Urteil
3 K 2358/24
VG Hamburg 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2024:1108.3K2358.24.00
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Leitsätze
Zur fehlenden rechtlichen Relevanz von Kritik an der Berichterstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für die Beitragsfestsetzung.(Rn.36)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur fehlenden rechtlichen Relevanz von Kritik an der Berichterstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für die Beitragsfestsetzung.(Rn.36) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die von dem Kläger beantragte Aussetzung des Verfahrens wegen eines beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Revisionsverfahrens in einer rundfunkbeitragsrechtlichen Streitigkeit kann vorliegend schon deshalb nicht erfolgen, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 94 VwGO nicht erfüllt sind. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits (…) auszusetzen sei, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet. Ein Fall der sog. Vorgreiflichkeit in diesem Sinne ist hier nicht gegeben. Der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht in dem dortigen Verfahren 6 C 5.24 (ehemals 6 B 70.23) ggf. absehbar über die gleiche Rechtsfrage(n) entscheiden wird, die auch in dem vorliegenden Verfahren gegenständlich ist bzw. sind, begründet keine Vorgreiflichkeit i.S.v. § 94 VwGO und rechtfertigt auch keine analoge Anwendung der Vorschrift (vgl. etwa OVG Münster, Beschl. v. 15.1.2009, 4 E 1358/08, juris Rn. 2 f. m.w.N.; s. auch [wie hier] VG Aachen, Urt. v. 30.9.2024, 8 K 1352/24, juris Rn. 17 ff.; VG Freiburg, GB v. 11.9.2024, 9 K 2585/24, juris Rn. 78 ff.). Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig (hierzu I.), aber unbegründet (hierzu II.). I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO als Anfechtungsklage statthaft, da der Kläger die Aufhebung des Festsetzungsbescheids vom 4. Oktober 2023 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Mai 2024) und damit die Aufhebung eines Verwaltungsakts i.S.d. § 35 Satz 1 HmbVwVfG begehrt. 1. Vorab ist festzuhalten, dass die Vorschriften des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes zwar gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 HmbVwVfG vorliegend keine unmittelbare Anwendung auf die Tätigkeit des Beklagten finden. Soweit allerdings in den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensrechts – wie in § 35 Satz 1 HmbVwVfG und anderen nachfolgend zitierten Vorschriften – anerkannte Rechtsgedanken und -prinzipien zum Ausdruck kommen, können diese für die Tätigkeit des Beklagten entsprechend herangezogen werden (vgl. auch VG Freiburg, GB v. 11.9.2024, 9 K 2585/24, juris Rn. 93). 2. Dahinstehen kann, ob die Klage auch als Anfechtungsklage statthaft wäre, wenn sich der angefochtene Festsetzungsbescheid als nichtig i.S.v. § 44 HmbVwVfG erweisen würde (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 42 Rn. 3 m.w.N. zum Streitstand), denn der Festsetzungsbescheid ist nicht nichtig. Gemäß § 44 Abs. 1 HmbVwVfG ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. § 44 Abs. 2 HmbVwVfG trifft für spezielle Fallgestaltungen eine Regelung, nach der die dort genannten Rechtsverstöße unabhängig von den Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 HmbVwVfG zur Nichtigkeit führen. Keine dieser Fallgestaltungen liegt hier vor. Im Einzelnen: a) Die Nichtigkeit folgt nicht aus § 44 Abs. 2 Nr. 1 HmbVwVfG. Danach ist ein Verwaltungsakt nichtig, der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt. Aus dem Festsetzungsbescheid – auch aus dessen Rechtsbehelfsbelehrung – ergibt sich eindeutig, dass der Beklagte den Bescheid erlassen hat und sich dabei des Beitragsservice bedient hat (vgl. hierzu sogleich unter II. 2.). b) Der Festsetzungsbescheid ist auch nicht gemäß § 44 Abs. 2 Nr. 2 HmbVwVfG nichtig, weil er „nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde“ hätte erlassen werden dürfen. Es fehlt schon an einer Rechtsvorschrift, wonach der Rundfunkbeitragsfestsetzungsbescheid nur durch „Aushändigung einer Urkunde“ erlassen werden kann, wie dies etwa für die Wirksamkeit des Verwaltungsakts im Fall der Einbürgerung gemäß § 16 StAG oder der Ernennung im Beamtenrecht (§ 10 Abs. 2 BBG) vorgesehen ist (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 24. Aufl. 2023, § 44 Rn. 36). c) Die Nichtigkeit ergibt sich auch nicht aus § 44 Abs. 2 Nr. 3 HmbVwVfG. Danach ist ein Verwaltungsakt nichtig, den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 2 Nr. 1 HmbVwVfG begründeten (Anmerkung: örtlichen) Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein. Die örtliche Zuständigkeit des Beklagten als für die Länder Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein zuständige Landesrundfunkanstalt i.S.v. § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV folgt daraus, dass sich die Wohnung des Klägers in Hamburg und damit im Sendegebiet des Beklagten befindet. d) Ferner ist der Festsetzungsbescheid nicht gemäß § 44 Abs. 2 Nr. 5 HmbVwVfG nichtig, da er nicht die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht. Es ist fernliegend anzunehmen, dass der Rundfunkbeitrag zur Begehung einer Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit verwendet würde oder dass die Beitragspflichtigen, wenn sie den behördlich festgesetzten und auf einer gesetzlichen Grundlage beruhenden Beitrag zahlen, zu Teilnehmern einer solchen Tat würden (so auch VG Freiburg, GB v. 11.9.2024, 9 K 2585/24, juris Rn. 130). e) Ebenso wenig ist der Festsetzungsbescheid gemäß § 44 Abs. 2 Nr. 6 HmbVwVfG wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig. Sittenwidrigkeit bedeutet, dass der Verwaltungsakt das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verletzt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 24. Aufl. 2023, § 44 Rn. 48). Erforderlich ist ein Widerspruch zu Mindestanforderungen anständigen, redlichen Verhaltens. Hiervon kann mit Blick auf den Festsetzungsbescheid, der auf einer gesetzlichen Grundlage beruht und mit dem eine gesetzliche Beitragspflicht konkretisiert wird, nicht die Rede sein. Der Umstand, dass der Kläger mit Inhalt und/oder Qualität einzelner Sendungen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht einverstanden ist, vermag einen solchen Widerspruch nicht zu begründen (so auch VG Freiburg, GB v. 11.9.2024, 9 K 2585/24, juris Rn. 129). II. Die Klage ist unbegründet. Der Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 4. Oktober 2023 und der Widerspruchsbescheid vom 6. Mai 2024 sind rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zu Recht fordert der Beklagte von dem Kläger mit den angefochtenen Bescheiden für den Zeitraum Juli 2023 bis September 2023 die Zahlung von Rundfunkbeiträgen zzgl. eines Säumniszuschlags. Für die Festsetzung der Rundfunkbeiträge liegt eine verfassungsmäßige und mit Unionsrecht vereinbare gesetzliche Grundlage vor (hierzu 1.), von der der Beklagte vorliegend in formell (hierzu 2.) und materiell (hierzu 3.) rechtmäßiger Weise Gebrauch gemacht hat. Auch die Festsetzung eines Säumniszuschlags in Höhe von 8,-- EUR ist vorliegend zu Recht erfolgt (hierzu 4.). 1. Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags in Höhe von – im hier relevanten Zeitraum – monatlich 18,36 EUR sind die Regelungen in §§ 2 Abs. 1, 7 Abs. 3, 10 Abs. 5 RBStV und § 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV) i.V.m. Art. 2 des Gesetzes zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 15. Februar 2011 (HmbGVBl. 2011, S. 63 ff.). a) Rechtsgrundlage für den Erlass der angefochtenen Bescheide ist damit ein formelles (Parlaments-) Gesetz, durch das die Regelungen im Rundfunkbeitrags- und Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag Gesetzeskraft erlangt haben. Die Rundfunkbeitragspflicht, soweit diese von dem Beklagten gegenüber einem Beitragspflichtigen mittels Festsetzungsbescheid konkretisiert wird, beruht nicht auf einer vertraglichen Vereinbarung (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 9.7.2024, 5 Bf 33/24.Z, juris Rn. 44). Insbesondere liegt unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein öffentlich-rechtlicher Vertrag i.S.d. §§ 54 ff. HmbVwVfG vor. Einwendungen gegen den Festsetzungsbescheid, die auf das öffentlich-rechtliche Vertragsrecht gestützt werden, gehen daher von vornherein ins Leere. b) Die Vorschriften, aus denen sich die Zahlungspflicht des Klägers ergibt, sind verfassungsgemäß. aa) Für das Gericht steht zunächst aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 (BVerfG, Urt. v. 18.7.2018, 1 BvR 1675/16 u.a., juris) auch im vorliegenden Verfahren verbindlich fest, dass die Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags über die Erhebung des Rundfunkbeitrags von dem Inhaber einer Wohnung – mit Ausnahme der hier nicht in Rede stehenden Beitragspflicht für Zweitwohnungen – mit dem Grundgesetz in formeller wie in materieller Hinsicht vereinbar sind. Aus den tragenden Gründen des vorstehend genannten Urteils ergibt sich insbesondere, dass die Rundfunkbeitragspflicht entgegen der in der Klagebegründung vertretenen Auffassung formell verfassungsgemäß ist. Denn bei dem Rundfunkbeitrag handelt es sich finanzverfassungsrechtlich nicht um eine Steuer, sondern um eine Vorzugslast in Gestalt eines Beitrags, für dessen Erhebung die Länder gemäß Art. 70 Abs. 1 GG die Gesetzgebungskompetenz besitzen. Der Rundfunkbeitrag wird nicht voraussetzungslos erhoben und das Beitragsaufkommen wird nicht in die Landeshaushalte eingestellt. Er wird für die konkrete Gegenleistung der Rundfunkempfangsmöglichkeit erhoben, um die staatsferne bedarfsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen (vgl. BVerfG, Urt. v. 18.7.2018, 1 BvR 1675/16 u.a., juris Rn. 50 ff. und 58 ff.). Auch werden die Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG durch die Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich – abgesehen von der Beitragspflicht für Zweitwohnungen, um die es hier nicht geht – eingehalten. Die Rundfunkempfangsmöglichkeit ist ein individueller Vorteil, der durch den Beitrag abgegolten wird, ohne dass es auf die tatsächliche Nutzung und die Nutzungsgewohnheiten der Empfänger oder darauf ankommt, ob die Abgabenschuldner von der Nutzungsmöglichkeit nahezu geschlossen Gebrauch machen. Die Möglichkeit der Rundfunknutzung ist für alle Beitragspflichtigen realistisch, weil das flächendeckende Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bei Vorhandensein geeigneter Empfangsgeräte jederzeit abgerufen werden kann (vgl. BVerfG, Urt. v. 18.7.2018, 1 BvR 1675/16 u.a., juris Rn. 63 ff. und 74 ff.; s. zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 28.10.2020, 6 C 9.19, juris Rn. 13; OVG Hamburg, Beschl. v. 18.2.2022, 5 Bf 488/19.Z, juris Rn. 10). Vor diesem Hintergrund folgt die Bindungswirkung der vorstehend genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auch für das vorliegende Verfahren aus § 31 Abs. 1 BVerfGG. Danach binden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden. Die Bindungswirkung hat zur Folge, dass eine erneute Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nicht erfolgt, sofern der die Bindungswirkung auslösende Sachverhalt, der der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde liegt, und der fachgerichtlich zu entscheidende Sachverhalt ein hohes Maß an Deckungsgleichheit aufweisen (s. hierzu näher BVerwG, Beschl. v. 28.10.2020, 6 C 9.19, juris Rn. 11; VGH München, Beschl. v. 17.7.2023, 7 BV 22.2642, juris Rn. 13 ff.; OVG Hamburg, Beschl. v. 18.2.2022, 5 Bf 488/19.Z, juris Rn. 9 ff.). Dies ist hier der Fall. bb) Mit der vorgelegten Klagebegründung werden keine weiteren bzw. neuen – von der Bindungswirkung nach § 31 Abs. 1 BVerfGG nicht erfassten (zum Umfang der Bindungswirkung vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.10.2020, 6 C 9.19, juris Rn. 12 m.w.N.) – Gesichtspunkte aufgezeigt, die zu der Überzeugung (zum Maßstab vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.11.2023, 2 BvL 12/20, juris Rn. 30 m.w.N.) des erkennenden Gerichts führten, die Be-stimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags über die Erhebung des Rundfunkbeitrags von dem Inhaber einer Wohnung seien verfassungswidrig. Eine Aussetzung des Verfahrens zum Zwecke der Vorlage dieser Vorschriften an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG kommt deshalb nicht in Betracht. Die Beitragspflicht nach §§ 2 ff. RBStV greift in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Handlungsfreiheit der Beitragsschuldner ein (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.3.2016, 6 C 6.15, juris Rn. 11). Verfassungsgemäß ist sie daher nur dann, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, die formell und materiell verfassungsgemäß ist. Hierzu gehört auch und insbesondere die Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Die Beitragspflicht ist deshalb nur dann gerechtfertigt, wenn sie einen legitimen Zweck verfolgt und zur Erreichung dieses Zwecks geeignet, erforderlich und angemessen ist (vgl. Rixen, in: Sachs, GG, 10. Aufl. 2024, Art. 2 Rn. 21, 101). Dies ist der Fall: Die Beitragspflicht dient vor allem dazu, den verfassungsunmittelbaren Anspruch der Rundfunkanstalten auf eine funktionsgerechte Finanzausstattung zu erfüllen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.3.2016, a.a.O., juris Rn. 17; s. ferner §§ 34, 35 des Medienstaatsvertrags [MStV] sowie § 1 RBStV). Sie ist zur Erreichung dieses Zwecks geeignet, weil die Höhe des Rundfunkbeitrags auf der Entscheidung eines unabhängigen, außerhalb der Staatsorganisation stehenden Gremiums – der Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs (KEF) – über den voraussichtlichen Finanzbedarf der Rundfunkanstalten beruht, die auch die Programmfreiheit der Rundfunkanstalten berücksichtigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.3.2016, a.a.O., juris Rn. 23). Sie ist auch erforderlich, weil mildere – die Beitragszahler weniger belastende – Mittel nicht ersichtlich sind. Namentlich ist ein im Wesentlichen über Werbung finanziertes oder als „Pay-TV“ ausgestaltetes Finanzierungsmodell nicht in gleicher Weise geeignet, weil es sich nachteilig auf die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vorgegebene Unabhängigkeit der Rundfunkanstalten und die Vielfalt ihrer Programme auswirken kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.3.2016, a.a.O., juris Rn. 21 f.; s. auch BVerfG, Urt. v. 18.7.2018, 1 BvR 1675/16 u.a., juris Rn. 77 ff.). Sie ist schließlich auch angemessen, weil dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk im Rahmen der dualen Rundfunkordnung ein besonderes Gewicht zukommt (s. hierzu BVerfG, Urt. v. 18.7.2018, ebenda; sowie Beschl. v. 20.7.2021, 1 BvR 2756/20 u.a., juris Rn. 78 ff.), weil die Möglichkeit, das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu nutzen, einen individuell zurechenbaren Vorteil darstellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.3.2016, a.a.O., juris Rn. 25 ff.; s. auch zu aa]), und weil die Beitragslast ihrer (gegenwärtigen) Höhe nach und mit Blick auf die Möglichkeiten der Beitragsbefreiung (vgl. § 4 RBStV) gemessen an dem mit der Empfangsmöglichkeit verbundenen Vorteil als moderat erscheint (vgl. VG Aachen, Urt. v. 30.9.2024, 8 K 1352/24, juris Rn. 162 [„vergleichsweise geringfügige Belastung“]). Die mit der vorgelegten Klagebegründung aufgezeigten Gesichtspunkte rechtfertigen keine anderweitige Einschätzung. Insbesondere bestehen für das erkennende Gericht auch unter Berücksichtigung der Klagebegründung keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die Möglichkeit, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme zu empfangen, den für seine verfassungsrechtliche Rechtfertigung zentralen „Vorteil“ bietet. Im Einzelnen: (1) Zentraler – wenngleich nicht neuer – Ansatz der Klagebegründung ist, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinen verfassungsmäßigen Auftrag verfehle, weil er keine Meinungsvielfalt abbilde, sondern diese vielmehr unterbinde. Die Möglichkeit, das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks empfangen zu können, stelle keinen Vorteil dar, weil das öffentlich-rechtliche Programmangebot nicht neutral, sondern staatsnah, parteiisch, einseitig und von Propaganda geprägt sei. Hierfür könnten unzählige Beispiele angeführt werden. Es liege daher eine strukturelle, systemische Verfehlung des öffentlich-rechtlichen Programmauftrags durch die Landesrundfunkanstalten vor. (1.1) Die in der Klagebegründung präsentierten Beispiele dafür, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinen Programmauftrag verfehle und dass seine Organisationsstrukturen die gebotene Staatsferne und Neutralität nicht gewährleisten könnten, sind bereits für sich genommen zum Beleg dieser Thesen nicht geeignet. Ihnen liegt schon im Ausgangspunkt eine mitunter in der Wortwahl („Staatsfunk“; „Propagandaapparat“; „Demagogie-Abgabe“) zum Ausdruck gelangende kategorisch ablehnende Haltung zur gesamten Berichterstattung im öffentlich-rechtlichen Rundfunk, zu seiner angeblichen politischen Ausrichtung („links-grün“) und zu seiner Existenzberechtigung zugrunde (vgl. hierzu VG Karlsruhe, Urt. v. 16.11.2022, 2 K 532/22, juris Rn. 28; VG Freiburg, Urt. v. 17.5.2023, 9 K 385/23, juris Rn. 53). Deshalb fehlt es an der erforderlichen differenzierten Auseinandersetzung mit der Frage, ob Inhalte und Organisation des öffentlich-rechtlichen Rundfunks strukturell defizitär sind. Dass es zu Verstößen gegen den Programmauftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ebenso wie zu Verletzungen der Neutralitätspflicht kommen kann und mitunter auch tatsächlich kommt, soll hierbei gar nicht in Zweifel gezogen werden; hiervon zeugt nicht zuletzt die nicht geringe Anzahl von als begründet erachteten Programmbeschwerden (vgl. näher https://www.deutschlandfunk.de/beschwerden-rundfunkraete-ard-zdf-und-deutschlandradio-100.html, zuletzt abgerufen am 27. November 2024). Die pauschal abwertende Haltung, die der Klagebegründung zugrunde liegt, blendet indes aus, dass die Berichterstattung weit überwiegend – unter Berücksichtigung der den Rundfunkanstalten garantierten Programmfreiheit (hierzu noch unten) – keinen Grund für Beanstandungen bietet. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Klagebegründung. Denn es handelt sich bei den angeführten Beispielen nur um punktuelle Ausschnitte aus dem Rundfunkprogramm (in diesem Sinne ebenso VG Freiburg, GB v. 11.9.2024, 9 K 2585/24, juris Rn. 141), das deutlich mehr bietet als die mit der Klagebegründung kritisierten Sendungen mit Bezug zur (Partei-, Außen- und Gesundheits-) Politik in den Hauptprogrammen. Das Angebot umfasst eine Vielzahl bundesweiter Fernsehprogramme von ARD und ZDF in Form von Voll-, Spartenprogrammen und Programmen als Zusatzangeboten, ferner „Dritte Fernsehprogramme“ und ein Bildungsprogramm. Überdies wird im Bereich Hörfunk eine große Zahl an Programmen angeboten; hinzu kommen zahlreiche Telemedienangebote (vgl. §§ 27 ff. MStV; zum Vorstehenden BVerfG, Urt. v. 18.7.2018, 1 BvR 1675/16 u.a., juris Rn. 98). Die mit der Klagebegründung angeführten Beispiele – selbst wenn sie allesamt eine Verletzung der Programmgrundsätze bedeuten würden – sind daher weder repräsentativ, noch lassen sie den Schluss zu, „der öffentlich-rechtliche Rundfunk“, der durch die Rundfunkbeiträge insgesamt finanziert wird, verfehle aufgrund struktureller Defizite seinen Programmauftrag in evidenter Weise. Denn letztlich wird mit den in der Klagebegründung angeführten Beispielen nur ein ganz kleiner Teil des öffentlich-rechtlichen (Fernseh-) Programms behandelt (vgl. VG Aachen, Urt. v. 30.9.2024, 8 K 1352/24, juris Rn. 129 ff.; VG Freiburg, GB v. 11.9.2024, a.a.O., juris Rn. 142; s. auch VG Freiburg, Urt. v. 17.5.2023, 9 K 385/23, juris Rn. 53). Für die Angemessenheit der Beitragserhebung folgt hieraus, dass auch derjenige, der Teile des öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramms ablehnt, hierdurch einen Vorteil im beitragsrechtlichen Sinne erhält. Er kann andere Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nutzen, mit deren Inhalt er einverstanden ist bzw. an denen er keinen Anstoß nimmt. Nicht hingegen kann er davon ausgehen, seine Beitragszahlung werde für Teile der Programmgestaltung verwendet, die er inhaltlich ablehnt. Eine Verknüpfung zwischen der Beitragszahlung und bestimmten Sendungen besteht im Rahmen der Beitragserhebung nicht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 9.7.2024, 5 Bf 33/24.Z, juris Rn. 30 m.w.N.; VG Aachen, Urt. v. 30.9.2024, a.a.O., juris Rn. 132 f.). Aber auch in der Sache überzeugt der der Klagebegründung zugrunde liegende Ansatz, mithilfe zahlreicher Beispiele für eine vorgeblich defizitäre Berichterstattung eine strukturelle und systemische Verfehlung des öffentlich-rechtlichen Programmauftrags durch die Landesrundfunkanstalten zu belegen, nicht. Denn über weite Strecken werden Sachverhalte – insbesondere zur vermeintlich verfehlten Corona-Politik – referiert, die keinen unmittelbaren Bezug zum Rundfunk haben, sondern bei denen der betreffende Bezug durch die bloße Behauptung hergestellt wird, hierüber sei im öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht bzw. nicht zutreffend oder nicht wahrheitsgemäß bzw. nicht neutral bzw. nicht kritisch berichtet worden. Dies ist schon deshalb nicht plausibel, weil die Klagebegründung die gesamte Bandbreite des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht in den Blick nimmt (und auch nicht in den Blick nehmen kann). Vielmehr wird aus einer bestimmten, als unzureichend bzw. verfehlt empfundenen Berichterstattung abgeleitet, es sei auch im Übrigen nichts (anderes) berichtet worden. Dies erscheint schon aufgrund der Vielzahl und Vielfalt der verschiedenen Fernseh- und Hörfunkprogramme (s.o.) als nicht naheliegend. Dessen ungeachtet greift eine Argumentation, wonach der mit der mit der Empfangsmöglichkeit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme verbundene Vorteil wegen behaupteter Defizite in der Berichterstattung nicht gegeben sei, auch rechtlich zu kurz. Denn zum einen ist die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zustehende Rundfunkfreiheit vor allem Programmfreiheit und gewährleistet, dass Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms Sache des Rundfunks bleiben und an publizistischen Kriterien ausgerichtet werden. Zum anderen wird die Sicherung von Programmqualität und Programmvielfalt durch die gesetzliche Konkretisierung des Auftrags (für den Bereich des Beklagten durch § 5, §§ 7 ff. des NDR-Staatsvertrags) sowie durch die an der Vielfaltsicherung ausgerichtete Organisation des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als öffentlich-rechtlicher Anstalt mit binnenpluralistischer Struktur gewährleistet (vgl. zum Vorstehenden näher und m.w.N.: OVG Hamburg, Beschl. v. 9.7.2024, 5 Bf 33/24.Z, juris Rn. 29). Einwendungen gegen die Programminhalte sind hierbei allein im Wege der Programmbeschwerde bzw. der Programmeingabe zu klären (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 9.7.2024, ebenda; OVG Münster, Beschl. v. 7.2.2022, 2 A 2949/21, juris Rn. 6; s. auch VG Freiburg, GB v. 11.9.2024, 9 K 2585/24, juris Rn. 132; eingehend zu den Sicherungs- und Kontrollmechanismen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten [am Beispiel des WDR]: VG Aachen, Urt. v. 30.9.2024, 8 K 1352/24, juris Rn. 107 ff.). Vereinfacht ausgedrückt folgt hieraus: Die Gremien – und nicht die Beitragszahler oder die (Fach-) Gerichte – tragen dafür Sorge, dass der mit der Empfangsmöglichkeit verbundene Vorteil auch tatsächlich gegeben ist. Es besteht keine unmittelbare rechtliche Beziehung zwischen dem mit der Empfangsmöglichkeit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme verbundenen Vorteil einerseits und den (Sende-) Inhalten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks andererseits. Ob etwas anderes dann gelten würde, wenn die Strukturen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks von vornherein ungeeignet wären, um die Einhaltung des Programmauftrags sicherzustellen und auf etwaige Verstöße angemessen zu reagieren („systemisches oder strukturelles Versagen“, vgl. VG Aachen, Urt. v. 30.9.2024, 8 K 1352/24, juris Rn. 121), bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn hierfür ist nichts ersichtlich. Auch die Klagebegründung legt dies nicht nahe. Dies gilt auch und insbesondere für die wiederholte pauschale Behauptung, die Rundfunkräte könnten ihrer Aufsichtsfunktion und ihrer Aufgabe, die Einhaltung der Programmgrundsätze sicherzustellen, schon deshalb nicht gerecht werden, weil sie staatsnah, nicht unabhängig und nicht (unmittelbar) demokratisch legitimiert seien, weshalb eine Programmbeschwerde stets folgenlos bleibe, denn hierauf ändere sich nichts. Angesichts der differenzierten Regelungen zur Zusammensetzung der Rundfunkräte (vgl. für den Bereich des Beklagten nur § 18 des NDR-Staatsvertrags) und ihrer weitreichenden Aufgaben und Befugnisse (vgl. insbesondere § 19 des NDR-Staatsvertrags) ist dieser Ansatz bereits im Ausgangspunkt nicht plausibel (vgl. auch VG Aachen, Urt. v. 30.9.2024, a.a.O., juris Rn. 137 ff.) und zudem empirisch nicht haltbar (s.o.). Überdies lässt die Klagebegründung offen, woraus sich ableiten lässt, dass eine Programmbeschwerde stets folgenlos bleibe (vgl. hierzu näher VG Aachen, Urt. v. 30.9.2024, a.a.O., juris Rn. 147 ff.). Die offenbar bestehende Vorstellung, eine Programmbeschwerde müsse zur Folge haben, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten künftig ein bestimmtes, vom Programmbeschwerdeführer gewünschtes bzw. abgelehntes Programm (nicht mehr) senden, geht fehl. Sie verkennt zum einen die den Rundfunkanstalten von Verfassungs wegen garantierte Rundfunkfreiheit (s. hierzu bereits im vorstehenden Absatz). Sie übersieht zum anderen, dass es einen Unterschied zwischen der Erhebung einer Programmbeschwerde und ihrer – nach objektiven Kriterien zu beurteilenden und die Rundfunkfreiheit berücksichtigenden – Berechtigung wegen des tatsächlichen Vorliegens eines Verstoßes gegen die Programmgrundsätze gibt. (1.2) Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen ist die Beitragspflicht nicht deshalb unangemessen, weil die ihr zugrundeliegenden gesetzlichen Vorschriften den Beitragsschuldnern nicht die Möglichkeit einräumen, die Zahlung des Rundfunkbeitrags wegen einer behaupteten Verfehlung des Programmauftrags zu verweigern. Einer entsprechenden verfassungskonformen Auslegung der Vorschriften durch ihre Erweiterung um eine ungeschriebene Voraussetzung – nämlich: Vorliegen eines persönlichen Mehrwerts – bedarf es nicht. Im Einzelnen: Die Rundfunkbeitragspflicht besteht ungeachtet der Programminhalte und der Programmqualität und knüpft allein daran an, dass der Beitragsschuldner Inhaber einer Wohnung ist (vgl. § 2 Abs. 1 RBStV). Voraussetzung für die Festsetzung des Rundfunkbeitrags mittels Festsetzungsbescheid ist ausschließlich, dass Rundfunkbeiträge rückständig sind; weitere tatbestandliche Voraussetzungen bestehen daneben nicht (vgl. § 10 Abs. 5 RBStV). Eine Verknüpfung der Beitragspflicht und der Befugnis der Rundfunkanstalten zur Beitragsfestsetzung mit Inhalt und Qualität des Rundfunkprogramms sieht das Gesetz danach nicht vor. Dementsprechend können die Beitragspflichtigen gegen die Festsetzung des Rundfunkbeitrags nach geltender Rechtslage nicht einwenden, die Möglichkeit zum Empfang des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bringe für sie keinen persönlichen Mehrwert. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Nach den Ausführungen oben zu (1.1) besteht der die Rundfunkbeitragspflicht rechtfertigende Vorteil ungeachtet etwaiger Defizite in der Berichterstattung. Dies beruht auf der Breite des Programmangebots und darauf, dass die Beitragspflichtigen die Möglichkeit haben, auf (mögliche) Verstöße gegen den Programmauftrag durch eine Aktivierung der (Selbst-) Kontrollmechanismen zu reagieren. Hierdurch wird eine hinreichende Programmqualität sichergestellt. Eines zusätzlichen „Hebels“ zur Vermeidung der Beitragspflicht im Einzelfall bedarf es deshalb zur Sicherung ihrer Angemessenheit nicht. Im Gegenteil: Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind als Träger der Rundfunkfreiheit berechtigt und verpflichtet, die sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Anforderungen an die Erfüllung des Rundfunkauftrags eigenverantwortlich zu gewährleisten. Es obliegt ihnen zu entscheiden, wie sie ihre Programme gestalten, d.h. welche Sendungen sie zu welcher Zeit und auf welchem Verbreitungsweg ausstrahlen (sog. Programmfreiheit; s. dazu schon oben zu [1.1]). Die von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG garantierte Programmfreiheit, insbesondere die Sicherung der Programmvielfalt, setzt die institutionelle Unabhängigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gegenüber politischen und gesellschaftlichen Verhältnissen voraus.Der verfassungsrechtlich gebotene Schutz vor einer Einflussnahme Außenstehender umfasst dabei nicht nur die Verhinderung staatlicher Einflussnahme zur Wahrung einer hinreichenden Staatsferne, sondern beinhaltet u.a. auch die fehlende rechtliche Möglichkeit des Einzelnen, den Rundfunkbeitrag als Druckmittel einsetzen und ihn verweigern zu können, wenn er der Auffassung ist, die Programminhalte der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten verstießen gegen die aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG abgeleiteten Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, insbesondere betreffend die Gewährleistung der Meinungsvielfalt (vgl. auch VG Aachen, Urt. v. 30.9.2024, 8 K 1352/24, juris Rn. 101 ff. m.w.N. aus der Rspr. des BVerwG). Eine Verkürzung effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes und damit eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG liegt nach Auffassung der Kammer nicht darin, dass die (Fach-) Gerichte im Anfechtungsstreit gegen einen Festsetzungsbescheid nach den vorstehenden Ausführungen etwaige Einwände gegen die Qualität der Berichterstattung nicht zu prüfen haben. Denn der Zugang zum Gericht wird uneingeschränkt gewährt. Ein Anspruch auf gerichtliche Überprüfung besteht indes nur insoweit, als die geltend gemachten Gesichtspunkte entscheidungserheblich sind; das Gericht ist nicht gehalten – im Gegenteil steht es dem Gericht nicht zu –, Sachverhalte zu prüfen, auf die es für die Entscheidung über den streitgegenständlichen Antrag nicht ankommt. Auf die Programmqualität in den öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogrammen kommt es nach den obigen Ausführungen für die Berechtigung der Beitragsfestsetzung aber nicht an. Dies ist verfassungsrechtlich unbedenklich (s.o. zu [1.1.]). (1.3) Aus dem mit der Klagebegründung angeführten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. April 2023 (1 BvR 601/23) und aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Mai 2024 (6 B 70.23) ergeben sich weder Anhaltspunkte für die Annahme, die Rundfunkbeitragspflicht begegne in ihrer derzeitigen Ausgestaltung verfassungsrechtlichen Bedenken, noch dafür, dass – abweichend von der Auffassung der erkennenden Kammer – die Beitragspflichtigen die Zahlung des Rundfunkbeitrags von den Programminhalten abhängig machen dürften. Das Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 24.4.2023, 1 BvR 601/23, juris Rn. 9) hat es zwar als klärungsbedürftig angesehen, „ob und gegebenenfalls nach welchen Maßstäben unter Berücksichtigung der Rundfunkfreiheit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und der der Vielfaltsicherung dienenden Selbstkontrolle durch plural besetzte anstaltsinterne Aufsichtsgremien (…) vor den Verwaltungsgerichten geltend gemacht werden kann, es fehle an einem die Beitragszahlung rechtfertigenden individuellen Vorteil (…), weil das Programmangebot nach seiner Gesamtstruktur nicht auf Ausgewogenheit und Vielfalt ausgerichtet sei und daher kein Gegengewicht zu den privaten Rundfunkanbietern bilde“. Hieraus lässt sich aber nicht ableiten, das Bundesverfassungsgericht gehe davon aus, dass die aufgeworfene Frage voraussichtlich zu bejahen sei oder auch nur zu bejahen sein könnte, geschweige denn ist es naheliegend, dass das Bundesverfassungsgericht von einem Strukturdefizit oder Systemversagen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ausgeht. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts betrifft lediglich eine verfassungsprozessuale Zulässigkeitsfrage, nämlich die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde. Ein materiell-rechtlicher Aussagegehalt lässt sich der Entscheidung nicht beimessen. Von dem wiederholt bemühten „Fingerzeig“ des Bundesverfassungsgerichts an die Fachgerichte kann aus Sicht der erkennenden Kammer keine Rede sein (ebenso VG Freiburg, GB v. 11.9.2024, 9 K 2585/24, juris Rn. 75 ff.). Dies gilt auch deshalb, weil das Bundesverfassungsgericht, wie es mit seiner Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde der Landesrundfunkanstalten gegen die unterlassene Zustimmung des Landes Sachsen-Anhalt zu der von der Finanzbedarfs-Ermittlungskommission (KEF) vorgeschlagenen Beitragserhöhung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.7.2021, 1 BvR 2756/20 u.a., juris) unlängst deutlich gemacht hat, offensichtlich nicht von einer grundlegenden Verfehlung des Programmauftrags durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk ausgeht und somit die Möglichkeit, sein Programmangebot zu empfangen, offenbar nach wie vor als „Vorteil“ ansieht (so auch VG Freiburg, GB v. 11.9.2024, a.a.O., juris Rn. 136). Nichts anderes gilt für die eingangs genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 23.5.2024, 6 B 70.23, juris Rn. 1), mit dem es die Revision in einem rundfunkbeitragsrechtlichen Verfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen hat, weil das Revisionsverfahren Gelegenheit zur Klärung der Frage biete, „ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen gegen die Beitragserhebung geltend gemacht werden kann, der Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, ein der Vielfaltssicherung dienendes Programm anzubieten, werde strukturell verfehlt, so dass es an einem individuellen Vorteil fehle“. Auch hieraus lassen sich keine Anhaltspunkte für die voraussichtliche Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts oder dafür ableiten, es sei naheliegend, dass das Bundesverwaltungsgericht die Grundsatzfrage bejahen werde. Ersichtlich ist die Zulassungsentscheidung eine Reaktion auf den „Prüfauftrag“ des Bundesverfassungsgerichts in dem Beschluss vom 24. April 2023 (1 BvR 601/23), auf den auch ausdrücklich Bezug genommen wird. Ob auch das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts teilt, die der Revisionszulassung zugrunde liegende Grundsatzfrage sei in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht geklärt, bedarf hier keiner weiteren Vertiefung. Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit behaupteten „Verstöße(n) der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gegen ihren Funktionsauftrag“ bereits entschieden, der Einzelne habe offensichtlich nicht die Möglichkeit, die Zahlung des Rundfunkbeitrags zu verweigern, wenn bzw. weil er der Auffassung ist, die Programminhalte der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten verstießen gegen Anforderungen des Grundgesetzes (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.12.2017, 6 B 70.17, juris Rn. 10). (2) Am Vorliegen eines Vorteils, der mit der Möglichkeit verbunden ist, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme empfangen zu können, besteht auch unter Berücksichtigung der mit der Klagebegründung formulierten pauschalen Kritik an der Haushalts- und Wirtschaftsführung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten kein durchgreifender Zweifel. Denn die gesetzlichen Rahmenbedingungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk gewährleisten in hinreichend effektiver Weise, dass hierbei die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, einschließlich der damit verbundenen Rationalisierungspotentiale (vgl. § 36 Abs. 1 MStV), eingehalten werden. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten können nämlich gerade nicht, wie dies die Klagebegründung suggeriert, beliebig und unkontrolliert darüber entscheiden, wie sie die ihnen zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel einsetzen. Vielmehr unterliegt die Bestimmung des Finanzbedarfs (unter Einschluss der erforderlichen Höhe des Rundfunkbeitrags) sowie die Wirtschaftsführung der Rundfunkanstalten der Kontrolle verschiedener Akteure – insbesondere der Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs (KEF), der Landesparlamente und der Rechnungshöfe –, die außerhalb der Rundfunkanstalt angesiedelt sind (vgl. §§ 32 ff. des NDR-Staatsvertrags, §§ 34 ff. MStV, §§ 1 ff. RFinStV). Dass diese externen Kontrollverfahren ungeeignet sind, um zu gewährleisten, dass sich die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Rundfunkanstalten im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben hält, insbesondere die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit berücksichtigt, ist nicht ersichtlich. Dies legt auch die Klagebegründung nicht nahe. Die dortigen Ausführungen erschöpfen sich im Ergebnis in einer allgemein gehaltenen Klage über eine subjektiv als ungerecht empfundene Höhe von Gehältern in Spitzenpositionen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und eine vermeintlich bestehende Lohnungleichheit (vgl. VG Aachen, Urt. v. 30.9.2024, 8 K 1352/24, juris Rn. 165). Ihnen liegt – einmal mehr – eine grundsätzliche Ablehnung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und die Einschätzung zugrunde, dieser und die von den dort (in verantwortlicher Position) Beschäftigten geleistete Arbeit sei „nichts wert“. Damit geht es der Klagebegründung nicht zentral um die Frage der Einhaltung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, sondern um die Frage, ob bzw. inwieweit der öffentlich-rechtliche Rundfunk überhaupt aus öffentlichen Abgaben finanziert werden sollte. Diese Frage stellt sich aus verfassungsrechtlichen Gründen indes nicht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.7.2021, 1 BvR 2756/20 u.a., juris Rn. 75 ff.). c) Die Vorschriften, aus denen sich die Zahlungspflicht des Klägers ergibt, sind auch mit Unionsrecht vereinbar. Insbesondere stellt der Rundfunkbeitrag im privaten Bereich keine rechtswidrige staatliche Beihilfe gemäß Art. 107 f. AEUV dar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.4.2020, 6 B 17.20, juris Rn. 4; Urt. v. 9.12.2019, 6 C 20.18, juris Rn. 21). Die Europäische Kommission hatte die Rundfunkgebührenpflicht nach altem Recht mit Entscheidung vom 24. April 2007 als Beihilfe eingestuft, jedoch als vereinbar mit dem gemeinsamen Markt angesehen (vgl. hierzu VGH Mannheim, Urt. v. 13.2.2017, 2 S 1610/15, juris Rn. 56 m.w.N.). Im Hinblick auf die Änderung der Rundfunkfinanzierung von einer Gebühr zu dem jetzt maßgeblichen wohnungsbezogenen Beitrag hat der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 13. Dezember 2018 (C-492/17, juris Rn. 53 ff.) entschieden, dass keine Änderung einer bestehenden Beihilfe vorliegt, von der die Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV vorab zu unterrichten ist (so auch bereits BVerfG, Urt. v. 18.7.2018, 1 BvR 1675/16 u.a., juris Rn. 146 ff.; BVerwG, Urt. v. 18.3.2016, 6 C 6.15, juris Rn. 51 f.). Die Änderung des Entstehungsgrunds für die Rundfunkbeitragspflicht betrifft nämlich nicht die wesentlichen Bestandteile der Finanzierungsregelung für den deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunk, die von der Kommission bereits im Rahmen der Entscheidung vom 24. April 2007 beurteilt worden sind (vgl. EuGH, Urt. v. 13.12.2018, a.a.O., juris Rn. 59 ff.). Lediglich der Entstehungsgrund für die Beitragspflicht ist vor dem Hintergrund der technologischen Entwicklungen an vereinfachte Voraussetzungen geknüpft worden, ohne dass dies zu einer wesentlichen Erhöhung der Vergütung der öffentlich-rechtlichen Sender geführt hat. Auch die mit der Klagebegründung erhobenen Rügen von behaupteten Verstößen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags gegen den in Art. 20 EUGrCh (bzw. Art. 14 EMRK) geregelten Gleichbehandlungsgrundsatz, die Freizügigkeit gemäß Art. 45 EUGrCh (bzw. Art. 21 AEUV) und die Dienstleistungsfreiheit aus Art. 56 AEUV greifen nicht durch. Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist vorliegend schon nicht anwendbar, da sie nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 EUGrCh ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union gilt, das deutsche Rundfunkbeitragsrecht aber nicht durch unionsrechtliche Vorgaben beeinflusst ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.1.2017, 6 C 15.16, juris Rn. 61 f.) Im Übrigen stellt die allein an Inländer gerichtete Beitragspflicht keine normative Einschränkung der mit der Klagebegründung angeführten Gewährleistungen dar, weil sie für alle Personen, die Inhaber einer Wohnung i.S.v. § 2 Abs. 2 RBStV sind, gleichermaßen gilt (vgl. – auch zum Folgenden – BVerwG, Beschl. v. 25.1.2018, 6 B 38.18, juris Rn. 7; Urt. v. 25.1.2017, 6 C 15.16, juris Rn. 62). Auf die Staatsangehörigkeit kommt es nicht an. Anhaltspunkte für eine tatsächliche Schlechterstellung der Angehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union gegenüber deutschen Staatsangehörigen bestehen nicht. Das Unionsrecht schützt regelmäßig nicht davor, durch die Wohnungsinhaberschaft in einem anderen Mitgliedstaat dort mit rechtlichen Regelungen konfrontiert zu werden, die im Staat des bisherigen Wohnsitzes nicht bestehen. Dies gilt jedenfalls für solche Regelungen, die – wie vorliegend – nicht durch das Unionsrecht determiniert sind. 2. Die angefochtenen Bescheide sind formell-rechtlich nicht zu beanstanden. a) Der Beklagte ist bei der Festsetzung der Rundfunkbeiträge für den Zeitraum, auf den sich die streitgegenständlichen Bescheide beziehen, zunächst als Behörde hoheitlich tätig geworden. Der Beklagte ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts (vgl. § 1 Abs. 1 des NDR-Staatsvertrags) und als solche Subjekt der mittelbaren Staatsverwaltung, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 15.12.2003, 1 BvR 2378/03, juris Rn. 6; Urt. v. 27.7.1971, 2 BvF 1/68, juris Rn. 38; BVerwG, Beschl. v. 21.12.2017, 6 B 35.17, juris Rn. 6). Setzt der Beklagte – wie vorliegend geschehen – aufgrund der ihm durch § 10 Abs. 5 RBStV übertragenen Befugnis rückständige Rundfunkbeiträge durch Bescheid fest, nimmt er insoweit in der Sache öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahr und wird demnach als Behörde im Sinne des § 1 Abs. 2 HmbVwVfG tätig (vgl. auch VGH München, Beschl. v. 12.12.2022, 7 ZB 20.1120, juris Rn. 20 ff.; VGH Mannheim, Urt. v. 4.11.2016, 2 S 548/16, juris Rn. 23 ff.; VG Hamburg, Urt. v. 6.6.2019, 19 K 3677/18, juris Rn. 37). Etwas anderes folgt nicht aus der Einschaltung des Beitragsservice durch den Beklagten. Gemäß § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV nimmt jede Landesrundfunkanstalt die ihr nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr. Auf dieser Grundlage ist der Beitragsservice tätig und dient den Landesrundfunkanstalten, dem ZDF und dem Deutschlandradio aus Praktikabilitätsgründen als eine örtlich ausgelagerte gemeinsame Inkassostelle, die zur Beitreibung von Rundfunkbeiträgen nur im Namen der Landesrundfunkanstalten befugt ist (vgl. BGH, Beschl. v. 11.6.2015, I ZB 64/14, juris Rn. 19; VG Aachen, Urt. v. 30.9.2024, 8 K 1352/24, juris Rn. 50). Dass der Beitragsservice die ihm übertragenen Aufgaben namens und im Auftrag des Beklagten wahrnimmt und sein Handeln insofern dem Beklagten unmittelbar zurechenbar ist, ergibt sich im Übrigen aus der Gestaltung des streitgegenständlichen Festsetzungsbescheids. In dessen Briefkopf ist neben dem Beitragsservice ausdrücklich der Beklagte aufgeführt; der Bescheid ist zudem mit „Norddeutscher Rundfunk“ unterzeichnet und in der Rechtsbehelfsbelehrung wird der Beitragsservice als „für“ den Beklagten „tätig“ beschrieben (vgl. VGH München, Beschl. v. 12.12.2022, 7 ZB 20.1120, juris Rn. 38). b) Die Einschaltung des Beitragsservice und von dessen Angestellten begründet keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Selbstorganschaft. Danach muss die zuständige Behörde die ihr zugewiesenen Aufgaben grundsätzlich durch eigene Bedienstete erfüllen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.8.2011, 9 C 2.11, Rn. 12; VGH Mannheim, Urt. v. 16.12.2009, 1 S 3263/08, juris Rn. 16). Dies ist vorliegend der Fall, da der Beitragsservice – wie dargestellt – namens und im Auftrag des Beklagten als nichtrechtsfähige Stelle und auch nach außen deutlich erkennbar für diesen tätig wird (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 12.9.2016, 83 B 166/16, juris Rn. 6; VG Aachen, Urt. v. 30.9.2024, 8 K 1352/24, Rn. 62). Die Beitragsfestsetzung ist also dem Beklagten, nicht dem Beitragsservice zuzurechnen. Der Beitragsservice besorgt, wenn er für den Beklagten tätig wird, kein eigenes „Geschäft“, sondern ausschließlich das des Beklagten. c) Der Einwand in der Klagebegründung, der Beitragsservice erbringe ohne die erforderliche Registrierung selbstständig eine außergerichtliche Rechts- bzw. Inkassodienstleistung im Sinne des § 3 i.V.m. § 2 Abs. 1, 2 RDG, geht bereits angesichts vorstehender Ausführungen fehl, da der Beitragsservice namens und im Auftrag des Beklagten und damit nicht selbstständig tätig wird. Mit § 10 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 9 Abs. 2 RBStV liegt zudem eine gesetzliche Erlaubnis im Sinne des § 3 RDG vor, die zusätzlich von der Vorschrift des § 8 Abs. 1 Nr. 2 RDG flankiert wird; dem Beklagten ist es danach erlaubt, im Rahmen seines Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs Rechtsdienstleistungen zu erbringen. d) Es liegt weiter kein die formelle Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Festsetzungsbescheids begründender Verstoß gegen den Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG deshalb vor, weil der Beklagte bei der Festsetzung von Rundfunkbeiträgen hoheitlich tätig wird. Nach Art. 33 Abs. 4 GG ist die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen. Die in Art. 33 Abs. 4 GG ausdrücklich zugelassenen Abweichungen vom Grundsatz des Funktionsvorbehalts bedürfen der Rechtfertigung durch einen besonderen sachlichen Grund. Als solcher kommt nur ein spezifischer, dem Sinn der Ausnahmemöglichkeit entsprechender – auf Erfahrungen mit gewachsenen Strukturen oder im Hinblick auf den Zweck des Funktionsvorbehalts relevante Besonderheiten der jeweiligen Tätigkeit Bezug nehmender – Ausnahmegrund in Betracht (vgl. BVerfG, Urt. v. 18.1.2012, 2 BvR 133/10, juris Rn. 146). Ein solcher Ausnahmegrund liegt bei einer Aufgabe wie der Festsetzung von Rundfunkbeiträgen, die mit Blick auf die verfassungsrechtlich verbürgte Rundfunkfreiheit des Beklagten und sein Selbstverwaltungsrecht möglichst in einer gewissen Staatsferne wahrgenommen werden sollte, vor (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 8.11.2019, OVG 11 N 89/19, juris Rn. 4; VG Aachen, Urt. v. 30.9.2024, 8 K 1352/24, juris Rn. 56). Im Übrigen beruht die Befugnis des Beklagten zur Festsetzung von Rundfunkbeiträgen auf einer gesetzlichen Grundlage. Auf die Frage, ob Art. 33 Abs. 4 GG überhaupt ein subjektives Recht, auf das sich der Einzelne mit Erfolg berufen kann, zu begründen vermag, kommt es nach alledem nicht an. e) Der streitgegenständliche Festsetzungsbescheid (in Gestalt des Widerspruchsbescheids) leidet an keinem Formfehler. Rechtsgrundlage für den automatisierten Erlass des Festsetzungsbescheids ist zunächst § 10a RBStV. Danach kann die zuständige Landesrundfunkanstalt rundfunkbeitragsrechtliche Bescheide vollständig automatisiert erlassen, sofern weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht. Ein Ermessen oder Beurteilungsspielraum des Beklagten hinsichtlich der Frage, wer zur Beitragspflicht herangezogen werden darf, besteht nicht: Nach § 10 Abs. 5 RBStV werden rückständige Rundfunkbeiträge festgesetzt; ein Ermessensspielraum ist dem Beklagten insoweit nicht eingeräumt. Dass im Einzelfall die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Festsetzung rückständiger Beiträge unter Umständen nicht vorliegen, etwa weil bereits ein anderer Inhaber der Wohnung bezahlt hat (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV i.V.m. § 44 AO), eröffnet entgegen der mit der Klagebegründung vertretenen Auffassung keinen die Anwendung des § 10a RBStV ausschließenden Ermessensspielraum, sondern ist vielmehr bereits auf Tatbestandsebene zu prüfen. Ob der auf der Grundlage des § 10a RBStV automatisiert erstellte Festsetzungsbescheid einer Unterschrift bedurfte oder diese nach Maßgabe des § 37 Abs. 5 HmbVwVfG entbehrlich gewesen ist, bedarf keiner Entscheidung. Denn Ausgangs- und Widerspruchsbescheid bilden eine Einheit; der Widerspruchsbescheid verleiht dem Ausgangsbescheid gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO das maßgebliche Gepräge. Vorliegend war jedenfalls der Widerspruchsbescheid – auf den es danach maßgeblich ankommt – unterschrieben (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 27.11.2023, 1 LA 46/23, juris Rn. 20; VGH Mannheim, Beschl. v. 13.11.2020, 2 S 2134/20, juris Rn. 15 ff.; VG Freiburg, GB v. 11.9.2024, 9 K 2585/24, juris Rn. 109). f) Keine Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Festsetzungsbescheids ergeben sich schließlich unter dem Gesichtspunkt des Prinzips der Gewaltenteilung. Gemäß § 10 Abs. 6 Satz 1 RBStV werden Festsetzungsbescheide im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Da es sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine auf gesetzlicher Grundlage beruhende öffentlich-rechtliche nichtsteuerliche Abgabe handelt (vgl. VGH München, Beschl. v. 12.12.2022, 7 ZB 20.1120, juris Rn. 24), greifen die verfassungsrechtlichen Einwände gegen die Einräumung einer Befugnis zur Eintreibung privatrechtlicher Forderungen im Wege der Verwaltungsvollstreckung (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 18.12.2012, 1 BvL 8/11, juris Rn. 46 ff.) schon im Ansatzpunkt nicht durch. Überdies hat das Bundesverfassungsgericht die strukturellen, unmittelbar durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag getroffenen Regelungen, zu denen auch das Selbsttitulierungsrecht der Landesrundfunkanstalten gehört, verfassungsrechtlich nicht beanstandet (vgl. BVerfG, Urt. v. 18.7.2018, 1 BvR 1675/16 u.a., juris; vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2022, 5 Bf 220/22.Z, n.v.). Im Übrigen steht vorliegend nicht die Befugnis des Beklagten zur Vollstreckung aus einem Festsetzungsbescheid im Streit, sondern (lediglich) seine Berechtigung zum Erlass eines Festsetzungsbescheids. 3. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden auch materiell rechtmäßig Rundfunkbeiträge für die Wohnung des Klägers festgesetzt. Nach § 2 Abs. 1 RBStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung (vgl. § 3 Abs. 1 RBStV) von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Nach § 7 Abs. 3 RBStV ist der Rundfunkbeitrag monatlich geschuldet und jeweils in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für drei Monate zu leisten. Rückständige Rundfunkbeiträge werden gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Diese Vorschriften wurden im vorliegenden Fall eingehalten. Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum Inhaber einer Wohnung im Sinne von §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 RBStV unter der Anschrift … in Hamburg. Die für den Zeitraum Juli 2023 bis September 2023 geschuldeten Rundfunkbeiträge durfte der Beklagte gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV mit Bescheid vom 4. Oktober 2023 in Höhe von 55,08 EUR festsetzen, weil sie zu diesem Zeitpunkt bereits fällig, aber noch nicht bezahlt waren. Weitere (materielle) Voraussetzungen müssen nicht erfüllt sein. Insbesondere ist es nicht Voraussetzung für die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen, dass die Möglichkeit, öffentlich-rechtliche Rundfunkprogramme zu empfangen, für den Adressaten des Festsetzungsbescheids einen Vorteil bedeutet. Auf die Ausführungen oben zu 1. b) bb) (1) (1.2.) wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. 4. Die Festsetzung des Säumniszuschlags erfolgte rechtmäßig auf der Grundlage von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i.V.m. § 11 Abs. 1 NDR-Beitragssatzung. Nach § 11 Abs. 1 NDR-Beitragssatzung wird ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,-- Euro fällig und zusammen mit dem Beitragsbescheid festgesetzt, wenn geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden. Diese Voraussetzungen lagen hier am 4. Oktober 2023 im Hinblick auf die Beitragsforderung für den Zeitraum von Juli 2023 bis September 2023 vor, die Mitte August 2023 fällig geworden war (vgl. § 7 Abs. 3 RBStV), sodass der Beklagte ab Mitte September 2023 einen Säumniszuschlag festsetzen durfte. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen. Der Kläger wird von dem Beklagten unter der Beitragsnummer … für eine Wohnung unter der Anschrift … in Hamburg zum Rundfunkbeitrag herangezogen. Mit Bescheid vom 4. Oktober 2023 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger für den Zeit-raum von Juli 2023 bis September 2023 Rundfunkbeiträge in Höhe von 55,08 EUR und einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,-- EUR fest, nachdem der Kläger für diesen Zeitraum keine Zahlungen geleistet hatte. Gegen den Bescheid vom 4. Oktober 2023 erhob der Kläger unter dem 27. Oktober 2023 Widerspruch: Der Festsetzungsbescheid sei schon formell rechtswidrig, da er keine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung enthalte und – weswegen der Festsetzungsbescheid auch gemäß § 44 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG nichtig sei – in der beigefügten Belehrung die Behörde nicht erkennen lasse. Der Bescheid sei ferner nach § 44 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG nichtig, weil er „nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden“ könne, aber dieser Form nicht genüge. Ferner sei er nach § 44 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG nichtig, weil ihn eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG begründeten Zuständigkeit erlassen habe, ohne dazu ermächtigt zu sein. Die Nichtigkeit ergebe sich zudem aus § 44 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG, weil der Bescheid die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlange, denn nach Medienberichten bestünden Zweifel daran, dass die Rundfunkbeiträge tatsächlich für einen rechtmäßigen Zweck verwendet würden. Schließlich liege ein zur Nichtigkeit gemäß § 44 Abs. 2 Nr. 6 VwVfG führender Verstoß gegen die guten Sitten vor, weil die Berichterstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als Propaganda zu bewerten sei. Der Festsetzungsbescheid sei auch materiell rechtswidrig. Da der Rundfunkbeitrag eine Gegenleistung für den Vorteil der Möglichkeit des Empfangs des Programmangebots des öffentlich-rechtlichen Rundfunks darstelle, bestehe ein synallagmatisches Gegenseitigkeitsverhältnis („do ut des“) zwischen dem Beitragspflichtigen und der Rundfunkanstalt, dem diese nicht gerecht werde, da sie ihren verfassungsrechtlichen Auftrag aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht erfülle. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk informiere weder frei, noch umfassend und wahrheitsgemäß. Die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Staats- und Parteiferne des öffentlichen Rundfunks sei mittlerweile in ihr Gegenteil verkehrt worden. In diesem Zusammenhang führte der Kläger mehrere Beispiele für „eklatante(n) Vertragsbrüche“ an. Der Festsetzungsbescheid sei ferner rechtswidrig, weil der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ein unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter sei. Im Übrigen sei die zwangsweise Eintreibung von Rundfunkbeiträgen im Wege der Amtshilfe und durch Gerichtsvollzieher rechtswidrig. Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Mai 2024 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Festsetzungsbescheid vom 4. Oktober 2023 zurück: Der Festsetzungsbescheid sei formell rechtmäßig. Er lasse den Beklagten deutlich als erlassende Behörde erkennen. Dem Bescheid sei eine § 37 Abs. 6 VwVfG genügende Rechtsmittelbelehrung beigefügt gewesen. Der Bescheid sei wirksam bekanntgegeben worden. Der Bescheid sei auch materiell rechtmäßig. Grundlage sei der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der keinen ohne Zustimmung der Beitragszahler abgeschlossenen Vertrag zu Lasten Dritter darstelle, sondern durch die jeweiligen Zustimmungsgesetze der Länder jeweils in Landesrecht transformiert worden sei. Der Rundfunkbeitrag sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch verfassungsgemäß. Die Qualität der Rundfunksendungen sei keine Frage der Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrags, sondern durch die Rundfunkgremien sicherzustellen. Die Rundfunkanstalten seien in ihrer Programmgestaltung frei und dürften aufgrund ihrer Rundfunkfreiheit selbst bestimmen, was zur Erfüllung des Rundfunkauftrags publizistisch erforderlich sei. Am 5. Juni 2024 hat der Kläger Klage erhoben: Der angefochtene Festsetzungsbescheid sei aus weiteren Gründen formell rechtswidrig. So folge die formelle Rechtswidrigkeit des Bescheids auch daraus, dass dieser durch Angestellte des Beitragsservice erlassen worden sei. Dies begründe einen Verstoß gegen den Grundsatz der Selbstorganschaft und gegen Art. 33 Abs. 4 GG. Auch dem Beklagten selbst fehle die für den Erlass eines Verwaltungsaktes erforderliche Behördeneigenschaft. Der Festsetzungsbescheid habe ferner nicht vollautomatisiert – und damit ohne eine Unterschrift – erstellt und erlassen werden dürfen. Die formelle Rechtswidrigkeit des Bescheids folge zudem aus einem Verstoß gegen den Gewaltenteilungsgrundsatz, da eine Behörde, die eine Forderung geltend mache, nicht zugleich auch die Vollstreckung dieser Forderung beschließen dürfe. Der Bescheid sei ferner materiell rechtswidrig. Die Tätigkeit des Beitragsservice verstoße gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz. Außerdem erfülle der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinen verfassungsmäßigen Auftrag unzureichend. Insofern sei bereits die Grundannahme des Bundesverfassungsgerichts, der Rundfunkbeitrag sei zum Zwecke der Sicherung der Meinungsvielfalt notwendig, falsch. Vielmehr unterbinde der öffentlich-rechtliche Rundfunk den freien Wettbewerb und schränke damit die Informations- und Meinungsvielfalt ein. Zudem sei die Annahme des Bundesverfassungsgerichts, die bloße Möglichkeit des Empfangs des Programmangebots des öffentlich-rechtlichen Rundfunks stelle einen den Rundfunkbeitrag rechtfertigenden individuellen Vorteil dar, eine „haltlose Unterstellung“. Unabhängig davon obliege die Kontrolle der Programmgestaltung und damit die Kontrolle, ob das Rundfunkprogramm einen „individuellen Vorteil“ biete, den Verwaltungsgerichten. Hierauf habe das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 24. April 2023 (1 BvR 601/23) zuletzt eindeutig und „mit einem Fingerzeig an die Fachgerichte“ hingewiesen. Die gerichtliche Kontrolle sei nicht deshalb ausgeschlossen, weil es Gremien gebe, die über die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Rundfunkanstalten wachten. Noch dazu kämen diese Gremien ihrer Kontrollpflicht schon seit Jahren nicht mehr wirksam nach. Die Frage, ob die Zusammensetzung und die Arbeit der Gremien verfassungskonform sei, sei dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 GG ebenso vorzulegen wie die Frage, ob die Beitragserhebung noch rechtmäßig sei. Dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinen verfassungsmäßigen Auftrag grundlegend verfehle, zeige schon der Umstand seiner fehlenden und weiter abnehmenden Akzeptanz in der Bevölkerung. Überdies zeigten insbesondere die fehlende Ausgewogenheit bei der Besetzung von Talkshows, die Berichterstattung im öffentlich-rechtlichen Rundfunk über die Corona-Politik, zur UNO und zur WHO, zu Nordstream und zum Ukraine-Krieg sowie personelle Verflechtungen zwischen politischen Entscheidungsträgern und dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk, dass dieser seinem Auftrag nicht gerecht werde. Zudem erweise sich der Festsetzungsbescheid auch deshalb als rechtswidrig, weil der Beklagte den aus § 31 Abs. 3 MStV folgenden Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nicht einhalte und die eingezogenen Beiträge nicht zweckentsprechend verwende. Insbesondere seien die Bezüge der Intendanten und anderer hochrangiger Mitarbeiter der Rundfunkanstalten nicht leistungsgerecht. Zuletzt folge die Rechtswidrigkeit des Festsetzungsbescheids daraus, dass der Rundfunkbeitrag eine verfassungswidrige Steuer sei und gegen Europarecht verstoße. Der Kläger beantragt, den Festsetzungsbescheid vom 4. Oktober 2023 und den Widerspruchsbescheid vom 6. Mai 2024 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt seine Bescheide und wiederholt und vertieft die Begründung des Widerspruchsbescheids. Mit Schriftsatz vom 12. August 2024 hat der Kläger beantragt, das Verfahren gemäß § 94 VwGO auszusetzen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die von ihm mit Beschluss vom 23. Mai 2024 (6 B 70.23) zugelassene Revision entschieden habe. In der mündlichen Verhandlung am 8. November 2024 hat das Gericht die vorliegende Sache mit drei weiteren Verfahren, denen eine im Wesentlichen gleichlautende Klagebegründung zugrunde liegt, zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Sachakte des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.