Urteil
4 K 1608/21
VG FREIBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Hilfe zur Erziehung (§§ 27, 30 SGB VIII) setzt ein objektives Erziehungsdefizit der Personensorgeberechtigten voraus; Überlastung der Eltern durch den hohen Betreuungsbedarf eines seelisch behinderten Kindes begründet dieses Erziehungsdefizit nicht automatisch.
• Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII ist bei seelischer Behinderung des Kindes möglich und kann in Form qualifizierter Assistenz nach § 78 SGB IX zu gewähren sein.
• Der Vorrang von Leistungen nach dem SGB IX (§ 10 Abs.4 Satz2 SGB VIII) wirkt gegenüber dem Leistungsberechtigten nicht anspruchsausschließend, wenn die Leistung nach dem SGB IX faktisch nicht erbracht wird, etwa weil ein Beitrag aus Einkommen/Vermögen nach § 140 SGB IX entfällt; in einem solchen Fall kann Jugendhilferecht nach § 35a SGB VIII greifen.
Entscheidungsgründe
Eingliederungshilfe (qualifizierte Assistenz) trotz Mehrfachbehinderung; kein Anspruch der Eltern auf Erziehungsbeistandschaft • Ein Anspruch auf Hilfe zur Erziehung (§§ 27, 30 SGB VIII) setzt ein objektives Erziehungsdefizit der Personensorgeberechtigten voraus; Überlastung der Eltern durch den hohen Betreuungsbedarf eines seelisch behinderten Kindes begründet dieses Erziehungsdefizit nicht automatisch. • Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII ist bei seelischer Behinderung des Kindes möglich und kann in Form qualifizierter Assistenz nach § 78 SGB IX zu gewähren sein. • Der Vorrang von Leistungen nach dem SGB IX (§ 10 Abs.4 Satz2 SGB VIII) wirkt gegenüber dem Leistungsberechtigten nicht anspruchsausschließend, wenn die Leistung nach dem SGB IX faktisch nicht erbracht wird, etwa weil ein Beitrag aus Einkommen/Vermögen nach § 140 SGB IX entfällt; in einem solchen Fall kann Jugendhilferecht nach § 35a SGB VIII greifen. Die Eltern (Kläger 1 und 2) beantragten für ihren Sohn (Kläger 3), der an frühkindlichem Autismus, mehreren körperlichen Beeinträchtigungen und Sehbehinderung leidet, eine Erziehungsbeistandschaft bzw. Unterstützung durch eine pädagogische Fachkraft. Der Sozialhilfeträger (Beklagte) wertete den Antrag als Antrag auf Eingliederungshilfe nach SGB IX, stellte einen Assistenzbedarf von sieben Stunden wöchentlich fest und lehnte eine Leistung nach SGB VIII ab. Auf separaten Bescheid gewährte der Beklagte Schulbegleitung nach SGB IX. Die Eltern klagten auf Gewährung einer Erziehungsbeistandschaft; der Sohn trat dem Verfahren bei und begehrte Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII in Form qualifizierter Assistenz. • Klagen sind zulässig als Verpflichtungs- bzw. Untätigkeitsklage. • Für Hilfe zur Erziehung nach § 27 Abs.1 i.V.m. § 30 SGB VIII ist ein Erziehungsdefizit der Eltern erforderlich; die vorliegende Überlastung der Eltern ergibt kein solches objektives Ausfallen elterlicher Erziehungsleistungen. • Die beantragte Unterstützung zur Förderung der sozialen Integration des Kindes zielt auf Teilhabeminderung wegen seelischer Behinderung und gehört deshalb grundsätzlich in den Bereich der Eingliederungshilfe (§ 35a SGB VIII/§ 90 SGB IX). • Die Voraussetzungen des § 35a Abs.1 SGB VIII liegen vor: frühkindlicher Autismus ist eine seelische Behinderung mit Teilhabeeinschränkung. • Die Form der zu gewährenden Leistung richtet sich nach § 35a Abs.3 SGB VIII i.V.m. § 113 SGB IX und § 78 SGB IX; Assistenzleistungen umfassen Begleitung, Alltagsbewältigung sowie Anleitung und Übung durch Fachkräfte. • Der Beklagte hat den Hilfebedarf für den Kläger 3 im häuslichen Bereich mit sieben Stunden wöchentlich festgestellt; dieser Feststellung wurde nicht widersprochen. • Der Vorrang des SGB IX nach § 10 Abs.4 Satz2 SGB VIII greift nur, wenn eine Eingliederungshilfe nach dem SGB IX tatsächlich erbracht wird; entfällt die tatsächliche Leistungserbringung wegen Anrechnung von Einkommen/Vermögen nach § 140 SGB IX, steht dem Jugendhilferecht nach § 35a SGB VIII der Anspruch nicht entgegen. • Aus verfahrensrechtlichen und wertungslogischen Gründen kann § 10 Abs.4 Satz2 SGB VIII dem Leistungsberechtigten gegenüber nicht anspruchsausschließend wirken; andernfalls würde eine Mehrfachbehinderung den Zugang zu Jugendhilferechten unzulässig beschränken. Die Klage des Kindes (Kläger 3) ist erfolgreich: Dem Beklagten wird verpflichtet, jugendhilferechtliche Eingliederungshilfe in Form einer qualifizierten Assistenz für sieben Stunden wöchentlich zu bewilligen (§ 35a Abs.1, Abs.3 SGB VIII i.V.m. §§ 113, 78 SGB IX). Die Klagen der Eltern (Kläger 1 und 2) auf Gewährung einer Erziehungsbeistandschaft (§§ 27, 30 SGB VIII) sind unbegründet, weil kein Erziehungsdefizit der Eltern festgestellt wurde; ihre Überlastung begründet keinen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung. Der Vorrang der Leistungen nach dem SGB IX steht der Leistungspflicht nach § 35a SGB VIII hier nicht entgegen, da eine Leistung nach dem SGB IX faktisch nicht ohne Beitragspflicht der Eltern erbracht würde. Kosten- und Kostenausgleichsregelungen wurden entsprechend dem Tenor getroffen.