Urteil
2 K 1376/03
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2005:0926.2K1376.03.00
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Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 434,61 EUR (= 850,00 DM) zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 434,61 EUR (= 850,00 DM) zu zahlen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. Tatbestand: Die 1986 geborene Klägerin steht zusammen mit ihrer Familie seit 1996 in der sozialhilferechtlichen Betreuung durch den Beklagten. Aufgrund einer Überzahlung behielt die Familienkasse Aachen mit entsprechendem Einverständnis der Eltern der damals minderjährigen Klägerin 50,00 DM monatlich von dem an die Familie ausgezahlten Kindergeld ein. Der Beklagte berechnete jedoch im Zeitraum von Juli 1999 bis Februar 2002 das vollständige Kindergeld als Einkommen der Klägerin im Rahmen der Sozialhilfebewilligung. Die hiergegen nach erfolgloser Durchführung von Widerspruchsverfahren für jeden Monat erhobenen Klagen (2 K 2637/99, 2 K 2640/99, 2 K 327/00, 2 K 897/00, 2 K 1741/00, 2 K 2480/00, 2 K 193/01, 2 K 26388/99, 2 K 2950/99, 2 K 500/00, 2 K 1215/00, 2 K 1981/00, 2 K 2781/00, 2 K 385/01, 2 K 2639/99, 2 K 3167/99, 2 K 715/00, 2 K 1982/00, 2 K 2240/00 und 2 K 67/01) wies das erkennenden Gericht mit Urteilen vom 19. Februar 2002 zurück. Mit Schreiben vom 26. März 2002 schlug der Prozessbevollmächtigte der Klägerin dem Beklagten zur Vermeidung von Berufungseinlegungen in allen genannten Verfahren vor, dass nur in dem Verfahren 2 K 2637/99 Berufung eingelegt werde und im Falle des rechtskräftigen Obsiegens in diesem einen Verfahren die Klägerin in den übrigen Verfahren ebenfalls so gestellt werde, als hätte sie obsiegt. Hierauf antwortete der Beklagte mit Schreiben vom 3. April 2002 unter Bezugnahme auf das Verfahren 2 K 2637/99: " .... in vorgenannter Angelegenheit bestätige ich, dass für den Fall, dass das OVG NW rechtskräftig über die Anrechnung bzw. Nichtanrechnung des 50,- DM-Betrages (anteiliges Kindergeld) zu ihren Gunsten entscheidet, Ihre Mandantschaft auch in den übrigen Monaten, für die ein Rechtsmittel nicht eingelegt wird, entsprechend gestellt wird." Die Klägerin legte unter dem 16. April 2002 Berufung gegen das Urteil der erkennenden Kammer vom 19. Februar 2002 - 2 K 2637/99 - ein, auf die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen den Beklagten mit rechtskräftigem Urteil vom 14. März 2003 (12 A 1839/02) verpflichtete, der Klägerin für den Monat Juli 1999 über die bereits gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt hinaus weitere Leistungen der Sozialhilfe in Höhe von 25,56 EUR (= 50,- DM) zu gewähren. In den Entscheidungsgründen führte es aus, dass der Beklagte das Kindergeld in Höhe von 50,-DM nicht als Einkommen der Klägerin im Monat Juli 1999 habe berücksichtigen dürfen, weil es dieser angesichts der vom Arbeitsamt Aachen vorgenommenen Aufrechnung tatsächlich nicht zur Verfügung gestanden habe. Eine Selbsthilfe durch Geltendmachung der Rechtswidrigkeit der Aufrechnung gemäß §75 EStG habe der Klägerin im Juli 1999 nicht zur Verfügung gestanden, weil sie erst aufgrund einer Erläuterung durch den Beklagten am 8. September 1999 Kenntnis von dieser Möglichkeit erlangt habe (vgl. Seite 14 des Urteilsabdruckes). Mit Schreiben vom 1. April 2003 erinnerte die Klägerin den Beklagten an die abgeschlossene Vereinbarung auch hinsichtlich der 19 anderen Verfahren, worauf der Beklagte mit Schreiben vom 16. April 2003 die Nachzahlung der 50,- DM für die Monate Juli, August und September 1999 zusagte, für die Monate von Oktober 1999 bis Februar 2002 jedoch unter Hinweis auf die in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils dargelegte Selbsthilfemöglichkeit der Klägerin verweigerte. Die Klägerin hat am 8. Juli 2003 Klage erhoben. Sie führt aus, dass sie bei dem Beklagten mehrfach vergeblich die Einhaltung des geschlossenen außergerichtlichen Vergleichs angemahnt habe. Da der Beklagte von der in dem Vergleich enthaltenen Summe von 511,29 EUR (20 Monate á 50,- DM) nur 76,68 EUR beglichen habe, bestehe eine Klageforderung von 434,61 EUR (= 850,- DM). Der Vergleich sei klar und eindeutig, er stehe unter keinem Vorbehalt, und sei einer Auslegung nicht zugänglich. Der Beklagte halte mit der von ihm vorgenommenen "Vergleichsauslegung" weder die Regelungen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage noch den Grundsatz von Treu und Glauben ein. Hätte sie, die Klägerin, gewusst, dass der Beklagte irgendwelche Bedingungen an den Vergleich knüpfen werde, hätte sie in allen Verfahren Berufung eingelegt. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, den Beklagten zu verpflichten, an sie einen Betrag von 434,61 EUR (= 850,00 DM) zu zahlen. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er aus, dass vorliegend allein die Auslegung eines Vergleichsvertrages im Sinne des § 55 VwVfG NRW streitgegenständlich sei. Diese richte sich gemäß § 62 S. 2 VwVfG NRW nach § 313 BGB. Dessen Voraussetzungen lägen vor. Die damalige Vergleichsvereinbarung beinhalte die Annahme, dass das Oberverwaltungsgericht, hätte es alle 20 Verfahren zu entscheiden gehabt, diese rechtlich einheitlich beurteilt hätte. Dies habe sich jedoch als falsch herausgestellt, da das Oberverwaltungsgericht ab dem Monat Oktober 1999 eine anderweitige rechtliche Beurteilung getroffen habe als für die Monate Juli bis September 1999. Dementsprechend sei der Vergleichsvertrag diesem Urteil folgend anzupassen. Eine Zahlungsverpflichtung für die Monate Oktober 1999 bis Februar 2002 bestehe nicht. Mit Schriftsätzen vom 19. Mai und 10. August 2005 hat die Klägerin, mit Schriftsatz vom 20. Mai und 23. August 2005 hat der Beklagte auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem sowie in dem Verfahren 2 K 2637/99 und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte aufgrund entsprechenden Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die als Leistungsklage zu verstehende Klage (§ 88 VwGO) ist begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 434,61 EUR (= 850,00 DM). Dieser Anspruch ergibt sich aus dem mit wechselseitigen Schreiben vom 26. März und 3. April 2003 geschlossenen Vergleich über die Gleichbehandlung des Verfahrens 2 K 2637/99 mit den übrigen im Tatbestand mit Aktenzeichen aufgeführten Verfahren. Die Beteiligten haben mit den genannten Schreiben einen so genannten Vergleichsvertrag im Sinne des § 55 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG) geschlossen. Nach dieser Vorschrift kann ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2, durch den eine bei verständiger Würdigung des Sachverhalts oder der Rechtlage bestehende Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt wird (Vergleich), geschlossen werden, wenn die Behörde den Abschluss des Vergleichs zur Beseitigung der Ungewissheit nach pflichtgemäßem Ermessen für zweckmäßig hält. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Beteiligten haben zur Vermeidung einer Vielzahl von Berufungseinlegungen mit ungewissem Ausgang eine Vereinbarung dergestalt getroffen, dass die Klägerin im Falle des Obsiegens im Verfahren 2 K 2637/99 auch in den übrigen Verfahren entsprechend gestellt wird. Damit ist eine eindeutige Vereinbarung über die Gleichbehandlung aller im Tatbestand aufgeführter Verfahren der Klägerin zu Stande gekommen. Es besteht kein Anhalt für die Annahme, der Beklagte könnte die Vereinbarung auf Grund ermessensfehlerhafter Entscheidung getroffen haben. Anhaltspunkte, die gegen die Wirksamkeit oder aber für die Nichtigkeit des Vergleichsvertrages sprechen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Namentlich kann sich der Beklagte nicht auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage im Sinne des § 62 Satz 2 VwVfG NRW in Verbindung mit § 313 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) berufen. Weder liegt ein Fall der nachträglichen Änderung der Umstände nach § 313 Abs. 1 BGB, noch ein Irrtum über wesentliche Vorstellungen im Sinne des § 313 Abs. 2 BGB vor. Nach § 313 Abs. 1 BGB kann eine Anpassung des Vertrages verlangt werden, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten. Eine Veränderung im zuvor beschriebenen Sinn liegt nicht vor. Insbesondere stellen die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 14. März 2003 (12 A 1839/02) keine Veränderung der Umstände dar. Das Oberverwaltungsgericht hat allein eine - bislang von den Beteiligte so nicht erkannte - Wertung eines bereits seit langem bestehenden Umstandes vorgenommen. Dass die Klägerin in einem Gespräch am 8. September 1999 mit dem Beklagten auf die Möglichkeit der Selbsthilfe hinsichtlich der seitens des Arbeitsamtes vorgenommenen Aufrechnung hingewiesen worden war, war beiden Beteiligten bekannt und unbestritten. Auch eine Vertragsanpassung nach § 313 Abs. 2 BGB scheidet aus. Nach dieser Vorschrift steht es einer Veränderung der Umstände (im Sinne des § 313 Abs. 1 BGB) gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, sich als falsch herausstellen. Auf sich beruhen kann, ob sowohl die Klägerin als auch der Beklagte in der Vereinbarung davon ausgegangen sind, dass alle Verfahren rechtlich gleich zu beurteilen seien. Dies stellt kein Fehlen der Geschäftsgrundlage im Sinne von § 313 Abs. 2 BGB dar. Diese Unsicherheit über die rechtliche Beurteilung der Verfahren war im Gegenteil als "Ungewissheit" im Sinne des § 55 VwVfG NRW gerade Anlass und Inhalt des Vergleiches. Stellt sich die rechtliche Situation nachträglich als abweichend von den Vorstellungen der Vergleichsbeteiligten dar, so verwirklicht sich hierin gerade die Geschäftsgrundlage des Vergleiches. Vor diesem Hintergrund ist es zum einen bereits nicht möglich, eine Unwirksamkeit des Vergleiches geltend zu machen, wenn sich der Irrtum der Parteien auf Umstände bezieht, die zwischen ihnen bei Vertragsschluss als streitig oder ungewiss angesehen wurden und durch den Vergleich gerade beseitigt werden sollten, vgl. Bonk in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 6. Auflage 2001, § 55 Rdn. 61. Zum anderen verbietet sich aus diesem Anlass auch die Geltendmachung des Wegfalls der Geschäftsgrundlage im Sinne des § 313 Abs. 2 BGB, wenn der gemeinsame Irrtum sich gerade auf streitausschließende Umstände bezieht, vgl. Heinrichs in : Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 64. Auflage 2005, § 313 Rdn. 65 m.w.N. Dass eine andere, als von den Vergleichsbeteiligten angenommene, rechtliche Beurteilung durch das Oberverwaltungsgericht nicht zu einer Anpassung des Vergleiches führen kann, lässt sich im Übrigen an der umgekehrten Fallgestaltung ablesen: Hätte das Oberverwaltungsgericht im Verfahren 2 K 2637/99 (12 A 1839/02) die Klage abgewiesen, in den Urteilsgründen jedoch einen Anspruch in den anderen, nicht mehr rechtshängigen Verfahren für begründet erachtet, käme keiner der Beteiligten auf die Idee, dass die Klägerin eine Vergleichsanpassung zu ihren Gunsten verlangen könnte. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).