Urteil
1 A 1686/09
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2010:0520.1A1686.09.0A
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Leitsätze
Allein wegen tatsächlicher Überschreitung der regelmäßigen Arbeitszeit altersgleicher Landesbeamter besteht kein individueller Entlastungsanspruch eines Schulleiters.
Die Überbeanspruchung muss vielmehr in der Auferlegung eines konkret überhöhten Stundensolls bestehen, während eine Vielzahl von zusätzlich übertragenen Aufgaben zunächst durch Gewichtung, Delegation und Prioritätensetzung zu bewältigen ist.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 19. März 2009 - 5 K 187/08.GI - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Allein wegen tatsächlicher Überschreitung der regelmäßigen Arbeitszeit altersgleicher Landesbeamter besteht kein individueller Entlastungsanspruch eines Schulleiters. Die Überbeanspruchung muss vielmehr in der Auferlegung eines konkret überhöhten Stundensolls bestehen, während eine Vielzahl von zusätzlich übertragenen Aufgaben zunächst durch Gewichtung, Delegation und Prioritätensetzung zu bewältigen ist. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 19. März 2009 - 5 K 187/08.GI - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm geltend gemachte individuelle Entlastung Zwar ist der Senat ebenso wie das Verwaltungsgericht davon überzeugt, dass der Kläger faktisch über einen längeren Zeitraum Dienst über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistet hat. Dies ergibt sich letztlich bereits aus dem Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 17. Dezember 2007, in dem die Bemerkung enthalten ist, es sei „amtsbekannt“, dass der Kläger über die nach der Arbeitszeitverordnung maßgeblichen 40 bis 42 Zeitstunden pro Woche hinaus Dienst verrichte. Durch die von ihm vorgelegte Auflistung seiner Tätigkeiten im ersten Schulhalbjahr 2007/2008 sowie die minutengenaue Auflistung für die erste Märzwoche 2008 hat der Kläger eindrucksvoll belegt, welche zahlreichen und zeitintensiven Aufgaben er in seinem Amt als Schulleiter wahrnimmt und dass dies in seiner Person regelmäßig zu einer überobligationsmäßigen Arbeitsanstrengung geführt hat. Der Senat hat zudem sowohl aus den Akten als auch in der mündlichen Verhandlung den Eindruck gewonnen, dass der Kläger sein Amt als Schulleiter mit viel Einsatz, Verantwortungsbewusstsein und Pflichtgefühl ausfüllt, so dass die erhöhte Belastung des Klägers mit Sicherheit in Zukunft weiterhin Bestand haben wird. Allein diese tatsächliche, die regelmäßige Arbeitszeit altersgleicher hessischer Beamter übersteigende Belastung führt jedoch nicht zu einem Anspruch des Klägers, ihm die geforderte Entlastung zu gewähren; erst Recht nicht in der von ihm präferierten Form, dass eine zusätzliche Vertretungskraft an der Schule eingestellt wird, die seinen Unterricht übernimmt, so dass er mehr Zeit für die verwaltungsmäßigen und organisatorischen Aufgaben als Schulleiter zur Verfügung hat. Denn für diesen erstrebten individuellen Ausgleich ist keine Rechtsgrundlage ersichtlich. Mehrarbeit im Sinne von § 85 Abs. 2 HBG, die durch Freizeitausgleich oder Vergütung nach der Mehrarbeitsvergütungsverordnung ausgeglichen werden könnte, hat der Kläger durch die Überschreitung der regelmäßigen Arbeitszeit aufgrund der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Schulleiteraufgaben nicht geleistet. Dem steht bereits entgegen, dass die Überschreitung der regelmäßigen Arbeitszeit nicht durch Umstände hervorgerufen worden ist, die eine Ausnahme gegenüber den sonst üblichen Verhältnissen bilden (vgl. zu diesem Kriterium: BVerwG, Urteil vom 28.05.2003 - 2 C 28.02 - mit zahlreichen Parallelentscheidungen vom selben Tag, ZBR 2003, 383 ff. = DVBl. 2003, 1552 ff. = DÖV 2003, 1035 ff.). Außerdem ist die zusätzliche Dienstleistung des Klägers nicht gemäß § 85 Abs. 2 HBG, § 3 Abs. 1 Nr. 1 MVergV schriftlich angeordnet oder genehmigt worden, so dass dem Kläger weder Freizeitausgleich nach § 85 Abs. 2 Satz 2 HBG noch eine Vergütung nach den Grundsätzen der MVergV gewährt werden kann. Dies würde im Übrigen auch dem Begehren des Klägers nur teilweise entsprechen, der erstrangig eine Entlastung für die Zukunft erreichen will. Auch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes kann der Kläger keine nachträgliche oder zukünftige Entlastung verlangen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass zusätzlicher Dienst eines Beamten nicht als materieller Schaden angesehen werden kann, der im Wege eines deliktischen Ausgleichsanspruches kompensierbar wäre. Der Aufwand von Zeit und Arbeitskraft und der damit verbundene Verlust von Freizeit stellen keinen ersatzfähigen Schaden dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.05.2003 - 2 C 28.02 -). Erst Recht führt der allgemeine Folgenbeseitigungsanspruch deshalb nicht zu dem begehrten Freizeitausgleich oder der Entlastung für die Zukunft, zumal eine dauerhaft rechtswidrige Überbeanspruchung nicht festgestellt werden kann (s. im Einzelnen die Erwägungen ab S. 13 ff). Ebenso wenig kann der Kläger aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nach § 92 Abs. 1 HBG a. F., § 45 BeamtStatG einen Entlastungsanspruch herleiten. Zwar mag die Fürsorgepflicht des Dienstherrn eine zeitliche Inanspruchnahme des Beamten über seine physischen und psychischen Kräfte hinaus ausschließen (BVerfG, Beschluss vom 11.03.2008 - 2 BvR 263/07 - NVwZ-RR 2008, 505 f. unter Hinweis auf BVerwGE 38, 191, 196). Ebenso verbietet die Fürsorgepflicht eine gleichheitswidrige Beanspruchung der Arbeitskraft des Klägers im Verhältnis zu ihm vergleichbaren Schulleitern oder den altersgleichen übrigen hessischen Beamten (vgl. hierzu: Hess. VGH, Urteil vom 06.09.1995 - 1 UE 1633/93 - und Beschluss vom 22.08.2000 - 1 N 2320/96 - ZBR 2002, 185 ff.). Allerdings ergeben sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus der Fürsorgepflicht nur dann Leistungsansprüche, wenn anderenfalls die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt wäre (BVerwG, Urteil vom 28.05.2003 - 2 C 28.02 - unter Hinweis auf Urteil vom 10.06.1999 - 2 C 29.98 -). Höchstens unzumutbare Belastungen des Beamten können diesen Wesenskern der Fürsorgepflicht berühren (BVerwG, Urteil vom 21.12.2000 - 2 C 39.99 - BVerwGE 112, 308). Eine solche unzumutbare Belastung hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeschlossen, wenn die wöchentliche Arbeitszeit zwar planmäßig um 1,5 Stunden überschritten wird, dabei aber immer noch deutlich unter der gesetzlich höchst zulässigen Wochenarbeitszeit von - seinerzeit im Bund - 44 Stunden in der Woche liegt. Eine derartige, den Kern der Fürsorgepflicht verletzende Inanspruchnahme des Klägers ist bislang nicht nachgewiesen. Der Kläger mag zwar tatsächlich regelmäßig mehr arbeiten als es der für ihn durch § 1 Abs. 1 Satz 1 HAZVO i. V. m. § 85 Abs. 1 Satz 2 HBG und der Pflichtstundenverordnung konkretisierten Arbeitszeit entspricht. Diese Belastung ist jedoch nicht dadurch entstanden, dass der Dienstherr dem Kläger eine entsprechend überhöhte Stundenzahl oder zusätzliche, im einzelnen messbare und bei anderen Schulleitern nicht vorhandene Verantwortungsbereiche auferlegt hat, sondern sie ergibt sich daraus, dass ihm wie anderen Schulleitern auch immer mehr Aufgaben übertragen worden sind, die sich innerhalb der regulären Arbeitszeit auch unter Berücksichtigung der den Schulleitern nach der Pflichtstundenverordnung eingeräumten entlastenden Deputatsstunden kaum mehr erfüllen lassen. Für diese Fallkonstellation hat das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 11.03.2008 - 2 BvR 263/07 - NVwZ-RR 2008, 505 f) ausdrücklich festgestellt, dass allein aus einem überhöhten Geschäftsanfall keine überobligationsmäßige Beanspruchung durch den Dienstherrn hergeleitet werden kann. Vielmehr ist es Sache des betroffenen Beamten, seine Aufträge nach ihrer Dringlichkeit zu ordnen und im Rahmen des Möglichen planvoll abzuarbeiten. Soweit dies innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit nicht gelingt, ist er berechtigt, seinen Geschäftsbereich anwachsen zu lassen und verpflichtet, dies anzuzeigen. Eine (möglicherweise) bestehende Geschäftsüberlastung verpflichtet den Beamten nicht zu einer die regelmäßige Arbeitszeit übersteigenden Dienstleistung, und für hieraus folgende Verzögerungen und sonstige Erschwernisse des Dienstbetriebes kann er nicht verantwortlich gemacht werden (so BVerfG, Beschluss vom 11.03.2008 - 2 BvR 263/07 - im Fall eines Gerichtsvollziehers). In einer vergleichbaren Situation befindet sich der Kläger, selbst wenn er anders als ein Gerichtsvollzieher oder Rechtspfleger (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 17.12.2008 - 13 K 5885/07 -, juris) in seiner Funktion als Schulleiter die Gesamtverantwortung für den Betrieb der Schule und die Wahrnehmung des Bildungs- und Erziehungsauftrages trägt (vgl. §§ 87 und 88 HSchG). Denn auch für ihn bestehen keine festen Vorgaben, welche Aufgaben er in welcher Zeitspanne und welcher Reihenfolge erfüllen muss, sondern es obliegt ihm selbst, die Dringlichkeit seiner Aufgaben und die Notwendigkeit, mit der sie vorrangig erledigt werden müssen, einzuschätzen und danach zu handeln. Dies ist gerade Teil seiner Führungsverantwortung, so dass die Fähigkeit, die ihm übertragenen Aufgaben entsprechend zu qualifizieren, als Teil seiner Führungskompetenz grundsätzlich von ihm verlangt werden muss. Gleichzeitig steht es ihm frei, einen Teil seiner Aufgaben auf den stellvertretenden Schulleiter oder andere Schulleitungsmitglieder zu delegieren - wie auch ausweislich der vorgelegten Geschäftsverteilung geschehen - und insoweit Teile der Deputatsstunden abzugeben, was ebenfalls die freie Einteilung der Arbeitszeit und die Spannweite bei der Erfüllung der Arbeitsverpflichtungen unterstreicht. In diesem entscheidenden Punkt der freien Gewichtung und Zeiteinteilung unterscheidet sich die Tätigkeit des Schulleiters deshalb nicht von derjenigen eines Gerichtsvollziehers oder eines Rechtspflegers, so dass die in der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze zum Umgang mit einer eventuellen Geschäftsüberlastung auch auf den Schulleiter übertragen werden können. Unter Heranziehung dieser Maßstäbe kann der Kläger gegen den Beklagten keinen Entlastungsanspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht geltend machen kann, denn eine unzumutbar überhöhte Arbeitszeit in Form eines rechtswidrigen Stundensolls wird von ihm nicht verlangt. Ebenso wenig lässt sich eine gleichheitswidrige Überbeanspruchung des Klägers im Verhältnis zu anderen Schulleitern feststellen, da allen die entsprechenden Aufgaben gleichermaßen übertragen worden sind und auch an allen Schulen nach denselben Regelungen Pflichtstunden und Leiter- sowie Leitungsdeputate zur Entlastung ausgewiesen werden. Allenfalls mag sich ein Ausgleichsanspruch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ergeben können, da dieser Rechtsgrundsatz auch im öffentlichen Recht und insbesondere im Beamtenrecht Geltung beansprucht (st. Rspr. des BVerwG, siehe nur Urteil vom 28.05.2003 - 2 C 28.02 - m. w. N.). Er vermag in dem engen, auf Dauer angelegten Rechtsverhältnis zwischen Dienstherrn und Beamten die nach der jeweiligen Interessenlage gebotenen Nebenpflichten zu begründen und kann auch eine Pflicht zum Ausgleich von Zuvielarbeit entstehen lassen, soweit die Inanspruchnahme des Beamten über die regelmäßige Dienstzeit hinaus sich als rechtswidrig erweist und die dem Dienstherrn obliegende Unterlassungsverpflichtung verletzt wird. Insbesondere in Fällen einer gleichheitswidrigen Überbeanspruchung kann deshalb nach dem Grundsatz von Treu und Glauben eine Verpflichtung des Dienstherrn bestehen, die die Überlast hervorrufenden Umstände im Rahmen der bestehenden Pflichtstundenregelung zu berücksichtigen und ihnen dadurch Rechnung zu tragen, dass zur Wahrung der Grenze der allgemeinen Gesamtarbeitszeit der Beamten entweder die Anforderungen im nicht unmittelbar unterrichtsbezogenen Bereich eingeschränkt werden oder eine entsprechende Entlastung erfolgt (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 22.08.2000 - 1 N 2320/96 - ZBR 2002, 185 ff.). Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass für die Frage, welcher Zeitaufwand für die Erledigung der Dienstaufgaben nötig ist, die Ansicht des Klägers als Betroffener von vornherein nicht maßgeblich sein kann (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 22.08.2000 - 1 N 2320/96 - a. a. O.). Die Konkretisierung des Regelstundenmaßes ist vielmehr zwangsläufig eine generalisierende und pauschalierende Festlegung, bei der die individuelle Arbeitsbelastung eines einzelnen Lehrers oder Schulleiters außer Betracht zu bleiben hat. Denn diese Belastung wird maßgeblich von persönlicher Befähigung und Erfahrung, selbst gestellten Anforderungen und anderen Umständen des Einzelfalles bestimmt. Zudem ist die Arbeitszeit von Lehrern - zu denen auch der Kläger als Schulleiter gehört - nur hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden zeitlich exakt messbar, während die übrige Arbeitszeit, die entsprechend dem pädagogischen Auftrag der Lehrer mit der erforderlichen Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, Korrekturarbeiten, Konferenzen, Elterngesprächen und vielem mehr verbracht wird, nicht in messbarer und überprüfbarer Form bestimmt, sondern nur grob pauschalierend geschätzt werden kann (Hess. VGH, Beschluss vom 22.08.2000 -1 N 2320/96 - unter Hinweis auf BVerwG, Urteile vom 29.11.1979 - 2 C 40.77 - BVerwGE 59, 142, vom 28.10.1982 - 2 C 88.81 - ZBR 1983, 187, sowie Beschluss vom 14.12.1989 - 2 NB 2.89 - juris). Ebenso wenig messbar wie die nicht durch Unterricht festgelegte Arbeitszeit aller Lehrer ist die für die verwaltungsmäßigen und organisatorischen Aufgaben des Klägers als Schulleiters erforderliche Arbeitszeit, die genauso wie die nicht unterrichtende Tätigkeit aller Lehrer nur grob pauschalierend geschätzt werden kann. Diesen Besonderheiten des Lehrerbereiches trägt die Pflichtstundenverordnung (Fassung vom 20.07.2006, ABl. S. 631) Rechnung, indem sie nicht nur die wöchentliche Pflichtstundenzahl für Lehrkräfte im Einzelnen festlegt, sondern auch detaillierte Regelungen über die Anrechnung dienstlicher Tätigkeiten durch Leiterdeputate für Schulleiter, Leitungsdeputate für die erweiterten Schulleitungsgremien und Schuldeputate für weitere schulische Aufgaben trifft (vgl. im Einzelnen §§ 2 bis 5 PflichtstundenVO). Insoweit ist die Arbeitszeit aller Lehrer - auch des Klägers als Schulleiter - in die allgemeine beamtenrechtliche Arbeitszeitregelung eingebettet und so zu gestalten, dass die Bemessung der Arbeitszeit der Lehrer bezogen auf die aufzuwendende jährliche Gesamtarbeitszeit für die innerhalb und außerhalb des Unterrichts zu erledigenden Tätigkeiten der jährlichen Gesamtarbeitszeit der übrigen altersgleichen hessischen Landesbeamten entspricht, die ein vollzeitbeschäftigter Beamter der allgemeinen Verwaltung unter Berücksichtigung von Urlaubs- und Feiertagen, also von 44 Arbeitswochen im Jahr zu erbringen hat. Dabei besteht durch die jährlich neu festzusetzenden Anrechnungsfaktoren (Anlage I zur PflichtstundenVO), die zusammen mit der Schülerzahl die Höhe der Entlastungsdeputate maßgeblich bestimmen (§ 2 Abs. 2 PflichtstundenVO), auch die Möglichkeit, auf gewisse Schwankungen in der Aufgabenwahrnehmung einzugehen. Bei der Umrechnung der Stundenzahl auf die von einem unterrichtenden Lehrer zu erbringende regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ist zudem zu berücksichtigen, dass eine Unterrichtsverpflichtung mit Rücksicht auf die Schulferien und die sonstigen unterrichtsfreien Tage im Schnitt lediglich für 39 Wochen besteht und dass eine Schulstunde in der Regel nur 45 Minuten dauert, so dass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines Lehrers während der Unterrichtsphase einige Stunden über der in § 1 Abs. 1 HAZVO geregelten Wochenarbeitszeit liegt (so ausführlich: Hess. VGH, Beschluss vom 22.08.2000 - 1 N 2320/96 -). Diese Grundsätze gelten auch für den Kläger als Schulleiter, denn neben dem von ihm noch absolvierten Unterricht können auch die ihm übertragenen verwaltungsmäßigen und organisatorischen Aufgaben nicht in konkreten Stundenzahlen bemessen werden. Zu beachten ist lediglich, dass die Verwaltungsaufgaben des Schulleiters großenteils während der Ferien und der unterrichtsfreien Zeit weiterhin anfallen, so dass bei ihm die wöchentliche Arbeitszeit nicht wie bei anderen Lehrern auf der Grundlage von 39 Arbeitswochen pro Jahr berechnet werden kann. Im Fall des Klägers bietet es sich an, seine Belastung anhand des Verhältnisses zwischen dem von ihm erteilten Unterricht (8,5 Wochenstunden) und der von ihm wahrgenommenen Entlastung (17 Wochenstunden) zu berechnen, was einem Verhältnis von ein Drittel zu zwei Drittel entspricht. Dementsprechend ist auch die jährliche Arbeitszeit des Klägers in einer Größenordnung von 2/3 nicht durch die Ferien beeinflusst, so dass sich seine wöchentliche Arbeitszeit wegen des Unterrichtsanteils im Verhältnis zu regulären Verwaltungsbeamten durch die längere Ferienzeit auch nur in einer Größenordnung von 1/3 verlängert. Wenn ansonsten für Lehrer durch Zugrundelegung von 39 anstelle von 44 Arbeitswochen pro Jahr eine wöchentliche Belastung während der Unterrichtszeit von rund 46 Stunden gerechtfertigt erscheinen mag (so die Berechnungen des Beklagten), so führt dies beim Kläger, der auch während der Ferien pauschalierend noch 67 % seiner Tätigkeit weiter erbringen muss, allenfalls zu einer Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit um bis zu zwei Stunden. Geht man von dieser erhöhten regulären Wochenarbeitszeit von derzeit bis zu 43 Stunden aus und bedenkt man gleichzeitig noch, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 28.05.2003 - 2 C 28.02 -) nur unzumutbare Belastungen einen Anspruch des Beamten auf Ausgleich begründen können, so ist dem Kläger letztlich der Nachweis nicht gelungen, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind. Hinzu kommt, dass von jedem Beamten gemäß § 85 Abs. 1 HBG Mehrarbeit bis zu einer Größenordnung von fünf Stunden pro Monat ohnehin ausgleichsfrei zu leisten ist, was erkennen lässt, dass zumindest vorübergehende „Arbeitsspitzen“ zusätzlich in Kauf genommen werden müssen. Vor diesem Hintergrund hat der Kläger nicht hinreichend belegen können, dass es unmöglich ist, die ihm als Schulleiter übertragenen Aufgaben bei entsprechender Delegation, Gewichtung und Erledigung in der Reihenfolge ihrer Bedeutung regelmäßig in einem Zeitrahmen von bis zu 43 oder ausnahmsweise 44 Wochenstunden zu bewältigen. Denn seine detaillierte Darstellung der Arbeitszeit geht immer von den tatsächlich aufgewendeten Stunden und Minuten aus, lässt jedoch nicht hinreichend erkennen, weshalb alle diese Aufgaben vom Kläger persönlich zu dem konkret von ihm gewählten Zeitpunkt erfüllt werden mussten. Insoweit kann dem Kläger zum Schutze seiner eigenen Gesundheit trotz seines beachtlichen Engagements nur angeraten werden, in jedem Einzelfall konkret zu hinterfragen, ob eine bestimmte Aufgabe wirklich jetzt und durch ihn persönlich wahrgenommen werden muss. Andererseits hat der Beklagte trotz mehrmaliger gerichtlicher Nachfrage nicht hinreichend konkretisiert, auf welcher Berechnungsgrundlage er die Entlastungsdeputate für Schulleiter und Schulleitungsgremien im Verhältnis zu den ihnen übertragenen Aufgaben neu festgesetzt hat und damit den Verdacht nicht gänzlich zerstreut, die Stärkung der Selbstständigkeit der Schulen finde auf dem Rücken der systembedingt überlasteten Schulleiter statt. Immerhin sind jedoch in den letzten Jahren Deputatsstunden in Höhe von 400 Stellen zusätzlich eingerichtet worden und auch die Anrechnungsfaktoren haben sich zugunsten der kooperativen Gesamtschulen verändert, so dass nicht vom gänzlichen Fehlen einer Reaktion auf die Aufgabenverlagerung gesprochen werden kann. Auch zukünftig wird der Beklagte - z. B. bei der jährlichen Festlegung der Anrechnungsfaktoren - pauschalierend zu prüfen haben, ob der von ihm gewählte Ansatz den tatsächlichen Verhältnissen noch entspricht. Allein der Gesichtspunkt, dass weitere Entlastungen in einer Größenordnung von nur einer halben Wochenstunde bereits die Notwendigkeit einer Vielzahl zusätzlicher Lehrerstellen hervorrufen würden (siehe Protokoll vom 31.10.2008, Bl. 246 GA), kann jedenfalls nicht allein ausschlaggebend sein und eine ansonsten gebotene Deputatserhöhung ausschließen.. Der ergänzende Hinweis des Klägers auf die ebenfalls bestehende Überlastung der übrigen Schulleitungsmitglieder genügt nicht, um die Unmöglichkeit weiterer Entlastung durch Übertragung von Aufgaben zu belegen. Denn dem Grundsatz nach hat der Beklagte durch die getrennte Ausweisung von Schulleiter-, Schulleitungs- und Schuldeputaten die Möglichkeit der Delegation und Verteilung der Aufgaben auf viele Schultern nicht nur in der Dienstordnung für Lehrkräfte (§ 15 DienstO), sondern auch in der PflichtstundenVO (§§ 3 bis 5) ausdrücklich niedergelegt. Es ist deshalb Sache der jeweiligen schulinternen Geschäftsverteilung (vgl. § 14 Abs. 1 DienstO), diesen Gestaltungsspielraum möglichst effektiv zu nutzen, zumal bestimmte Tätigkeiten auch auf Sekretärinnen oder andere Mitarbeiter außerhalb des Leitungsteams übertragen werden könnten. Eine derartige Möglichkeit, nicht pädagogische Tätigkeiten auf Verwaltungsbedienstete zu delegieren und dafür den Schulen zusätzliche Mittel zur Verfügung zu stellen - worüber offensichtlich derzeit im Kultusministerium nachgedacht wird - hält der Senat für ausgesprochen wünschenswert. Im Übrigen gehört es durchaus zu den Verpflichtungen der Schulaufsicht (vgl. § 92 Abs. 1 und 2 HSchG), die Schulen bei der Erfüllung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrages sowie der Organisationsentwicklung und der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen der Selbstverwaltung zu beraten und zu unterstützen, wozu auch konkrete Hilfestellung bei einer erkennbaren Überlastungssituation gehört. Diese kann auch in Hinweisen darauf bestehen, wie der Geschäftsverteilungsplan weiter optimiert werden kann oder in welchen Feldern es für den Schulleiter ohne Schaden für das Gesamtsystem „Schule“ am ehestens möglich erscheint, Arbeiten unerledigt zu lassen. Zwar mag es nicht Aufgabe der Schulaufsicht sein, den Schulleitern hinsichtlich der Übertragungen auf andere Personen „Vorgaben“ zu machen. Die Schulleiter dürfen aber auch nicht mit ihrer zweifelsohne bestehenden umfassenden Verantwortung „allein gelassen“ werden. Mindestens hätte der Beklagte deshalb Anlass gehabt, auf die Sondersituation an der Schule des Klägers zu reagieren, die sich durch die gleichzeitige Erkrankung der pädagogischen Leiterin und des Gymnasialzweigleiters im Schuljahr 2007/2008 ergeben hat, als der Kläger erstmals um Entlastung bzw. Ausgleich nachgesucht hat. Diese Situation stellt sich mittlerweile zwar anders dar, weil die pädagogische Leiterin wieder voll im Dienst ist und der erkrankte Gymnasialzweigleiter durch einen neuen Leiter ersetzt worden ist. Für die Zukunft könnte in einer derartigen Situation aber durchaus die Notwendigkeit bestehen, den Kläger als Schulleiter durch - vorübergehende - zusätzliche Maßnahmen zu entlasten, weil dann die Grenze, innerhalb derer er seine Schulleiteraufgaben gewichten und in der Reihenfolge ihrer Bedeutung erledigen kann, auch bei Ausschöpfung eines Stundenpotenzials von 43 oder gar ausnahmsweise 44 Wochenstunden überschritten sein dürfte. Da die Berufung zurückgewiesen wird, hat der Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Der Senat hält es für grundsätzlich klärungsbedürftig, unter welchen Voraussetzungen eine vom Beamten einklagbare Handlungspflicht des Dienstherrn auf individuelle Entlastung besteht, insbesondere wenn seine Überbeanspruchung „systembedingt“ ist und nicht auf einem Zusammentreffen besonderer Umstände beruht. In diesem Zusammenhang stellt sich unabhängig von den konkreten Festlegungen des hessischen Landesrechts in der HAZVO und der hessischen Pflichtstundenverordnung auch die Frage, ob bzw. in welchem Ausmaß es Schulleitern angesichts des umfassenden Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule zugemutet werden kann, eine drohende Überlastung durch Gewichtung, Festlegung der Bearbeitungsreihenfolge, Delegation und notfalls „Liegenlassen“ von Arbeitsaufträgen abzuwenden. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 5000,00 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Mangels sonstiger Anhaltspunkte geht der Senat ebenso wie das Verwaltungsgericht vom Auffangstreitwert aus. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Der 59 Jahre alte Kläger ist Schulleiter der Gesamtschule xxx im Landkreis Marburg-Biedenkopf, einer kooperativen Gesamtschule mit Beratungs- und Förderzentrum sowie Gymnasialzweig, die als Ganztagesschule arbeitet und im laufenden Schuljahr von rund 800 Schülerinnen und Schülern besucht wird. In früheren Jahren war die Schülerzahl teilweise höher, z.B. im Schuljahr 2007/2008 bei 850 Mädchen und Jungen. Als Direktor der Gesamtschule erhält der Kläger Dienstbezüge nach Besoldungsgruppe A 15 plus Zulage. Mit Schreiben vom 22. November 2007 beantragte der Kläger beim Staatlichen Schulamt des Landkreises Marburg-Biedenkopf, ihm Freizeitausgleich für geleistete Mehrarbeit in seiner Funktion als Schulleiter zu gewähren, beispielsweise durch Bereitstellung einer ihn entlastenden Vertretungskraft. Er verwies darauf, dass allein seit Beginn des Schuljahres 2007/2008 bis zu seinem Schreiben auf der Grundlage einer 42 Stunden-Woche 166 Überstunden angefallen seien, für die er keinen Freizeitausgleich habe erhalten können; die zeitliche Belastung werde im Laufe des Schuljahres noch zunehmen. Auch Urlaub sei ihm in den vergangenen Jahren ebenso wie jetzt 2007 immer wieder verfallen, da er ihn wegen seiner Belastung als Schulleiter nicht habe rechtzeitig nehmen können. Mit Bescheid vom 17. Dezember 2007 lehnte das Staatliche Schulamt einen Ausgleich für die erbrachte Tätigkeit ab. Zwar sei amtsbekannt, dass der Kläger über die nach der Arbeitszeitverordnung maßgeblichen 40 bis 42 Zeitstunden pro Woche hinaus Dienst verrichte. Es fehle für einen Ausgleich aber an der vorherigen schriftlichen Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit. Mit seinem am 8. Januar 2008 beim Staatlichen Schulamt eingelegten Widerspruch machte der Kläger deutlich, dass er keine Vergütung für unbezahlte Mehrarbeit beantragt habe, sondern einen Freizeitausgleich, der sich z.B. durch eine Erhöhung des Stundendeputats für die Schulleitertätigkeit ergeben könne. Die Zuweisung verschiedener neuer Aufgaben an die Schulleiter sei ohne entsprechende Erhöhung des Schulleitungs- bzw. Leiterdeputats erfolgt und bedeute faktisch die Anordnung von Mehrarbeit in nicht akzeptabler Größenordnung. Auch in Zukunft werde die Summe der Aufgaben in der Schulleitung es ihm nicht erlauben, die geleistete Mehrarbeit durch Freizeit auszugleichen. Aus diesem Grund beantrage er Freizeitausgleich in der Form, dass eine angestellte Lehrkraft Unterricht übernehme, so dass er auf diesem Weg entlastet werden könne. Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 2008 wies das Staatliche Schulamt des Landkreises Marburg-Biedenkopf den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass in der Übertragung zusätzlicher Aufgaben auf die Schulen durch das Hessische Kultusministerium keine Anordnung von Mehrarbeit gesehen werden könne. Es sei Sache des Beamten, die „Gewichtung“ der ihm obliegenden Aufgaben neu vorzunehmen. Die Höhe des Schulleiter- und des Schulleitungsdeputats sei abschließend in der Pflichtstundenverordnung (PflichtstundenVO) geregelt. Auf die Erhöhung dieses Deputats könne ein persönlich einklagbarer Anspruch des jeweiligen Schulleiters nicht bestehen, zumal in der Verordnung keine Möglichkeit zur individuellen Erhöhung von Deputaten vorgesehen sei. Am 14. Februar 2008 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Gießen Klage erhoben, mit der er erreichen will, dass seine Arbeitszeit die regelmäßige Arbeitszeitleistung der übrigen, ihm altersgleichen hessischen Beamten nicht übersteigt. Zur Begründung hat er Folgendes vorgetragen: Die Arbeitszeit der Lehrer müsse unter Berücksichtigung der jährlichen Gesamtarbeitszeit im Rahmen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der übrigen Beamten bleiben, was bei ihm durch die zahlreichen, den Schulleitern zusätzlich übertragenen Aufgaben ausgeschlossen sei. Nach der Hessischen Arbeitszeitverordnung (HAZVO) habe er wöchentlich 41 Stunden Dienst zu leisten; diese Zeit reiche jedoch nicht aus, um seinen vielfältigen Dienstverpflichtungen nach dem Hessischen Schulgesetz, der allgemeinen Dienstordnung für Lehrkräfte und weiteren Regelungen nachzukommen. So habe er in der Zeit vom 1. August bis 23. November 2007 seine Arbeitszeit aufgelistet und sei dabei auf ein tägliches Arbeitspensum gekommen, dass auf der Grundlage einer 42 Stunden-Woche 166 Überstunden ergeben habe. Seit seinem Schreiben an das Staatliche Schulamt bis zur Klageerhebung seien erneut 86 Überstunden angefallen. Sehr zeitaufwändige Zusatzaufgaben seien insbesondere durch die Übertragung der Unterhaltsgarantie plus sowie die Budgetverwaltung an den Schulen entstanden, außerdem durch die fehlerhafte Schulverwaltungssoftware LUSD (Lehrer- und Schülerdatei), die in den Schulen zwangsweise eingeführt worden sei. Die geringfügige Erhöhung der Deputatsstunden stehe in keinem Verhältnis zu der Ausdehnung der Schulleitungsaufgaben, die der Kläger im Einzelnen aufgezählt hat. Eine noch weitergehende Delegation von Schulleitungsaufgaben auf seinen Stellvertreter oder andere Mitglieder der Schulleitung verbiete sich, da diese Personen ebenfalls bereits deutlich überlastet seien. Hinzu komme, dass die pädagogische Leiterin der Schule seit 1. August 2007 langfristig erkrankt gewesen sei und erst im Schuljahr 2008/2009 ihren Dienst wieder mit voller Stundenzahl aufgenommen habe. Der Gymnasialzweigleiter sei seit Herbst 2007 wegen Erkrankung ausgefallen und auch erst im Schuljahr 2008/2009 durch einen neuen Gymnasialzweigleiter ersetzt worden. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Staatlichen Schulamtes für den Landkreis Marburg-Biedenkopf vom 17. Dezember 2007 und den Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 17. Januar 2008 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Dienstleistungsverpflichtungen des Klägers als Schulleiter der Gesamtschule xxx so zu gestalten, dass die vom Kläger abverlangte Arbeitszeitleistung unter Berücksichtigung der jährlichen Gesamtarbeitszeit im Rahmen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der übrigen altersgleichen hessischen Beamten bleibt. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat darauf verwiesen, dass die Entlastungsdeputate für Schulleiter und Mitglieder des Schulleitungsdienstes in der Pflichtstundenverordnung im Einzelnen festgelegt seien, so dass eine individuelle Abweichung zu Gunsten des Klägers nicht in Frage komme. Wenn der Kläger die entsprechenden Regelungen der Pflichtstundenverordnung überprüfen lassen wolle, sei der richtige Weg eine Normenkontrollklage beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof. Im Übrigen komme es nicht darauf an, ob oder inwieweit der Kläger seine Arbeitszeit als zu hoch empfinde, zumal er unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zur Arbeitszeit von Lehrern wegen der unterrichtsfreien Zeit in den Ferien während der Schulwochen eine Belastung von 46,25 Zeitstunden zu bewältigen habe. Soweit der Kläger seinen Arbeitsalltag aufgeschrieben und in der Zeit vom 3. bis 7. März 2008 seine Tätigkeiten sogar minutengenau aufgelistet habe, könnten seien Aufstellungen nur begrenzt nachvollzogen werden. Insbesondere sei nicht immer erkennbar, um was es inhaltlich ganz konkret gegangen sei und weshalb der Kläger diese Aufgaben selbst wahrnehmen müsse und sich nicht durch Delegation Entlastung verschaffen könne. Seine Verantwortlichkeiten entsprächen denen anderer Schulleiter an vergleichbaren Schulen, so dass ihm - wie von der zuständigen schulfachlichen Aufsichtsbeamtin des Staatlichen Schulamtes bereits geschehen - nur empfohlen werden könne, „kürzer zu treten“, d. h. seine Aufgaben nach Gewichtigkeit zu ordnen und notfalls einzelne Arbeiten erst nachrangig zu erledigen. Mit Urteil vom 19. März 2009 hat das Verwaltungsgericht Gießen die Klage abgewiesen, weil es an einer Rechtsgrundlage für die gewünschte individuelle Entlastung fehle. Zwar habe der Kläger nach Überzeugung des Gerichts über einen längeren Zeitraum Dienst über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistet. Zudem spreche sehr viel dafür, dass die von ihm als Leiter der kooperativen Gesamtschule wahrzunehmenden Aufgaben bei ordnungsgemäßer Erfüllung auch in Zukunft eine Überschreitung der Arbeitszeit bedingen würden, selbst wenn man dem Umstand Rechnung trage, dass die Arbeitszeit der Lehrer nur zu einem Teil, nämlich hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden, exakt messbar sei, während im Übrigen die Zeit nur grob pauschalierend geschätzt werden könne. Der Kläger sei jedoch weder ausdrücklich noch durch die Übertragung der Aufgaben angewiesen worden, mehr Stunden als nach der HAZVO festgelegt Dienst zu verrichten oder ein Arbeits zeit pensum abzuleisten, das über der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines hessischen Beamten liege. Auf eine Verletzung der dem Dienstherrn obliegenden Fürsorgepflicht könne der Kläger seinen Anspruch deshalb nicht stützen; dies wäre nur der Fall, wenn der Beklagte die vom Kläger regelmäßig zu erbringende Arbeitszeit an wöchentlichen Arbeitsstunden rechtswidrig zu hoch angesetzt hätte. Eine möglicherweise bestehende Geschäftsüberlastung verpflichte den Betroffenen jedoch nicht zu einer die regelmäßige Arbeitszeit übersteigenden Dienstleistung, wie das Bundesverfassungsgericht am Beispiel eines Gerichtsvollziehers entschieden habe. Die Folgen der Überlastung dürften weder zum Anlass für disziplinarische Maßnahmen genommen werden noch sich etwa bei Beurteilungen oder Beförderungen zum Nachteil des betroffenen Beamten auswirken. Auch dem Kläger sei es zumutbar, seine Aufgaben nach Dringlichkeit zu ordnen und im Rahmen des Möglichen abzuarbeiten. Dabei sei sich die Kammer bewusst, dass sich aus dieser rechtlichen Bewertung keine befriedigende Handlungsperspektive für den Kläger ergebe. Er werde vielmehr weiterhin die gesetzliche Arbeitszeit in beträchtlichem Umfang überschreiten, weil ihm sein Pflichtbewusstsein und sein Engagement als Lehrer und Schulleiter es verbiete, Aufgaben unerledigt zu lassen. Insoweit bestehe aus der Sicht der Kammer konkreter Handlungsbedarf, zumal die Situation des Klägers nach dessen plausibler Darstellung keinen Einzelfall darstelle. Warum das Hessische Kultusministerium als oberste Dienstbehörde trotz der diesbezüglichen Eingaben aus dem Kreis der Schulleiter und Schulleiterinnen sowie der Personalvertretung bislang keine Abhilfemöglichkeiten aufgezeigt habe, erschließe sich dem Gericht nicht. Gegen dieses ihm am 6. Mai 2009 zugestellte Urteil hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung eingelegt. Er verfolgt sein Entlastungsbegehren weiter und vertieft im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend macht er geltend, dass seine Situation als Schulleiter, der die Gesamtverantwortung für den Betrieb Schule und die Umsetzung des Bildungs- und Erziehungsauftrages trage, nicht mit derjenigen eines Gerichtsvollziehers oder Rechtspflegers vergleichbar sei, denen nur konkrete Einzelaufgaben übertragen seien. Auf deren Erledigung oder Nichterledigung komme es für das Gesamtsystem der Rechtspflege nicht an. Zudem habe das Verwaltungsgericht es versäumt, seinen Entlastungsanspruch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben aus § 242 BGB zu prüfen; dieser Gesichtspunkt sei im öffentlichen Recht ohne weiteres anwendbar, wie sich u. a. aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur überobligatorischen Arbeitsleistung von Beamten im Beitrittsgebiet (BVerwG, Urteil vom 28.05.2003 - 2 C 28.02 -) ergebe. Zutreffend habe auch das Oberverwaltungsgericht Münster (Urteil vom 11.01.2006 - 6 A 4767/03 -) für eine Studienseminarleiterin einen Freistellungsanspruch für geleistete Zuvielarbeit als nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gerechtfertigt angesehen. Zur Veranschaulichung der gewandelten Ansprüche an die Aufgabenwahrnehmung eines Schulleiters legt der Kläger ergänzend verschiedene Unterlagen vor, u. a. ein Schreiben der Kultusministerin vom 7. Juli 2009 (Bl. 219 GA), den Projektbericht einer vom Kultusministerium eingesetzten Arbeitsgruppe, wonach Schulleitung als eigenständiger Beruf definiert werden müsse (Bl. 231 ff. GA), ein Sitzungsprotokoll über das Treffen von Schulleiterorganisationen mit Minister Banzer vom 23. August 2008 (Bl. 244 GA), einen Aufsatz des Mitarbeiters im Institut für Qualitätssicherung Steffens zum Konzept der „lernenden Schule“ (Bl. 268 ff. GA), einen vom Kultusministerium bekannt gemachten Aufsatz zum „Berufsbild Schulleitung“ (Bl. 286 GA, veröffentlicht im Amtsblatt des Kultusministeriums Heft 4 2010) sowie eine Liste der von ihm an die übrigen Schulleitungsmitglieder delegierten Aufgaben vom 7. Mai 2010 (Bl. 305 GA).. Der Kläger betont unter Berufung auf diese Unterlagen, dass die Arbeitsbelastung für Schulleiter generell durch die zahlreichen ihnen neu übertragenen Aufgaben immens angewachsen sei und deshalb - wie vom Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt - in der regulären Arbeitszeit nicht bewältigt werden könne. Es obliege dem Dienstherrn, hierfür Abhilfe zu schaffen und könne nicht Aufgabe des einzelnen Schulleiters sein, durch „Liegenlassen“ von Aufgaben eine Überschreitung der für alle Beamten geltenden regulären Arbeitszeit zu vermeiden. Hinsichtlich der konkreten Entlastungszahlen für das laufende Schuljahr 2009/2010 bestätigt der Kläger die Berechnungen des Beklagten, wonach ihm als Schulleiterdeputat eine Entlastung von (abgerundet) 25 Stunden zusteht, ergänzt um das sog. Leitungsdeputat von zusätzlich 19 Stunden und ein allgemeines Schuldeputat von 21 Stunden. Zur Verteilung dieser Gesamtentlastungsstunden auf die Mitglieder der Schulleitung erläutert der Kläger, dass er aus seinem Schulleiterdeputat eine Stunde an den IT-Beauftragten und sieben Stunden an den stellvertretenden Schulleiter zur Wahrnehmung diesem konkret übertragener Aufgaben abgegeben habe, so dass er noch mit 17 Wochenstunden entlastet sei. Demgemäß müsse er ausgehend von der für ihn einschlägigen Pflichtstundenzahl von 25,5 Wochenstunden noch in einer Größenordnung von 8,5 Stunden Unterricht leisten. Das Leitungsdeputat der Schule sei zu weiteren sieben Stunden dem Stellvertreter zugeteilt, der damit insgesamt über 14 Stunden Entlastung verfüge. Der Rest des Leitungsdeputates von noch zwölf Stunden verteile sich auf die übrigen fünf Mitglieder des Schulleitungsteams, wobei die lange Zeit erkrankte pädagogische Leiterin noch nicht in vollem Umfang ihre Mitarbeit im Schulleitungsteam wieder aufgenommen habe. Aus dem allgemeinen Schuldeputat seien weitere vier Stunden dem IT-Beauftragten für dessen vielfältige Aufgaben übertragen; die übrigen Stunden verteilten sich auf einzelne Lehrer je nach der Größenordnung der von ihnen übernommenen Funktionen. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Gießen - 5 K 187/08.GI - den Bescheid des Staatlichen Schulamtes für den Landkreis Marburg-Biedenkopf vom 17. Dezember 2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 2008 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Kläger für die Wahrnehmung seiner Dienstleistungsverpflichtungen als Schulleiter der Gesamtschule xxx so zu entlasten, dass die vom Kläger abverlangte Arbeitszeitleistung unter Berücksichtigung der jährlichen Gesamtarbeitszeit im Rahmen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der übrigen altersgleichen hessischen Beamten bleibt. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er betont nochmals, dass die Arbeitszeit des Klägers nicht durch gezielte Anordnungen ihm gegenüber verpflichtend erhöht worden sei, wie dies dem vom Bundesverwaltungsgericht für das Beitrittsgebiet entschiedenen Fall und dem vom OVG Münster entschiedenen Fall einer Fachleiterin am Studienseminar zu Grunde gelegen habe. Vielmehr habe das Land Hessen den Belastungen besonders im Verwaltungsbereich der Schulen durch Erhöhung der verschiedenen Deputate seit 1999 im Umfang von 400 Stellen = 10.500 Wochenstunden Rechnung getragen. Außerdem sei für die Schulleiterinnen und Schulleiter größerer Schulen die Mindestverpflichtung von vier Wochenstunden Unterricht pro Woche mit der Neufassung der Pflichtstundenverordnung (Fassung vom 20.07.2006) entfallen, was ebenfalls als Entlastung zu Gunsten von neuen Verwaltungsaufgaben angesehen werden könne. Schließlich sei für die kooperativen Gesamtschulen wie diejenige des Klägers der Anrechnungsfaktor für das Leitungsdeputat mit Erlass vom 20. Mai 2008 von 0,0087 auf 0,0129 pro Schüler verbessert worden, was auch an der Schule des Klägers zu einer Erhöhung um drei Stunden geführt habe. Im Übrigen stelle das Verwaltungsgericht Gießen überzeugend fest, dass eine bloße Geschäftsüberlastung den Beamten gerade nicht zu einer die regelmäßige Arbeitszeit übersteigenden Dienstleistung verpflichte. Diese streitentscheidende rechtliche Kernaussage verkenne der Kläger, wenn er sich auf seine Verantwortung als Schulleiter für das Gesamtsystem Schule berufe. Es liege vielmehr allein an der Selbstorganisation des Klägers, wenn er zu viele Aufgaben übernehme und damit gegebenenfalls die Arbeitszeitgrenze überschreiten sollte. Diese Selbstorganisation könne der Kläger dem Dienstherrn nicht entgegenhalten, um eigene Ansprüche zu rechtfertigen. Zur Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der vom Kläger überreichten Unterlagen sowie der beigezogenen Behördenakte des Beklagten (ein Hefter) Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.