Beschluss
5 L 1089/18
Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Keine systemischen Mängel des Asylverfahrens in Italien.(Rn.26)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Keine systemischen Mängel des Asylverfahrens in Italien.(Rn.26) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller. Der gegen die Antragsgegnerin gerichtete Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage – 5 K 1088/18 – gegen die auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG gestützte Abschiebungsanordnung im Bescheid vom 30.07.2018 ist zwar zulässig, aber unbegründet. Der Antrag richtet sich gegen den in § 75 AsylG gesetzlich anordneten Sofortvollzug der Anordnung der Abschiebung nach Italien. Der Antrag ist daher statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere wurde er innerhalb der Wochenfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG gestellt. Der Antrag des Antragstellers hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, weil sein Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG in der Fassung der Änderung auf Grund des Integrationsgesetzes vom 31.07.2016 (BGBl I 2016, 1939) unzulässig ist und deshalb die Anordnung seiner Abschiebung nach Italien nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG rechtmäßig ist. Denn im vorliegenden Fall soll der Antragsteller in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat abgeschoben werden, nachdem feststeht, dass die Abschiebung in diesen Staat durchgeführt werden kann. Italien ist der gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers zuständige Staat. Die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers ergibt sich aus Art. 13 und Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (Abl. L 180 vom 29.06.2013, S. 31 ff.) - im Folgenden: Dublin III-VO -. Gemäß Art. 13 Dublin III-VO ist der Mitgliedstaat für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig, für den auf der Grundlage von Beweismitteln bzw. von Eurodac-Daten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt wird, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend, die Grenze dieses Mitgliedstaats illegal überschritten hat. Nach Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO ist der zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, diesen nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Für den Antragsteller ist ein Eurodac-Treffer für Italien festgestellt worden. Dem entsprechend haben die italienischen Behörden dem Übernahmeersuchen durch die Antragsgegnerin für den Antragsteller mit Schreiben vom 27.07.2018 zugestimmt und sich auf der Grundlage von Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zur Wiederaufnahme des Antragstellers bereit erklärt. Der Antragsteller kann sich hinsichtlich der Zuständigkeit Italiens nicht darauf berufen, dass die Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO abgelaufen sei. Danach ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über, wenn die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wird. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist. Vorliegend ist für die Berechnung der Frist entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht der 16.12.2016 einschlägig, also das Datum zu dem die Überstellungsfrist im ersten Verfahren des Antragstellers zu laufen begonnen hat, sondern der 27.07.2018. Insoweit ist zum einen zu beachten, dass sich der Antragsteller während des Laufes der Überstellungsfrist aus seinem ersten Asylverfahren überhaupt nicht in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten hat, sondern – wie sich bei seiner Befragung am 17.07.2018 ergeben hat – in Frankreich. Ein Ablauf der Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO ist aber wohl kaum möglich, wenn sich der Asylantragsteller in dem Drittstaat, von dem aus er überstellt werden soll, überhaupt nicht mehr aufhält, sondern in einem anderen Drittstaat innerhalb der EU. Denn ist diesem Fall ist es dem unzuständigen Drittstaat überhaupt nicht möglich, eine Überstellung in den zuständigen Staat innerhalb der Frist des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO durchzuführen. Maßgeblich für die Frage, welche Frist maßgeblich ist, ist vorliegend der weitere Umstand, dass das erste Asylverfahren des Antragstellers mit dem Einstellungsbeschluss der Kammer vom 21.07.2017 im Verfahren 5 K 2/17 rechtskräftig abgeschlossen wurde, so dass die Überstellungsfrist aus diesem Verfahren keine Bedeutung mehr haben kann. Vielmehr stellt der Antrag des Antragstellers vom 21.06.2018, den dieser nach seiner erneuten Einreise in die Bundesrepublik Deutschland gestellt hat, einen weiteren Asylantrag dar, der, nachdem die italienischen Behörden dem Übernahmeersuchen durch die Antragsgegnerin für den Antragsteller mit Schreiben vom 27.07.2018 zugestimmt hatten, zu einem erneuten Lauf der Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO geführt hat. Ablauf dieser Frist ist aber erst am 27.01.2019. Der Zuständigkeit Italiens steht auch nicht Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin III-VO entgegen. Nach dieser Vorschrift kann eine Überstellung in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat unmöglich sein, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechte-charta mit sich bringen. Als systemische Mängel sind solche Störungen anzusehen, die entweder im System eines nationalen Asylverfahrens angelegt sind und deswegen Asylbewerber oder bestimmte Gruppen von ihnen nicht vereinzelt oder zufällig, sondern in einer Vielzahl von Fällen objektiv vorhersehbar treffen oder die dieses System aufgrund empirisch feststellbarer Defizite bei der praktischen Umsetzung ganz oder in weiten Teilen funktionslos werden lassen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19.03.2014 - 10 B 6.14 -, NVwZ 2014, 1039 und vom 06.06.2014 - 10 B 35.14 -, InfAuslR 2014, 352 = NVwZ 2014, 1677 = Buchholz 402.25 § 27a AsylVfG Nr. 2. Dabei ist nach dem dem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem innewohnenden Prinzip des gegenseitigen Vertrauens zunächst grundsätzlich zu vermuten, dass jeder Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat gemäß den Anforderungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 sowie der Europäischen Konvention der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 behandelt wird. Vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 -, InfAuslR 2012, 108 = NVwZ 2012, 417. Nur wenn es den Mitgliedstaaten nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und/oder der Bedingungen für die Aufnahme von Asylbewerbern in dem ursprünglich nach den Kriterien der Dublin III-VO als zuständig bestimmten Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der betreffende Asylbewerber tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta ausgesetzt zu werden, ist die oben bezeichnete Vermutung als widerlegt anzusehen. Vgl. EuGH, Urteil vom 14.11.2013 - C-4/11 -, NVwZ 2014, 129 = InfAuslR 2014, 68. Art. 4 der EU-Grundrechtecharta bestimmt in Anlehnung an und in Übereinstimmung mit Art. 3 EMRK, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Voraussetzung für die Annahme eines Verstoßes gegen die vorbezeichneten Ge-währleistungen ist, dass die in Rede stehende Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreicht, deren Ausmaß sich nach den Umständen des Einzelfalls bemisst. Vgl. EGMR, Urteil vom 21.01.2011 - Az. 30696/09 -, NVwZ 2011, 413 = InfAuslR 2011, 221. Solange dieses Mindestmaß an Schwere nicht erreicht ist, reicht allein der Umstand, dass der nach der Dublin III-VO zuständige Staat womöglich gegen verschiedene Regeln verstößt, die nach der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und Rates vom 26. Juni 2013 (Amtsblatt L 180 vom 29.06.2013, S. 96 ff., im Folgenden: Aufnahmerichtlinie) für die Aufnahme von Asylsuchenden gelten, nicht aus, einen Verstoß gegen die Gewährleistungen aus Art. 4 der EU-Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK anzunehmen. Daher rechtfertigt nicht bereits jeder Verstoß des für die Durchführung der Verfahren zuständigen Mitgliedstaats gegen einzelne Bestimmungen der einschlägigen Richtlinien die Annahme generell durchgreifender „systemischer Mängel“ mit der Folge, dass der Mitgliedstaat zumindest im Ergebnis letztlich von seinen gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen entbunden wäre. So OVG des Saarlandes, Urteile vom 25.10.2016 – u.A. 2 A 86/16 –, und vom 13.12.2016 - 2 A 260/16 -, jew. juris;. Für die Annahme eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK durch die Bedingungen, die einen Asylbewerber im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems in dem zuständigen Mitgliedstaat treffen, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte folgende Maßstäbe aufgestellt: Zunächst kann sich eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK aus den allgemeinen Lebensbedingungen ergeben, denen ein Asylbewerber in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat unterworfen ist. Vgl. EGMR, Urteil vom 21.01.2011, a.a.O.. Dies gilt vor dem Hintergrund der Regeln der Aufnahmerichtlinie, die die Mitglied-staaten zur Gewährung von Unterkunft und angemessenen materiellen Lebensbedingungen für bedürftige Asylbewerber verpflichten, ungeachtet dessen, dass Art. 3 EMRK die Konventionsstaaten ansonsten grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, Flüchtlingen Obdach und finanzielle Unterstützung zu bieten. Vgl. EGMR, Urteile vom 27.05.2008 - Az. 26565/05 -, NVwZ 2008, 1334 und vom 28.06.2011 - Nr. 8319/07 -, InfAuslR 2012, 121 = NVwZ 2012, S. 681 ff. Die allgemeinen Lebensbedingungen eines Asylbewerbers in einem Land der Europäischen Union sind dann in rechtserheblicher Weise defizitär und unter Art. 3 EMRK beachtlich, wenn der Betroffene in einer Situation äußerster materieller Armut vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist und sich behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersieht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist. Im entschiedenen Fall hatte der Asylsuchende in extremer Armut gelebt und seine elementaren Bedürfnisse nicht befriedigen können. Er war ohne Aussicht auf Verbesserung der Lage monatelang obdachlos, konnte sich nicht ernähren und waschen und musste zudem in ständiger Furcht sein, angegriffen oder bestohlen zu werden. Im Rahmen von Art. 3 EMRK relevante systemische Mängel können auch im Asylverfahren des betreffenden Mitgliedstaates begründet liegen. Dies ist dann der Fall, wenn es die Gefahr in sich birgt, dass ein Asylsuchender direkt oder indirekt in sein Herkunftsland zurückgeschoben wird, ohne dass ernsthaft geprüft worden ist, ob sein Asylantrag begründet ist, und ohne dass er einen wirksamen Rechtsbehelf einlegen konnte. Schließlich kann sich eine Verletzung von Art. 3 EMRK aus den einem Asylbewerber eventuell drohenden Haftbedingungen ergeben, nämlich dann, wenn sie sich nach Lage des Einzelfalles als unakzeptabel darstellen und gravierend genug sind, die Menschenwürde des Betroffenen zu verletzen. Vgl. EGMR, Urteil vom 21.01.2011, a.a.O.. Ausgehend von diesen Maßstäben weisen die Verhältnisse in Italien keine Mängel auf, die als systemische Schwachstellen im oben beschriebenen Sinne die Gefahr einer Verletzung der Gewährleistungen aus Art. 4 der EU-Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK in sich bergen würden. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass das italienische Asylsystem an systemischen Mängeln im Sinne der Ausführungen in den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 21.12.2011 - C 411/10 und C 493/10 - und vom 10.12.2013 - C 394/12 – leidet. Vgl. insoweit die std. Rspr. der Kammer, u.A. Beschlüsse vom 22.08.2011 - 5 L 744/11 -, vom 25.04.2012 - 5 L 411/12 -, jew. juris, vom 14.02.2014 - 5 L 199/14 - und vom 29.09.2016 - 5 L 1515/16 -, dem folgend die Rechtsprechung der 3. und 6. Kammer des Gerichts, vgl. u.A. Beschluss vom 30.10.2013 - 3 L 1891/13 - sowie Urteile vom 14.01.2014 - 6 K 702/13 - und 06.03.2015 - 3 K 720/14 -, jew. juris. Dabei hat sich das Gericht umfassend damit auseinandergesetzt, dass in Italien hinsichtlich der Durchführung der Asylverfahren und der Unterbringung insbesondere von Asylbewerbern, denen ein Flüchtlingsstatus zuerkannt worden ist, gewisse Defizite bestehen. Diese Mängel sind jedoch in ihrer Summe nicht so gravierend, dass davon auszugehen wäre, dass systembedingte Mängel betreffend die Durchführung des Asylverfahrens oder die Aufnahmebedingungen in Italien vorliegen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Berichtes der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom August 2016 mit dem Titel „Aufnahmebedingungen in Italien“. Insoweit ist festzustellen, dass sich daraus keine Tatsachen ergeben, die Anlass geben könnten, von der bisherigen Rechtsprechung des Gerichts abzuweichen. Insbesondere hat die Schweizerische Flüchtlingshilfe bereits in ihrem Bericht vom Mai 2011 mit dem Titel „Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Italien“ die Lage äußerst dramatisch dargestellt, womit zwar gewisse Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen in Italien aufgezeigt wurden, die jedoch für das Gericht nicht ausgereicht haben, um systemische Mängel anzunehmen. An dieser Einschätzung hat sich nichts geändert. Daher ist auch weiterhin davon auszugehen, dass in Italien keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen vorhanden sind. So auch u.A. VG Arnsberg, Beschluss vom 14.04.2016 - 5 L 540/16.A -; VG Greifswald, Beschluss vom 03.06.2016 - 4 B 923/16 As HGW -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 24.08.2016 - 13 A 63/16.A - und vom 22.09.2016 - 13 A 2448/15.A – sowie Beschluss vom 16.02.2017 - 13 A 316/17.A -; VG München Urteil vom 31.08.2016 - M 7 K 15.50718 - und Beschluss vom 21.11.2017 - M 9 S 17.53074 -; VG Augsburg, Beschlüsse vom 15.03.2017 - Au 5 S 17.50044 - und vom 22.01.2018 - Au 5 K 17.50400 -; VG Osnabrück, Beschluss vom 08.08.2017 - 5 B 212/17 -; VG Köln, Beschluss vom 03.11.2017 - 4 L 3909/17.A -; VG Freiburg, Beschluss vom 10.01.2018 - A 4 K 6049/17 -; VG Würzburg, Urteil vom 13.06.2018 -W 2 K 17.50660 -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 06.08.2018 - 10 LA 320/18 -; VG Minden, Beschluss vom 13.08.2018 - 10 L 715/18.A -; VG Berlin, Beschluss vom 30.08.2018 - 31 L 685.18 A -; a.A. u.A. VG Köln, Urteil vom 28.04.2016 - 19 K 3786/15.A -; VG Minden, Urteil vom 10.05.2016 - 10 K 2248/14.A -; VG Braunschweig, Urteil vom 16.09.2016 - 5 A 344/15 -; VG Hannover, Urteil vom 12.10.2017 - 3 A 4622/17 -; für junge Volljährige, VG Berlin, Beschluss vom 04.12.2017 - 28 L 209.17 A -; für eine Familie mit minderjährigen Kindern VG Düsseldorf, Beschluss vom 04.07.2018 - 22 L 5076/17.A -, alle zit. nach juris. Es sind auch ansonsten keine Gründe vorgetragen worden oder ersichtlich, die Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Antragsgegnerin begründen könnten. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin nicht von dem in ihrem Ermessen stehenden Selbsteintrittsrecht, d.h. von ihrem Recht, das Asylbegehren des Antragstellers selbst zu prüfen, obwohl sie nach den Bestimmungen der Dublin III VO nicht für die Prüfung zuständig ist, gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO Gebrauch gemacht hat. Dabei ist schon davon auszugehen, dass diese Vorschrift dem betroffenen Asylbewerber grundsätzlich kein subjektives Recht auf fehlerfreie Ausübung des den Mitgliedstaaten eingeräumten Selbsteintrittsrechts vermittelt. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.05.2016 - 13 A 516/14.A -, zur Vorgängerregelung des Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin II-VO. Es bestehen auch an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Antragsgegnerin, das Selbsteintrittsrecht nicht wahrzunehmen, keine durchgreifenden Zweifel. Die vorgenannte Verordnung enthält selbst keine Konkretisierungen, unter welchen Umständen das Selbsteintrittsrecht von den Mitgliedstaaten angewandt werden soll. Das Selbsteintrittsrecht wird an keine tatbestandlichen Voraussetzungen geknüpft und in das Ermessen des Mitgliedsstaates gestellt. Den Mitgliedsstaaten ist ein weiter Spielraum eingeräumt, der es ihnen ermöglicht, möglicherweise noch bestehenden nationalen (materiell-rechtlichen oder auch verfahrensrechtlichen) Vorgaben oder Besonderheiten Rechnung zu tragen bzw. eine Vielzahl denkbarer politischer Zweckmäßigkeitserwägungen anzustellen. Der Mitgliedsstaat verfügt über ein weites Ermessen, ob er von dem Selbsteintrittsrecht Gebrauch macht oder nicht, wobei den Betroffenen aus der Bestimmung des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO allein kein subjektives Recht auf ermessenfreie Entscheidung ableiten können. Ein subjektives Recht kann sich immer nur im Zusammenhang mit einer subjektive Rechte schützenden Rechtsnorm ergeben, wie etwa Art. 7 EU-Grundrechtecharta oder Art. 8 EMRK. Vgl. Funke-Kaiser in GK-AsylG, § 27a Rdnr. 174, 182. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die an die Person des Antragstellers anknüpfen, sind weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Zwar ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin bei Erlass einer Abschiebungsanordnung gemäß § 34a AsylG auch für die Prüfung inlandsbezogener Abschiebungshindernisse im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zuständig ist. Denn Rechtmäßigkeitsvoraussetzung einer solchen Anordnung ist, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann, also tatsächlich möglich und rechtlich zulässig ist. Daher hat das Bundesamt im Rahmen des § 34a AsylG nicht nur zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, sondern auch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG umfassend zu prüfen. Dies gilt auch dann, wenn der Duldungsgrund erst nach dem Erlass der Abschiebungsanordnung entstanden ist. Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.04.2014 - 2 B 215/14 -, m.w.N., juris. Allerdings sind im vorliegenden Fall weder zielstaatsbezogene noch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse geltend gemacht worden oder ersichtlich. Auch die sonstigen Voraussetzungen des § 34 a Abs. 1 AsylG sind erfüllt. Insofern bestehen gegen den Bescheid der Antragsgegnerin keine Bedenken. Daher ist der Antrag mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylG zu-rückzuweisen.