Urteil
3 K 2175/18
Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2020:1030.3K2175.18.00
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Leitsätze
1. Eine Beendigung einer Leistung im Sinne der §§ 86 ff. SGB VIII liegt vor, wenn der Jugendhilfeträger die von ihm bisher gewährte Hilfeleistung aufgrund eines Verwaltungsakts tatsächlich einstellt und dies in belastbarer Weise auf der Annahme beruht, dass ein objektiv erkennbarer und qualitativ unveränderter, kontinuierliche Hilfe gebietender jugendhilfe-rechtlicher Bedarf nicht mehr fortbesteht (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 15.12.2016, 5 C 35/15).(Rn.38)
2. Eine Unterbrechung einer Leistung im Sinne der §§ 86 ff. SGB VIII liegt vor, wenn die Erbringung der bisherigen Jugendhilfeleistung trotz qualitativ unverändert fortbestehenden jugendhilferechtlichen Bedarfs aufgrund einer Entscheidung des Jugendhilfeträgers eingestellt und tatsächlich nicht mehr erbracht wird, weil der Fortsetzung der an sich notwendigen Leistungsgewährung ein rechtlicher Grund entgegensteht (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 15.12.2016, 5 C 35/15).(Rn.53)
3. Es ist zuvörderst Sache des Jugendhilfeträgers, rechtliche Hindernisse für eine notwendige Hilfegewährung -wie insbesondere eine mangelnde Mitwirkung der Eltern oder des Jugendlichen selbst- auszuräumen und auf die Bereitschaft zur Hilfeannahme hinzuwirken. Soweit er in dieser Richtung keine zumutbaren Anstrengungen unternimmt -solche sind nicht vorgetragen und auch nicht anderweitig ersichtlich-, ist dies im Hinblick auf die Frage des Abbruchs des Leistungszusammenhangs nach den gesamten sonstigen Umständen des Falles zu seinem Nachteil zu gewichten.(Rn.69)
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 73.023,75 Euro zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Jugendhilfefall des am 2003 geborenen A zu übernehmen und in eigener Zuständigkeit fortzuführen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 78.023,75 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Beendigung einer Leistung im Sinne der §§ 86 ff. SGB VIII liegt vor, wenn der Jugendhilfeträger die von ihm bisher gewährte Hilfeleistung aufgrund eines Verwaltungsakts tatsächlich einstellt und dies in belastbarer Weise auf der Annahme beruht, dass ein objektiv erkennbarer und qualitativ unveränderter, kontinuierliche Hilfe gebietender jugendhilfe-rechtlicher Bedarf nicht mehr fortbesteht (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 15.12.2016, 5 C 35/15).(Rn.38) 2. Eine Unterbrechung einer Leistung im Sinne der §§ 86 ff. SGB VIII liegt vor, wenn die Erbringung der bisherigen Jugendhilfeleistung trotz qualitativ unverändert fortbestehenden jugendhilferechtlichen Bedarfs aufgrund einer Entscheidung des Jugendhilfeträgers eingestellt und tatsächlich nicht mehr erbracht wird, weil der Fortsetzung der an sich notwendigen Leistungsgewährung ein rechtlicher Grund entgegensteht (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 15.12.2016, 5 C 35/15).(Rn.53) 3. Es ist zuvörderst Sache des Jugendhilfeträgers, rechtliche Hindernisse für eine notwendige Hilfegewährung -wie insbesondere eine mangelnde Mitwirkung der Eltern oder des Jugendlichen selbst- auszuräumen und auf die Bereitschaft zur Hilfeannahme hinzuwirken. Soweit er in dieser Richtung keine zumutbaren Anstrengungen unternimmt -solche sind nicht vorgetragen und auch nicht anderweitig ersichtlich-, ist dies im Hinblick auf die Frage des Abbruchs des Leistungszusammenhangs nach den gesamten sonstigen Umständen des Falles zu seinem Nachteil zu gewichten.(Rn.69) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 73.023,75 Euro zu zahlen. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Jugendhilfefall des am 2003 geborenen A zu übernehmen und in eigener Zuständigkeit fortzuführen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf 78.023,75 € festgesetzt. Die Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig und begründet. Der Klageantrag zu 1. ist gemäß §§ 40, 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO als Leistungsantrag statthaft und auch ansonsten zulässig, der Klageantrag zu 2. als Feststellungsantrag nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft12vgl. Urteil der Kammer vom 16.05.2017, 3 K 852/14, juris; so auch Lange in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl., § 86c SGB VIII (Stand: 17.08.2020), Rn. 33, unter Hinweis auf VG Trier, Urteil vom 12.07.2012, 2 K 209/12.TR, juris; BVerwG, Urteil vom 01.09.2011, 5 C 20/10, BVerwGE 140, 305; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 20.01.2016, 4 LB 14/13, juris; VG Neustadt v. 06.02.2014 - 4 K 924/13.NW, zitiert bei Lange in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl., § 86 SGB VIII (Stand: 11.08.2020), Rn. 186; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.06.2015, 7 A 11002/14, juris; BVerwG, Urteil vom 15.12.2016, 5 C 35/15, BVerwGE 157, 96; Lange in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl., § 86 SGB VIII (Stand: 11.08.2020), Rn. 186vgl. Urteil der Kammer vom 16.05.2017, 3 K 852/14, juris; so auch Lange in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl., § 86c SGB VIII (Stand: 17.08.2020), Rn. 33, unter Hinweis auf VG Trier, Urteil vom 12.07.2012, 2 K 209/12.TR, juris; BVerwG, Urteil vom 01.09.2011, 5 C 20/10, BVerwGE 140, 305; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 20.01.2016, 4 LB 14/13, juris; VG Neustadt v. 06.02.2014 - 4 K 924/13.NW, zitiert bei Lange in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl., § 86 SGB VIII (Stand: 11.08.2020), Rn. 186; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.06.2015, 7 A 11002/14, juris; BVerwG, Urteil vom 15.12.2016, 5 C 35/15, BVerwGE 157, 96; Lange in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl., § 86 SGB VIII (Stand: 11.08.2020), Rn. 186 und auch ansonsten zulässig. Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch für den Zeitraum vom 17.11.2017 bis zum 30.10.2018 in Höhe von 61.895,65 Euro aus § 89b Abs. 1 SGB VIII und für den Zeitraum vom 01.11.2018 bis zum 20.12.2018 in Höhe von 11.128,10 Euro aus § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII zu; daneben besteht ein Anspruch des Klägers auf Feststellung, dass der Beklagte für den vorliegenden Jugendhilfefall zuständig ist. Im Einzelnen: Zwischen den Beteiligten steht weder die Höhe der angefallenen Kosten noch die Rechtmäßigkeit der Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII im Streit. Für den Zeitraum der Inobhutnahme des Hilfeempfängers vom 17.11.2017 bis zum 30.10.2018 steht dem Kläger gegen den Beklagten hinsichtlich der aufgewandten Kosten in Höhe von 61.895,65 Euro -diese Summe ist zwischen den Beteiligten unstreitig- ein Anspruch aus § 89b Abs. 1 SGB VIII zu. Nach § 89b Abs. 1 SGB VIII sind Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42 SGB VIII) aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 SGB VIII begründet wird. Hiernach ist der Beklagte der zur Kostenerstattung nach § 89b Abs. 1 SGB VIII verpflichtete Jugendhilfeträger. Denn er ist im Sinne dieser Vorschrift der örtliche Träger, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 SGB VIII begründet wird. Die danach erforderliche örtliche Zuständigkeit des Beklagten nach § 86 SGB VIII ergibt sich für die Zeit der Inobhutnahme (und darüber hinaus) aus der an den gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern anknüpfenden Regelung des § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Danach ist für die Gewährung von Leistungen der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die -gemeinsam sorgeberechtigten- Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Diese Voraussetzungen sind insoweit unstreitig gegeben, als feststeht, dass beide Elternteile im Zeitpunkt des Beginns der Jugendhilfemaßnahmen13zum Begriff des „Beginns“ i.d.S. vgl. auch Urteil der Kammer vom 16.05.2017, 3 K 852/14, Rn 47 bei juriszum Begriff des „Beginns“ i.d.S. vgl. auch Urteil der Kammer vom 16.05.2017, 3 K 852/14, Rn 47 bei juris (des Beklagten) im Jahr 2009 -wie auch weiterhin- gemeinsam sorgeberechtigt waren und jedenfalls zu diesem Zeitpunkt bis zum Wegzug der Kindesmutter im Dezember 2015 ihren gewöhnlichen Aufenthalt gemeinsam im Bereich des Beklagten hatten. Der Umzug der Mutter in den Bereich des Klägers im Dezember 2015 ist mit Blick auf das fortbestehende gemeinsame Sorgerecht für die Beurteilung der (weiteren) örtlichen Zuständigkeit ohne Relevanz. Gemäß § 86 Abs. 5 SGB VIII gilt: „Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.“ Der Beklagte blieb daher auch nach Beendigung der Jugendhilfemaßnahme im Jugenddorf S am 30.10.2016 durch die Einrichtung und auf dieses Datum rückwirkend am 30.12.2016 durch den Beklagten14vgl. die „Mitteilung über Beendigung einer Hilfe“, Bl. 35 d.A.vgl. die „Mitteilung über Beendigung einer Hilfe“, Bl. 35 d.A. zuständig15-wie von ihm auch noch im Juni 2017 festgestellt--wie von ihm auch noch im Juni 2017 festgestellt-. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der hier 2009 mit der erstmaligen Erbringung von Jugendhilfeleistungen einsetzende Hilfeleistungsprozess durch die tatsächliche Einstellung der Hilfe im Oktober 2016 oder die (interne) Mitteilung über die „Beendigung einer Hilfe“ vom 30.12.201616Bl. 35 d.A.Bl. 35 d.A. weder im Rechtssinne beendet noch in zuständigkeitserheblicher Weise unterbrochen worden. Auch die von dem Jugendamt des Klägers ab dem 17.11.2017 verantwortete Inobhutnahme des Hilfeempfängers führte nicht zu einer zuständigkeitsrechtlichen Zäsur. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 15.12.2016175 C 35/15, juris5 C 35/15, juris unter anderem ausgeführt: „Eine Beendigung einer Leistung im Sinne der §§ 86 ff. SGB VIII liegt vor, wenn der Jugendhilfeträger die von ihm bisher gewährte Hilfeleistung aufgrund eines Verwaltungsakts tatsächlich einstellt und dies in belastbarer Weise auf der Annahme beruht, dass ein objektiv erkennbarer und qualitativ unveränderter, kontinuierliche Hilfe gebietender jugendhilferechtlicher Bedarf nicht mehr fortbesteht. Kennzeichnend für die Beendigung ist also die Entscheidung des Jugendhilfeträgers, den bisherigen Hilfeleistungsvorgang nicht nur zeitweise zu unterbrechen, sondern abzuschließen, sofern dies auf der durch Tatsachen hinreichend gerechtfertigten Einschätzung gründet, dass ein entsprechender Hilfebedarf entfallen ist oder eine neue Hilfemaßnahme erforderlich ist, die zur Deckung eines andersartigen, neu entstandenen Bedarfs dient. Dies erschließt sich aus Folgendem: (1) Der Inhalt des Begriffs der Beendigung der Leistung (im Sinne des § 86 SGB VIII) stimmt mit demjenigen im Sinne des § 86a Abs. 4 Satz 3 SGB VIII überein. Der durch die Orientierung an dem Begriffsverständnis des § 86a Abs. 4 Satz 3 SGB VIII bedingte Gleichlauf ist geboten, weil der Begriff der Beendigung in den Regelungen über die örtliche Zuständigkeit (§§ 86 ff. SGB VIII) nur dort ausdrücklich verwendet wird und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Gesetzgeber diesen Begriff im allgemeinen Zusammenhang der Regelungen über die örtliche Zuständigkeit anders verstanden wissen will. Soweit in der Rechtsprechung des Senats zum Merkmal der Beendigung der Leistung im Sinne von § 86a Abs. 4 Satz 3 SGB VIII fallbezogen ausgeführt worden ist, dass es für die Beendigung im Sinne dieser Vorschrift nicht allein auf den Wegfall des jugendhilferechtlichen Bedarfs ankomme, sondern dieses Merkmal dahin auszulegen ist, dass damit der Zeitpunkt gemeint ist, ab dem die bisher geleistete Hilfe für junge Volljährige durch Verwaltungsakt eingestellt und tatsächlich nicht mehr erbracht worden ist (BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 5 C 13.15 - ZKJ 2016, 375 ), ist diese Rechtsprechung im oben genannten Sinne und nach Maßgabe der folgenden Ausführungen zu präzisieren und fortzuführen. (2) Das oben erläuterte gleichartige Verständnis der Beendigung der Leistung im Sinne von § 86a Abs. 4 Satz 3 SGB VIII wie auch des allgemeinen, in § 86 SGB VIII nicht ausdrücklich genannten Begriffs der Beendigung erschließt sich anhand des Wortlauts, der Gesetzessystematik sowie unter Berücksichtigung des Zwecks und des Zusammenhangs mit dem Tatbestand der Unterbrechung, den der Gesetzgeber in den Regelungen über die örtliche Zuständigkeit in drei Vorschriften normiert hat (§ 86 Abs. 7 Satz 4, § 86a Abs. 4 Satz 2 und § 86b Abs. 3 Satz 2 SGB VIII). Für das dargelegte Begriffsverständnis spricht schon der Wortsinn, wie er sich aus dem allgemeinen Sprachgebrauch ergibt. Ist ein Vorgang beendet, so kann er nur wieder neu in Gang gesetzt werden. Wird er lediglich unterbrochen, so ist er darauf angelegt, fortgesetzt zu werden. Die Unterbrechung ist ihrem Wortsinn nach als eine vorübergehende Erscheinung gedacht, die auf die Fortsetzung des unterbrochenen Vorgangs ausgerichtet ist, während die Beendigung den bisherigen Vorgang abschließen soll. Dass der Gesetzgeber mit den Begriffen unterschiedliche Inhalte verbindet, zeigt sich ferner daran, dass er in § 86a Abs. 4 SGB VIII der Unterbrechung (Satz 2) die Beendigung (Satz 3) gegenübergestellt hat. Dabei erschließt sich das die Beendigung kennzeichnende Merkmal des Entfallens bzw. grundlegenden Veränderns des Hilfebedarfs bereits deutlich aus dem Wortlaut und der Systematik des § 86a Abs. 4 Satz 3 SGB VIII. Denn die Vorschrift verbindet die Beendigung der Hilfeleistung mit ihrem erneuten Erforderlichwerden. Da ein erneutes Erforderlichwerden der Hilfe notwendig mit einem erneuten oder nunmehr grundlegend andersartigen, neu entstandenen Bedarf einhergeht, ist daraus zu folgern, dass für die Beendigung im Sinne von § 86a Abs. 4 Satz 3 SGB VIII der vormals bestehende Bedarf entfallen oder sich grundlegend verändert haben und aus diesem Grunde die frühere Leistung eingestellt worden sein muss. Allein das dargelegte Begriffsverständnis wird auch dem systematischen Zusammenhang zwischen Beendigung und Unterbrechung der Leistung gerecht. Denn sowohl die Beendigung als auch die Unterbrechung der Leistung sind auf die Leistung im zuständigkeitsrechtlichen Sinne des § 86 SGB VIII bezogen, die sich wiederum - wie oben dargelegt - auf einen kontinuierlichen Hilfeprozess bezieht und alle zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen zu einer einheitlichen Leistung verknüpft. Diese Zwecksetzung der Gewährung eines kontinuierlichen Hilfeprozesses legt es nahe, dass dieser an den Bedarf anknüpfende Vorgang nur "beendet" werden kann, wenn dieser Bedarf entfallen ist oder sich grundlegend verändert hat. Demgegenüber kann der sich als Hilfeprozess darstellende Leistungszusammenhang, sofern der Hilfebedarf erkennbar in gleichartiger Weise fortbesteht, nur "unterbrochen" werden, um nach Ausräumung rechtlicher Hindernisse fortgesetzt zu werden. Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung, ob eine Beendigung oder eine Unterbrechung der Leistung vorliegt, der Zeitpunkt ist, zu dem der Jugendhilfeträger eine im vorgenannten Sinne belastbare Entscheidung über die Einstellung der Leistungsgewährung trifft. Wegen der für den Berechtigten bzw. den Hilfeempfänger gegenüber der Unterbrechung schwerer wiegenden Folgen einer Beendigung der Jugendhilfeleistung bedarf es für die Beendigung auch aus Gründen der Rechtssicherheit überdies der Einstellung der Leistung durch einen gegenüber dem Betroffenen ergangenen Verwaltungsakt, wobei eine Einstellungsentscheidung in diesem Sinne auch vorliegt, wenn ein im letzten Bewilligungsbescheid festgelegter Leistungszeitraum abgelaufen ist und danach weitere Hilfe tatsächlich nicht mehr geleistet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 5 C 13.15 - ZKJ 2016, 375 Rn. 28; Lange, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, Stand Oktober 2016, § 86a Rn. 41.1).“ Anknüpfend an diese Ausführungen, denen die Kammer folgt, lag eine Beendigung der Leistung durch die Beklagte in diesem Rechtssinne nicht vor. Danach hat der Beklagte nach vorheriger Beurlaubung des Hilfeempfängers ab dem 31.10.2016 tatsächlich die konkrete Jugendhilfeleistung zugunsten des Hilfeempfängers nicht mehr erbracht. Allerdings beruhte diese tatsächliche Einstellung der Leistungsgewährung nicht auf der belastbaren Annahme, dass ein jugendhilferechtlicher Bedarf für die Fortsetzung der Leistung nicht mehr bestand. Vielmehr suchte der Beklagte ausweislich der Mitteilung über die Beendigung der Hilfe vom 30.12.201618Bl. 35 d.A.Bl. 35 d.A. weiter „...nach einer anderen Einrichtung, was sich jedoch aufgrund der umfassenden Bedarfslage des Kindes als schwierig...“ (Hervorhebung nicht im Original) erwies. Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, aufgrund derer der Beklagte in der Folgezeit davon ausgehen durfte, dass ein qualitativ unveränderter, kontinuierliche Hilfe gebietender jugendhilferechtlicher Bedarf entfallen ist, was sich ohne Weiteres alleine schon aus dem weiteren Bericht des Jugendamtes des Beklagten -Pflegekinderdienst- hinsichtlich der Monate von November 2016 bis März 201719Bl. 36-38 d.A.Bl. 36-38 d.A. ergibt, die den Hilfebedarf des Jugendlichen ebenso zeigt wie die fortlaufenden Bemühungen des Beklagten, eine passende Einrichtung für ihn zu finden. Anknüpfend hieran stellt sich auch die Einstellung der Hilfeleistung am 30.12.2016 nicht als Beendigung der Leistung im Sinne von § 86 SGB VIII dar, da sie nicht auf das Entfallen oder eine qualitativ grundlegende Änderung des Jugendhilfebedarfs gestützt wurde und nach obigen Ausführungen auch nicht in belastbarer Weise hätte gestützt werden können. Zwar kann eine Zäsur auch dann eintreten und die örtliche Zuständigkeit neu zu prüfen sein, wenn eine beachtliche Unterbrechung im Sinne der §§ 86 ff. SGB VIII vorliegt, also eine bislang einheitliche Jugendhilfeleistung im Rechtssinne unterbrochen wird und dies zuständigkeitsrechtlich erheblich ist. Die Voraussetzungen einer solchen zuständigkeitserheblichen Unterbrechung im Sinne der §§ 86 ff. SGB VIII sind hier jedoch ebenfalls nicht erfüllt. In dem o.g. Urteil vom 15.12.2016 hat das Bundesverwaltungsgericht hierzu ausgeführt: „Im Gegensatz zur Beendigung ist - wie sich aus der oben dargelegten Auslegung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen ergibt - der Begriff der Unterbrechung der Leistung nicht durch ein Entfallen oder eine maßgebliche Änderung, sondern durch ein Fortbestehen eines bisherigen jugendhilferechtlichen Bedarfs gekennzeichnet, dessen Deckung aus rechtlichen Gründen (zeitweise) nicht möglich oder geboten ist. Eine Unterbrechung einer Leistung im Sinne der §§ 86 ff. SGB VIII liegt daher vor, wenn die Erbringung der bisherigen Jugendhilfeleistung trotz qualitativ unverändert fortbestehenden jugendhilferechtlichen Bedarfs aufgrund einer Entscheidung des Jugendhilfeträgers eingestellt und tatsächlich nicht mehr erbracht wird, weil der Fortsetzung der an sich notwendigen Leistungsgewährung ein rechtlicher Grund entgegensteht. Solange nämlich ein objektiv erkennbarer jugendhilferechtlicher Bedarf fortbesteht, ist der Jugendhilfeträger gehalten, diesen fortwährend zu decken und die Leistungsgewährung fortzusetzen, es sei denn, dass er aufgrund einer Rechtsnorm berechtigt oder verpflichtet ist, die Leistung einzustellen. Dementsprechend können rein tatsächliche Hindernisse einer rechtlich gebotenen Leistungsgewährung nicht dazu führen, dass eine Jugendhilfeleistung im Rechtssinne unterbrochen wird. Solche tatsächlichen Hinderungsgründe können etwa darin liegen, dass die bewilligte Leistung wegen Krankheit eines Hilfeerbringers oder des Hilfeempfängers zeitweise nicht erbracht werden kann. Eine Unterbrechung liegt demgemäß nicht bereits vor, wenn die Umsetzung der bewilligten Hilfeleistung (z.B. wegen Abwesenheit, Krankheit oder Urlaubs) nicht kontinuierlich möglich ist oder bei länger dauernden Beratungsprozessen oder Begutachtungen Termine nur in zeitlich großen Abständen vergeben werden (vgl. DIJuF-Rechtsgutachten vom 12. Januar 2016, JAmt 2016, 131 ; Bohnert, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand Juli 2016, § 86a Rn. 23 m.w.N.). Dieses Begriffsverständnis des Wortes "Unterbrechung" beansprucht in gleicher Weise für die Tatbestände Geltung, in denen der Gesetzgeber diesen Terminus ausdrücklich verwendet, nämlich für § 86 Abs. 7 Satz 4, § 86a Abs. 4 Satz 2 und § 86b Abs. 3 Satz 2 SGB VIII (vgl. Lange, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, Stand Oktober 2016, § 86a Rn. 37). Insoweit führt das Oberverwaltungsgericht zu Recht aus, dass die Maßnahmen und Hilfen, die zusammen eine "Leistung" darstellen, unter Umständen nur an wenigen Wochenstunden erbracht werden, ohne dass deshalb die Jugendhilfeleistung zwischenzeitlich im Sinne von § 86 Abs. 7 Satz 4, § 86a Abs. 4 Satz 2 und 3 sowie § 86b Abs. 3 Satz 2 SGB VIII "unterbrochen" wäre, und dass Gleiches etwa dann gilt, wenn entgegen der eigentlichen (Hilfe-)Planung und Bewilligung eine einzelne Hilfeleistung wie eine Therapieeinheit oder auch die tatsächliche Hilfeerbringung aus tatsächlichen Gründen unterbleibt oder wenn die hilfeerbringende Person plötzlich ganz ausfällt und deswegen die tatsächliche Hilfeerbringung unterbleiben muss, bis eine andere hilfeerbringende Person oder Anschlusshilfe gefunden ist. Anders als bei den rein tatsächlichen Hindernissen oder Erschwernissen für die Leistungserbringung verhält es sich bei der Leistungseinstellung aus Rechtsgründen, d.h. wenn sich tatsächliche Umstände - etwa eine Verweigerungshaltung des Hilfeempfängers oder seiner Sorgeberechtigten - als jugendhilferechtlich erheblich darstellen. Ein solches rechtliches Hindernis für die Leistungserbringung kann etwa bestehen, wenn und solange die Eltern oder der maßgebliche Sorgeberechtigte die erforderliche Einwilligung zur Leistungsgewährung nicht erteilen. Das gilt etwa für die Hilfe zur Erziehung im Sinne von § 27 SGB VIII, die wegen der alleinigen Anspruchsberechtigung des oder der Personensorgeberechtigten gegen deren Willen grundsätzlich nicht gewährt werden darf (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Juni 2001 - 5 C 6.00 - Buchholz 436.511 § 39 SGB VIII/KJHG Nr. 2, S. 4 f. und vom 14. November 2013 - 5 C 34.12 - BVerwGE 148, 242 Rn. 35; Nellissen, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, Stand Januar 2017, § 27 Rn. 23). Der Jugendhilfeträger darf dann nicht leisten, obwohl gegebenenfalls ein entsprechender Hilfebedarf besteht. Soweit und solange einer an sich notwendigen Bedarfsdeckung rechtliche Gründe entgegenstehen und der Träger darauf gestützt die Entscheidung trifft, die Leistungsgewährung trotz objektiv erkennbaren Hilfebedarfs bis auf Weiteres einzustellen, liegt eine Unterbrechung der (an sich fortsetzungsbedürftigen) Leistung vor. Diese Einstellungsentscheidung muss nachweislich getroffen werden, aber nicht notwendig "förmlich" durch Bescheid ergehen. Maßgeblich ist, dass aufgrund einer belastbaren Entscheidung des Jugendhilfeträgers die Hilfe wegen eines rechtlich bedeutsamen Umstandes tatsächlich nicht mehr weiter gewährt wird. bb) Eine Unterbrechung im vorgenannten Sinne führt jedoch nur dann zu einem der Beendigung gleichkommenden Abbruch des bisherigen Leistungszusammenhangs mit der Folge, dass sich die Zuständigkeitsfrage neu stellt, wenn die Unterbrechung zuständigkeitsrechtlich erheblich ist. Dieses Erfordernis folgt aus dem Inhalt und den Rechtswirkungen, wie sie anhand der oben dargelegten Auslegung der einschlägigen Bestimmungen (insbesondere des § 86a Abs. 4 Satz 2 SGB VIII) für die Rechtsbegriffe der Beendigung und der Unterbrechung von Leistungen im Sinne von §§ 86 ff. SGB VIII ermittelt worden sind. Dass nicht jede Unterbrechung im Rechtssinne zuständigkeitserheblich ist, erschließt sich dabei auch aus den gesetzlichen Regelungen, die diesen Begriff ausdrücklich verwenden. Die Regelungen in § 86 Abs. 7 Satz 4, § 86a Abs. 4 Satz 2 und § 86b Abs. 3 Satz 2 SGB VIII bestimmen, dass sich eine Unterbrechung in dem jeweiligen Kontext nur dann auf die Zuständigkeit des Trägers auswirkt, wenn sie länger als drei Monate andauert. Diese Vorschriften legen damit fest, dass die Unterbrechung nur im Falle des Überschreitens dieser Frist zuständigkeitserheblich ist. Mangels einer positiven gesetzlichen Anordnung in der allgemeinen Regelung über die örtliche Zuständigkeit des § 86 SGB VIII, wann eine Unterbrechung einer Jugendhilfeleistung zuständigkeitserheblich ist und bei einer Weitergewährung den Beginn einer neuen Leistung darstellt, ist dies aus dem dieser Regelung zugrunde liegenden zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriff unter Berücksichtigung des Sinn und Zwecks sowie des Gesamtzusammenhangs der gesetzlichen Regelungen zu ermitteln und deshalb eine diesbezügliche Einzelfallabwägung vorzunehmen. Eine Leistungsunterbrechung im Sinne von § 86 SGB VIII ist danach nur dann zuständigkeitsrechtlich erheblich, wenn eine anhand einer Würdigung der bedeutsamen Umstände des Einzelfalles zu ermittelnde zeitliche Schwelle überschritten ist, welche die Aussetzung der Hilfeleistung einer Beendigung der Leistung gleichkommen lässt. (1) Was das Zeitmoment betrifft, so ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die besonderen Fristregelungen in § 86 Abs. 7 Satz 4, § 86a Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 sowie § 86b Abs. 3 Satz 2 SGB VIII nicht im Wege der (Gesamt-)Analogie als allein maßgebliches Kriterium zur Beantwortung der Frage herangezogen werden können, wann im Rahmen der übrigen Zuständigkeitsregelungen in § 86 SGB VIII ein Abbrechen des Leistungszusammenhangs vorliegt (vgl. im Ergebnis ebenso OVG Münster, Urteile vom 21. März 2014 - 12 A 1211/12 - juris Rn. 64 und vom 5. Oktober 2015 - 12 A 1450/14 - JAmt 2016, 163; OVG Bautzen, Urteil vom 18. Januar 2010 - 1 A 753/08 - juris Rn. 23; VG München, Urteil vom 25. Juli 2012 - M 18 K 11.2543 - juris Rn. 52; Lange, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, Stand Oktober 2016, § 86 Rn. 57; DIJuF-Rechtsgutachten vom 26. August 2014, JAmt 2014, 624 ; DIJuF-Rechtsgutachten vom 12. Januar 2016, JAmt 2016, 131 ; anderer Ansicht OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. März 2012 - 4 LC 143/09 - juris Rn. 35; VG Lüneburg, Urteil vom 12. April 2016 - 4 A 194/14 - juris Rn. 50). Denn unabhängig davon, ob und inwieweit eine den Anforderungen eines Analogieschlusses genügende Vergleichbarkeit der Konstellationen vorliegt, ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass sich das gesetzgeberische Unterlassen, nicht auch im Rahmen der Zuständigkeitsbestimmungen des § 86 SGB VIII entsprechende feste (Fristen-)Regelungen vorzusehen, als planwidrige Regelungslücke darstellt (vgl. zu den Anforderungen des Analogieschlusses BVerwG, Beschluss vom 22. September 2015 - 5 P 12.14 - Buchholz 250 § 13 BPersVG Nr. 6 Rn. 34 m.w.N.). Ein Analogieschluss, der auch im Rahmen des § 86 SGB VIII zu einer starren Zeitgrenze für Unterbrechungen führen würde, ist daher nicht zulässig. Dies schließt es jedoch nicht aus, im Rahmen der Gesamtabwägung insbesondere das Zeitmoment als gewichtigen Umstand zu begreifen, wobei die Drei-Monats-Frist einen Anhalt bietet. Insoweit kann mangels anderer normativer Anknüpfungspunkte im Wege einer systematischen Auslegung des Leistungsbegriffs des § 86 SGB VIII, der vom Gesichtspunkt der Kontinuität der Hilfeleistung getragen wird, auf den Rechtsgedanken zurückgegriffen werden, der in den besonderen Fristregelungen in § 86 Abs. 7 Satz 4, § 86a Abs. 4 Satz 2 und 3 sowie § 86b Abs. 3 Satz 2 SGB VIII zum Ausdruck kommt. Dem ist zu entnehmen, dass kurzzeitige Unterbrechungen bei der Gewährung jugendhilferechtlicher Hilfen die zuständigkeitsrechtliche Einheitlichkeit der Leistungserbringung regelmäßig nicht entfallen lassen sollen. (2) Ausgangspunkt der Gewichtung der weiteren beachtlichen Umstände des Einzelfalles (Umstandsmoment) ist die Funktion, die dem Abstellen auf den kontinuierliche Hilfe gebietenden Bedarf im jugendhilferechtlichen Leistungsbegriff zukommt, nämlich eine effektive weitere Hilfe durch den bisherigen Träger zu gewährleisten. Insoweit ist der jugendhilferechtliche Bedarf gleichsam die Klammer, die es rechtfertigt, die einzelnen Maßnahmen und Hilfen nicht isoliert zu betrachten, sondern sie zu einer Leistung zusammenzufassen. Dementsprechend gilt: Je länger der vorangegangene ununterbrochene Leistungszeitraum gewesen ist, desto länger wird im Einzelfall die Phase der Unterbrechung zu bemessen sein, bis sie die Schwelle der Erheblichkeit erreicht. Darüber hinaus ist bei der Gesamtabwägung zu berücksichtigen, ob und wann - insbesondere auf der Grundlage einer belastbaren Prognose - mit einem Wegfall des rechtlichen Hindernisses und einer dementsprechenden Wiederaufnahme der Leistung zu rechnen war. Dabei muss der Jugendhilfeträger im Falle der Unterbrechung grundsätzlich darauf bedacht sein, rechtliche Hindernisse für eine notwendige Hilfegewährung (wie insbesondere eine mangelnde Mitwirkung der Eltern oder gegebenenfalls des Hilfeempfängers selbst) auszuräumen. Soweit er in dieser Richtung keine zumutbaren Anstrengungen unternimmt, kann dies im Hinblick auf die Frage des Abbruchs des Leistungszusammenhangs zu seinem Nachteil zu gewichten sein.“ Nach Maßgabe des Vorstehenden ist eine erhebliche Unterbrechung nicht eingetreten: Soweit der Weitergewährung der Hilfe ab dem 31.10.2016 zunächst tatsächliche Hindernisse im Sinne der zuvor genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entgegenstanden, weil der Hilfeempfänger die bisherige Einrichtung nach vorheriger Beurlaubung verlassen musste und der Beklagte eine neue Hilfestelle zu finden versuchte, ist darin - trotz tatsächlicher Einstellung der Hilfe - noch keine Unterbrechung im Rechtssinne zu sehen; es fehlt wegen des Versuchs des Beklagten eine neue Hilfestelle zu finden20Bl. 384 der Verwaltungsunterlagen des BeklagtenBl. 384 der Verwaltungsunterlagen des Beklagten und der weiteren Hilfeleistung21vgl. auch Bl. 355 der Verwaltungsunterlagen des Beklagtenvgl. auch Bl. 355 der Verwaltungsunterlagen des Beklagten an einer belastbaren Entscheidung des Beklagten, dass die Hilfe wegen eines rechtlich bedeutsamen Umstandes tatsächlich nicht mehr weiter gewährt wird. Selbst wenn eine solche sodann eingetreten wäre, nachdem die Kindesmutter im November 2016 dem Jugendamt des Beklagten gegenüber mitteilte, sie werde sich nicht an Absprachen halten, ihr Sohn solle zu Hause bleiben und eine ortsnahe Schule besuchen -wobei gegen eine Unterbrechung auch hier schon mit Gewicht das kontinuierliche weitere Betreiben des Falles durch den Beklagten bis Ende August 2017 spricht- wäre diese Unterbrechung der Leistung, nach der nach obigen Kriterien vorzunehmenden Gesamtabwägung, nicht zuständigkeitsrechtlich erheblich. Ausweislich des Berichts des Jugendamtes des Beklagten -Pflegekinderdienst- hinsichtlich der Monate von November 2016 bis März 201722Bl. 36-38 d.A.Bl. 36-38 d.A. teilte die Kindesmutter dem Jugendamt des Beklagten bereits im Dezember 2016 mit, dass sie eine stationäre Unterbringung ihres Sohnes wünsche, es solle „eine dauerhafte Lösung“ gefunden werden und wurde das Jugendamt des Beklagten hiernach dahingehend tätig. Hierbei stellte es nochmals seine eigene Zuständigkeit fest23vgl. auch den Vermerk vom 26.06.2017, Bl. 67 d.A. im Anschluss an die Hilfeplankonferenz des Beklagten vom 23.06.2017/27.06.2017, Bl. 58-68 d.A.vgl. auch den Vermerk vom 26.06.2017, Bl. 67 d.A. im Anschluss an die Hilfeplankonferenz des Beklagten vom 23.06.2017/27.06.2017, Bl. 58-68 d.A. und suchte -der jugendhilferechtliche Bedarf bestand augenscheinlich qualitativ unverändert fort24vgl. die Hilfeplanfortschreibung des Beklagten am 23.06.2017/27.06.2017, a.a.O.vgl. die Hilfeplanfortschreibung des Beklagten am 23.06.2017/27.06.2017, a.a.O.- (weitere) geeignete Einrichtungen25vgl. auch die Übersicht des Jugendamts des Beklagten von November 2016 bis 01.03.2017, Bl. 39 -41 d.A.vgl. auch die Übersicht des Jugendamts des Beklagten von November 2016 bis 01.03.2017, Bl. 39 -41 d.A., wobei eine Aufnahme des Jugendlichen an der ablehnenden Haltung der Einrichtungen, zuletzt am 28.08.2017 an seiner eigenen ablehnenden Haltung26vgl. Bl. 68 d.A.vgl. Bl. 68 d.A. scheiterte, wobei man ihm hier noch eine Frist bis Anfang September 2019 einräumte. Eine „Einstellungsentscheidung“ des Beklagten im Sinne der obigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann in diesem Verhalten, insbesondere auch in der Mitteilung vom 30.12.2016, nicht gesehen werden. Ausgehend von der dargelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann entgegen der Meinung des Beklagten auch nicht von einer Unterbrechung bereits ab dem 31.10.2016 bis zum Dezember 2017 ausgegangen werden und kann der förmlichen Antragstellung der Kindesmutter „erst“ am 14.09.2017 mit Schreiben vom 08.09.2017 beim Jugendamt des Klägers, die nach Absage eines vom Beklagten organisierten Treffens wegen der Aufnahme in eine Intensivwohngruppe unter Verweis auf die (nunmehrige) Zuständigkeit des Klägers erfolgte, kein entscheidungserhebliches Gewicht zukommen. Im Verlauf war für den Beklagten durchgehend deutlich, dass es Erziehungs- und Entwicklungsdefizite beim Hilfeempfänger und Schwierigkeiten im Verhältnis auch zur leiblichen Mutter gab, sodass mit einem neuen Hilfeantrag zu rechnen war. Soweit der Beklagte auf die Weigerungshaltung des Jugendlichen selbst abstellt, ist es zuvörderst Sache des Jugendhilfeträgers, rechtliche Hindernisse für eine notwendige Hilfegewährung -wie insbesondere eine mangelnde Mitwirkung der Eltern oder des Jugendlichen selbst- auszuräumen und auf die Bereitschaft zur Hilfeannahme hinzuwirken27vgl. auch Kazakob-Marsollek, JAmt 2020, 428, m.w.N.; vgl. dazu, dass, sofern Hilfeempfänger lediglich mit der konkreten Hilfeart nicht einverstanden sind, möglicherweise keine Unterbrechung, sondern lediglich ein tatsächliches Hindernis vorliegt: VG Karlsruhe, Urteil vom 20.07.2018, 8 K 4063/15, jurisvgl. auch Kazakob-Marsollek, JAmt 2020, 428, m.w.N.; vgl. dazu, dass, sofern Hilfeempfänger lediglich mit der konkreten Hilfeart nicht einverstanden sind, möglicherweise keine Unterbrechung, sondern lediglich ein tatsächliches Hindernis vorliegt: VG Karlsruhe, Urteil vom 20.07.2018, 8 K 4063/15, juris. Soweit er in dieser Richtung keine zumutbaren Anstrengungen unternimmt -solche sind nicht vorgetragen und auch nicht anderweitig ersichtlich-, ist dies im Hinblick auf die Frage des Abbruchs des Leistungszusammenhangs nach den gesamten sonstigen Umständen des Falles zu seinem Nachteil zu gewichten28vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2016, 5 C 35/15, BVerwGE 157, 96-117, Rn. 52 bei juris; Hess. VGH, Urteil vom 04.12.2018, 10 A 2922/16, Rn. 56 bei jurisvgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2016, 5 C 35/15, BVerwGE 157, 96-117, Rn. 52 bei juris; Hess. VGH, Urteil vom 04.12.2018, 10 A 2922/16, Rn. 56 bei juris. Nachdem der Beklagte sich im vorliegenden Verfahren eingehend mit der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinandergesetzt hat, ist davon auszugehen, dass er sich deren Grundsätze auch bereits ab Ende 2016/Anfang 2017 bewusst war. Soweit er Ende Juni 2017 eine Hilfeplankonferenz durchführte, seine Zuständigkeit in einem Vermerk festhielt und noch im September 2017 eine Einrichtung für den Hilfeempfänger suchte, ist das Berufen auf eine Unterbrechung der Hilfe bereits ab dem 30.10.2016 letztlich als treuwidrig (venire contra factum proprium) anzusehen. Im Übrigen ist, wie auch der Beklagte vorträgt, bei einer kurzzeitigen Inobhutnahme29zur Irrelevanz der örtlichen Zuständigkeit für die Frage der Rechtsnatur der Maßnahme: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.11.2014, 12 A 2524/13, Rn. 95, juriszur Irrelevanz der örtlichen Zuständigkeit für die Frage der Rechtsnatur der Maßnahme: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.11.2014, 12 A 2524/13, Rn. 95, juris die örtliche Zuständigkeit für die weitere Hilfe nicht neu zu bestimmen. Vorliegend erfolgte die Inobhutnahme des Hilfeempfängers durch das Jugendamt des Klägers vom 17.11.2017 bis zum 30.10.2018. Soweit das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in einem Urteil vom 26.09.20143012 A 2524/13, Rn. 105ff bei juris m.w.N.12 A 2524/13, Rn. 105ff bei juris m.w.N. unter Beachtung der weiten Auslegung des zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriffs zugunsten der Sicherstellung der Hilfekontinuität durch das Bundesverwaltungsgericht abgeleitet hat, dass trotz einer zwischenzeitlich erfolgten Inobhutnahme -einer vorläufigen Schutzmaßnahme31Urteil der Kammer vom 06.02.2019, 3 K 1411/17, jurisUrteil der Kammer vom 06.02.2019, 3 K 1411/17, juris, die nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII zu den „anderen Aufgaben der Jugendhilfe“ mit eigener Zuständigkeit in § 87b SGB VIII32vgl. auch BVerwG, Urteil vom 11.07.2013, 5 C 24/12, BVerwGE 144, 170vgl. auch BVerwG, Urteil vom 11.07.2013, 5 C 24/12, BVerwGE 144, 170 gehört, die der Gesetzgeber neben die in § 2 Abs. 2 SGB VIII geregelten „Leistungen der Jugendhilfe“ gestellt hat33Kirchhoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl., § 42 SGB VIII (Stand: 27.01.2020), Rn. 14Kirchhoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl., § 42 SGB VIII (Stand: 27.01.2020), Rn. 14- (noch) eine einheitliche Leistung vorliegt, wenn die Dauer der Inobhutnahme hier einen Zeitraum von drei Monaten nicht überschreitet, folgt hieraus fallbezogen keine andere Beurteilung. Es ist, wie der Beklagte selbst ausführt, bei Leistungsbeginn einer Hilfe zur Erziehung der Zeitpunkt einer vorangegangenen Inobhutnahme34-einer vorläufigen Schutzmaßnahme, vgl. das Urteil der Kammer vom 06.02.2019, 3 K 1411/17, juris--einer vorläufigen Schutzmaßnahme, vgl. das Urteil der Kammer vom 06.02.2019, 3 K 1411/17, juris- für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit nicht maßgeblich, sondern nach der kontinuierlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit auf den unmittelbaren Beginn der Hilfe abzustellen, und es ist, sofern während der laufenden Hilfe zur Erziehung eine kurzzeitige Inobhutnahme erfolgt, die örtliche Zuständigkeit für die weitere Hilfe grundsätzlich nicht neu zu bestimmen. Soweit der Beklagte weiter ausführt, dass, da es sich bei der Inobhutnahme nicht um eine Leistung im Sinne des § 2 SGB VIII handelt35vgl. auch BVerwG, Urteil vom 11.07.2013, 5 C 24/12, BVerwGE 144, 170vgl. auch BVerwG, Urteil vom 11.07.2013, 5 C 24/12, BVerwGE 144, 170, sondern um eine andere Aufgabe, und bei Leistungsbeginn einer Hilfe zur Erziehung für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit sei eine vorangegangene Inobhutnahme unbeachtlich36vgl. den Schriftsatz vom 12.04.2019, Bl. 102-104 d.A.vgl. den Schriftsatz vom 12.04.2019, Bl. 102-104 d.A., liegt der Fall vorliegend nach dem Dargelegten so, dass bis zur Inobhutnahme des Hilfeempfängers durch das Jugendamt des Klägers eine zuständigkeitsrelevante Unterbrechung nicht eingetreten und der Beklagte zu diesem Zeitpunkt zuständig gewesen war. Im Sinne einer Gesamtbetrachtung unter Beachtung der weiten Auslegung des zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriffs zugunsten der Sicherstellung der Hilfekontinuität waren vorliegend Hilfen in einem kontinuierlichen Leistungsprozess zu gewähren und war letztlich ein qualitativ unveränderter Bedarf zu decken. Die vom Kläger erbrachten Leistungen waren keine Leistungen, die aufgrund einer Behinderung des Hilfeempfängers erforderlich gewesen wären. Damit bliebt es gemäß § 10 Abs. 4 S. 1 SGB VIII bei dem grundsätzlichen Vorrang der Hilfe nach dem SGB VIII und damit der Zuständigkeit des Beklagten37vgl. in diesem Zusammenhang auch das Urteil der Kammer vom 16.03.2018, 3 K 2297/16 , juris, m.w.N.; allgemein auch: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.11.2019, L 7 SO 1832/18, JAmt 2020, 404, VG Würzburg, Urteil vom 19.08.2010, W 3 K 10.884, jurisvgl. in diesem Zusammenhang auch das Urteil der Kammer vom 16.03.2018, 3 K 2297/16 , juris, m.w.N.; allgemein auch: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.11.2019, L 7 SO 1832/18, JAmt 2020, 404, VG Würzburg, Urteil vom 19.08.2010, W 3 K 10.884, juris. Seiner Auffassung, dass für den „mittlerweile 16-jährigen“ Hilfeempfänger vorrangig Eingliederungshilfe für behinderte Menschen gemäß §§ 53ff SGB XII zu gewähren sei, weswegen die allgemeine Vorrangregelung des § 10 Abs. 4 S. 2 Alt. 3 SGB VIII greife38so im Schriftsatz vom 04.09.2019, Bl. 111 bis 113 d.A.so im Schriftsatz vom 04.09.2019, Bl. 111 bis 113 d.A., vermag die Kammer nicht näher zu treten. §§ 53ff SGB XII sind entsprechend Art. 13 Nr. 19 des Bundesteilhabegesetzes zum 01.01.2020 aufgehoben39§§ 53 bis 55 SGB XII: Aufgeh. durch Art. 13 Nr. 19 G v. 23.12.2016 I 3234 mWv 1.1.2020; § 56: Aufgeh. durch Art. 12 Nr. 3 G v. 23.12.2016 I 3234 mWv 01.01.2018 und durch Art. 13 Nr. 19 G v. 23.12.2016 I 3234 mWv 01.01.2020; §§ 57 bis 60: Aufgeh. durch Art. 13 Nr. 19 G v. 23.12.2016 I 3234 mWv 01.01.2020§§ 53 bis 55 SGB XII: Aufgeh. durch Art. 13 Nr. 19 G v. 23.12.2016 I 3234 mWv 1.1.2020; § 56: Aufgeh. durch Art. 12 Nr. 3 G v. 23.12.2016 I 3234 mWv 01.01.2018 und durch Art. 13 Nr. 19 G v. 23.12.2016 I 3234 mWv 01.01.2020; §§ 57 bis 60: Aufgeh. durch Art. 13 Nr. 19 G v. 23.12.2016 I 3234 mWv 01.01.2020. Soweit die Eingliederungshilfe damit nunmehr vollständig im SGB IX geregelt ist, verweist § 99 SGB IX auf § 53 Absatz 1 und 2 SGB XII und die §§ 1 bis 3 der Eingliederungshilfe-Verordnung in der am 31.12.2019 geltenden Fassung. § 53 Abs. 1 SGB XII enthielt die Regelung, dass Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann, und Personen mit einer anderen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten können. § 1 EinglVO benennt die Fälle einer wesentlichen körperlichen Behinderung. Für die in § 1 Nr. 1 bis 6 EinglVO genannten Personen besteht eine unwiderlegbare Vermutung zugunsten einer wesentlichen Behinderung, die Wesentlichkeit der Teilhabebeeinträchtigung ist daher nicht gesondert zu prüfen. Geistig wesentlich behindert sind gemäß § 2 EinglVO Personen, die infolge einer Schwäche ihrer geistigen Kräfte in erheblichem Umfang in ihrer Fähigkeit zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft eingeschränkt sind. Der in § 2 EinglVO verwendete, weite Begriff der geistigen Schwäche macht die Prüfung der Auswirkungen auf die Teilhabefähigkeiten in jedem Einzelfall erforderlich. Es handelt sich nicht um eine gesetzliche Vermutung40Wehrhahn in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Aufl. 2018, § 99 Rn. 29Wehrhahn in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Aufl. 2018, § 99 Rn. 29. § 3 EinglVO zählt im Rahmen einer abschließenden Aufzählung Fälle einer seelischen wesentlichen Behinderung auf41BeckOK SozR/Kaiser, 54. Ed. 1.9.2019, SGB XII § 53 Rn. 8BeckOK SozR/Kaiser, 54. Ed. 1.9.2019, SGB XII § 53 Rn. 8. Grundsätzlich gehen gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII Leistungen nach dem SGB VIII (Jugendhilfe) den Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe) vor; abweichend hiervon gehen nach Satz 2 des § 10 Abs. 4 SGB VIII Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach dem SGB VIII vor42Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2013, 5 C 30/12, Rn. 23, juris; OVG des Saarlandes, Urteil vom 28.10.2011, 3 A 301/11, Rn. 24; Urteil der Kammer vom 16.03.2018, 3 K 2297/16, jurisVgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2013, 5 C 30/12, Rn. 23, juris; OVG des Saarlandes, Urteil vom 28.10.2011, 3 A 301/11, Rn. 24; Urteil der Kammer vom 16.03.2018, 3 K 2297/16, juris. Dabei stellt die Vor- und Nachrangregelung nicht auf einen Schwerpunkt in Bezug auf die beiden Hilfeleistungen ab, sondern allein auf die Art der miteinander konkurrierenden Leistungen43Urteil der Kammer vom 16.03.2018, 3 K 2297/16, juris, unter Verweis auf Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.1999, 5 C 26.98, jurisUrteil der Kammer vom 16.03.2018, 3 K 2297/16, juris, unter Verweis auf Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.1999, 5 C 26.98, juris. Der Leistungsvorrang des Sozialhilfeträgers gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist folglich auf die Eingliederungshilfe für körperlich oder geistig behinderte junge Menschen beschränkt44BVerwG, Urteil vom 13.06.2013, 5 C 30/12, Rn. 23, juris; BVerwG, Urteil vom 22.10.2009, 5 C 19/08, BVerwGE 135, 159-176, Rn. 22BVerwG, Urteil vom 13.06.2013, 5 C 30/12, Rn. 23, juris; BVerwG, Urteil vom 22.10.2009, 5 C 19/08, BVerwGE 135, 159-176, Rn. 22. Vorliegend ist für keinen der verfahrensgegenständlichen Zeiträume eine (wesentliche) körperliche oder geistige Behinderung des Jugendlichen nachgewiesen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass keine solche Behinderung des leistungsberechtigten Kindes -für das sich Hilfebedarf erstmals vor der Einschulung zeigte45vgl. das fachärztliche Gutachten Bl. 11-20 d.A.vgl. das fachärztliche Gutachten Bl. 11-20 d.A.- vorlag, noch, dass eine solche gedroht hat. Der ambulante ärztliche Zwischenbericht vom 01.03.2017 der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik in K enthält hierzu keinerlei Feststellung oder auch nur Ausführungen. Soweit darin diverse Diagnosen nach ICD-1046vgl. auch Urteil der Kammer 19.01.2018, 3 K 2298/16, jurisvgl. auch Urteil der Kammer 19.01.2018, 3 K 2298/16, juris enthalten sind, folgt aus diesen keine Behinderung. Insbesondere mit Blick auf die diagnostizierte Mikrozephalie variieren die Symptome, je nachdem wie schwer das Gehirn geschädigt oder unterentwickelt ist47vgl. bspw. https://www.msdmanuals.com/de-de/heim/gesundheitsprobleme-von-kindern/geburtsfehler-des-gehirns-und-der-wirbels%C3%A4ule/mikrozephalievgl. bspw. https://www.msdmanuals.com/de-de/heim/gesundheitsprobleme-von-kindern/geburtsfehler-des-gehirns-und-der-wirbels%C3%A4ule/mikrozephalie und sind, auch aus den Inhalten der Verwaltungsvorgänge der Beteiligten (auch hinsichtlich des weiteren Werdegangs des Hilfeempfängers), keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass, auch in Zusammenschau mit den weiteren in o.g. Zwischenbericht enthaltenen Diagnosen, eine Behinderung des Hilfeempfängers vorlag oder gedroht hat. Das fachärztliche Gutachten nach § 1631b BGB48Bl. 11 bis 20 d.A.Bl. 11 bis 20 d.A., das eine ausführliche Anamnese enthält, bestätigt dies. Es enthält keine Feststellung einer Behinderung. Im Rahmen der diagnostischen Beurteilung ist dem Hilfeempfänger dort insbesondere durchschnittliche Intelligenz bescheinigt und lässt sich nach den dort weiter enthaltenen Diagnosen, auch in der Zusammenschau, nicht auf eine geistige oder körperliche Behinderung schließen. Für die Jugendhilfemaßnahme nach § 35 SGB VIII steht dem Kläger für den Zeitraum vom 01.11.2018 bis zum 20.12.2018 ein Anspruch auf Erstattung der aufgewendeten Kosten in Höhe von 11.128,10 Euro -diese Summe ist zwischen den Beteiligten unstreitig- aus § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII zu. Gemäß § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII sind Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86d SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach §§ 86, 86a und 86b SGB VIII begründet wird, hier also nach den obigen Ausführungen von dem Beklagten. Daneben hat der Beklagte nach den obigen Ausführungen den Fall in seine Zuständigkeit zu übernehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO49vgl. hierzu Mann, NWVBl. 1994, 115vgl. hierzu Mann, NWVBl. 1994, 115. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 GKG, wobei für den Feststellungsantrag ein Streitwert von 5.000,00 Euro in Ansatz gebracht wurde. Die Beteiligten streiten um das Bestehen eines Erstattungsanspruchs hinsichtlich der Kosten für Jugendhilfeleistungen für einen am.2003 geborenen Hilfeempfänger. Die Eltern des Hilfeempfängers leben seit 2008 getrennt und sind gemeinsam sorgeberechtigt. Der Hilfeempfänger, für den ein Hilfebedarf sich erstmals 2009 im Rahmen der damals bevorstehenden Einschulung zeigte, lebte seit der Trennung seiner Eltern immer wieder wechselnd beim Vater in S und bei der Mutter, ebenfalls in S, sowie in verschiedenen Einrichtungen. Im Jahr 2014 beantragten die Eltern des Hilfeempfängers, die auch zu diesem Zeitpunkt getrennt und beide im Zuständigkeitsbereich des Beklagten lebten, eine stationäre Jugendhilfemaßnahmen in einer geschlossenen Einrichtung. Auf Basis eines fachärztlichen Gutachtens vom 03.11.20141Bl. 11-20 d.A.Bl. 11-20 d.A. genehmigte das Amtsgericht S nach vorheriger Einholung eines Gutachtens nach § 1631b BGB2Bl. 11-20 d.A., auf die wegen der Einzelheiten nach § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO verwiesen wirdBl. 11-20 d.A., auf die wegen der Einzelheiten nach § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO verwiesen wird mit Beschluss vom 28.11.2014 die mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung des Hilfeempfängers in einer geschlossenen Jugendhilfeeinrichtung3Bl. 21 -23 d.A.Bl. 21 -23 d.A.. Nach einem einjährigen Aufenthalt in einer geschlossenen Intensivgruppe erfolgte am 26.10.2015 seine Verlegung in das Jugenddorf S, eine intensivpädagogische Kinder- Jugendhilfeeinrichtung, im Rahmen der stationären Eingliederungshilfegewährung durch den Beklagten gemäß § 35a SGB VIII. Im Dezember 2015 verzog seine Mutter in den Landkreis K nach H. Am 31.10.2016 wurde die Hilfe seitens der Einrichtung beendet. Der Hilfeempfänger wurde zunächst von seiner zu diesem Zeitpunkt im Landkreis K wohnenden Mutter zu sich genommen. Im Dezember 2016 teilte sie dem Jugendamt des Beklagten mit, dass sie eine stationäre Unterbringung für den Hilfeempfänger wünsche. Am 30.12.2016 teilte das Jugendamt des Beklagten der wirtschaftlichen Jugendhilfe des Beklagten zur weiteren Veranlassung mit, dass die Hilfe in der Einrichtung in S rückwirkend beendet werde4Bl. 35 d.A.Bl. 35 d.A.. Es heißt dort weiter, dass nach einer anderen Einrichtung gesucht werde, was sich jedoch aufgrund der umfassenden Bedarfslage des Kindes als schwierig erweise. Am 01.03.2017 wurde der Hilfeempfänger in der der Institutsambulanz der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik in K vorstellig. Es sind in dem aus diesem Grunde angefertigten ambulanten ärztlichen Zwischenbericht vom 01.03.2017 folgende Diagnosen gestellt5wegen der weiteren Einzelheiten dieses Zwischenberichts wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf Bl. 42-45 d.A. verwiesenwegen der weiteren Einzelheiten dieses Zwischenberichts wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf Bl. 42-45 d.A. verwiesen: Hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens F90.1 G Artikulationsstörung F80. 0 G Mikrozephalie Q02 G Minderwuchs E34 Kleinwuchs, andernorts nicht klassifiziert E34.3 G Mäßige Energie-und Eiweißmangelernährung E44.0 G Kontaktanlässe mit Bezug auf Kindheitserlebnisse Z61 G andere Kontaktanlässe mit Bezug auf die Erziehung Z62 G sonstige kombinierte Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen F92.8 G reaktive Bindungsstörung des Kindesalters F94.1 G Nach mehreren vom Hilfeempfänger durchlaufenen Stationen kam die Hilfeplankonferenz des Beklagten am 23.06.2017/27.06.2017 zu dem Ergebnis, dass er eine intensive 1:1-Betreuung mit intensivtherapeutischer Anbindung in einer reizarmen Umgebung benötige6vgl. Bl. 384 der Verwaltungsunterlagen des Beklagtenvgl. Bl. 384 der Verwaltungsunterlagen des Beklagten. In einem Vermerk vom 26.06.2017 hatte der Beklagte seine sachliche und örtliche Zuständigkeit festgehalten7vgl. Anlage 14 zur Klageschrift, Bl. 67 d.A., Bl. 381 der Verwaltungsunterlagen des Beklagtenvgl. Anlage 14 zur Klageschrift, Bl. 67 d.A., Bl. 381 der Verwaltungsunterlagen des Beklagten. Am 28.08.2017 fuhr ein Mitarbeiter des Beklagten mit dem Hilfeempfänger und dessen Mutter nach O, um einen Platz in einer dortigen Einrichtung zu finden. Da er sich nicht kooperativ zeigte, wurde ihm eine Überlegensfrist bis zum 01.09.2017 eingeräumt8vgl. Anlage 15 zur Klageschrift, Bl. 68 d.A.vgl. Anlage 15 zur Klageschrift, Bl. 68 d.A.. Nachdem der Beklagte der Kindesmutter am 07.09.2017 telefonisch mitgeteilt hatte, nicht mehr zuständig zu sein, beantragte diese mit Schreiben vom 08.09.2017, beim Kläger eingegangen 14.09.2017, Hilfen zur Erziehung. Nach Weiterleitung dieses Antrags an das Jugendamt des Beklagten gab dieses an, nicht zuständig zu sein und empfahl dem Kläger mit Schreiben vom 18.10.2017 gegebenenfalls vorläufig Leistungen zu gewähren9Bl. 398 der Verwaltungsunterlagen des BeklagtenBl. 398 der Verwaltungsunterlagen des Beklagten. Am 17.11.2017 nahm das Jugendamt des Klägers den Hilfeempfänger in Obhut, nachdem dieser Großmutter und Mutter mit einem Messer bedroht hatte. Er befand sich zunächst bis zum 20.11.2017 in einer Einrichtung des Hospitals St. W und ab dem 21.11.2017 im Christopherus Jugendwerk O, Außenstelle B. Nachdem er bei der Inobhutnahmestelle eine gute Entwicklung zeigte, wurde die Inobhutnahme dort ab dem 01.11.2018 in eine stationäre Hilfe zur Erziehung gemäß § 35 SGB VIII im Wege der vorläufigen Hilfegewährung umgewandelt. Nachdem der Beklagte die seitens des Klägers erbetene Kostenzusage für die Inobhutnahme nicht abgab und eine Kostenerstattung ablehnte, erhob der Kläger am 24.12.2018 die vorliegende Klage. Er ist der Meinung, die Kostenerstattung habe gemäß § 89b Abs. 1 SGB VIII der örtliche Träger zu gewähren, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 SGB VIII begründet wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stelle die Verweisung nicht auf den gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt vor Beginn der Inobhutnahme ab, sondern nehme auf die gesamte Vorschrift Bezug. „Leistung", an deren Beginn § 86 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB VIII anknüpfe, seien entsprechend dieses Urteils im Rahmen einer Gesamtbetrachtung alle zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierlichen Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen, sofern sie ohne beachtliche Unterbrechung gewährt worden seien, unabhängig von der Hilfeart und -form. Für die örtliche Zuständigkeit zur Kostenerstattung sei deshalb im vorliegenden Fall nicht isoliert auf den Aufenthalt in H unmittelbar vor der Inobhutnahme abzustellen. Abzustellen sei für den Beginn der Leistung vielmehr auf das Jahr 2009, als der Hilfeleistungsprozess mit der erstmaligen Erbringung von Jugendhilfeleistungen eingesetzt und von da an kontinuierlich bestanden und an Intensität zugenommen habe. Gemäß § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII bleibe damit das beklagte Jugendamt weiterhin zuständig und dies bis heute, da der jugendhilferechtliche Bedarf seit damals bis jetzt unverändert fortbestehe. Seit der außerplanmäßigen Beendigung der stationären Hilfe in der Wohngruppe des Jugenddorfs S am 31.10.2016 bis zur Inobhutnahme am 17.11.2017 habe es zwar keine Maßnahme der Hilfe zur Erziehung mehr gegeben. Bei Würdigung der Umstände des Einzelfalls werde aber deutlich, dass die Dauer dieser Leistungsunterbrechung keine zeitliche Schwelle überschreite, die die Aussetzung der Hilfeleistung einer Beendigung der Leistung gleichkommen lasse. Die Mutter des Hilfeempfängers habe dem Jugendamt des Beklagten bereits im Dezember 2016, also zwei Monate nach Scheitern der stationären Jugendhilfemaßnahme mitgeteilt, dass sie eine stationäre Unterbringung wünsche. Die ganze Zeitleiste seit 2009 zeige, dass der Hilfeempfänger sich im Laufe von sieben Jahren kontinuierlicher Jugendhilfeleistung zum „Systemsprenger" entwickelt habe, für die es sich immer besonders schwierig gestalte, überhaupt passende Hilfeformen und dann auch noch einen freien Platz zu finden. Vor diesem Hintergrund bewege sich die erfolglose Suchzeit von etwa einem Jahr für eine geeignete und freie Jugendhilfemaßnahme, ehe es dann zur Inobhutnahme gekommen sei, durchaus im üblichen Rahmen. Die Leistungsunterbrechung sei aber nicht allein schon in Bezug auf die Länge unbeachtlich. Sie könne außerdem auch als rein tatsächliche Leistungsunterbrechung rechtlich keine Zuständigkeitsänderung auslösen, da das Jugendamt des Beklagten nicht untätig geblieben sei und versucht habe, den Hilfeempfänger zu unterstützen. Nach dem Verneinen der Zuständigkeit des Beklagten seien bis zur Inobhutnahme nur noch zwei Monate vergangen. Nach alledem liege die örtliche Zuständigkeit nach § 86 SGB VIII beim Beklagten und sei er gemäß § 89b Abs. 1 SGB VIII für die Inobhutnahmekosten erstattungspflichtig.Dies sei er gemäß § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII auch hinsichtlich der Kosten der anschließenden Jugendhilfemaßnahme nach § 35 SGB VIII ab 01.11.2018, da auch diese Erstattungspflicht an die örtliche Zuständigkeit nach § 86 SGB VIII geknüpft sei, die unverändert beim Beklagten liege. Es beginne keine neue „Leistung" im Sinne des zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriffs im Sinne der §§ 86 ff. SGB VIII, wenn eine Jugendhilfemaßnahme mit besonderer Zuständigkeitsregelung ende und sich eine neue Maßnahme ohne besondere Zuständigkeitsregelung anschließe. Für einen geänderten jugendhilferechtlichen Bedarf gebe es keine Anhaltspunkte. Bereits die Unterbringung in einer geschlossenen Jugendhilfeeinrichtung mit Gerichtsbeschluss vom 28.11.2014 sei auf der Grundlage erfolgt, dass offene stationäre Jugendhilfemaßnahmen unter anderem durch körperliche, grenzüberschreitende Manipulation und Aggression des Hilfeempfängers gescheitert seien. Eine geistige Behinderung liege bei ihm nicht vor. Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt, 1. den Beklagten betreffend den Jugendhilfefall A, geb.2003, a) zu verurteilen, dem Kläger für die Zeit vom 17. November 2017 bis 30. Oktober 2018 einen Betrag in Höhe von 61.895,65 Euro zu erstatten, b) zu verurteilen, dem Kläger für die Zeit vom 1. November 2018 bis 20. Dezember 2018 einen Betrag in Höhe von 11.128,10 Euro zu erstatten. 2. festzustellen, dass der Beklagte für den Jugendhilfefall A, geb..2003, zuständig ist. Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, nachdem die Maßnahme im Jugenddorf S für gescheitert erklärt und der Hilfeempfänger am 31.10.2016 in den im Zuständigkeitsbereich des Klägers befindlichen Haushalt seiner Mutter entlassen worden sei, sei die Hilfe vom Jugendamt des RS zum 31.10.2016 beendet worden, da der Hilfeempfänger nicht bereit gewesen sei, seiner Mitwirkungspflicht nach §§ 60 ff. SGB I nachzukommen, Hilfe anzunehmen und bei der Hilfegewährung aktiv mitzuwirken. Diese Weigerungshaltung habe sich gegenüber dem Jugendamt des Klägers fortgesetzt. Die Eltern seien zunächst ebenfalls an einer weiteren Leistungsgewährung nicht interessiert gewesen. Der Antrag der Mutter auf Jugendhilfe sei erst am 08.09.2017 an den Kläger erfolgt. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (Urteil vom 15.12.2016, 5 C 35/15, juris), liege eine Unterbrechung einer Leistung im Sinne der §§ 86 ff. SBG VIII vor, wenn eine Fortsetzung der bisherigen Jugendhilfeleistungen trotz qualitativ unverändert fortbestehendem jugendhilferechtlichem Bedarf aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist. So liege es auch in diesem Fall. Spätestens mit Einsetzen des massiv fremdgefährdenden Verhaltens des Hilfeempfängers, wie der Messerattacke auf seine Großmutter und Mutter im Januar 2017 und seinem Verhalten im Jugenddorf S sei von einem geänderten Hilfebedarf auszugehen. Mittlerweile sei vorrangig Eingliederungshilfe für behinderte Menschen gemäß § § 53ff. SGB XII zu gewähren, da nach § 10 Abs. 4 Satz 3 3. Alternative SGB VIII der Jugendhilfeträger nachrangig zuständig sei. Der Hilfekatalog des SGB VIII sei nicht mehr das richtige Hilfesystem. Die Unterbrechung der Leistung von November 2016 bis Dezember 2017 sei derart erheblich, dass im vorliegenden Fall von einem Neubeginn der Leistung auszugehen sei. Die in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts enthaltene zeitliche Schwelle von drei Monaten sei nach den vom Beklagten vorgetragenen Umständen des Einzelfalls bei einer vorliegend 13-monatigen Unterbrechung der Jugendhilfeleistung10so im Schriftsatz des Beklagten vom 25.08.2020, Bl. 124 d.A.so im Schriftsatz des Beklagten vom 25.08.2020, Bl. 124 d.A. aus seiner Sicht mehr als deutlich überschritten. Mittlerweile seien neue Umstände hinzugetreten, die eine Jugendhilfe rechtfertigten. Bei Leistungsbeginn einer Hilfe zur Erziehung sei der Zeitpunkt einer vorangegangenen Inobhutnahme für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit nicht maßgeblich. Für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit sei auf den unmittelbaren Beginn der Hilfe abzustellen. Erfolge während der laufenden Hilfe zur Erziehung eine kurzzeitige Inobhutnahme, sei die örtliche Zuständigkeit für die weitere Hilfe grundsätzlich nicht neu zu bestimmen. Im Übrigen ergebe sich auch aus der Tatsache, dass es sich bei der Inobhutnahme nicht um eine Leistung im Sinne des § 2 SGB VIII handele, sondern um eine andere Aufgabe, dass bei Leistungsbeginn einer Hilfe zur Erziehung für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit eine vorangegangene Inobhutnahme unbeachtlich sei. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt11Schriftsatz des Beklagten 25.08.2020, Bl. 124 d.A., Schriftsatz des Klägers vom 25.08.2020, Bl. 126 d.A.Schriftsatz des Beklagten 25.08.2020, Bl. 124 d.A., Schriftsatz des Klägers vom 25.08.2020, Bl. 126 d.A.. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidungsfindung war.