § 112 SGB X Ihr Zeichen: A 51-SRT5-1/783672 Sehr geehrte Damen und Herren, in obiger Angelegenheit hat mich der Landschaftsverband nochmals wegen der Erstattung angeschrieben und Unterlagen angefordert. Dieses Schreiben lege ich Ihnen in Kopie bei. Bitte schicken Sie dem LVR Ihre Bewilligungsbescheide und Ihren Erstattungsanspruch nochmals zu. Ggf. würde der LVR mir doch noch die Kosten erstatten, so dass eine Rückerstattung Ihrerseits hinfällig werden könnte." Zwischenzeitlich hatte der Beigeladene der Klägerin unter dem 17. August 2005 mitgeteilt: "N. I. , geb. 14.04.1984 hier: Erstattungsanspruch Sehr geehrte Frau L. , bevor ich den von Ihnen angemeldeten Erstattungsanspruch abschließend bearbeiten kann, benötige ich noch - wie Ihnen bereits telefonisch am 27.07.2005 mitgeteilt wurde - Kopien, der von den einzelnen Jugendämtern erteilten Bewilligungsbescheide, um das Bewilligungsdatum erkennen zu können. Ferner wäre ich für eine Kopie Ihres Erstattungsanspruches sehr dankbar. In der Hoffnung die Angelegenheit nun abschließend ohne weitere Verzögerung klären zu können, verbleibe ich mit freundlichen Grüßen Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland Im Auftrag" Mit Schreiben vom 19. September 2005 wandte sich die Klägerin erneut an die Beklagte: "Hilfe zur Erziehung, Kostenerstattung gemäß § 89e SGB VIII Hier: I. , N. * 14.04.1984 (früher K1. ) Zeichen und Datum Ihres Schreibens: A 51 SRT5-1/783672 Sehr geehrte Damen und Herren, ich beziehe mich zunächst auf mein Rückforderungsschreiben vom 27.07.05 und möchte Ihnen ergänzend mitteilen, dass ich zwischenzeitlich zwar versuche, den Erstattungsbetrag vom Landschaftsverband Rheinland - Landessozialamt zu erhalten, aber diesbezüglich wenig Aussichten auf Erfolg sehe. Gleichzeitig habe ich Frau E. vom Landesjugendamt eingeschaltet und um rechtliche Einschätzung ihrerseits gebeten. Sie hat mir aktuell noch mal bestätigt, dass Rückforderungsansprüche nur gegenüber den anderen Jugendämtern, also gegen Sie und gegen das Jugendamt Geldern bestehen. Ich bin im Oktober nicht im Büro zu erreichen, so dass ich im November nach meiner Rückkehr sofort Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht wegen der Rückerstattung einreichen werde. Aus Fristwahrungsgründen kann ich leider nicht länger warten. Ihnen möchte ich an dieser Stelle empfehlen, sich ebenfalls mit Frau E. in Verbindung setzten und zu überlegen, wie Sie Ihre Ansprüche gegenüber dem Landessozialamt durchsetzen können. Bitte beachten Sie, dass auch für Sie die Ansprüche zu verjähren drohen. Sofern Sie Rückfragen haben, können Sie mich bis zum 26.09.05 tel. erreichen und dann erst wieder im Nov. 2005. Mit freundlichem Gruß" Zuvor hatte der Beigeladene unter dem 12. September 2005 an die Beklagte geschrieben: "N. I. geb. K1. , geb. 14.04.1984 Kostenerstattung Sehr geehrte Damen und Herren, in der o. a. Angelegenheit begehrt die Stadt X. die Erstattung von Sozialhilfeaufwendungen für den Zeitraum 12.10.95 - 24.9.1998 für die o. g. Die Jugendhilfeleistungen im o.a. Zeitraum wurden jedoch nicht direkt durch die Stadt X. erbracht, sondern von verschiedenen Jugendämtern, d. h. u.a. auch von Ihnen. Ihre Kosten sollen Ihnen dann von der Stadt X. erstattet worden sein. Um diesen Erstattungsanspruch der Stadt X. abschließend prüfen zu können, bitte ich noch um Übersendung einer Kopie des ursprünglichen Bewilligungsbescheides Ihrerseits sowie wann Ihrerseits Erstattung beim Jugendamt X. angemeldet wurde. Für Ihre Mühe im voraus besten Dank!" Die Beklagte teilte unter dem 19. Oktober 2005 dem Beigeladenen mit: "N. K1. , geb.: 14.04.1984 Ihr Schreiben vom 25.04.2001, Ihr Zeichen 72.21-473723/7 Sehr geehrte Frau I1. , mit Schreiben vom 25.04.2001 teilten Sie mit, dass Sie rückwirkend zum 12.10.1995 Eingliederungshilfe für N. K1. gewähren. Im Zeitraum 01.09.1996 bis 31.12.1996 und 01.05.1998 bis 28.02.1999 habe ich Hilfe zur Erziehung gewährt, da sich die Zuständigkeit nach dem g.A. des Vaters richtete. Herr K1. war in o. a. Zeiten in B. inhaftiert. Die Kindesmutter war verstorben. Somit richtete sich meine Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII. Ich hatte jedoch gegenüber der Stadt X. und gegenüber der Stadt H. einen Kostenerstattungsanspruch gemäß § 89 e SGB VIII. Insgesamt hatte ich Aufwendungen in Höhe von 108.545, 38 DM. Hiervon hat die Stadt X. insgesamt 73.880,12 DM und die Stadt H. 34.665,26 DM erstattet. Daher mache ich meinen Erstattungsanspruch in dieser Höhe geltend. Da mir die Gelder bereits von den jeweiligen Kommunen erstattet wurden, bin ich damit einverstanden, dass der Betrag in Höhe von 73.880,12 DM = 37.774,30 EUR an die Stadt X. und der Betrag in Höhe von 34.665,26 DM = 17.724,06 EUR an die Stadt H. gezahlt werden. Als Anlage sind meine Bewilligungsbescheide beigefügt. Mit freundlichen Grüßen" Schließlich unternahm die Klägerin unter dem 23. November 2005 einen letzten Versuch zur außergerichtlichen Regelung, indem sie sich mit nachfolgendem Schreiben an die Beklagte "Hilfe zur Erziehung, Kostenerstattung gem. § 89e SGB VIII Hier: I. , N. * 14.04.1984 (früher K1. ) Zeichen und Datum Ihres Schreibens: A 51-SRT5-1/7893672 Sehr geehrte Damen und Herren, in der Anlage übersende ich Ihnen die letzte Anfrage an den LVR in obiger Angelegenheit. Sofern ich bis 30.11.05 keine Rückmeldung über die Entscheidung der Erstattung erhalte, werde ich leider Klage beim VG B. und E1. gegen Sie und die Stadt H. einreichen müssen. Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn Sie von Ihrer Seite ebenfalls beim LVR nachfragen und eine Entscheidung in Kürze ermöglichen könnten. Mit freundlichem Gruß" sowie mit folgendem Schreiben nochmals an den Beigeladenen wandte: "Erstattung für I. , N. Zeichen und Datum Ihres Schreibens; 72.40-473723 Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrte Frau X1. , in obiger Angelegenheit verweise ich auf den bisherigen Schriftwechsel und bitte nochmals eindringlich um Mitteilung, ob Sie die Kosten in Höhe von 118.020,30 EUR nunmehr erstatten. Wie in dem bisherigen Schriftwechsel dargelegt, muss ich Gründen der Verjährung noch in diesem Jahr Klage beim Verwaltungsgericht einreichen. Gleiches gilt für die beteiligten Städte H. undB. . Ich bitte Sie eindringlich, mir möglichst bis 30.11.05 eine Rückmeldung zu geben, ob Sie eine Erstattung vornehmen oder nicht. Eine Durchschrift dieses Schreibens schicke ich an die Jugendämter B. und H. zur Information. Mit freundlichem Gruß". Nachdem keine Zahlungen erfolgt waren, hat die Klägerin am 8. Dezember 2005 beim erkennenden Gericht Klage erhoben. Ihre zunächst auf 37.568,72 EUR bezifferte Klageforderung hat sie im Laufe des Verfahrens, d. h. mit Schriftsatz vom 12. Januar 2006, auf 37.173,68 EUR berichtigt (bzw. ermäßigt). Die Klägerin ist der Auffassung, dass eine Erstattungspflicht der Beklagten gegeben sei. Zwar sei in letzter Konsequenz der Beigeladene zur Erstattung der streitbefangenen Kosten verpflichtet; jedoch sei sie als Klägerin gehalten, sich im Erstattungsstreit an diejenige Körperschaft zu halten, an die sie seinerzeit - objektiv zu Unrecht - Zahlungen für die Teilzeiträume vom 1. September 1996 bis 30. Dezember 1996 sowie vom 1. Mai 1998 bis 24. September 1998 geleistet habe. Zur Sicherung gegen drohende Verjährung sei die Klage rechtzeitig, d. h. noch im Jahre 2005, erhoben worden. Die Klägerin beantragt nach der mit Schriftsatz vom 12. Januar 2006 erfolgten rechnerischen Anpassung der Klageforderung, die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, in dem K. "I. (vormals: K1. ), N. , geb. 14.04.1984" 37.173,68 EUR zu erstatten, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, Erstattungsbeträge des Beigeladenen aus §§ 102 ff. SGB X für die Leistungszeiträume 1. Januar 1996 bis 30. Dezember 1996 sowie 1. Mai 1998 bis 24. September 1998 bis zur Höhe der von der Klägerin an die Beklagte erstatteten Leistungen der Erziehungshilfe an die Klägerin abzuführen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie beruft sich hinsichtlich der in den Jahren 1997 und 1999 geleisteten Zahlungen auf Verjährung gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 SGB X. Der nunmehr geltend gemachte Rückerstattungsanspruch nach § 112 SGB X sei mit dem tatsächlichen Zufluss des seinerzeit gezahlten Geldbetrages entstanden. Die Verjährungsfrist des § 113 Abs. 1 Satz 2 SGB X habe daher für die im Jahre 1997 erfolgten Zahlungen mit Ablauf des 31. Dezember 2001, für die im Jahre 1999 getätigten Zahlungen mit Ablauf des 31. Dezember 2003 geendet. Soweit für Teile der Klageforderung keine Verjährung eingetreten sei, stehe der Klägerin aus anderweitigen Gründen kein Rückerstattungsanspruch gemäß § 112 SGB X zu. Es sei nämlich zu berücksichtigen, dass letztendlich der Beigeladene leistungsverpflichtet sei. Dieser sich aus § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII ergebenden vorrangigen Leistungspflicht habe der Beigeladene bekanntlich mit seinem Schreiben vom 25. April 2001 rückwirkend zum 12. Oktober 1995 Rechnung getragen. Zutreffend sei daher, dass eine Erstattung durch die Klägerin an die Beklagte seinerzeit gemäß § 89e SGB XIII objektiv zu Unrecht erfolgt sei. Vielmehr sei der Beigeladene damals gegenüber der Beklagten gemäß § 104 Abs. 1 SGB X erstattungspflichtig gewesen. Ein solcher Erstattungsanspruch der Beklagten gegenüber dem Beigeladenen sei jedoch ausgeschlossen, da dieser Anspruch nicht innerhalb der Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X geltend gemacht worden sei. Durch die Regelung des § 112 SGB X solle eine der materiellen Rechtslage entsprechende Vermögenssituation wiederhergestellt werden. Eine der materiellen Rechtslage entsprechende Kostenverteilung lasse sich, da eine Rechtsgrundlage für einen "Durchgriff" der Klägerin gegenüber dem Beigeladenen nicht ersichtlich sei, unter diesen Umständen nur im jeweiligen Erstattungsverhältnis herbeiführen. Vorliegend sei jedoch ein Ausgleich im Verhältnis der Beklagten zum Beigeladenen nicht (mehr) möglich, da wegen Ablaufs der Ausschlussfrist nach § 111 Satz 1 SGB X die Inanspruchnahme des Beigeladenen als letztendlich nach der materiellen Rechtslage Kostenerstattungsverpflichtetem ausgeschlossen sei. Um zu verhindern, dass die Beklagte entgegen dem ihr durch § 89e SGB VIII gesetzlich zuerkannten Schutz die Kosten tragen müsse, bleibe der Beklagten in einer derartigen Fallgestaltung nur übrig, sich gegenüber dem Rückerstattungsbegehren der Klägerin auf das Behaltendürfen der Leistung zu berufen. Die Klägerin tritt dieser Rechtsauffassung entgegen und ist der Meinung, dass die Überlegungen der Beklagten letztlich nicht zu einem Wegfall des mit der Klage geltend gemachten Rückerstattungsanspruchs nach § 112 SGB X führen. Der mit Beschluss der Kammer vom 9. Dezember 2005, zugestellt am 14. Dezember 2005, Beigeladene stellt keinen Antrag, schließt sich jedoch in der rechtlichen Beurteilung den Ausführungen der Beklagten zu § 111 SGB X und § 113 SGB X an. Aus heutiger Sicht sei sogar die damals unter dem 25. April 2001 getroffene Entscheidung, die Unterbringung von N. I. ab 12. Oktober 1995 als Eingliederungshilfe nach § 39 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) a. F. zu qualifizieren, anzuzweifeln. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakte I und II) und denjenigen der Klägerin (Beiakte III) verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Kammer konnte über die Klage ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten das nach § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erforderliche Einverständnis erteilt haben. Soweit die Klägerin die Klage teilweise, nämlich durch (geringfügige) Reduzierung der Klageforderung von ursprünglich 37.568,72 EUR auf 37.173,68 EUR, sinngemäß zurückgenommen hat, wird das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt. In dem aufrechterhaltenen Umfang hat die Klage Erfolg. Die Beklagte ist der Klägerin zur Erstattung des Betrages in Höhe von 37.173,68 EUR verpflichtet. Dieser Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte ergibt sich aus § 112 SGB X. Die Klägerin hat - wovon die Beteiligten im Übrigen übereinstimmend ausgehen - in den Jahren 1997, 1999 und 2001 an die Beklagte Erstattungszahlungen in der Gesamthöhe der (im Verlaufe des Verfahrens berichtigten) Klageforderung geleistet, die objektiv - im Sinne des § 112 SGB X - zu Unrecht erfolgt waren. Diese Erstattungen stellten sich nämlich als solche von Jugendhilfeleistungen gemäß §§ 27, 33, 39 SGB VIII dar. Nach der im April 2001 erfolgten rückwirkenden "Umwandlung" des (vermeintlichen) Jugendhilfefalls in einen Sozialhilfefall (ab 12. Oktober 1995) erweisen sich diese Erstattungszahlungen der Klägerin für die beiden Teilzeiträume vom 1. September 1996 bis 30. Dezember 1996 sowie vom 1. Mai 1998 bis 24. September 1998 als rechtsgrundlos erbracht. Die Voraussetzungen für die seinerzeit auf § 89 e SGB VIII gestützten und im Rechtsverhältnis zwischen den Hauptbeteiligten erfolgten Erstattungszahlungen waren durch die seitens des Beigeladenen unter dem 25. April 2001 erfolgte Mitteilung, an der dieser sich auch in Ansehung der in seinem Schriftsatz vom 7. April 2006 geäußerten nachträglichen Zweifel jedenfalls nach Treu und Glauben festhalten lassen muss, im Nachhinein entfallen. Gegenüber dieser Erstattungsforderung der Klägerin kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf Verjährung nach § 113 SGB X berufen. Dies ergibt sich hinsichtlich der in 2001 geleisteten Erstattungszahlungen bereits unmittelbar aus dem, Wortlaut des § 113 Abs. 1 Satz 2 SGB X, wonach Rückerstattungsansprüche (erst) in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist, verjähren. Hiernach hat die am 8. Dezember 2005 bei Gericht eingegangene Klage den Eintritt der Verjährung jedenfalls für die in 2001 geleisteten Erstattungszahlungen noch verhindert. Die Beklagte kann sich aber auch hinsichtlich der in den Jahren 1997 (in Höhe von 30.036,32 DM) und 1999 (in Höhe von 31.936,10 DM sowie 90,00 DM) geleisteten Erstattungszahlungen im Ergebnis nicht mit Erfolg auf die Einrede der Verjährung gemäß § 113 Abs. 1 SGB X berufen. Denn derartige Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf desjenigen Kalenderjahres, in dem er erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Die Kenntniserlangung der Klägerin hat hier - unstreitig - erst im Verlaufe des Jahres 2001 stattgefunden. Die ab 1. Januar 2001 geltende Neufassung des § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist hier auch übergangsrechtlich (vgl. § 120 Abs. 2 SGB X n. F.) einschlägig, vgl. hierzu im Einzelnen: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 13.12.2002 - 19 K 7084/00 - (eingestellt in NRWE). Dem Erfolg der Klage steht schließlich auch nicht die Erwägung entgegen, dass letztendlich der Beigeladene leistungsverpflichtet gewesen wäre. Die Kammer geht in Übereinstimmung mit den Hauptbeteiligten davon aus, dass eine der materiellen Rechtslage entsprechende Kostenverteilung nur im jeweiligen Erstattungsverhältnis herbeigeführt werden kann; eine Rechtsgrundlage für den Durchgriff der Klägerin gegenüber dem Beigeladenen ist nicht ersichtlich. Ferner ist die Kammer der Auffassung, dass hier ein Ausgleich im Verhältnis der Beklagten zum Beigeladenen nicht möglich ist, da wegen Ablaufs der Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X die Inanspruchnahme des Beigeladenen als des letztendlich nach der materiellen Rechtslage Kostenerstattungsverpflichteten ausgeschlossen ist. Die Berufung der Beklagten auf Rechtsprechung, wonach es in Fallgestaltungen der vorliegenden Art zulässig sein müsse, dass sich die Beklagte gegenüber dem Rückerstattungsbegehren der Klägerin auf ein Behaltendürfen der Leistung berufen kann, vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 27.01.2005 - 12 K 1347/04 - (veröffentlicht in JURIS), hat an Überzeugungskraft verloren, nachdem dieses Urteil mit nach Einschätzung der Kammer durchgreifenden Erwägungen durch die Rechtsmittelinstanz, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.11.2005 - 7 S 577/05 -, ZfSH/SGB 2006, 587 bis 592, ferner veröffentlicht in Juris, geändert worden ist. Bei ihrer Gesamtbeurteilung sieht sich die Kammer auch in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. Beschluss vom 29.05.2008 - 12 A 4142/06 -, EuG 2009, 93 - 101, ferner veröffentlicht in JURIS. Eine Entscheidung über den Hilfsantrag erübrigt sich, da die Klage bereits mit dem Hauptantrag Erfolg hat. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 3 und 188 Satz 2, Halbsatz 2 VwGO; wegen der im Verhältnis zur Gesamtklageforderung geringfügigen rechnerischen Anpassung des Klageantrags sieht die Kammer in Anwendung des Rechtsgedankens aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO von einer Berücksichtigung dieses Umstandes bei der Kostenverteilung ab. Das vorliegende Kostenerstattungsverfahren ist - da nach dem 31. Dezember 2001 eingegangen - nicht mehr gerichtskostenfrei (§ 194 Abs. 5 VwGO).