Beschluss
A 4 K 6049/17
VG Freiburg (Breisgau) 4. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Für nicht vulnerable Personen, für die Italien nach den Dublin-Regeln zuständig ist, bestehen keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen, die sie im Falle ihrer Überstellung nach Italien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer menschenunwürdigen oder entwürdigenden Behandlung aussetzen würden.(Rn.21)
2. Der Umstand, dass dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt ist, ob eine Überstellung eines Schutzsuchenden in einen Dublin-Staat unzulässig ist, wenn er dort im Fall der Zuerkennung von internationalem Schutz im Hinblick auf die dann zu erwartenden Lebensumstände einem ernstlichen Risiko ausgesetzt wäre, eine Behandlung im Sinn von Art 4 EU-GRCh (juris: EuGrdRCh) zu erfahren, begründet für sich allein noch nicht die Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit der Anordnung der Abschiebung in diesen Staat.(Rn.44)
3. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Europäische Gerichtshof diese ihm vorgelegte Frage uneingeschränkt bejahen wird; allenfalls kommt dies in Betracht für Fälle, in denen die Wahrscheinlichkeit, nach Zuerkennung einer Schutzberechtigung in solchen Verhältnissen leben zu müssen, besonders hoch wäre. Das ist in Italien gegenwärtig nicht der Fall.(Rn.47)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für nicht vulnerable Personen, für die Italien nach den Dublin-Regeln zuständig ist, bestehen keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen, die sie im Falle ihrer Überstellung nach Italien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer menschenunwürdigen oder entwürdigenden Behandlung aussetzen würden.(Rn.21) 2. Der Umstand, dass dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt ist, ob eine Überstellung eines Schutzsuchenden in einen Dublin-Staat unzulässig ist, wenn er dort im Fall der Zuerkennung von internationalem Schutz im Hinblick auf die dann zu erwartenden Lebensumstände einem ernstlichen Risiko ausgesetzt wäre, eine Behandlung im Sinn von Art 4 EU-GRCh (juris: EuGrdRCh) zu erfahren, begründet für sich allein noch nicht die Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit der Anordnung der Abschiebung in diesen Staat.(Rn.44) 3. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Europäische Gerichtshof diese ihm vorgelegte Frage uneingeschränkt bejahen wird; allenfalls kommt dies in Betracht für Fälle, in denen die Wahrscheinlichkeit, nach Zuerkennung einer Schutzberechtigung in solchen Verhältnissen leben zu müssen, besonders hoch wäre. Das ist in Italien gegenwärtig nicht der Fall.(Rn.47) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. I. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz dagegen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) auf der Grundlage der sogenannten Dublin III-Verordnung seinen Asylantrag als unzulässig abgelehnt und seine Abschiebung nach Italien angeordnet hat. Der Antragsteller hat am 14.06.2017 Asyl beantragt. Er gibt an, am ... 1994 in Edo State (Nigeria) geboren zu sein und die Staatsangehörigkeit Nigerias zu haben. Er gehöre zum Volk der Edo und sei christlichen Bekenntnisses (römisch-katholisch). Als seine erste Sprache nennt er Englisch. Bei einem Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats gab der Antragsteller an: Nigeria habe er am 06.01.2013 verlassen. Er sei über den Niger nach Libyen gekommen, wo er etwa drei Jahre lang gelebt habe; er habe in Tripolis in einer Autowäscherei gearbeitet und habe mit einem anderen ein Zimmer in einer Mietwohnung bewohnt. Von dort sei er am 20.03.2016 nach Italien gegangen, wo er ein für sechs Monate gültiges Visum erhalten habe; dort seien ihm auch Fingerabdrücke abgenommen worden. Dort habe er etwa 1,2 Jahre in einem Camp in Bari gelebt. Über Österreich sei er am 06.06.2017 in das Bundesgebiet eingereist. Am 26.06.2017 hörte das Bundesamt den Antragsteller weiter an: Personaldokumente habe er nie besessen. Zuletzt habe er in Isan South-East Local Government Area Ubiaja im Bundesstaat Edo State in der Stadt X gewohnt. Er sei zwölf Jahre lang zur Schule gegangen. In Nigeria habe er als Fensterbauer in Ausbildung gearbeitet, auch habe er auf dem Markt für die lokale Regierung Steuern von den Händlern eingetrieben (als APC bzw. ABC Boy). Sein Vater habe zu den Leuten gehört, die einem neuen regionalen König zuzustimmen hätten. Die PDB Boys von einer Partei hätten sie beschuldigt, illegal Geld einzutreiben. Sie hätten den Sohn des regionalen Königs auf dem Markt erschossen, randaliert und auf weitere Leute und auch auf die Polizei geschossen. Ihn selbst habe einer der PDB-Leute mit einem Messer verletzt. Sie hätten nach seinem Vater und nach dem König gesucht. Sein Vater habe ihm gesagt, er solle flüchten. Sein Vater sei dann im April 2013 erschossen worden; seine Schwester habe ihm das mitgeteilt. Die ABC Boys hätten seinem Vater gesagt, dass er, der Sohn, fliehen solle. Die PDB Boys hätten ihn zu Hause gesucht. Als sein Vater auf den Hof zurückgekehrt sei, hätten die PDB Boys diesen und die Schwester gekidnappt und diesem eine Frist gesetzt, dass er, der Sohn, zurückkehren solle. Dann hätten sie den Vater erschossen. Er sei dann zuerst nach Lagos gegangen, wo ihn ein Freund angerufen und ihm gesagt habe, dass sie nach ihm suchten. Er habe nicht genügend Geld gehabt, um irgendwo anders zu leben. Bei einer weiteren Anhörung am gleichen Tag gab der Kläger an: Er habe in Italien ein Interview gehabt, aber keine Dokumente erhalten. Er habe einen Schutzstatus für sechs Monate gehabt, der nicht verlängert worden sei. Er habe einen negativen Bescheid erhalten, gegen den er Widerspruch eingelegt habe. Damals habe er das Camp verlassen und sei in eine Mietwohnung gezogen. In Italien sei er nicht versorgt worden. Italien habe er verlassen, bevor über seinen Widerspruch entschieden worden sei. Am 28.06.2017 bat das Bundesamt die zuständige italienische Stelle, den Antragsteller aufzunehmen. Diese antwortete nicht. Mit Bescheid vom 14.07.2017 lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen und ordnete die Abschiebung nach Italien an. Zugleich befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung. In der beigefügten Rechtsmittelbelehrung war das Verwaltungsgericht Karlsruhe als örtlich zuständiges Gericht genannt. Der Antragsteller hat am 21.07.2017 Klage erhoben (A 4 K 6418/17) und zugleich vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Er trägt vor: Aufgrund der Vorlage des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg an den Europäischen Gerichtshof mit Beschluss vom 15.03.2017 (A 11 S 2151/16) könne eine Hauptsacheentscheidung derzeit noch nicht getroffen werden. Deshalb sei vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren. Die Akten des Bundesamts liegen seit dem 18.09.2017 vor. II. Bei sachdienlicher Auslegung ist der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz darauf gerichtet, die aufschiebende Wirkung der am 19.07.2017 erhobenen Klage (A 4 K 6048/17) hinsichtlich der in Nr. 3 des angefochtenen Bescheids enthaltenen Abschiebungsanordnung anzuordnen. Über den Antrag entscheidet ein Mitglied der Kammer als Einzelrichter (§ 76 Abs. 4 AsylG). Der Antrag ist statthaft; denn der Gesetzgeber hat die aufschiebende Wirkung der Klage ausgeschlossen (§ 80 Abs. 5 mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 75 Abs. 1 AsylG). Der Antrag ist auch sonst zulässig, aber nicht begründet. Für die gemäß § 80 Abs. 5 Abs. 1 VwGO zu treffende Entscheidung des Gerichts über die sofortige Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung ist maßgeblich, dass das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Vollziehbarkeit höher wiegt als das Interesse des Antragstellers daran, nicht schon jetzt nach Italien überstellt zu werden. Das - auch im Ausschluss der aufschiebende Wirkung der Klage von Gesetzes wegen zum Ausdruck kommende - öffentliche Interesse an der Wahrung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten, wie sie die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-Verordnung) regelt, ist von hohem Gewicht. Die Regelungen der Verordnung sind Ausdruck einer gemeinsamen Asylpolitik der Mitgliedstaaten, die ihrerseits ein wesentlicher Bestandteil des Ziels der Europäischen Union ist, schrittweise einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts aufzubauen, der allen offen steht, die wegen besonderer Umstände rechtmäßig in der Union um Schutz nachsuchen (vgl. Nr. 2 der der Verordnung vorangestellten Erwägungen). Zu diesen Regeln gehören klare, auch Grundrechte und humanitäre Erwägungen berücksichtigende Kriterien dazu, welcher Mitgliedstaat für die Entscheidung über einen Asylantrag zuständig ist (Art. 7 ff. Dublin III-VO). Die Begründung einer ausschließlichen Zuständigkeit eines Mitgliedsstaats (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO) lässt es nicht zu, dass Personen, die um Flüchtlingsschutz nachsuchen, selbst den Staat bestimmen, in dem sie Flüchtlingsschutz erhalten wollen, so wenig wie sich Asylsuchende innerhalb des Bundesgebiets das Bundesland oder den Ort aussuchen dürfen, in dem sie sich - aus oft nachvollziehbaren Gründen - bessere Aufnahmebedingungen oder eine günstigere Entscheidung im Asylverfahren versprechen. Die Regelungen der Dublin III-Verordnung schließen aus naheliegenden Erwägungen auch aus, dass sich ein Asylantragsteller nach Ablehnung seines Asylantrags in einen anderen Mitgliedstaat begibt, um dort ein weiteres Asylverfahren zu betreiben (Art. 18 Dublin III-VO). Es liegt auf der Hand, dass die Nichtbeachtung der unionsrechtlich begründeten Zuständigkeitskriterien die jeweiligen Asylsysteme der betroffenen Mitgliedstaaten zusätzlich belastet. In die Abwägung dieses hohen öffentlichen Interesses mit dem Interesse eines Antragstellers, der Abschiebungsanordnung vorerst nicht nachkommen zu müssen, ist zunächst einzustellen, ob die Abschiebungsanordnung bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen vorläufigen Beurteilung sich im Klageverfahren voraussichtlich als rechtmäßig oder als rechtswidrig erweisen wird. Bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung oder ist diese gar offensichtlich rechtmäßig, kann der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung - wie sonst auch in Fällen der gesetzlich angeordneten Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts - schon deshalb abgelehnt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.01.2017 - 2 BvR 2013/16 -, juris, Rn. 17 = NVwZ 2017, 470). Dies gilt grundsätzlich auch hinsichtlich des besonders gewichtigen Einwands systemischer Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in einem Mitgliedstaat, welche die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinn von Art. 4 EU-GRCh (bzw. wortgleich Art. 3 EMRK) mit sich bringen. Dabei ist freilich im Anwendungsbereich der Dublin-III-Verordnung die Wertung des Unionsrechts zu beachten, dass grundsätzlich in jedem Mitgliedstaat angemessene, durch das Unionsrecht vereinheitlichte Aufnahmebedingungen herrschen, die Mindeststandards festlegen (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Juni 2016 - C-63/15 - Ghezelbash -, juris, Rn. 60). Ein Überwiegen des Suspensivinteresses ist hingegen jedenfalls dann zu bejahen, wenn besondere, in der Person des Asylbewerbers liegende Gründe die Rücküberstellung in einen anderen Mitgliedstaat mit der Folge, dass das Hauptsacheverfahren in Deutschland von dort aus betrieben werden muss, als unzumutbar erscheinen lassen (BVerfG, Beschluss vom 17.01.2017 - 2 BvR 2013/16 -, a.a.O.). Insoweit greift das Bundesverfassungsgericht auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zurück, in der anerkannt ist, dass die Rückführung eines Flüchtlings in einen anderen Konventionsstaat eine Verletzung des Art. 3 EMRK auch durch den rückführenden Staat darstellen kann, wenn den Behörden bekannt ist oder bekannt sein muss, dass dort gegen Art. 3 EMRK verstoßende Bedingungen herrschen. Solche Bedingungen können dann anzunehmen sein, wenn ein Flüchtling völlig auf sich allein gestellt ist und er über einen langen Zeitraum gezwungen sein wird, auf der Straße zu leben, ohne Zugang zu sanitären Einrichtungen oder Nahrungsmitteln (vgl. hierzu insgesamt EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 - M.S.S. gg. Griechenland und Belgien, Rn. 263 f. und 365 ff.). Die angefochtene Abschiebungsanordnung unterliegt keinen ernstlichen Zweifeln, auch wenn nicht alle sich im Hauptsacheverfahren stellenden rechtlichen Fragen in der Rechtsprechung bereits geklärt sind. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG). Die Anordnung der Abschiebung des Antragstellers nach Italien beruht auf § 34a Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften liegen vor. Der Antragsteller hat nach seinen Angaben seinen Asylantrag (zuerst) in Italien als dem nach der Dublin III-VO zuständigen Staat gestellt (Art. 3 Abs. 1 Satz 2, Art. 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Dublin III-VO). Dieser ist dort abgelehnt worden. Der Antragsteller hat dagegen nach seinen Angaben einen Rechtsbehelf eingelegt und dessen Ausgang nicht abgewartet. Das Aufnahmegesuch der Antragsgegnerin an Italien war nicht verfristet (Art. 21 Dublin III-VO). Da Italien nicht innerhalb von zwei Wochen auf den auf Daten aus dem Eurodac-System gestützten Übernahmeantrag geantwortet hat, ist davon auszugehen, dass es dem Aufnahmegesuch stattgegeben hat (Art. 25 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO). Es ist auch nicht anzunehmen, dass es sich als unmöglich erweist, den Antragsteller nach Italien zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gäbe, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asyl-Antragsteller in Italien systemische Schwachstellen aufwiesen, die zugleich eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 EU-GRCh mit sich bringen (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO). Bei der Feststellung solcher wesentlichen Gründe haben die Verwaltungsgerichte Folgendes zu beachten: Die den Zuständigkeitsregeln der Dublin III-Verordnung zugrunde liegende Wertung des Gesetzgebers, dass grundsätzlich in jedem Mitgliedstaat angemessene, durch das Unionsrecht vereinheitlichte Aufnahmebedingungen rechtlich und tatsächlich herrschen, die Mindeststandards festlegen, bedarf ggf., d.h. wenn hierzu hinreichender Anlass besteht, der Überprüfung. Dabei kommt der verfahrensrechtlichen Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) in Fällen, in denen es um die Beurteilung der Aufnahmebedingungen in einem Drittstaat als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK geht, sogar verfassungsrechtliches Gewicht zu. Die fachgerichtliche Beurteilung solcher möglicherweise gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Aufnahmebedingungen muss daher, jedenfalls wenn diese ernsthaft zweifelhaft sind - etwa weil dies in der jüngsten Vergangenheit noch von der Bundesregierung und der EU-Kommission bejaht wurde, wodurch der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens erschüttert ist -, auf einer hinreichend verlässlichen, auch ihrem Umfang nach zureichenden tatsächlichen Grundlage beruhen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21.04.2016 - 2 BvR 273/16 -, juris, Rn. 11). Dabei kann es sowohl verfassungsrechtlich als auch konventionsrechtlich geboten sein, dass sich die zuständigen Behörden und Gerichte vor einer Rückführung in den Drittstaat über die dortigen Verhältnisse informieren und gegebenenfalls Zusicherungen der zuständigen Behörden einholen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17.09.2014 - 2 BvR 732/14 -, juris, Rn. 15 f.; EGMR, Urteil vom 21.01.2011 - 30696/09 - M.S.S. gg. Griechenland und Belgien, Rn. 353 f. und EGMR, Urteil vom 04.11.2014 - 29217/12 - Tarakhel gg. Schweiz, Rn. 121). Soweit entsprechende Erkenntnisse und Zusicherungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht vorliegen und nicht eingeholt werden können, ist es zur Sicherung effektiven Rechtsschutzes geboten, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 08.05.2017 - 2 BvR 157/17 -, juris, Rn. 17 = BayVBl 2017, 742). Die Wertung des Unionsrechts, dass grundsätzlich in jedem Mitgliedstaat angemessene, durch das Unionsrecht vereinheitlichte Aufnahmebedingungen herrschen, die Mindeststandards festlegen, ist allerdings nicht schon bei einzelnen Verstößen gegen asylrechtliche Normen und auch nicht bei einzelnen Grundrechtsverletzungen durch den zuständigen Mitgliedstaat widerlegt. Die Überstellung von Schutzsuchenden ist vielmehr erst dann mit Art. 4 EU-GRCh und Art. 3 EMRK unvereinbar, wenn das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in dem Mitgliedstaat allgemein so mangelhaft sind, dass im konkreten (und das heißt in jedem) Einzelfall die tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Grundrechte-Charta besteht (EGMR, Entscheidung vom 21.12.2011 a.a.O.; Entscheidung vom 10.12.2013 - 53792/09 -, 11320/13,; BVerwG, Beschluss vom 23.03.2017 - 1 C 17.16 -, juris Rn. 29). Das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.03.2014 - 10 B 6.14 -, NVwZ 2014, 1039; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.03.2014 - 1 A 21/12.A -, juris Rn. 96 ff.). Daraus folgt, dass auch dann, wenn für einzelne Personen oder Personengruppen wegen ihrer besonderen Verletzlichkeit (Vulnerabilität) eine beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, bei einer Rückkehr in den für ihr Asylgesuch zuständigen Staat in ihrem Grundrecht aus Art. 4 EU-GRCh bzw. ihrem Menschenrecht aus Art. 3 EMRK verletzt zu werden, die für Schutzsuchende allgemeine Wertung des Unionsrechts noch nicht widerlegt ist. Vielmehr ist dann allein eine Überstellung dieser vulnerablen Personen oder Personengruppen rechtswidrig, solange nicht der Aufnahmestaat im Einzelfall hinreichenden Schutz zuverlässig zusichert. Daran gemessen liegt nach Lage der Erkenntnismittel fern, dass für jede einzelne gesunde, alleinstehende und nicht sonst besonders schutzbedürftige, sogenannte vulnerable Person nach den Dublin-Regeln nach Italien rücküberstellte Person beachtlich wahrscheinlich wäre, wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GRCh und Art. 3 EMRK zu erfahren. Dies gilt jedenfalls für die Personen, die nach den Dublin-Regeln nach Italien zurücküberstellt werden, weil sie dort zuerst erfolglos um Asyl nachgesucht haben oder hätten nachsuchen müssen. Insoweit ergibt sich aus den vorliegenden Erkenntnismitteln: Grundsätzlich ist in Italien die Wiederaufnahme von rücküberstellten Personen geregelt (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe vom August 2016, „Aufnahmebedingungen in Italien“, S. 22 bis 25). An den großen Flughäfen sind Nichtregierungsorganisationen behilflich; fraglich ist eine Unterstützung insoweit nur für Personen, die in Italien bereits einen Schutzstatus erhalten haben. Unter Umständen müssen rücküberstellte Personen, um Informationen und ggf. Unterstützung von den Nichtregierungsorganisationen zu erhalten, ein oder zwei Tage am Flughafen übernachten. Sie erhalten ggf. auch ein Zugticket, um zur für sie zuständigen Questura zu reisen. Hinsichtlich der Unterbringungsmöglichkeiten ist von Folgendem auszugehen (Schweizerische Flüchtlingshilfe a.a.O., S. 28 ff.): Asylsuchende werden meist in einem sogenannten CAS unterbracht. Gehen die Behörden davon aus, dass die Person das ihr früher zugewiesene Zentrum verlassen hat, verliert diese den Anspruch auf Unterbringung, kann ihn ggf. aber wieder erhalten. Bis zu einer Entscheidung darüber hat die Person keinen Zugang zu einer staatlichen Einrichtung, wobei dieser gleichwohl gewährt werden kann (Schweizerische Flüchtlingshilfe a.a.O., S. 30). Wenn die zuständige Präfektur eine Unterbringung ablehnt, ist die Person auf Eigeninitiative verwiesen. Diese gelingt auch oft. Es wird berichtet, dass in der Zeit einer Abklärungsreise von Mitarbeitern der Schweizerischen Flüchtlingshilfe nur wenige obdachlose rücküberstellte Personen auf der Straße aufgefunden worden seien (Schweizerische Flüchtlingshilfe a.a.O., S. 29). Berichtet wird auch, dass durch den Aufbau von Aufnahmestrukturen einerseits und den Rückgang der Zahl der neu eintreffenden Schutzsuchenden andererseits sich die Verhältnisse wesentlich gebessert haben (was im Folgenden noch ausgeführt wird). Dass eine rücküberstellte Person in Italien bei der Suche nach einer Unterkunft auf sich gestellt ist, bedeutet nicht, dass sie auf der Straße leben müsste. Denn fast überall in Italien gibt es Anlaufpunkte freier Träger, etwa der Kirchengemeinden, kirchlicher Gemeinschaften und Nichtregierungsorganisationen. Weiter dürften die meisten rücküberstellten Personen in Italien auf Gemeinschaften von Menschen gleicher Staatsangehörigkeit und mit ähnlichem Schicksal treffen, bei denen sie zumindest ankommen können (vgl. etwa das in ZEIT-online vom 09.10.2017: „An der Grenze des Rechts“ dargestellte Einzelschicksal). Auch die Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe („Aufnahmebedingungen in Italien“ vom August 2016, dort insbesondere S. 48, und - gemeinsam mit dem Danish Refugee Council - vom 09.02.2017, dieser allein zur Lage von Familien) weisen, wie dargelegt, auf nichts anderes hin. Insgesamt gilt: Auch wenn die Aufnahmebedingungen auch für rücküberstellte Personen die allgemein aufgezeigten Mängel aufweisen, kann doch von allgemein schlechten humanitären Verhältnissen, wie sie in vielen anderen Staaten herrschen, in denen Schutzsuchende leben müssen, in Italien nicht gesprochen werden. Dabei sind selbst solche schlechten humanitären Bedingungen, wenn sie denn vorliegen, nur unter besonderen Voraussetzungen ausnahmsweise als eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK und damit auch Art. 4 EU-GRCh zu bewerten. Insoweit hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hinsichtlich der Verhältnisse für Rückkehrer nach Afghanistan ausgeführt (Urteil vom 26.02.2014 - A 11 S 2519/12 -; juris): Es ist anerkannt, dass sich eine Verletzung von Art. 3 EMRK aus den humanitären Bedingungen vor allem für (Binnen-)Flüchtlinge ergeben kann, die in ihr Herkunftsgebiet nicht zurückkehren können, deshalb in einem fremden Land oder Landesteil Sicherheit suchen und vollständig auf Schutz und Hilfe angewiesen sind. Eine erniedrigende Behandlung hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einer solchen Situation für einen Asylbewerber in Griechenland angenommen, der sich dort monatelang ohne Aussicht auf Verbesserung der Lage, ohne Obdach, ohne sich ernähren oder waschen zu können, aufgehalten hatte, wobei die Furcht, angegriffen oder bestohlen zu werden, hinzukam (Urteil vom 21.01.2011 - M.S.S./ Belgien und Griechenland - a.a.O.). Ebenso hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht deshalb als unzumutbar angesehen, weil die Bedingungen in den in Betracht kommenden Flüchtlingslagern für Binnenvertriebene als Misshandlung anzusehen gewesen wären. Flüchtlinge hatten dort nur äußerst begrenzten Zugang zu Nahrung und Wasser und Obdach und sanitären Einrichtungen, waren Gewaltverbrechen, Ausbeutung, Missbrauch und Zwangsrekrutierung ausgeliefert und hatten sehr wenig Aussicht auf Verbesserung ihrer Situation innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens, insbesondere vor Beendigung des Konflikts (Urteil vom 28.06.2011, a.a.O.). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in einer nachfolgenden Entscheidung, in der es um eine Abschiebung nach Afghanistan ging (Urteil vom 13.10.2011 - 10611/09 -; juris, Husseini/Schweden - NJOZ 2012, 952 Rn. 84; vgl. auch EGMR (V. Sektion), Urteil vom 20.10.2011 - 55463/09, Samina/Schweden -, zur Abschiebung einer Christin nach Pakistan), weiterhin deutlich gemacht, dass sozialwirtschaftliche und humanitäre Überlegungen bei der Beurteilung einer zwangsweisen Rückkehr abgewiesener Asylbewerber in einen bestimmten Teil ihres Ursprungslands für die Frage nicht notwendig bedeutsam und sicherlich nicht entscheidend seien, ob der Betroffene tatsächlich der Gefahr einer Misshandlung im Sinne von Art. 3 EMRK in diesem Gebiet ausgesetzt wäre, wobei er keineswegs die akute Wichtigkeit solcher Überlegungen schmälern wolle. Unter Berücksichtigung der hohen Schwelle von Art. 3 EMRK, insbesondere wenn der Fall nicht die unmittelbare Verantwortung des Staates für eine mögliche Schädigung betreffe, weise der Fall nicht die nach der Rechtsprechung erforderlichen ganz außerordentlichen Umstände auf (unter Hinweis auf EGMR, Urteile vom 02.05.1997 - 146/1996/767/964, D/Vereinigtes Königreich -, NVwZ 1998, S. 161 ff. und vom 27.05.2008 - 26565/05, N.A/Vereinigtes Königreich -, NVwZ 2008, S. 1334 ff.). Nur in ganz außergewöhnlichen Einzelfällen können danach schlechte humanitäre Verhältnisse im Herkunftsgebiet oder im Zielgebiet, wenn diese weder dem Staat noch (im Falle eines bewaffneten Konflikts) den Konfliktparteien zurechnen sind (vgl. EGMR, Urteile vom 02.05.1997 - a.a.O., Rn. 49 und vom 27.05.2008 - a.a.O., Rn. 31), im Hinblick auf Art. 3 EMRK als eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu bewerten sein. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat insofern ein Abschiebungsverbot aus Art. 3 EMRK zugunsten eines im fortgeschrittenen, tödlichen und unheilbaren Stadium an Aids Erkrankten angenommen, weil die Abschiebung seinen Tod beschleunigen würde, er keine angemessene Behandlung erreichen könne und kein Beweis für irgendeine mögliche moralische oder soziale Unterstützung im Herkunfts- und Zielgebiet zu erbringen sei (EGMR, Urteil vom 02.05.1997, a.a.O., Rn. 52 f.). Der Umstand, dass im Fall der Abschiebung in sein Herkunftsgebiet die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt wird, reicht aber allein nicht aus, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen (EGMR, Urteil vom 27.05.2008, a.a.O., Rn. 42). Diese Differenzierung der Prüfungsmaßstäbe hat auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung im Einzelnen nachvollzogen. Es hat weiterhin die Voraussetzungen des Maßstabs der Entscheidung M.S.S./Belgien und Griechenland (Urteil vom 21.01.2011, a.a.O.) jedenfalls dann nicht als erfüllt angesehen, wenn eine extreme Gefahrenlage im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung zu verneinen war (vgl. Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 28 und 36). Die Verhältnisse in Italien sind jedoch insoweit gewiss weit von denen entfernt, die bei Griechenland zur Annahme der Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO geführt haben, als sich der griechische Staat jeder Verantwortung für die Schutzsuchenden entzog und kaum gesellschaftliche Gruppen vorhanden waren, die den Schutzsuchenden beistanden. Die Verhältnisse in Italien sind erst recht unvergleichbar mit denen, die in Ungarn herrschten und herrschen, wo die Regierung selbst alles unternimmt, um Schutzsuchende fernzuhalten, und ebenfalls die Zahl der gesellschaftlichen Gruppen, die sich für die Schutzsuchenden einsetzen, vergleichsweise gering ist (VG Freiburg, Urteil vom 13.10.2015 - A 5 K 1405/13 -, juris; VGH-Bad.-Württ., Urteil vom 13.10.2016 - A 11 S 1596/16 -, juris). Dementsprechend gehen die Empfehlungen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe letztlich auch nicht dahin, dass Rücküberstellungen nach den Dublin-Regeln nach Italien allgemein nicht stattfinden sollten; vielmehr hält die Schweizerische Flüchtlingshilfe eine Einzelfallprüfung für erforderlich (Schweizerische Flüchtlingshilfe a.a.O., S. 78 ff.). Zum Ausdruck kommt diese Beurteilung der Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen von rücküberstellten Personen nach Italien auch darin, dass bei einer vergleichsweise großen Zahl von Überstellungen nach Italien, vor allem aus der Schweiz, aber auch aus der Bundesrepublik Deutschland (vgl. Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage von Abgeordneten des Bundestags aus der Fraktion DIE LINKE vom 28.08.2017, BT-Drucks. 18/13428, Tabellen S. 14, 17, 18), keine hinreichende Zahl an Fälle dokumentiert ist, in denen die Rücküberstellten in eine nicht nur vorübergehende Obdachlosigkeit gerieten. Auch das Bundesverfassungsgericht, das angesichts der hohen Zahl von ablehnenden Gerichtsentscheidungen in Dublin-Verfahren (im Jahr 2016 wurden 889 Eilanträge betreffend Italien abgelehnt, 290 Eilanträgen betreffend Italien gaben Verwaltungsgerichte statt, vgl. BT-Drucks. 18/12623 vom 01.06.2017, darunter gewiss einer erheblichen Zahl von vulnerablen Antragstellern) insoweit regelmäßig angerufen werden dürfte, hat bislang offenbar, anders etwa als wegen Überstellungen nach Griechenland, keinen Anlass gesehen, Abschiebungsanordnungen nach Italien von alleinstehenden gesunden Personen ohne sonstigen Einschränkungen im Eilverfahren entgegen zu treten. Die ganz überwiegende Rechtsprechung kommt zu keiner anderen Bewertung (EGMR, Beschluss vom 02.04.2013 - 27725/10 -, ZAR 2013, 336; Urteil vom 30.06.2015 - 39350/13 -, juris; vgl. auch, zu Garantieerklärungen Italiens bei der Wiederaufnahme von Familien mit minderjährigen Kindern, Urteil vom 04.10.2016 - 30474/14 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.04.2014 - A 11 S 1721/13 -, juris, Rn. 43 ff.; Beschluss vom 15.03.2017 - A 11 S 2151/16, - juris Rn. 17 unter Hinweis auf aida, „Country Report“ vom Februar 2017“; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.03.2014 - 13 B 189/14 -, juris; Urteil vom 21.06.2016 - 13 A 1896/14.A -, juris; auch VG Freiburg, Urteil vom 10.04.2014 - A 4 K 2202/11 -, juris Rn. 30 ff.; Beschluss vom 31.03.2017 - A 2 K 1153/17 -; Beschluss vom 24.11.2017 - A 2 K 7807 -, juris; ebenso VG München, Beschluss vom 07.11.2017 - M 9 17.52825 -, juris). Soweit dies vereinzelt in der erstinstanzlichen Rechtsprechung für alleinstehende erwachsene Personen anders beurteilt wird (Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 12.10.2017 - 3 A 4622/17 -, juris), folgt dem die Kammer nicht. Die Annahme, rücküberstellte Personen gerieten regelmäßig in Obdachlosigkeit und müssten ein Leben auf der Straße führen, trifft nach den oben dargelegten Erkenntnissen nicht zu. Tatsächlich können sich rücküberstellte Personen, die nicht - was aus vielerlei Gründen denkbar ist - vulnerabel sind, zumeist selbst helfen. Sie finden Anlaufstellen und ein Dach über dem Kopf und können sich, wenn auch oft mühsam, das Lebensnotwendige verschaffen. Wenn das Verwaltungsgericht Hannover ausführt, es komme nicht darauf an, für wie lange die nach seiner Beurteilung regelhaft eintretende Obdachlosigkeit andauere, steht dies im Übrigen nicht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das von einem bei Obdachlosigkeit in Betracht zu ziehenden Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 EMRK erst dann ausgeht, wenn der Schutzsuchende über einen langen Zeitraum gezwungen sein wird, auf der Straße zu leben und dabei ohne Zugang zu sanitären Einrichtungen oder Nahrungsmitteln ist. Liegen danach für den Antragsteller die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit vor, stellt sich nicht - wie bei verletzlichen (vulnerablen) Personen - die Frage, ob ein hinreichender Schutz des Antragstellers dadurch hergestellt werden könnte, dass Italien vor einer Übernahme individuell zusagt, seine Lebensbedingungen hinreichend zu sichern. Allein der Umstand, dass sowohl das Bundesverwaltungsgericht als auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg dem Europäischen Gerichtshof Rechtsfragen zur Gültigkeit und Anwendbarkeit von Vorschriften der Dublin III-Verordnung zur Klärung vorgelegt haben (VGH-Bad.-Württ., Vorlagebeschluss vom 15.03.2017 - A 11 S 2151/16 - sowie BVerwG, Vorlagebeschlüsse vom 23.03.2017 - 1 C 17.16 - und vom 27.06.2017 - 1 C 26.16 -, alle juris), schließt weder aus sich heraus ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Rücküberstellung nach Italien aus, noch kann die offensichtliche Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bejaht werden. Die dadurch begründete rechtliche Unsicherheit ist vielmehr in die Abwägung des Bleibeinteresses des Antragstellers mit dem öffentlichen Vollzugsinteresses einzubeziehen (BVerfG, Beschluss vom 17.01.2017 - 2 BvR 2013/16 -, juris, Rn. 18). Schon daraus folgt, dass ein von dem Vorlagegericht angenommener europarechtlicher Klärungsbedarf nicht hinreichend dafür ist, die Anordnung der aufschiebende Wirkung der Klage gegen eine Abschiebungsanordnung zu begründen. Vielmehr hat das angerufene Verwaltungsgericht die dem Europäischen Gerichtshof vorgelegte Rechtsfrage im Eilverfahren selbst zu prüfen. Beantwortet das Verwaltungsgericht die dem Europäischen Gerichtshof vorgelegte oder nach seiner Einschätzung vorzulegende Rechtsfrage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu Gunsten des Antragstellers, hat es dies mit hohem Gewicht in seine Folgenabwägung einzustellen (weil die Abschiebungsanordnung dann nach seiner Auffassung ernstlichen Zweifeln unterliegt). Selbst dann kommt aber, etwa bei einem vergleichsweise geringen Gewicht der infolge der Rechtsverletzung drohenden Beeinträchtigung, in Betracht, dass, solange die Abschiebungsanordnung nicht offensichtlich rechtswidrig ist, die Abwägung zu Gunsten des öffentlichen Vollzugsinteresses ausfällt (vgl. zu § 4a Abs. 3 UmwRG, BVerwG, Beschluss vom 16.09.2014 - 7 VR 1/14 -, NVwZ 2015, 82; Beschluss vom 13.06.2013 - 9 VR 3.13 -, juris Rn. 4). Sieht sich das Verwaltungsgericht dagegen in der Lage, die offene unionsrechtliche Frage - im Eilverfahren vorläufig - zu Lasten des Antragstellers zu entscheiden (woran es durch die Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nicht gehindert ist und worauf etwa auch die Einschätzung der Rechtsfrage durch das vorlegende Gericht hinweisen kann), überwiegt das Aufschubinteresse eines Antragstellers nur, wenn besondere, in seiner Person liegende Gründe die Rücküberstellung in einen anderen Mitgliedstaat als unzumutbar erscheinen lassen (BVerfG, Beschluss vom 17.01.2017 a.a.O. = juris, Rn. 19), was insbesondere der Fall ist, wenn ein Abschiebungsverbot anzunehmen ist. Ist schließlich, was häufig der Fall sein dürfte, insbesondere wenn das vorlegende Gericht sich nicht weiter zu seiner Beurteilung der vorgelegten Rechtsfrage äußert, offen, wie der Europäische Gerichtshof die Unionsrechtsfrage beantworten wird, ist dem erheblichen öffentlichen Interesse an der Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung das Gewicht des möglichen Rechtsverstoßes gegenüberzustellen. Auch hier überwiegt das Aufschubinteresse dann ohne Weiteres, wenn (außerdem) besondere, in der Person des Antragstellers liegende Gründe die Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat als unzumutbar erscheinen lassen. Von dieser Prüfung abzusehen und dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Abschiebungsanordnung allein wegen der Vorlage oder Vorlagewürdigkeit einer unionsrechtlichen Frage stattzugeben, lässt sich nicht unter Hinweis auf die Einheit der Rechtsordnung begründen (ebenso etwa die nicht veröffentlichte einschlägige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte Sigmaringen und Karlsruhe; a.A. VG Freiburg, Beschluss vom 21.04.2017 - A 5 K 1683/17 -; Beschluss vom 26.04.2017 - A 3 K 1915/17 -; Beschluss vom 02.05.2017 - A 1 K 2148.17 -). Denn der Prüfungsmaßstab im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist grundsätzlich ein anderer als der für eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV. Während bei einem Antrag auf Anordnung der aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen von Gesetzes wegen sofort vollziehbaren Verwaltungsakt grundsätzlich, wie oben ausgeführt, die Offenheit einer Rechtsfrage nicht genügt, dem Antrag zum Erfolg zu verhelfen, und hierfür ein zusätzliches Aufschubinteresse erforderlich ist, genügt für die Vorlage einer unionsrechtlichen Frage an den Europäischen Gerichtshof bereits, dass die Frage klärungsbedürftig erscheint; das vorlegende Gericht muss insoweit nicht etwa von einer bestimmten Rechtsauffassung überzeugt sein oder sie nur für überwiegend wahrscheinlich halten (Karpenstein, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, 60. Ergänzungslieferung 2016, Art. 267 AEUV, Rn. 25 ff.). Aus der Sicht der Kammer ist nicht zu erwarten, dass der Europäische Gerichtshof auf die entsprechende Vorlage des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschluss vom 15.03.2017 - A 11 S 2151/16 -, juris) entscheiden wird, dass eine Überstellung des Schutzsuchenden in den zuständigen Mitgliedstaat unzulässig ist, wenn er für den Fall einer Zuerkennung eines internationalen Schutzstatus dort im Hinblick auf die dann zu erwartenden Lebensumstände einem ernstlichen Risiko ausgesetzt wäre, eine Behandlung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EU-GRCh zu erfahren. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Vorlagebeschluss insoweit ausgeführt: „Die Frage ist nach Auffassung des Senats nicht schon deshalb irrelevant, weil der Kläger unstreitig in Italien (noch) nicht als international Schutzberechtigter anerkannt worden ist. Das Gemeinsame Europäische Asylsystem beschränkt sich nämlich nach Auffassung des Senats nicht nur darauf, die Phase der Aufnahme der Flüchtlinge und des Verfahrens auf Zuerkennung eines internationalen Schutzstatus zweckentsprechend in einer Art und Weise zu regeln, die geeignet ist, einen effektiven und menschenwürdegemäßen Flüchtlingsschutz zu gewährleisten (vgl. etwa den 2., 8., 9., 10. und 11. Erwägungsgrund der Richtlinie 2013/33/EU vom 26.06.2013 bzw. den 2., 11., 15. und 25. Erwägungsrund der Richtlinie 2013/32/EU vom 26.06.2013). Vielmehr hat es auch diejenigen Personen in den Blick zu nehmen, die nach Durchlaufen des Verfahrens von dem zuständigen Mitgliedstaat einen internationalen Schutzstatus zuerkannt bekommen haben (vgl. Art. 20 ff. der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011). Ein effektives und menschenwürdiges Gemeinsames Europäisches Asylsystem steht und fällt auch mit den verheißenen und sodann realisierten Schutzstandards für die anerkannten Menschen. Aus der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10 u.a.; vom 14.11.2013 - C-14/11; vom 10.12.2013 - C-394/12) ergeben sich keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dass insoweit keine umfassende Bewertung gerade auch unionsrechtlich geboten sein könnte, mit anderen Worten, dass das Gemeinsame Europäische Asylsystem die Augen davor verschließen dürfte, in welcher Situation sich im Anschluss an die Aufnahme zum Zwecke der Verfahrensdurchführung die Schutzberechtigten befinden werden, wenn man den Schutzsuchenden nach dem Mechanismus des Dublin-Systems eine freie Wahl des Zufluchtlandes verwehrt und ihnen grundsätzlich nur einen Verfahrensweg in dem zuständigen Mitgliedstaat eröffnet. Denn notwendige und zwingende Kehrseite dieses Mechanismus muss sein, dass dann auch diese Betroffenen ein menschenwürdiges Leben in dem zuerkennenden Mitgliedstaat führen können. Dieser erweiterte Blickwinkel ist der systemimmanenten Logik dieses Mechanismus geschuldet. Daraus folgt dann auch, dass die Prüfung, ob in einem Mitgliedstaat sog. systemische Schwachstellen (vgl. Art. 3 Abs. 2 Satz 2 VO (EU) Nr. 604/2013) bestehen, sich nicht auf die Beantwortung der Frage beschränken darf, ob die Aufnahmebedingungen während des Verfahren und das Verfahren selbst frei von solchen Mängel sind, sondern auch die Lage danach einbeziehen muss. Dieses hat dann aber notwendigerweise zur Konsequenz, dass systemische, nicht menschenwürdegemäße Mängel auch nur in einer Phase insgesamt dazu führen, dass die Betroffenen nicht auf das Verfahren in dem an sich zuständigen Mitgliedstaat verwiesen werden können, wenn die Betroffenen andernfalls das reale Risiko eingingen, eine Schlechtbehandlung im Sinne des Art.4 GRCh zu erfahren. Mit anderen Worten: Die besten Aufnahmebedingungen während des Anerkennungsverfahrens wären unzureichend, wenn den Betroffenen anschließend nach einer Anerkennung Verelendung droht, und umgekehrt. Ungeachtet dessen gebietet es ohnehin jedenfalls Art. 3 EMRK, vor einer Überstellung außerhalb des Dublinmechanismus (auf welcher Rechtsgrundlage auch immer), aus gegebenem Anlass eine Prüfung vorzunehmen. Allerdings ist dem Senat bewusst, dass die Qualifikationsrichtlinie, was die Existenzbedingungen der Schutzberechtigten betrifft, in der Regel nur Inländerbehandlung verspricht (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.11.2014 – A 11 S 1778/14 –, InfAuslR 2015, 77) und unionsrechtlich nach dem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem keine bestimmten (Mindest-)Standards vorgegeben werden (vgl. allerdings auch Art. 32 QRL, der nur Gleichbehandlung mit anderen Drittstaatszugehörigen verlangt). Inländerbehandlung kann allerdings unzureichend sein, selbst wenn die Standards für die Inländer noch menschenwürdegemäß sein sollten. Denn die Union muss bei alledem in den Blick nehmen, dass es sich hier typischerweise um verletzliche und entwurzelte Menschen, jedenfalls um Menschen mit vielerlei Handicaps handelt, die nicht ohne weiteres oder auch gar nicht in der Lage sein werden, allein gestellt die Rechtspositionen, die die Rechtsordnung des Aufnahmestaats an sich formal gewährleistet auch effektiv geltend zu machen. Sie müssen daher erst in die gleiche oder eine vergleichbare faktische Position einrücken, aus der heraus die einheimische Bevölkerung ihre Rechte in Anspruch nimmt und nehmen kann. Erst mit diesem realen sozialen Hintergrund erfährt Inländerbehandlung ihre innere Rechtfertigung und Tragfähigkeit. Deshalb fordert Art. 34 QRL aus gutem Grund von den Mitgliedstaaten, den effektiven Zugang zu Integrationsprogrammen zu gewährleisten, denen eine spezifisch kompensatorische Funktion zukommt, und dieses bedingungs- und einschränkungslos. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte berücksichtigte in seiner Rechtsprechung (Entscheidung vom 21.01.2011 – Nr. 30696/09 ) im Kontext des Art. 3 EMRK ausdrücklich den Umstand, dass der hier zu betrachtende und zu würdigende Personenkreis in besonderem Maße verletzlich und/oder hilfsbedürftig ist und entwickelt die mit Blick auf Art. 3 EMRK einzuhaltenden (höheren) Standards – in Abweichung von der für die Beurteilung der in Abschiebezielstaaten allgemein herrschenden humanitären Zuständen herausgebildeten eigenen Spruchpraxis (vgl. nunmehr aber auch EGMR, Urteil vom 13.12.2016 – 41738/16 ) spezifisch auch unter diesem Gesichtspunkt sowie den Verheißungen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems. Konkret bedeutet dies dann auch, dass dieses Gemeinsame Europäische Asylsystem zumindest ein entsprechend dimensioniertes und den Defiziten des hier zu betrachtenden Personenkreises gerecht werdendes Integrationsprogramm gewährleisten muss, soweit dieses erforderlich ist, um jedenfalls die Inländerbehandlung faktisch und nicht nur formal rechtlich zu gewährleisten und sicherzustellen, was dann von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anforderungen bedingen kann. Dieser Standard stellt im Kontext des Unionsrechts ein flüchtlings- und menschenrechtliches Minimum dar. Er ist letztlich die Rechtfertigung und der Geltungsgrund des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, namentlich des dieses entscheidend prägenden Dublinsystems, der es den Flüchtlingen grundsätzlich verwehrt, einen effektiven Flüchtlingsschutz auch in einem anderen Mitgliedstaat zu suchen und zu finden. Dieses flüchtlings- und menschenrechtliche Minimum ist gewissermaßen die Kehrseite des Dublinsystems.“ Diesen Formulierungen lässt sich nicht entnehmen, dass der vorlegende Gerichtshof eine Bejahung der vorgelegten Rechtsfrage für zwingend oder auch nur für wahrscheinlich halten würde. Für seine Ansicht, es sei notwendige und zwingende Kehrseite des Dublin-Systems, dass ein Betroffener nach Zuerkennung eines Schutzstatus ein menschenwürdiges Leben in dem zuerkennenden Mitgliedstaat führen können müsse, gibt es im Wortlaut der Dublin III-Verordnung keinen Anhalt. Auch sonst greift das vorlegende Gericht nicht auf herkömmliche Auslegungsmethoden zurück. Indem es formuliert, es ergäben sich aus der bisherigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dass insoweit eine umfassende, also die Aussichten von Schutzberechtigten, ihren Lebensunterhalt menschenwürdig zu bestreiten, einbeziehende Bewertung unionsrechtlich geboten sein könnte, macht er selbst deutlich, dass sein Ansatz in der vorhandenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs oder sonst in der Rechtsprechung keine Grundlage findet. Seine Erwägungen zielen letztlich wohl auf den Sinn und Zweck des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems überhaupt. Es steht aber im freien Ermessen des Unionsrechtsgebers, wie er die verschiedenen Elemente dieses Systems zusammenfügt. Dass insoweit allein die vom vorlegenden Gericht erwogene enge Anknüpfung der Integrationsanforderungen für Schutzberechtigte vom Unionsgesetzgeber gewollt sein könnte oder gar allein unionrechtskonform wäre, zeigt das vorlegende Gericht nicht auf. Dies wäre aber, in Abgrenzung zu rechtspolitischen Erwägungen, erforderlich. Denn anders als bei systemischen Mängeln des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Schutzsuchende, bei der der Europäische Gerichtshof die Beachtung systemischer Mängel im Wege der ergänzenden Auslegung der Dublin II-VO gefordert hat, geht es hier nicht um die Gewährleistung des Verfahrens für die Zuerkennung von Schutz. Vielmehr geht es darum, unter welchen Bedingungen Schutzberechtigte innerhalb eines Mitgliedstaats der Union leben können. Dies kann ohne Weiteres losgelöst vom Zuerkennungsverfahren geregelt werden. Sofern das vorlegende Gericht der Auffassung sein sollte, Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO müsse möglicherweise im Sinne der oben bezeichneten Vorlagefrage unionsrechtskonform erweiternd ausgelegt werden, sähe die Kammer dafür keinen zwingenden Grund. Denn es ist nicht ersichtlich, dass es eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinn von Art. 4 EU-GRCh bzw. Art. 3 EMRK darstellen könnte, wenn Schutzsuchende während des Zuerkennungsverfahrens gehindert wären, in einem selbst gewählten anderen Mitgliedstaat um Schutz nachzusuchen, obwohl ihnen während des Asylverfahrens keine entsprechende Behandlung droht, sie vielmehr allenfalls im ungewissen Fall einer Zuerkennung von Schutz in Betracht kommen könnte. Überzeigt damit schon der rechtliche Ansatz des Verwaltungsgerichtshofs nicht (zweifelnd auch VG Freiburg, Beschluss vom 24.11.2017 - A 2 K 7807/17 -, juris), käme er nach Überzeugung der Kammer allenfalls für Fallgestaltungen in Betracht, in denen die Wahrscheinlichkeit, nach der Zuerkennung einer Schutzberechtigung in Italien unter menschenunwürdigen Verhältnissen leben zu müssen, besonders hoch, mit anderen Worten, in denen die Aussicht, in elenden Verhältnissen leben zu müssen, fast gewiss wäre. Dafür gibt es in den vorliegenden Erkenntnismittel aber keine hinreichenden Anhaltspunkte, die weiterer Aufklärung bedürften. Der Verwaltungsgerichtshof entnimmt den vorliegenden Erkenntnismitteln insoweit nur konkrete Anhaltspunkten dafür, dass Schutzberechtigte einem konkreten Risiko ausgesetzt sein könnten, bei einem Leben völlig am Rande der Gesellschaft obdachlos zu werden und zu verelenden (Urteil a.a.O., Rn. 26). Eine hinreichende, beachtliche Wahrscheinlichkeit hierfür bejaht er nicht. Eine solche ergibt sich insbesondere auch nicht aus dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe "Aufnahmebedingungen in Italien" vom August 2016 (S. 33 ff.). So gab es danach schon im Frühjahr 2016 22.000 Plätze im Zweitaufnahmesystem SPRAR (Sistema di Protezione per Richiedenti Asilo e Rifugiati), das auch und zu einem beträchtlichen Teil für Schutzberechtigte zur Verfügung steht (a.a.O., S. 35 ff.). Diese dürften in der Zwischenzeit um mindestens 10.000 Plätze erhöht worden sein (a.a.O., S. 36). Durch den Rückgang der Schutzsuchenden, die im Erstaufnahmesystem CAS unterbracht werden, dürfte sich der Belegungsanteil der Schutzberechtigten in den SPRAR auch wieder erhöht haben (a.a.O., S. 37 unten; vgl. auch - neueren Datums - pro asyl vom 06.04.2017: „Die schwierige Situation von Flüchtlingen in Italien“, wo darauf hingewiesen wird, dass sich ca. 200 Bürgermeister seit Anfang des Jahres bereit erklärt haben, ihre Erstaufnahmezentren in SPRAR umzuwandeln). Damit ist jedenfalls für eine Übergangszeit von sechs Monaten für einen beträchtlichen Anteil der Schutzberechtigten eine menschenwürdige Unterbringung gewährleistet. Dass Italien das Zweitaufnahmesystem SPRAR rasch und umfangreich ausbaut (zum Stand noch im August 2016 vgl. aida, Country Report Italy, update Februar 2017, S. 71), zeigt sich auch darin, es zu Beginn des Jahres 2017 ein umfangreiches Integrationsprogramm auf den Weg gebracht (stol.it vom 27.09.2017: “Italien führt Integrationsplan für Flüchtlinge ein“). Auf der homepage von SPRAR (www.sprar.it) sind Stand November 2017 775 aktive und finanzierte Projekte in über 1.100 Gemeinden mit nunmehr 31.270 Begünstigten verzeichnet (gegenüber dem Stand Februar 2017 ein Anstieg von etwa 50 Prozent), darunter 595 allgemeine Projekte (für 27.506 Personen), 131 Projekte für unbegleitete Minderjährige (für 3.110 Personen) und 49 Projekte für Personen mit Behinderung (für 654 Personen). Am 28. Dezember 2017 hat das italienische Innenministerium ein neues Programm für knapp 3.000 neue Plätze aufgelegt (http://www.libertaciviliimmigrazione.dlci.interno.gov.it/itdocumentazione/bandi-gara/pubblicato-decreto-assegnazione-delle-risorse-finanziamento-nuovi-proget-0; vgl. auch auf der homepage von SPRAR den Verweis auf Twitter, Tweet di rete_sprar). Die zunehmende Aufnahme von Personen mit zuerkanntem Flüchtlingsstatus in Einrichtungen von SPRAR dürfte, wie von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe schon im Jahr 2016 prognostiziert, jedenfalls im zweiten Halbjahr 2017 tatsächlich dadurch begünstigt worden sein, dass das ausgebaute Erstaufnahmesystem insgesamt durch erheblich weniger neu ankommende Flüchtlinge in Anspruch genommen worden ist als im ersten Halbjahr 2017 und im Vorjahr (FAZ vom 03.01.2018: „Weniger Flüchtlinge in Italien“). Der Rückgang zum Vorjahr beträgt 34% (60.000 Personen). Statt 80.000 Personen im ersten Halbjahr 2017 kamen im zweiten Halbjahr nur noch ca. 35.000 Personen (vgl. „Comparazione migranti sbarcati negli anni 2016/2017/2018“ vom 03.01.2018 auf www.interno.gob.it). Erhebliche Entlastung bringt auch, dass andere Mitgliedstaaten sich verpflichtet haben, Flüchtlinge von Italien zu übernehmen (Beschlüsse des Rates vom 14.09.2015 (EU) 2015/1523 und vom 22.09.2015 (EU) 2015/1601 zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland; dazu auch EuGH, Urteil vom 06.09.2017 - C-643/15 -, juris). Das ist im Lauf des Jahres 2017 auch in erheblichem Umfang erfolgt. So wurden aus Italien und Griechenland bis zum 04.09.2017 insgesamt, von vorgesehenen 34.953 Asylbewerbern, schon 8.451 Asylbewerber an andere Mitgliedstaaten tatsächlich überstellt, darunter 3.405 an die Bundesrepublik Deutschland (Europäische Kommission, Annex to the Report from the Commission to the European Parliament, the European Council an the Council vom 06.09.2017). Dabei hat sich die Bundesrepublik Deutschland im Sommer 2017 bereit erklärt, statt bisher bis zu 500 bis zu 750 Flüchtlinge monatlich von Italien zu übernehmen (ZEIT-online vom 06.07.2017: „Deutschland will mehr Flüchtlinge aus Italien aufnehmen“). Hinzu kommt noch, dass die Plätze in SPRAR-Einrichtungen jeweils nicht dauerhaft belegt bleiben. Vielmehr verlässt nach dem erwähnten Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe ein erheblicher Anteil der Bewohner (mehr als 30 Prozent) die SPRAR-Einrichtungen wegen „erfolgreicher Integration“. Auch wenn die Nachfrage nach Aufnahmeplätzen in SPRAR dennoch bei weitem immer noch nicht gedeckt sein dürfte (aida spricht noch 2016/Februar 2017 von nur 20 Prozent Deckung, Country Report Italy - update, S. 71), dürften doch weitere Kapazitäten bestehen. Denn neben dem staatlichen System SPRAR gibt es eine nicht bekannte, aber zweifellos sehr große Zahl von Anlaufstellen von Kirchengemeinden, kirchlichen Organisationen, Nichtregierungsorganisationen und Privatleuten. Über die zahllosen Initiativen auch zur Eingliederung von Schutzberechtigten wird regelmäßig berichtet (z.B. SpiegelONLINE vom 20.10.2016, „Willkommenskultur auf Italienisch“; Domradio vom 02.12.2017: „Kirche in Italien nimmt weitere afrikanische Flüchtlinge auf“; FAZ vom 01.04.2016: „Warum Sizilien ein Vorbild für Deutschland ist“; http://www.redattoresociale.it/Notiziario/Arti-colo/486188/Rifugiati-quando-l-integrazione-funziona-12-storie-di-successo schon vom Juni 2015). Fernliegend erscheint es der Kammer anzunehmen, dass alleinstehende Männer insbesondere auch afrikanischer Herkunft von vornherein gar keine Chance hätten, in Italien eine einfache Arbeit zu finden, auch wenn die Arbeitslosigkeit unter ihnen hoch sein dürfte. Es ist allgemein bekannt, dass viele von ihnen insbesondere in der italienischen Landwirtschaft Beschäftigung finden. Dass dabei auch immer wieder über unzumutbare Arbeitsverhältnisse berichtet wird, kann nicht ohne Weiteres verallgemeinert werden. Richtig ist, dass das italienische Sozialsystem weniger ausgeprägt ist und Notlagen sehr oft nur durch familiären Rückhalt begegnet werden kann, auf den sich anerkannte Flüchtlinge oft nicht stützen können. Wie oben dargestellt, hat der italienische Staat im Jahr 2017 allerdings begonnen, Integrationsmaßnahmen in großem Umfang anzubieten. Daneben gibt es schon seit jeher die erwähnten privaten, gesellschaftlichen und kirchlichen Integrationsbemühungen. Über Anlaufstellen, Hilfen und Rechte werden Schutzsuchende intensiv im internet informiert (vgl. auch - welcome to europe - „www.w2eu.info“ einen ca. 50 Seiten umfassenden „Welcome to Italy“-Guide in fünf Sprachen). Dass dies alles nicht ausreicht, den von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe beschriebenen Missständen, insbesondere den Lebensverhältnissen in Slums und besetzten Häusern in Rom (a.a.O., S. 44 ff.), zu begegnen, ändert nichts daran, dass offenkundig ein nicht unerheblicher Teil der Schutzberechtigten in der Gesellschaft, und sei es in einer eigenen Community, Fuß fassen kann. Keinesfalls ergibt sich aus den vorliegenden Erkenntnismitteln, insbesondere dem erwähnten Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe ein Bild, wonach mehr oder weniger jeder anerkannte Schutzberechtigte an jedem Ort in Italien in Gefahr ist, unter menschenunwürdigen Verhältnissen leben zu müssen. Er hebt vielmehr die schlimmsten Brennpunkte in einzelnen großen Städten hervor. Selbst dort schätzt er nachvollziehbar die Gefahr, nach der Zuerkennung einer Schutzberechtigung in solche Verhältnisse zu geraten, unterschiedlich hoch ein. Für nicht vulnerable Schutzberechtigte ist sie nach den Schilderungen offensichtlich geringer (Seite 80 unten). Schließlich sind im weiteren Verlauf des Jahres 2017 bei einer recht großen Zahl von Überstellungen nach Italien sowohl der Schweiz als auch der Bundesrepublik Deutschland im Anschluss an den letzten Bericht von aida, Country Report Italy, update, vom Februar 2017 keine Erkenntnismittel mehr bekannt geworden, die nicht nur für Einzelfälle, sondern allgemein die Bereitschaft und das Vermögen Italiens in Zweifel ziehen, Schutzberechtigte zu integrieren. Eine solche Bereitschaft und Fähigkeit wird nicht etwa durch vereinzelte Berichte über die Räumung besetzter Gebäude, etwa in Rom, in Zweifel gezogen, die ihren Grund teilweise auch darin haben dürften, dass die Betroffenen sich weigern, der Zuweisung an andere Orte zu folgen. Soweit das Verwaltungsgericht Minden (Urteil vom 29.11.2017 - 10 K 1823/15.A -, juris) die Frage bejaht, dass Personen, die in Italien internationalen Schutz erhalten haben, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, nach einer Überstellung dorthin einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung ausgesetzt zu werden, nimmt es die oben dargelegten Entwicklungen im Jahr 2017 nicht in den Blick (vgl. dazu auch EGMR, Entscheidung vom 30.05.2017 - Nr. 79480/13 -, Zusammenfassung bei Informationsplattform humanrights.ch, wonach anerkannte Flüchtlinge in Italien zuerst versuchen müssen, ihre Ansprüche auf Sozialhilfe und Hilfe bei der Suche nach Arbeit dort durchzusetzen). Im Übrigen stellt sich diese Frage im vorliegenden Verfahren nicht. Denn es geht nicht um die Überstellung eines in Italien anerkannten Schutzberechtigten, sondern darum, ob Schutzsuchende, deren Asylverfahren in Italien noch nicht abgeschlossen und für die die Zuerkennung von internationalem Schutz ungewiss ist, nach Italien überstellt werden dürfen; wie oben dargelegt, treffen sie auf insgesamt zumutbare und bessere Aufnahmebedingungen als anerkannte Schutzberechtigte und haben im Fall der Zuerkennung von internationalem Schutz jedenfalls eine beachtliche Chance, zumindest übergangsweise staatliche Hilfe im System SPRAR oder Hilfe in der italienischen Gesellschaft zu erhalten. Die Vorlagefragen des Bundesverwaltungsgerichts aus seinem Beschluss vom 27.06.2017 (1 C 26.16) betreffen den Antragsteller nicht. Auf die Frage, ob ein Mitgliedstaat gehindert ist, einen Antrag auf internationalen Schutz wegen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in einem anderen Mitgliedstaat als unzulässig abzulehnen, wenn die Ausgestaltung des internationalen Schutzes in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht näher bezeichneten Mindestvoraussetzungen nicht genügt (Vorlagefrage 1, 2a und 2b), kommt es nicht an. Denn dem Antragsteller ist nach seinen eigenen Angaben in Italien kein Flüchtlingsstatus zuerkannt worden. Daran bestehen auch keine Zweifel (zur Aufklärungspflicht insoweit vgl. BVerwG, Urteil vom 21.11.2017 - 1 C 39.16 -, juris). Gleiches gilt für die Vorlagefragen 3 und 4 im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.03.2017 - 1 C 17.16 -, juris, die sich auf die Inhaber subsidiären Schutzes beziehen, den sie in einem anderen Mitgliedstaat erlangt haben. Sind somit die Erfolgsaussichten der Klage insgesamt allenfalls offen, überwiegt das eingangs dargestellt hohe öffentliche Interesse an der Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung das Interesse des Antragstellers, jedenfalls bis zu einer Entscheidung über seine Klage im Bundesgebiet bleiben zu können. Sein Klageverfahren kann er ggf. zumutbar von Italien aus betreiben. Dass besondere, in seiner Person liegende Gründe die Rücküberstellung nach Italien unzumutbar erscheinen lassen (BVerfG, Beschluss vom 17.01.2017 a.a.O. = juris, Rn. 19), macht der Antragsteller nicht geltend und sind auch sonst nicht ersichtlich. Sie ergeben sich, wie oben ausgeführt, nicht aus den Verhältnissen, welche rücküberstellte Personen, die wie der Antragsteller in Italien noch keine Schutzberechtigung erlangt haben, antreffen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).