Urteil
2 K 2637/99
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Vorliegen einer anteiligen Unterhaltspflicht der Mutter gegenüber dem minderjährigen Kind ist sie nicht sozialhilferechtlich als "Einspringer" für das Sozialamt anzusehen.
• Die faktische Versorgung des Kindes durch die Mutter schließt Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 11 BSHG aus, wenn die Mutter eigene Unterhaltspflichten erfüllt oder an Stelle des barunterhaltspflichtigen Elternteils gehandelt hat.
• Die Zumutbarkeit einer geringfügigen Erwerbstätigkeit der betreuenden Mutter kann ihre Unterhaltspflicht begründen; unterbleibt eine solche Tätigkeit, sind fiktive Einnahmen zu berücksichtigen.
• Bestehende titulierte Unterhaltsansprüche sind vom Sorgeberechtigten geltend zu machen; vorhandene Titel sind zur Durchsetzung herauszugeben und ermöglichen Selbsthilfe im Sinne des § 2 Abs. 1 BSHG.
• Kann der Unterhalt durch Angehörige gedeckt werden, ist eine Inanspruchnahme des Sozialhilfeträgers für den betreffenden Zeitraum ausgeschlossen.
Entscheidungsgründe
Versorgung durch betreuende Mutter schließt Sozialhilfeanspruch des Kindes aus • Bei Vorliegen einer anteiligen Unterhaltspflicht der Mutter gegenüber dem minderjährigen Kind ist sie nicht sozialhilferechtlich als "Einspringer" für das Sozialamt anzusehen. • Die faktische Versorgung des Kindes durch die Mutter schließt Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 11 BSHG aus, wenn die Mutter eigene Unterhaltspflichten erfüllt oder an Stelle des barunterhaltspflichtigen Elternteils gehandelt hat. • Die Zumutbarkeit einer geringfügigen Erwerbstätigkeit der betreuenden Mutter kann ihre Unterhaltspflicht begründen; unterbleibt eine solche Tätigkeit, sind fiktive Einnahmen zu berücksichtigen. • Bestehende titulierte Unterhaltsansprüche sind vom Sorgeberechtigten geltend zu machen; vorhandene Titel sind zur Durchsetzung herauszugeben und ermöglichen Selbsthilfe im Sinne des § 2 Abs. 1 BSHG. • Kann der Unterhalt durch Angehörige gedeckt werden, ist eine Inanspruchnahme des Sozialhilfeträgers für den betreffenden Zeitraum ausgeschlossen. Der Kläger, 1982 geboren, erhielt seit 1984 Hilfe zum Lebensunterhalt. Der leibliche Vater war mit einem Versäumnistitel von 215 DM unterhaltspflichtig, zahlte aber nicht regelmäßig. Die Mutter heiratete 1995; ihr Ehemann erklärte, er übernehme keine Unterhaltspflichten für den Stiefsohn. Das Sozialamt setzte ab Februar 1999 die Leistungen ein und ermittelte, dass durch Einkommen des Stiefvaters kein Hilfebedarf bestehe. Mutter und Stiefvater hatten dem Sozialamt Auskünfte vorgelegt; die Mutter gab an, den Sohn weiterhin zu versorgen und legte Kostenaufstellungen vor. Der Kläger begehrte Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt für Februar 1999 bis Erlass des Widerspruchsbescheids. Das Gericht prüfte, ob die Mutter als Unterhaltspflichtige bzw. als Einspringende für den barunterhaltspflichtigen Vater anzusehen ist. • Rechtliche Grundlage ist § 11 Abs.1 BSHG (Hilfe zum Lebensunterhalt) und § 2 Abs.1 BSHG (Ausschluss bei Erhalt von Hilfe von Angehörigen). • Die Mutter war dem Kläger gegenüber nach §§ 1601 ff. BGB unterhaltspflichtig; Betreuung und Barunterhalt sind gleichwertig, sodass sie neben Betreuungsleistungen auch Barunterhalt zu leisten hatte, soweit der Vater leistungsunfähig war oder nicht leistete. • Mangels Erkenntnissen zur Leistungsfähigkeit des leiblichen Vaters ist anzunehmen, dass die Mutter ersatzweise (anteilig) Unterhalt leisten musste; zudem war sie leistungsfähig im Sinne einer zumutbaren geringfügigen Erwerbstätigkeit, die sie hätte aufnehmen können. • Wer aufgrund eigener Unterhaltspflicht dem Kind Leistungen erbringt, handelt nicht als Nothelfer für den Sozialhilfeträger; folglich steht dem Kind keine Sozialhilfe zu, wenn der Lebensunterhalt durch die Mutter gedeckt ist. • Der Kläger hatte als Selbsthilfemöglichkeit einen titulierten Unterhaltsanspruch gegen den Vater; der Träger hätte vorhandene Titel herauszugeben, so dass die Durchsetzung möglich war und Zahlungen später auch rückwirkend erfolgen konnten. • Eine Anwendung des § 16 BSHG (Vermutung gegenseitiger Unterstützung in Haushaltsgemeinschaft) entscheidet die Sache nicht zu Ungunsten des Beklagten, da die Mutter tatsächlich über Mittel verfügte und eine Erwerbstätigkeit möglich war. • Demnach war der Bescheid des Beklagten rechtmäßig: kein Anspruch auf Sozialhilfe für den streitigen Zeitraum, da Bedarf durch Angehörige gedeckt bzw. durchsetzbare Unterhaltsansprüche bestanden. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht stellt fest, dass der Kläger für den streitigen Zeitraum keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG hat, weil sein notwendiger Lebensunterhalt durch die Mutter gedeckt war und sie entweder eigene Unterhaltspflichten erfüllte oder an Stelle des leiblichen Vaters eintrat. Zudem bestanden für den Kläger Durchsetzungsmöglichkeiten gegenüber dem leiblichen Vater (titelmäßiger Anspruch), so dass eine Sozialhilfeleistung nicht geboten war. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.