Urteil
15 K 4075/23
VG Freiburg (Breisgau) 15. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFREIB:2025:0225.15K4075.23.00
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Leitsätze
1. Grundsätzlich ist die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege Aufgabe der Jugendhilfeträger (§§ 22-24 SGB VIII (juris: SGB 8); § 8b KitaG BW (juris: KGartG BW 2003) i.V.m. § 1 Abs. 1 KJHG BW (juris: KJHG BW 2001)).(Rn.31)
2. Auch Kinder mit Behinderung haben grundsätzlich einen Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege gem. § 24 Abs. 2 und 3 SGB VIII (juris: SGB 8).(Rn.31)
3. Wird ein behindertes Kind in einer Einrichtung nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII (juris: SGB 8) betreut, handelt es sich bei den Betreuungskosten um Kosten im Sinne des § 23 SGB VIII (juris: SGB 8). § 23 SGB VIII (juris: SGB 8) selbst anerkennt, dass sich die Betreuungskosten je nach Bedarf des zu betreuenden Kindes unterscheiden können, und stellt den Grundsatz auf, dass Tagespflegepersonen grundsätzlich vom Jugendhilfeträger leistungsbezogen bezahlt werden.(Rn.36)
4. Liegt eine einheitliche Betreuungsleistung der Tagespflegeperson vor, kann diese nicht in einen „allgemeinen“ (der Jugendhilfe zufallenden) Teil der Kindertagesbetreuung und einen „spezifischen“ Eingliederungshilfeanteil nach § 112 SGB IX (juris: SGB 9) aufgespalten werden. Dies ist dann nicht der Fall, wenn neben den Betreuungs-, Erziehungs- und Pflegeleistungen der Tagespflegeperson noch weitere (klar abgrenzbare) Sach- oder Personalleistungen erbracht werden.(Rn.37)
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom XX.XX.XXXX wird abgeändert und dessen Widerspruchsbescheid vom XX.XX.XXXX wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, die Kosten der Betreuung des Klägers in der Tagespflege xxxx vom 01.09.2023 bis 31.08.2024 i.H.v. 1.668,00 EUR monatlich abzüglich des im Kostenbeitragsbescheid vom XX.XX.XXXX festgesetzten monatlichen Kostenbeitrags zu übernehmen.
Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese auf sich behält.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Grundsätzlich ist die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege Aufgabe der Jugendhilfeträger (§§ 22-24 SGB VIII (juris: SGB 8); § 8b KitaG BW (juris: KGartG BW 2003) i.V.m. § 1 Abs. 1 KJHG BW (juris: KJHG BW 2001)).(Rn.31) 2. Auch Kinder mit Behinderung haben grundsätzlich einen Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege gem. § 24 Abs. 2 und 3 SGB VIII (juris: SGB 8).(Rn.31) 3. Wird ein behindertes Kind in einer Einrichtung nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII (juris: SGB 8) betreut, handelt es sich bei den Betreuungskosten um Kosten im Sinne des § 23 SGB VIII (juris: SGB 8). § 23 SGB VIII (juris: SGB 8) selbst anerkennt, dass sich die Betreuungskosten je nach Bedarf des zu betreuenden Kindes unterscheiden können, und stellt den Grundsatz auf, dass Tagespflegepersonen grundsätzlich vom Jugendhilfeträger leistungsbezogen bezahlt werden.(Rn.36) 4. Liegt eine einheitliche Betreuungsleistung der Tagespflegeperson vor, kann diese nicht in einen „allgemeinen“ (der Jugendhilfe zufallenden) Teil der Kindertagesbetreuung und einen „spezifischen“ Eingliederungshilfeanteil nach § 112 SGB IX (juris: SGB 9) aufgespalten werden. Dies ist dann nicht der Fall, wenn neben den Betreuungs-, Erziehungs- und Pflegeleistungen der Tagespflegeperson noch weitere (klar abgrenzbare) Sach- oder Personalleistungen erbracht werden.(Rn.37) Der Bescheid des Beklagten vom XX.XX.XXXX wird abgeändert und dessen Widerspruchsbescheid vom XX.XX.XXXX wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, die Kosten der Betreuung des Klägers in der Tagespflege xxxx vom 01.09.2023 bis 31.08.2024 i.H.v. 1.668,00 EUR monatlich abzüglich des im Kostenbeitragsbescheid vom XX.XX.XXXX festgesetzten monatlichen Kostenbeitrags zu übernehmen. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese auf sich behält. I. Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage gem. § 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO statthaft und im Übrigen zulässig. In der Gewährung der Übernahme der monatlichen Betreuungskosten i.H.v. 834,00 EUR liegt zugleich eine konkludente Ablehnung der über diesen Betrag hinausgehenden tatsächlichen Kosten. II. Die auf die Verpflichtung des Beklagten auf Übernahme der gesamten monatlichen Betreuungskosten i.H.v. 1.668,00 EUR monatlich gerichtete Klage ist auch begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Übernahme seiner Betreuungskosten; der angefochtene Bescheid des Beklagten vom XX.XX.XXXX ist, soweit die Übernahme der Betreuungskosten abgelehnt wurde, rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Streitgegenständlich ist vorliegend die Übernahme des sogenannten "zweiten Platzes" bei der Tagesmutter für den Zeitraum 01.09.2023 bis 31.08.2024. Der Anspruch des Klägers folgt hier aus § 23 SGB VIII. 1. Die Übernahme von Betreuungskosten von Kindern bis zum Schuleintritt kann nach den gesetzlichen Regelungen sowohl eine Leistung der Jugendhilfe (§§ 2 Abs. 2 Nr. 3, 22-24 SGB VIII) als auch der Eingliederungshilfe nach SGB IX (§§ 4 Abs. 1 Nr. 4, 5 Nr. 4 und 5, 75 Abs. 2 Nr. 1, 112 SGB IX) sein. In Blick zu nehmen ist dabei auch § 6 Abs. 1 SGB IX, wonach sowohl die Jugendhilfe als auch die Eingliederungshilfe für Leistungen nach § 5 Nr. 4 (Teilhabe an Bildung) und 5 (soziale Teilhabe) SGB IX zuständig sind. a. Grundsätzlich ist die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege Aufgabe der Jugendhilfeträger. Dies ergibt sich neben der bundesrechtlichen Regelung in §§ 22-24 SGB VIII auch aus Landesrecht. § 8b KitaG BW i.V.m. § 1 Abs. 1 KJHG BW bestimmt, dass die Förderung der Kindertagespflege Aufgabe der Jugendhilfe ist.Dabei ist zu beachten, dass auch Kinder mit Behinderung Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege gem. § 24 Abs. 2, 3 SGB VIII haben. Auch die objektiv-rechtliche Verpflichtung zur Förderung in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege (§ 24 Abs. 1 SGB VIII) umfasst behinderte Kinder ebenso wie gesunde (vgl. LPK-SGB VIII/ Kaiser, 8. Aufl. 2022, SGB VIII § 24 Rn. 31, 11; Wiesner/Wapler/Struck/Schweigler, 6. Aufl. 2022, SGB VIII § 24 Rn. 43, 44). Ausnahmen von der Gewährleistung des Rechtsanspruchs bzw. der objektiv-rechtlichen Verpflichtung im Hinblick auf Kinder mit Behinderungen und/oder Erkrankungen sind gesetzlich nicht vorgesehen. Solche Kinder können und dürfen deshalb - wenn gravierende Gründe des Kindeswohls im Einzelfall nicht entgegenstehen oder eine § 22 SGB VIII entsprechende Förderung des Kindes ausgeschlossen ist - weder vom Besuch einer Tageseinrichtung ausgeschlossen noch auf Sondereinrichtungen verwiesen werden. Vielmehr haben auch diese Kinder gem. § 22 SGB VIII einen Anspruch auf eine ihrem Bedarf entsprechende Förderung, die aus Erziehung, Bildung und Betreuung besteht. Werden diese in einer Einrichtung entsprechend §§ 22-24 SGB VIII betreut, liegt eine Förderungspflicht nach dem SGB VIII vor. b. Während für Kinder unter drei Lebensjahren ein Anspruch auf Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege besteht (§ 24 Abs. 2 SGB VIII), besteht nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII für Kinder über drei Jahren ein solcher Anspruch grundsätzlich nur in einer Tageseinrichtung i.S.v. § 22 SGB VIII (KiTa, Kindergarten). Die Förderung in einer Tagespflegeeinrichtung (Tageseltern, § 23 SGB VIII) kann (nur) bei besonderem Bedarf oder ergänzend gefördert werden; § 24 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII. Insoweit besteht hier eine Einschränkung des Wunsch- und Wahlrechts nach § 5 SGB VIII dahingehend, dass sich der Rechtsanspruch nur auf einen Besuch einer Tageseinrichtung i.S.v. § 22 SGB VIII bezieht. Wogegen "ergänzend" auf quantitative Betreuung gerichtet ist, bezieht sich der "besondere Bedarf" auf eine notwendige qualitative Betreuung und gilt für Kinder, die bspw. aufgrund einer Krankheit oder einer Behinderung einen besonderen Bedarf auf Förderung in der Kindertagespflege haben (vgl. Beckmann, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 9. Aufl. 2022, § 24 Rn. 53, 55 f.).Insbesondere wenn eine Gruppenbetreuung in einer Tageseinrichtung selbst in einer kleinen Gruppe aufgrund des individuellen Bedarfs im Einzelfall nicht möglich ist, bietet sich somit die Förderung in Kindertagespflege an. Für Kinder mit besonderen Bedarfslagen kommt somit Kindertagespflege alternativ in Betracht (vgl. Wiesner/Wapler/Struck/Schweigler, SGB VIII, § 24 Rn. 69). In diesen Fällen kann im Einzelfall die Betreuung in einer kleinen, familienähnlichen Kindertagespflegegruppe, in der stärker auf die individuellen Bedürfnisse eingegangen werden kann, die tatsächlich gegenüber der Förderung in Tageseinrichtungen geeignetere Betreuungsform darstellen. c. Es liegt mithin grundsätzlich im Verantwortungsbereich des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, zunächst auf der infrastrukturellen Ebene dafür Sorge zu tragen, dass auch Kinder mit einem besonderen Betreuungsbedarf die Möglichkeit erhalten, in Tageseinrichtungen oder - ersatzweise - in Kindertagespflege gefördert zu werden. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat dem Kind grundsätzlich einen Platz zu verschaffen, an dem es entsprechend den Vorgaben des § 22 Abs. 1 SGB VIII gefördert werden kann. 2. Vorliegend ist unstreitig, dass dem Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum aufgrund seiner behinderungsbedingten Einschränkungen kein Platz in einer Tageseinrichtung oder wohnortnahen behinderungsbezogenen Einrichtung i.S.v. § 20 SchulGW zur Verfügung gestellt werden konnte. Bei der Tagespflegestelle handelt es sich auch um eine Einrichtung i.S.v. § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII. Gem. § 23 Abs. 1 SGB VIII umfasst die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 SGB VIII u.a. die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson. Neben der Erstattung von Sachkosten umfasst diese wiederum nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII auch einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a der Vorschrift: Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist weiter leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen. Die gesetzliche Regelung selbst anerkennt, dass sich die Betreuungskosten je nach Bedarf des zu betreuenden Kindes (Alter, Teilhabebedarf, Behinderung) unterscheiden können, und stellt den Grundsatz auf, dass Tagespflegepersonen grundsätzlich vom Jugendhilfeträger leistungsbezogen bezahlt werden. 3. Etwas anderes folgt vorliegend auch nicht daraus, dass der Kläger unstreitig körperlich und geistig behindert/entwicklungsverzögert und daher grundsätzlich in den Anwendungsbereich des SGB IX fällt. a. Zunächst ist hierbei klarzustellen, dass die kostenmäßige Geltendmachung eines sog. "zweiten Platzes" eine lediglich rechnerische und mithin künstliche Aufspaltung in einen Tagespflegeplatz und einen "behinderungsbedingten Leerplatz" darstellt. Denn es liegt eine einheitliche Betreuungsleistung der Tagesmutter vor, welche nicht aufgespalten werden kann. Richtigerweise macht die Tagesmutter in der Sache einen erhöhten Förderbedarf des Klägers und mithin eine höhere Förderungsleistung geltend. Im Übrigen dürfte die Bezahlung eines reinen Leerplatzes weder eine Leistung im Sinne des SGB VIII noch des SGB IX sein. Die in § 15 der "Richtlinien zur Förderung von Kindern in Tagespflege" der Beigeladenen vom 23.07.2024 getroffene Regelung, bei Kindern mit besonderem Förderbedarf einen Belegungsumfang in Höhe von zwei Plätzen zu veranschlagen und mit einer Geldleistung in doppelter Höhe zu fördern, stellt insoweit eine - sicher praxisgerechte - Pauschalierung der Förderleistung bei erhöhtem Bedarf dar, ohne weiter nach Art und Umfang des zusätzlichen Bedarfs differenzieren zu müssen. b. Vorliegend folgt auch nicht aus der Regelung des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII ein Vorrang der Eingliederungshilfe nach SGB IX. aa. Die für die Hilfen für junge Menschen mit Behinderung allein relevante Norm zur Zuständigkeitsverteilung zwischen Jugend- und Sozialhilfeträger spricht allgemein von "Leistungen". Da sowohl aus jugendhilferechtlicher Sicht die Angebote der Kindertagesbetreuung ausdrücklich als Leistungen gelten als auch aus rehabilitationsrechtlicher Perspektive derartige Förderangebote ausdrücklich im Leistungsrepertoire der Eingliederungshilfe vorgesehen sind, erscheint kein Grund ersichtlich, die Vorrangregelungen des § 10 Abs. 4 SGB VIII nur auf den eingliederungsspezifischen Teil und nicht auf die Leistung der Betreuung des Kindes insgesamt anzuwenden. Hinzu kommt, dass die Zuständigkeitsabgrenzung nach § 10 Abs. 4 SGB VIII gerade nicht nach Schwerpunkten erfolgen darf, sondern der jeweils zuständige Träger der Eingliederungshilfe den Hilfebedarf des Kindes insgesamt in den Blick zu nehmen hat, zu welchen Anteilen sich dieser auch immer zusammensetzt (grundlegend dazu BVerwG, Urteil vom 23.09.1999 - 5 C 26.98 - juris; Urteil vom 13.06.2013 - 5 C 30.12 - juris, Rn. 19 ff. und Urteil vom 19.10.2011 - 5 C 6.11 - juris Rn. 16; dem folgend: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 15.01.2018 - L 8 SO 249/17 B ER - juris Rn. 22 und LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.06.2017 - L 20 SO 269/15 - juris Rn. 53; VG Xxxx, Urteil vom 10.02.2022 - 4 K 1608/21 - juris; VG Saarland, Urteil vom 30.10.2020 - 3 K 2175/18 - juris). Die Wahrnehmung eines entsprechenden Kindertagesbetreuungsangebots durch ein Kind mit Behinderung dient sowohl dem (allgemeinen) Zweck seiner Erziehung, Betreuung und Förderung als auch der Deckung seiner spezifischen Hilfebedarfe aufgrund der Behinderung. Indes dürfte hier besondere Berücksichtigung finden, dass - wie bereits ausgeführt - sowohl der Bundesgesetzgeber mit den Regelungen in §§ 22-24 SGB VIII als auch der Landesgesetzgeber mit § 8a KitaG BW zuvörderst den Jugendhilfeträgern die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege zugewiesen hat. Auch bei der Betreuung des Klägers handelt es sich um ein Angebot der allgemeinen Kindertagesbetreuung aus dem von der Jugendhilfe grundsätzlich vorzuhaltenden Regel-Angebot nach den §§ 22 ff. SGB VIII und nicht um eine Einrichtung nach § 112 SGB IX. Weiter ist die gesetzgeberische rechtspolitische Intention zu berücksichtigen, dass allen Kindern, ob mit oder ohne Behinderung, die Angebote der Kindertagesbetreuung mit gleichen Regelungen zur Verfügung stehen sollen (vgl. DIJuF-Rechtsgutachten, DJAmt 2019, 461, 464). § 24 SGB VIII unterscheidet gerade nicht, ob ein behindertes oder ein nicht-behindertes Kind eine Betreuungseinrichtung i.S.v. § 22 SGB VIII besucht. Der Gesetzgeber hat mit § 22a Abs. 4 SGB VIII darüber hinaus deutlich gemacht, dass er den Jugendhilfeträger in der Verantwortung zur gemeinsamen Förderung von Kindern mit und ohne Behinderung in integrativen Gruppen sieht. Die Betreuung eines Kindes in einer Einrichtung nach § 22 SGB VIII kann daher schon keine Leistung nach § 112 SGB IX sein, auch wenn einzelne Betreuungselemente möglicherweise für sich genommen unter den Eingliederungshilfeleistungskatalog fallen würden. Auch dürfte rechtlich eine Aufspaltung einer einheitlichen Betreuungsleistung in einen "allgemeinen" (der Jugendhilfe zufallenden) Teil der Kindertagesbetreuung (konkreter Platz) und einen "spezifischen" Eingliederungshilfeanteil nach § 112 SGB IX nicht in Betracht gezogen werden können. Für eine Aufspaltung einer an sich einheitlichen Leistung durch die Tagesmutter besteht schon keine Rechtsgrundlage. Auch dürfte diese nicht praktikabel sein. Anders wäre dies, wenn neben den Betreuungs-, Erziehungs- und Pflegeleistungen der Tagesmutter noch weitere (klar abgrenzbare) Sach- oder Personalleistungen erbracht worden wären, wie dies beispielsweise nun im Kindergarten xxxx durch den Einsatz einer nach SGB IX zu übernehmenden Integrationshilfe der Fall ist. bb. Der Vorrang des SGB IX nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB gilt darüber hinaus nur, wenn eine Leistung der Eingliederungshilfe auf Grundlage des SGB IX tatsächlich erbracht wird. Dies ist vorliegend nicht der Fall. § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII regelt unmittelbar nur das Konkurrenz- bzw. Rangverhältnis konkurrierender Leistungsansprüche der Jugendhilfe und der Sozialhilfe. Sie dient dazu, den vorrangig in der Pflicht stehenden Leistungsträger zu ermitteln, mithin den primär leistungspflichtigen Schuldner zu bestimmen. Dementsprechend setzt § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII das Bestehen konkurrierender Leistungsansprüche voraus. Denn nur das Nebeneinander inhaltsgleicher oder gleichartiger Ansprüche gegen unterschiedliche Leistungsträger macht eine Entscheidung darüber erforderlich, wer von ihnen letztlich die Kosten der gewährten Hilfe zu tragen hat. Die Prüfung und Feststellung, ob derartige Ansprüche gegeben sind, ist dem vorgelagert. Dem entspricht verfahrensrechtlich, dass sich die Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers (§ 6 SGB IX) gegenüber dem Antragsteller eines Rehabilitationsantrags auf alle Rechtsgrundlagen erstreckt, die in der jeweiligen Bedarfssituation in Betracht kommen (§ 14 SGB IX). Es muss auch geleistet werden, wenn die Behörde für die beantragte Leistung gar nicht sachlich zuständig ist (vgl. BSG, Urteil vom 26.06.2007 - B 1 KR 34/06 R - juris Rn. 27; Urteil vom 20.11.2008 - B 3 KN 4/07 KR R - juris Rn. 24; Urteil vom 20.10.2009 - B 5 R 5/07 R - juris Rn. 14 ff.). Der Nachrang des Trägers der Jugendhilfe nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII wird allein über eine Kostenerstattung zwischen den verschiedenen Rehabilitationsträgern hergestellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.10.2011 - 5 C 6.11 - juris Rn. 16). Dass § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII gegenüber dem Leistungsberechtigten keine anspruchsausschließende Wirkung zukommen kann, zeigt sich im vorliegenden Fall überdies auch daran, dass anderenfalls gerade die Behinderung des Klägers dazu führen würde, dass ihm die begehrte Betreuung nicht bewilligt würde, obwohl kein anderer Platz zur Verfügung steht. Ein solches Ergebnis wäre mit den einfachgesetzlichen und verfassungsrechtlichen Wertungen kaum zu vereinbaren (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 10.02.2022 - 4 K 1608/21 - juris Rn. 42). Wie sich aus den Vorgaben des SGB IX und des SGB VIII unschwer erkennen lässt, unterliegt das Rehabilitationsrecht auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht Besonderheiten zum Schutz von Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohten Menschen. Wenn der Beklagte und die Beigeladene hier wechselseitig auf die Zuständigkeit des jeweils anderen Leistungsträgers verweisen, genügt dies nicht. Ein solches Vorgehen widerspricht schon der Steuerungsverantwortung der Rehabilitationsträger. Insbesondere bei der Gewährung von Eingliederungshilfe für behinderte Kinder geht es darum, diesen Kindern die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen. Dazu gehört auch, die Behinderungen bis zum Eintritt der Schulpflicht abzumildern oder gar ganz zu beseitigen, damit diese Kinder in die Lage versetzt werden können, eine Schule zu besuchen. Die Möglichkeit der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben entspricht dem Bedürfnis der Achtung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG). Zu deren Achtung und Schutz ist sowohl der Beklagte als auch die Beigeladene auch einfachgesetzlich verpflichtet (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB VIII, § 1 Satz 1 SGB IX). Soweit - wie hier - ein Hilfebedarf feststeht und damit der Rehabilitationsträger zum Handeln verpflichtet ist, darf es nicht bei einer rein passiven Haltung bleiben. Vielmehr müssen alle Möglichkeiten der Beratung und Intervention ausgeschöpft werden. Dies ist die Kehrseite dessen, wenn man - richtigerweise - nicht nur Zahlstelle sein will (Urteil der Kammer vom 17.12.2024 - 15 K 4344/23 - n.v.). 4. Einwände gegen die Höhe der von der Tagesmutter geltend gemachten Kosten hat der Beklagte nicht erhoben und sind solche auch nicht ersichtlich. Der Beklagte war daher wie beantragt zur Leistung zu verpflichten. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 und § 162 Abs. 3 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, § 188 Satz 2 VwGO. Anlass, die Berufung aus den Gründen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO zuzulassen, besteht nicht. Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Übernahme der Mehrkosten seiner Betreuung bei einer Tagesmutter. Der am xx.xx.2019 geborene Kläger leidet an einer Gen-Mutation, dem sog. Kabuki-Syndrom (ICD 10: Q87.0). Nach einem Arztbericht des Universitätsklinikums Xxxx vom 13.11.2023 liegen bei ihm u.a. kombinierte Entwicklungsstörungen (ICD 10: F83, Motorik, Sprache, Kognition, Verhalten), muskuläre Hypotonie, Mikrozephalie, Ptosis links, Lärmempfindlichkeit, schwere Dysplasie beider Hüftgelenke (ICD 10: Q65.9), beidseitige Nierendysplasie mit chronischem Nierenversagen bei Dialysepflicht (ICD 10: Z94.0) vor. Nachgeburtlich erfolgte eine Gaumenspaltrekonstruktion. Am 11.05.2022 erfolgte eine allogene Nierentransplantation. Im April 2024 wurde der Kläger beidseitig an der Hüfte operiert. Die Versorgung erfolgt über eine Sonde mit teils hochkalorischer Nahrung. Der Kläger hat einen Grad der Behinderung von 100 mit den Merkzeichen G, aG und H. Das Staatliche Schulamt xxxx bestätigte mit Bescheid vom XX.XX.XXXX den Bedarf auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot in einem Schulkindergarten mit Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung. Der Kläger wurde zum Schuljahr 2021/2022 im Schulkindergarten für Körperbehinderte "xxxx" aufgenommen. Mit Bescheid vom XX.XX.XXXX gewährte die Stadt xxxx (im Folgenden Beigeladene) dem Kläger Eingliederungshilfe nach §§ 102 ff. SGB IX in der Einrichtung. Mit E-Mail vom XX.XX.XXXX teilte die Mutter des Klägers der Beigeladenen mit, dass die Familie zum kommenden Schuljahr nach H umziehen werde und Kontakt zum dortigen Schulamt xxxx aufgenommen worden sei. Ausweislich eines Aktenvermerks in den Behördenakten der Beigeladenen (Bl. 70 Rückseite) habe die Mutter des Klägers in einem Telefonanruf am XX.XX.XXXX mitgeteilt, dass der Schulkindergarten in H für Kinder mit geistiger Behinderung sei. Der Schulkindergarten in xxxx sei zu weit entfernt. Sie hätten eine Tagesmutter ausfindig machen können, die den Kläger betreuen könne. Er würde dort zwei Plätze belegen. Die Mutter sei wegen der Finanzierung an das Jugendamt X...kreis verwiesen worden. Der Kitaplatz habe nichts mit Eingliederungshilfe zu tun. Nach einem weiteren Aktenvermerk in den Behördenakten der Beigeladenen (Bl. 239) zu den Kosten der Tagesmutter würde nach Rücksprache mit "verschiedenen Stellen des Jugendamtes, der EGH SGB IX und der Fachberatung Kindertagespflege des LRA X...kreis" feststehen, dass die Kosten für den zweiten Betreuungsplatz im X...kreis nicht von der Kommune getragen würden. Eine Förderrichtlinie wie in xxxx gebe es nicht. Ob den Eltern zusätzliche Kosten entstünden oder eine zusätzliche Integrationshilfe erforderlich sei, werde momentan mit den Kitaträgern individuell verhandelt. Ggf. müssten die Eltern die Kosten selbst tragen. Die Kosten für den zweiten Platz entstünden aufgrund der Behinderung. Sie könnten deshalb anstatt einer Integrationshilfe im Rahmen des SGB IX getragen werden. Die Familie verzog im Juli 2022 nach H. Mit Bescheid vom XX.XX.XXXX gewährte die Beigeladene Eingliederungshilfe durch Übernahme der Zusatzkosten bei der Betreuung durch die Tagesmutter i.H.v. monatlich 655,00 EUR für den Zeitraum vom 01.10.2022 bis 30.09.2023. Am XX.XX.XXXX stellten die Eltern des Klägers beim Beklagten einen Antrag auf Förderung in Kindertagespflege nach dem SGB VIII durch Übernahme der Kosten des Tagespflegeplatzes bei der Tagesmutter. Mit Schreiben vom XX.XX.XXXX teilte die Beigeladene den Eltern des Klägers mit, dass die Kostenübernahme für einen Platz bei einer Tagesmutter in die sachliche Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers falle. Sofern sich das Jugendamt xxxx nicht als örtlich zuständig sehe, habe es die Zuständigkeit mit dem Jugendamt xxxx zu klären. Dies gelte übrigens auch für die Kostenübernahme für einen "zweiten", nicht besetzten Platz. Auch hier handele es sich nicht um eine Leistung der Eingliederungshilfe. Der Bescheid vom XX.XX.XXXX sei irrtümlich erteilt worden, er sei jedoch bestandskräftig, daher werde an der erteilten Kostenübernahme festgehalten. Es werde jedoch vorsorglich mitgeteilt, dass für den nachfolgenden Zeitraum eine weitere Kostenübernahme nicht erfolgen könne. Mit Bescheid vom XX.XX.XXXX lehnte der Beklagte die Übernahme der Kosten einer Förderung in Kindertagespflege ab. Der Antrag auf tägliche Betreuung von 6 Stunden könne in diesem Umfang nicht berücksichtigt werden, da nur berufsbedingte Gründe eine Tagespflege nach § 24 III SGB VIII rechtfertigen würden, somit vorliegend zwei Tage pro Woche à sechs Stunden. Nach § 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII sollen die Beiträge vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastung den Eltern und den Kindern nicht zuzumuten sei. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung sei der Kostenbeitrag nach der Kostenbeitragstabelle des X...kreises ermittelt worden. Der Kostenbeitrag in Höhe von 410,00 EUR monatlich übersteige die Geldleistung an die Tagesmutter in Höhe von 310,00 EUR monatlich. Nach einem Aktenvermerk in den Behördenakten des Beklagten teilte die Mutter des Klägers am XX.XX.XXXX telefonisch mit, dass sie von den Kindergärten in H Absagen für das kommende Kita-Jahr erhalten habe. Es gebe keine Kita-Plätze mehr. Sie werde nun einen Antrag auf Tagespflege stellen, da sie trotz Rechtsanspruch keinen Kita-Platz in H bis 08/2024 erhalten werde. Die bisherige Ablehnung des Antrags habe unter anderem darauf beruht, dass man A im Bereich des SGB IX sehe und auch aufgrund wirtschaftlicher Aspekte. Nun liege von den örtlichen Kitas jedoch ein Schreiben vor, dass keine Kita-Plätze zur Verfügung ständen. Es müsse mit der Leitung besprochen werden, ob hier nun so verfahren werde, wie es von der Leitung bei fehlenden Kita-Plätzen besprochen worden sei, das bedeute, es werde die Tagespflege mit 30 Stunden wöchentlich bewilligt und die Eltern hätten lediglich einen Kostenbeitrag in Höhe des Monatsbeitrags der Kita zu bezahlen. Mit Schreiben vom 02.06.2023 stellten die Eltern des Klägers beim Beklagten einen erneuten Antrag auf Übernahme der Kosten der Tagespflege. Zugleich beantragten sie bei der Beigeladenen ebenfalls mit einem Schreiben vom XX.XX.XXXX die Übernahme der Kosten für den zweiten Betreuungsplatz bei der Tagesmutter im Rahmen der Eingliederungshilfe. In der Folgezeit erfolgte ein Schriftwechsel zwischen dem Beklagten und der Beigeladenen sowie zwischen der Stadt H und dem Beklagten. Mit Schreiben vom XX.XX.XXXX führte die Stadt H aus, dass kein geeigneter Betreuungsplatz zur Verfügung stehe. Der Kläger habe aufgrund seiner körperlichen Einschränkungen einen erhöhten Betreuungsbedarf. Auch müsse die Einrichtung seinen Bedürfnissen gerecht werden. Baulich seien beide Kitas nicht geeignet. Mit Bescheid vom XX.XX.XXXX lehnte die Beigeladene den Antrag auf Übernahme des zweiten Betreuungsplatzes mit der Begründung ab, dass es sich bei der Förderung der Kindertagespflege um eine Leistung der Jugendhilfe nach dem SGB VIII und nicht um eine Maßnahme der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX handele. Mit Schreiben vom XX.XX.XXXX legten die Eltern des Klägers Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid der Beigeladenen vom XX.XX.XXXX zurückgewiesen wurde. Mit Bescheid vom XX.XX.XXXX gewährte der Beklagte dem Kläger Jugendhilfe durch Förderung in Kindertagespflege nach §§ 22 - 24 SGB VIII i.H.v. 834,00 EUR monatlich, befristet bis 31.08.2024. Mit einem weiteren Bescheid vom XX.XX.XXXX setzte der Beklagte gegenüber den Eltern des Klägers einen monatlichen Kostenbeitrag i.H.v. 151,00 EUR fest. Die Eltern des Klägers legten mit Schreiben vom XX.XX.XXXX insoweit Widerspruch ein, als auch die Übernahme der Kosten für einen zweiten Platz als besonderer Bedarf nach § 24 Abs. 3 SGB VIII beantragt wurde. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom XX.XX.XXXX zurückgewiesen. Am XX.XX.XXXX erhoben die Eltern, zunächst ohne anwaltliche Vertretung, für den Kläger Klage gegen die Versagung der Übernahme der Kosten des zweiten Betreuungsplatzes durch den Beklagten. Die Klage richte sich gegen den Bescheid und Widerspruchsbescheid des Landratsamtes X...kreis, durch die die Doppelplatzförderung gemäß § 23 SGB VIII abgelehnt worden sei. Gegen den Bescheid und den Widerspruchsbescheid der Stadt Xxxx sei vor dem Sozialgericht Xxxx unter dem Aktenzeichen xxxx eine Klage anhängig, welche ruhend gestellt worden sei. Er habe einen Anspruch auf "Doppelplatzförderung" gemäß § 23 SGB VIII. Die Stadt Xxxx lehne die Leistungen wegen sachlicher Unzuständigkeit ab. Der grundsätzlich bestehende Rechtsanspruch auf Förderung und Betreuung in einer Tageseinrichtung sei für den schwerstbehinderten Kläger in der Zeit vom 01.09.2023 bis zum 31.08.2024 nicht anders realisierbar gewesen als durch die Tagespflegeperson Frau xxxx. Für sie habe neben der monatlichen Vergütung auch der Mehraufwand übernommen werden müssen. Die Tagesmutter habe nicht nur die Kindertagespflege geleistet, sondern auch den damit untrennbar verbundenen behinderungsbedingten Mehrbedarf. Er habe eine Pflegemutter gefunden, die sich sehr verantwortungsvoll um ihn gekümmert habe, ihn betreut und den Zielen der Kinder- und Jugendhilfe gemäß dem SGB VIII nachgekommen sei. Den Erziehungsberechtigten werde insoweit der Vorrang eingeräumt, als diese die Möglichkeit hätten, eine geeignete Person auszuwählen und deren Eignung nachzuweisen, dies sehe das SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) nicht vor. Der Kläger beantragt zuletzt - sachdienlich ausgelegt - den Bescheid des Beklagten vom XX.XX.XXXX in der Fassung seines Widerspruchsbescheides vom XX.XX.XXXX abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, die Kosten seiner Betreuung in der Tagespflege xxxx vom 01.09.2023 bis 31.08.2024 in Höhe von 1.668,00 EUR monatlich abzüglich des im Kostenbeitragsbescheid vom 16.08.2023 festgesetzten monatlichen Kostenbeitrags zu übernehmen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wird auf den Inhalt des angegriffenen Bescheides vom XX.XX.XXXX sowie des Widerspruchsbescheides vom XX.XX.XXXX verwiesen. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Der Kläger besucht seit dem 01.09.2024 den Kindergarten xxxx in H. Mit Bescheid vom 23.07.2024 gewährt der Beklagte dem Kläger Leistungen der Eingliederungshilfe nach §§ 99, 113 SGB IX durch Übernahme der Kosten einer begleitenden Hilfe beim Besuch der Einrichtung. Nach Anhörung der Beteiligten wurde mit Beschluss der Berichterstatterin vom 25.11.2024 die Stadt Xxxx, Amt für Soziales, zum Verfahren beigeladen. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Behördenakten des Beklagten - 1 Bd. Jugendhilfeakte und 1 Bd. Eingliederungshilfeakte -, die Behördenakte der Beigeladenen - 1 Band - sowie die beigezogenen Gerichtsakten des Sozialgerichts Xxxx xxxx verwiesen.