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Urteil

2 K 1376/03

VG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zwischen den Parteien bestand ein wirksamer öffentlich-rechtlicher Vergleich nach §55 VwVfG NRW über die Gleichbehandlung mehrerer Verfahren. • Ein durch Vergleich geregelter Ausgleich für den Fall des Obsiegens in einem Verfahren umfasst auch die im Vergleich bezeichneten übrigen, nicht gesondert entschiedenen Verfahren. • Der Beklagte kann sich nicht auf Wegfall der Geschäftsgrundlage nach §62 S.2 VwVfG NRW i.V.m. §313 BGB berufen, wenn die rechtliche Unsicherheit gerade Gegenstand des Vergleichs war.
Entscheidungsgründe
Wirksamer öffentlich‑rechtlicher Vergleich über Gleichbehandlung mehrerer Verfahren • Zwischen den Parteien bestand ein wirksamer öffentlich-rechtlicher Vergleich nach §55 VwVfG NRW über die Gleichbehandlung mehrerer Verfahren. • Ein durch Vergleich geregelter Ausgleich für den Fall des Obsiegens in einem Verfahren umfasst auch die im Vergleich bezeichneten übrigen, nicht gesondert entschiedenen Verfahren. • Der Beklagte kann sich nicht auf Wegfall der Geschäftsgrundlage nach §62 S.2 VwVfG NRW i.V.m. §313 BGB berufen, wenn die rechtliche Unsicherheit gerade Gegenstand des Vergleichs war. Die 1986 geborene Klägerin und ihre Familie wurden seit 1996 sozialhilferechtlich betreut. Wegen einer Kindergeldüberzahlung behielt die Familienkasse 50 DM monatlich ein; der Beklagte hingegen rechnete das volle Kindergeld als Einkommen an. Die Klägerin führte gegen zahlreiche Monate Klagen, die das Verwaltungsgericht zurückwies. Zur Vermeidung vieler Berufungen schlug die Klägerin vor, nur in einem Verfahren (2 K 2637/99) Berufung einzulegen und im Obsiegensfall für die übrigen Verfahren Gleichbehandlung zu gewähren. Der Beklagte bestätigte dies schriftlich. Das Oberverwaltungsgericht verpflichtete den Beklagten später nur für die Monate Juli–September 1999 zur Nachzahlung; der Beklagte zahlte daraufhin nur für Juli–September und verweigerte Zahlungen für Oktober 1999 bis Februar 2002 mit Verweis auf eine danach erkennbare Selbsthilfemöglichkeit. Die Klägerin klagte auf Zahlung des verbleibenden Betrags von 434,61 EUR. • Die Schreiben vom 26. März und 3. April 2003 begründeten einen öffentlich‑rechtlichen Vergleich i.S.v. §55 VwVfG NRW, der bei verständiger Würdigung als eindeutige Vereinbarung über die Gleichbehandlung aller bezeichneten Verfahren zu werten ist. • Der Vergleich war nicht ermessensfehlerhaft; es liegen keine Anhaltspunkte für Unwirksamkeit oder Nichtigkeit vor. • Ein Anpassungsanspruch nach §62 S.2 VwVfG NRW in Verbindung mit §313 BGB (Wegfall der Geschäftsgrundlage) scheidet aus: Die Entscheidung des OVG stellte keine nachträgliche Veränderung der tatsächlichen Umstände dar, sondern lediglich eine abweichende rechtliche Würdigung eines bereits bekannten Umstands. • Ein gemeinsamer Irrtum über die rechtliche Beurteilung der Verfahren war gerade Anlass für den Vergleich; welcher die Beseitigung der rechtlichen Ungewissheit zum Inhalt hatte, sodass sich aus einer späteren anderen Rechtswürdigung kein Anspruch auf Vertragsanpassung ergibt. • Die Klage ist daher als Leistungsklage begründet; der Beklagte ist zur Zahlung des Restbetrags verpflichtet. Die Klage war erfolgreich. Das Gericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 434,61 EUR an die Klägerin aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich über die Gleichbehandlung der Verfahren. Eine Vertragsanpassung oder Rücknahme der Verpflichtung kam nicht in Betracht, weil die rechtliche Unsicherheit gerade Gegenstand des Vergleichs war und somit kein Wegfall der Geschäftsgrundlage gemäß §62 S.2 VwVfG NRW i.V.m. §313 BGB vorliegt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.