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Urteil

3 K 1796/22

VG Freiburg (Breisgau) 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFREIB:2023:0418.3K1796.22.00
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Leitsätze
1. Bemühungen einer Gemeinde um Verbesserung der funktionalen Gestaltung der In-nenstadt und Erhöhung der Standortqualität stellen besondere städtebauliche Gründe im Sinne des § 1 Abs. 9 BauNVO dar, die im urbanen Gebiet nach § 6a BauNVO den Ausschluss von Werbeanlagen für Fremdwerbung rechtfertigen können.(Rn.22) 2. § 6a Abs. 4 BauNVO enthält über die bestehenden Möglichkeiten zur „Feinsteuerung“ nach § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO hinaus zusätzliche Differenzierungsmöglichkeiten.(Rn.41) 3. § 6a Abs. 4 Nr. 1 BauNVO schließt - bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen - die Anwendung von § 1 Abs. 7 Nr. 2 BauNVO nicht aus.(Rn.41)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bemühungen einer Gemeinde um Verbesserung der funktionalen Gestaltung der In-nenstadt und Erhöhung der Standortqualität stellen besondere städtebauliche Gründe im Sinne des § 1 Abs. 9 BauNVO dar, die im urbanen Gebiet nach § 6a BauNVO den Ausschluss von Werbeanlagen für Fremdwerbung rechtfertigen können.(Rn.22) 2. § 6a Abs. 4 BauNVO enthält über die bestehenden Möglichkeiten zur „Feinsteuerung“ nach § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO hinaus zusätzliche Differenzierungsmöglichkeiten.(Rn.41) 3. § 6a Abs. 4 Nr. 1 BauNVO schließt - bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen - die Anwendung von § 1 Abs. 7 Nr. 2 BauNVO nicht aus.(Rn.41) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die nach § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 15.02.2022 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 07.06.2022 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die zur Genehmigung gestellte Werbeanlage ist nach § 49 LBO genehmigungspflichtig (vgl. auch § 50 Abs. 1 LBO in Verbindung mit Nr. 9 des Anhangs). Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung und damit auch die aktuelle Fassung des Bebauungsplans „Innenstadt“ vom 03.02.2022 mit der dazu erlassenen örtlichen Bauvorschrift (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.03.2018 - 8 S 1464/15 -, juris Rn. 85 m. w. N.). Danach ist die Genehmigung im Ergebnis zu Recht aus bauplanungsrechtlichen Gründen abgelehnt worden (dazu II.). I. Die Regelung in B1 der zusammen mit dem Bebauungsplan erlassenen örtlichen Bauvorschrift der Stadt Trossingen zu den Werbeanlagen steht auf der Grundlage von § 74 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO dem Vorhaben hingegen nicht entgegen, denn Fremdwerbeanlagen sind aufgrund der planungsrechtlichen Regelung (dazu II.) bereits nicht von der örtlichen Bauvorschrift erfasst. Dafür spricht außer dem Gesamtregelungskontext des Bebauungsplans nicht zuletzt auch der Wortlaut der Bestimmung, die Regelungen für „Geschäfte“ und firmeneigene Logos enthält, und hiervon gehen nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung auch die Beteiligten aus. II. Dem Vorhaben steht aber § 30 Abs. 1 und 3 BauGB in Verbindung mit der textlichen Festsetzung in A1.3.3 des Bebauungsplans „Innenstadt“ entgegen, der am 03.02.2022 in Kraft getreten ist. Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung beurteilt sich das Bauvorhaben auf der Grundlage des (einfachen) Bebauungsplans „Innenstadt". Danach sind Werbeanlagen für Fremdwerbung im Plangebiet MU2 - urbanes Gebiet nach § 6a BauNVO - und damit auch in dem Gebiet, in dem das Vorhabengrundstück liegt, unzulässig. Das Vorhaben der Klägerin ist eine bauliche Anlage im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB und wird von der genannten Festsetzung erfasst. Werbetafeln für Fremdwerbung, wie sie die Klägerin aufstellen möchte, sind bauplanungsrechtlich als selbständige Gewerbebetriebe zu behandeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.12.1992 - 4 C 27.91 -, BVerwGE 91, 234 ; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 29.11.2021 - 8 S 3273/20 -, juris Rn. 29 und vom 16.04.2008 - 3 S 3005/06 -, juris Rn. 49; VG Freiburg, Urteil vom 12.12.2017 - 3 K 4193/16 -, juris Rn. 32 ff.) und gemäß § 6a Abs. 2 Nr. 4 BauNVO in urbanen Gebieten als „sonstiger Gewerbebetrieb“ allgemein zulässig, wenn sie nicht durch eine spezielle Festsetzung ausgeschlossen werden. Ein solcher Ausschluss ist hier in A.1.3.3. der Festsetzungen erfolgt. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist dieser wirksam. 1. Rechtsgrundlagen für den Ausschluss der Werbeanlagen für Fremdwerbung sind § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 9 i. V. m. Abs. 5 BauNVO (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.07.2022 - 5 S 1940/20 -, juris Rn. 66; Urteil der Kammer vom 12.12.2017 - 3 K 4193/16 -, juris Rn. 35). Der in der planungsrechtlichen Festsetzung A1.3.3 vorgesehene Ausschluss von Fremdwerbung (Werbung, die nicht an der Stätte der Leistung stattfindet) im Plangebiet ist vor diesem Hintergrund rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB können im Bebauungsplan aus städtebaulichen Gründen Art und Maß der baulichen Nutzung festgesetzt werden. § 1 Abs. 9 BauNVO sieht vor, dass im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden kann, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen nicht zulässig sind, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass § 1 Abs. 9 BauNVO - über § 1 Abs. 5 BauNVO hinausgehend - gestattet, einzelne Unterarten von Nutzungen, welche die Baunutzungsverordnung selbst nicht anführt, mit planerischen Festsetzungen zu erfassen. Während nach § 1 Abs. 5 BauNVO einzelne der unter einer Nummer einer Baugebietsvorschrift der Baunutzungsverordnung zusammengefassten Nutzungen im Bebauungsplan ausgeschlossen werden können, können nach § 1 Abs. 9 BauNVO weitergehende Differenzierungen vorgenommen werden. Die allgemeinen Differenzierungsmöglichkeiten der Baugebietstypen können nochmals einer „Feingliederung“ unterworfen werden, falls sich hierfür besondere städtebauliche Gründe ergeben, um die Vielfalt der Nutzungsarten im Plangebiet zu mindern. Die Planungsfreiheit der Gemeinden ist lediglich dadurch begrenzt, dass sich die Differenzierungen auf bestimmte Anlagentypen beziehen müssen, die es in der sozialen und ökonomischen Realität bereits gibt (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 05.06.2014 - 4 BN 8.14 -, juris Rn. 10 m. w. N.). a) Der Ausschluss von Werbeanlagen für Fremdwerbung findet danach seine Rechtsgrundlage in dem sowohl im Text- als auch im Begründungsteil des Bebauungsplans zitierten § 1 Abs. 9 BauNVO. Bei „Werbeanlagen für Fremdwerbung“, wie sie in der vorliegenden Festsetzung angeführt werden, handelt es sich um einen solchen, in der sozialen und ökonomischen Realität vorhandenen Anlagentyp; er stellt eine Unterart eines Gewerbebetriebs im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO dar (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.01.2017 - 8 S 2081/16 -, juris Rn. 8; Urteile vom 16.04.2008 - 3 S 3005/06 - juris Rn. 49 sowie 65 und vom 21.07.2022 - 5 S 1940/20 -, juris Rn. 66; Urteil der Kammer vom 12.12.2017 - 3 K 4193/16 -, juris Rn. 37). Vorliegend stellt er eine Unterart eines sonstigen Gewerbebetriebs im Sinne von § 6a Abs. 2 Nr. 4 BauNVO dar. Soweit die Klägerin die Bestimmtheit der streitgegenständlichen Regelung in Frage stellt, steht nicht ernsthaft in Frage, dass von der Ausschlussregelung in A1.3.3 lediglich und ausreichend erkennbar Werbeanlagen für Fremdwerbung und damit Werbeanlagen als gewerbliche Hauptnutzung erfasst sind. Die Kammer hat auch unter Berücksichtigung der angeführten Rechtsprechung keine Zweifel, dass dies bauplanungsrechtlich ausreichend bestimmt ist. Aus dem Wortlaut der textlichen Festsetzungen, dem Regelungszusammenhang und der Planbegründung lässt sich mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen, dass sich der Ausschluss auf Werbeanlagen der Außenwerbung bezieht, die - im Gegensatz zu Werbung an der Stätte der Leistung - Fremdwerbung zum Gegenstand haben. b) Der Ausschluss von Fremdwerbeanlagen wird auch durch besondere städtebauliche Gründe im Sinne von § 1 Abs. 9 BauNVO gerechtfertigt. Festsetzungen auf der Grundlage des § 1 Abs. 9 BauNVO sind im Vergleich zu § 1 Abs. 5 BauNVO nicht von erschwerten Voraussetzungen abhängig. Das „Besondere“ an den in § 1 Abs. 9 BauNVO genannten städtebaulichen Gründen besteht nicht notwendig darin, dass sie von größerem oder im Verhältnis zu § 1 Abs. 5 BauNVO zusätzlichem Gewicht sein müssen. Vielmehr muss es sich um spezielle Gründe gerade für die gegenüber dieser Vorschrift noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzungen handeln (BVerwG, Beschluss vom 10.11.2014 - 4 BN 33.04 -, juris Rn. 4; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.07.2022 - 5 S 1940/20 -, juris Rn. 67 und Beschluss vom 24.01.2017 - 8 S 2081/16 -, juris Rn. 10 m. w. N.). Nicht erforderlich ist, dass die städtebaulichen Gründe die Beschränkung erfordern; es reicht vielmehr aus, dass die Beschränkung aus städtebaulichen Gründen gerechtfertigt ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.04.2008 - 3 S 3005/06 -, juris Rn. 67). Gründe für den Ausschluss von Werbeanlagen für Fremdwerbung können beispielweise in den Bemühungen einer Gemeinde gesehen werden, ihren Innenstadtbereich zu sanieren und seine Attraktivität zu steigern (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.04.2008 - 3 S 3005/06 -, juris) oder eine angemessene städtebauliche Gestaltung eines Mischgebiets im Ortskern entlang einer stark befahrenen Durchgangsstraße zu erreichen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.01.2017 - 8 S 2081/16 -, juris Rn. 11 f.). Maßgeblich sind grundsätzlich die städtebaulichen Gründe im Zeitpunkt der Festsetzung, wobei dies nicht ausschließt, dass von der Festsetzung auch im Hinblick auf die angestrebte städtebauliche Entwicklung oder auch vorsorgend Gebrauch gemacht wird, etwa weil die Entwicklung in dem Baugebiet dazu Veranlassung gibt (Urteil der Kammer vom 12.12.2017 - 3 K 4193/16 -, juris Rn. 42 m. w. N.). Solche besonderen städtebaulichen Gründe liegen hier vor. Das Ziel des Bebauungsplans „Innenstadt“ besteht ausweislich der im Folgenden wiedergegebenen Planbegründung vom 24.01.2022 darin, den zentralen Versorgungsbereich der Innenstadt nachhaltig zu stärken und attraktiver zu gestalten (S. 2). Die Regelung zu den Werbeanlagen soll der Verbesserung der funktionalen Gestaltung der Innenstadt und der Erhöhung der Standortqualität dienen (S. 7). Aus diesem Grund wird für den innerstädtischen Bereich eine einheitliche Regelung getroffen. Zudem werden Werbeanlagen als Hauptnutzung ausgeschlossen, um die Flächen für frequenzbringende Nutzungen vorzuhalten. Die Regelung der Werbeanlagen soll zu einer Attraktivierung und Aufwertung der städtebaulichen Gestalt beitragen (S. 15 f.). In den konkreten Begründungen zu den planungsrechtlichen Festsetzungen wird für das MU2 unter 6A1.3 auf die Begründung zu den Nutzungsausschlüssen unter A1.1 zum MK-Kerngebiet verwiesen (S. 19 i. V. m. 17 ff.). Dort wird ausgeführt, Werbeanlagen für Fremdwerbung seien sehr stadtbildprägend, sodass eine Beschränkung und Regulierung von Werbeanlagen wichtig sei, um eine angemessene städtebauliche Gestaltung des Plangebiets zu erzielen. Zudem werde in der Innenstadt eine Ansiedlung von hoch frequentierten Nutzungen angestrebt. Werbeanlagen, die für den eigenen Betrieb errichtet würden, seien von der Festsetzung nicht tangiert, anders als Werbeanlagen für Fremdwerbung, die - vor allem gehäuft - zu einer störenden Außenwirkung und damit negativen Erscheinung beitrügen. Werbeanlagen für Fremdwerbung und die weiter ausgeschlossenen Nutzungen seien gemäß Baunutzungsverordnung auch in anderen Baugebieten zulässig (S. 18 f.). Diese Ausführungen beziehen sich zwar im Ausgangspunkt auf ein anderes festgesetztes Plangebiet, werden aber auf Seite 19 der Begründung für das streitgegenständliche urbane Gebiet MU2 in rechtlich nicht zu beanstandender Weise für entsprechend anwendbar erklärt. Der Ausschluss von Werbeanlagen für Fremdwerbung ist damit - sowohl für die festgesetzten urbanen Gebiete als auch für die Kerngebiete - ersichtlich aus besonderen städtebaulichen Gründen erfolgt. Städtebauliche Relevanz kommt einem Vorhaben insbesondere dann zu, wenn die zu beurteilende Anlage eine städtebaulich relevante Entwicklung einleiten kann. Eine städtebauliche Relevanz der einzelnen Anlage ist dementsprechend dann anzunehmen, wenn sie - wie Fremdwerbeanlagen - gerade in ihrer gedachten Häufung das Bedürfnis nach einer ihre Zulässigkeit regelnden verbindlichen Planung hervorruft (BVerwG, Urteil vom 03.12.1992 - 4 C 26.91 -, juris). Das Ziel einer angemessenen städtebaulichen Gestaltung unter Ansiedlung von hoch frequentiert genutzten Geschäften (Seite 18 der Planbegründung) rechtfertigt gerade auch den Ausschluss von Fremdwerbeanlagen als einer Unterart von Gewerbebetrieben. Denn Fremdwerbeanlagen beschränken sich darauf, optisch aufzufallen, ohne jedoch an Ort und Stelle ein den geweckten Wünschen entsprechendes Angebot zur Verfügung zu stellen und auf diese Weise zur Attraktivität des Gebiets beizutragen. Gerade in einer zu unterstellenden Häufung würden Fremdwerbeanlagen daher der gemeindlichen Konzeption zuwiderlaufen (vgl. entsprechend Urteil der Kammer vom 12.12.2017 - 3 K 4193/16 -, juris Rn. 49 zu einem Gewerbegebiet). Auch das von der Stadt verfolgte Ziel, Werbeanlagen als Hauptnutzung auszuschließen, um die Flächen für frequenzbringende Nutzungen (erkennbar gemeint ist die Kundenfrequenz, vgl. hierzu auch ausdrücklich S. 14 der Planbegründung) vorzuhalten, stellt einen besonderen städtebaulichen Grund im Sinne von § 1 Abs. 9 BauNVO dar. Die genannte Zielsetzung dient sowohl der Fortentwicklung, Anpassung und dem Umbau vorhandener Ortsteile sowie der Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB), den Belangen der Wirtschaft (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst. a BauGB) als auch dem Belang der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst. c BauGB). Es bestehen aus Sicht der Kammer keine Zweifel, dass die städtebauliche Zielsetzung mit einem Ausschluss von Fremdwerbeanlagen auch tatsächlich gefördert werden kann. Den Ausführungen in der Begründung zum Bebauungsplan „Innenstadt“ ist ein schlüssiges Konzept zu entnehmen. Die Festsetzungen wurden getroffen, um die funktionale Gestaltung der Innenstadt zu verbessern, die Standortqualität zu erhöhen und der Gefahr einer störenden Auswirkung und negativen Erscheinung entgegenzuwirken. Gewollt ist eine Verbesserung der Bedingungen für den örtlichen Einzelhandel. Die Aufenthaltsqualität für Passanten soll durch das Verbot gestärkt werden. Die xstraße als stadtbildprägende Durchfahrts- und Einkaufsstraße wurde bereits früher saniert und dies soll mit der Bauleitplanung weiter gesichert und aufgewertet werden, um die Attraktivität der Innenstadt zu steigern. Entsprechend werden auch weitere, im Einzelnen aufgezählte Nutzungen, wie Erotikbetriebe, ausgeschlossen (A1.3.3). Dem Verfahren lag das ausführliche, praxisorientierte Einzelhandelskonzept der x vom August 2019 zugrunde, das als Anlage zum Bebauungsplan aufgenommen wurde (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB). Die von der Klägerin aufgeworfene Frage einer „Notwendigkeit“ für einen solch weitreichenden Ausschluss jeglicher Werbeanlagen für Fremdwerbung und einer möglichen Koexistenz unterschiedlicher Anlagen, ist aus den ausgeführten Gründen nicht maßgeblich. Es reicht aus, dass die städtebaulichen Gründe die Beschränkung rechtfertigen. Da dies hier aus den genannten Gründen der Fall ist, hängt die Rechtmäßigkeit des planungsrechtlichen Ausschlusses von Werbeanlagen für Fremdwerbung - anders als die Klägerin meint - nicht davon ab, dass mit den örtlichen Bauvorschriften auch bauordnungsrechtliche Anforderungen an Werbeanlagen gestellt werden können und möglicherweise bereits mit diesen Vorgaben die mit der Beschränkung von Werbung verfolgten Ziele erreicht werden könnten (vgl. entsprechend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.07.2022 - 5 S 1940/20 -, juris Rn. 72). Das vom Vertreter der Klägerin vorgelegte Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 13.10.2022 - 8 S 2279/21 - betrifft demgegenüber die Wirksamkeit einer Werbeanlagensatzung, nicht aber die hier maßgebliche Frage der Wirksamkeit von Bestimmungen eines Bebauungsplans. c) Auch die allgemein nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderliche städtebauliche Rechtfertigung, die nicht nur für eine Planung insgesamt, sondern auch für jede Einzelfestsetzung vorhanden sein muss (BVerwG, Urteil vom 27.03.2013 - 4 C 13.11 -, BVerwGE 146, 137 ), liegt vor. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dies gilt für die Planung insgesamt und für jede ihrer Festsetzungen. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Eine Planung ist dann gerechtfertigt, wenn sie nach dem städtebaulichen Konzept „vernünftigerweise“ geboten erscheint. Die Gemeinde besitzt insoweit ein sehr weites planerisches Ermessen. Nicht erforderlich sind daher nur solche Bebauungspläne, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen und die daher die Aufgabe einer verbindlichen Bauleitplanung nicht erfüllen können oder die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 10.09.2015 - 4 CN 8.14 -, BVerwGE 153,16; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.07.2020 - 5 S 1493/17 -, VBlBW 2021, 23). Die Stadt verfolgt mit dem Bebauungsplan „Innenstadt“ und den darin getroffenen Festsetzungen ausweislich der bereits ausgeführten Planbegründung das Ziel, die Einzelhandelsentwicklung und Einzelhandelsansiedlung so zu steuern, dass der zentrale Versorgungsbereich der Innenstadt nachhaltig gestärkt und attraktiver gestaltet wird, um damit langfristig und dauerhaft die Versorgungssicherheit in der Gesamtstadt zu gewährleisten. Auf der Grundlage des erstellten praxisorientierten Einzelhandelskonzepts soll die funktionsräumliche Gliederung in der Innenstadt im Planbereich planungsrechtlich unterstützt werden (S. 2 und 5 der Begründung). Formuliert wird das erklärte Ziel, eine Qualifizierung der Innenstadt und eine Stärkung der qualitativ städtebaulichen Gestaltung zu erhalten (S. 6). Neben dem Ausschluss von Vergnügungsstätten gehört hierzu auch die Regelung von Werbeanlagen (S. 7). Die Regelung der Werbeanlagen soll zu einer Attraktivierung und Aufwertung der städtebaulichen Gestalt beitragen (S. 15 f.). Die Zielvorstellungen der Stadt bewegen sich damit ohne weiteres im Rahmen ihres in § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB vorausgesetzten planerischen Ermessens. Eine Gemeinde darf diejenige „Städtebaupolitik“ betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht, und entscheiden, ob und in welchem Umfang sie Teile ihres Gemeindegebiets zur Unterbringung bestimmter gewerblicher Nutzungen zur Verfügung stellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 -, juris Rn. 17 f.; Urteil der Kammer vom 12.12.2017 - 3 K 4193/16 -, juris Rn. 40). Entgegen der Auffassung der Klägerin geht es insoweit nicht um eine bauordnungsrechtliche Gestaltungsregelung. Das eigentliche Ziel von Werbeanlagen ist es, Aufmerksamkeit auf sich zu lenken und im vorhandenen Ortsbild „auffallend“ zu wirken (so auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.04.2008 - 3 S 3005/06 -, juris Rn. 46 m. w. N.). Sie werden nach Form, Farbe und Inhalt nur nach dem Gesichtspunkt einer möglichst eindringlichen Wirkung auf den Betrachter, nicht aber unter Berücksichtigung des jeweiligen Anbringungsortes gestaltet; gerade die hier gewünschte Werbetafel tritt durch ihre Großflächigkeit besonders stark in Erscheinung (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.07.2016 - 3 S 1241/15 -, juris Rn. 22). Das dadurch betroffene Ortsbild und seine Gestaltung sind gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 Nr. 5 BauGB städtebauliche Belange (vgl. hierzu auch Urteil der Kammer vom 12.12.2017 - 3 K 4193/16 -, juris Rn. 39). Zudem hat der Begriff des Ortsbilds in der Bauleitplanung nicht nur gestalterische, sondern auch funktionale städtebauliche Bedeutung (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.04.2008 - 3 S 3005/06 -, juris Rn. 45). Daher kann gegen eine Massierung und Ansammlung von Werbeanlagen auch nicht § 11 LBO zur Geltung gebracht werden. Die städtebaulichen Auswirkungen von Werbeanlagen werden von der bauordnungsrechtlichen Regelung des § 11 LBO nicht erfasst; diese können nur planerisch gesteuert werden. Gerade der Gesichtspunkt der möglichen Häufung oder Massierung von Werbeanlagen kann das Bedürfnis nach einer Bauleitplanung hervorrufen, die die Zulässigkeit dieser Anlagen verbindlich regelt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.01.2017 - 8 S 2081/16 -, juris Rn. 12; Urteil der Kammer vom 12.12.2017 - 3 K 4193/16 -, juris Rn. 39). d) Die allgemeine Zweckbestimmung des urbanen Gebiets, die bei Anwendung des § 1 Abs. 9 i. V. m. Abs. 5 BauNVO gewahrt werden muss, wird weder durch den festgesetzten Ausschluss von Werbeanlagen für Fremdwerbung noch durch die Beschränkung der Wohnnutzung auf obere Stockwerke infrage gestellt. Die besondere Funktion urbaner Gebiete besteht nach § 6a Abs. 1 Satz 1 BauNVO darin, dem Wohnen sowie der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sozialen, kulturellen und anderen Einrichtungen zu dienen, die die Wohnnutzung nicht wesentlich stören. § 6a BauNVO erweitert die Funktion des urbanen Gebiets so im Vergleich zum Mischgebiet um soziale, kulturelle und andere Einrichtungen und macht damit eine größere Bandbreite an Nutzungsmischungen zum wesensbestimmenden Merkmal des urbanen Gebiets (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.05.2022 – 5 S 1864/19 -, juris Rn. 67 m. w. N.). aa) Diese Funktion wird durch den festgesetzten Ausschluss von Werbeanlagen für Fremdwerbung nur unwesentlich beschränkt, zumal andere Werbeanlagen, wenn auch nur unter bestimmten Voraussetzungen, zugelassen werden können (vgl. entsprechend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.04.2008 - 3 S 3005/06 -, juris Rn. 79). Auch eine unverhältnismäßige Einschränkung der Eigentümerbefugnisse ist damit nicht zu erkennen. Denn zum einen betrifft der Ausschluss von Anlagen für Fremdwerbung nur eine gewerbliche Hauptnutzung von vielen weiterhin möglichen gewerblichen Nutzungen. Zum anderen wird den Grundstückeigentümern nicht jegliche Werbemöglichkeit genommen. Werbung an der Stätte der Leistung bleibt vielmehr zulässig. Desweiteren bestehen auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung keine Anhaltspunkte dafür, dass auf Fremdwerbung spezialisierte Unternehmen im Gemeindegebiet der Stadt Trossingen ihrem Geschäftsmodell allgemein nicht mehr nachgehen könnten, weil dort flächendeckend Fremdwerbung ausgeschlossen wäre. bb) Auch die Regelungen zur Wohnnutzung im Bebauungsplan „Innenstadt“ verletzen nicht den „Typenzwang“ nach der Baunutzungsverordnung. Soweit eine im urbanen Gebiet grundsätzlich zulässige und gebietstypische Nutzung danach die Wohnnutzung ist, ist diese entgegen der klägerischen Auffassung in den festgesetzten urbanen Gebieten nicht unzulässig. Eine Genehmigung von Wohnnutzung ist lediglich im Erdgeschoss ausgeschlossen. Das aber begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Charakteristik (typische Eigenart) als urbanes Gebiet, das geprägt ist durch das Vorhandensein von Wohnnutzungen, Gewerbebetrieben und sozialen, kulturellen und anderen Einrichtungen, ohne dass es auf eine Gleichwertigkeit der Nutzungsmischung ankommt (§ 6a Abs. 1 Satz 1 BauNVO), wird durch die Regelung zur Wohnnutzung nicht in Frage gestellt, vielmehr sieht § 6a Abs. 4 Nr. 1 BauNVO für das urbane Gebiet eine stockwerksbezogene Festsetzung ausdrücklich vor. Soweit danach für urbane Gebiete oder Teile solcher Gebiete festgesetzt werden kann, dass in Gebäuden im Erdgeschoss an der Straßenseite eine Wohnnutzung nicht oder nur ausnahmsweise zulässig ist, steht dies der vorliegend getroffenen, weitergehenden Festsetzung in Bezug auf das gesamte Erdgeschoss, d. h. auch außerhalb der Straßenseite, unter A 1.3.1 des Bebauungsplans, wonach „gemäß § 1 Abs. 5, 7 BauNVO“ Wohnungen erst ab dem 1. Obergeschoss zulässig sind, nicht entgegen, denn § 6a Abs. 4 Nr. 1 BauNVO ist keine abschließende Spezialregelung. Mit der neueren Baugebietskategorie des urbanen Gebiets soll den Kommunen - zur Erleichterung des Planens und Bauens in innerstädtischen Gebieten - nach dem Willen des Gesetzgebers ein Instrument zur Verfügung gestellt werden, mit dem sie planerisch die „nutzungsgemischte Stadt der kurzen Wege“ verwirklichen können (BT-Drs. 18/10942, S. 32). § 6a Abs. 4 BauNVO enthält vor diesem Hintergrund über die bestehenden Möglichkeiten zur „Feinsteuerung“ nach § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO hinaus zusätzliche Differenzierungsmöglichkeiten (vgl. hierzu ausdrücklich BR-Drs. 806/16, S. 48; so auch Roeser in König/Roeser/Stock, BauNVO 5. Aufl. 2022, § 6a Rn. 28 f.; Hornmann in Spannowsky/Hornmann/Kämper, BeckOK BauNVO, 32. Ed., § 6a Rn. 76; Hauth/Biedermann in Rixner/Biedermann/Charlier, Systematischer Praxiskommentar BauGB/BauNVO 4. Aufl., § 6a BauNVO Rn. 10; Bönker in Bönker/Bischopink, Baunutzungsverordnung 2. Aufl. 2018, § 6a Rn. 98; a. A. Blechschmitt in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB Stand 148. EL Oktober 2022, § 6a BauNVO Rn. 55, wonach § 6a Abs. 4 BauNVO eine abschließende lex specialis sei; so auch Schink, Die neue Baugebietskategorie: Urbane Gebiete nach § 6a BauNVO, NVwZ 2017, 1641 ). § 6a Abs. 4 Nr. 1 BauNVO zielt nicht auf eine Einschränkung, sondern auf eine Erweiterung der Regelungsmöglichkeiten. Die Feinsteuerung nach § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO bleibt demnach bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen möglich. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. (1) Nach § 1 Abs. 7 Nr. 2 BauNVO kann in Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 BauNVO, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Abs. 3 BauGB), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind. Das ist hier der Fall. Nach den konkreten Festsetzungen sind „Wohngebäude“ in der - den rechtlichen Anforderungen genügenden - Bedeutung von Gebäuden, die dem Wohnen dienen (Hornmann in Spannowsky/Hornmann/Kämper, BeckOK BauNVO, 32. Ed., § 3 Rn. 63), weiterhin allgemein zulässig. Der allgemeinen Zweckbestimmung des § 6a Abs. 1 Satz 1 BauNVO, wonach urbane Gebiete auch dem Wohnen dienen, wird Genüge getan, wenn festgesetzt wird, dass Wohnungen erst ab dem 1. OG zulässig sind. Wohnen ist oberhalb des ersten Stockwerks allgemein zulässig und damit sind - nach § 6a Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässige - „Wohngebäude“ entgegen der Auffassung der Klägerin im Bebauungsplan (gerade) nicht ausgeschlossen worden. Nach § 6a Abs. 1 Satz 2 BauNVO muss die Nutzungsmischung nicht gleichgewichtig sein. Es entspricht vielmehr (gerade) dem Gebietscharakter des urbanen Gebiets, dass auf einem Baugrundstück und in einem Gebäude unterschiedliche Nutzungsarten zulässig sind (Hornmann in Spannowsky/Hornmann/Kämper, BeckOK BauNVO, 32. Ed., § 6a Rn. 78; Blechschmitt in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB Stand 148. EL Oktober 2022, § 6a BauNVO Rn. 23). (2) Der Ausschluss reiner Wohngebäude auf der Grundlage von § 1 Abs. 7 Nr. 2 BauNVO ist auch städtebaulich gerechtfertigt. Das grundsätzliche Ziel des Bebauungsplans besteht - wie bereits ausgeführt wurde - darin, den zentralen Versorgungsbereich der Innenstadt nachhaltig zu stärken und attraktiver zu gestalten. In der Planbegründung wird hierzu ausgeführt, dies gelinge nur, wenn in den Erdgeschossbereichen frequenzbringende Nutzungen untergebracht würden. Aus diesem Grund sollen im gesamten Plangebiet Wohnungen erst ab dem 1. Obergeschoss zugelassen werden. Die Erdgeschosse werden den Einzelhandels- und Dienstleistungsnutzungen vorbehalten, was zu einer Förderung der Ansiedlung derartiger Nutzungen beitrage. Durch den Ausschluss von Wohnnutzung im Erdgeschoss könne diese Ebene nur durch gewerbliche oder soziale Nutzungen Verwendung finden. Dies solle dazu beitragen, dass im zentralen Versorgungsbereich eine Konzentration dieser Nutzung stattfinde (S. 14). In den konkreten Begründungen zu den planungsrechtlichen Festsetzungen wird für das MU 2 unter 6A1.3 auf die Begründung zu den Nutzungsausschlüssen unter A1.1 zum MK-Kerngebiet und auf die Begründung zum MU1 verwiesen (S. 19 i. V. m. 17 ff.). Dort wird die Erläuterung der Beschränkung der Wohnnutzung auf die oberen Geschosse wie bereits im Ausgangspunkt mit dem Ziel der Ansiedlung frequentierter Nutzungen in den Erdgeschossbereichen näher erläutert (S. 19 und S. 17). Damit liegen besondere städtebauliche Gründe vor, die die Regelungen zur Wohnnutzung rechtfertigen und auch eine Planung erfordern (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Die planerische Festsetzung fügt sich in das städtebauliche Konzept schlüssig ein und trägt der planungsrechtlichen Konzeption einer weitergehenden Konzentration und zugleich einem störungsfreien Nebeneinander unterschiedlicher Nutzungen im eng begrenzten Plangebiet Rechnung. Dass im Hinblick auf die Festsetzungen zu den Kerngebieten im Ergebnis etwas anderes gelten könnte, ist nicht ersichtlich. e) Der Bebauungsplan leidet schließlich auch nicht an einem beachtlichen Verstoß gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB. aa) Die Vorschrift des § 1 Abs. 7 BauGB verlangt bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich jenseits der Ermittlungs- und Bewertungsfehler darauf zu beschränken, ob ein sonstiger Fehler im Abwägungsvorgang - insbesondere ein Abwägungsausfall - vorliegt und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrem objektiven Gewicht in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Es ist vielmehr erst dann zu beanstanden, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit müssen also überschritten sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.09.2010 - 4 CN 2.10 -, BVerwGE 138, 12; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.07.2022 - 5 S 1940/20 -, juris Rn. 76). Dabei ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). bb) Erhebliche Abwägungsfehler (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) sind danach nicht ersichtlich. Insbesondere bestehen keine Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit der Festsetzung in A1.3.3 des Bebauungsplans. Die Klägerin rügt insbesondere ohne Erfolg, dass die Belange der Betreiber von Fremdwerbeanlagen nicht (ausreichend) in den Blick genommen worden seien. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der ein generalisierendes Verbot bestimmter Werbeanlagen durch örtliche Bauvorschriften gegen Art. 14 GG verstößt, wenn es nicht seine Entsprechung in einem Mindestmaß an Einheitlichkeit des Baugebietscharakters findet (BVerwG, Urteile vom 22.02.1980 - IV C 44.76 -, juris und vom 28.04.1972 - IV C 11.69 -, BVerwGE 40, 94; s. a. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.11.2021 - 8 S 3273/20 -, juris Rn. 38), kann auf den Ausschluss von Fremdwerbeanlagen durch eine auf § 1 Abs. 9 BauNVO gestützte Festsetzung des Bebauungsplans nicht übertragen werden (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.01.2017 - 8 S 2081/16 -, juris Rn. 15 f.; Urteil vom 16.04.2008 - 3 S 3005/06 -, juris Rn. 82 ff.; Urteil der Kammer vom 12.12.2017 - 3 K 4193/16 -, juris Rn. 50). Gerade aufgrund des nur partiellen Ausschlusses von Fremdwerbeanlagen wird deutlich, dass die Stadt die Belange der Werbebetreibenden in verhältnismäßiger Weise (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) erkannt und gewürdigt hat. Es wird (gerade) nicht jegliche Werbung untersagt, sondern allein die Art der Werbung beschränkt (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 22.02.1980 - IV C 44.76 -, juris Rn. 14; Urteil der Kammer vom 12.12.2017 - 3 K 4193/16 -, juris Rn. 51). Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung verbleiben ausreichende Werbeflächen im übrigen Stadtgebiet. In der Begründung des Bebauungsplans sind die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen, von denen bei der Aufstellung des Bebauungsplans auszugehen ist, im Einzelnen zutreffend dargestellt worden. Insbesondere ergibt sich daraus, welche Art der baulichen Nutzung in den vom Bebauungsplan betroffenen Teilflächen festgesetzt ist und inwieweit in diesen Gebieten bisher Werbeanlagen zulässig sind. Darüber hinaus werden in der Begründung die maßgeblichen städtebaulichen Gründe für den Ausschluss von Werbeanlagen für Fremdwerbung näher erläutert und auf die Bedeutung des Erscheinungsbildes für die angestrebte städtebauliche Attraktivität verwiesen. Das berechtigte Interesse Gewerbetreibender an einer Präsentation ihres Angebots mittels Werbeanlagen wird in den Blick genommen. Die Begründung enthält auch eine Erläuterung zu den unterschiedlichen Regelungen für Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung und Werbeanlagen als Geschäftswerbung im Zusammenhang mit einer gewerblichen Nutzung (vergleichbar: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.04.2008 - 3 S 3005/06 -, juris Rn. 86). Bereits bei der Beschlussfassung über die Aufstellung des Bebauungsplans (17.05.2021) lag den Mitgliedern des Gemeinderats die Begründung des Bebauungsplans als Konzeptfassung vor. Diese haben auf dieser Grundlage den Bebauungsplaninhalt erörtert und dem Konzept ausdrücklich zugestimmt. Die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung vorgebrachten Äußerungen wurden in der aktenkundigen Abwägungstabelle gesammelt. Von Seiten der Bürgerschaft und insbesondere auch der Klägerin, die bereits früher ein entsprechendes Bauantragsverfahren geführt und von den Planungen gewusst hat, gingen keine Stellungnahmen ein. Ein Übergehen von maßgeblichen Belangen u. a. der Klägerin oder gar eine „Verhinderungsplanung“ im Hinblick auf das laufende Genehmigungsverfahren ist nicht zu erkennen. Der Gemeinderat hat vielmehr ersichtlich in seine Abwägung eingestellt, was nach Lage der Dinge einzustellen war. Entgegen der Auffassung der Klägerin bestehen insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gemeinderat bei der Beschlussfassung über die Satzung das Problem des Ausschlusses von Fremdwerbung nicht gesehen haben könnte. Für eine gesonderte Befassung mit den speziellen Belangen der Klägerin bestand für den Gemeinderat keine Veranlassung, nachdem diese während der Öffentlichkeitsbeteiligung keine Einwendungen gegen den Planentwurf erhoben hat und auch sonst eine besondere Betroffenheit der Klägerin über das allgemeine Maß hinaus weder erkennbar war noch vorgetragen wurde (vgl. entsprechend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.04.2008 - 3 S 3005/06 -, juris Rn. 86). Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Ausschluss von Fremdwerbung im Plangebiet etwa wegen des gänzlichen Fehlens von Alternativstandorten abwägungsfehlerhaft sein könnte. Mit dem Bebauungsplan „Innenstadt“ wurde letztlich nur ein kleiner Teil des Stadtgebiets (teilweise) überplant. Auch das Abwägungsergebnis begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Für die Aufwertung des Erscheinungsbilds des Plangebiets im Rahmen umfassender Strukturierungsbemühungen, welche zugleich besondere städtebauliche Gründe i. S. d. § 1 Abs. 9 BauNVO darstellen, streiten erhebliche öffentliche Interessen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Stadt Trossingen diesen Interessen den Vorrang eingeräumt hat vor dem privaten Interesse der Klägerin und anderer Betreiber, im Plangebiet eine gewerbliche Werbeanlage zu errichten, die in keinem funktionellen Zusammenhang mit einer dort ausgeübten gewerblichen Nutzung steht. 2. Die Beklagte hat es rechtsfehlerfrei abgelehnt, eine Befreiung von der Festsetzung in A.1.3.3 gemäß § 31 Abs. 2 BauGB zu erteilen, weil sie die Grundzüge der Planung berühren würde. Der Ausschluss der Werbeanlagen für Fremdwerbung gehört hier, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, zum planerischen Grundkonzept und damit zu den Grundzügen der Planung. Welche Festsetzungen eines Bebauungsplans zu den Grundzügen der Planung gehören, bestimmt sich nach dem im Bebauungsplan zum Ausdruck gebrachten planerischen Wollen der Gemeinde. Dies ist jedoch nicht allein aufgrund der Begründung des Bebauungsplans bzw. aus den weiteren Unterlagen der Gemeinde zum Bebauungsplan zu beurteilen, sondern kann sich auch aus der Festsetzung selbst ergeben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.09.2016 - 5 S 114/14 -, juris Rn. 34). Bei der Entscheidung, welche Festsetzungen zum planerischen Grundkonzept gehören, ist kein allzu strenger Maßstab anzulegen, da die übrigen tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Befreiung kaum einschränkende Wirkung haben (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 26.11.2014 - 4 K 2303/14 -, juris Rn. 23 m. w. N.). Aufgrund des gezielten Ausschlusses für Werbeanlagen für Fremdwerbung nach § 1 Abs. 9 BauNVO sowie der Begründung des Bebauungsplans ist hier von einem Grundzug der Planung auszugehen. Dieser würde durch die Zulassung des Vorhabens auch berührt, da dieses geeignet ist, eine negative Vorbildwirkung im Geltungsbereich des Bebauungsplans zu entfalten (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.11.2006 - 8 S 361/06 -, juris Rn. 30). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Ein Grund, die Berufung zuzulassen (§ 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO), liegt nicht vor. Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Werbetafel. Die Klägerin beantragte am 26.10.2020 unter Vorlage einer Einverständniserklärung des Grundstückseigentümers die Erteilung einer Baugenehmigung für den Bau einer 3,03 Meter hohen und 3,85 Meter breiten, doppelseitigen, beleuchteten Design-Werbetafel auf einem Monofuß für wechselnde Werbung auf dem bislang unbebauten Grundstück Flst.-Nr. x, xstraße x in Trossingen, das damals (nur) im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „Obere Hauptstraße, 2. Änderung“ vom 13.07.2006 lag, in dem im fraglichen Bereich ein Mischgebiet festgesetzt ist. Das Vorhabengrundstück befindet sich im zentralen Innenstadtbereich von Trossingen. Die Erdgeschossflächen entlang der xstraße sind gewerblich geprägt. Der Gemeinderat der Stadt Trossingen hatte bereits am 22.01.2018 für diesen Bereich den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „Obere Hauptstraße, 3. Änderung“ beschlossen. Zugleich wurde eine Veränderungssperre für die Dauer von zwei Jahren für den Bebauungsplanbereich beschlossen. In der Folge nahm die Klägerin einen bereits 2018 gestellten Antrag auf Genehmigung einer entsprechenden Werbetafel zurück. In gleicher Sitzung gab der Gemeinderat die Erstellung eines Einzelhandelskonzepts in Auftrag, das am 14.10.2019 vom Gemeinderat beschlossen wurde. Ein Bebauungsplanentwurf wurde nach entsprechenden Abstimmungsgesprächen formuliert. Die Stadt verfolgte dann allerdings das Verfahren nicht weiter, sondern fasste am 17.05.2021 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „Innenstadt“, der unter anderem auch den südlichen Teilbereich des Bebauungsplans „Obere Hauptstraße, 2. Änderung“ entlang der xstraße - wo sich das konkrete Vorhabengrundstück befindet - überplant. Der Bebauungsplan „Innenstadt“ mit örtlicher Bauvorschrift zu Werbeanlagen wurde am 24.01.2022 beschlossen und am 03.02.2022 im Trossinger Mitteilungsblatt ortsüblich bekannt gemacht. Nach Ziffer 4 des Textteils des Bebauungsplans „Innenstadt“ treten alle in dessen Geltungsbereich bisher bestehenden textlichen und zeichnerisch dargestellten Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung und die bauordnungsrechtliche Festsetzung (örtliche Bauvorschrift) zu Werbeanlagen außer Kraft. Das streitgegenständliche Baugrundstück befindet sich nunmehr (auch) im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans im MU2 - urbanes Gebiet 2. Gemäß der Regelung unter A1.3.3 der planungsrechtlichen Festsetzungen sind dort hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung u. a. Werbeanlagen für Fremdwerbung nicht zulässig. Gemäß der Regelung unter B1 der zusammen mit dem Bebauungsplan beschlossenen örtlichen Bauvorschrift sind Werbeanlagen im Plangebiet nur bis zu bestimmten Größen an Gebäudefassaden von „Geschäften“ zulässig; freistehende Werbeanlagen sind unzulässig. Am 17.12.2020 und 21.01.2021 wurden von der Klägerin ergänzende Unterlagen zum Bauvorhaben vorgelegt. Der Bauantrag wurde mit Verfügung der Beklagten vom 24.02.2021 im Hinblick auf das laufende Bebauungsplan-Verfahren unter Anordnung des Sofortvollzugs für zwölf Monate zurückgestellt. Die Angrenzerbenachrichtigung wurde durchgeführt. Mehrere Angrenzer teilten mit, sie seien nicht einverstanden. Das Straßenverkehrsamt erteilte die Zustimmung nach § 22 StrG unter Formulierung von Auflagen. Mit Bescheid der Beklagten vom 15.02.2022 wurde der Antrag nach vorheriger Anhörung der Klägerin abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschrift „Innenstadt" die im Bebauungsplan aufgeführten planungsrechtlichen Festsetzungen sowie die Satzung über die Werbeanlagen gälten. Alle sonstigen bisher bestehenden planungs- und bauordnungsrechtlichen Festsetzungen sowie frühere baupolizeiliche Vorschriften der bislang geltenden Bebauungspläne blieben bestehen. Gemäß Ziffer A.1.3.3 der planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Innenstadt“ seien hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung Werbeanlagen für Fremdwerbung unzulässig. Eine Gemeinde könne gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzungen aus städtebaulichen Gründen ausschließen. Hiervon sei im Bebauungsplan „Innenstadt" Gebrauch gemacht worden, um die funktionale Gestaltung der Innenstadt zu verbessern, die Standortqualität zu erhöhen und der Gefahr einer störenden Auswirkung und negativen Erscheinung entgegenzuwirken. Es werde die Aufrechterhaltung der Versorgungsfunktion durch die Verbesserung der Bedingungen für den örtlichen Einzelhandel angestrebt. Insbesondere die Aufenthaltsqualität für Passanten sei hierbei von Bedeutung und wäre von entsprechenden Werbeanlagen mit Fremdwerbung gestört. Eine Ausnahmeregelung sehe der Bebauungsplan nicht vor. Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans könne ebenfalls nicht erteilt werden, denn sie würde die Grundzüge der Planung berühren und wäre städtebaulich nicht vertretbar. Gemäß Ziffer B1. siebter Spiegelstrich der örtlichen Bauvorschrift des Bebauungsplans „Innenstadt“ seien freistehende Werbeanlagen wie die vorliegende unzulässig. Selbst wenn sie an einem Gebäude angebracht geplant wäre, wäre die Werbeanlage ihrer Größe nach unzulässig. Die Werbeanlage sei nicht von den Ausnahmeregelungen der Ziffer B1 erfasst und für eine Befreiung von den Festsetzungen der örtlichen Bauvorschrift lägen die Voraussetzungen ebenfalls nicht vor. Die Klägerin legte am 02.03.2022 Widerspruch ein. Diesen begründete sie damit, dass in urbanen Gebieten Fremdwerbeanlagen regelmäßig zulässig seien. Der generalisierende Fremdwerbeausschluss im Bebauungsplan, der hier das betroffene urbane Gebiet, aber auch ein Kerngebiet betreffe, sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts rechtswidrig, da insbesondere auch vor Ort eine besonders schutzwerte Umgebung nicht festzustellen sei. Wenn der Fremdwerbeausschluss auch noch erweitert sei auf ein Kerngebiet, so dürfte dies erst recht unwirksam sein, da Kerngebiete auch der Unterbringung von Fremdwerbeanlagen grundsätzlich bauplanungsrechtlich dienten. Sofern dann auch noch Größenbeschränkungen und ähnliche Beschränkungen für Werbeanlagen in dem Bebauungsplan als örtliche Bauvorschrift mit beinhaltet seien, so bezögen sich diese ausschließlich und allein auf Regelungen zur Werbung an der Stätte der Leistung, da ja Fremdwerbung von vorne herein insgesamt ausgeschlossen sein solle. Dies bedeute im Umkehrschluss, dass diese Regelungen dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden könnten. Im Übrigen sei von einer Gesamtunwirksamkeit der Werbeanlagenregelungen auszugehen, da der unwirksame Fremdwerbeausschluss die übrigen Regelungen, die ohnehin nur Geltung hätten für Werbung an der Stätte der Leistung, als unwirksam mit infizierten. Gegebenenfalls möge, auch zur geltungserhaltenden Wirkung der gegenständlichen Regelungen, die Baugenehmigung im Wege einer Befreiung erteilt werden. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 07.06.2022 zurückgewiesen: Das Vorhaben widerspreche dem Ausschluss nach A1.3.3 der planungsrechtlichen Festsetzungen und sei somit grundsätzlich unzulässig. Der Ausschluss von Fremdwerbeanlagen sei auch im Rahmen des Offensichtlichkeitsmaßstabs einer Normverwerfungskompetenz des Regierungspräsidiums nicht unwirksam. Die zitierte Rechtsprechung zu einer vermeintlichen Unwirksamkeit des Ausschlusses könne auf den bauplanungsrechtlichen Ausschluss von Werbeanlagen für Fremdwerbung durch eine auf § 1 Abs. 9 BauNVO gestützte Festsetzung des Bebauungsplans nicht übertragen werden. Dieser finde seine Rechtfertigung nicht in baugestalterischen, sondern in städtebaulichen und damit bodenrechtlich relevanten Aspekten. Auch die in der Begründung zum Bebauungsplan angegebenen Gründe, insbesondere der angemessenen Gestaltung des Plangebiets, besonders der Vermeidung einer störenden Außenwirkung und negativen Erscheinung durch Fremdwerbeanlagen sowie der Ansiedlung von Flächen für hoch frequentierte Nutzungen, stellten besondere städtebauliche Gründe i. S. d. § 1 Abs. 9 BauNVO dar. Das durch Werbeanlagen betroffene Ortsbild und seine Gestaltung seien städtebauliche Belange. Die angeführten Gründe führten nicht zuletzt auch zu einer Steigerung der Attraktivität des Innenstadtbereichs. Ausnahmen seien in diesem Zusammenhang durch den Bebauungsplan nicht vorgesehen. Ferner lägen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB nicht vor, da die Grundzüge der Planung berührt würden. Am 05.07.2022 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung wird vorgetragen, dass die Werbeanlage als sonstiger Gewerbebetrieb in einem urbanen Gebiet als Regelnutzung zulässig sei. Der festgesetzte Ausschluss von Fremdwerbung führe dazu, dass die festgesetzten Gebiete der Baunutzungsverordnung die Typenzwanggebundenheit verlören, was unzulässig sei. Dies sei insbesondere vor dem Hintergrund zu beachten, dass in dem festgesetzten urbanen Gebiet vorwiegend gewerbliche Nutzungen zulässig seien. Die Errichtung von Wohnungen sei lediglich ab dem 1. OG zulässig. Damit fehle dem urbanen Gebiet grundsätzlich eine charakteristische Nutzungstypik und es sei eher von einem verkappten Kerngebiet und einer Unwirksamkeit des Bebauungsplans auszugehen. Es mangele an einer ausreichenden Bestimmtheit. In keiner der Normen der Baunutzungsverordnung finde sich die Begrifflichkeit „Fremdwerbung“ oder „Fremdwerbeanlage“ wieder. Damit versuche der Satzungsgeber hier einen Anlagentyp auszuschließen, der so in der typenzwangsgebundenen Nutzungskatalogisierung der Baunutzungsverordnung gar nicht existent sei. Die Ermächtigungsgrundlage des § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO lasse allenfalls zu, dass einzelne Nutzungstypen oder Arten von Nutzungen beschränkt werden könnten. Vom Grundsatz her gelte es dann die Differenzierung zu treffen zwischen Werbeanlagen als Oberbegrifflichkeit und Werbeanlagen als Nebenanlagen und gewerbliche Hauptnutzung. Man könne nicht ohne Weiteres den Begriff der Fremdwerbung benutzen, weil dieser Begriff an sich nicht die Nebenanlagenqualität oder Hauptnutzungsqualität wiedergebe. Schließlich sei im Rahmen der Beschlussfassung des Bebauungsplans keine interessengerechte Abwägung vorgenommen worden. Die Interessen der durch den Ausschluss betroffenen Fremdwerbeanlagenbesitzer seien unbeachtet geblieben. Auch lägen keine ausreichenden städtebaulichen Gründe vor, die den streitgegenständlichen Ausschluss rechtfertigen könnten. Es bestehe keine Notwendigkeit für einen solch weitreichenden Ausschluss, da „Werbeanlagen für Fremdwerbung" dem städtebaulichen Ziel, frequenzbringende Nutzungen zu etablieren, nicht entgegenstünden. Eine explizite Begründung für den Ausschluss von „Werbeanlagen für Fremdwerbung" bezogen auf die urbanen Gebiete weise die Begründung des Bebauungsplans nicht aus. Die Begründung verweise insoweit nur auf die Ausführungen zur Nutzungsbeschränkung im Kerngebiet. Die Begründung auf Seite 18 und 19 des Bebauungsplans stelle nur dar, dass Beschränkungen und Regulierungen von Werbeanlagen vorgenommen werden sollten. Dass und warum ein vollständiger Ausschluss von „Werbeanlagen für Fremdwerbung" vorgenommen werde, erschließe sich so nicht. Es sei davon auszugehen, dass die Begründung des Bebauungsplans eindeutig darauf abhebe, dass eine bauordnungsrechtlich zu beurteilende störende Häufung von Werbeanlagen unerwünscht sei. Hierzu biete allerdings die Landesbauordnung schon die einschlägigen Instrumentarien. Die Abwehr der vermeintlich zu befürchtenden störenden Häufung von Werbeanlagen sei dann gerade kein besonderer städtebaulicher Grund, der es rechtfertige, Fremdwerbung vollständig auszuschließen. Die örtliche Bauvorschrift dürfte dem streitgegenständlichen Vorhaben nicht entgegenstehen. Die Regelungen könnten sich denklogisch nur auf Werbung an der Stätte der Leistung beziehen, da ja bauplanungsrechtlich Fremdwerbeanlagen ohnehin im gesamten Plangebiet nicht zulässig sein sollten. Daneben dürften auch die Beschränkungen zu Größen und Anbringungsweisen nicht dem entsprechen, was die Rechtsprechung zu rechtswirksamen örtlichen Bauvorschriften betreffend Werbeanlagen annehme. Auch dürfte sich eine ausnahmsweise Rechtfertigung für den Ausschluss großformatiger Werbeanlagen nicht in der Örtlichkeit wiederfinden. Eine im Rechtssinne besonders schutzwerte Örtlichkeit lasse sich der Anbringungsörtlichkeit in der xstraße nicht entnehmen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 15.02.2022 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 07.06.2022 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr die Baugenehmigung zur Errichtung einer statischen, doppelseitigen, beleuchteten Plakatanschlagtafel auf Monofuß auf dem Flst.-Nr. x, xstraße x in Trossingen gemäß näherer Darstellung in den Bauvorlagen zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wird ergänzend ausgeführt, dass der Bebauungsplan „Innenstadt“ wirksam sei. Im festgesetzten urbanen Gebiet seien Werbeanlagen für Fremdnutzung nicht zulässig. Darunter falle auch die Werbeanlage, die die Klägerin zur Genehmigung gestellt habe. Die städtebauliche Rechtfertigung ergebe sich aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen zum Bebauungsplan „Innenstadt“. Zur Rechtmäßigkeit dieser Festsetzung dürfe im Übrigen auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 12.12.2017 - 3 K 4193/16 - (juris) verwiesen werden. Dort habe die erkennende Kammer zu einem vergleichbaren Sachverhalt entschieden, dass der Ausschuss von Fremdwerbung im Bebauungsplan rechtmäßig gewesen sei. Nicht ganz nachvollziehbar erscheine der Vortrag zur Zulässigkeit bzw. dem Ausschluss von Wohnnutzungen. Im hier streitgegenständlichen Plangebiet seien reine Bestandswohngebäude vorhanden. Die Baunutzungsverordnung unterscheide im Gegensatz zur Landesbauordnung nicht zwischen Wohngebäuden und Wohn- und Geschäftsgebäuden, in denen Wohnen erst ab dem Obergeschoss zulässig sei. Der streitgegenständliche Bebauungsplan schließe Wohnen im beschriebenen Sinne gerade nicht aus. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin auf das Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 13.10.2022 - 8 S 2279/21 - verweise, überrasche dies deshalb, weil das Gericht sich im entschiedenen Fall mit der bauordnungsrechtlichen Vorschrift des § 11 Abs. 4 LBO auseinandergesetzt habe und lediglich - quasi hilfsweise - auf die Werbeanlagensatzung der dortigen Beklagten Bezug genommen habe, die das Gericht für unwirksam erachtet habe. Beide Überlegungen des Verwaltungsgerichtshofs träfen auf den vorliegenden Fall jedoch deshalb nicht zu, weil zum einen eine Werbeanlagensatzung nicht im Streit stehe, zum anderen auch kein Anwendungsfall des § 11 Abs. 4 LBO gegeben sei. Der Ausschluss der Werbeanlagen im vorliegenden Fall erfolge durch den Bebauungsplan „Innenstadt“ aufgrund städtebaulicher Gründe. Insbesondere im Hinblick auf das angeführte Urteil der erkennenden Kammer ließen sich keine Mängel an der Begründung des Ausschlusses von Fremdwerbung beim hier streitgegenständlichen Grundstück erkennen. Dem Gericht liegen je ein Band Bau- und Widerspruchsakten sowie ein Aktenordner Verfahrensunterlagen zum Bebauungsplan „Innenstadt“ vor. Auf diese Akten sowie die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands Bezug genommen.