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Urteil

3 K 5482/18

VG Freiburg (Breisgau) 3. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Das wasserrechtliche Verbesserungsgebot (§ 27 Abs. 1 Nr. 2 WHG) stellt eine bei der Vorhabenzulassung strikt zu beachtende bindende Vorgabe dar. Eine wasserrechtliche Erlaubnis ist daher grundsätzlich zu versagen, wenn das Vorhaben die Erreichung eines guten Zustands eines Oberflächengewässers zu dem nach der Wasserrahmenrichtlinie maßgeblichen Zeitpunkt gefährdet.(Rn.41) 2. Das Verbesserungsgebot ist vor allem durch die wasserwirtschaftliche Planung zu verwirklichen. Die Genehmigungsbehörden dürfen und müssen sich bei der Vorhabenzulassung daher nach deren Inhalt richten.(Rn.55) 3. Die Verhältnismäßigkeitsprüfung ist durch §§ 29 ff. WHG gesetzgeberisch vorgezeichnet. Die Interessen des Vorhabenträgers an einer Gewässerbenutzung können nur unter den Voraussetzungen dieser Ausnahmeregelungen beachtlich sein; eine weitergehende Reduzierung der Anforderungen aus Gründen der Verhältnismäßigkeit findet nicht statt.(Rn.102)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das wasserrechtliche Verbesserungsgebot (§ 27 Abs. 1 Nr. 2 WHG) stellt eine bei der Vorhabenzulassung strikt zu beachtende bindende Vorgabe dar. Eine wasserrechtliche Erlaubnis ist daher grundsätzlich zu versagen, wenn das Vorhaben die Erreichung eines guten Zustands eines Oberflächengewässers zu dem nach der Wasserrahmenrichtlinie maßgeblichen Zeitpunkt gefährdet.(Rn.41) 2. Das Verbesserungsgebot ist vor allem durch die wasserwirtschaftliche Planung zu verwirklichen. Die Genehmigungsbehörden dürfen und müssen sich bei der Vorhabenzulassung daher nach deren Inhalt richten.(Rn.55) 3. Die Verhältnismäßigkeitsprüfung ist durch §§ 29 ff. WHG gesetzgeberisch vorgezeichnet. Die Interessen des Vorhabenträgers an einer Gewässerbenutzung können nur unter den Voraussetzungen dieser Ausnahmeregelungen beachtlich sein; eine weitergehende Reduzierung der Anforderungen aus Gründen der Verhältnismäßigkeit findet nicht statt.(Rn.102) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Klage hat weder mit dem Hauptantrag (I.) noch mit dem Hilfsantrag (II.) Erfolg. I. Der Hauptantrag ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.). 1. Die Klage ist im Hauptantrag als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) statthaft. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass sie die Aufhebung des Bescheids vom 04.09.2018 in der Fassung der Bescheide vom 04.09.2019 und vom 23.03.2020 nur insoweit begehrt, als dieser dem geltend gemachten Anspruch auf Verpflichtung zur Erteilung der von ihr beantragten wasserrechtlichen Erlaubnis entgegensteht (vgl. zur Klarstellung von Anträgen Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2020, § 91 Rn. 11); an dem begünstigenden Teil der Erlaubnis möchte sie hingegen festhalten. Ihre zwischenzeitlich vertretene Auffassung, sie sei nach wie vor im Besitz eines alten Rechts, das ihr den Aufstau der Donau im begehrten Umfang gewähre, hat sie mittlerweile aufgegeben (vgl. dazu, dass ein solches Recht nicht besteht auch bereits die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschlüsse der Kammer vom 27.03.2019 - 3 K 6552/18 - und des VGH Baden-Württemberg vom 19.12.2019 - 3 S 895/19 -). Ihren ursprünglich angekündigten Bescheidungsantrag konnte sie in der mündlichen Verhandlung zulässigerweise in einen Verpflichtungsantrag umstellen, ohne dass die Voraussetzungen des § 91 Abs. 1 VwGO für eine Klageänderung erfüllt sein mussten (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 - 1 C 27.16 -, juris Rn. 17 m.w.N.). Die Klage ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere war die Durchführung eines Vorverfahrens vor Klageerhebung gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 1. Alt., Abs. 2 VwGO, § 93 Abs. 1 WG i.V.m §§ 74 Abs. 1 Satz 2, 70 LVwVfG entbehrlich. 2. Die Klage ist im Hauptantrag jedoch nicht begründet. Der Bescheid des Landratsamts Tuttlingen vom 04.09.2018 in der Fassung der Bescheide vom 04.09.2019 und vom 23.03.2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der von ihr begehrten wasserrechtlichen Erlaubnis für den Aufstau der Donau in Tuttlingen durch das Scalawehr mit dem Stauziel 642,16 m ü.NN jährlich im Zeitraum vom 01.04. bis 31.10. (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Auch ein Anspruch auf erneute Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts besteht nicht (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). a. Nach § 8 Abs. 1 WHG bedarf die Benutzung eines Gewässers der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist (sog. repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt). Das Aufstauen und Absenken eines oberirdischen Gewässers - hier der Donau - stellt eine solche gestattungspflichtige Gewässerbenutzung dar (vgl. § 3 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 WHG). § 12 WHG regelt die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung und Versagung der Erlaubnis und Bewilligung. Nach § 12 Abs. 1 WHG ist die Erlaubnis ebenso wie die Bewilligung zu versagen, wenn schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind (Nr. 1) oder andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden (Nr. 2). Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde (§ 12 Abs. 2 WHG). Schädliche Gewässerveränderungen im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG sind nach § 3 Nr. 10 WHG Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen oder die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus diesem Gesetz, aus auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben. Gewässereigenschaften sind nach § 3 Nr. 7 WHG die auf die Wasserbeschaffenheit, die Wassermenge, die Gewässerökologie und die Hydromorphologie bezogenen Eigenschaften von Gewässern und Gewässerteilen. Gegenstand des behördlichen Prüfprogramms im Rahmen des § 12 WHG sind u.a. auch die für die betreffende Gewässerkategorie jeweils geltenden Bewirtschaftungsziele der §§ 27 bis 31, 44 und 47 WHG (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 12. Auflage 2019, § 12 Rn. 21; Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, Stand August 2020, § 12 Rn. 22 und 33; Faßbender, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand August 2020, § 3 WHG Rn. 69; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.12.2018 - OVG 6 B 1.17 -, juris Rn. 23; VG Sigmaringen, Urteil vom 14.11.2018 - 10 K 118/17 -, juris Rn. 186). Insbesondere stellt auch das sog. Verbesserungsgebot eine bei der Vorhabenzulassung strikt zu beachtende bindende Vorgabe dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.08.2016 - 7 A 1.15 -, juris Rn. 169; Urteil vom 09.02.2017 - 7 A 2.15 -, juris Rn. 478; Urteil vom 23.06.2020 - 9 A 22.19 -, juris Rn. 30 und Urteil vom 30.11.2020 - 9 A 5.20 -, juris Rn. 34 f.). Danach sind oberirdische Gewässer, soweit sie nicht nach § 28 WHG als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden (vgl. § 27 Abs. 1 Nr. 2 WHG). Diese Regelung (Verbesserungsgebot) dient der Umsetzung von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziffer ii und iii der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Abl. Nr. L 327 S. 1-73), zuletzt geändert durch Art. 1 der Richtlinie 2014/101/EU (Abl. Nr. L 311 S. 32) - im Folgenden: Wasserrahmenrichtlinie - WRRL. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 01.07.2015 - C-461/13 -, juris Rn. 51) ist eine Genehmigung für ein konkretes Vorhaben vorbehaltlich der Gewährung einer Ausnahme (Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziffer ii und iii, Abs. 5 - 7 WRRL, §§ 30, 31 WHG) zu versagen, wenn das Vorhaben die Erreichung eines guten Zustands eines Oberflächengewässers bzw. seines guten ökologischen Potenzials und (oder) eines guten chemischen Zustands eines Oberflächengewässers zu dem nach der Richtlinie maßgeblichen Zeitpunkt gefährdet. Auch insoweit ist mangels anderweitiger Auslegungshinweise des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Konkretisierung des in der Wasserrahmenrichtlinie (vgl. Art. 4 Abs. 6 Buchst. a und c, Abs. 8 WRRL) und im Wasserhaushaltsgesetz (vgl. § 28 Nr. 3, § 29 Abs. 2 Satz 2, § 31 Abs. 1 Nr. 2 und 3 WHG) verwendeten Begriffs "gefährden" auf den allgemeinen ordnungsrechtlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstab abzustellen. Es reicht daher weder aus, dass das Bewirtschaftungsziel möglicherweise nicht fristgerecht erreicht wird, noch muss die Zielverfehlung gewiss sein. Maßgeblich ist, ob die Folgewirkungen des Vorhabens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit faktisch zu einer Vereitelung der Bewirtschaftungsziele führen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.02.2017 - 7 A 2.15 -, juris Rn. 582). Die Prüfung des Verbesserungsgebots bezieht sich dabei gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziffer ii und iii WRRL, § 27 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 WHG trotz des weiter gefassten Wortlauts des § 27 WHG („oberirdische Gewässer“) auf einen bestimmten, in den Bewirtschaftungsplänen festgelegten Wasserkörper i.S.v. Art. 2 Nr. 10 WRRL, § 3 Nr. 6 WHG (so der Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziffer i WRRL) und nicht auf das gesamte Gewässer oder bestimmte Einzelstellen darin (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.02.2017- 7 A 2.15 -, juris Rn. 479, 506; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 29.10.2020 - 4 MR 1/20 -, juris Rn. 45; Durner, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: August 2020, § 27 WHG Rn. 11; Czychowski/Reinhardt, WHG, 25. Aufl. 2019, § 27 Rn. 7a). b. Gemessen an diesen Maßstäben hat der Beklagte zu Recht angenommen, dass das Vorhaben der Klägerin, die Donau am Scalawehr bis zu einem Stauziel von 642,16 m ü.NN aufzustauen, die Erreichung eines guten ökologischen Zustands in dem vorhabenbetroffenen Wasserkörper „6-01 - Donau oberhalb Beuroner Tal (TBG 60)“ - im Folgenden: WK 6-01 - zum Ablauf der bis Ende 2027 verlängerten Frist (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 WHG, § 83 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 WHG) gefährdet. Dabei ist nicht zu beanstanden, dass er den ökologischen Zustand und nicht das ökologische Potenzial als Bezugspunkt für das Verbesserungsgebot zugrunde gelegt hat (hierzu unter aa.) und zudem von der im „Bewirtschaftungsplan Donau - Aktualisierung 2015 (Baden-Württemberg)“ von Dezember 2015 - im Folgenden: BWP 2015 - dokumentierten Zustandsbewertung des WK 6-01 ausgegangen ist (hierzu unter bb.). Zweifel im Hinblick auf die Festlegung der Lage und Grenzen des WK 6-01 und der Typisierung des Gewässers bestehen ebenfalls nicht (hierzu unter cc.). Des Weiteren durfte und musste der Beklagte bei der Prüfung, ob die Zielerreichung gefährdet wird, an das Maßnahmenprogramm des BWP 2015 anknüpfen und sich darauf beschränken zu prüfen, ob die darin für das Erreichen eines guten ökologischen Zustands vorgesehenen Maßnahmentypen und Einzelmaßnahmen durch das Vorhaben der Klägerin ganz oder teilweise behindert bzw. erschwert werden (hierzu unter dd.). Dass dies bei einer antragsgemäßen Erlaubniserteilung der Fall sein würde, hat er zu Recht angenommen (hierzu unter ee.). Unabhängig davon ist die Kammer auch auf der Grundlage der im Verfahren vorgelegten und in der mündlichen Verhandlung erläuterten gutachterlichen Stellungnahmen von Dr. W zu der Überzeugung gelangt, dass das Vorhaben der Klägerin das Erreichen des Bewirtschaftungsziels des § 27 Abs. 1 Nr. 2 WHG gefährdet (hierzu unter ff.). Die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 WHG, wonach ein Vorhaben trotz einer zu erwartenden Gefährdung des Bewirtschaftungsziels des § 27 Abs. 1 Nr. 2 WHG zulässig sein kann, liegen nicht vor (hierzu unter gg.). aa. Der WK 6-01, in welchem sich das Scalawehr und dessen Staubereich befinden, ist ausweislich des BWP 2015 (vgl. S. 58) bzw. der Begleitdokumentation zum TBG 60 (vgl. Begleitdokumentation zum BG Donau (BW)“ - Teilbearbeitungsgebiet 60 - Obere Donau - vom Dezember 2015 - im Folgenden: Begleitdokumentation TBG 60 - Steckbrief [Teil A] zum WK 6-01, S. 1 f.) als „natürlich“ bzw. nicht künstlich oder erheblich verändert (vgl. hierzu §§ 27 und 28 WHG) eingestuft, weshalb das Vorhaben der Klägern nicht an § 27 Abs. 2 Nr. 2 WHG (gutes ökologisches Potenzial), sondern an § 27 Abs. 1 Nr. 2 WHG (guter ökologischer Zustand) zu messen ist. Der Beklagte durfte diese Einstufung seiner Prüfung zugrunde legen. Zwar kommt dem BWP 2015 keine rechtsverbindliche Außenwirkung zu, er entfaltet aber verwaltungsintern, unabhängig davon, ob seine Behördenverbindlichkeit ausdrücklich bestimmt ist, grundsätzlich Bindungswirkung nicht nur für die Wasserbehörden, sondern auch für alle anderen Behörden, soweit sie über wasserwirtschaftliche Belange entscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.02.2017 - 7 A 2.15 -, juris Rn. 488 ff.; Ginzky, in: Giesberts/Reinhardt, BeckOK UmweltR, Stand 01.07.2020, § 83 WHG Rn. 5 f.; Durner, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand August 2020, § 83 WHG Rn. 19). Es ist daher grundsätzlich sachgerecht und praktikabel, die im Bewirtschaftungsplan getroffenen Einstufungen auch bei der Vorhabenzulassung zugrunde zu legen, sofern sie den Anforderungen der Wasserrahmenrichtlinie, des Wasserhaushaltsgesetzes und der Oberflächengewässerverordnung entsprechend zustande gekommen und die fachlichen Bewertungen vertretbar sind. Eine darüber hinausgehende Inzidentkontrolle des Bewirtschaftungsplans ist angesichts der Beurteilungsspielräume der für die Bewirtschaftungsplanung zuständigen Stellen auch im gerichtlichen Verfahren regelmäßig - und so auch hier - nicht veranlasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.02.2017 - 7 A 2.15 -, juris Rn. 489; VG Sigmaringen, Urteil vom 14.11.2018 - 10 K 118/17 -, juris Rn. 226). Die Einstufung des WK 6-01, die wie bei allen Oberflächengewässern alle sechs Jahre zu überprüfen ist (vgl. § 3 Satz 2 OGewV), beruht für den hier relevanten zweiten Bewirtschaftungszyklus (2016 bis 2021) auf einer Bestandsaufnahme im Jahr 2013. Dem Ausweisungsprozess lagen der CIS-Leitfaden Nr. 4 (CIS Guidance Document No. 4, Identification and Designation of Heavily Modified and Artificial Water Bodies: European Communities, 2003) und die Empfehlungen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) zur Ausweisung erheblich veränderter Wasserkörper (LAWA, Handbuch zur Bewertung und planerischen Bearbeitung von erheblich veränderten [hmwb] und künstlichen Wasserkörpern [awb], Stand 07/2013) zugrunde (vgl. Chapeau-Kapitel der Flussgebietsgemeinschaft Donau, Koordinierung und Abstimmung der Vorgehensweisen zur Erstellung der Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme nach Wasserrahmenrichtlinie - im Folgenden: Chapeau-Kapitel FFG Donau -, Stand Dezember 2015, S. 34 sowie BWP 2015, S. 31 f.; vgl. zu Methodik außerdem Bericht der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg [LUBW], Ausweisung erheblich veränderter und künstlicher Oberflächenwasserkörper - Aktualisierung 2015 zur Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie in Baden-Württemberg). Die Ausweisung der Oberflächenwasserkörper wurde durch Ausweisungsbögen sowohl für Fluss- als auch für Seewasserkörper transparent dargestellt und dokumentiert. Ausgehend davon besteht für die Kammer keine Veranlassung, an der Einstufung des WK 6-01 zu zweifeln. Abweichendes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Klägerin bzw. dem von ihr vorgelegten gewässerökologischen Fachgutachten zu den Wirkungen des Aufstaus der Donau in Tuttlingen von Dr. C vom August 2020. Soweit dort (vgl. S. 21) ausgeführt wird, die Donau gelte im Stadtgebiet Tuttlingen und vor allem im Bereich des „Tuttlinger Schlauchs“ und des Scalawehrs als vollständig verändert, kommt es hierauf nicht an. Denn die Einstufung eines Wasserkörpers bestimmt sich nicht auf der Grundlage einzelner Teilabschnitte, sondern ist unter Berücksichtigung der Beschaffenheit des Wasserkörpers insgesamt vorzunehmen. Dieser ist in seiner Gesamtheit dem Typ jener Gewässerkategorie zuzuordnen, dem er insgesamt am ähnlichsten ist (vgl. Durner, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand August 2020, § 28 WHG Rn. 8; Schmid, in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2. Aufl. 2017, § 28 Rn. 9). bb. Der Beklagte durfte seiner Prüfung zudem die entsprechend den Vorgaben des § 83 Abs. 2 Satz 1 WHG bzw. Art. 13 WRRL (i.V.m. Anhang VII) im BWP 2015 (S. 106) dokumentierte gewässerökologische Zustandsbewertung zugrunde legen und in Folge dessen für den WK 6-01 von einem „mäßigen“ Zustand ausgehen. Maßgebend für dieses Ergebnis war u.a. die ebenfalls als „mäßig“ eingestufte biologische Qualitätskomponente Fischfauna (vgl. auch 5 Abs. 4 OGewV in der derzeit geltenden Fassung vom 20.06.2016, wonach sich die Einstufung anhand der schlechtesten Bewertung einer der biologischen Qualitätskomponenten bestimmt). Hinzu kommt, dass die hydromorphologischen Qualitätskomponenten als „nicht gut“ beschrieben sind (vgl. Begleitdokumentation TBG 60, Steckbrief [Teil A] zum WK 6-01, S. 1). Auch im Hinblick auf die Zustandsbewertungen gilt, dass es grundsätzlich sachgerecht ist, diese Einstufungen im Bewirtschaftungsplan auch bei der Vorhabenzulassung zugrunde zu legen (vgl. hierzu die Ausführungen unter aa. und BVerwG, Urteil vom 09.02.2017 - 7 A 2.15 -, juris Rn. 488 ff.). Auch insoweit sind die methodischen Grundlagen im BWP 2015 dargelegt (vgl. auch LUBW, Überwachungsprogramme Fließgewässer - Seen - Grundwasser - Aktualisierung 2015 zur Umsetzung der EG-WRRL in Baden-Württemberg) und nicht zu beanstanden. Die Zustandsbewertung erfolgte auf der Grundlage der Daten aus der Gewässerüberwachung der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW) und spezifischen, teilweise europaweit harmonisierten (interkalibrierten) Bewertungsverfahren (vgl. hierzu Chapeau-Kapitel FFG Donau, S. 31 f. sowie BWP 2015, S. 110 ff., 332 f.). Insbesondere wurden auf der Grundlage des CIS-Leitfadens Nr. 7 (CIS Guidance Document No. 7, Monitoring under the Water Framework Direktive, 2003) entwickelte Probennahme-, Analyse- und Bewertungsverfahren eingesetzt (vgl. Chapeau-Kapitel FFG Donau, S. 31); die LAWA hat die Vorgehensweise in Deutschland zudem in dem RAKON-Papier Teil A " Rahmenkonzeption zur Aufstellung von Monitoringprogrammen und zur Bewertung des Zustands von Oberflächengewässern" umgesetzt (vgl. Chapeau-Kapitel FFG Donau, S. 31). Das Überwachungsnetz wurde so ausgelegt, dass sich umfassende und kohärente Erkenntnisse zum ökologischen und chemischen Zustand der Wasserkörper gewinnen lassen und das Gewässermonitoring insgesamt darauf ausgerichtet, eine Bewertung des Gewässerzustands entsprechend der jeweils relevanten Bewirtschaftungsziele zu ermöglichen (Chapeau-Kapitel FFG Donau, S. 31). Die Bewertung des ökologischen Zustands beruht entsprechend den Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie (vgl. Anhang V) und der OGewV (vgl. § 5 der seinerzeit geltenden OGewV 2011 bzw. der zum jetzigen Zeitpunkt gültigen Fassung vom 20.06.2016) auf gewässerökologischen Untersuchungen wie der Bestimmung der biologischen Qualitätskomponenten (Phytoplankton, Makrophyten und Phytobenthos, Makrozoobenthos, Fischfauna) und der Betrachtung der unterstützenden Komponenten wie der Hydromorphologie (Gewässermorphologie, Durchgängigkeit, Wasserhaushalt). Bezogen auf die Qualitätskomponente Fischfauna wurde das in der LAWA für Deutschland abgestimmte Bewertungsverfahren „fiBS“ angewandt. Dabei wurden die Ergebnisse der einzelnen Untersuchungsstellen repräsentativ gewichtet und auf dieser Grundlage wurde eine Gesamtbewertung für den Wasserkörper erstellt (vgl. LUBW, Überwachungsprogramme Fließgewässer - Seen - Grundwasser - Aktualisierung 2015 zur Umsetzung der EG-WRRL in Baden-Württemberg, S. 9). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Datenlage des BWP 2015 bezogen auf den gewässerökologischen Zustand - und insbesondere im Hinblick auf die zustandslimitierende biologische Qualitätskomponente Fischfauna - lückenhaft, unzureichend oder veraltet wäre und deshalb weitere Untersuchungen erforderlich wären (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.02.2017 - 7 A 2.15 -, juris Rn. 489), bestehen nicht. Vielmehr wird der WK 6-01 auch in den Entwürfen der Arbeitspläne zum dritten Bewirtschaftungszyklus als „mäßig“ bewertet, wobei dies weiterhin maßgeblich auf die biologische Qualitätskomponente Fischfauna zurückzuführen ist, hinsichtlich der - anders als bei den Qualitätskomponenten Makrophyten und Makrozoobenthos - zwischenzeitlich keine zustandsverändernden Verbesserungen eingetreten sind. Die von dem Beklagten vorgenommene Einstufung wird auch von Dr. C in seinem gewässerökologischen Gutachten als „weitgehend plausibel“ bezeichnet (S. 20 des Gutachtens). Zugleich führt er jedoch aus, es bestünden begründete Hinweise darauf, dass die zum Teil unzureichenden Bewertungsergebnisse von den hydrologischen Sonderbedingungen unterhalb der Donauschwinde beeinflusst worden seien, mithin eine bewertungsrelevante Wirkung der natürlich begründeten extremen Niedrigwasserführung zu vermuten sei. Auch in der mündlichen Verhandlung gab Dr. C an, es sei „diskutierbar, ob die Bewertung valide“ sei, und begründete dies u.a. damit, dass die von dem Beklagten zugrunde gelegte Zuordnung des WK 6-01 zum LAWA-Fließgewässertyp 9.2 „Großer Mittelgebirgsfluss“ nicht passe. In seinem Gutachten (S. 4 ff.) führt er aus, der Wasserkörper sei aufgrund seiner hydrologischen Charakteristika deutschlandweit als Sonderfall zu bezeichnen, da er neben den permanent wasserführenden Abschnitten, die den größeren Teil des Wasserkörpers ausmachten, unterhalb der Donauschwinde bei Immendingen vermehrt Abschnitte mit einer nur temporären Wasserführung aufweise. Bei Möhringen und Fridingen verschwinde die Donau bei niedrigen Wasserständen teilweise komplett in dem porösen Kalkgestein (sog. Donauversinkung oder Donauversickerung). In den Jahren 2015 bis 2019 sei dies durchschnittlich an 155 Tagen der Fall gewesen. Temporär wasserführende Fließgewässer würden sich hinsichtlich ihrer biozönotischen Zusammensetzung und Funktionen signifikant von permanent wasserführenden Gewässern unterscheiden. Das spezifische Abflussverhalten beeinflusse auch die Anforderungen an die Bewertung des ökologischen Zustandes. Vor allem für die faunistischen Qualitätskomponenten Makrozoobenthos und Fischfauna sei aus fachlicher Sicht ein angepasstes Bewertungsverfahren zwingend erforderlich, jedoch bis heute nach der Oberflächengewässerverordnung nicht integriert worden. Aus den zusammenfassenden Zustandsbewertungen des Landes sei jedoch nicht erkennbar, ob und in welchem Umfang die hydrologische Sondersituation der oberen Donau berücksichtigt worden sei (vgl. S. 82 des Gutachtens). Die im BWP 2015 enthaltene Zustandsbewertung, die - wie dargestellt - auf der Grundlage anerkannter Bewertungsverfahren vorgenommen wurde, wird durch diese Ausführungen nicht substantiiert in Frage gestellt. Zwar trifft es zu, dass die Zuordnung des WK 6-01 zum Fließgewässertyp 9.2 insofern von Relevanz ist, als sie die wesentliche Grundlage für die Bestimmung der Referenzzustände des Gewässers darstellt, auf denen die Bewertungsverfahren der Wasserrahmenrichtlinie beruhen (vgl. BWP 2015, S. 26). Jedoch hat Dr. W, der sich bereits seit rund zwei Jahrzehnten intensiv mit dem gewässerökologischen Zustand der Donau befasst und in diesem Zusammenhang bereits mehrere Gutachten erstellt hat, weshalb ihm ein besonders hoher Sachverstand im Hinblick auf die Beschaffenheit des vorhabenbetroffenen Donauabschnitts beizumessen ist, in der mündlichen Verhandlung für die Kammer überzeugend ausgeführt, dass der Fließgewässertyp 9.2 - auch wenn er „nicht ganz passe“ - den WK 6-01 unter den anerkannten Gewässertypen am besten abbilde und vor allem eine hinreichend zuverlässige Zustandsbewertung ermögliche. Dabei dürfte es, wie auch Dr. W in der mündlichen Verhandlung angedeutet hat, bereits dem Wesen einer für den gesamten Wasserkörper vorzunehmenden Typisierung entsprechen, dass einzelnen Teilbereichen nicht in jeder Hinsicht vollumfänglich Rechnung getragen werden kann. Im Hinblick darauf, dass der überwiegende Teil des WK 6-01 von der Donauversinkung nicht betroffen ist, hat die Kammer im Ergebnis keine durchgreifenden Bedenken hinsichtlich der fachlichen und methodischen Vertretbarkeit der von dem Beklagten angenommenen Typisierung sowie des angewandten Zustandbewertungsverfahrens, zumal auch Dr. C weder in seinem Gutachten noch in der mündlichen Verhandlung einen anderen anerkannten Gewässertyp bzw. ein anderes Bewertungsverfahren benannt hat, das eine zutreffendere Beurteilung des gewässerökologischen Zustands ermöglichen würde. cc. Das Gleiche gilt für die von Dr. C in der mündlichen Verhandlung erstmals geäußerten Zweifel bezogen auf die Festlegung der Lage und Grenzen des WK 6-01, die von der Klägerin nicht substantiiert in Frage gestellt wurden und gegen die die Kammer auch sonst nichts zu erinnern hat. dd. Der Beklagte durfte und musste bei der Prüfung, ob die Zielerreichung eines guten ökologischen Zustands in dem WK 6-01 durch das Vorhaben der Klägerin gefährdet wird, an das Maßnahmenprogramm des Bewirtschaftungsplans Donau 2015 anknüpfen und sich darauf beschränken zu prüfen, ob die darin zur Zielerreichung vorgesehenen Maßnahmentypen und Einzelmaßnahmen durch das Vorhaben ganz oder teilweise behindert bzw. erschwert werden. (1) Das Verbesserungsgebot ist vor allem durch die wasserwirtschaftliche Planung zu verwirklichen (vgl. hierzu und zum Folgenden: BVerwG, Urteil vom 09.02.2017 - 7 A 2.15 -, juris Rn. 585 ff.; Urteil vom 02.11.2017 - 7 C 25.15 -, juris Rn. 61; Hamburgisches OVG, Urteil vom 01.09.2020 - 1 E 26/18 -, juris Rn. 118; VG Sigmaringen, Urteil vom 14.11.2018 - 10 K 118/17 -, juris Rn. 224). Die Referenzbedingungen und Umweltqualitätsnormen für den guten ökologischen Zustand und den guten chemischen Zustand sind in der Wasserrahmenrichtlinie und den Tochterrichtlinien sowie der Oberflächengewässerverordnung zwar abstrakt beschrieben bzw. festgelegt, die Umsetzung dieser Vorgaben muss aber durch Maßnahmenprogramme (Art. 11 WRRL; § 82 WHG) und Bewirtschaftungspläne (Art. 13 WRRL, § 83 WHG) erfolgen (vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 11.07.2013 - 7 A 20.11 -, juris Rn. 53). Während die Bewirtschaftungspläne nach § 83 WHG vor allem dokumentarischen Charakter haben, sind die Maßnahmenprogramme nach § 82 WHG das zentrale Instrument der wasserwirtschaftlichen Planung und führen die Schritte auf, die unternommen werden sollen, um die Gewässer entweder einem guten ökologischen Zustand/Potenzial und einem guten chemischen Zustand zuzuführen oder sie diesem Ziel unter Ausnutzung der Ausnahmeregelungen der §§ 30 und 31 WHG jedenfalls näherzubringen (vgl. § 82 Abs. 1 Satz 1 WHG sowie Durner, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand August 2020, § 27 WHG Rn. 30). Bei der Entwicklung und Auswahl der Bewirtschaftungsmaßnahmen verfügen die Mitgliedstaaten über einen weiten Handlungsspielraum, der es ihnen u.a. ermöglicht, die Besonderheiten und Merkmale der Wasserkörper in ihrem Hoheitsgebiet zu berücksichtigen; die Wasserrahmenrichtlinie zielt nicht auf eine vollständige Harmonisierung der wasserrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten ab (vgl. EuGH, Urteil vom 01.07.2015 - C-461/13 -, juris Rn. 34, 42). Obwohl § 27 Abs. 1 Nr. 2 WHG die Wasserwirtschaftsbehörden auch unabhängig von längerfristigen Planungen in Bewirtschaftungsplänen und Maßnahmenprogrammen verbindlich verpflichtet, durch ihre Bewirtschaftung einen guten ökologischen und einen guten chemischen Zustand zu erhalten oder zu erreichen und insoweit unmittelbar geltendes Recht darstellt (vgl. EuGH, Urteil vom 01.07.2015 - C-461/13 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.12.2015 - 3 S 2158/14 -, juris Rn. 91 f.; Czychowski/Reinhardt, WHG, 12. Auflage 2019, § 12 Rn. 5), ergibt sich der Inhalt dieser Verpflichtung erst aus den jeweils einschlägigen wasserwirtschaftlichen Planungsinstrumenten; diese vermögen die Bewirtschaftungsziele zu konkretisieren, soweit sie mit den normativen Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie und des Wasserhaushaltsgesetzes in Einklang stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.02.2017 - 7 A 2.15 -, juris Rn. 586; Durner, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand August 2020, § 27 WHG Rn. 21; Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, Stand August 2020, § 27 Rn. 44; Ginzky, in: BeckOK, Umweltrecht, Stand 01.07.2020, § 27 WHG Rn. 15). (2) Angesichts der in der Wasserrahmenrichtlinie angelegten Vorrangstellung der wasserwirtschaftlichen Planung dürfen und müssen sich die Genehmigungsbehörden bei der Vorhabenzulassung nach deren Inhalt richten (s.a. § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a WHG). Sie haben ihre Prüfung deshalb grundsätzlich darauf zu beschränken, ob die darin vorgesehenen Maßnahmen für das Erreichen eines guten ökologischen Zustands durch das Vorhaben ganz oder teilweise behindert bzw. erschwert werden (vgl. hierzu und zu Folgendem: BVerwG, Urteil vom 09.02.2017 - 7 A 2.15 -, juris Rn. 586; Urteil vom 02.11.2017 - 7 C 25.15 -, juris Rn. 61; Hamburgisches OVG, Urteil vom 01.09.2020 - 1 E 26/18 -, juris Rn. 118). Dagegen müssen sie nicht prüfen, ob die vorgesehenen Maßnahmen zur Zielerreichung geeignet und ausreichend sind. Auch die gerichtliche inzidente Überprüfung des Maßnahmenprogramms beschränkt sich darauf, ob die zuständigen Stellen von ihrem wasserwirtschaftlichen Gestaltungsspielraum im Einklang mit den normativen Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie und des Wasserhaushaltsgesetzes Gebrauch gemacht haben. Von einer fehlerhaften Ausfüllung dieses Gestaltungsspielraums kann nur dann ausgegangen werden, wenn der Plangeber seinem Planungsauftrag offensichtlich nicht gerecht geworden ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Bewirtschaftungsplanung auf Flussgebietseinheiten bezogen ist (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1, § 82 Abs. 1 Satz 1, § 83 Abs. 1 WHG) und so dem Ziel einer großräumig angelegten und integrativen Gewässerbewirtschaftung dient. Diesem Ziel könnte mit von vornherein lediglich für Teileinzugsgebiete von Flussgebietseinheiten konzipierten Maßnahmenprogrammen nicht hinreichend Rechnung getragen werden, weil andernfalls die räumlichen und gewässerspezifischen Wirkungen von Maßnahmen auf andere Einzugsgebiete bzw. die gesamte Flussgebietseinheit nur unzureichend berücksichtigt würden (BVerwG, Urteil vom 09.02.2017 - 7 A 2.15 -, juris Rn. 586; Appel, in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2. Aufl. 2017, § 82 Rn. 16). Die Maßnahmenplanung erfordert daher neben umfangreichen Bestandsaufnahmen u.a. komplexe Risikoanalysen und -abschätzungen (vgl. BWP 2015, S. 92 ff.) sowie überregionale Strategien zur Erreichung der Umweltziele (vgl. BWP 2015, S. 162 ff.). Zudem setzt die Bewertung, mit welchen Maßnahmen die Umweltziele erreicht werden können, spezifischen wasserwirtschaftlichen und naturschutzfachlichen Sachverstand voraus und ist namentlich in einem dynamischen, von anthropogenen Eingriffen, vielfältigen Nutzungsansprüchen und natürlichen Einflüssen geprägten Flusssystem mit erheblichen Unsicherheiten behaftet, die auch und gerade die nachhaltige Wirksamkeit von Verbesserungsmaßnahmen betreffen. Vor diesem Hintergrund kann von einer fehlerhaften Ausfüllung des Gestaltungsspielraums nur dann ausgegangen werden, wenn der Plangeber seinem Planungsauftrag offensichtlich nicht gerecht geworden ist. Das Maßnahmenprogramm muss jedenfalls auf die Verwirklichung des jeweiligen Bewirtschaftungsziels angelegt sein; dies erfordert ein kohärentes Gesamtkonzept, das sich nicht lediglich in der Summe von punktuellen Einzelmaßnahmen erschöpft (Durner, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Februar 2020, § 27 WHG Rn. 30 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 21.01.1999 - C-207/97 - Rn. 39 ff.; Appel, in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2. Aufl. 2017, § 82 Rn. 88). Dass es an einem solchen kohärenten Gesamtkonzept für den baden-württembergischen Teil der Donau fehlt und der Plangeber seinem Planungsauftrag offensichtlich nicht gerecht geworden ist, hat die Klägerin nicht dargetan und hierfür ist auch sonst nichts ersichtlich. ee. Der Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass der von der Klägerin beabsichtigte Aufstau der Donau bis zu einem Stauziel von 642,16 m ü.NN die in dem BWP 2015 für den WK 6-01 vorgesehenen Maßnahmentypen und Einzelmaßnahmen (1) behindern bzw. erschweren würde (2). (1) Die hier maßgeblichen Bewirtschaftungsziele sind im Bewirtschaftungsplan Donau, der von dem Regierungspräsidium Tübingen als der zuständigen Flussgebietsbehörde (§ 7 WHG i.V.m. §§ 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3, 66 Abs. 1 und § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2 WG) auf der Grundlage der §§ 82 und 83 WHG im Jahr 2009 aufgestellt, vom Landtag des Landes Baden-Württemberg am 26.11.2009 gebilligt und im Dezember 2015 (BWP 2015) aktualisiert wurde, in Kapitel 5.2 (BWP 2015, S. 166 ff.) festgelegt. Wie aus der Tabelle 5-1 (BWP 2015, S. 166) zu ersehen ist, sollen unter Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs V zur WRRL zur Erreichung eines guten ökologischen Zustands bzw. eines guten ökologischen Potenzials (Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziffer i und ii WRRL) - d. h. zur Herstellung und Sicherstellung der ökologischen Funktionsfähigkeit - u.a. die hydromorphologischen Qualitätskomponenten der Durchgängigkeit (Sicherstellung der Erreichbarkeit von Laichplätzen, Jungfischlebensräumen, Nahrungsgründen, Unterständen u.s.w.) und der Gewässerstruktur (Herstellung von Funktionsräumen für Gewässerorganismen) verbessert sowie ausreichende Mindestabflüsse gewährleistet und Rückstaue verringert werden. Diese für die Oberflächenwasserkörper insgesamt geltenden abstrakten Bewirtschaftungsziele gelten nach der Tabelle 5-2 (BWP 2015, S. 169) insbesondere auch für den WK 6-01, in welchem sich das Scalawehr und dessen Staubereich befinden. Die Zielsetzung wird für den WK 6-01 zudem dahingehend konkretisiert, dass dort die ökologische Funktionsfähigkeit für Fische, Makrozoobenthos, Makrophyten/Phytobenthos und Phytoplankton bis zum Jahr 2027 herzustellen bzw. sicherzustellen ist (vgl. BWP 2015, S. 166 f., 169). Die Bewirtschaftungsziele finden bezogen auf die einzelnen Teilbearbeitungsgebiete ihre Umsetzung in den im Kapitel 7 des BWP 2015 aufgeführten Maßnahmenprogrammen. Im Maßnahmenprogramm für Oberflächengewässer wird unter Ziffer 7.1.1, die die Maßnahmenplanung in Bezug auf die Hydromorphologie beschreibt, ausgeführt, dass auf der Grundlage der ermittelten Defizite und der ökologischen Bedeutung der Gewässer hinsichtlich der Zielerreichung Gewässerstrecken (sog. Programmstrecken) ausgewiesen wurden, in denen Maßnahmen zur Herstellung der Durchgängigkeit, zur Verbesserung der Mindestabflüsse und zur Wiederherstellung naturnaher Gewässerstrecken vorgesehen werden (BWP 2015, S. 218). Aufgrund dessen ergeben sich im Bearbeitungsgebiet Donau Programmstrecken zu den folgenden Handlungsfeldern: Verbesserung der Durchgängigkeit, Verbesserung Mindestabflusssituation innerhalb Ausleitungsstrecken bei Wasserkraftnutzung und Verbesserung der Gewässerstruktur (BWP 2015, S. 261). Wie sich aus der Tabelle 7-7 (Zusammenstellung der Handlungsfelder sowie der sich ergebenden Maßnahmenarten und Programme für das BG Donau) ergibt, gehört der WK 6-01 hinsichtlich der Durchgängigkeit, des Mindestwassers und der Gewässerstruktur zur Programmstrecke (BWP 2015, S. 259). Als weitere Handlungsfelder werden die Trophie und die ubiquitären Stoffe festgelegt (BWP 2015, S. 259). Nach dem sog. „Trittstein-Prinzip“ sollen durch die Programmstrecken systematisch Lebensräume aufgewertet (Verbesserung Gewässerstruktur/Verbesserung Mindestabfluss) und diese und andere naturnahe Bereiche miteinander verbunden werden (Verbesserung Durchgängigkeit/Verbesserung Mindestabfluss; vgl. BWP 2015, S. 261). Die konkreten Maßnahmen des Maßnahmenprogramms Hydromorphologie bzw. der jeweiligen Programmstrecken sind bezogen auf die einzelnen Wasserkörper in den Begleitdokumentationen der Teilbearbeitungsgebiete dargestellt (vgl. BWP 2015, S. 12, 217, 260). Sie werden als mindestens erforderlich erachtet, um den guten ökologischen Zustand (§ 27 WHG) zu erreichen (vgl. BWP 2015, S. 217, 218, 260, 262, 341). In der Begleitdokumentation TBG 60 wird zum Programmstreckentyp Durchgängigkeit auf Seite 3 des Steckbriefs [Teil B] für den WK 6-01 ausgeführt, dass nahezu im gesamten Wasserkörper ein hoher oder erhöhter Migrationsbedarf der Referenz-Fischfauna bestehe und die vorhandenen hochwertigen Fließstrecken vielfach durch weniger naturnahe Bereiche voneinander getrennt seien (vgl. zu solchen Steckbriefen auch Durner, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand August 2020, § 82 WHG Rn. 31). Dabei sei die Erreichbarkeit der hochwertigen Funktionsräume für die Herstellung einer ausreichenden Qualität der Fischbestände unentbehrlich. Die Wehranlagen Stadtwehr Tuttlingen, Wehranlage Ludwigstal, Wehr Nendingen und Bronner Wehr stellten mit ihren signifikanten Rückstaubereichen eine erhebliche Beeinträchtigung der Durchgängigkeit dar. Die Barrierewirkung sei entsprechend den Empfehlungen des Güteberichts Donau aufzulösen. Zudem seien abgesehen von Maßnahmen in den Fließstrecken auch in den Rückstaubereichen des WK 6-01 geeignete strukturelle Aufwertungsmaßnahmen erforderlich zur Verbesserung der Gewässerstruktur, wobei Ziel dieser Maßnahmen entsprechend den Empfehlungen des Güteberichts Donau (Dr. W) insbesondere die Verbesserung der Gewässergüte (Saprobie) sei. In der Gesamtbetrachtung wird ausgeführt, dass die Programmstrecken im WK 6-01 wichtige Lebensräume mit hohem Migrationsbedarf innerhalb der Donau von der Grenze der Regierungsbezirke Freiburg und Tübingen bis zum Zusammenfluss von Brigach und Breg verbänden. Mit der Herstellung der Durchwanderbarkeit würden für den Fischbestand der Donau auch wichtige Zuflüsse wie Stille Musel, Kötach, Aitrach, Krähenbach, Elta und Bära (erhöhter Migrationsbedarf) erschlossen. Die ökologischen Funktionsräume für die Gewässerfauna würden in geeigneten Abschnitten verbessert (Fließ- und Staustrecken). Auf den Seiten 5 ff. des Steckbriefs [Teil B] zum WK 6-01 werden zudem die Einzelmaßnahmen zur Herstellung der ökologischen Durchgängigkeit und dabei insbesondere die Reduktion des Rückstaus am Scalawehr sowie die Verbesserung der Gewässergüte als Maßnahmenziele genannt. (2) Die von der Klägerin beabsichtigte Fortführung des Aufstaus der Donau mit einem Stauziel von 642,16 m ü.NN steht dieser Planung unmittelbar entgegen. Der Beklagte hat daher zu Recht angenommen, dass die im BWP 2015 für den WK 6-01 vorgesehenen Maßnahmentypen und Einzelmaßnahmen, namentlich die Auflösung der an dem Scalawehr bestehenden Barrierewirkung im Wege der Reduktion des Rückstaus, im Falle der Erlaubniserteilung behindert bzw. erschwert würden. Da die Maßnahmenplanung zur Umsetzung der Bewirtschaftungsziele - wie dargestellt - auf komplexen Risikoanalysen und -abschätzungen sowie überregionalen Strategien zur Erreichung der Umweltziele basiert, kann ihre Funktionsfähigkeit nur im Wege des Ineinandergreifens sämtlicher Einzelmaßnahmen gewährleistet werden. Die Gefährdung für die Zielerreichung eines guten ökologischen Zustandes im WK 6-01 resultiert folglich bereits daraus, dass das Vorhaben der Klägerin dieser Maßnahmenplanung zuwiderläuft (vgl. auch VG Sigmaringen, Urteil vom 14.11.2018 - 10 K 118/17 -, juris Rn. 230). ff. Unabhängig davon ist die Kammer auch auf der Grundlage der gutachterlichen Aussagen von Dr. W zu der Überzeugung gelangt, dass das Vorhaben der Klägerin die Erreichung eines guten ökologischen Zustands im WK 6-01 gefährdet. (1) Bereits im Zeitraum von Oktober 2001 bis Juli 2003 hat Dr. W im Auftrag des Beklagten die Gewässergüte der Oberen Donau untersucht und in diesem Zusammenhang chemisch-physikalische und biologische Analysen durchgeführt. Schon damals führte er in seinem Untersuchungsbericht vom 17.08.2003 aus, ein zentrales Problem der Donau liege in den elf Stauhaltungen zwischen Tuttlingen und Sigmaringen begründet, aufgrund derer die Wasserverweildauer in dieser Strecke bei Mittel- bis Niedrigwasser auf einige Tage ansteige. Dies habe zur Folge, dass sich die limnologischen Verhältnisse in diesen Stauhaltungen veränderten, und zwar weg von den Bedingungen eines Fließgewässers hin zu Stillgewässerverhältnissen. Infolge der verlängerten Aufenthaltszeit, der großen Gewässerbreite und oft unzureichenden Beschattung komme es in Flussstauen zu beträchtlichen Eutrophierungserscheinungen mit einer sich anschließenden Sekundärverschmutzung auch auf den freifließenden Streckenabschnitten (vgl. Untersuchungsbericht Gewässergüteprojekt „Obere Donau“ vom August 2003, S. 117). Im weiteren Verlauf wurde am Scalawehr unter der Zielsetzung der Verbesserung der Gewässergüte und der Erreichung eines guten ökologischen Zustands im Zeitraum von 2011 bis 2015 ein Wehrmanagement durchgeführt, nach welchem die Donau jedes Jahr im Zeitraum vom 01.11. bis zum 31.03. nicht aufgestaut, sondern frei fließen gelassen und im Zeitraum vom 01.04. bis zum 31.10. in der Regel bis zu dem von der Klägerin begehrten Stauziel von 642,16 m ü.NN aufgestaut wurde. Zugleich wurde Dr. W mit der Durchführung eines limnologischen Monitorings beauftragt, das den Zweck verfolgte, die Auswirkungen des Wehrmanagements auf die Gewässergüte, Eutrophierung, Durchwanderbarkeit sowie die Zusammensetzung der Gewässerfauna und Flora (Makrozoobenthos, Kieselalgen, Fische) zu überprüfen und hieraus Handlungsempfehlungen zur Erreichung eines insgesamt guten ökologischen Zustands abzuleiten. In seinem Monitoring-Abschlussbericht vom Januar 2016 kommt Dr. W zu dem Ergebnis, es sei zusammenfassend festzustellen, dass durch das Wehrmanagement am „Scalawehr“ in den Jahren 2011 bis 2015 eine nachhaltige Verbesserung der Gewässergüte und der Trophie in der Donau im Bereich der Klägerin erreicht worden sei. Die biologischen Verhältnisse hätten sich bei den drei Qualitätskomponenten der Wasserrahmenrichtlinie (Makrozoobenthos, Phytobenthos [Kieselalgen] und Fische) im Staubereich und unterhalb des Staus erheblich verbessert. Die Donau weise heute im Bereich der Klägerin einen stabilen „guten“ saprobiellen Zustand nach der WRRL-Qualitätskomponente „Makrozoobenthos“ und einen „guten“ bis „sehr guten“ ökologischen Zustand nach der WRRL-Qualitätskomponente „Diatomeen“ auf (S. 69). Darüber hinaus wird in dem Abschlussbericht ausgeführt, dass im oberen Abschnitt der Stauhaltung (Tuttlinger Schlauch) vor allem aufgrund der geringen Durchströmung und der stärkeren Ablagerung von organisch belasteten Feinsedimenten im oberen Abschnitt erheblich schlechtere saprobielle Verhältnisse zu Tage getreten seien als im zweiten Teil unterhalb der Eltamündung (S. 67) und sich die Güte und insbesondere die ökologischen Verhältnisse bei einem Absenken des „Scalawehrs“ um einen Meter im Staubereich weiter verbessern würden, da sich der Tuttlinger Schlauch dann nicht mehr im Rückstau befände (S. 34). Auch in dem anlässlich des Antrags der Klägerin auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zum Aufstau der Donau am Scalawehr durchgeführten Erörterungstermin vom 17.05.2018 hat Dr. W ausgeführt, dass die von ihm zu Beginn des Wehrmanagements vorgefundene relativ schlechte Wasserqualität durch das Wehrmanagement habe verbessert werden können. Gerade die Winterabsenkungen hätten zu einer Ausspülung der Feinsedimente geführt, weshalb sich auch im Hinblick auf die Qualitätskomponente Fische Verbesserungen abzeichneten (S. 4 f. der Niederschrift zum Erörterungstermin). Auf Nachfrage, ob der gute Zustand des Gewässers bereits erreicht sei, führte er jedoch aus, dass der Tuttlinger Schlauch mit seinem Staubereich nach wie vor ein Problembereich sei (S. 5). Die Maßgaben der Wasserrahmenrichtlinie seien in diesem Bereich zwar bezüglich der Saprobie, nicht aber bezüglich der Trophie, des Fischbestandes und der Allgemeinen Degradation erfüllt. Ein guter ökologischer Zustand könne nur bei einer Absenkung des Staus erreicht werden, da der heutige Staubereich definitiv ein ungelöstes Problem sei (S. 5 f.). Die Erreichung aller Ziele der Wasserrahmenrichtlinie sei aufgrund des Hauptproblems der langen Wasseraufenthaltsdauer im Stau sicher nicht gegeben (S. 6). Auch durch die Weiterführung des Wehrmanagements mit einer Fischtreppe und einem Ausbau des Wehrs ließe sich zwar im unteren Staubereich, nicht aber im Tuttlinger Schlauch ein guter ökologischer Zustand herstellen (S. 8). In Bezug auf die hydromorphologische Qualitätskomponente der Durchgängigkeit hat Dr. W in seinem Monitoring-Abschlussbericht ausgeführt, dass sich die Durchwanderbarkeit in diesem Abschnitt der Donau in der Regel auf das Winterhalbjahr beschränke, da in Zeiten mit niedriger Wasserführung infolge der Donauversinkung ab Möhringen im Sommer und Herbst keine weitere Aufwärtsbewegung mehr möglich sei. Auch sei in den Untersuchungen der Jahre 2011 bis 2015 kein Unterschied im biologischen Artenbestand der Donau ober- und unterhalb des Staus aufgetreten, der auf ein Artendefizit infolge einer Unterbrechung der Durchgängigkeit hinweise. Dennoch kommt er in dem Abschlussbericht zu dem Ergebnis, dass eine Gewährleistung der Durchwanderbarkeit durch eine entsprechende bauliche Lösung mittel- und langfristig notwendig sei, um u.a. den notwendigen Gentransfer innerhalb der Biozoenosen zu ermöglichen. Die Herstellung der Durchwanderbarkeit für leistungsschwache Kleinfische und die Kleinlebewesen am „Scalawehr“ sollte sinnvollerweise im Zusammenhang mit der Herstellung der Durchwanderbarkeit an den oberhalb anschließenden Wanderungshindernissen erfolgen (Monitoring Abschlussbericht, S. 72). Im Erörterungstermin vom 17.05.2018 hat Dr. W ferner erläutert, dass das Hauptproblem der fehlenden Durchgängigkeit, d.h. der Überwindung des Wehrs und der Durchwanderung des Staubereichs durch Fische, sei, dass gerade Klein- und Jungfische Schwierigkeiten hätten, eine größere Staustrecke zu überwinden und dann im Staubereich feststeckten. Es gebe für das Problem der Durchwanderbarkeit zwar gute technische Lösungen, grundsätzlich gelte aber, dass je kürzer die Staustrecke, desto höher die Wahrscheinlichkeit der kompletten Durchwanderbarkeit. So gebe es u.a. bei der Groppe Defizite, da diese Art das Gewässer am „Scalawehr“ nicht weiter durchwandern könne (S. 9 der Niederschrift zum Erörterungstermin). Zudem ermögliche die vorhandene Fischtreppe im Hinblick auf die Überwindung des Wehrs nur für Bachforellen bei einem hohen Abfluss einen Aufstieg, für Fische mit geringerer Schwimmleistungsfähigkeit sei die Treppe hingegen zu steil (S. 10). In seiner Stellungnahme vom 29.10.2020 hat Dr. W diese Aussagen nochmals bekräftigt. Die Fischfauna, die oberhalb des Scalawehrs bei Geisingen noch mit „gut“ bewertet sei, weise unterhalb der Wehranlage nach wie vor Defizite auf. Die Gewährleistung der Durchwanderbarkeit sei für die Fischfauna und das Makrozoobenthos notwendige Bedingung für das Erreichen des guten ökologischen Zustands. Mit zunehmender Staulänge nehme die Wahrscheinlichkeit, dass der Stau von den an strömendes Wasser angepassten (rheophilen) Fischarten der Donau und vor allem dem Makrozoobenthos erfolgreich durchwandert werden könne, stark ab. Ausschlaggebend hierfür sei neben der fehlenden Strömung vor allem die Verschlammung der Gewässersohle, die für das am Gewässergrund lebende Makrozoobenthos aber auch für Kleinfischarten über längere Strecken eine Barriere bilde. Dementsprechend hätten die Untersuchungen im Dezember 2015 gezeigt, dass im gesamten Staubereich nur sehr wenige Arten des Makrozoobenthos unter diesen Bedingungen leben könnten. Eine bezogen auf das Makrozoobenthos, die Saprobie und die Allgemeine Degradation verbesserte Situation habe sich dagegen - wie aktuelle Untersuchungen zeigten - im Juli 2020 eingestellt, nachdem die Donau am Scalawehr aufgrund einer sehr langen Niedrigwasserphase seit neun Monaten nicht aufgestaut worden sei. Insbesondere in den freifließenden Gewässerabschnitten seien die Verbesserungen signifikant gewesen, wohingegen in den rückgestauten Abschnitten nur geringe bzw. keine Verbesserungen festgestellt worden seien. (2) Auf der Grundlage dieser Feststellungen steht für die Kammer zunächst fest, dass das Bewirtschaftungsziel der Herstellung eines guten ökologischen Zustands im Hinblick auf die biologischen Qualitätskomponenten unter den Bedingungen des von der Klägerin beantragten „Vollaufstaus“ (Stauziel von 642,16 m ü.NN) im Bereich des Scalawehrs bzw. des Tuttlinger Schlauchs nicht erreicht werden könnte. Dies hat Dr. W in der mündlichen Verhandlung erneut bestätigt. Erläuternd hat er ausgeführt, dass während der Stauphasen in der Stauhaltung lebensfeindliche Bedingungen entstünden, was zum einen zu einem Absterben der empfindlichen Lebewesen der Fließgewässerfauna führe und zum anderen die Wiederbesiedelung zu Zeiten der frei fließenden Donau erschwere (vgl. auch M, Biologische und chemisch-physikalische Erhebungen an der Donau im Stadtgebiet Tuttlingen im Juli 2020, S. 13). Dieser Befund deckt sich auch mit den Ergebnissen von Dr. C, der den Gewässerzustand der Donau an verschiedenen Stellen am, unterhalb und oberhalb des Scalawehrs im März, Mai und August 2020 im nicht aufgestauten Zustand untersucht hat. In seinem gewässerökologischen Gutachten (S. 83) hält er zusammenfassend fest, eine exemplarische Anwendung der Bewertungsverfahren nach der Oberflächengewässerverordnung auf der Basis der Daten von Dr. W aus dem Monitoring-Abschlussbericht vom Januar 2016 sowie seiner aktuellen Untersuchungsergebnisse führe für die Qualitätskomponenten Fische und Makrozoobenthos und für die Teilkomponente Diatomeen zwar oberhalb und unterhalb des Scalawehrs zu einer „guten“ Zustandsbewertung. Davon ausgenommen seien jedoch der direkte Staubereich sowie die weitgehend degradierte Gewässerstrecke Tuttlinger Schlauch (vgl. hierzu auch Zusammenfassung der Untersuchungsergebnisse von Dr. C im Bericht zum Untersuchungsauftrag vom November 2020, S. 49 ff.). Dies verdeutlicht die im Hinblick auf die Gewässergüte bestehende zustandslimitierende Wirkung der Stauhaltung, die - was sowohl die Untersuchungen von Dr. W als auch von Dr. C gezeigt haben - jedenfalls in diesem Bereich auch noch mehrere Monate nach der Auflösung der Stauhaltung fortbesteht. (3) Die Kammer ist in der mündlichen Verhandlung zudem zu der Überzeugung gelangt, dass die Zulassung des Vorhabens der Klägerin mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Vereitelung der Bewirtschaftungsziele im gesamten WK 6-01, auf den es bei der Prüfung eines Verstoßes gegen das Verbesserungsgebot maßgeblich ankommt (s.o.), führt. (a) Dabei folgt die Kammer den insgesamt nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen von Dr. W, der eine entsprechende Gefahr in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bejaht hat. Zwar hat er - entsprechend seiner Stellungnahme vom 29.10.2020 - zunächst ausgeführt, dass durch den Aufstau der Donau auf 642,16 m ü.NN keine erheblich negativen stofflichen Auswirkungen verursacht würden, die eine Zielverfehlung auf Wasserkörperebene erwarten ließen; dies hätten seine limnologischen Untersuchungen in den Jahren 2011 bis 2015 eindeutig gezeigt. Anderes gelte jedoch für die biologische Qualitätskomponente Fischfauna, hinsichtlich welcher im WK 6-01 nach wie vor ein mäßiger Zustand bestehe, wobei dies maßgeblich auf die mangelhafte Durchgängigkeit im Wasserkörper zurückzuführen sei, die wiederum in entscheidendem Maße negativ durch die Stauhaltung am Scalawehr beeinflusst werde. Aufgrund der fehlenden Fließströmung im Staubereich fehle den fließgewässertypischen Fischarten die Orientierung, so dass eine ungehinderte Wanderung zwischen typischen Nahrungs-, Laich- und Rückzugslebensräumen wesentlich erschwert werde. Hierauf seien die Tiere jedoch angewiesen, weshalb die Unterbrechung der Durchgängigkeit im gesamten Wasserkörper zum Tragen komme. Da die Durchgängigkeit durch die Stauhaltung nicht nur während der Stauphasen, sondern aufgrund des Entstehens lebensfeindlicher Bedingungen auch in den Zeiten danach nachhaltig beeinträchtigt sei, sei die Herstellung eines guten ökologischen Zustands unter diesen Bedingungen voraussichtlich nicht erreichbar. Bestenfalls sei die Stauhaltung vollständig aufzulösen; die im Vergleich zur vorherigen Erlaubnislage geregelte Absenkung des Stauziels um einen Meter stelle bereits einen Kompromiss dar, mit dem im Hinblick auf die Interessen der Klägerin ein Aufstau weiterhin ermöglicht, zugleich jedoch verhindert werden solle, dass dieser ein „K.o.-Kriterium“ für den Gewässerzustand darstelle. (b) Diese Aussagen von Dr. W zur zustandslimitierenden Wirkung des Vorhabens auf den Gewässerzustand des WK 6-01 sind für die Kammer schlüssig und überzeugend. Die Kammer hat hiernach keine Zweifel daran, dass der mit der Vorhabenzulassung verbundene 2,8 km lange Staubereich die Durchgängigkeit im gesamten WK 6-01 maßgeblich beeinträchtigt und damit die Zielerreichung einer Zustandsverbesserung zumindest im Hinblick auf die biologische Qualitätskomponente Fischfauna gefährdet. Es ist allgemein anerkannt, dass die Durchgängigkeit für das von der Wasserrahmenrichtlinie vorgegebene Ziel eines guten ökologischen Zustands (§ 27 Abs. 1 WHG) von maßgeblicher Bedeutung ist. Das im Wasserhaushaltsgesetz und an zentralen Stellen zum gesetzlichen Maßstab erhobene Verständnis von den Gewässern als Bestandteil des Naturhaushalts und Lebensraums für Tiere und Pflanzen (vgl. etwa §§ 1, 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 67 Abs. 1 WHG) verlangt entsprechend den Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie (vgl. Anhang V Nr. 1.2.1) und dem nationalen Transformationsrecht der Oberflächengewässerverordnung (vgl. Anlage 4, Tabelle 2) eine Gewässerstruktur, die es den lebensraumtypischen Populationen (Fische und sonstige aquatische Organismen) ermöglicht, ihre natürlichen Wanderbewegungen weitestgehend ungehindert zu vollführen (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 25. Aufl. 2019, § 34 Rn. 2 und 10). Zugleich gewährleistet die Durchgängigkeit den natürlichen Sedimenttransport im Fließgewässer als Kriterium eines funktionstüchtigen Selbstreinigungsvermögens des Gewässers (vgl. Durner, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand August 2020, § 34 WHG Rn. 1). Dabei sind Stauanlagen - wovon im Übrigen auch § 34 WHG ausgeht - typischerweise geeignet, die Durchgängigkeit für die aquatische Fauna zu beeinträchtigen, ökologisch unerwünschte Migrationshindernisse zu schaffen und das Gewässer in seiner Eigenschaft als Bestandteil des Naturhaushalts und des Lebensraums für Tiere und Pflanzen erheblich zu beeinträchtigen (vgl. hierzu auch Niesen, in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2. Aufl. 2017, § 34 Rn. 3 ff.). Ausgehend hiervon bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die von Dr. W vorgenommene Gefahrenprognose, die nicht nur auf allgemeinen wasserwirtschaftlichen Erkenntnissen, sondern zugleich auf einer jahrelangen Beobachtung und Erfassung der örtlichen Gewässerverhältnisse beruht, weshalb ihr ein besonders hoher Erkenntniswert zukommt, unzutreffend sein könnte. Seine grundsätzlichen Aussagen zu den Auswirkungen von Stauhaltungen auf Flusswasserkörper entsprechen sowohl den fachlichen Ausführungen des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg (im Folgenden: Umweltministerium) in der das Scalawehr betreffenden Antwort an den Landtag von Baden-Württemberg vom 30.01.2018 (vgl. LT-Drs. 16/3135) als auch denjenigen des Landesnaturschutzverbands Baden-Württemberg (Schreiben vom 16.04.2018) sowie der sachkundigen Behördenvertreter des Landratsamts Tuttlingen (vgl. hierzu zuletzt M, Biologische und chemisch-physikalische Erhebungen an der Donau im Stadtgebiet Tuttlingen im Juli 2020) und des Regierungspräsidiums Freiburg, welchen im Hinblick auf deren besondere Kenntnisse der örtlichen Gewässer in der Regel größeres Gewicht beizumessen ist als Expertisen von privaten Fachinstituten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.12.2015 - 3 S 2158/14 -, juris Rn. 109). Insbesondere die Aussage von Dr. W zur „zweifachen Barrierewirkung“ von Stauanlagen, die zum einen durch den Baukörper und zum anderen durch die in der Stauhaltung herrschenden Verhältnisse hervorgerufen wird, deckt sich mit diesen fachbehördlichen Stellungnahmen. (c) Diese Bewertung wird durch die von der Klägerin erhobenen Einwendungen einschließlich der gutachterlichen Stellungnahmen von Dr. C nicht erschüttert. (aa) Dies gilt zunächst, soweit Dr. C in seinem gewässerökologischen Gutachten (S. 26, 28) das von Dr. W im Hinblick auf die Qualitätskomponente Fischfauna durchgeführte Untersuchungsverfahren in Frage stellt. Ohne dies näher zu erläutern führt er aus, die Auswertung der Zusammensetzung der Fischzönosen an unterschiedlichen Fangstrecken lasse keinen Schluss auf den Grad einer möglichen Barrierewirkung des Scalawehrs zu. Dr. W hat in seinem Monitoring-Abschlussbericht sowohl sein methodisches Vorgehen als auch seine Schlussfolgerungen ausführlich begründet. Substantiierte Einwendungen, insbesondere die Benennung eines stattdessen geeigneten Untersuchungsverfahrens, lassen sich dem Vorbringen von Dr. C, der die Fischfauna am Scalawehr selbst nicht untersucht hat, nicht entnehmen. Des Weiteren hat sich Dr. W in seinem Monitoring-Abschlussbericht an zahlreichen Stellen mit den gewässerökologischen Auswirkungen der Kläranlagen Tuttlingen und Möhringen (vgl. S. 21, 24, 26, 28, 30. 37, 39) sowie den immer wieder auftretenden Niedrigwasserphasen (vgl. S. 3, 5, 8 f., 14, 26, 33 f., 38, 65, 71) befasst, weshalb sich der von Dr. C in seinem Gutachten (S. 26, 76) eingenommene Standpunkt, Dr. W habe sich hiermit nicht hinreichend auseinandergesetzt, ebenfalls nicht nachvollziehen lässt. Dabei wird die zuletzt in der mündlichen Verhandlung wiederholte Aussage von Dr. C, dass sowohl die Donauversinkung als auch langanhaltende Niedrigwasserphasen die Qualitätskomponente Fische negativ beeinflusst habe (vgl. gewässerökologisches Gutachten S. 28 f.), auch von Dr. W nicht in Abrede gestellt. Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt sich hieraus jedoch kein Argument für die Zulassung ihres Vorhabens herleiten. Im Gegenteil hat Dr. W in der mündlichen Verhandlung für die Kammer plausibel erläutert, dass eine geringe Wasserführung die Standzeiten in der Stauhaltung verlängert und dadurch die aus gewässerökologischer Sicht ohnehin problematischen Verhältnisse weiter verschärft. Die Umsetzung sämtlicher im BWP 2015 vorgesehenen Maßnahmen zur Verbesserung der Hydromorphologie erscheint daher gerade im Hinblick auf die zeitweise geringe Wasserführung besonders wichtig. (bb) Auch der weitere Vortrag von Dr. C, wonach die Durchwanderbarkeit der Donau aufgrund des natürlichen Phänomens der Donauversinkung in den Sommermonaten ohnehin nicht gegeben und angesichts dessen eine zustandslimitierende Wirkung des Vorhabens der Klägerin auf Wasserkörperebene nicht erkennbar sei, überzeugt nicht. Dem haben sowohl Dr. W als auch die sachverständigen Behördenvertreter des Beklagten nachvollziehbar entgegengehalten, es sei für die aquatische Fauna gerade wegen des zeitweisen Trockenfallens des Flusses von besonderer Bedeutung, dass die Durchgängigkeit an den Tagen der uneingeschränkten Wasserführung bestehe; denn nur so könne eine schnelle Wiederbesiedlung in naturnaher Artenzusammensetzung und Häufigkeitsverteilung gewährleistet werden. Diese Bewertung findet sich auch in der Antwort des Umweltministeriums vom 30.01.2018 an den Landtag von Baden-Württemberg (vgl. LT-Drs. 16/3135), in der es u.a. heißt (S. 3 f.): „Zum Thema Durchgängigkeit ist anzumerken, dass die aquatische Fauna dieser Karstgewässer mit Versinkungen bzw. Trockenfallen mit dem partiellen Aussterben der Individuen in unregelmäßigen, längeren Abständen immer einen gewissen Verlust erleidet. Da es sich aber um einen natürlichen Prozess handelt, kann dies keiner ökologischen Wertung unterzogen werden. Allerdings ist es in Zeiten, in denen diese Flüsse natürlicherweise Wasser führen umso wichtiger, dass die ökologische Durchgängigkeit gegeben ist, um so eine schnelle Wiederbesiedlung und den genetischen Austausch zu ermöglichen.“ Eine von der Donauversinkung unabhängige Bedeutung der Stauhaltung für die Durchgängigkeit im WK 6-01 ergibt sich zudem daraus, dass - wie bereits dargestellt - im Bereich der Stauhaltung zu Zeiten der Wasserführung lebensfeindliche Bedingungen entstehen, die die Durchwanderbarkeit nachhaltig und vor allem auch an den wenigen und für die Fischfauna besonders wichtigen Tagen der frei fließenden Donau beeinträchtigen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Donau zwischen Immendingen und Möhringen vorrangig in den Monaten Juli bis Oktober vollständig im Flussbett der Donau versickert (vgl. Monitoring-Abschlussbericht, S. 12), wohingegen die Laichzeit der meisten rheophilen Fischarten und damit deren Hauptwanderzeit insbesondere auf die Monate März bis Juni fällt (vgl. Monitoring-Abschlussbericht, S. 71). Von einer Bedeutungslosigkeit der Stauhaltung aufgrund der Donauversinkung kann hiernach nicht die Rede sein. (cc) Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund vermag die Aussage von Dr. C, die Auswirkungen der Stauhaltung seien für den Gewässerzustand des WK 6-01 marginal, nicht zu überzeugen. Soweit er in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, die Strömungseigenschaften in der Donau würden durch die Stauhaltung kaum beeinträchtigt, widerspricht dies bereits den Feststellungen in seinem gewässerökologischen Gutachten (S. 80), wonach der Rückstaubereich „deutlich reduzierte charakteristische Strömungseigenschaften“ aufweise. Hinzu kommt, dass das Vorhaben der Klägerin - worauf die Beklagtenvertreter und Dr. W gleichermaßen hingewiesen haben - die Durchgängigkeit auf einem zentral gelegenen, ca. 2,8 km langen Streckenabschnitt beeinträchtigen würde, was sich auf die Zustandsbewertung im WK 6-01 bereits deshalb beachtlich auswirkt, weil in diesem Bereich ein erhöhter Migrationsbedarf der Referenz-Fischfauna besteht (vgl. hierzu BWP 2015, S. 165 sowie Begleitdokumentation TBG 60, Steckbrief [Teil B] zum WK 6-01, S. 3 f.; vgl. außerdem gewässerökologisches Gutachten, Dr. C, S. 4). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Schlussfolgerung von Dr. C, dass eine vollständige Barrierewirkung des Scalawehrs unter den Bedingungen des Wehrmanagements zu verneinen sei (vgl. gewässerökologisches Gutachten, S. 31, 82). Ungeachtet dessen, dass Dr. C keine eigenen Untersuchungen der Fischfauna am Scalawehr - zumal im aufgestauten Zustand - vorgenommen hat, wird eine „vollständige“ Barrierewirkung weder von dem Beklagten noch von Dr. W behauptet, vielmehr wird eine mit der Stauhaltung einhergehende Beeinträchtigung festgestellt, die im Hinblick auf die mangelhafte hydromorphologische Zustandsbewertung des Gewässerkörpers zu verbessern ist. Letztlich führt auch Dr. C in seinem Gutachten (S. 26 f.) aus, dass eine „signifikante Verbesserung der hydromorphologischen Situation im Tuttlinger Schlauch wünschenswert“ sei. Dabei erkennt auch er an, dass die Situation im Wege der Absenkung der Stauhöhe am Scalawehr verbessert werden könnte, auch wenn er eine solche Maßnahme für „nicht zwingend“ und die Erreichung hinreichender Verbesserungen auch auf andere Weise, namentlich durch Sohlanhebungen und Veränderungen der Niedrigwasserrinnen, für möglich hält. Dem steht jedoch die auf langjährigen Erfahrungen mit den örtlichen Gewässern basierende und sowohl dem BWP 2015 als auch den Stellungnahmen von Dr. W zugrunde liegende Annahme entgegen, dass die Durchgängigkeit nur im Wege der Kombination der im BWP 2015 vorgesehenen Strukturverbesserungsmaßnahmen und einer Reduzierung der Stauhaltung zu erreichen ist. (dd) Die Aussage von Dr. C, es ließen sich keine hinreichenden, monokausal begründeten Hinweise ableiten, dass der Betrieb des Scalawehrs unter den Bedingungen des derzeitigen Wehrmanagements das Erreichen des guten ökologischen Zustands auf Wasserkörperebene verhindere, ist nach alledem nicht nachvollziehbar. Anders als den Ausführungen von Dr. W in der mündlichen Verhandlung ist dem - ebenso wie dem gewässerökologischen Gutachten insgesamt - kein hinreichend konkreter Befund zu entnehmen, der eine Gefahrenbewertung des Vorhabens der Klägerin für das Bewirtschaftungsziel des § 27 Abs. 1 Nr. 2 WHG zulässt. Auch aus den Ausführungen von Dr. C lässt sich ableiten, dass das Vorhaben grundsätzlich geeignet ist, einen Beitrag zur Zielverfehlung zu leisten, auch wenn dieser nach seiner Einschätzung nicht „monokausal“ sein soll. Eine solche Betrachtungsweise ist hier jedoch schon deshalb nicht angezeigt, weil der Zustand eines Wasserkörpers stets von vielfältigen Gewässernutzungen abhängig ist, die für sich betrachtet zwar regelmäßig der Erreichung eines „guten“ gewässerökologischen Zustands auf Wasserkörperebene nicht entgegenstehen dürften, diesen jedoch in kumulierter Wirkung gefährden können. Hierin verdeutlicht sich die bereits angesprochene Vorrangstellung der Bewirtschaftungsplanung, bei der sämtliche Gewässernutzungen in den Blick zu nehmen und in Einklang mit den Bewirtschaftungszielen zu bringen sind und die - anders als das vorliegende Genehmigungsverfahren - das hierfür geeignete Verfahren darstellt (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 09.02.2017 - 7 A 2.15 -, juris Rn. 594). Bei alledem ist außerdem zu berücksichtigen, dass Dr. C den vorhabenbetroffenen Gewässerzustand nur im nicht aufgestauten Zustand untersucht hat. Im Unterschied zu Dr. W kann er seine Einschätzung damit nicht auf konkrete Beobachtungen und Analysen der örtlichen Gewässerverhältnisse bei dauerhafter und temporärer Stauhaltung (Wehrmanagement) stützen. (ee) Die Klägerin hält den Aussagen von Dr. W ferner entgegen, die Absenkung des Stauziels um einen Meter führe letztlich zu einer Verschlechterung des gewässerökologischen Zustands im WK 6-01. Zur Begründung stützt sie sich auf das Gutachten von Dr. C, in dem ausgeführt wird (S. 83), dass in Zeiten der Vollversickerung und der Niedrigwasserführung das Volumen und die Ausdehnung des Wasserlebensraumes für Fische minimiert und zugleich die Reproduktionsräume für Fische oberhalb des Scalawehres reduziert würden. Auch führe dies mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer signifikanten Beeinträchtigung der Durchgängigkeit zu den Restwasserstrecken im Tuttlinger Schlauch sowie zur Elta, der aufgrund ihres ausgeglichenen Abflussregimes besondere Bedeutung zukomme. Weiter sei zu befürchten, dass sich in dem Donaubereich direkt unterhalb der Eltamündung deutliche Pool- und Rifflestrukturen herausbildeten und im Tuttlinger Schlaub Abstürze entstünden (S. 29). Die Durchschwimmbarkeit dieser Bereiche sei daher zweifelhaft. Auch mit diesem Vortrag kann die Klägerin nicht durchdringen. Abgesehen davon, dass nach den Angaben des Beklagten eine Durchgängigkeit zur Elta derzeit selbst unter den Bedingungen eines „Vollaufstaus“ (Stauziel von 642,16 m ü.NN) nicht gegeben wäre, sind entsprechende strukturverbessernde Maßnahmen zu deren Herstellung in dem Maßnahmenprogramm des BWP 2015 enthalten (vgl. Begleitdokumentation TBG 60, Steckbrief [Teil B] zum WK 6-01, S. 3 f.) und wurden von dem Beklagten bereits konkret ins Auge gefasst (vgl. auch Bescheid vom 04.09.2018, S. 11). Dies haben die Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung bestätigt und ausgeführt, dass eine Realisierung im Hinblick auf den vorliegenden Rechtsstreit bislang nicht habe weiterverfolgt bzw. umgesetzt werden können. Angesichts dessen kann sich die Klägerin auch nicht mit Erfolg darauf berufen, das Hauptproblem der Donau sei in der mangelnden Umsetzung der strukturverbessernden Maßnahmen zu sehen, für die jedoch nicht sie, sondern der Beklagte zuständig sei. Diese stellen zwar ebenfalls einen Baustein der wasserwirtschaftlichen Planung zur Umsetzung des Verbesserungsgebots dar, dies ändert jedoch nichts daran, dass das Vorhaben der Klägerin ganz unabhängig davon eine den Gewässerzustand beeinträchtigende Wirkung aufweist. Die vorstehenden Ausführungen gelten daher auch, soweit die Klägerin von dem Beklagten zur Verbesserung der Gewässergüte die Entfernung von Betonplatten im vorhabenbetroffenen Gewässerabschnitt fordert. Im Übrigen überzeugt der Einwand, die Absenkung des Stauziels wirke sich negativ aus, auch mit Blick auf die aktuellen, am vorhabenbetroffenen Teilabschnitt der Donau im Sommer 2020 vorgenommenen Untersuchungen von Dr. W sowie des Sachgebietsleiters des Wasserwirtschaftsamtes Tuttlingen, nicht. Diese haben gezeigt, dass bei vollständiger Auflösung der Stauhaltung und niedrigen Wasserständen ein verbesserter Gewässerzustand besteht und insbesondere eine hinreichende Durchschwimmbarkeit gewährleistet ist. Dabei sind sich beide Fachleute einig, dass eine frei fließende Donau die besten Voraussetzungen für eine artenreiche Tier- und Pflanzenwelt bietet. Dem entspricht letztlich auch, dass Dr. C in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, er würde als Biologe stets ein naturnahes Gewässer fordern. Soweit er ergänzt hat, die Wasserrahmenrichtlinie stelle jedoch „andere Anforderungen“, trifft dies nach den vorstehenden Ausführungen für das vorliegende Vorhaben im Ergebnis nicht zu. (ff) Soweit die Klägerin schließlich ein Ermittlungsdefizit des Beklagten bei der Feststellung der Auswirkungen ihres Vorhabens auf den gewässerökologischen Zustand des WK 6-01 rügt, verkennt sie, dass es in ihrer Verantwortung liegt, die Vereinbarkeit ihres Vorhabens mit dem wasserrechtlichen Verbesserungsgebot darzulegen. Die diesbezüglichen Angaben hat sie der Planfeststellungsbehörde vorzulegen; sie müssen so beschaffen sein, dass die Auswirkungen des Projekts auf die Gewässer anhand der insbesondere in Art. 4 Abs. 1 WRRL vorgesehenen Kriterien und Pflichten geprüft werden können (BVerwG, Urteil vom 30.11.2020 - 9 A 5.20 -, juris im Anschluss an EuGH, Urteil vom 28.05.2020 - C-535/18 -, juris Rn. 76 und 80 ff.). Dem ist sie jedoch nicht nachgekommen. (gg) Nach den vorstehenden Ausführungen hat die Kammer keine Zweifel an der Einschätzung von Dr. W, dass im Fall der Vorhabenzulassung die Bewirtschaftungsziele im gesamten WK 6-01 gefährdet wären. Hierfür spricht letzten Endes auch, dass die im Hinblick auf den dritten Bewirtschaftungszyklus aktualisierte Zustandsbewertung (vgl. Entwürfe der Arbeitspläne zum dritten Bewirtschaftungszyklus 2022 bis 2027) für den WK 6-01 nach wie vor eine „mäßige“ Zustandsbewertung bezogen auf die biologische Qualitätskomponente Fischfauna ausweist. Es zeigt sich somit deutlich, dass der Wasserkörper auch unter den Bedingungen des mittlerweile seit 2011 praktizierten Wehrmanagement insoweit gerade keiner „guten“ Zustandsbewertung zugeführt werden konnte. gg. Die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 WHG, wonach ein Vorhaben trotz einer zu erwartenden Gefährdung des Bewirtschaftungsziels des § 27 Abs. 1 Nr. 2 WHG zulässig sein kann, liegen nicht vor. Da im vorliegenden Fall vorübergehende Verschlechterungen des Gewässers, die natürliche Ursachen haben oder auf höherer Gewalt beruhen (§ 31 Abs. 1 WHG), nicht im Raum stehen, kommt im Hinblick auf das Vorhaben der Klägerin ausschließlich eine Ausnahme gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 WHG in Betracht. § 31 Abs. 2 WHG dient der Umsetzung des Art. 4 Abs. 7 WRRL in das nationale Recht (vgl. im einzelnen EuGH, Urteil vom 04.05.2016 - C-346/14 -, juris). Geregelt wird der Ausnahmefall, in dem aufgrund eines menschlich bewirkten Eingriffs in den Bestand der physischen Eigenschaften des Gewässers die Bewirtschaftungsziele nicht erreicht werden können oder eine Verschlechterung des Gewässerzustands eintritt, und gleichwohl ein Verstoß gegen die Bewirtschaftungsziele nicht anzunehmen ist. Die in § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 WHG geregelten Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.12.2018 - OVG 6 B 1.17 -, juris Rn. 43; Ginzky, in: BeckOK, Umweltrecht, Stand 01.07.2020, § 31 WHG Rn. 7). Über die Dispensierung bedarf es keiner behördlichen Bewirtschaftungsentscheidung. Vielmehr ist nach dem Wortlaut der Regelung wie auch dem des Art. 4 Abs. 7 WRRL bereits das schlichte Vorliegen der tatbestandlich normierten Ausnahmevoraussetzungen hinreichend, um einen Verstoß gegen die Bewirtschaftungsziele auszuschließen (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 25. Aufl. 2019, § 31 Rn. 12; Schmid, in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2. Aufl. 2017, § 31 Rn. 6; a.A. Durner, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand August 2020, § 31 WHG Rn. 41). (1) Eine Ausnahme von dem Verbesserungsgebot des § 27 Abs. 1 Nr. 2 WHG ist gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WHG nur für Veränderungen der physischen Gewässereigenschaften oder des Grundwasserstands vorgesehen. Nach § 3 Nr. 7 WHG sind Gewässereigenschaften die auf die Wasserbeschaffenheit, die Wassermenge, die Gewässerökologie und die Hydromorphologie bezogenen Eigenschaften von Gewässern und Gewässerteilen. Der Begriff der Veränderung ist weit zu verstehen und umfasst im Wesentlichen alle Veränderungen des Gewässers durch menschliche Einflüsse, wobei eine Zielgerichtetheit nicht erforderlich ist (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 25. Aufl. 2019, § 31 Rn. 14). Nicht erforderlich ist auch, dass es um wesentliche bzw. bedeutende Änderungen geht (vgl. Hamburgisches OVG, Urteil vom 18.01.2013 - 5 E 11/08 -, juris Rn. 266). Wie oben näher dargelegt, sind vorliegend durch die von der Klägerin beabsichtigte Gewässerbenutzung Auswirkungen auf die biologischen und hydromorphologischen Qualitätskomponenten zu erwarten; eine physische Veränderung des Gewässers im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WHG ist damit gegeben. (2) Nicht erfüllt sind jedoch die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WHG. Danach ist für das Eingreifen des Ausnahmetatbestandes erforderlich, dass die Gründe für die Veränderung von übergeordnetem öffentlichen Interesse sind oder der Nutzen der neuen Veränderung für die Gesundheit oder Sicherheit des Menschen oder für die nachhaltige Entwicklung größer ist als der Nutzen, den die Erreichung der Bewirtschaftungsziele für die Umwelt und die Allgemeinheit hat. (a) Der im Wasserhaushaltsgesetz nicht definierte Begriff des öffentlichen Interesses entspricht dem des Wohls der Allgemeinheit. Er umfasst wasserwirtschaftliche Belange wie die Wasserversorgung, den Abwasserschutz und den Hochwasserschutz sowie die Daseinsvorsorge (z.B. Energieversorgung), aber auch gewerbliche Interessen von nicht unerheblicher volkswirtschaftlicher oder gesellschaftlicher Bedeutung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.12.2018 - OVG 6 B 1.17 -, juris Rn. 53; Czychowski/Reinhardt, WHG, 25. Aufl. 2019, § 31 Rn. 15, § 6 Rn. 26 ff.). Auch der Klimaschutz ist in die Abwägung mit einzubeziehen. Derartige Interessen hat die Klägerin jedoch weder schlüssig dargetan noch sind solche sonst ersichtlich. Die von ihr vage angeführte positive Auswirkung der Stauhaltung auf das Stadtklima, wurde nicht wissenschaftlich belegt, auch sind die fachkundigen Vertreter des Beklagten dem in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar entgegengetreten. Danach wird ein ähnlicher Effekt auch durch die mit der Absenkung der Stauhöhe einhergehende Zunahme des Uferbewuchses erzielt. (b) Das Gleiche gilt im Hinblick auf die zweite Variante des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WHG. Mit dem Nutzen der neuen Veränderungen für die Gesundheit und Sicherheit des Menschen gegenüber dem ökologischen und gesellschaftlichen Nutzen der Bewirtschaftungsziele nimmt die Vorschrift in erster Linie die Bekämpfung von Hochwasser und Überschwemmungen in den Blick. Damit fällt unter die zweite Variante beispielsweise die Errichtung von Dämmen und Flutsperrwerken (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 25. Aufl. 2019, § 31 Rn. 15; Durner, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand August 2020, § 31 WHG Rn. 34). Nicht erfasst von der Regelung werden hingegen die von der DLRG bzw. dem THW-Ortsverband Tuttlingen im Verwaltungsverfahren geltend gemachten Belange. Es ist für die Kammer unter Berücksichtigung der ihr vorliegenden Lichtbilder im Monitoring-Abschlussbericht von Dr. W (S. 58 ff.) schon nicht erkennbar, dass die Donau im Bereich des Scalawehrs bei einer um einen Meter abgesenkten Stauhöhe tatsächlich nicht mehr befahrbar ist bzw. Rettungs- und Ausbildungsmaßnahmen nicht auf andere Weise durchführbar sind. Der Beklagte hat dies nachvollziehbar in Abrede gestellt, ohne dass die Klägerin dem in überzeugender Weise entgegengetreten wäre. Eine konkrete Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit des Menschen ist nach alledem nicht ersichtlich. (c) Der in der dritten Tatbestandsvariante genannte Begriff der nachhaltigen Entwicklung ist weit zu verstehen. Er hat dieselbe Bedeutung wie die „nachhaltigen Entwicklungstätigkeiten des Menschen“ in § 28 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f WHG und bildet wie dieser einen weiten Auffangtatbestand, der faktisch die Berücksichtigung nahezu sämtlicher sinnvoller Tätigkeiten ermöglicht (vgl. Durner, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand August 2020, § 31 Rn. 34). Erfasst werden u.a. infrastrukturelle Belange, zu denen neben der Trinkwasserversorgung, dem Hochwasserschutz, der Schifffahrt einschließlich Hafenanlagen oder Stromerzeugung auch solche der Bewässerung oder der Freizeitnutzung zählen (vgl. Schmid, in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2. Aufl. 2017, § 31 Rn. 49 ff.). Allerdings ist für diese Variante - ebenso wie für die zweite Variante - zusätzlich erforderlich, dass der Nutzen der neuen Veränderung größer ist als jener, den die Erreichung der Bewirtschaftungsziele für die Umwelt und die Allgemeinheit hat. Dies ist jedoch im Hinblick auf die von der Klägerin vorgebrachten Interessen nicht der Fall. (aa) Die Klägerin beruft sich zunächst auf die stadtbildprägende Wirkung der Stauhaltung („ausgedehnte Wasserfläche auf Augenhöhe“), die aus ihrer Sicht infolge der Versagung der beantragten Erlaubnis weitestgehend verloren ginge. Zwar lassen sich optische Auswirkungen anhand der im Monitoring-Abschlussbericht von Dr. W enthaltenen Lichtbilder (vgl. S. 58 ff.), die während einer Absenkung der Stauhöhe um einen Meter aufgenommen wurden, durchaus feststellen. Eine drastische Veränderung des Stadtbilds vermag die Kammer dennoch nicht zu erkennen. Vielmehr weist die Donau im Stadtbereich weiterhin eine signifikante Tiefe und den Charakter einer aufgestauten Wasserfläche auf. Eine Beeinträchtigung des Stadtbilds besteht daher vor allem im Hinblick auf die Ufergestaltung, die an das Stauziel von 642,16 m ü.NN angepasst ist. Dem kann jedoch durch die Vornahme entsprechender Umbaumaßnahmen begegnet werden. Auch wenn deren Umsetzung zweifellos erhebliche finanzielle Aufwendungen nach sich zieht, müssen diese Belange angesichts des hohen Nutzens, den die Erreichung der Bewirtschaftungsziele für die Umwelt und die Allgemeinheit hat, zurückstehen. Dies gilt umso mehr, als eine Umgestaltung der Uferbereiche im Hinblick auf die Auflösung der Stauhaltung in den Wintermonaten, die auch dem Erlaubniserteilungsantrag der Klägerin zugrunde liegt, ohnehin erforderlich ist. (bb) Das Gleiche gilt im Hinblick auf das Vorbringen der Klägerin, die aufgestaute Donau sei fester Bestandteil der städtischen Lebensqualität und erfülle mit ihren entlang der Stauhaltung vorhandenen Aufenthaltsmöglichkeiten und Freizeitangeboten (u.a. Bootssteg der Gaststätte „...“) eine wichtige Naherholungsfunktion. Denn auch insoweit ist bereits nicht ersichtlich, dass diese Belange durch die Absenkung des Stauziels erheblich beeinträchtigt werden. Jedenfalls sind diese in ihrer Bedeutung den Bewirtschaftungszielen nicht überzuordnen. (cc) Die von der Klägerin geltend gemachte Gefährdung des Baumbestandes führt ebenfalls nicht zu einer Ausnahme von den Bewirtschaftungszielen. Hierzu hat die Kammer in ihrem Beschluss vom 27.03.2019 (3 K 6552/18) ausgeführt: „Die Antragstellerin hat vorgetragen, dass bei einer Absenkung des bisherigen Stauziels entsprechend den Vorgaben im Bescheid vom 04.09.2018 für eine Vielzahl von Laubbäumen - vor allem wegen der im Jahr 2019 mit dem Abstau der Donau um dann 50 cm bewirkten Sommertrockenheit - die Gefahr eines allmählichen Absterbens bestehe. Dieser Prozess führe mit hoher Wahrscheinlichkeit dazu, dass aus Gründen der Verkehrssicherheit entlang der Uferkante im Donaupark der Antragstellerin und auf der gegenüberliegenden Uferseite Bäume gefällt werden müssten. Die Erhaltung des Baumbestands im Donaupark und entlang der X sei dementsprechend gefährdet, was gravierende negative Veränderungen in dem durch ausgedehnten Bewuchs mit Laubbäumen geprägten Stadtbild der Antragstellerin entlang der Donau und des uferbegleitenden Donauparks zur Folge hätte. Insbesondere die Fällung von Bäumen stelle einen irreversiblen Nachteil dar, der selbst im Falle eines Obsiegens der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren nicht rückgängig gemacht werden könnte. Die Antragstellerin beruft sich diesbezüglich insbesondere auf das von ihr eingeholte Gutachten vom 28.02.2017 zum Baumbestand am Donaupark. Dieses Gutachten geht davon aus, dass bei einer dauerhaften Absenkung des Wasserstands der Donau um einen Meter auch über die Sommermonate mit erheblichen Schäden an dem Baumbestand an den Bäumen direkt im Uferbereich der Donau, aber auch im gesamten Donaupark und möglicherweise auch entlang der X zu rechnen sei. Bei den Bäumen im Uferbereich sei dies anzunehmen, da diese teilweise ihre Wasserversorgung direkt aus dem Flusswasser durch Feinwurzeln sicherstellten (Erlen und Weiden) und diese Versorgung bei einer sofortigen Absenkung des Wasserstands der Donau um einen Meter gefährdet wäre. Bei den übrigen Baumarten in Ufernähe, die den direkten Wasserkontakt nicht ertragen (z. B. Pappeln und Eschen), sowie den anderen Bäumen im Donaupark und entlang der X, ergebe sich die Gefährdung aus einer Grundwasserabsenkung, die in unmittelbarer Umgebung der Donau bei einer Absenkung deren Wasserstandes anzunehmen sei. Denn es sei in der Fachliteratur sowie aus der Praxis hinreichend bekannt, dass dauerhafte Grundwasserabsenkungen schon von unter 20 cm einen Baumbestand erheblich belasten könnten und eine sofortige Absenkung von über 20 bis 50 cm Bäume massiv gefährde. Dies ergebe sich daraus, dass die Wachstumsgeschwindigkeit von Baumwurzeln sich im Allgemeinen nur zwischen 10 bis 30 cm pro Jahr bewege. Dieses Wachstum reiche aber bei einer einmaligen Absenkung des Wasserspiegels der Donau um einen Meter und der damit einhergehenden Absenkung des Grundwasserspiegels nicht aus, um einen ganzen Baum mit ausreichend Wasser zu versorgen, selbst wenn einzelne Wurzeln schneller wachsen würden. Es bestehen seitens der Kammer allerdings Zweifel, ob das Gutachten des öffentlich bestellten Sachverständigen für Verkehrssicherheit von Bäumen, Gehölzschadens-/Gehölzwertermittlung und Baumpflege vom 28.02.2017 zur Recht davon ausgegangen ist, dass der Grundwasserspiegel im Bereich der Donau mit deren Wasserstand korreliert und so eine Absenkung des Wasserstands der Donau im Bereich des „Scalawehrs“ tatsächlich eine Absenkung des Grundwasserstands in diesem Bereich zur Folge hat. Denn eine Begründung für diese Annahme liefert das Gutachten nicht. Auch trifft es keine Aussage dazu, in welchem Umfang eine Absenkung des Grundwasserspiegels zu erwarten ist. Schließlich erscheint eine Korrelation des Grundwassers mit dem Wasserstand der Donau in der Weise, dass auch das Grundwasser um einen ganzen Meter absinkt, wenn der Wasserstand im aufgestauten Bereich um einen Meter abgesenkt wird, unwahrscheinlich. Der Antragsgegner hat sich zudem auf eine Stellungnahme des Regierungspräsidiums Freiburg, dem ebenfalls eine Fachexpertise zugesprochen werden kann, gestützt. Danach hat sich das Bett der Donau im innerörtlichen Bereich selbst abgedichtet und der Grundwasserspiegel liegt in der Nähe der Donau nach Messungen des Antragsgegners deutlich tiefer als deren Wasserstand, so dass der Wasserstand der Donau nicht mit dem Grundwasserspiegel korreliert. In diesem Fall würde durch eine Absenkung des Wasserstands der Donau um einen Meter schon keine Gefährdung der Bäume, die zur Wasserversorgung auf das Grundwasser angewiesen sind (Bäume in Ufernähe mit Ausnahme von Erlen und Weiden, Bäume im Donaupark sowie entlang der X) anzunehmen sein, da diese im Gutachten nur mit der angenommenen Grundwasserabsenkung begründet wurde. Vorliegend kann diese Frage aber offengelassen und einer Klärung im Hauptsacheverfahren überlassen werden. Denn auch unter Berücksichtigung der Annahme einer Grundwasserabsenkung ist nicht von einer solchen Gefährdung des Baumbestands auszugehen, dass diese für die Antragstellerin einen schweren und irreparablen Nachteil darstellt. Der Antragsgegner hat nämlich mit Verfügung vom 04.09.2018 der Antragstellerin eine wasserrechtliche Erlaubnis dahingehend erteilt, dass die Stauziele für das Jahr 2018 maximal 641,91 m + NN, für das Jahr 2019 maximal 641,66 m + NN, für das Jahr 2020 maximal 641,41 m + NN und ab dem Jahr 2021 maximal 641,16 m + NN betragen und somit eine - wie vom Gutachten empfohlen - stufenweise Absenkung des Wasserstands angeordnet. Dadurch hat der Antragsgegner eine erhebliche Gefährdung des Baumbestands und somit einen schweren Nachteil für die Antragstellerin voraussichtlich vermieden. Das Gutachten vom 28.02.2017 hat nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, dass eine gesteuerte Absenkung des Wasserspiegels der Donau um 20 bis 25 cm pro Jahr ein Weg wäre, um möglicherweise die großen Schäden an den Bäumen zu vermeiden. So werde nämlich allen Bäumen die Möglichkeit gegeben, mit ihren Wurzeln dem sinkenden Wasserstand hinterher zu wachsen. Dies ist angesichts der im Gutachten erläuterten Wachstumsgeschwindigkeit von Baumwurzeln im Umfang von 10 bis 30 cm pro Jahr plausibel und schlüssig. Demzufolge kann angenommen werden, dass die Bäume durch die stufenweise Absenkung (wohl) ausreichend Zeit haben, sich an den abgesenkten Wasserstand der Donau und an die (zu Gunsten der Antragstellerin unterstellte) Absenkung des Grundwasserspiegels so anzupassen, dass sie keine großen Schäden davontragen. Diese Annahme wird dadurch gestützt, dass durch die bereits 2018 durchgeführte Absenkung des Wasserstands in den Sommermonaten um 25 cm (Stauziel 641,91 m + NN) erhebliche Schäden der Bäume weder bekannt noch von der Antragstellerin vorgetragen worden sind. Des Weiteren geht das Gutachten vom 28.02.2017 in Bezug auf die im Uferbereich stehenden Erlen und Weiden nachvollziehbar davon aus, dass diese auch eine sofortige Absenkung um einen Meter noch am besten kompensieren könnten. Dementsprechend kann von einer Gefährdung dieser Bäume bei einer stufenweisen Absenkung erst Recht nicht ausgegangen werden. Zwar kann es laut Gutachten vom 28.02.2017 trotz der stufenweisen Absenkung des Wasserstands zu einzelnen Schäden und einer Schwächung der Vitalität von Bäumen kommen. Diese stellen aber, selbst wenn sie teilweise eintreten sollten, nach Ansicht der Kammer keine derart schweren und unzumutbaren Nachteile für die Antragstellerin dar, dass eine Vorwegnahme der Hauptsache zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG geboten ist, zumal der Antragstellerin Sicherungs- bzw. Erhaltungsmaßnahmen für einzelne Bäume bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zuzumuten sind.“ Diese Ausführungen haben nach wie vor Gültigkeit. Die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren dargelegten Zweifel an der Tragfähigkeit der Aussagen des Baumgutachtens wurden zwischenzeitlich nicht ausgeräumt. Im Übrigen ist erneut hervorzuheben, dass der Beklagte den Empfehlungen des Gutachtens zur stufenweise Absenkung des Wasserstands im Rahmen des streitgegenständlichen Bescheids Rechnung getragen hat. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, es sei bereits zu Schäden am Baumbestand gekommen, fehlt es bereits an einer hinreichenden Substantiierung. Ungeachtet dessen vermag die Kammer - selbst wenn es zwischenzeitlich zu Schäden gekommen sein sollte - hierin keinen den wasserrechtlichen Bewirtschaftungszielen des § 27 WHG überwiegenden Belang zu erkennen. Im Übrigen hat der Beklagten zu Recht darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf den Baumbestand auch andere Maßnahmen (Bewässerungssystem; Ersetzen des Baumbestands durch standortgerechte Baumtypen) ergriffen werden können. c. Nach alledem ist das Vorhaben der Klägerin nicht mit dem Verbesserungsgebot des § 27 Abs. 1 Nr. 2 WHG zu vereinbaren. Nebenbestimmungen, mit welchen die von dem Vorhaben ausgehenden schädlichen Gewässerveränderungen vermieden oder ausgeglichen werden könnten, sind nicht ersichtlich. Der Beklagte war somit gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG i.V.m. § 3 Nr. 10, § 27 Abs. 1 Nr. 2 WHG verpflichtet, die von der Klägerin beantragte Erlaubnis zu versagen. Eine Ermessensentscheidung des Beklagten nach § 12 Abs. 2 WHG war somit nicht eröffnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.11.2017 - 7 C 25.15 -, juris Rn. 62; VG Augsburg, Urteil vom 07.09.2020 - Au 9 K 19.1244 -, juris Rn. 36; Czychowski/Reinhardt, WHG, 12. Auflage 2019, § 12 Rn. 21; zu den Auswirkungen der WRRL auf das Bewirtschaftungsermessen [„zweistufige Teilung“] vgl. außerdem Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, Stand August 2020, § 12 Rn. 52 sowie Schmid, in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2. Aufl. 2017, § 31 Rn. 49 ff.). Ein Anspruch der Klägerin auf Neuentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts scheidet mithin aus. d. Entgegen der Auffassung der Klägerin steht der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Ablehnung nicht entgegen. aa. Vorliegend ist die Verhältnismäßigkeitsprüfung durch §§ 29 ff. WHG, die auf Art. 4 Abs. 4 bis 7 WRRL zurückgehen, gesetzgeberisch vorgezeichnet. Dies bedeutet, dass die Interessen des Vorhabenträgers an einer Gewässerbenutzung nur unter den Voraussetzungen dieser Ausnahmeregelungen beachtlich sein können; eine weitergehende Reduzierung der Anforderungen aus Gründen der Verhältnismäßigkeit findet nicht statt (in diese Richtung auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.12.2019 - 3 S 895/19 - und Bayerischer VGH, Beschluss vom 05.09.2019 - 8 ZB 16.1851 -, juris zu § 34 WHG). Dieses Verständnis folgt den dargestellten Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union, der in seinem Urteil vom 01.07.2015 (- C-461/13 -, juris Rn. 51) klargestellt hat, dass eine Genehmigung für ein konkretes Vorhaben bei Gefährdung der Erreichung eines guten Zustands im Grundsatz zwingend zu versagen ist und nur unter den Voraussetzungen einer den Anforderungen des Art. 4 Abs. 7 WRRL entsprechenden Regelung - hier also § 31 WHG - etwas anderes gelten kann. bb. Es besteht auf der Ebene der Rechtsfolge somit kein Raum für eine weitergehende Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen der Klägerin (vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 05.09.2019 - 8 ZB 16.1851 -, juris Rn. 12 f. zu § 34 WHG). Dies gilt auch, soweit die Versagung der beantragten Erlaubnis Umgestaltungsmaßnahmen an den Uferbereichen der Donau im Stadtgebiet der Klägerin erforderlich macht, die mit erheblichen Kosten verbunden sind. In diesem Zusammenhang kann sich die Klägerin insbesondere nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie mehrere Jahrzehnte im Besitz einer wasserrechtlichen Erlaubnis gewesen ist, die ihr einen Aufstau bis zu einem Stauziel von 642,16 m ü.NN gestattete, und ihrer Ansicht nach dem Bestandsschutz unterliegt. Denn es gibt keinen eigentums- oder wasserrechtlichen Bestandsschutz für den Gewässerbenutzer (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 12. Aufl. 2019, § 14 Rn. 34). An öffentlich-rechtlichen Genehmigungen besteht grundsätzlich kein Eigentum und damit auch kein eigentumsrechtlicher Bestandsanspruch gegenüber öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, aufgrund derer eine Gewässerbenutzung ausgeübt wird (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 12.07.2018 - 8 N 16.2439 -, juris Rn. 43 m.w.N.). Mit dem Ablauf der bis zum 31.12.2017 befristeten Erlaubnis zum Aufstau der Donau am Scalawehr bis zu einem Stauziel von 642,16 m ü.NN ist das Recht der Klägerin zur Gewässerbenutzung erloschen. Entgegen ihrer Auffassung stellt eine nach Ablauf der Befristung erteilte Erlaubnis stets eine Neuerteilung und nicht nur eine Verlängerung der alten Gestattung dar, wobei die Wasserrechtsbehörde in keiner Weise an ihre frühere Entscheidung gebunden ist, sondern eine Neubewertung vorzunehmen hat (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 07.10.2004 - 22 B 03.3228 -, juris Rn. 38; Czychowski/Reinhardt, WHG, 12. Aufl. 2019, § 14 Rn. 33). Der neue Antrag muss insbesondere abgelehnt werden, wenn - wie hier - Versagungsgründe nach § 12 Abs. 1 WHG entgegenstehen. Hiernach konnte die Klägerin bei den von ihr getätigten Investitionen in die Gestaltung des Stadtbereichs nicht davon ausgehen, dass ihr die befristet erteilte Erlaubnis unter denselben Bedingungen neu erteilt werden würde. Ihr dahingehendes Vertrauen ist nicht schutzwürdig. Vielmehr hätte ihr von vornherein bewusst sein müssen, dass sie diese im Hinblick auf ein zeitlich begrenzt geltendes Recht vornimmt, auf dessen Neuerteilung es keinen gebundenen gesetzlichen Anspruch gibt. Dies gilt hier umso mehr, als die Wasserrahmenrichtlinie mittlerweile seit dem 22.12.2000 in Kraft ist und ihre Anforderungen seit 2002 in nationales Recht umgesetzt sind. Die Klägerin wurde bei der Aufstellung der hier maßgeblichen Bewirtschaftungsplanung beteiligt. Sie wurde - wie ihr Vertreter in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat - in einem frühen Planungsstadium darauf hingewiesen, dass eine Absenkung des Stauziels am Scalawehr im Hinblick auf das Verbesserungsgebot voraussichtlich erforderlich sein wird. Vor Veränderungen der Anforderungen bei Neuerteilung der Erlaubnis war und ist die Klägerin - wie jeder andere Gewässerbenutzer auch - grundsätzlich nicht geschützt. cc. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang auf eine Beeinträchtigung ihrer Finanzhoheit hingewiesen hat, kann dieser Gesichtspunkt der Klage unabhängig davon, dass im Hinblick auf ein auslaufendes Recht getätigte Investitionen nicht geschützt werden, nicht zum Erfolg verhelfen. Die Frage einer Beeinträchtigung der verfassungsrechtlich geschützten Finanzhoheit der Klägerin (Art. 28 Abs. 2 GG) hätte sich in diesem Zusammenhang nämlich nur dann stellen können, wenn sie eine nachhaltige, von ihr nicht mehr zu bewältigende und nicht hinzunehmende Einengung ihrer Finanzspielräume dargelegt und nachgewiesen hätte (vgl. für das Fachplanungsrecht BVerwG, Urteil vom 18.06.1997 - 11 A 65.95 -, juris Rn. 31; Sennekamp, in: Fehling/Kastner/Strömer, VwGO, 5. Aufl. 2021, § 42 Rn. 136). Dies ist jedoch nicht der Fall. dd. Anders als die Klägerin meint, wird sie dadurch, dass ihre Interessen im Rahmen der vorliegenden Entscheidung über die Erlaubniserteilung keiner von den Voraussetzungen des § 31 WHG unabhängigen Verhältnismäßigkeitsprüfung mehr zuzuführen sind, nicht rechtslos gestellt. Verfahrensrechtlich sind ihre Rechte im Rahmen des Beteiligungsverfahrens bei der Aufstellung der Bewirtschaftungsplanung (vgl. § 83 Abs. 4 WHG, § 68 WG) gewahrt worden, in dem sie Gelegenheit hatte, ihre Belange vorzubringen. Zur Durchsetzung ihrer Rechte - soweit sie nach den vorstehenden Ausführungen nicht im Rahmen des Erlaubniserteilungsverfahrens zu berücksichtigen sind (§ 31 WHG) - war sie gehalten, diese im Wege eines Angriffs auf die wasserwirtschaftlichen Planungsentscheidungen geltend zu machen (vgl. hierzu ausführlich unter I. 2. b. bb; zu den Rechtsschutzmöglichkeiten und insbesondere zur Möglichkeit der Geltendmachung von Art. 28 Abs. 2 GG im Rahmen der Überprüfung des Maßnahmenprogramms vgl. auch: Appel, in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2. Aufl. 2017, § 82 Rn. 88; Durner, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand August 2020, § 83 WHG Rn. 79 f.). Hiergegen hat sie indes - wie bereits dargelegt - nichts vorgebracht. e. Ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass die Erlaubnis durch den Beklagten zudem auf der Grundlage der § 12 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Nr. 10 i.V.m. § 34 Abs. 1 WHG zu versagen war. Danach dürfen die Errichtung, die wesentliche Änderung und der Betrieb von Stauanlagen nur zugelassen werden, wenn durch geeignete Einrichtungen und Betriebsweisen die Durchgängigkeit des Gewässers erhalten oder wiederhergestellt wird, soweit dies erforderlich ist, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 WHG zu erreichen. Da sich die in § 34 Abs. 1 WHG normierten Anforderungen an die Durchgängigkeit oberirdischer Gewässer mit denjenigen des § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG i.V.m. § 3 Nr. 10, § 27 Abs. 1 Nr. 2 WHG decken (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 14.11.2018 - 10 K 118/17 -, juris Rn. 187; Durner, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand August 2020, § 34 WHG Rn. 23 ff.), kann auf die vorangegangenen Ausführungen verwiesen werden. II. Auch der von der Klägerin erstmals in der mündlichen Verhandlung formulierte Hilfsantrag hat keinen Erfolg. 1. Der gegen zwei Nebenbestimmungen zur erteilten Erlaubnis gerichtete Hilfsantrag ist als Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) statthaft und auch sonst zulässig. Die Klägerin begehrt zwar der Sache nach die (teilweise) Aufhebung der der wasserrechtlichen Erlaubnis des Landratsamts Tuttlingen vom 04.09.2018 beigefügten „Nebenbestimmungen“ Ziffern 5.2.4 und 5.2.7. Hinsichtlich der Ziffer 5.2.4 hat sie dennoch zu Recht eine Verpflichtungsklage erhoben, da diese Bestimmung mit dem Gegenstand der Erlaubnis unmittelbar verknüpft und daher - entgegen der vom Landratsamt vorgenommenen Bezeichnung als „Auflage“ - als Inhaltsbestimmung zu qualifizieren ist (vgl. zur Abgrenzung von Inhalts- und Nebenbestimmungen: Störmer, in: Fehling/Kastner/Störmer, VwVfG, 5. Aufl. 2021, § 36 Rn. 47 ff.; Weiß, in: Mann/Sennekamp/Uechtriz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 36 Rn. 52 ff.). Eine isolierte Anfechtung scheidet insoweit aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.02.1984 - 7 C 8.82 -, juris Rn. 10; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.11.2011 - 3 S 1728/09 -, juris Rn. 31). Anderes gilt hinsichtlich der Auflage Ziffer 5.2.7. Bei dieser handelt es sich um eine „echte“ Nebenbestimmung, gegen die nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Anfechtungsklage gegeben ist (vgl. Urteile vom 22.11.2000 - 11 C 2.00 -; vom 21.06.2007 - 3 C 39.06 - und vom 17.10.2012 - 4 C 5.11 -, jeweils juris). Insoweit ist der Hilfsantrag der Klägerin entsprechend sachdienlich auszulegen (§ 88 VwGO). Ob die Klage zur isolierten Aufhebung der Nebenbestimmung führen kann, hängt hingegen davon ab, ob der begünstigende Verwaltungsakt ohne die Nebenbestimmung sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann; dies ist eine Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit des Anfechtungsbegehrens (vgl. BVerwG, 21.06.2007 - 3 C 39.06 -, juris Rn. 21; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.12.2017 - 10 S 2263/16 -, juris Rn. 22). Im Übrigen bedarf es hier keiner Entscheidung, ob mit den in der mündlichen Verhandlung neu gefassten Anträgen eine (sachdienliche) Klageerweiterung im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO deshalb nicht einhergeht, weil die in der mündlichen Verhandlung in verschiedener Hinsicht neu formulierten und nummerierten Anträge schon bislang als „Minus“ in den von der Klägerin bei Klageerhebung angekündigten Anträgen enthalten waren (vgl. Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2020, § 91 Rn. 29 und 32 m.w.N. aus der Rspr.). Denn jedenfalls hat sich der Beklagte hierauf in der mündlichen Verhandlung rügelos eingelassen und auf den Hilfsantrag der Klägerin erwidert (§ 91 Abs. 2 VwGO). 2. Auch der Hilfsantrag ist jedoch nicht begründet. Die in dem Bescheid des Landratsamts Tuttlingen vom 04.09.2018 enthaltenen Inhalts- bzw. Nebenbestimmungen der Ziffern 5.2.4 (hierzu unter a.) und 5.2.7 (hierzu unter b.) sind - soweit sie von der Klägerin angegriffen werden - rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Dieser steht auch kein Anspruch auf die begehrte inhaltliche Änderung zu (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). a. Die Inhaltsbestimmung in Ziffer 5.2.4 bestimmt u.a., dass der Aufstau am Scalawehr nur dann erfolgen darf, wenn am Vortag und am Aufstautag die Gesamtabflussmenge - von der Klägerin im Rahmen ihrer Antragstellung fälschlicherweise mit „Stauziel“ bezeichnet - an den Pegeln Möhringen/Espenbrücke und Elta 1200 l/s überschreitet und im Unterwasser der Anlage während der Aufstauphase ein Mindestwasserabfluss von 800 l/s gegeben ist. Rechtsgrundlage hierfür sind die §§ 12, 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. d, § 33 WHG. aa. Die Inhaltsbestimmung der Ziffer 5.2.4 ist formell rechtmäßig. Zwar ist festzustellen, dass der Bescheid vom 04.09.2018 - worauf die Klägerin erstmals in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat - bezogen auf diese Bestimmung keine Begründung enthält (vgl. § 39 Abs. 1 LVwVfG). Ein Begründungsmangel kann jedoch gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 LVwVfG noch bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens geheilt werden. Dies ist hier in der mündlichen Verhandlung erfolgt. Der Beklagte hat ausgeführt, dass die Bestimmung dem Zweck diene, eine Trockenlegung des Flussbetts unterhalb der Wehranlage während des Aufstauvorgangs und damit einhergehende nachteilige Veränderungen der Gewässereigenschaften zu vermeiden. Die zugrunde liegenden Erwägungen bzw. Berechnungen zur Festlegung des notwendigen Mindestwasserabflusses bzw. der notwendigen Gesamtabflussmenge haben die Beklagtenvertreter in ihren Grundzügen dargelegt. Insbesondere hat er erläutert, dass eine hinreichende Wasserführung unterhalb des Stauwehrs zur Wahrung der gewässerökologischen Verhältnisse und der Durchgängigkeit nur bei einem Mindestwasserabfluss von 800 l/s gegeben sei. Ausgehend davon sei oberhalb des Stauwehrs im Hinblick auf das Fassungsvermögen der Stauhaltung ein Zufluss von mindestens 1200 l/s erforderlich. Nur so sei sichergestellt, dass der Aufstau innerhalb eines akzeptablen Zeitraums von zwei bis drei Tagen erfolge. Das genügte den Begründungserfordernissen. bb. Gegen die Inhaltsbestimmung der Ziffer 5.2.4 ist auch materiell-rechtlich nichts zu erinnern. Gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. d WHG kann die zuständige Behörde durch Inhalts- und Nebenbestimmungen Maßnahmen anordnen, die zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften erforderlich sind. Die in dem Aufstau am Scalawehr gegebene Gewässerbenutzung (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 2 WHG) führt nach den ohne weiteres nachvollziehbaren Ausführungen der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung ohne Einhaltung eines Mindestwassers während der Aufstauphase zu einer nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften in der unterhalb der Wehranlage gelegenen Ausleitungsstrecke der Donau (vgl. hierzu und zu Folgendem: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.12.2015 - 3 S 2158/14 -, juris Rn. 61 ff.; VG Freiburg, Urteil vom 05.04.2017 - 4 K 630/16 -, juris Rn. 31). Die in der Folge des Aufstaus der Donau verminderte Restwasserführung sowie die damit einhergehende Unterbrechung der Durchgängigkeit kann das Gewässer als solches in seiner Eigenschaft als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen erheblich beeinträchtigen (§§ 1, 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG). Die Anordnung der Mindestwasserführung hat allgemein zum Ziel, die nachteiligen Folgen der Gewässerbenutzung dadurch auszugleichen, dass in der betroffenen Ausleitungsstrecke eine hinreichende Wassermenge verbleibt, um die nachteiligen Veränderungen der Gewässereigenschaften zu vermeiden oder auf das ökologisch noch vertretbare Maß zu minimieren. Ihre Erforderlichkeit folgt ferner aus § 33 WHG, wonach das Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer nur zulässig ist, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Abs. 1 WHG und der §§ 27 bis 31 WHG, also der Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit eines Gewässers, zu entsprechen. Danach hängt die Mindestwasserführung maßgeblich von den in Bezug genommenen gesetzlichen Bewirtschaftungsgrundsätzen und Bewirtschaftungszielen für das betroffene Gewässer ab. Die Mindestwasserführung ist vor allem nach den hydrologischen Gegebenheiten vor Ort und den ökologischen Erfordernissen im Einzelfall zu bestimmen (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs zur Neuregelung des Wasserrechts BT-Drs. 16/12275, S. 60). Welche Anforderungen insoweit gelten, richtet sich wiederum nach den durch Maßnahmenprogramme (§ 82 WHG) und Bewirtschaftungspläne (§ 83 WHG) konkretisierten Bewirtschaftungszielen (§§ 27 ff. WHG). Bei deren Bestimmung sind die in § 6 Abs. 1 WHG niedergelegten Bewirtschaftungsgrundsätze zu berücksichtigen (BVerwG, Beschluss vom 26.01.2017 - 7 B 3.16 -, juris Rn. 11 f. und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.12.2015 - 3 S 2158/14 -, juris Rn. 82 f.). Dabei kommt den Wasserbehörden bei der Auswahl des konkreten Verfahrens zur Ermittlung der Mindestwasserführung auf der Grundlage ihres Bewirtschaftungsermessens ein Beurteilungsspielraum zu, der nur daraufhin überprüfbar ist, ob das gewählte Verfahren geeignet ist, den maßgebenden Vorgaben aus § 6 Abs. 1 und §§ 27 ff. WHG Rechnung zu tragen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.12.2015 - 3 S 2158/14 -, juris Rn. 82; VG Freiburg, Urteil vom 05.04.2017 - 4 K 630/16 -, juris Rn. 31; Faßbender, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand August 2020, § 33 Rn. 16; Niesen, in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2. Aufl. 2017, § 33 Rn. 18 ff.; offen gelassen in BVerwG, Beschluss vom 26.01.2017 - 7 B 3.16 -, juris Rn. 13). Gemessen daran bestehen für die Kammer vorliegend keine Zweifel, dass die in Ziffer 5.2.4 festgelegten Werte, deren Festlegung die Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar begründet haben (vgl. unter aa.), diesen Anforderungen genügen. Der schlichte Einwand der Klägerin, es fehlten die erforderlichen tatsächlichen Ermittlungen und Feststellungen, vermag diese nicht substantiiert in Frage zu stellen oder einen weitergehenden Aufklärungsbedarf zu begründen. Gegen die übrigen Regelungsinhalte der Ziffer 5.2.4 hat sich die Klägerin nicht gewandt. Sie sind nicht Gegenstand der vorliegenden Klage. b. Auch die Nebenbestimmung der Ziffer 5.2.7, mit welcher der Klägerin (u.a.) aufgegeben wird, im Falle der dauerhaften Außerbetriebnahme der Wehranlage innerhalb von zwei Jahren den Rückbau der Wehrklappen mit der vollständigen Herstellung der Durchgängigkeit umzusetzen, ist rechtmäßig ergangen. aa. Rechtsgrundlage ist insoweit § 13 Abs. 1 WHG. Nach dieser Vorschrift sind bei einer wasserrechtlichen Erlaubnis Nebenbestimmungen zulässig, wobei die Behörde - anders als bei einer Bewilligung (vgl. § 13 Abs. 3 WHG) - nicht auf die in § 13 Abs. 2 WHG genannten Maßnahmen beschränkt ist. Sie sind insbesondere möglich, sofern die allgemeinen verwaltungsrechtlichen Voraussetzungen wie etwa das Bestimmtheitsgebot und das Übermaßverbot erfüllt sind (vgl. Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, Stand August 2020, § 13 Rn. 34; Schmid, in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2. Aufl. 2017, § 13 Rn. 18). bb. Die Klägerin hat gegen die Rückbauverpflichtung in Ziffer 5.2.7 in der mündlichen Verhandlung erstmals geltend gemacht, diese sei nicht hinreichend bestimmt. Es bleibe völlig unklar, was unter der geforderten „vollständigen Herstellung der Durchgängigkeit“ zu verstehen sei. Ein Regelungssachverhalt liege nicht vor. Auch mit diesem Vorbringen dringt sie jedoch nicht durch. Das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot (§ 37 Abs. 1 LVwVfG) verlangt, dass der Adressat eines Verwaltungsakts in der Lage sein muss, zu erkennen, was von ihm gefordert wird, und zwar in dem Sinne, dass der behördliche Wille keiner unterschiedlichen subjektiven Bewertung zugänglich ist. Zum anderen muss der Verwaltungsakt Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein können. Die Anforderungen richten sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls, insbesondere nach dem Regelungsgehalt des Verwaltungsaktes und dem mit ihm verfolgten Zweck (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.10.2010 - 7 B 50.10 -, juris Rn. 8; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.12.2013 - 3 S 619/12 -, juris Rn. 34; Czychowski/Reinhardt, WHG, 12. Auflage 2019, § 13 Rn. 67 ff.). Nach diesen Grundsätzen ist die Regelung in Ziffer 5.2.7 inhaltlich hinreichend bestimmt. Aus ihr geht unzweifelhaft hervor, dass die Wehrklappen am Scalawehr bei Außerbetriebnahme in Gänze zu entfernen sind. Hinsichtlich der Vorgabe „Herstellung der vollständigen Durchgängigkeit“ hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass hierunter neben der Entfernung des funktionslos gewordenen Bauwerks die Wiederherstellung der Flusssohle gemeint ist. Er hat verdeutlicht, dass es sich bei der „vollständigen Durchgängigkeit“ um eine im fachlichen Kontext hinreichend verständliche Formulierung handelt (vgl. zur „vollständigen Durchgängigkeit“ im Wasserrecht auch VG Freiburg, Urteil vom 05.04.2017 - 4 K 630/16 -, juris Rn. 28 m.w.N.; VG Karlsruhe, Urteil vom 02.07.2014 - 4 K 3423/11 -, juris Rn. 41). Im Übrigen ist es zulässig, dass in Ziffer 5.2.7 lediglich ein bestimmtes Ziel - Rückbau der Wehrklappen mit der vollständigen Herstellung der Durchgängigkeit - festgelegt und der Klägerin als Adressatin die Auswahl des konkreten Mittels zur Erreichung des Ziels überlassen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.11.2016 - 3 B 11.16 -, juris Rn. 36 sowie Urteile vom 05.11.1968 - I C 29.67 -, juris Rn. 11; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 04.09.2018 - 10 LA 45/18 -, juris Rn. 12; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.04.1981 - 10 S 2129/80 -, VBlBW 1982, 97; Tiedemann, in: BeckOK, VwVfG, Stand 01.10.2020, § 37 Rn. 23; Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 37 Rn. 16). Dies stellt sich für die Klägerin schon deshalb nicht als belastend dar, weil ihr hierdurch eine größere Freiheit belassen wird als es bei der Vorgabe eines bestimmten Tuns der Fall wäre. cc. Auch sonst ist die in Ziffer 5.2.7 enthaltene Verpflichtung zum Rückbau der Wehrklappen für den Fall der dauerhaften Außerbetriebnahme der Wehranlage nicht zu beanstanden. Wie die Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung dargelegt haben, hat der Beklagte sich bei Erlass der Regelung auf den Rechtsgedanken des § 17 Abs. 1 WG gestützt, wonach es in der Verantwortung der Wasserbehörde steht, die von Wasserbenutzungsanlagen ausgehenden nachteiligen Auswirkungen auf die Gewässerunterhaltung, die Gewässerökologie oder die Benutzung der Gewässer im Falle des Erlöschens - bzw. hier der dauerhaften Nichtnutzung - der zugrunde liegenden Wasserbenutzungsrechte oder -befugnisse zu beseitigen und die früheren Zustände wiederherzustellen (vgl. auch Bulling/Finkenbeiner/Eckard/Kibele, WG Baden-Württemberg, 3. Aufl. 2014, § 17 WG Rn. 2 und 11). Ausgehend davon vermag die Kammer das Vorliegen einer - wie die Klägerin meint - anlasslosen Entscheidung „auf Vorrat“ (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.03.1998 - 9 S 967/96 - NVwZ-RR 1999, 317; Stelkens, in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 36 Rn. 146) nicht zu erkennen. Weitere Einwände hat die Klägerin nicht erhoben. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Ein Grund, die Berufung zuzulassen (§ 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO), liegt nicht vor. Beschluss vom 08.12.2020 Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 EUR festgesetzt (vgl. hierzu bereits näher den Beschluss der Kammer vom 27.03.2019 - 3 K 6552/18 -; s.a. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.12.2019 - 3 S 895/19 -). Die Klägerin begehrt die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zum Aufstau der Donau an einer Wehranlage auf ihrer Gemarkung. Im Zuge des Neubaus der bis heute bestehenden Eisenbetonbrücke über die Donau („Scalabrücke“) wurde der Klägerin am 21.09.1914 von der Regierung des Schwarzwaldkreises die flusspolizeiliche Genehmigung erteilt, das wohl seit mehreren Jahrhunderten oberhalb der geplanten Brücke bestehende und schräg über den Fluss verlaufende feste Wehr durch ein mit der Brücke verbundenes bewegliches Wehr mit einer Stauhöhe von nach damaligem Maßsystem 641,90 m ü.NN zu ersetzen, den Kanaleinlauf der beiden seinerzeit noch bestehenden Wassertriebwerke Nr. 2 und Nr. 3 umzubauen sowie Verbesserungen des Donaulaufs ober- und unterhalb des Wehrs vorzunehmen. Die genehmigten Maßnahmen wurden in der Folgezeit im Einverständnis mit den Triebwerksbesitzern durchgeführt, die auf ihr Eigentum am alten Wehr verzichtet und sich auch mit dem Eigentumserwerb der Klägerin am neuen Wehr einverstanden erklärt hatten. Die Nutzung der Wasserkraft wurde in der Folgezeit eingestellt. Auf entsprechenden Antrag erteilte das Landratsamt Tuttlingen - untere Wasserbehörde - der Klägerin am 21.01.1987 die wasser- und baurechtliche Genehmigung zur Errichtung einer neuen Wehranlage in der Donau unmittelbar unterhalb der Scalabrücke als Ersatz für das bisherige Donauwehr sowie für die Anlage einer Bootsumgehung und einer Fischtreppe. Zugleich wurde der Klägerin nachträglich die Genehmigung für die Beseitigung des alten Wehres erteilt. Eine Nutzung der Wasserkraft war für das neue Wehr nicht vorgesehen. Die wasserrechtliche Genehmigung wurde bis zum 31.12.2012 befristet; sie betraf ein Stauziel von 642,16 m ü.NN. Die Klägerin errichtete in der Folgezeit das sogenannte „Scalawehr“. Nachdem am 22.12.2000 die Europäische Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) mit der Zielsetzung des Schutzes und der Verbesserung des Zustands aquatischer Ökosysteme in Kraft getreten war, erfolgte eine Bestandsaufnahme auch für die Gewässer im deutschen Donaueinzugsgebiet. Im Zuge dessen wurde der gewässerökologische Zustand des 63 km langen Flusswasserkörpers „6-01 - Donau oberhalb Beuroner Tal (TBG 60)“, in dem sich das Scalawehr befindet, als „mäßig“ und der chemische Zustand als „nicht gut“ eingestuft. Im weiteren Verlauf wurde am Scalawehr, das mit seinem 2,8 km langen Staubereich u.a. zu der Programmstrecke „Durchgängigkeit“ nach den zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie im Land Baden-Württemberg aufgestellten Bewirtschaftungsplänen 2009 und 2015 für das Bewirtschaftungsgebiet Donau zählt, ab dem Jahre 2011 ein Wehrmanagement durchgeführt. Ziel dieser Maßnahme war es, die Gewässergüte zu verbessern und einen guten ökologischen Zustand zu erreichen. Hierzu wurde die Donau im Frühjahr auf das bisherige Niveau auf- und im Herbst, später zusätzlich auch zu verschiedenen Zeiten kurzzeitig im Sommer, wieder abgestaut. Parallel erfolgte ein limnologisches Monitoring, mit dessen Durchführung der Diplom-Biologe Dr. W beauftragt wurde. Seine Aufgabe war es, die Auswirkungen des Wehrmanagements auf die Gewässergüte, Eutrophierung, Durchwanderbarkeit sowie die Zusammensetzung der Gewässerfauna und Flora (Makrozoobenthos, Kieselalgen, Fische) zu überprüfen. Zur Durchführung dieser Untersuchungen erteilte das Landratsamt Tuttlingen der Klägerin am 28.12.2012 eine bis zum 31.12.2014 und am 24.03.2015 eine bis zum 31.12.2017 befristete wasserrechtliche Erlaubnis für den Aufstau der Donau im Bereich des Scalawehrs („Groß Bruck“) mit dem Stauziel 642,16 m ü.NN. In seinem Monitoring-Abschlussbericht vom 26.01.2016 führte Dr. W zusammenfassend aus: Durch das Wehrmanagement sei eine nachhaltige Verbesserung der Gewässergüte und der Trophie in der Donau im Bereich Tuttlingen erreicht worden. Die biologischen Verhältnisse hätten sich bei den drei Qualitätskomponenten der Wasserrahmenrichtlinie Makrozoobenthos, Phytobenthos (Kieselalgen) und Fische im Staubereich und unterhalb des Staus erheblich verbessert. Die Donau weise heute im Bereich von Tuttlingen einen stabilen „guten“ saprobiellen Zustand nach der Qualitätskomponente Makrozoobenthos und einen „guten“ bis „sehr guten“ ökologischen Zustand nach der Qualitätskomponente Diatomeen auf. Dies sei maßgeblich auf die regelmäßige Ausspülung der Feinsedimentablagerungen im Stauraum zurückzuführen. Es werde daher empfohlen, das Wehrmanagement, wie es in der Phase II betrieben worden sei, fortzuführen und zudem den Stau am Scalawehr um 1 m dauerhaft abzusenken. Dadurch würde sich die Staulänge von 2,8 km auf 1,3 km verkürzen und u.a. die Durchwanderbarkeit des Stauraums deutlich verbessern. Ferner sei zu erwarten, dass sich aufgrund der besseren Durchspülung unterhalb des Zuflusses der Elta die biologische Besiedlung mehr den Verhältnissen der Donau oberhalb und unterhalb des Staus annähere. Zur Gewässerdurchgängigkeit merkte Dr. W an, er habe im Rahmen seiner Untersuchungen keinen Unterschied im biologischen Artenbestand der Donau ober- und unterhalb des Staus festgestellt. Eine Gewährleistung der Durchwanderbarkeit durch eine entsprechende bauliche Lösung am Scalawehr sei jedoch mittel- und langfristig notwendig. Weiter führte er aus, dass sich die Durchwanderbarkeit in diesem Abschnitt der Donau in der Regel auf das Winterhalbjahr beschränke, da es im Sommer und Herbst infolge der Donauversinkung ab Möhringen zu einer niedrigen Wasserführung komme, die keine Aufwärtswanderung mehr ermögliche. Mit Schreiben vom 16.10.2017 beantragte die Klägerin unter Vorlage verschiedener Unterlagen - u.a. des Monitoring-Abschlussberichts von Dr. W - beim Landratsamt Tuttlingen die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für den Aufstau der Donau durch die Wehranlage „Groß Bruck“ für die Zeit ab dem 01.01.2018. Begehrt wurde die Fortführung des Aufstaus auf das bisherige Niveau (642,16 m ü.NN), verbunden mit den im Rahmen des Wehrmanagements zuletzt erfolgten Absenkungen im Herbst und kurzzeitig auch im Sommer. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Nach den Feststellungen von Dr. W habe das Wehrmanagement zu einem guten saprobiellen Zustand nach der Qualitätskomponente Makrozoobenthos und einem guten bis sehr guten ökologischen Zustand nach der Qualitätskomponente Diatomeen geführt. Die lediglich noch zu gewährleistende Durchgängigkeit könne durch den Einbau einer Rauen Teilrampe im südlichen Bereich des Wehrs erreicht werden. Die für die Erlaubniserteilung relevanten gesetzlichen Vorgaben des § 34 WHG i.V.m. §§ 27 bis 33 WHG seien damit erfüllt. Im Rahmen des anschließenden Verwaltungsverfahrens fand eine Beteiligung zahlreicher Behörden als Träger öffentlicher Belange statt. Mit Schreiben vom 23.03.2018 nahm das Regierungspräsidium Freiburg, Abteilung 5 - Umwelt, zu dem Antrag der Klägerin wie folgt Stellung: Entgegen der Auffassung der Klägerin lasse sich dem Gutachten des Dr. W nicht entnehmen, dass infolge des Wehrmanagements ein guter ökologischer Gewässerzustand gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 WHG erreicht worden sei. Gemäß § 5 OGewV komme es bei der Einstufung von Flusswasserkörpern auf die biologischen Qualitätskomponenten Fische, Makrozoobenthos sowie Makrophyten und Phytobenthos an, wobei die schlechteste der drei Komponenten den ökologischen Zustand des Wasserkörpers bestimme (sog. „Worst-Case-Verfahren“). Bei der von Dr. W untersuchten Saprobie handele es sich jedoch nur um eine Teilkomponente des Makrozoobenthos. Dessen weitere Teilkomponente, die Allgemeine Degradation, sei nicht untersucht worden. Das Gleiche gelte im Hinblick auf die Qualitätskomponente Makrophyten und Phytobenthos, bei der der Gutachter nur die Diatomeen und damit ebenfalls nur eine Teilkomponente bewertet habe. Soweit das Gutachten gewässerökologische „Verbesserungen“ feststelle, dürfte dieses Ergebnis nicht fehlinterpretiert werden. Der saprobielle Zustand der Donau, der zwischen 2007 und 2015 an verschiedenen Standorten untersucht worden sei, habe sich bereits im Zeitraum vor Durchführung des Wehrmanagements und darüber hinaus an allen Untersuchungsstandorten - insbesondere auch denjenigen, die oberhalb des Staubereichs lägen - verbessert. Darin zeige sich, dass die eingetretenen Verbesserungen höchstwahrscheinlich nicht auf das Wehrmanagement, sondern auf andere Maßnahmen zurückzuführen seien. Zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach § 27 Abs. 1 WHG sei die Umsetzung der in dem Bewirtschaftungsplan Donau 2015 bzw. der dazu ergangenen Begleitdokumentation enthaltenen Maßnahmen zwingend erforderlich. Hierzu zähle insbesondere die dort explizit aufgeführte Reduzierung des Rückstaus am Scalawehr. Im Übrigen könne den Antragsunterlagen der Klägerin nicht entnommen werden, inwieweit die gewässerökologische Durchgängigkeit im Wehrbereich zu Zeiten des Aufstaus gewährleistet sei. Die von ihr vorgelegten Unterlagen seien für eine fachliche Beurteilung nicht ausreichend. Der beantragte Vollaufstau sei daher nicht mit der Zielsetzung der Wasserrahmenrichtlinie vereinbar und widerspreche zudem den allgemeinen Grundsätzen einer nachhaltigen Gewässerbewirtschaftung (§ 6 WHG). Die Antragsunterlagen der Klägerin wurden vom 01.03.2018 bis 03.04.2018 beim Fachbereich Planung und Bauservice der Klägerin ausgelegt. Die Auslegung wurde in der örtlichen Tageszeitung „Gränzbote“ bekannt gemacht. Es wurden insgesamt 15 Stellungnahmen von verschiedenen Privatpersonen und Vereinen eingereicht, von denen sich 14 für die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis aussprachen. Die Bürgerinitiative „#erhaltensWEHRt“ sammelte ca. 10.000 Unterschriften für die Weiterführung des Vollaufstaus. Unter den eingereichten Stellungnahmen sind die Folgenden hervorzuheben: Mit E-Mail vom 21.03.2018 machte der Inhabers der Gaststätte „...“, der seit 13 Jahren in unmittelbarer Nähe zum Scalawehr einen Bootssteg betreibt, geltend, der teilweise Abstau der Donau führe dazu, dass die besondere Atmosphäre seiner Gaststätte nicht mehr wie zuvor gegeben sei. Er habe daher einen erheblichen Rückgang der Besucherzahlen und damit auch seiner Umsätze zu befürchten. Das Gleiche gelte im Hinblick auf die Bootsvermietung, die für ihn ein notwendiges Zusatzgeschäft darstelle. Die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V. (DLRG) bewertete die Absenkung des Wasserspiegels in ihrem Schreiben vom 23.03.2018 ebenfalls kritisch. Um die Sicherheit der Bevölkerung bei Wassergefahren gewährleisten zu können, benötige sie ein entsprechendes Übungsgewässer. Im Moment biete der betroffene Donauabschnitt die einzige Möglichkeit im gesamten Landkreis, ihre Bootsführer aus- und fortzubilden. Im Falle der Absenkung der Stauhöhe müsse die gesamte Ausbildung unter hohem finanziellen Aufwand in geeignete Gewässer außerhalb des Landkreises verlegt werden. Dieser Zustand sei auf lange Sicht untragbar, zumal es für jeden Retter im Notfall sehr wichtig sei, wenigstens einen Teil der heimischen Gewässer zu kennen. Der Naturschutz könne nicht zu Lasten von Menschenleben durchgesetzt werden. Unterstützt wurden diese Ausführungen von dem Ortsverband des Technischen Hilfswerks (THW) Tuttlingen. Gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis sprach sich hingegen der Landesnaturschutzverband Baden-Württemberg mit Schreiben vom 16.04.2018 aus: Der Aufstau der Donau durch das Scalawehr führe zu einer zweifachen Barrierewirkung für wandernde Fließgewässertiere. Die Durchgängigkeit der Donau werde durch das Bauwerk der Wehranlage unmittelbar unterbrochen. Einen mindestens ebenso schwerwiegenden Unterbrechungsfaktor stelle jedoch der 2,8 km lange Stauraum dar, der sowohl für aufsteigende als auch für absteigende Fließgewässertiere aufgrund der fehlenden Lockströmung ein wesentliches Wanderhindernis darstelle. In der fachlichen Praxis sei anerkannt, dass ein Stauraum bereits ab einer Länge von etwa 1 km nicht mehr durchwanderbar sei. Das Wasser im Staubereich werde aufgrund der langen Aufenthaltszeit aufgeheizt, der Sauerstoffgehalt sinke, im Kiesbett setze sich Schlamm ab und es bestehe die Gefahr von Algenblüten. Entgegen der Einschätzung der Klägerin könne dem Gutachten von Dr. W auch nicht entnommen werden, dass der nach der Wasserrahmenrichtlinie erforderliche gute Zustand durch das Wehrmanagement bereits erreicht worden sei. Dem stehe insbesondere die nicht gegebene Durchwanderbarkeit entgegen, die auch nicht allein durch den Bau einer Rauen Rampe hergestellt werden könne. Denn eine solche beeinflusse nur die unmittelbare Barrierewirkung des Wehrs, nicht aber die Beeinträchtigung der Durchwanderbarkeit durch den Staubereich. Unter ökologischen Gesichtspunkten sei gar kein Aufstau der Donau die beste Lösung. Die Beschränkung des Aufstaus auf das Sommerhalbjahr und die in dem Gutachten von Dr. W empfohlene Absenkung um einen Meter sei im Hinblick auf die Interessen der Klägerin als Kompromisslösung gerade noch vertretbar. Am 11.05.2018 reichte die Klägerin eine Machbarkeitsstudie zum Bau einer Rauen Rampe am Scalawehr nach, zu der das Referat 33 (Fischerei) des Regierungspräsidiums Freiburg in einer Stellungnahme vom 16.05.2018 ausführte, die in den Unterlagen skizzierten Varianten einer Fischaufstiegsanlage wiesen aus fischökologischer Sicht gravierende Defizite auf und genügten nicht den Vorgaben des Merkblatts M-509 der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft (DWA). Am 17.05.2018 fand im Landratsamt Tuttlingen ein Erörterungstermin statt, der zuvor am 03.05.2018 öffentlich bekannt gemacht worden war. Ausweislich der zu dem Termin angefertigten Niederschrift stellte der Oberbürgermeister der Klägerin klar, dass der Antrag der Klägerin auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis dahingehend zu verstehen sei, dass neben dem primär beantragten Vollaufstau hilfsweise auch jede darunterliegende Stauhöhe beantragt sei. Mit Bescheid vom 04.09.2018 erteilte das Landratsamt Tuttlingen der Klägerin die bis zum 31.12.2043 befristete wasserrechtliche Erlaubnis zum Aufstau der Donau durch das Scalawehr unterhalb der „Groß Bruck“ in Tuttlingen im Zeitraum vom 01.04. bis zum 31.10. Als Stauziele wurden für das Jahr 2018 max. 641,91 m ü.NN, für das Jahr 2019 max. 641,66 m ü.NN, für das Jahr 2020 max. 641,41 m ü.NN und ab dem Jahre 2021 max. 641,16 m ü.NN festgelegt. Im Übrigen wurde der Antrag der Klägerin abgelehnt. Der Bescheid enthielt unter anderem die folgenden Nebenbestimmungen: 5.1.1 Es ist bis zum 31.03.2022 eine Fischaufstiegsanlage zur Herstellung der Durchgängigkeit (nachfolgend Fischaufstiegsanlage genannt) herzustellen sowie nach der Herstellung ordnungsgemäß zu betreiben und zu unterhalten. Diese Anlage muss insbesondere die im Merkblatt DWA-M 509 genannten geometrischen und hydraulischen Bemessungswerte für das am Standort geltende Referenzfischartenspektrum enthalten. Hinsichtlich der Positionierung der Einstiegsöffnung ist ein Sackgasseneffekt zu vermeiden. Es ist nachzuweisen, dass durch die Fischaufstiegsanlage der bestehende hundertjährliche Hochwasserschutz für das angrenzende Stadtgebiet nicht beeinträchtigt wird. Wird die Fischaufstiegsanlage nicht fristgerecht hergestellt, endet die wasserrechtliche Erlaubnis abweichend von Ziffer 2 mit Ablauf der Frist. 5.1.2 [...] Bis zum 31.03.2019 sind bei der unteren Wasserbehörde vollständige, von einem fachkundigen Ingenieurbüro erstellte Planunterlagen zur Durchführung des die Fischaufstiegsanlage erforderlichen ergänzenden wasserrechtlichen Zulassungsverfahrens einzureichen. Werden die Unterlagen nicht fristgerecht vorgelegt, endet die Erlaubnis abweichend von Ziffer 2 mit Ablauf der Frist. 5.2.4 [...] Die Absenkung und der Aufstau sind zwei Werktage vor der Durchführung dem Landratsamt Tuttlingen, Wasserwirtschaftsamt (wasserwirtschaftsamt@landkreis-tuttlingen.de) mitzuteilen. Der Aufstau darf nur dann erfolgen, wenn am Vortag und am Aufstautag die Gesamtabflussmenge an den Pegeln Möhringen/Espenbrücke und Elta 1200 l/s überschreitet. Im Unterwasser der Anlage ist während der Aufstauphase ein Mindestwasserabfluss von 800 l/s erforderlich. Der Aufstau erfolgt nur über eine Wehrklappe, die dauerhaft mindestens eine Überfallhöhe von 11 cm aufweisen muss, um den Mindestwasserabfluss sicherzustellen. Sobald sich eine Überfallhöhe von 15 cm oder mehr einstellt, darf die Klappe gehoben werden, bis sie wieder eine Überfallhöhe von 11 cm aufweist. Die Aufstauphase endet sobald das o.g. Stauziel erreicht ist. 5.2.7 Wird die Anlage dauerhaft außer Betrieb genommen, ist dies dem Landratsamt Tuttlingen, Wasserwirtschaftsamt, anzuzeigen. Innerhalb von zwei Jahren nach der Außerbetriebnahme ist der Rückbau der Wehrklappen mit der vollständigen Herstellung der Durchgängigkeit umzusetzen. In den Gründen heißt es im Wesentlichen: Der von der Klägerin begehrte Vollaufstau bis zu einer Stauhöhe von 642,16 m ü.NN, der eine erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung darstelle, könne nicht erlaubt werden. Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG sei die Erlaubnis zu versagen, wenn schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten seien. Eine schädliche Gewässerveränderung im Sinne des § 3 Nr. 10 WHG liege auch bei Verschlechterungen des Gewässerzustands nach § 27 WHG vor. Vorliegend hätten die Untersuchungen von Dr. W gezeigt, dass der nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 WHG geforderte gute ökologische Gewässerzustand im Falle eines Vollaufstaus nicht erreichbar sei. Zwar sei es infolge des durchgeführten Wehrmanagements zu Verbesserungen der Wasserqualität gekommen; gewässerökologisch zufriedenstellende Verhältnisse seien dennoch nicht eingetreten. Insbesondere würden die Messergebnisse der Qualitätskomponente Makrozoobenthos (Saprobie) weiterhin deutliche Defizite aufweisen. Ein guter ökologischer Zustand könne nur im Wege einer Verringerung des Stauziels und der damit einhergehenden Reduzierung der Staulänge erreicht werden. Dies habe Dr. W in seinem Monitoring-Abschlussbericht in Übereinstimmung mit der in der Begleitdokumentation zum Bewirtschaftungsplan Donau genannten Zielsetzung festgestellt und im Rahmen des Erörterungstermins erneut bestätigt. Ohne Reduzierung des Stauziels könne auch die Durchgängigkeit des Gewässers nicht gewährleistet werden. Die von der Klägerin vorgeschlagene Fischaufstiegsanlage sei allenfalls geeignet, die Durchgängigkeit an der Wehranlage selbst herzustellen, nicht jedoch im Staubereich. Der Zulassung eines Vollaufstaus stehe somit auch § 34 WHG entgegen. Hiergegen könne auch nicht angeführt werden, dass die Durchgängigkeit aufgrund des Phänomens der sog. Donauversinkung ohnehin nicht gegeben sei. Denn dieses Argument treffe nur an den jährlich ca. 150 bis 200 Vollversickerungstagen zu. Gerade aufgrund der natürlichen Verkürzung des möglichen Wanderzeitraums müsse die Durchwanderbarkeit in der verbleibenden Zeit sichergestellt werden. Die Erteilung der begehrten Erlaubnis bis zu einer Stauhöhe von 642,16 m ü.NN komme auch unter Berücksichtigung der §§ 30 und 31 WHG nicht in Betracht. Gemäß § 30 WHG könne die zuständige Behörde weniger strenge Bewirtschaftungsziele festlegen, wenn die dort genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt seien. Erforderlich sei u.a., dass die Erreichung der Ziele unmöglich oder mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden sei. Dies sei hier jedoch nicht ersichtlich. Eine Ausnahme von den Bewirtschaftungszielen nach § 31 Abs. 2 WHG komme ebenfalls nicht in Betracht. Insoweit fehle es jedenfalls an dem erforderlichen übergeordneten öffentlichen Interesse. Schließlich seien auch keine Nebenbestimmungen ersichtlich, durch welche die mit dem Vollaufstau verbundenen schädlichen Gewässerveränderungen vermieden werden könnten. Der von der Klägerin hilfsweise beantragte Teilaufstau mit einem Stauziel von 641,16 m ü.NN könne hingegen erlaubt werden. Denn nach den Feststellungen von Dr. W würde sich hierdurch die Länge des Staus von 2,8 km auf 1,3 km verkürzen und damit die Durchwanderbarkeit der Donau deutlich verbessern. Darüber hinaus wären die hydromorphologischen Ziele des Bewirtschaftungsplans voraussichtlich ebenso erfüllt wie die vertretbaren lokalen Güteanforderungen. Es sei zu erwarten, dass die Verbesserung im lokalen Bereich dazu beitrage, mittelfristig die Güteziele im gesamten Wasserkörper 6-01 zu erreichen. Letztlich erweise sich die Entscheidung auch unter Würdigung der im Verwaltungsverfahren gegen eine Absenkung vorgetragenen Einwendungen als verhältnismäßig. Am 17.09.2018 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie ursprünglich beantragt hat, den Bescheid vom 04.09.2018 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihren Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend: Entgegen der Auffassung des Beklagten stünden der Erteilung der von ihr beantragten Erlaubnis nicht die Bewirtschaftungsziele der §§ 27 ff. WHG entgegen. Dies ergebe sich bereits aus dem Monitoring-Abschlussbericht von Dr. W, nach dem der von der Wasserrahmenrichtlinie geforderte gute ökologische und chemische Zustand der Donau im Bereich Tuttlingen auch bei der beantragten Stauhöhe von 642,16 m ü.NN unter Beibehaltung des im Rahmen des Wehrmanagements praktizierten winterlichen Abstaus grundsätzlich vollumfänglich erreicht werde. Allein im Dezember 2015 seien von Dr. W im oberen Abschnitt der Stauhaltung, dem sog. Tuttlinger Schlauch, schlechte saprobielle Verhältnisse festgestellt worden, die den Anforderungen an einen guten Gewässerzustand nicht genügten. Dieses Ergebnis beschränke sich jedoch auf einen kleinen Teil des Staubereichs und sei zudem auf äußerst ungünstige Wetterbedingungen im Sommer 2015 zurückzuführen gewesen und daher nicht repräsentativ. Soweit der Beklagte aus diesem singulären Ereignis auf einen insgesamt nicht den Anforderungen der Wasserrahmenrichtlinie genügenden Gewässerzustand schließe, gehe dies bereits im Ansatz fehl. Lokale Beeinträchtigungen der Gewässerqualität müssten vielmehr unberücksichtigt bleiben, sofern sie sich nicht in relevanter Weise auf den Wasserkörper als Ganzes auswirkten, auf den allein es bei der Beurteilung maßgeblich ankomme. Im Übrigen sei die Wasserqualität des Wasserkörpers 6-01 im Hinblick auf die Qualitätskomponente „Saprobie“ bereits zum Zeitpunkt der Erstellung bzw. Fortschreibung des einschlägigen Bewirtschaftungsplans bzw. Maßnahmenprogramms als „gut“ eingestuft worden, so dass nicht zuletzt vor diesem Hintergrund eine kurzzeitige und räumlich beschränkte Überschreitung der Grenzwerte die Erreichung der Bewirtschaftungsziele nicht in Frage stelle. Trotz der ungünstigen Bedingungen im Jahr 2015 sei - wie der Monitoring-Abschlussbericht zeige - mittlerweile ein „guter“ Zustand im Hinblick auf sämtliche nach der Wasserrahmenrichtlinie maßgebliche Kriterien erreicht worden. Es sei daher zu erwarten, dass dies bei einem Aufstau nach den Maßgaben des Wehrmanagements auch weiterhin der Fall sein würde. Dabei werde nicht verkannt, dass das Scalawehr die Durchgängigkeit des Gewässers grundsätzlich beeinträchtige. Sie habe daher bereits im Rahmen der Antragstellung den Einbau einer sog. „Rauen Rampe“ angeboten und im Laufe des Verwaltungsverfahrens eine entsprechende Machbarkeitsstudie vorgelegt. Aus welchen Gründen eine solche im Vergleich zu der vom Beklagten mittels Nebenbestimmung geforderten Fischaufstiegsanlage weniger wirksam sein sollte, lasse sich weder der angegriffenen Entscheidung noch den Verwaltungsakten entnehmen. Keinesfalls erforderlich zur Gewährleistung der Durchgängigkeit sei hingegen die in dem Bescheid vorgesehene sukzessive Absenkung des Stauziels. Denn nach den Feststellungen von Dr. W beschränke sich die Durchwanderbarkeit im Bereich des Scalawehrs ohnehin auf das Winterhalbjahr, in dem ein Aufstau aber auch nicht beabsichtigt sei. Zu berücksichtigen sei ferner, dass die Durchwanderbarkeit der Donau aufgrund des einzigartigen Naturphänomens der Donauversinkung, bei dem das Wasser des Flusses an verschiedenen Stellen vollständig im Untergrund versinke und erst einige Kilometer weiter wieder zu Tage trete, auch in den Sommermonaten erheblich eingeschränkt und somit ganz unabhängig von der Absenkung des Stauziels nicht gewährleistet sei. Die Entscheidung des Beklagten sei zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele daher weder geeignet noch erforderlich. Sie sei zudem unverhältnismäßig. Dabei sei im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen, dass durch den Bescheid in alte Rechte eingegriffen werde, die gemäß §§ 20 ff. WHG i.V.m. § 15 WG weiterhin bestünden. Sie staue die Donau in ihrem Stadtgebiet bereits seit mehreren Jahrhunderten auf. Spätestens seit dem Jahr 1912 habe es eine Genehmigung für die heute noch bestehende Stauanlage “Groß Bruck“ gegeben. 1987 sei eine neue Genehmigung zum Umbau des alten bestehenden Wehrs erteilt worden. Auch wenn es im Jahr 1987 auf der Grundlage einer neuen Genehmigung zum Umbau des bestehenden Wehrs gekommen sei, habe sie ihr altes Recht nicht aufgegeben. Vielmehr habe das ursprüngliche Recht neben der neuen Erlaubnis weiterhin fortbestanden. Abweichendes folge auch nicht aus der in § 21 WHG verankerten Meldepflicht, der sie jedenfalls im Rahmen von ausgiebigen Verhandlungen über die weitere Nutzung des Wehrs im Jahr 1987 nachgekommen sei. Doch auch unabhängig von der bestehenden rechtlichen Sicherung sei in die Verhältnismäßigkeitsprüfung zu ihren Gunsten das seit Jahrhunderten formell und materiell rechtmäßige faktische Bestehen der Wehranlage einzustellen. Auf eine Fortgeltung der nachweislich seit 30 Jahren unverändert bestehenden wasserrechtlichen Erlaubnis dürfe sie auch weiterhin vertrauen. Zu berücksichtigen sei ferner, dass sie durch den Bescheid in erheblichem Maße in ihrer aus Art. 28 Abs. 2 GG folgenden Planungs- und Finanzhoheit verletzt werde. Denn die Umsetzung des Bescheids sei ihr nur unter außergewöhnlich hohen finanziellen Aufwendungen möglich, was wiederum erhebliche Folgen für kommende Planungen nach sich zöge. Insbesondere würde die Absenkung der Stauhöhe dazu führen, dass der gesamte Uferbereich, der erst im Jahr 2003 im Rahmen des Landesprogramms „Natur in Stadt und Land“ unter Einsatz von etwa 3 Millionen Euro neu errichtet und dabei an der bisherigen Stauhöhe ausgerichtet worden sei, erneut umzugestalten wäre. Dies sei haushaltswirtschaftlich nicht zu vertreten. Darüber hinaus sei nach dem zum Baumbestand am Donaupark eingeholten Gutachten des Sachverständigen N vom 28.02.2017 bei einer dauerhaften Absenkung des Wasserstands um einen Meter auch in den Sommermonaten mit erheblichen Schäden an den ca. 200 Bäumen entlang des Uferbereichs der Donau, aber auch im gesamten Donaupark und möglicherweise auch entlang der X zu rechnen. Dies hätte gravierende negative Veränderungen für das durch einen ausgedehnten Bewuchs mit Laubbäumen geprägte Stadtbild und den uferbegleitenden Donaupark zur Folge. Weiter sei zu berücksichtigen, dass durch den seit Jahrhunderten vorgenommenen Aufstau der Donau eine ausgedehnte Wasserfläche im Bereich „Groß Bruck“ entstanden sei, die angesichts der Klimaveränderung zunehmend positive Ausgleichswirkungen auf das Stadtklima habe. Durch die Absenkung der Stauhöhe käme es zu einer deutlich schnelleren Erwärmung der verbleibenden Wasserfläche und damit zu negativen Folgen für Flora und Fauna. Wichtige Naherholungsfunktionen mitten in der Stadt gingen verloren oder würden zumindest deutlich verschlechtert. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schließe die Planungshoheit das Recht ein, sich gegen Planungen anderer staatlicher Ebenen zur Wehr zu setzen, die die Erfüllung ihrer Aufgaben in konkreter Weise erheblich erschwerten oder hinreichend konkrete gemeindliche Vorhaben nachhaltig beeinträchtigten. Dies gelte auch, wenn - wie hier - die Gemeinde von Maßnahmen betroffen sei, die das Ortsbild entscheidend prägten und somit nachhaltig auf das Gemeindegebiet und die Entwicklung der Gemeinde einwirkten. Von der im Falle der Absenkung der Stauhöhe erforderlichen Umstrukturierung wäre nicht zuletzt auch die Gastronomie rund um das „...“ betroffen, die in einem stadtplanerisch zur Erholung und Freizeitgestaltung der Bevölkerung intendierten und damit öffentlich-rechtlich begründeten Bereich liege. Auch insoweit seien daher nicht nur privatwirtschaftliche Interessen betroffen. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genüge die angegriffene Entscheidung darüber hinaus auch deshalb nicht, weil dem Beklagten zur Einhaltung der wasserrechtlichen Bewirtschaftungsziele mildere Mittel zur Verfügung stünden. Der ökologische Gewässerzustand lasse sich auch unter Beibehaltung des Stauziels von 642,16 m ü.NN durch andere Maßnahmen weiter verbessern. Als eine Ursache für die Verschlechterung der Saprobie habe Dr. W in seinem Gutachten die Einleitung von Mischwasser im Bereich Möhringen und der Espenbrücke genannt. Die Klägerin habe daher bereits begonnen, die Quellen auszumachen und die Einleitungen zu verhindern oder jedenfalls zu reduzieren. Zudem habe Dr. W ausgeführt, dass die Betonplatten im Uferbereich des Tuttlinger Schlauches zu entfernen seien. Dies stelle eine Aufgabe des Beklagten dar, der er bis heute nicht nachgekommen sei. Im Übrigen halte auch Dr. W eine Verringerung des Stauziels keineswegs für zwingend, sondern habe dies lediglich empfohlen. Eine nähere Überprüfung dieser Empfehlung habe der Beklagte nicht vorgenommen, was insbesondere im Hinblick auf die Bedeutsamkeit der Entscheidung völlig unverständlich sei. Bereits das insoweit gegebene erhebliche Ermittlungsdefizit rechtfertige die Aufhebung der Entscheidung sowie die Verpflichtung zur Neubescheidung. Im Hinblick darauf, dass es sich bei der Überschreitung der Grenzwerte des Saprobieindex im Jahr 2015 um einen räumlich beschränkten und auf eine extreme Niedrigwassersituation zurückzuführenden Einzelfall gehandelt habe, sei es im Sinne der Verhältnismäßigkeit zudem möglich, ihr die Erlaubnis mit dem beantragten Stauziel zu erteilen und sich für Fälle des extremen Niedrigwassers Einzelanordnungen vorzubehalten. Rechtswidrig sei die Entscheidung des Beklagten zur Absenkung der Stauhöhe auch deshalb, weil hierdurch die Gefahr entstehe, dass der Tuttlinger Schlauch in Niedrigwasserphasen komplett austrockne. Dies habe wiederum negative Auswirkungen auf die Fischpopulation sowie die Durchgängigkeit. Im Ergebnis sei die Ablehnung des begehrten Verwaltungsakts rechtswidrig. Am 23.11.2018 hat die Klägerin einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt, den das Verwaltungsgericht Freiburg mit Beschluss vom 27.03.2019 - 3 K 6552/18 - abgelehnt hat. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Klägerin hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 19.12.2019 - 3 S 895/19 - zurückgewiesen. Auf entsprechenden Antrag der Klägerin hat das Landratsamt Tuttlingen die wasserrechtliche Erlaubnis vom 04.09.2018 mit Änderungsbescheid vom 09.04.2019 zunächst wie folgt geändert: 1. Die Nebenbestimmung 5.1.2 wird dergestalt rückwirkend geändert, dass die Planunterlagen bis zum 31.03.2020 einzureichen sind. Ferner wird Absatz 2 der genannten Nebenbestimmung aufgehoben. Bei der genannten Nebenbestimmung handelt es sich nunmehr um eine Auflage. 2. Die Nebenbestimmung 5.2.1 wird dergestalt geändert, dass alle kurzfristigen Maßnahmen bis zum 31.12.2019 umzusetzen sind. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 23.03.2020 hat das Landratsamt Tuttlingen die Frist zur Vorlage der mit der Nebenbestimmung 5.2.1 geforderten Planunterlagen bis zum 31.03.2021 verlängert. Im März 2020 hat die Klägerin den Limnologen Dr. C mit einer Überprüfung der Aussagen in dem Monitoring-Abschlussbericht von Dr. W sowie einer ökologischen Zustandsbewertung des Wasserkörpers 6-01 bei derzeitigem Management am Scalawehr beauftragt. Dieser erstellte im August 2020 ein gewässerökologisches Fachgutachten zu den Wirkungen des Aufstaus der Donau in Tuttlingen sowie einen „Bericht zum Untersuchungsauftrag - Untersuchung des Makrozoobenthos und der Diatomeen in der Donau bei Tuttlingen“ vom November 2020. Auf Bitte des Gerichts hat Dr. W eine ergänzende Stellungnahme vom 29.10.2020 zu seinem Monitoring-Abschlussbericht vom Januar 2016 vorgelegt. Die Klägerin hat hierzu ergänzend ausgeführt: Sowohl das Gutachten von Dr. C als auch die Stellungnahme von Dr. W machten deutlich, dass im Rahmen der Untersuchungen des Monitoring-Abschlussberichts aus dem Jahr 2016, auf welchen der Beklagte die angefochtene Entscheidung maßgeblich stütze, allein der Bereich um das Scalawehr in den Blick genommen worden sei. So führe Dr. W in seiner Stellungnahme aus, die Untersuchungen hätten in erster Linie der „Überprüfung der stofflichen Belastungen durch die Stauhaltung in Tuttlingen auf die Donau“ gedient. Der Wasserkörper 6-01, auf den es maßgeblich ankomme, sei hingegen nicht in den Blick genommen worden. Auch Dr. C komme zu dem Ergebnis, dass sich der Monitoring-Bericht „primär auf die Effekte des Wehrmanagements auf die aquastischen Lebensgemeinschaften innerhalb des Untersuchungsbereichs“ fokussiere und „generalisierende Aussagen zum ökologischen Zustand der Donau im Bereich von Tuttlingen bzw. der Wirkungen des Staus auf den ökologischen Zustand des Wasserkörpers 6-01“ nicht enthalte. Zur Beurteilung, ob in dem Wasserkörper der gute ökologische und chemische Zustand erreicht werde, seien verschiedene Landesmessstellen eingerichtet worden. Auf die Werte an diesen Landesmessstellen habe es letztlich keinen nachweisbaren Einfluss, ob - wie beantragt - auf 642,16 m.ü.NN oder auf die vom Beklagten lediglich erlaubten 641,16 m.ü.NN aufgestaut werde. Dr. W führe insofern lediglich aus, es sei nicht ganz auszuschließen, dass die Stauhaltung für das knappe Verfehlen der „guten“ ökologischen Zustandsklasse im Hinblick auf die Allgemeine Degradation mitverantwortlich sei, ohne hierfür jedoch datenbasierte Nachweise zu nennen. Im Übrigen stelle auch Dr. W fest, dass die Maßnahmen während und infolge des Wehrmanagements zu einer erheblichen Verringerung der stofflichen Belastung der Donau geführt hätten und infolgedessen bei der Saprobie und der Trophie Werte gegeben seien, die den Anforderungen eines „guten“ Gewässerzustands entsprächen. Auch komme er zu dem Schluss, dass der Aufstau auf 642,16 m.ü.NN in den Sommermonaten keine erheblichen negativen stofflichen Auswirkungen habe, die das Erreichen des „guten“ ökologischen Zustands im Wasserkörper 6-01 insgesamt gefährden könnten. Dem entspreche auch die Aussage von Dr. C, wonach sich keine hinreichenden, monokausal begründeten Hinweise dafür ableiten ließen, dass der Betrieb des Scalawehrs unter den Bedingungen des derzeitigen Wehrmanagements das Erreichen des „guten“ ökologischen Zustands auf Wasserkörperebene verhindere. Um das Stadtgebiet der Klägerin herum hätten zudem starke bis vollständige Veränderungen der Donau stattgefunden. Würde man diesen Abschnitt isoliert betrachten, müsste letztlich von einem erheblich veränderten Gewässer i.S.d. §§ 3 Nr. 5, 28 WHG ausgegangen und das Vorhaben dementsprechend an den Anforderungen des § 27 Abs. 2 WHG gemessen werden. Ungeachtet dessen stelle der Wasserkörper 6-01 aufgrund seiner hydrologischen Charakteristika deutschlandweit einen Sonderfall dar. Insbesondere müssten bei der Bewertung der faunistischen Qualitätskomponenten Makrozoobenthos und Fische die ausgeprägten und langanhaltenden Niedrigwasserphasen Berücksichtigung finden. Ausgehend davon verböten sich Rückschlüsse aus den Ergebnissen des Monitoring-Abschlussberichts von Dr. W auf den ökologischen Zustand des Wasserkörpers 6-01. Soweit Dr. W in seiner Stellungnahme vom 29.10.2020 weiterhin der Auffassung sei, dass eine Absenkung der Stauhöhe um einen Meter zu einer Verbesserung der Durchgängigkeit im Staubereich führe, treffe dies nach dem Gutachten von Dr. C unter Berücksichtigung des Naturphänomens der Donauversinkung nicht zu. Tatsächlich werde die Durchgängigkeit im Tuttlinger Schlauch durch einen Abstau zusätzlich beeinträchtigt und dieser mache insbesondere im Mündungsbereich der Elta umfassende strukturverbessernde Maßnahmen zwingend erforderlich. Letztlich ließen sich die in dem angegriffenen Bescheid vorgenommenen Einschränkungen hinsichtlich der Stauhöhe weder im Hinblick auf den Teilbereich Tuttlinger Schlauch noch den Wasserkörper 6-01 insgesamt rechtfertigen. Die Klägerin beantragt zuletzt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamts Tuttlingen vom 04.09.2018 in der Fassung der Bescheide vom 04.09.2019 und vom 23.03.2020 zu verpflichten, die am 16.10.2017 beantragte wasserrechtliche Erlaubnis zum Aufstau der Donau in Tuttlingen durch das „Scalawehr“ mit dem Stauziel 642,16 m ü.NN, jährlich im Zeitraum vom 01.04. bis 31.10., nach Maßgabe des während der Jahre 2011 bis 2015 praktizierten Wehrmanagements zu erteilen, hilfsweise die wasserrechtliche Erlaubnis des Landratsamts Tuttlingen vom 04.09.2018 in der Fassung der Bescheide vom 04.09.2019 und vom 23.03.2020 ohne deren Auflagen 1. Ziffer 5.2.3, betreffend das festgelegte Stauziel von 1200 l/s an den Pegeln Möhringen/Espenbrücke und Elta, einen Mindestwasserabfluss von 800 l/s im Unterwasser der Anlage sowie die Überfallhöhen, 2. Ziffer 5.2.7 mit der Regelung, dass im Falle einer dauerhaften Außerbetriebnahme der Wehranlage der Rückbau der Wehrklappen mit der vollständigen Herstellung der Durchgängigkeit umzusetzen ist, zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist im Wesentlichen auf die Gründe des angegriffenen Bescheids und führt ergänzend aus: Soweit sich die Klägerin zur Begründung ihrer Klage auf die Aussagen in dem Monitoring-Abschlussbericht von Dr. W stütze, wonach der Bereich Tuttlingen einen stabilen „guten“ saprobiellen Zustand nach der Qualitätskomponente Makrozoobenthos und einen „guten“ bis „sehr guten“ ökologischen Zustand nach der Qualitätskomponente Diatomeen aufweise, werde der Inhalt des Gutachtens nicht vollständig wiedergegeben, denn Dr. W weise mehrfach und explizit darauf hin, dass sich der obere Staubereich trotz des in der Vergangenheit praktizierten Wehrmanagements in einem schlechten Zustand befinde und nur durch Verringerung der Aufstauhöhe verbessert werden könne. Entgegen dem Vortrag der Klägerin könne dem Gutachten auch nicht die Aussage entnommen werden, dass der mangelhafte Gewässerzustand allein auf eine im Sommer 2015 bestehende extreme Niedrigwassersituation bzw. auf ein „singuläres Ereignis“ zurückzuführen sei. Weiter treffe es nicht zu, dass die Absenkung der Stauhöhe das Problem der Durchwanderbarkeit im Hinblick auf das Phänomen der Donauversinkung weiter verschärfe, zumal die nächstgelegene Versinkungsstelle weit oberhalb des (heutigen) Staubereichs liege und mit diesem in keinem Zusammenhang stehe. Die von der Klägerin vorrangig für erforderlich erachtete Entfernung der Betonplatten im Uferbereich des „Tuttlinger Schlauches“ könne eine hinreichende Verbesserung der Gewässerqualität nicht bewirken, sondern führe allenfalls zu einer Strukturverbesserung in dem Sinne, dass vor allem für besiedlungsfeindliche Fische Unterschlupfmöglichkeiten geschaffen würden. Auswirkungen auf die Wasserqualität habe eine solche Maßnahme hingegen nicht. Die Entscheidung in dem angegriffenen Bescheid sei geeignet, erforderlich und angemessen. Die Absenkung der Stauhöhe um einen Meter habe aufgrund der relativ steilen Böschung der Donau und des sehr geringen Sohlgefälles kaum optische Auswirkungen im Gebiet der Klägerin. Ferner werde das durch eine aufgestaute Wasserfläche geprägte Stadtbild nur unwesentlich beeinträchtigt. Die von der Klägerin geltend gemachten Gefahren für den Baumbestand lägen ebenfalls nicht vor. Das Bett der Donau habe sich im Stadtbereich der Klägerin eigenständig abgedichtet, so dass ein Zusammenhang zwischen der Stauhöhe und der Bewässerung der Bäume nicht bestehe. Des Weiteren handele es sich bei den vorhandenen Bäumen überwiegend um standortgerechte Baumtypen, die an wechselnde Wasserspiegelhöhen angepasst seien. Andere Baumtypen könnten langfristig ersetzt werden. Trotz der seit 2011 im Rahmen des Wehrmanagements praktizierten Winterabsenkungen seien negative Auswirkungen auf den Baumbestand nicht ersichtlich. Dennoch sei dem Gutachten zum Baumbestand am Donaupark Rechnung getragen worden, indem ein sukzessiver Abstau in jährlich vorzunehmenden 25 cm-Schritten geregelt worden sei. Die von dem Betreiber der Gaststätte „...“ sowie der DLRG und dem THW eingebrachten Interessen seien ebenfalls berücksichtigt worden, müssten jedoch hinter der Zielsetzung der Erreichung eines guten gewässerökologischen Zustands zurücktreten. Mit ihrem Einwand des Entstehens hoher finanzieller Aufwendungen für Umbaumaßnahmen im Uferbereich könne die Klägerin ebenfalls nicht gehört werden. Denn diese seien - wenn überhaupt - bereits im Hinblick auf die von der Klägerin nicht in Frage gestellten jährlichen Winterabsenkungen notwendig und damit nicht auf die mit dem streitgegenständlichen Bescheid einhergehende Absenkung der Stauhöhe zurückzuführen. Der Aussage von Dr. C in seinem Gutachten, wonach keine Hinweise dafür vorlägen, dass der Betrieb des Scalawehrs unter den Bedingungen des derzeitigen Wehrmanagements das Erreichen eines guten ökologischen Zustandes auf Wasserkörperebene verhindere, könne nicht zugestimmt werden. Der Wasserkörper weise im Hinblick auf die Qualitätskomponente Fischfauna nach wie vor eine „mäßige“ Zustandsklasse auf. Das Erfordernis der Durchgängigkeit sei am Scalawehr sowie im Staubereich definitiv nicht erfüllt. Der in dem Maßnahmenplan zur Zielerreichung der Bewirtschaftungsziele vorgesehenen Reduktion des Rückstaus komme aufgrund der zentralen Lage des Scalawehrs im Wasserkörper 6-01 eine hervorgehobene Bedeutung zu und sei daher zwingend erforderlich. Dabei wirke sich die Wiederherstellung der Durchwanderbarkeit auch maßgeblich auf den Gewässerzustand in den weiteren Wasserkörpern im oberen Donausystem aus, die sich ebenfalls noch nicht in einem „guten“ ökologischen Zustand befänden. Gerade in den Versickerungsbereichen der Donau sei die Durchgängigkeit besonders wichtig, denn nur so sei nach dem zeitweisen Trockenfallen eine schnelle Wiederbesiedlung in naturnaher Artenzusammensetzung und Häufigkeitsverteilung sowie ein genetischer Austausch möglich. Im Übrigen beschränke sich das Phänomen der Donauversinkung auf einen zwischen Immendingen und Möhringen liegenden, etwa fünf Kilometer langen Teilbereich des Wasserkörpers 6-01. Die Untersuchungen und Bewertungen der biologischen Qualitätsparameter würden hingegen an verschiedenen Messstellen in den ganzjährig wasserführenden Bereichen des Flusses durchgeführt. Die Aussagekraft der biologischen Befunde zur stofflichen und ökologischen Qualität der Donau sei daher trotz des periodischen Trockenfallens der Donau oberhalb von Möhringen nicht eingeschränkt. Die Besonderheit der Donauversinkung rechtfertige keine geringeren Anforderungen an die Gewässergüte. Auch handele es sich hier nicht um ein künstliches oder erheblich verändertes Gewässer, bei dem gemäß § 30 WHG von den Bewirtschaftungszielen nach § 27 Abs. 1 WHG abgewichen werden könnte. Auch den aktuellen Untersuchungen sei zu entnehmen, dass in den rückstaugeprägten Bereichen nach wie vor die schlechtesten Ergebnisse hinsichtlich der Qualitätskomponenten Makrozoobenthos und Diatomeen herrschten und im Vergleich zu 2015 die geringsten Verbesserungen eingetreten seien. All das belege, dass die freifließende Donau dem „guten“ ökologischen Zustand am nächsten komme. Entgegen der Auffassung von Dr. C habe Dr. W seine Empfehlung zur Absenkung der Stauhöhe ausführlich und hinreichend begründet. Mit der Absenkung werde der sehr problematische obere Staubereich Tuttlinger Schlauch, der im Gegensatz zum Stauabschnitt unterhalb der Eltaeinmündung wesentlich schwächer durchflossen werde, zur frei fließenden Donau. Insbesondere die festgestellte Verschlammung der Gewässersohle mit dem defizitären Makrozoobenthos veranschauliche die starke Degradation in diesem Gewässerabschnitt und sei ein gravierendes, messbares ökologisches Defizit. Zutreffend habe Dr. C ausgeführt, dass die Absenkung der Stauhöhe die Renaturierung des Tuttlinger Schlauchs und den Umbau der Eltaeinmündung erforderlich mache. Entsprechendes sei auch in den Maßnahmenplänen zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie eingetragen. Es bestünden hierfür schon seit geraumer Zeit konzeptionelle Vorschläge; infolge des vorliegenden Rechtsstreits hätten diese jedoch bisher nicht weiterverfolgt bzw. umgesetzt werden können. Die Schlussfolgerung von Dr. C, wonach eine Absenkung der Stauhöhe unter den gegebenen Rahmenbedingungen in Zeiten der Vollversickerung und Niedrigwasserführung das Volumen und die Ausdehnung des Wasserlebensraumes oberhalb des Scalawehrs für Fische minimiere, die Risiken für eine weitere Reduzierung der Reproduktionsräume vergrößere und zudem die Durchgängigkeit zur Elta und zu den Restwasserstrecken im Tuttlinger Schlauch mit hoher Wahrscheinlichkeit signifikant beeinträchtige, entbehre jeder Grundlage. Gerade die für die Donau wesentlichen Leitfischarten Äsche, Barbe, Nase sowie die typspezifischen Fischarten Bachforelle und Groppe, die alle als rheophile Arten auf gute Strömungsverhältnisse angewiesen seien, hätten in der aufgestauten Donau gerade keine günstigen Lebensraumverhältnisse. Vorteilhaft wäre der vergrößerte Staubereich daher nur für den stagnophilen sog. Ubiquisten, der keine besonderen Ansprüche an seinen Lebensraum habe. Ein vermehrtes Vorkommen von Stillgewässerarten im Vergleich zu den Fließgewässerarten sei unnatürlich und wirke sich daher im Rahmen der Beurteilung der Gewässerqualität aus. Trotz des Niedrigwasserabflusses im Sommer 2020 hätten sich die Lebensraumbedingungen im Tuttlinger Schlauch wesentlich verbessert. Insbesondere seien dort erstmals zahlreiche Schwärme juveniler Fließgewässerarten zu beobachten gewesen. Hierzu hat der Beklagte den Bericht „Biologische und chemisch-physikalische Erhebungen an der Donau im Stadtgebiet Tuttlingen im Juli 2020“ des Sachgebietsleiters des Wasserwirtschaftsamtes Tuttlingen (Diplom-Biologe M) vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht Dr. W und Dr. C zur Erläuterung ihrer Gutachten und Stellungnahmen angehört. Dem Gericht liegen die von der Klägerin eingereichten Antragsunterlagen (vier Ordner), die Verwaltungsakten (zwei Hefte), die einschlägigen Gerichtsakten (zwei Bände) sowie die beigezogenen Gerichtsakten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Freiburg (3 K 6552/18) und vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (3 S 895/19) vor. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Akten sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.