Urteil
7 K 72/15
VG Freiburg (Breisgau) 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFREIB:2016:1021.7K72.15.0A
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Leitsätze
Die Planfeststellungsbehörde ist im Planergänzungsverfahren in der Lage, auch zu bereits bestandskräftigen Teilen der Planfeststellung im Sinne eines Zweitbescheides in eine neuerliche Sachprüfung einzutreten und den Betroffenen damit eine erneute Rechtsschutzmöglichkeit gegen diesen Abwägungsteil zu eröffnen (wie BVerwG, Beschl. v. 28.07.2014 - 7 B 22.13 -, UPR 2015, 34, 35; Urt. v. 19.12.2007 - 9 A 22.06 -, BVerwGE 130, 138, Rn. 26). Dem steht die Bindungswirkung eines abweisenden verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht entgegen (a.A. BVerwG, Urt. v. 19.12.2007 - 9 A 22.06 -, BVerwGE 130, 138, Rn. 22), da der erlass eines solchen Zweitbescheids auf dem Gedanken des Wiederaufgreifens eines Verfahrens beruht (grundlegend insoweit BVerwG, Urt. v. 22.10.2009 - 1 C 15.08 -, BVerwGE 135, 121, Rn. 25; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.04.2008 - 11 S 759/06 -, VBlBW 2009, 32, Rn. 37; in der Sache wohl ebenso BVerwG, Beschl. v. 28.07.2014 - 7 B 22.13 -, UPR 2015, 34, Rn. 10). Die Bestimmung des § 72 Abs. 1 VwVfG zur Nichtanwendbarkeit des § 51 VwVfG schließt vor dem Hintergrund insbesondere der Sonderregelungen des § 75 Abs. 2 LVwVfG zu der erhöhten Bestandskraft und den nachträglichen Anordnungen den Anspruch eines Drittbetroffenen auf eine im Wege des Wiederaufgreifens veranlasste erneute Sachentscheidung aus, hindert aber nicht die Möglichkeit der Behörde, ein Verfahren von sich aus wiederaufzugreifen und die erste Entschei-dung mit der Folge der erneuten Eröffnung eines Rechtsweges durch eine zweite (ggfs. sogar gleichlautende) Entscheidung zu ersetzen (unklar insoweit BVerwG, Urt. v. 28.04.2016 - 4 A 2/15 -, NVwZ 2016, 1325 Rn. 42).
Tenor
Nach Rücknahme der Klage des Klägers zu 34) wird das Verfahren insoweit eingestellt.
Die übrigen Klagen werden abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 1) 4/51, die Klägerin zu 43) 2/51 und die übrigen Kläger jeweils 1/51.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Planfeststellungsbehörde ist im Planergänzungsverfahren in der Lage, auch zu bereits bestandskräftigen Teilen der Planfeststellung im Sinne eines Zweitbescheides in eine neuerliche Sachprüfung einzutreten und den Betroffenen damit eine erneute Rechtsschutzmöglichkeit gegen diesen Abwägungsteil zu eröffnen (wie BVerwG, Beschl. v. 28.07.2014 - 7 B 22.13 -, UPR 2015, 34, 35; Urt. v. 19.12.2007 - 9 A 22.06 -, BVerwGE 130, 138, Rn. 26). Dem steht die Bindungswirkung eines abweisenden verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht entgegen (a.A. BVerwG, Urt. v. 19.12.2007 - 9 A 22.06 -, BVerwGE 130, 138, Rn. 22), da der erlass eines solchen Zweitbescheids auf dem Gedanken des Wiederaufgreifens eines Verfahrens beruht (grundlegend insoweit BVerwG, Urt. v. 22.10.2009 - 1 C 15.08 -, BVerwGE 135, 121, Rn. 25; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.04.2008 - 11 S 759/06 -, VBlBW 2009, 32, Rn. 37; in der Sache wohl ebenso BVerwG, Beschl. v. 28.07.2014 - 7 B 22.13 -, UPR 2015, 34, Rn. 10). Die Bestimmung des § 72 Abs. 1 VwVfG zur Nichtanwendbarkeit des § 51 VwVfG schließt vor dem Hintergrund insbesondere der Sonderregelungen des § 75 Abs. 2 LVwVfG zu der erhöhten Bestandskraft und den nachträglichen Anordnungen den Anspruch eines Drittbetroffenen auf eine im Wege des Wiederaufgreifens veranlasste erneute Sachentscheidung aus, hindert aber nicht die Möglichkeit der Behörde, ein Verfahren von sich aus wiederaufzugreifen und die erste Entschei-dung mit der Folge der erneuten Eröffnung eines Rechtsweges durch eine zweite (ggfs. sogar gleichlautende) Entscheidung zu ersetzen (unklar insoweit BVerwG, Urt. v. 28.04.2016 - 4 A 2/15 -, NVwZ 2016, 1325 Rn. 42). Nach Rücknahme der Klage des Klägers zu 34) wird das Verfahren insoweit eingestellt. Die übrigen Klagen werden abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 1) 4/51, die Klägerin zu 43) 2/51 und die übrigen Kläger jeweils 1/51. Die Entscheidung ergeht aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18.10.2016. Mit dem am 19.10.2016 bei Gericht eingegangen Schriftsatz der Vertreterin der Klägerin zu 43) - zugleich Klägerin im Parallelverfahren 7 K 63/15 - wiederholt diese im Wesentlichen ihre bisherige Argumentation (im Zusammenhang mit dem Thema Transportmodellierung) zu möglichen Auswirkungen der Verfeinerung eines Modells. Er enthält kein neues Vorbringen und gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der Verhandlung (vgl. § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Nachdem der Kläger zu 34) seine Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren insoweit gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die übrigen Klagen sind abzuweisen. I. Die Klagen sind - mit Ausnahme der Klagen der Kläger zu 44) und 45) - zulässig. A. Die Klageanträge sind sowohl in der Fassung der Hauptanträge als auch der Hilfsanträge statthaft. 1. Die jeweils gleichlautenden Hauptanträge sowie die ebenfalls jeweils identischen ersten Hilfsanträge sind zu Recht nicht auf die Aufhebung bzw. Feststellung der Rechtswidrigkeit und der fehlenden Vollziehbarkeit nur des Ergänzungsbeschlusses des Landratsamts Ortenaukreis vom 20.11.2014 zu dessen Planfeststellungsbeschluss für das Vorhaben Bau und Betrieb des Rückhalteraumes Elzmündung vom 20.12.2007 als solchen gerichtet, sondern auf den Planfeststellungsbeschluss des Landratsamts vom 20.12.2007 in der Fassung des Planänderungsbeschlusses vom 26.05.2010 und des Ergänzungsbeschlusses vom 20.11.2014 bezogen. Denn diese Beschlüsse stellen eine einheitliche Planungsentscheidung dar, die als solche zum Streitgegenstand eines gerichtlichen Anfechtungs- oder Rechtswidrigkeitsfeststellungsverfahrens gemacht werden kann. Dies gilt insbesondere für das Verhältnis des ursprünglichen Planfeststellungsbeschlusses vom 20.12.2007 zu dem Ergänzungsbeschluss des Landratsamts Ortenaukreis vom 20.11.2014. Zwar hat der Ergänzungsbeschluss das Vorhaben gegenüber der ursprünglichen Planfeststellung vom 20.12.2007 weder in seiner Form noch in dem konkret festgelegten Betriebsumfang verändert, sondern sich in seinem äußeren Regelungsgehalt darauf beschränkt, den Tenor des ursprünglichen Planfeststellungsbeschlusses vom 20.12.2007 in Folge einer „Abwägung nach der Nachbesserung des Grundwassermodells und der Erheblichkeitsprüfung zu den Beständen der Schmalen und der Bauchigen Windelschnecke unverändert aufrecht (zu) erhalten“. Allerdings hat das Landratsamt bei seiner konkreten Planergänzungsentscheidung nicht von der in solchen Fällen anerkannten Möglichkeit (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 08.01.2014 - 9 A 4.13 -, BVerwGE 149, 31, Rn. 16; Urt. v. 24.11.2011 - 9 A 23.10 -, BVerwGE 141, 171, Rn. 25) Gebrauch gemacht, das notwendige Planergänzungsverfahren ohne Beachtung der Anforderungen des § 73 LVwVfG auf die Kläger zu beschränken, auf deren Klage die entsprechende Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des ursprünglichen Planfeststellungsbeschlusses gerichtlich ausgesprochen worden war und die dann gegen einen auch nur ihnen gegenüber ergehenden - bestätigenden - Planergänzungsbeschluss isoliert mit der Behauptung der weiterhin fortdauernden Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit hätten vorgehen können. Vielmehr hat das Landratsamt zur Behebung der vom Verwaltungsgericht Freiburg in dessen Urteilen vom 31.07.2010 als Grund für die (teilweise) Rechtswidrigkeit und die Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses vom 20.12.2007 festgestellten Mängel ein ergänzendes Verfahren durchgeführt, in dessen Rahmen nicht nur die ursprünglich erfolgreichen Kläger beteiligt und alle anderen Betroffenen schon in Bezug auf die Durchführung dieses Verfahrens auf eine ihnen gegenüber bestehende Wirksamkeit des ursprünglichen Planfeststellungsbescheides vom 20.12.2007 verwiesen worden sind (hierzu BVerwG, Urt. v. 14.11.2002 - 4 A 15.02 -, NVwZ 2003, 485, 486), sondern in welchem unter Beachtung der Anforderungen des § 73 LVwVfG die - gesamte von dem Vorhaben insgesamt betroffene - Öffentlichkeit beteiligt worden war. Da die Planfeststellungsbehörde zudem sowohl die im Ergebnis dieses Verfahrens aufrechterhaltene Annahme einer fehlenden Beeinträchtigung einer vorhabenbedingten Betroffenheit der Bestände der Bauchigen und Schmalen Windelschnecken als auch die Ausführungen zu den Auswirkungen des Betriebs des Rückhalteraums auf die Grundwasserstände und die Trinkwasserqualität im Bereich der Gemarkung der Klägerin zu 1) auf alle Planbetroffenen bezogen hat, hat der Planergänzungsbeschluss den entsprechenden Begründungs- und Abwägungsteil der ursprünglichen Planungsentscheidung vom 20.12.2007 ersetzt und diesen zumindest in einem wesentlichen Punkt verändert. Damit sind der ursprüngliche Planfeststellungsbeschluss vom 20.11.2004 in dessen - hier unproblematischen - Fassung des Planänderungsbeschlusses vom 26.05.2010 und der Ergänzungsbeschluss vom 20.11.2014 bei objektiver Auslegung zu einer einheitlichen Planungsentscheidung verschmolzen, nach der - unter Beibehaltung der Regelungen und des Inhalts der ursprünglichen Planungsentscheidung im Übrigen - Teile der FFH-Verträglichkeitsprüfung und der Abwägung zu den durch das Vorhaben betroffenen Belangen des Gebäude- und des Trinkwasserschutzes ergänzt oder gar ersetzt worden sind. Mit diesem neuen - einheitlichen - Inhalt bilden der ursprüngliche Planfeststellungsbeschluss vom 20.12.2007 und dessen Ergänzung in dem Beschluss vom 20.11.2014 eine einheitliche Planungsentscheidung und damit einen eigenständigen Streitgegenstand (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 20.12.1991 - 4 C 25.90 -, Buchholz 316 § 76 VwVfG Nr. 4, juris, Rn. 17). Dies entspricht auch dem Willen und der Einschätzung der Planfeststellungsbehörde, die auf Seite 18 f. des Planergänzungsbeschlusses vom 20.11.2014 davon ausgeht, dass das der Fehlerbehebung dienende ergänzende Verfahren einen Abschnitt eines einheitlichen Planfeststellungsverfahrens bildet, an dessen Ende eine aus dem Planergänzungsbeschluss und dem vorhergehenden Planungsfeststellungsbeschluss gebildete einheitliche Planungsentscheidung stehe. 2. Die Statthaftigkeit des zweiten Hilfsantrags, mit welchem eine Ergänzung der Planungsentscheidung zum Bau und Betrieb des Rückhaltebeckens Elzmündung um Schutzvorkehrungen allein über die Vorgabe eines zu erreichenden Zustands (fehlende Beeinträchtigung der Grundstücke und Gebäude der Kläger durch vorhabenbedingt erhöhte Grundwasserstände und fehlendes Eindringen von rheinbürtigem Wasser in die Eigenwasserversorgungsanlagen verschiedener Kläger) begehrt wird, ergibt sich aus dem grundsätzlich gegebenen Ermessenspielraum der Behörde bei der Auswahl und Bestimmung der konkreten Schutzmaßnahmen, die zur Bewältigung eines konkreten Abwägungsproblems erforderlich sind (BVerwG, Urt. v. 28.10.1998 - 11 A 3.98 -, BVerwGE 107, 350, Rn. 49; Urt. v. 29.01.1991 - 4 C 51.89 -, BVerwGE 87, 332, 345, 367). B. Die Klagen wurden innerhalb der einmonatigen Klagefrist (§ 74 Abs. 1 VwGO) erhoben. Die erforderliche Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses wurde gem. § 74 Abs. 4 Satz 1 und 2, Abs. 5 Satz 3 LVwVfG durch die öffentliche Bekanntmachung ersetzt. Der damit für die Klagefrist maßgebliche Zeitpunkt lag deshalb auf dem ersten Tag nach der zweiwöchigen Auslegung der Ausfertigung des Plans in den betroffenen Gemeinden und der vorherigen öffentlichen Bekanntmachung des verfügenden Teils des Planfeststellungsbeschlusses, der Rechtsbehelfsbelehrung und des Hinweises auf die Auslegung im amtlichen Veröffentlichungsblatt und den örtlichen Tageszeitungen. Da die Auslegung am 01.12.2014 begonnen worden war, war dies der 15.12.2014, sodass die Klagefrist nach § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB für alle Kläger am 15.01.2015 endete. Diese Frist wurde von sämtlichen Klägern eingehalten. C. Die Kläger sind auch - mit Ausnahme der Kläger zu 44) und 45) - klagebefugt. 1. Anders als die übrigen Kläger können die Kläger zu 44) und 45) nicht im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen, dass eine Verletzung ihrer Rechte zumindest möglich erscheint (hierzu W.-R. Schenke/R.P. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 21. Aufl. 2015, § 42 Rn. 66, m.w.N.). Bei diesen Klägern scheidet eine Verletzung ihrer Rechte durch die angefochtene Planungsentscheidung vielmehr offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise aus (zu diesem Maßstab vgl. BVerwG, Urt. v. 28.02.1997 - 1 C 29.95 -, BVerwGE 104, 115, 118). Die in Ottenheim wohnenden Kläger zu 44) und 45) machen - nach der Klagebegründung - vor allem die Gefahr einer Beeinträchtigung ihres Wohnhauses durch vorhabenbedingt aufsteigendes Grundwasser sowie die Möglichkeit geltend, dass sie bei Betrieb des Rückhalteraums sowie bei Ökologischen Flutungen über ihre Eigenwasserversorgungsanlage durch Rheinwasser unzulässig verschmutztes Trinkwasser fördern und konsumieren. Die hiermit berührten Rechte auf Schutz ihres Eigentums und ihrer Gesundheit durch die Planungsentscheidung sind jedoch durch die angefochtene Planfeststellungsentscheidung unter keinen Umständen verletzt, weil sie mit diesen Belangen - wie auch mit anderen möglichen Einwendungen - nach § 73 Abs. 4 Satz 3 LVwVfG materiell präkludiert sind. Nach dieser Regelung sind bei ordnungsgemäßer Durchführung eines Anhörungsverfahrens mit öffentlicher Auslegung der Planunterlagen mit Ablauf der Einwendungsfrist alle nicht geltend gemachten Einwendungen gegen den Plan ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Dieser Ausschluss umfasst als materielle Präklusion auch die Geltendmachung der Einwendungen in einem späteren gerichtlichen Verfahren. Er ist als angemessener Ausgleich zwischen den Interessen der Bürgerbeteiligung, der planerischen Informationsaufbereitung und des effektiven Rechtsschutzes auf der einen Seite und den Zielen der Verfahrensbeschleunigung und der Rechtssicherheit auf der anderen Seite auch mit dieser Reichweite verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80 -, BVerfGE 61, 82, 114; Nichtannahmebeschl. v. 11.07.2014 - 1 BvR 1884/11 -, juris; BVerwG, Urt. v. 23.04.1997 - 11 A 7.97 -, BVerwGE 104, 337, 345). Diese Rechtsfolge des Verlusts sämtlicher klagefähiger Rechtspositionen der Kläger zu 44) und 45) gegen die aktuelle Planentscheidung zum Bau und Betrieb des Rückhalteraums ist hier eingetreten, nachdem die Auslegung der Planunterlagen des ergänzenden Planfeststellungsverfahrens am 22.03.2012 und damit rechtzeitig vor der am 02.04.2012 beginnenden Auslegung in ortsüblicher Weise im Amtsblatt der Klägerin zu 1) und unter hinreichendem Hinweis auf das Ende der Einwendungsfrist am 16.05.2012 und die Folgen einer unterbleibenden Einwendung bekannt gemacht und die Antragsunterlagen durch die Klägerin zu 1) in der Zeit vom 02.04.2013 bis einschließlich 02.05.2013 öffentlich ausgelegt worden waren und die Kläger zu 44) und 45) dennoch keine Einwendungen gegen die beantragte Planergänzung erhoben hatten. Der hier eingetretenen materiellen Präklusion steht nicht entgegen, dass die mit § 73 Abs. 4 Satz 3 LVwVfG verknüpfte Einschränkung der gerichtlichen Kontrolle im Anwendungsbereich der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-RL 2011, ABl. L Nr. 26 v. 28.01.2012, 1) bzw. der durch diese abgelösten Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27.06.1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-RL 1985, ABl. L 175 S. 40, i.d.F. der Richtlinie 2003/35/EG vom 26.05.2003, ABl. L 156 S. 17) nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urt. v. 15.10.2015 - C-137/14 -, NJW 2015, 3495, Rn. 78 ff.; BVerwG, Urt. v. 22.10.2015 - 7 C 15.13 -, NVwZ 2016, 308, Rn. 26; einschränkend für den Fall der - hier gegebenen - vollumfänglich fehlenden Beteiligung im Einwendungsverfahren OVG R-P, Beschl. v. 28.04.2016 - 8 B 10285/16 -, DVBl 2016, 998) gegen die dortige Regelung des Art. 11 Abs. 1 (bzw. des Art. 10a) verstößt, nach welcher die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicherstellen, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, (…) Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht (…) haben, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten. Denn die Regelung des § 73 Abs. 4 Satz 3 LVwVfG verstößt mit ihrer materiellen Präklusion nur insoweit gegen die Regelung des Art. 11 der UVP-RL 2011 (bzw. die Regelung des Art. 10a der UVP-RL 1985), als hierdurch die Gründe beschränkt werden, auf die ein Kläger einen gerichtlichen Rechtsbehelf im Sinne dieser Richtlinien in einer im Übrigen zulässigen Weise stützen kann, betrifft aber nicht den hier gegebenen Fall, dass die Präklusion bereits zum Wegfall der diesem inhaltlichen Überprüfungsverfahren - jedenfalls bei privaten Klägern - zulässigerweise vorgelagerten Klagebefugnis (vgl. EuGH, Urt. v. 15.10.2015 - C-137/14 -, NJW 2015, 3495, Rn. 37; Urt. v. 12.05.2011 - C-115/09 -, NJW 2011, 2779, Rn. 45) führt. 2. Bei den übrigen Klägern ist die Klagebefugnis gegeben. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Landratsamt etwa bei seiner Abwägung im Planergänzungsbeschluss vom 20.11.2014 zu den Folgen des Betriebs des Rückhalteraums auf die Grundwasserqualität sowie auf die Grundwasserstände schutzwürdige und mehr als nur geringfügig berührte Belange der Kläger zu Unrecht nicht oder nicht mit dem notwendigen Gewicht berücksichtigt und die angefochtene Planungsentscheidung damit ein aus dem Abwägungsgebot folgendes subjektives Recht der Kläger auf gerechte Abwägung ihrer Belange verletzt hat (hierzu grundlegend BVerwG, Urt. v. 14.02.1975 - IV C 21.74 -, BVerwGE 48, 56, 64; Urt. v. 10.10.2012 - 9 A 20.11 -, NVwZ 2013, 645, Rn. 11; zur Klagebefugnis vgl. BVerwG, Urt. v. 19.12.2007 - 9 A 22.06 -, BVerwGE 130, 138, Rn. 12). a) Dies gilt zunächst für die Klägerin zu 1), die gegen die Entscheidung im ergänzenden Verfahren zumindest geltend machen kann, dass die auf ihre Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Landratsamts Ortenaukreis vom 20.12.2007 mit Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 31.07.2010 - 2 K 192/08 - rechtskräftig festgestellten Rechtsfehler der fehlerhaften Abwägung der Auswirkungen des Betriebs des Rückhaltebeckens auf ihren im Wasserschutzgebiet Ottenheim gelegenen und der örtlichen Wasserversorgung dienenden Trinkwasserbrunnen einerseits und die Substanz ihrer kommunalen Immobilien in den Teilorten Allmannsweier und Ottenheim andererseits nach wie vor nicht behoben seien (hierzu BVerwG, Urt. v. 08.01.2014 - 9 A 4.13 -, BVerwGE 149, 31, Rn. 28). b) Dies gilt aber auch - mit Ausnahme der Klägerin zu 43) - für die übrigen Kläger. Diese sind Eigentümer von mit Immobilien bebauten Grundstücken in den Teilorten Wittenweier (Grundstücke der Kläger zu 2), 3), 4), 5), 6), 15), 16), 17), 18), 19), 25), 26), 27) und 29)), Ottenheim (Grundstücke der Kläger zu 7), 8), 9), 10), 11), 12), 13), 14), 20), 21), 28), 32), 33), 34), 35), 36), 37), 38), 42), 46) und 47)) und Nonnenweier (Grundstücke der Kläger zu 22), 23), 24), 30), 31), 39) und 40)) und beziehen ihr Frischwasser über eine Eigenwasserversorgung direkt aus dem Grundwasser. In der Sache berufen sie sich unter anderem darauf, dass das Landratsamt Ortenaukreis als Planfeststellungsbehörde auf der Grundlage der im ergänzenden Verfahren methodisch nachgebesserten Prognose zu den Auswirkungen des Betriebs des Rückhaltebeckens mit Hochwasserretention und Ökologischen Flutungen auf die Grundwasserstände und die Trinkwasserqualität in der Umgebung erneut in eine Abwägung eingetreten sei, die in Bezug auf ihre Belange des Schutzes ihrer Immobilien vor Vernässung und ihrer Trinkwasserversorgung über Eigenwasserversorgungsanlagen an relevanten Abwägungsfehlern leide. Der hiermit begründeten Möglichkeit einer Verletzung des Rechts der Kläger auf gerechte Abwägung ihrer schutzwürdigen Belange steht nicht von vornherein und unter jedem Aspekt entgegen, dass der Planfeststellungsbeschluss vom 20.12.2007 mit seiner Abwägung zu diesen Belangen des Immobilienschutzes und des Schutzes der Kläger vor einer Beeinträchtigung ihrer Eigenwasserversorgung gegenüber diesen Klägern bestandskräftig geworden ist. Diese Bestandskraft ergibt sich daraus, dass die gegen diesen Planfeststellungsbeschluss von den Klägern zu 2), 3), 4), 5), 6), 17), 18), 19), 25) und 26) erhobenen Klagen mit Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 31.7.2010 - 2 K 393/08 - (dort zu Kläger zu 48), 53), 54), 55), 56), 51), 49), 50), 61) und 63)) und Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 23.09.2013 - 3 S 285/11 - (dort Kläger zu 11), 6), 5), 10), 16), 4), 7), 3), 14) und 12)) mit Ausnahme der Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses im Hinblick auf die fehlerhafte FFH-Verträglichkeitsprüfung zur möglichen Beeinträchtigung der Bestände der Schmalen und der Bauchigen Windelschnecken abgewiesen und eine Rechtsverletzung dieser Kläger in Bezug auf die Abwägung des Schutzes ihrer in Wittenweier gelegenen Grundstücke vor Vernässung und der Eigenwasserversorgung vor Verunreinigung unter Hinweis auf die dort wirksamen Schutzbrunnengalerien ausdrücklich verneint worden war. Ähnliches gilt für den Belang des Schutzes des - in Nonnenweier gelegenen - Grundstücks Flst. Nr. XXXX der Kläger zu 30) und zu 31) vor Vernässung und der Eigenwasserversorgung vor einer Verunreinigung des Grundwassers, nachdem die von diesen Klägern gemeinsam mit ihrer damals noch lebenden Mutter in Erbengemeinschaft erhobene Klage ebenfalls abgewiesen worden war (VG Freiburg, Urt. v. 31.07.2010 - 2 K 369/08 - (dort Kläger zu 15); VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.09.2013 - 3 S 286/11 -). Die übrigen Kläger hatten gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 20.12.2007 bereits keine Klage erhoben. Grundsätzlich schließt die - gegenüber einem zuvor passiven oder erfolglosen Kläger eingetretene - Bestandskraft eines Planfeststellungsbeschlusses nicht nur die Klage gegen den Beschluss selbst aus, sondern hat auch zur Folge, dass dieser gegen eine erneute Entscheidung in einem Planergänzungsverfahren klageweise nur vorgehen kann, wenn diese zu einer Änderung des Vorhabens führt und der Kläger durch deren Festsetzungen erstmals oder weitergehend als bisher betroffen wird (BVerwG, Urt. v. 15.07.2016 - 9 C 3.16 -, NVwZ 2016, 1631, Rn. 61; Urt. v. 28.04.2016 - 9 A 9.15 -, BVerwGE 155, 91, Rn. 39; Urt. v. 08.01.2014 - 9 A 4.13 -, BVerwGE 149, 31, Rn. 28; Urt. v. 24.07.2008 - 4 A 3001.07 -, BVerwGE 131, 316, Rn. 21, m.w.N.; Urt. v. 21.05.1997 - 11 C 1.97 - Buchholz 442.40 § 6 LuftVG Nr. 27 S. 4). Allein eine mittlerweile erkennbar gewordene stärkere Betroffenheit durch ein unverändert gebliebenes Vorhaben reicht insoweit nicht aus (vgl. BVerwG, Beschl. v. 04.07.2012 - 9 VR 6.12 -, NVwZ 2012, 1126, Rn. 12). Der erfolglose Kläger muss sich zudem - unter Vorbehalt einer Änderung der Sach- und Rechtslage - die Rechtskraft des klageabweisenden Urteils entgegenhalten lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.07.2008 - 4 A 3001.07 -, BVerwGE 131, 316, Rn. 26). Dies ergibt sich über den Grundsatz der Planerhaltung daraus, dass die - namentlich zugunsten des Vorhabenträgers, der Planfeststellungsbehörde und anderer Verfahrensbeteiligter - mit den verfahrensrechtlichen Instituten der Einwendungspräklusion und der Bestandskraft im Hinblick auf den ursprünglichen Planfeststellungsbeschlusses erzielte Rechtssicherheit einer Anlagenzulassung nicht allein dadurch entfallen können soll, dass zur Behebung eines Mangels ein Ergänzungsverfahren durchgeführt werden muss. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Durchführung des ergänzenden Verfahrens - wie vorliegend - durch die auf Klagen von Dritten ergangene verwaltungsgerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des ursprünglichen Planfeststellungsbeschlusses wegen eines behebbaren Mangels veranlasst wurde. Denn ein solches Urteil wirkt mit diesem feststellenden Ausspruch gemäß § 121 Nr. 1 VwGO nur zwischen den Beteiligten und erweist sich im Verhältnis zu anderen Planbetroffenen lediglich als bloßer Rechtsreflex, der die ihnen gegenüber bereits eingetretene Bestandskraft unberührt lässt (BVerwG, Beschl. v. 04.07.2012 - 9 VR 6.12 -, NVwZ 2012, 566; Beschl. v. 22.09.2005 - 9 B 13.05 -, BayVBl. 2006, 191). Ebenso ist es für die Frage der Bindungswirkung des bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses unerheblich, dass der Ergänzungsbeschluss mit diesem unter Umständen zu einem einheitlichen prozessualen Streitgegenstand verschmilzt. Ist damit die Klagebefugnis der genannten Kläger nicht bereits deshalb begründet, weil der Planergänzungsbeschluss des Landratsamts Ortenaukreis vom 20.11.2014 das Vorhaben des Baus und Betriebs des Hochwasserrückhaltebeckens Elzmündung gegenüber der Anlagenzulassung in dem Planfeststellungsbeschluss vom 20.12.2007 geändert hätte und die Kläger hierdurch erstmals oder weitergehend in ihren Belangen betroffen wären, ergibt sich die Klagebefugnis der Kläger jedoch daraus, dass die Planfeststellungsbehörde ungeachtet der Bindungswirkung der (weitgehend) bestandskräftigen Planfeststellung vom 20.12.2007 in der Lage ist, - anlässlich des reinen Ergänzungsverfahrens, aber über dieses hinaus - mit der Folge in eine neuerliche Sachprüfung einzutreten, dass die Rechtsschutzmöglichkeiten gegen diesen Abwägungsteil im Sinne eines Zweitbescheides auch dann wieder eröffnet sind, wenn - wie hier - die ursprüngliche Entscheidung in der Sache unverändert bestätigt wird (BVerwG, Beschl. v. 28.07.2014 - 7 B 22.13 -, UPR 2015, 34, 35; Urt. v. 19.12.2007 - 9 A 22.06 -, BVerwGE 130, 138, Rn. 26), und das Vorliegen einer solchen Situation jedenfalls nicht ausgeschlossen ist, nachdem das Landratsamt Ortenaukreis im Planergänzungsbeschluss zu den Auswirkungen des vorhabenbedingten Grundwasseranstiegs für die Gebäude in den Teilorten Ottenheim, Nonnenweier und Wittenheim ebenso Stellung nimmt wie zu dem Maß des vorhabenbedingten Eindringens von rheinbürtigem Schmutzwasser in den Grundwasserbereich der Eigenwasserversorgungen in den Teilorten Nonnenweier und Wittenweier. Dabei steht der mit einem Zweitbescheid (wieder) eröffneten Rechtsschutzmöglichkeit auch nicht die Bindungswirkung abweisender verwaltungsgerichtlicher Urteile entgegen, in denen die Rechtmäßigkeit der Behandlung der im Zweitbescheid erneut aufgegriffenen und sachlich geprüften Fragestellung im ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss als tragender Grund bestätigt worden war (a.A. BVerwG, Urt. v. 19.12.2007 - 9 A 22.06 -, BVerwGE 130, 138, Rn. 22). Denn die Möglichkeit des Erlasses eines die Bestandskraft einer Planentscheidung durchbrechenden und die Rechtsschutzmöglichkeiten wiedereröffnenden Zweitbescheides beruht auf dem Gedanken des Wiederaufgreifens eines Verfahrens, welches - anders als die Rücknahme oder der Widerrufs eines Verwaltungsakts, die auf den ursprünglichen Verwaltungsakt bezogen bleiben - den Weg für eine erneute Sachentscheidung gerade unter Durchbrechung der Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung eröffnet (grundlegend insoweit BVerwG, Urt. v. 22.10.2009 - 1 C 15.08 -, BVerwGE 135, 121, Rn. 25; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.04.2008 - 11 S 759/06 -, VBlBW 2009, 32, Rn. 37; in der Sache wohl ebenso BVerwG, Beschl. v. 28.07.2014 - 7 B 22.13 -, UPR 2015, 34, Rn. 10). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Regelung des § 72 Abs. 1 HS 2 LVwVfG. Zwar wird in dieser Norm die Nichtanwendbarkeit des das Wiederaufgreifen des Verfahrens regelnden § 51 LVwVfG im Planfeststellungsverfahren bestimmt (vgl. insoweit auch Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 16. Aufl. 2015, § 72 Rn. 23), dieser Ausschluss erfasst vor dem Hintergrund insbesondere der Sonderregelungen des § 75 Abs. 2 LVwVfG zu der erhöhten Bestandskraft und den nachträglichen Anordnungen jedoch allein die Problematik eines Anspruchs eines Drittbetroffenen auf eine im Wege des Wiederaufgreifens veranlasste erneute Sachentscheidung, nicht jedoch die sowohl in Konstellationen der Drittbegünstigung allgemein als auch im Planfeststellungsverfahren im Besonderen anerkannte Möglichkeit der Behörde, ein Verfahren von sich aus wiederaufzugreifen und die erste Entscheidung mit der Folge der erneuten Eröffnung eines Rechtsweges durch eine zweite (ggfs. sogar gleichlautende) Entscheidung zu ersetzen. Schließlich steht der Klagebefugnis der Kläger zu 9), 11), 16), 22) und 42) - entgegen dem Vorbringen des Beklagten-Bevollmächtigten - auch nicht der Einwand der materiellen Präklusion ihrer abwägungserheblichen Belange nach § 73 Abs. 4 Satz 3 LVwVfG entgegen. Denn diese Kläger haben - anders als vom Bevollmächtigten des Beklagten in den Raum gestellt - im Anhörungsverfahren jeweils rechtzeitig Einwendungen erhoben, die sich - für die Kläger zu 9) und 16) - auf eine drohende Vernässung der Keller ihres Immobilieneigentums und die Verunreinigung des über ihre Eigenwasserversorgungsanlage geförderten Trinkwassers (Einwendungsordner Ottenheim, Nr. 39; Einwendungsordner Wittenweier, Nr. 1) oder - so die Kläger 11), 22) und 42) - zumindest auf die Verunreinigung des geförderten Trinkwassers (Einwendungsordner Ottenheim, Nr. 98; Einwendungsordner Nonnenweier, Nr. 137, und Einwendungsordner Ottenheim, Nr. 144) beziehen. c) Die Klägerin zu 43) kann als Bürgerinitiative mangels Betroffenheit in eigenen Rechten keine Klagebefugnis begründen, und zwar auch nicht insoweit als sie die Belange ihrer Mitglieder geltend macht. Allerdings ergibt sich die Klagebefugnis der Klägerin zu 43) aus ihrer Stellung als nach § 3 UmwRG anerkannter Vereinigung. Denn sie ist durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt und kann als anerkannte Vereinigung gemäß §§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG, § 2 Abs. 3 UVPG, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, gegen den Planfeststellungsbeschluss des nach §§ 3 Abs. 1, 3c Satz 1 UVPG i.V.m. Anlage 1 Nr. 13.6.2. aufgrund einer entsprechenden Vorprüfung UVP-pflichtigen Rückhalteraums Elzmündung vom 20.12.2007 in der Fassung des Planergänzungsbeschlusses vom 20.11.2014 eine Verletzung von Rechtsvorschriften geltend machen, die „dem Umweltschutz dienen". Da die Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 1 Nr. 1 UVPG auf die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen eines Vorhabens auf die „Umwelt" und damit nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 UVPG - neben zahlreichen anderen Schutzgütern - auch auf die Auswirkungen auf Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit sowie auf das Schutzgut des Wassers bezogen ist, trägt sie diesem Erfordernis bereits dadurch Rechnung, dass sie in der Sache unter anderem geltend macht, das planungsrechtliche Abwägungsgebot sei wegen einer unzureichenden Berücksichtigung der Gefahr einer Verunreinigung des auch als Trinkwasser genutzten Grundwassers durch rheinbürtiges Wasser verletzt (zur Rüge der fehlerhaften Abwägung von Belangen im Planfeststellungsverfahren, die auch der Umwelt dienen vgl. BVerwG, Urt. v. 19.03.2003 - 9 A 33.02 -, NVwZ 2003, 1120, Rn. 35). Die nach einer Beteiligung bereits im ersten Planfeststellungsverfahren erfolgte Abweisung ihrer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 20.12.2007 mit Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 31.07.2010 - 2 K 206/08 - (dort Klägerin zu 1)) steht der Klagebefugnis der Klägerin zu 43) nicht entgegen. Zwar ist eine Umweltvereinigung in einer solchen Situation aufgrund der ihr gegenüber mit der Klageabweisung (als unzulässig) eingetretenen Bestandskraft dieses Bescheides in einem danach folgenden Verfahren gegen die Entscheidung im ergänzenden Verfahren grundsätzlich darauf beschränkt zu rügen, dass Umweltbelange durch eine - hier nicht gegebene - nunmehr geänderte Zulassung des Vorhabens erstmals oder stärker berührt seien als bisher (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.07.2016 - 9 C 3.16 -, NVwZ 2016, 1631, Rn. 61; Urt. v. 08.01.2014 - 9 A 4.13 -, BVerwGE 149, 31, Rn. 28). Daran ändert hier auch der Umstand nichts, dass die Klägerin zu 43) erst nach Rechtskraft der damaligen Gerichtsentscheidung als Umweltvereinigung nach § 3 UmwRG anerkannt wurde. Allerdings hat das Landratsamt in seinem Planergänzungsbeschluss vom 20.11.2014 zur Behebung der (teilweisen) Rechtswidrigkeit und die Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses vom 20.12.2007 den entsprechenden Begründungs- und Abwägungsteil zumindest in Bezug auf die FFH-Verträglichkeitsprüfung zur Beeinträchtigung der Bestände der Schmalen und der Breiten Windelschnecken und die Auswirkungen des Betriebs des Rückhalteraums auf den der Frischwasserversorgung dienenden Tiefbrunnen der Klägerin zu 1) im Wasserschutzgebiet Ottenheim ersetzt und mit diesem Inhalt gegenüber allen Planbetroffenen bekanntgemacht hat. Damit ist zumindest die Möglichkeit gegeben, dass diese Sachprüfung auch auf Regelungen bezogen ist, die im Sinne des § 2 UmwRG dem Schutz der Umwelt dienen und zudem im Sinne eines Zweitbescheides die Rechtsschutzmöglichkeiten der Klägerin zu 43) gegen diesen Abwägungsteil wieder eröffnet hat (zu dieser Möglichkeit vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.07.2014 - 7 B 22.13 -, UPR 2015, 34, 35; Urt. v. 19.12.2007 - 9 A 22.06 -, BVerwGE 130, 138, Rn. 26). II. Die - zulässigen - Klagen sind nicht begründet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss des Landratsamtes Ortenaukreis vom 20.12.2007 für den Bau und Betrieb des Rückhalteraumes Elzmündung in der Fassung des Planänderungsbeschlusses vom 26.05.2010 und des Ergänzungsbeschlusses vom 20.11.2014 leidet an keinem Rechtsfehler, der die Kläger in ihren Rechten verletzt und seine - vollständige oder teilweise - Aufhebung oder zumindest die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit oder Nichtvollziehbarkeit erfordert (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO). Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Planfeststellung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des grundlegenden Planfeststellungsbeschlusses vom 20.12.2007 (BVerwG, Urt. v. 01.04.2004 - 4 C 2.03 -, BVerwGE 120, 276, 283; Urt. v. 12.08.2009 - 9 A 64.07 -, BVerwGE 134, 308, Rn 52, m.w.N.; a.A. BayVGH, Urt. v. 18.12.2012 - 8 B 12.431 -, juris, Rn. 41: Erlass des Ergänzungsbeschlusses). Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass nach seinem Ergehen ein Planergänzungsverfahren durchgeführt und unter dem 20.11.2014 ein Planergänzungsbeschluss erlassen worden ist, der zumindest in der Begründung mit dem ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss zu einem einheitlichen Streitgegenstand verschmolzen ist. Denn diese Planergänzung hat die ursprüngliche Vorhabenzulassung weder in ihrem Umfang verändert noch in der bisherigen Ausgewogenheit sowohl der Gesamtplanung als auch eventuell abtrennbarer Planungsteile in Frage gestellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.06.2004 - 9 A 11.03 -, BVerwGE 121, 72, 81 f.). Dabei steht der grundsätzlichen Anknüpfung an die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des ersten Planfeststellungsbescheides vom 20.12.2007 auch nicht entgegen, dass die Fehlerheilung im ergänzenden Verfahren zum Teil auch auf die Verträglichkeitsprüfung nach Art. 6 Abs. 3 FFH-RL bezogen war. Denn die ergänzenden Gutachten, die dieser erneuten Verträglichkeitsprüfung zugrunde gelegt worden sind, haben gegenüber der ursprünglichen - unzureichenden - Prüfung der Erheblichkeit des Vorhabens für den günstigen Erhaltungszustand der geschützten Bestände der Schmalen und der Bauchigen Windelschnecken im Vorhabengebiet keine veränderten tatsächlichen Verhältnisse ergeben. Auch wurden durch sie die Beurteilungsgrundlagen nicht in einer Weise aktualisiert, die eine Neubewertung der Verträglichkeitsuntersuchung notwendig gemacht hätte (BVerwG, Urt. v. 12.03.2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299, Rn. 31, 131; Urt. v. 14.04.2010 - 9 A 5.08 -, BVerwGE 136, 291, Rn. 29; Urt. v. 15.07.2016 - 9 C 3.16 -, NVwZ 2016, 1631, Rn. 42). Vielmehr ist das Landratsamt Ortenaukreis - worauf es hier allein ankommt - im Rahmen des Ergänzungsbeschlusses davon ausgegangen, dass die im Rahmen dieses Verfahrens gewonnenen Erkenntnisse die Annahmen der Verträglichkeitsprüfung des Planfeststellungsbeschlusses vom 20.12.2007 zu den möglichen Anpassungs- und Überlebensstrategien dieser geschützten Weichtierarten im Falle des Betriebs des Rückhaltebeckens inhaltlich bestätigten, ohne hierbei neue problematische Aspekte aufzuwerfen. Ist die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Planungsentscheidung somit auch in Bezug auf die hier streitgegenständliche Modifizierung durch den Planergänzungsbeschluss vom 20.11.2014 nach Maßgabe der bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vom 20.12.2007 geltenden Rechtsgrundlagen des § 31 Abs. 2 Satz 1 und 2 WHG (i.d.F. d. Bek. v. 19.08.2002, BGBl. I S. 3245; zul. geänd. d. Art. 2 d. G. v. 10.05.2007, BGBl. I S. 666) i.V.m. § 64 WG BW (i.d.F. d. Bek. v. 20.01.2005, GBl. S. 219, 404) und den §§ 72 ff. LVwVfG (i.d.F. v. 12.04.2005, GBl. S. 350) zu beurteilen, bleibt es dennoch einer - jeweils im Einzelfall erforderlichen - Prüfung vorbehalten, inwieweit das zwischenzeitlich in Kraft getretene Wasserhaushaltsgesetz vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585, zul. geänd. d. Art. 2 d. G. v. 08.04.2013, BGBl. I S. 734 - WHG 2010) - mit seinen Regelungen der §§ 68 Abs. 1 und 3, 67 Abs. 2, 70 Abs. 1, 13 Abs. 1, 14 Abs. 3 bis 6 WHG 2010 und seinem Verweis auf die §§ 72 ff. BVwVfG -, das Bundesnaturschutzgesetz vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542, zul. geänd. d. Art. 2 Abs. 24 d. G. v. 06.06.2013, BGBl. I S. 1482 - BNatSchG 2009) oder das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (i.d.F. v. 08.04.2013, BGBl. I S. 753; zul. geänd. d. G. v. 20.11.2015, BGBl. I S. 2069, - UmwRG) sowie das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (i.F.d. d. Bek. v. 24.02.2010, BGBl. I S. 94; zul. geänd. d. Art. 10. d G. v. 25.07.2013, BGBl. I S. 2749, - UVPG) insbesondere im Hinblick auf die mit diesen Gesetzen umgesetzten Richtlinien etwa zum Schutz des Grundwassers (RL 2006/118/EG) und des Hochwasserschutzes (RL 2007/60/EG), aber auch zur Umweltverträglichkeitsprüfung (RL 85/337/EWG; RL 2011/92/EU) partiell Anwendung finden. A. Der Planfeststellungsbeschluss beruht in der Gestalt des Ergänzungsbeschlusses vom 20.11.2014 auf keinem erheblichen Verfahrensfehler. Maßgeblich ist hier allein das dem Ergänzungsbeschluss vom 20.11.2014 zugrunde liegende Verfahren, dessen Durchführung vom Vorhabenträger unter dem 08.08.2012 mit dem Ziel beantragt worden war, die in den Urteilen des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 31.07.2010 rechtskräftig festgestellten Mängel des Planfeststellungsbeschlusses für den Bau und Betrieb des Rückhalteraums Elzmündung vom 20.12.2007 unter Berücksichtigung der überarbeiteten Unterlagen zur Beeinträchtigung der Bestände der Schmalen und der Bauchigen Windelschnecken durch den Betrieb des Rückhaltebeckens und zur Prognose der mit diesem Betrieb verbundenen Auswirkungen auf die Grundwasserstände und die Wasserversorgungen im Bereich der Gemarkung der Klägerin zu 1) zu beheben. Dieses Ergänzungsverfahren wurde vom Landratsamt Ortenaukreis nicht als ein Verfahren ausgestaltet, in welchem die durch die Urteile des Verwaltungsgerichts Freiburg festgestellten Mängel allein gegenüber den in diesen Verfahren erfolgreichen Klägern behoben werden sollten (hierzu etwa BVerwG, Urt. v. 24.11.2011 - 9 A 23.10 -, BVerwGE 141, 171, Rn. 25, m.w.N.). Vielmehr wurde es - überobligatorisch und in Anknüpfung an den Gedanken der Wiederholung der zur Fehlerbehebung notwendigen Verfahrensabschnitte der teilrechtswidrigen Planfeststellung - als ein Verfahren nach §§ 72 Abs. 1, 73 ff. LVwVfG ausgestaltet. An dieser Entscheidung muss sich der Beklagte auch im Hinblick auf die Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der gewählten Verfahrensart festhalten lassen. Bezogen auf dieses Verfahren sind erhebliche Verfahrensfehler weder substantiiert vorgetragen noch für die Kammer erkennbar. Dies gilt auch für den - von den Klägern nicht aufgeworfenen - Umstand, dass die ergänzende Berechnung der XXX GmbH zum Transport rheinbürtigen Wassers vom Juli 2014 (BAS 16059 ff.), mit welcher die Ausbreitung des rheinbürtigen Wassers unter Berücksichtigung des Hochwassers 1988, eines Niederschlags von 30 mm und einer Hochwasserrückhaltung (Bemessungsfall V25 oew) sowie unter Ansatz eines Dispersionskoeffizienten simuliert worden war, vor seiner Berücksichtigung im Planergänzungsbeschluss nicht in eine (erneute) Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 9 UVPG einbezogen worden war. Zwar ist die Planergänzung aufgrund ihrer Verschmelzung mit dem teilrechtswidrigen Planfeststellungsbeschluss vom 20.12.2007 ohne weiteres eine behördliche Entscheidungen nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVPG. Auch bezieht sich dieses Ergänzungsverfahren auf die Auswirkungen des planfestgestellten Vorhabens auf die Umwelt, die deshalb entsprechend § 1 Nr. 1 UVPG im Rahmen der - für das Vorhaben insgesamt erforderlichen - Umweltverträglichkeitsprüfung umfassend zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten waren. Allerdings hat die Planfeststellungsbehörde diese Prüfung vor dem Hintergrund der Rechts- und Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses vom 20.12.2007 ohne Rechtsfehler auf die - als rechtswidrig festgestellte - FFH-Verträglichkeitsprüfung in Bezug auf die Bestände der Schmalen und Breiten Windelschnecken beschränkt und gerade nicht auf den Aspekt des Grundwasserschutzes vor Verunreinigung bezogen, sodass die ergänzenden Berechnungen zur Ausbreitung des (mögliche Schadstoffe transportierenden) Rheinwassers im Grundwasserleiter unter Berücksichtigung auch der Dispersion nicht zu den nach § 6 UVPG im Rahmen der - ergänzenden - Umweltverträglichkeitsprüfung vorzulegenden und damit nach § 9 Abs. 1, 1b Nr. 1 UVPG zur Einsichtnahme und Äußerung der betroffenen Öffentlichkeit auszulegenden Unterlagen des Vorhabenträgers gehören. Das Landratsamt Ortenaukreis hat in der Begründung des Ergänzungsbeschlusses vom 20.11.2014 klargestellt, dass sich das durchzuführende ergänzende Verfahren ausschließlich auf die Beseitigung der beiden vom Verwaltungsgericht Freiburg in den Urteilen vom 31.07.2010 festgestellten Fehler des Planfeststellungsbeschlusses vom 20.12.2007 beziehe (S. 18 f. und 107). Da der - nach der Ansicht des Verwaltungsgerichts gegebene - Mangel des methodisch fehlerhaften Grundwassermodells die Prognose zu den Grundwasserständen in Ottenheim und Allmannsweier sowie zu der möglichen Ausbreitung von Schadstoffen aus dem gefluteten Rheinwasser in den Einzugsbereich des Trinkwasserbrunnens der Klägerin zu 1) im Wasserschutzgebiet Ottenheim in einer Weise beeinträchtigt habe, die die diesbezügliche Abwägung der hiermit verbundenen Belange der erfolgreichen Kläger fehlerhaft gemacht habe (S. 27 ff.), hat das Landratsamt auf der Grundlage der Prognose, wie sie sich als Ergebnis des ergänzenden Verfahrens dargestellt hatte, in der Sache auch nur diese fehlerhafte Abwägung wiederholt und gerade nicht auch - partiell zur Betroffenheit des Grundwassers als Umweltgut - eine erneute Umweltverträglichkeitsprüfung vorgenommen. Zwar hat die Genehmigungsbehörde diese Beschränkung nicht - wie in Bezug auf die Beeinträchtigung der Eigenwasserversorgung in den Teilorten der Klägerin zu 1) - ausdrücklich ausgesprochen, doch ergibt sich diese zum einen aus dem Tenor des Ergänzungsbeschlusses, der sich ausdrücklich (nur) auf „die Abwägung nach erfolgter Nachbesserung des (…) Grundwassermodells (…)“ und die „vorhabenbedingte Betroffenheit der Bauchigen und Schmalen Windelschnecke“ bezieht. Zum anderen wird sie zumindest in dem Verweis des Landratsamts Ortenaukreis in der Begründung des Ergänzungsbeschlusses auf die Passage des Urteils des Verwaltungsgerichthof Baden-Württemberg vom 23.09.2013 - 3 S 284/11 - (UA S. 60 ff.) deutlich, mit der dieses die Beschränkung des methodischen Mangels des Grundwassermodells auf die Beeinträchtigung der Trinkwasserversorgung der Klägerin zu 1) begründet. Denn dort ist ausdrücklich dargestellt, dass die Planfeststellungsbehörde den als Schutzgut im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung zu berücksichtigenden Belang des Grundwasserschutzes mit dem ihm zukommenden Gewicht in den Blick genommen habe und - trotz der vom Verwaltungsgericht festgestellten methodischen Mängel des Grundwassermodells - in der Umweltverträglichkeitsstudie ohne Rechtsfehler davon ausgegangen sei, dass eine nachhaltige Veränderung der Qualität des Grundwassers durch den Eintrag von Schadstoffen aus dem Rückhalteraum in das Grundwasser grundsätzlich weder bei Hochwasserrückhaltung noch bei Ökologischen Flutungen zu erwarten sei. Die fehlende erneute Offenlage der Transportmodellierung des rheinbürtigen Wassers auch unter Berücksichtigung eines Dispersionsfaktors begründete jedoch auch dann keinen Verfahrensfehler, wenn diese ergänzend vorgelegten Unterlagen als Teil der Unterlagen angesehen würden, die in eine Umweltverträglichkeitsprüfung einbezogen und deshalb nach § 6 UVPG vorgelegt worden wären. Denn in diesem Fall durfte von einer erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit abgesehen werden, weil nach den ergänzten Unterlagen „keine zusätzlichen oder anderen erheblichen Umweltauswirkungen zu besorgen sind“. Die mit den Unterlagen vorgelegten ergänzenden Berechnungen zur Ausbreitung des rheinbürtigen Wassers bei Berücksichtigung der Dispersion lassen keine möglichen Umweltauswirkungen erkennbar werden, die über diejenigen hinausgehen, wie sie sich aus den zuvor vorgelegten und in dem Erörterungstermin am 09.04.2014 behandelten Berechnungen ergeben haben. Die neuen Berechnungen beinhalten nach ihrem Gegenstand, Systematik und Ermittlungstiefe keine neue oder über die bisherigen Untersuchungen wesentlich hinausgehende Prüfung der maßgeblichen Umweltbetroffenheiten. Zwar beruhten die vom Vorhabenträger zunächst vorgelegten Berechnungen der Ausbreitung des rheinbürtigen Wassers im Grundwasserleiter auf der Simulation eines rein advektiven Massentransports, bei dem Dispersionseffekte nicht berücksichtigt worden waren. Bei dieser Betrachtung waren jedoch die hierbei gegebenen Unsicherheiten zum tatsächlichen Ausbreitungsverhalten der Wasserinhaltsstoffe ausdrücklich benannt worden. Insoweit hatte man bewusst auf die Berücksichtigung eines Dispersionseffekts und die damit gegebene mögliche Auffächerung der Konzentration des rheinbürtigen Wassers quer zu der zugrunde gelegten Strömungsrichtung des Grundwassers verzichtet, da die hiermit verbundenen Unsicherheiten gleichzeitig über - bei der advektiven Berechnung im Sinne einer Worst-Case-Überlegung unberücksichtigt gebliebene - Verdünnungseffekte relativiert würden und die für eine entsprechende Ausbreitungsberechnung anzusetzenden Dispersionskoeffizienten als Systemeigenschaften des Grundwasserleiters selbst über die im Rahmen des Probebetriebs des Rückhaltebeckens vorgesehenen Markierungsversuche nur punktuell bestimmt werden könnten. Die genaue Betrachtung des Ausbreitungsverhaltens des rheinbürtigen Wassers im Grundwasserleiter sollte deshalb in ein den Betrieb des Rückhalteraums begleitendes Monitoringverfahren verlagert werden, in dessen Verlauf dann die unter Umständen notwendigen weiteren Maßnahmen vor allem etwa zur Sicherung der Trinkwasserversorgung festgelegt werden sollten. Dementsprechend wurden die - auf entsprechende Anregung und Kritik der Gutachter der Kläger - in der Folge des Erörterungstermins vorgelegten ergänzenden Berechnungen zur Ausbreitung des rheinbürtigen Wassers im Bereich der zentralen Wasserversorgung Ottenheim bei Ansatz einer longitudinalen und transversalen Dispersion der Inhaltsstoffe nicht als eine neue, sondern nur als eine zusätzliche Abschätzung des Risikos verstanden, dass der Trinkwasserbrunnen der Klägerin zu 1) im Falle der Hochwasserrückhaltung tatsächlich von verschmutztem Rheinwasser erreicht wird. Die bereits zuvor benannte Notwendigkeit weiterer Maßnahmen zur Erkundung des tatsächlichen Ausbreitungsverhaltens von Inhaltsstoffen, die über den Betrieb des Rückhaltebeckens mit dem Rheinwasser in das Grundwasser und damit den Bereich der zentralen Wasserversorgung der Klägerin zu 1) im Wasserschutzgebiet Ottenheim eindringen können, wurde durch diese Untersuchungen nicht berührt. Insoweit war es auch vor dem Hintergrund der Anstoßfunktion der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht angezeigt, durch die Ermöglichung weiterer Meinungsäußerungen und Bedenken der Öffentlichkeit zu der zusätzlichen Ausbreitungsberechnung weitere oder bessere Erkenntnisse der Behörde zur möglichen Betroffenheit des Grund- und Trinkwassers im Bereich der Wasserversorgung der Klägerin zu 1) im Gebiet Ottenheim zu erlangen. Liegt in dem Unterlassen der erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung zur zusätzlichen Berechnung zur Ausbreitung des rheinbürtigen Wassers schon kein Verfahrensfehler, so wäre dieser - einen solchen unterstellt - in jedem Fall aber gemäß § 4 Abs. 1a UmwRG i.V.m. § 46 LVwVfG unbeachtlich (zu dieser durch das Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom 20.11.2015 [BGBl. I S. 2069] eingefügten Regelung sowie zu deren Anwendbarkeit in einem bereits vor deren Inkrafttreten anhängigen Prozess vgl. BVerwG, Urt. v. 21.01.2016 - 4 A 5.14 -, BVerwGE 154, 73, Rn. 41 ff.). Die unterlassene Öffentlichkeitsbeteiligung stellt keinen absoluten Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1 UmwRG dar und hat als - unterstellter - relativer Verfahrensfehler die Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst. Die Kammer ist der Überzeugung, dass der angefochtene Planergänzungsbeschluss vom 20.11.2014 in keiner Weise anders ausgefallen wäre, wenn man die Öffentlichkeit zu der Ausbreitungsberechnung mit Dispersionseffekten nochmals beteiligt hätte. Es ist auszuschließen, dass im Rahmen der durchzuführenden Öffentlichkeitsbeteiligung zusätzliche Gesichtspunkte zur Sprache gekommen wären, die eine (weitere) Untersuchung oder Änderung des Planfeststellungsbeschlusses zur Folge gehabt hätten. Dies wird auch von den Klägern selbst nicht vorgetragen. Aus den vorstehenden Darlegungen ergibt sich gleichzeitig, dass durch die unterlassene Offenlage der nachträglich vorgelegten Ausbreitungsberechnung auch außerhalb der Anwendung des UVPG kein erheblicher Verfahrensfehler gegeben ist. Zwar ist anerkannt, dass nicht nur - wie in § 73 Abs. 8 LVwVfG geregelt - Änderungen eines Plans die Verpflichtung zu einer erneuten Beteiligung Dritter begründen können, sondern - in analoger Anwendung dieser Norm - auch die Änderung oder Ergänzung von Planunterlagen (vgl. etwa Wickel in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, Kommentar, 4. Aufl. 2016, § 73 VwVfG Rn. 25 und 126). Allerdings ist diese Verpflichtung auf die - hier, wie dargelegt, nicht gegebene - Situation beschränkt, in der die bisherige Offenlage vor dem Hintergrund der neuen geänderten Planunterlagen ihre Anstoßwirkung nicht hinreichend entfalten konnte (vgl. auch BayVGH, Urt. v. 18.12.2012 - 8 B 12.431 -, juris, Rn. 42). Hinzu kommt, dass ein solcher Verfahrensfehler letztlich nach § 46 LVwVfG unbeachtlich wäre, weil in keiner Weise vorgetragen oder sonst erkennbar ist, welche der im Verfahren geltend gemachten Einwendungen durch eine fehlende Auslegung dieser ergänzenden Planunterlagen verhindert worden sein könnten. Jedenfalls begründet die der Information zu möglichen Entwicklungen dienende zusätzliche Ausbreitungsberechnung keine Betroffenheiten, die nicht bereits vor der Erstellung dieser Prognoserechnung erkennbar gewesen und auch geltend gemacht worden sind (hierzu BVerwG, Beschl. v. 11.08.2006 - 9 VR 5.06 -, NVwZ 2006, 1170, Rn. 9). B. Der Planfeststellungsbeschluss leidet auch an keinem materiell-rechtlichen Fehler, der zum Erfolg der Anfechtungsklage und/oder der hilfsweise gestellten Feststellungs- und Verpflichtungsanträge führen könnte. 1. Soweit insbesondere die Klägerin zu 43) mit dem Hinweis auf einen fehlenden Grund für eine bloße Verlagerung der Hochwasserschäden von den Ballungszentren auf die rheinaufwärts gelegenen Ortschaften, seine hohen Kosten und geringe Effizienz das Fehlen der Planrechtfertigung für das planfestgestellte Vorhaben des Hochwasserrückhaltebeckens Elzmündung geltend macht, kann dahingestellt bleiben, ob die ihr als Umweltvereinigung nach dem UmwRG nur in beschränktem Umfang eingeräumte Rügebefugnis auch Einwendungen gegen das Erfordernis einer Planrechtfertigung erfasst (vgl. insoweit BVerwG, Urt. v. 03.05.2013 - 9 A 16.12 -, BVerwGE 146, 254, Rn. 17, m.w.N.). Denn das Vorhaben dient mit seinem Ziel der Verbesserung des Hochwasserschutzes dem Wohl der Allgemeinheit und es ist auch vernünftigerweise geboten (zu diesem Maßstab vgl. BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116; Urt. v. 26.04.2007 - 4 C 12.05 -, BVerwGE 128, 358). Es besteht nach wie vor in dem Sinne ein Bedarf für dieses Vorhaben, als dieses geeignet ist, einen wirksamen Beitrag zum Hochwasserschutz zu leisten. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 23.09.2013 - 3 S 284/11 - zum Planfeststellungsbeschluss vom 20.12.2007 ausführlich dargelegt (UA S. 39 ff., juris, Rn. 89 ff.). Unabhängig von der hier in der Sache ohne weiteres gegebenen Planrechtfertigung müssen sich sämtliche Kläger insoweit die Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses vom 20.12.2007 und die Kläger zu 1), 2), 3), 4), 5), 6), 17), 18),19), 25), 26), 30), 31) und 43) zusätzlich noch die Rechtskraft der ihre Klagen gegen diesen Planfeststellungsbeschluss diesbezüglich abweisenden Urteile des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 31.07.2010 und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 23.09.2013 entgegenhalten lassen. Denn das Landratsamt Ortenaukreis hat die Frage der bereits zuvor als rechtmäßig bestätigten Planrechtfertigung im Zusammenhang mit der Planergänzung keiner eigenständigen erneuten Rechtsprüfung zugeführt, sodass sich der Planergänzungsbeschluss insoweit auch nicht als ein Zweitbescheid zur Planfeststellung vom 20.12.2007 darstellt, über den die Möglichkeit gegeben wäre, ein erneutes Rechtsmittel auch auf diesen Punkt zu beziehen. 2. Der Planfeststellungsbeschluss steht auch in Einklang mit den Anforderungen der FFH-Richtlinie sowie des diese Richtlinien umsetzenden nationalen Rechts. a) Aus der Rechtskraft der Urteile des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 31.07.2010 zu den Klagen der Klägerin zu 1) (2 K 193/08), der Kläger zu 2), 3), 4), 5), 6), 17), 18), 19), 25) und 26) (2 K 393/08) sowie der Rechtsvorgängerin der Kläger zu 30) und zu 31) (2 K 206/08) ergibt sich gegenüber diesen Klägern mit Bindungswirkung nach § 121 Nr. 1 VwGO, dass die im Rahmen des Planfeststellungsbeschlusses vom 20.12.2007 nach § 38 Abs. 3 NatSchG BW angestellte und nach Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. v. 22.07.1992, L 206/7) - Habitatsrichtlinie - FFH-RL - erforderliche naturschutzrechtliche Verträglichkeitsprüfung insoweit an einem erheblichen Ermittlungsfehler litt, als dort - allein unter Hinweis auf die Erfahrungen im Bereich der Rückhalteräume Altenheim und Söllingen/Greffern und ohne weitere Untersuchungen zu den Anpassungs- und Überlebensstrategien dieser Schneckenarten bei Überflutungen ihres Lebensbereichs - angenommen worden war, dass die Hochwasserrückhaltung keine Auswirkungen auf die im nördlichen Bereich der Taubergießenmündung nachgewiesenen und als maßgeblicher Bestandteil der Erhaltungsziele des gemeldeten FFH-Gebietes „Taubergießen, Elz, Ettenbach“ (Nr. 7712-341) aufgeführten Bestände der nach Anhang II der FFH-RL geschützten Weichtierarten der Schmalen und Bauchigen Windelschnecken (vertigo moulinsiana und vertigo angustior) habe. Damit können diese Kläger - die zwar in der mündlichen Verhandlung entsprechende Einwände nicht mehr erhoben, andererseits aber eine hierauf bezogene Beschränkung im Klageantrag ausdrücklich nicht vornehmen wollten - eine Fortdauer der Rechtswidrigkeit der FFH- bzw. Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung zu den geschützten Beständen der Schmalen und Bauchigen Windelschnecken auch nach der erneuten Untersuchung und Prüfung im Planergänzungsbeschluss vom 20.11.2014 geltend machen. Dies folgt aus der nach § 121 VwGO begründeten materiellen Rechtskraft der genannten Urteile des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 31.07.2010, in denen - unabhängig von der objektiven Rechtslage - mit Bindungswirkung zwischen den Klägern und dem beklagten Land auch für dieses Folgeverfahren festgelegt ist, dass diese entweder - wie die Kläger zu 2), 3), 4), 5), 6), 17), 18), 19) und zu 25) - durch das planfestgestellte Vorhaben mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung betroffen sind und deshalb Verstöße gegen das Naturschutzrecht aufgrund der möglichen Kausalität mit der Inanspruchnahme ihres über das Gemeinwohlerfordernis des Art. 14 Abs. 3 GG vor Enteignungen geschützten Eigentums geltend machen können (hierzu BVerfG-K, Beschl. v. 16.12.2015 - 1 BvR 685/12 -, NVwZ 2016, 524; BVerwG, Urt. v. 26.04.2007 - 4 C 12.05 - BVerwGE 128, 358, Rn. 29; Urt. v. 14.11.2012 - 9 C 14.11 - BVerwGE 145, 96, Rn. 10) oder aber, dass ihnen die Rügebefugnis zu einem Verstoß gegen die Anforderungen an die FFH-Verträglichkeitsprüfung in Bezug auf die Bestände der Schmalen und der Bauchigen Windelschnecken aufgrund ihrer Stellung als Mitglied der betroffenen Öffentlichkeit über Art. 10a UVP-RL 1985 bzw. die gleichlautende Regelung des Art. 11 UVP-RL 2011 eingeräumt ist. Der Umstand, dass die genannten Kläger im - ordnungsgemäß durchgeführten - Anhörungsverfahren zum Planergänzungsbeschluss insoweit keine Einwendungen erhoben haben, steht der Rügebefugnis nicht entgegen, da die Regelung des § 73 Abs. 4 Satz 3 LVwVfG zur materiellen Präklusion nicht geltend gemachter Belange gegen die - hier anwendbare - Regelung des Art. 11 der UVP-Richtlinie 2011/92/EU bzw. des Art. 10a der durch diese abgelösten UVP-Richtlinie 85/337/EWG verstößt und deshalb hier unangewendet bleiben muss (EuGH, Urt. v. 15.10.2015 - C-137/14 -, NJW 2015, 3495, Rn. 78 ff.; BVerwG, Urt. v. 22.10.2015 - 7 C 15.13 -, NVwZ 2016, 308, Rn. 26). Die Klägerin zu 43) kann einen möglichen Verstoß gegen das Erfordernis der FFH-Verträglichkeit des Baus und Betriebs des Rückhalteraums Elzmündung in Bezug auf den Schutz des günstigen Erhaltungszustands der Bestände der Schmalen und Bauchigen Windelschnecken ebenfalls geltend machen. Dies folgt daraus, dass sie nach § 3 UmwRG als Umweltvereinigung anerkannt ist und deshalb nach § 2 Abs. 1 UmwRG - unabhängig von der Verletzung eigener Rechte - die Verletzung von Rechtsvorschriften geltend machen kann, die - wie § 34 BNatSchG - dem Umweltschutz dienen. Dabei muss sich die Klägerin zu 43) ausnahmsweise auch nicht die Bestands- bzw. Rechtskraft des von ihr erfolglos angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses vom 20.12.2007 entgegenhalten lassen (BVerwG, Urt. v. 15.07.2016 - 9 C 3.16 -, NVwZ 2016, 1631, Rn. 61; Urt. v. 28.04.2016 - 9 A 14.15 -, juris, Rn. 19; Urt. v. 08.01.2014 - 9 A 4.13 -, BVerwGE 149, 31, Rn. 28; Urt. v. 24.07.2008 - 4 A 3001.07 -, BVerwGE 131, 316, Rn. 21 und 26). Denn das Landratsamt hat mit seinem Planergänzungsbeschluss vom 20.11.2014 die als rechtswidrig angesehene FFH-Verträglichkeitsprüfung in dem Planfeststellungsbeschluss vom 20.12.2007 zur Beeinträchtigung der Bestände der Schmalen und der Bauchigen Windelschnecken durch eine neue Prüfung ersetzt und den Planergänzungsbeschluss mit diesem Inhalt - ohne eine personelle Einschränkung - gegenüber allen Planbetroffenen bekannt gemacht hat. Damit hat es die erneute Sachprüfung über die allein gegenüber den zuvor erfolgreichen Klägern erforderliche reine Planergänzung hinaus im Sinne eines Zweitbescheides auf alle Betroffenen und damit auch auf die Klägerin zu 43) bezogen und dieser so eine (erneute) Rechtsschutzmöglichkeit gegen diesen Abwägungsteil eröffnet (zu dieser Möglichkeit vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.07.2014 - 7 B 22.13 -, UPR 2015, 34, 35; Urt. v. 19.12.2007 - 9 A 22.06 -, BVerwGE 130, 138, Rn. 26). Die übrigen Kläger können das Fehlen einer ordnungsgemäßen Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung deshalb nicht rügen, weil ihnen insoweit durch das Gesetz keine subjektive Rechtsposition eingeräumt ist. Die entsprechende Norm des § 34 BNatSchG dient ebenso wie die landesrechtliche Ausführungsnorm des § 38 NatSchG allein objektiven Interessen. Anders als im Fall einer nach § 3 UmwRG anerkannten Vereinigung ist den Klägern eine Klagebefugnis in Bezug auf die Rüge der Verletzung von Rechtsvorschriften, die dem Umweltschutz dienen und für die Entscheidung über Vorhaben wie der UVP-pflichtigen Planfeststellung des Hochwasserrückhalteraums Elzmündung von Bedeutung sein können, auch nicht - unabhängig von der Verletzung eigener Rechte - durch § 2 Abs. 1 UmwRG eingeräumt (zum Prüfungsumfang nach § 2 Abs. 1 UmwRG vgl. BVerwG, Urt. v. 24.10.2013 - 7 C 36.11 -, BVerwGE 148, 155, Rn. 23 ff.; Urt. v. 10.10.2012 - 9 A 18.11 -, BVerwGE 144, 243, Rn. 18). Die über § 4 Abs. 3 i.V.m. 1 UmwRG begründete Möglichkeit, die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines - wie hier - im Sinne des § 2 Abs. 3 UVPG UVP-pflichtigen Vorhabens unabhängig von der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts auch als Beteiligter nach § 61 Nr. 1 VwGO zu verlangen, ist auf den - hier nicht gegebenen - Fall beschränkt, dass die erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht oder jedenfalls nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist, lässt aber die grundsätzliche Bindung der Rügebefugnis zur Verletzung materiellen (Umwelt-)Rechts an subjektive Rechte unberührt (BVerwG, Urt. v. 28.04.2016 - 9 A 7.15 -, NVwZ 2016, 1735, Rn. 19; zur Unionsrechtskonformität einer solchen Beschränkung vgl. EuGH, Urt v. 16.04.2015 - C-570/13 -, DVBl 2015, 767, Rn. 30 ff.; Urt. v. 15.10.2015 - C-137/14 - NJW 2015, 3495, Rn. 28 ff.). b) Abgesehen von der teilweise fehlenden Rügebefugnis können die Kläger sämtlich die Verletzung der Anforderungen der FFH-Richtlinie sowie des diese Richtlinien umsetzenden nationalen Rechts deshalb nicht in der Sache mit Erfolg geltend machen, weil das Landratsamt Ortenaukreis als Planfeststellungsbehörde den in der unzureichenden FFH-Verträglichkeitsprüfung zu den Beständen der Schmalen und Bauchigen Windelschnecke liegenden Rechtmäßigkeitsmangel des Planfeststellungsbeschlusses vom 20.12.2007 behoben hat. Dieses hat in seinem Planergänzungsbeschluss die Beeinträchtigung des günstigen Erhaltungszustands dieser geschützten Weichtierarten durch den Betrieb des Rückhalteraums mit seinen Retentionsflutungen und den Ökologischen Flutungen nochmals unter Berücksichtigung ergänzender Untersuchungen geprüft und im Ergebnis zu Recht verneint. Die maßgebliche erneute FFH-Verträglichkeitsprüfung beruht auf der von der B.M. Planungsgesellschaft mbH erstellten Umweltverträglichkeitsstudie (Anlage 8.1 zum Antrag des Vorhabenträgers vom 21.06.2004; Antragsordner 19; dort insb. S. 57f., 174, 222), der Natura 2000-Verträglichkeitsstudie der gleichen Planungsgesellschaft (Anlage 9.1 zum Antrag vom 21.06.2004, Ordner 23, dort insb. S. 25 f.) und den mit dem Planergänzungsantrag vom 08.08.2012 vorgelegten „Ergänzenden Untersuchungen zur vorhabenbedingten Betroffenheit der Bauchigen und Schmalen Windelschnecken“ (B./H./M. Planungsgesellschaft mbH) einschließlich der „Darlegung zum Monitoring zum Bestand der Landschnecken in ausgewählten Bereichen des Polders Altenheim“ (Ordner 1 der ergänzenden Antragsunterlagen). Diese Unterlagen lassen Ermittlungs- und Bewertungsdefizite der FFH-Verträglichkeitsprüfung in Bezug auf die Bestände der Schmalen und der Bauchigen Windelschnecken nicht mehr erkennen. Nach diesen - von der Höheren Naturschutzbehörde fachlich bestätigten und weder von den angehörten Naturschutzvereinigungen noch von den Klägern in Frage gestellten - Gutachten kann aufgrund von Bestandsaufnahmen im Rückhalteraum Elzmündung, aber auch in der Rheinniederung bei Karlsruhe davon ausgegangen werden, dass sich die Bauchigen Windelschnecken zumindest außerhalb des Hochwinters in der höheren Krautschicht und damit in der Regel zwischen 0,5 bis 1 m über dem Boden aufhalten und sie deshalb im Falle der Überflutung ihrer Bestandsgebiete bei Retentionen und Ökologischen Flutungen nicht betroffen sind. Bei höheren Überflutungen können die Tiere an den Stängeln emporkriechen. Zudem zeigen Untersuchungen im Bereich des Rückhalteraums Altenheim, dass kurzzeitige Überflutungen des Röhricht mit mehr als 3 bis 4 m der dortigen Population in keiner Weise geschadet hätten. Für die Schmalen Windelschnecken hätten die aktuellen Bestandsaufnahmen ergeben, dass diese Schneckenart am Taubergießen gerade in den tiefer liegenden und damit besonders hoch und lange überfluteten Nasswiesen die höchste Siedlungsdichte entwickelt habe. Damit ist von einer Überlebensfähigkeit dieser Schneckenart auch bei länger andauernden Überflutungen, wie sie an einem Standort einer Feuchtwiese zu erwarten sind, auszugehen. Hierfür spricht nach den ebenfalls zur Begutachtung herangezogenen anderweitigen Untersuchungsbefunden zum Rückhalteraum Urlau im Landkreis Ravensburg zudem, dass auch dort davon ausgegangen wird, dass die Schneckenart der Schmalen Windelschnecke zur Hautatmung unter Wasser fähig ist und deshalb einer Überflutung nicht aktiv ausweichen muss. Die Überflutungshöhe und -dauer der für die Schmalen Windelschnecken geeigneten Habitatsflächen im südlichen Raum des Hochwasserrückhaltebeckens werden vor diesem Hintergrund in einer auch für die Kammer nachvollziehbaren Weise als nicht kritisch angesehen. Insgesamt wird mit diesen Untersuchungen deutlich, dass nunmehr die erforderlichen einschlägigen wissenschaftlichen Mittel und Quellen ausgeschöpft wurden und auf deren Grundlage keine vernünftigen Zweifel mehr daran bestehen, dass der günstige Erhaltungszustand der geschützten Schneckenarten im Vorhabengebiet trotz des genehmigten Betriebs des Rückhaltebeckens stabil bleiben wird und deshalb eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des betroffenen FFH-Schutzgebietes für die genannten geschützten Schneckenarten ausgeschlossen ist (zu diesem Maßstab vgl. BVerwG, Urt. v. 10.04.2013 - 4 C 3.12 - BVerwGE 146, 176, Rn. 10; Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1, Rn. 40 ff.). Damit steht dem planfestgestellten Vorhaben in seiner Gesamtheit der Schutz des als FFH-Schutzgebiet ausgewiesenen Natura 2000-Gebiets mit seinen Erhaltungszielen nicht nach § 34 Abs. 2 BNatSchG (2009) entgegen; einer Abweichungsentscheidung nach § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG bzw. Art. 6 Abs. 4 FFH-RL bedurfte es bei dieser Sachlage nicht, sodass der insoweit in den Urteilen des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 31.07.2010 - 2 K 192/08 - (S. 123 f.), - 2 K 206/08 - (S. 17) und - 2 K 393/08 - (S. 20) festgestellte Rechtswidrigkeitsmangel der Planfeststellung vom 20.12.2007 nicht mehr zum Tragen kommt. 3. Sofern die Klägerin zu 43) einen Verstoß des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses gegen Umweltrecht insoweit geltend macht, als die Umweltverträglichkeitsstudie zum Schutzgut „Wasser“ von fehlerhaften Annahmen zur Belastung des Wassers am Oberrhein und der Erreichbarkeit des nach der Wasserrahmenrichtlinie festgelegten Ziels seines „guten chemischen Zustands“ ausgehe, führt dies ebenso wenig zum Erfolg der Klage wie der weitere - hiermit verwobene - Vorwurf, die Genehmigungsbehörde habe bei ihrer Entscheidung ignoriert, dass das Grundwasser im Zusammenhang mit dem Betrieb des Rückhalteraums Elzmündung durch Organismen und Schwebschadstoffe verunreinigt werde, die in den Sedimentmassen des Rückhalteraums vorhanden seien oder aber - im Falle etwa eines Chemieunfalls am Rheinoberlauf - im Rheinwasser mitgeführt würden. a) Dies ergibt sich daraus, dass die hiermit aufgeworfenen Fragestellungen des Verstoßes der Vorhabengenehmigung gegen das im gesetzlichen Planleitsatz des § 31 Abs. 5 WHG (a.F.) bzw. § 68 Abs. 2 WHG (2010) zum Verbot der Beeinträchtigung des - wasserrechtlichen - Wohls der Allgemeinheit enthaltene Gebot des Grundwasserschutzes (zu diesem Grundsatz zuletzt BVerwG, Urt. v. 22.10.2015 - 7 C 15.13 -, NVwZ 2016, 308, Rn. 41) oder gegen die unionsrechtliche Pflicht zu einer auch den Grundwasserschutz einbeziehenden Umweltverträglichkeitsprüfung in dem Ergänzungsbeschluss des Landratsamts Ortenaukreis vom 20.11.2014 nicht wieder aufgegriffen worden sind. Damit muss sich die Klägerin zu 43) - wie die übrigen Kläger auch - die Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses vom 20.12.2007 mit seiner entsprechenden Prüfung entgegenhalten lassen. Das Landratsamt Ortenaukreis hat den Regelungsgehalt seines Planergänzungsbeschlusses vom 20.11.2014 ausschließlich auf die Punkte beschränkt, welche nach den Urteilen des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 31.07.2010 die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses vom 20.12.2007 begründeten, aber auch eine Fehlerbehebung in einem ergänzenden Verfahren möglich machten. Dies waren neben der fehlerhaften Verträglichkeitsprüfung zu möglichen Beeinträchtigungen des günstigen Erhaltungszustands der Bestände der Schmalen und der Bauchigen Windelschnecken im FFH-Gebiet „Taubergießen, Elz und Ettenbach“ allein die unzureichende Abwägung des Belangs der Klägerin zu 1) in Bezug auf den Schutz ihrer öffentlichen Einrichtung der zentralen Wasserversorgung sowie des Belangs der Klägerin zu 1) und weiterer Eigentümer von ungeschützten Häusern in den Ortslagen Allmannsweier und Ottenheim vor einer Vernässung durch vorhabenbedingt aufsteigendes Grundwasser. Diese Abwägung war als rechtsfehlerhaft angesehen worden, weil sie auf unzureichenden Prognosen zu möglichen Auswirkungen des Betriebs des Rückhalteraums beruhte. Diese - bereits unter Ziffer II. A. dargestellte - Beschränkung des Regelungsgehalts des Planergänzungsbeschlusses ergibt sich nicht nur aus dem in der Darlegung der Ausgangslage zum Planergänzungsverfahren und dem Tenor der Entscheidung erkennbaren Ansatzpunkt der Planfeststellungsbehörde, sondern auch daraus, dass das Landratsamt in der Begründung zu diesem Ergänzungsbeschluss zwar weitere - von den Beteiligten im Planergänzungsverfahren aufgeworfene - Belange thematisiert, dann jedoch stets auf die Problembewältigung im Planfeststellungsbeschluss vom 20.12.2007 und die entsprechende Bestätigung seiner Rechtmäßigkeit durch das Verwaltungsgericht in den Urteilen vom 31.07.2010 oder den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in den Berufungsurteilen vom 23.09.2013 verweist, an der man festhalten könne, nachdem sich aus den vorgelegten Unterlagen im Planergänzungsverfahren keine „wesentlichen neuen Erkenntnisse“ ergeben hätten. So wird etwa zu dem - mit den hier von der Klägerin zu 43) aufgeworfenen Fragen vergleichbaren - Problem der Beeinträchtigung der Eigenwasserversorgungsanlagen durch in das Grundwasser eindringendes verschmutztes Rheinwasser ohne eigene erneute Sachprüfung darauf verwiesen, dass der Planfeststellungsbeschluss ungeachtet der methodischen Mängel des bisherigen Grundwassermodells dem Schutz der Eigenwasserversorgung in Nonnenweier, Wittenweier, Ottenheim und Allmannsweier ebenso ausreichend Rechnung trage wie dem mit der Nutzung des Grundwassers als Trinkwasser verbundenen Belang des Gesundheitsschutzes. Insoweit verweise der Verwaltungsgerichtshof auf die in den Nebenbestimmungen zum Planfeststellungsbeschluss vom 20.12.2007 enthaltene Verpflichtung des Vorhabenträgers zur Beweissicherung der Grundwasserqualität, zur weiteren Absicherung der Erkenntnisse durch Markierungsversuche (Tracerversuche) im Zusammenhang mit dem Probebetrieb des Rückhalteraums und - angesichts der nicht gänzlich auszuschließenden Beeinträchtigung der Eigenwasserversorgungen Einzelner - zum Vorbehalt weiterer Maßnahmen wie etwa dem Bau weiterer Schutzbrunnen, der Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser sowie gegebenenfalls dem dauerhaften Anschluss der betroffenen Gebäude an die öffentliche Wasserversorgung. Das ergänzende Verfahren habe keine Erkenntnisse gebracht, die zu einer anderen Bewertung Anlass geben würden. Denn auch wenn nach den Ergebnissen der neuen Transportmodellierung für einzelne Häuser im Bereich des südwestlichen Endes der Bebauung von Wittenweier eine rechnerische Beeinträchtigung der Eigenwasserversorgung gegeben sei, sei dieser Fall durch die bestehenden Nebenbestimmungen zur Überwachung und Sicherstellung der Trinkwasserversorgung erfasst. Ähnlich hält die Planfeststellungsbehörde ausweislich der Begründung des Ergänzungsbeschlusses in Ermangelung von „wesentlichen neuen Erkenntnissen“ an der durch den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg als rechtmäßig bestätigten Einschätzung in dem Planfeststellungsbeschluss vom 20.12.2007 fest, dass eine Gefährdung des Tiefbrunnens „Auf der Au“ im Wasserschutzgebiet Nonnenweier hinreichend sicher ausgeschlossen werden könne und mögliche Restrisiken über die Nebenbestimmungen ausreichend berücksichtigt seien. Wie bereits zum Teil unter Ziffer II. A. dargelegt, ist nicht ersichtlich, dass die Planfeststellungsbehörde in Abweichung von diesem „Muster“ die von der Klägerin zu 43) nunmehr erneut aufgeworfenen Fragestellungen der umweltrechtlichen Verpflichtung zur Reinhaltung und zum Schutz des Grundwassers einer eigenständigen erneuten Prüfung unterzogen hat. Denn die Behandlung dieser Gesichtspunkte im Planfeststellungsbeschluss vom 20.12.2007 war weder vom Verwaltungsgericht noch vom Verwaltungsgerichtshof als rechtswidrig beanstandet worden. So hat etwa der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil in der Berufungsklage der Klägerin zu 1) (Urt. v. 23.09.2013 - 3 S 284/11 -, UA S. 53 ff.) ausführlich dargelegt, dass weder der Planfeststellungsbeschluss vom 20.12.2007 noch die diesem zugrunde liegende Umweltverträglichkeitsstudie gegen die Verpflichtung zur Beachtung des wasserrechtlichen Wohls der Allgemeinheit mit der Verpflichtung zur Reinhaltung des Grundwassers oder gegen die unionsrechtliche Pflicht zur Berücksichtigung des Schutzgutes des „Grundwassers“ in der Umweltverträglichkeitsprüfung verstoße (UA S. 60 ff.), und zwar auch nicht vor dem Hintergrund, dass das Verwaltungsgericht in Bezug auf das Grundwassermodell, mit welchem etwa die Ausbreitung des rheinbürtigen Wassers im Grundwasserleiter abgeschätzt worden sei, methodische Fehler festgestellt und deshalb die Abwägung zur Beeinträchtigung der Trinkwasserversorgungsanlage der Klägerin zu 1) im Wasserschutzgebiet Ottenheim als rechtswidrig angesehen habe. Diese Darlegung erfolgte dabei auch unter ausdrücklicher Auseinandersetzung mit der Problematik der Ablagerung schadstoffbelasteter Sedimente, der Wassergüte des Rheins allgemein und den Maßnahmen im Falle eines durch Gewässerverunreinigungen ausgelösten Rheinalarms. Auch sonst hatte die Planfeststellungsbehörde keine konkrete Veranlassung, die aufgeworfenen Sach- und Rechtsfragen einer erneuten Prüfung zu unterziehen, nachdem im Planergänzungsverfahren weder von Seiten der Betroffenen noch über die vom Vorhabenträger vorgelegten ergänzenden Gutachten und Untersuchungen neue Sachverhalte dargelegt worden waren, die die zuvor im Rahmen des Planfeststellungsbeschlusses vom 20.12.2007 angestellten Erwägungen grundlegend in Frage gestellt hätten. Auf die zuletzt unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung des Gerichts am 17.10.2016 vorgelegten Unterlagen kann es - zur Ermittlung des Regelungsgehalts des Planergänzungsbeschlusses - ebenso wenig ankommen wie auf andere Darlegungen im Klageverfahren. Schließlich hat das Landratsamt zu dem - aus der Sicht der Klägerin zu 43) für den Grundwasserschutz wesentlichen - Aspekt der Ablagerung belasteten Schlamms ausdrücklich darauf verwiesen, dass dieser mit anderen Gesichtspunkten schon im Planfeststellungsbeschluss vom 20.12.2007 behandelt und über die dort festgesetzten Verpflichtungen, Folgemaßnahmen und Nebenbestimmungen zum Ausgleich gebracht worden sei, ohne dass dies der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinen Urteilen beanstandet hätte. Auch hier hatte aus der Sicht des Landratsamts „keine Notwendigkeit bestanden, von der getroffenen Entscheidung abzurücken“. b) Nur zur Vollständigkeit weist die Kammer darauf hin, dass das Landratsamt auch nicht verpflichtet war, die Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem gesetzlichen Planleitsatz des § 31 Abs. 5 WHG (a.F.) bzw. § 68 Abs. 2 WHG (2010) anlässlich des Planergänzungsverfahrens nochmals - über die als rechtmäßig bestätigte Prüfung im Planfeststellungsbeschluss vom 20.12.2007 hinaus - im Sinne eines Zweitbescheides zu prüfen und zu bescheiden. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin zu 43), nach dem das Landratsamt bei der Prüfung im Planfeststellungsbeschluss vom 20.12.2007 von fehlerhaften Annahmen zur Belastung des Wassers am Oberrhein und zur Erreichbarkeit des nach der Wasserrahmenrichtlinie festgeschriebenen Ziels seines „guten chemischen Zustands“ ausgegangen sei und die Gefahr der Verunreinigung des Grundwassers durch Organismen und Schwebschadstoffe ignoriert habe, die in den Sedimentmassen des Rückhalteraums vorhanden seien oder aber - im Falle etwa eines Chemieunfalls am Rheinoberlauf - im Rheinwasser mitgeführt würden. Denn zum einen kann nach der ausdrücklich festgelegten Nichtanwendbarkeit der Regelung zum Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 LVwVfG in § 72 Abs. 1 LVwVfG - aufgrund des erhöhten Bestandsschutzes einer Planfeststellung und den Regelungen zu den nachträglichen Schutzauflagen in § 75 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG - eine Verpflichtung der Planfeststellungsbehörde zum Erlass eines Zweitbescheides zur Planfeststellung auch nicht in den Fällen begründet werden, in denen ansonsten - etwa aufgrund einer geänderten Sach- und Rechtslage, des Vorliegens neuer Beweismittel oder des Vorliegens eines Restitutionsgrundes nach § 580 ZPO - ein entsprechender Anspruch auf eine erneute Bescheidung in der Sache gegeben wäre (BVerwG, Urt. v. 12.09.1980 - IV C 74.77 -, BVerwGE 61, 1, 8 f.). Zum anderen würde der Vortrag der Klägerin zu 43) einen Anspruch nach § 51 Abs. 1 bis 3 LVwVfG auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens selbst dann nicht begründen können, wenn diese Norm im Planfeststellungsverfahren zur Anwendung kommen könnte. Denn sie macht weder das Vorliegen einer neuen Sach- und Rechtslage geltend, noch legt sie neue Beweismittel vor. Soweit die Klägerin zu 43) über ihren Hinweis auf das „Nichtvorliegen der Ausnahmevorschriften zur Wasserrahmenrichtlinie“ auf die Verpflichtung der Mitgliedstaaten nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. b) Ziff. i bis iii der Richtlinie 2000/60/EG (ABl. L 327 S. 1) in der Fassung der Richtlinie 2013/39/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.08.2013 (ABl. L 226 S. 1) - Wasserrahmenrichtlinie - WRRL - zur Verhinderung und Begrenzung der Einleitung von Schadstoffen in das Grundwasser sowie zur Verhinderung einer Verschlechterung des Zustands aller Gewässerkörper verweist, liegt hierin kein Geltendmachen einer zugunsten der Klägerin geänderten Rechtslage. Zwar dürfte dieser Verpflichtung nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur parallelen Verpflichtung bei Oberflächengewässern (Urt. v. 01.07.2015 - C-461/13 -, NVwZ 2015, 1041; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 28.04.2016 - 9 A 9.15 -, BVerwGE 151, 91, Rn. 29 f.) verbindlicher Charakter zukommen, der im Rahmen der wasserrechtlichen Planleitsätze nach § 31 Abs. 5 WHG (a.F.) bzw. § 68 Abs. 3 WHG 2010 als zwingende Genehmigungsvoraussetzung zur Anwendung kommt. Jedoch stellt sich die genannte Anforderung an die wasserrechtliche Planfeststellung schon nicht als „geänderte Rechtslage“ dar, nachdem diese Regelungen nach Art. 24 der Richtlinie bis zum 22.09.2003 umzusetzen und deshalb bereits bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses am 20.12.2007 als unmittelbar anwendbares Recht zu berücksichtigen waren. Im Übrigen hat die Klägerin zu 43), die sich zudem die Ausschlussfrist nach § 51 Abs. 2 LVwVfG entgegenhalten lassen müsste, in keiner Weise substantiiert dargelegt, inwieweit die Anwendung des Art. 4 Abs. 1 Buchst. b) Ziff. i bis iii WRRL eine ihrem umweltrechtlichen Anliegen „günstigere Entscheidung“ herbeigeführt hätte. Immerhin steht diese Versagungsnorm ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Absätze 6 und 7 der Norm, die eine Verschlechterung des Zustands von Wasserkörpern insbesondere in den Fällen starker Überschwemmungen vorübergehend und als Folge der Änderung der physischen Eigenschaften des Oberflächenwasserkörpers auch dauerhaft erlauben, wenn nähere Voraussetzungen erfüllt sind. Zwar verweist die Klägerin zu 43) in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der mit Blick auf Art. 6 WRRL eine Vorhabengenehmigung zu verweigern ist, wenn nicht die Möglichkeit einer vorhabenbedingten Verschlechterung eines Gewässerzustandes in einer Weise ermittelt worden ist, bei der die Qualitätskomponenten eines Gewässers im Ist- und im Prognosezustand ermittelt werden (vgl. hierzu zuletzt ausführlich BVerwG, Urt. v. 28.04.2016, a.a.O., Rn. 29 f.). Es fehlt jedoch an jeglichen Hinweisen darauf, dass der im Hinblick auf den nach Ziffer 2.3.2 des Anhangs V zur WRRL relevante „gute chemische Zustand“ nach den dort benannten Komponenten etwa der Salzintrusion nicht ordnungsgemäß ermittelt worden wäre. Der bloße Hinweis der Klägerin zu 43) in der mündlichen Verhandlung zu dem Nitritgehalt im Rheinwasser von 200 mg/l gegenüber den der Umweltverträglichkeitsstudie zugrunde gelegten weitaus geringeren Werten des Vorhabenträgers erfüllt diese Anforderungen jedenfalls nicht. Soweit die Klägerin zu 43) auf den im Jahr 2012 erstellten Auswertungsbericht der Internationalen Konferenz zum Schutz des Rheins zur Belastung dieses Gewässers mit Industriechemikalien (Bericht 202) verweist, der der auf die Umweltverträglichkeitsstudie gestützten Annahme der Planfeststellungsbehörde entgegenstehe, dass sich die Wasserqualität des Rheins durch eine schrittweise Reduzierung der prioritären Schadstoffe und eine völlige Beseitigung der prioritären gefährlichen Stoffe stetig verbessere, kann eine Verpflichtung zur Wiederaufnahme des Planfeststellungsverfahrens zum Rückhalteraum Elzmündung in Bezug auf den Umweltbelang des Grundwasserschutzes ebenfalls nicht begründet werden. Insbesondere liegt in diesem Bericht kein neues Beweismittel, das eine den Umweltbelang des Grundwasserschutzes günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Denn es lässt sich dem Bericht schon nicht entnehmen, inwieweit dort andere Tatsachen zur Wasserqualität des Rheins dargelegt werden als in der Umweltverträglichkeitsstudie zum Planfeststellungsbeschluss vom 20.12.2007 zugrunde gelegt. Der weiter vorgelegte Artikel zur Belastung des Grundwassers im Bereich Raststatt und Bühl mit per- und polyflourierten Chemikalien (vom 04.09.2016, mit unbekannter Quelle) bezieht sich auf den Schadstoffeintrag über mit Abfällen aus der Papierindustrie vermengte Düngemittel in dieser Region, dessen Relevanz für die Beurteilung der Beeinträchtigung des Grundwassers durch den Betrieb des Rückhalteraums Elzmündung mit Ökologischen Flutungen weder dargelegt noch sonst ersichtlich ist. 4. Schließlich leidet auch die durch den Ergänzungsbeschluss des Landratsamts Ortenaukreis vom 20.11.2014 teilweise ersetzte fachplanerische Abwägung des Planfeststellungsbeschlusses vom 20.12.2007 zum Bau und Betrieb des Rückhalteraumes Elzmündung an keinem Rechtsfehler, der die Kläger in ihren Rechten verletzt und seine - vollständige oder teilweise - Aufhebung oder zumindest die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit oder Nichtvollziehbarkeit erfordert. a) Das Erfordernis der fachplanerischen Abwägung verlangt zum einen, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, zum anderen, dass alle nach Lage der Dinge relevanten Belange ermittelt und in die Abwägung eingestellt werden, und schließlich, dass weder die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb dieses Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Diese beschränkt sich daher auf die Frage, ob die Planfeststellungsbehörde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend erfasst und ob sie - auf der Grundlage des zutreffend ermittelten Abwägungsmaterials - die Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat (vgl. dazu BVerwG Urt. v. 14.02.1975 - 4 C 21.74 -, BVerwGE 48, 56, 64; Urt. v. 27.09.1990 - 4 C 44.87 - BVerwGE 85, 348; Urt. v. 24.11.2011 - 9 A 24.10 -, NuR 2013, 184). Das aus dem planungsrechtlichen Abwägungsgebot folgende Recht auf gerechte Abwägung bezieht sich nur auf die eigenen Belange des Betroffenen. Dieser hat einen Anspruch auf ordnungsgemäße Abwägung seiner Belange mit entgegenstehenden anderen Belangen; er hat indes keinen Anspruch darauf, dass die Planung insgesamt und in jeder Hinsicht auf einer fehlerfreien Abwägung beruht. Dementsprechend kann er eine gerichtliche Abwägungskontrolle lediglich hinsichtlich seiner eigenen Belange und - wegen der insoweit bestehenden Wechselbeziehung - der ihnen gegenübergestellten, für das Vorhaben streitenden Belange verlangen (st. Rspr., zuletzt etwa BVerwG, Urt. v. 19.02.2015 - 7 C 11.12 -, BVerwGE 151, 213, Rn. 43; Beschl. v. 06.05.2008 - 9 B 64.07 -, Buchholz 316 § 3 VwVfG Nr. 10; Beschl. v. 16.01.2007 - 9 B 14.06 -, NVwZ 2007, 462, Rn. 18 f.). Soweit der betroffene Belang darin besteht, dass für das Vorhaben auf von Art. 14 GG geschütztes Eigentum zugegriffen werden soll und der Planfeststellungsbeschluss insoweit enteignungsrechtliche Vorwirkungen entfaltet, können unter dem Gesichtspunkt des in Art. 14 Abs. 3 GG statuierten Gemeinwohlerfordernisses auch weitergehende Abwägungsmängel geltend gemacht werden, soweit diese für die Inanspruchnahme des Eigentums kausal sind (hierzu etwa BVerwG, Beschl. v. 23.01.2015 - 7 VR 6.14 -, NVwZ 2015, 250, Rn. 12; Urt. v. 12.08.2009 - 9 A 64.07 -, BVerwGE 134, 308, Rn. 24; Beschl. v. 16.01.2007 - 9 B 14.06 -, NVwZ 2007, 462, Rn. 19). Die aus § 2 UmwRG begründete Befugnis einer nach § 3 UmwRG anerkannten Vereinigung zur Geltendmachung von Verstößen gegen „Rechtsvorschriften, die dem Umweltschutz dienen“, ermöglicht dieser die Rüge einer fehlerhaften Abwägung etwa all der Schutzgüter, die im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung nach §§ 1 und 2 UVPG hinsichtlich ihrer Betroffenheit durch das Vorhaben zu untersuchen sind (zur Rüge der fehlerhaften Abwägung von Belangen, die auch der Umwelt dienen, im Planfeststellungsverfahren vgl. BVerwG, Urt. v. 19.03.2003 - 9 A 33.02 - NVwZ 2003, 1120, Rn. 35). Abgesehen davon, dass Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange gemäß § 75 Abs. 1a Satz 1 LVwVfG nur erheblich sind, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind, können solche Mängel im gerichtlichen Verfahren gegen einen Planergänzungsbeschluss nur insoweit gerügt werden, als ihnen nicht die Bestandskraft der ursprünglichen Planfeststellungsentscheidung (BVerwG, Urt. v. 15.07.2016 - 9 C 3.16 -, NVwZ 2016, 1631, Rn. 61; Urt. v. 28.04.2016 - 9 A 9.15 -, BVerwGE 155, 91, Rn. 39; Urt. v. 08.01.2014 - 9 A 4.13 -, BVerwGE 149, 31, Rn. 28; Urt. v. 24.07.2008 - 4 A 3001.07 -, BVerwGE 131, 316, Rn. 21 m.w.N.; Urt. v. 21.05.1997 - 11 C 1.97 - Buchholz 442.40 § 6 LuftVG Nr. 27 S. 4) oder gar die Rechtskraft entsprechender gerichtlicher Entscheidungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.07.2008 - 4 A 3001.07 -, BVerwGE 131, 316, Rn. 26) entgegensteht. Damit setzt die Rügefähigkeit eines Belangs in diesen Verfahren grundsätzlich voraus, dass der Eintritt der Bestandskraft auf ein entsprechendes Rechtsmittel eines Betroffenen zu dessen Gunsten durch eine entsprechende gerichtliche Feststellung der (Teil-)Rechtswidrigkeit der Abwägung in dem ursprünglichen Planfeststellungsbescheides verhindert worden ist oder dass sich die Abwägung auf eine Änderung des Vorhabens bezieht und hierdurch erstmals oder weitergehend als durch den Planfeststellungsbeschluss eine Betroffenheit der eigenen Belange oder - bezogen auf eine nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung - der Umweltbelange gegeben ist (hierzu BVerwG, Urt. v. 08.01.2014 - 9 A 4.13 -, BVerwGE 149, 31, Rn. 28). Darüber hinaus kann eine fehlerhafte Abwägung der eigenen Belange oder der Umweltbelange nur geltend gemacht werden, soweit die Planfeststellungsbehörde - anlässlich des reinen Ergänzungsverfahrens, aber über dieses hinaus - im Sinne eines Zweitbescheides in eine neuerliche Abwägung eingetreten ist (BVerwG, Beschl. v. 28.07.2014 - 7 B 22.13 -, UPR 2015, 34, 35; Urt. v. 19.12.2007 - 9 A 22.06 - BVerwGE 130, 138, Rn. 26) oder - aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes - soweit eine rechtliche oder tatsächliche Betroffenheit erstmals im Zusammenhang mit dem Planergänzungsverfahren erkennbar bzw. ein Vorgehen gegen den Planfeststellungsbeschluss in seiner früherer Fassung mangels erkennbarer tatsächlicher Betroffenheit nicht möglich war (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.09.2004 - 9 VR 3.04 -, NVwZ 2005, 330; Urt. v. 09.06.2010 - 9 A 25.09 -, NVwZ 2011, 175). aa) Nach diesen Grundsätzen kann die Klägerin zu 1) die Verletzung ihres subjektiven Rechts auf gerechte Abwägung in Bezug auf die Auswirkungen des Betriebs des planfestgestellten Rückhalteraums Elzmündung mit der Hochwasserretention und den Ökologischen Flutungen auf ihren Tiefbrunnen im Wasserschutzgebiet Ottenheim sowie in Bezug auf den Schutz ihrer kommunalen Gebäude und Einrichtungen in den Teilortschaften Ottenheim und Allmannsweier vor einer vorhabenbedingten Beschädigung durch Vernässung geltend machen, nicht jedoch im Hinblick auf die übrigen von ihr benannten Belange des Schutzes der Trinkwasserbrunnen im Wasserschutzgebiet Nonnenweier, der kommunalen Gebäude und Einrichtungen in den Teilorten Nonnenweier und Wittenweier sowie der Eigenwasserversorgung in den kommunalen Gebäuden und Einrichtungen in den Teilorten Nonnenweier, Wittenweier und Ottenheim. (1) Das subjektive Recht der Klägerin zu 1) auf gerechte Abwägung des Schutzes ihres Tiefbrunnens im Wasserschutzgebiet Ottenheim vor einer Beeinträchtigung durch den Betrieb des Rückhaltebeckens Elzmündung ergibt sich daraus, dass die Klägerin zu 1) mit dem der örtlichen Wasserversorgung dienenden Betrieb dieses Wasserwerks eine Aufgabe erfüllt, die unter dem Schutz der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG steht und diese zur Abwehr rechtswidriger Beeinträchtigungen des Grundwassers im Einzugsbereich des Brunnens berechtigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.08.1999 - 4 C 3.98 - Buchholz 316 § 75 VwVfG Nr. 18, S. 3 f.; Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116, Rn. 480, m.w.N.). Die Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses vom 20.12.2007 steht dem Anspruch der Klägerin zu 1) - unstreitig - nicht entgegen, nachdem mit rechtskräftigem Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 31.07.2010 - 2 K 192/08 - festgestellt worden ist, dass die Abwägung in Bezug auf diesen Belang an einem erheblichen Rechtsfehler leide, weil sie auf einer unzureichenden Ermittlung der möglichen Beeinträchtigungen des Grundwassers im Einzugsbereich des Brunnens durch den Polderbetrieb beruhe (UA S. 182 ff.). (2) Das subjektive Recht der Klägerin zu 1) auf gerechte Abwägung in Bezug auf den Schutz ihrer kommunalen Gebäude und Einrichtungen in den Teilortschaften Ottenheim und Allmannsweier folgt - ungeachtet ihrer fehlenden Grundrechtsträgerschaft und dem damit begründeten Ausschluss einer Berufung auf Art. 14 GG - aus dem einfachgesetzlichen Eigentum der Klägerin an diesen Immobilien und - gegebenenfalls verstärkend - daraus, dass in diesen Gebäuden und Einrichtungen Aufgaben der Selbstverwaltung wahrgenommen werden, die dem Schutz des Art. 28 GG unterfallen (st. Rspr, vgl. BVerwG, Urt. v. 28.04.2016 - 9 A 8.15 -, juris, Rn. 14; Urt. v. 06.11.2013 - 9 A 9.12 -, NuR 2014, 277, Rn. 19; Urt. v. 26.02.1999 - 4 A 47.96 -, NVwZ 2000, 560). Auch insoweit steht dem Anspruch der Klägerin zu 1) die Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses vom 20.12.2007 - unstreitig - nicht entgegen. Denn mit dem rechtskräftigem Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 31.07.2010 - 2 K 192/08 - ist ebenfalls festgestellt worden, dass die Abwägung im Planfeststellungsbeschluss vom 20.12.2007 in Bezug auf den Schutz der kommunalen Einrichtungen und Gebäude in Ottenheim und Allmannsweier vor einer vorhabenbedingten Beschädigung durch Vernässung an einem erheblichen Rechtsfehler leide, weil die entsprechende Verneinung einer solchen Gefahr auf der Grundlage eines methodisch unzureichenden Grundwassermodells beruhe (UA S. 193). (3) Soweit die Klägerin zu 1) eine Verletzung ihres subjektiven Rechts auf eine gerechte Abwägung ihrer schutzwürdigen Belange im Übrigen, d.h. in Bezug auf den Schutz der Trinkwasserbrunnen im Wasserschutzgebiet Nonnenweier, der kommunalen Gebäude und Einrichtungen in den Teilorten Nonnenweier und Wittenweier sowie der Eigenwasserversorgung in den kommunalen Gebäuden und Einrichtungen in den Teilorten Nonnenweier, Wittenweier und Ottenheim, geltend macht, steht dem die Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses vom 20.12.2007 für den Bau und Betrieb des Rückhalteraums Elzmündung sowie die Bindungswirkung des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 23.09.2013 - 3 S 284/11 - entgegen, mit dem die Berufung gegen den klageabweisenden Teil des Urteils des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 31.07.2010 - 2 K 192/08 - zurückgewiesen worden war. Die nach § 121 VwGO zwischen der Klägerin zu 1) und dem beklagten Land eingetretene Bindungswirkung dieser Teilabweisung der Klage ist - nach der insoweit tragenden Begründung - unter anderem darauf bezogen, dass die Abwägung der genannten Belange der Klägerin zu 1) im Planfeststellungsbeschluss vom 20.12.2007 für sich rechtmäßig ist oder zumindest keine Rechte der Klägerin zu 1) verletzt, die diese im Planfeststellungsverfahren geltend machen kann. So ist in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg eine Verletzung der Rechte der Klägerin zu 1) durch die Abwägung der Planfeststellungsbehörde zum Schutz des in dem nördlich des Teilorts Nonnenweier gelegenen Wasserschutzgebiets Nonnenweier bestehenden Tiefbrunnens „Auf der Au“ mit dem Hinweis auf die insoweit fehlenden Einwendungen der Klägerin zu 1) im Planfeststellungsverfahren verneint worden (UA S. 184). Das Berufungsurteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg hat die Abwägung insoweit auch in der Sache als rechtmäßig angesehen, indem es ausgeführt hat, eine Gefährdung des - dem zeitweise stillgelegten Tiefbrunnen „Auf der Au“ nördlich von Nonnenweier zugeordneten - Wasserschutzgebiets Nonnenweier sei nicht zu besorgen, nachdem das Nachlaufen der Schutzbrunnen in Nonnenweier nach Ende des Einstaus angeordnet und zugesagt worden sei. Die Abwägung zu einer Gefährdung der Gebäude und Einrichtungen der Klägerin zu 1) in den Teilorten Nonnenweier und Wittenweier durch betriebsbedingt aufsteigendes Grundwasser ist in den genannten Urteilen unter Hinweis auf die in diesen Teilorten angeordneten Schutzmaßnahmen als rechtmäßig angesehen worden, welche ein vorhabenbedingtes schädliches Ansteigen des Grundwassers in diesen Bereichen unabhängig davon vermeiden würden, ob ohne diese Schutzmaßnahmen ein höherer Grundwasserstand eintreten würde, als nach dem - vom Verwaltungsgericht als fehlerhaft bewerteten - Grundwassermodell berechnet worden sei. Diese seien entweder als großflächig wirkende Brunnengalerien am Rand der einzelnen Ortslagen konzipiert oder - soweit für mehrere Häuser am Ortsrand von Nonnenweier und Wittenweier solche Schutzmaßnahmen nur mit einem hohen technischen und finanziellen Aufwand machbar gewesen wären - als lokale Objektschutzmaßnahmen wie einer lokalen Grundwasserhaltung oder dem Einbau von „Weißen Wannen“ vorgesehen. Würden während des Probebetriebes oder zu einem späteren Zeitpunkt Vernässungen in oder an weiteren Gebäuden festgestellt, die nach dem Ergebnis eines dann durchzuführenden Beweissicherungsverfahrens auf den Polderbetrieb zurückzuführen seien, seien für diese Gebäude in gleicher Weise Einzelsicherungsmaßnahmen vorzunehmen. Wirtschaftlich nicht sinnvoll vermeidbare Beeinträchtigungen seien vom Vorhabenträger zu entschädigen. Schließlich ist auch die Abwägung zu dem Belang des Schutzes der Eigenwasserversorgung kommunaler Einrichtungen und Gebäude der Klägerin zu 1) als rechtmäßig angesehen worden. Insoweit hatte das Verwaltungsgericht die Schutzwürdigkeit des Rechts der Klägerin zu 1) zur Nutzung und zur Aufrechterhaltung der Eigenwasserversorgung unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urt. v. 08.12.2006 - 5 S 1793/05 -, UPR 2007, 276, Rn. 70) auf den Anspruch der Abwehr von Beeinträchtigungen der gestattungsfreien Grundwassernutzung reduziert, die nach allgemeiner Lebenserfahrung oder anerkannten fachlichen Regeln mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eintreten, und eine solche Beeinträchtigung gleichzeitig auch unter Berücksichtigung der methodischen Mängel des Grundwassermodells und der hierauf beruhenden Berechnung der Ausbreitung des rheinbürtigen Wassers bei Polderbetrieb im Grundwasser im Tatsächlichen verneint (UA S. 201 ff.). Bezogen auf die Eigenwasserversorgung in den Teilorten Nonnenweier und Wittenweier ergebe sich dies schon daraus, dass hier über die Einrichtung und den Betrieb der Brunnengalerien sichergestellt sei, dass rheinbürtiges Wasser nicht in die Einzugsbereiche der dort betriebenen Hauswasserpumpen eindringe. Eine Beeinträchtigung sei jedoch auch für die Eigenwasserversorgung der kommunalen Einrichtungen und Gebäude in Ottenheim ausgeschlossen. Die Gebäude und Einrichtungen in dem Teilort Allmannsweier verfügten über keine Eigenwasserversorgung, da sie sämtlich an die Wasserversorgung des Wasserversorgungsverbands Ried angeschlossen seien. Zwar sei hier der Zufluss von rheinbürtigem Wasser nicht bereits aufgrund des Betriebs von Schutzbrunnengalerien ausgeschlossen, vielmehr sei mit einem Eindringen von rheinbürtigem Wasser in den Einzugsbereich von Eigenwasserversorgungspumpen in Ottenheim zu rechnen. Es sei jedoch auch unter Berücksichtigung der Restunsicherheiten, wie sie sich auch aufgrund des fehlerhaften Grundwassermodells ergäben, nicht damit zu rechnen, dass die Trinkwasserqualität des geförderten Grundwassers mit der hier notwendigen überwiegenden Wahrscheinlichkeit beeinträchtigt werde. Die Notwendigkeit einer stetigen Versorgung eines Gebäudes bzw. seiner Bewohner mit geeignetem Trinkwasser habe die Planfeststellungsbehörde durch geeignete Nebenbestimmungen sichergestellt. Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Bewertung in seinem Urteil vom 23.09.2013 - 3 S 284/11 - (UA S. 189 f.) zum mangelnden subjektiven Recht eines Einzelnen oder einer Gebietskörperschaft auf Grundwasserreinhaltung (vgl. ebda. UA S. 59 f.) bestätigt. Zudem hat er die hinreichende Gefahr einer Grund- bzw. Trinkwasserbeeinträchtigung durch den Aufstau von rheinbürtigem Wasser während des Betriebs des Rückhalteraums Elzmündung mit Retentionen und Ökologischen Flutungen in der Sache ausdrücklich verneint (vgl. ebda. UA S. 60 ff.). Die hiermit gegebene Bindungswirkung der die Klage der Klägerin zu 1) gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 20.12.2007 abweisenden Urteile des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 31.07.2010 - 2 S 192/08 - und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 23.09.2013 - 3 S 284/11 - zur Rechtmäßigkeit der Abwägung der Belange dieser Klägerin zum Schutz der Trinkwasserbrunnen im Wasserschutzgebiet Nonnenweier, der kommunalen Gebäude und Einrichtungen in den Teilorten Nonnenweier und Wittenweier sowie der Eigenwasserversorgung in den kommunalen Gebäuden und Einrichtungen in den Teilorten Nonnenweier, Wittenweier und Ottenheim ist durch den Planergänzungsbeschluss des Landratsamts Ortenaukreis vom 20.11.2014 ebenso wenig entfallen wie die - mit der (Teil-)Abweisung der Klage zu diesen Belangen eingetretene - (Teil-)Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses vom 20.12.2007. Denn das Landratsamt ist - entgegen der Einschätzung des Bevollmächtigten der Kläger - in Bezug auf die Abwägung dieser Belange in keine neue, wenn auch im Ergebnis gleichlautende Sachentscheidung eingetreten, die nunmehr auf eine Klage der Klägerin zu 1) erneut gerichtlich auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft werden könnte. So ist bereits zu der Frage einer erneuten - die gerichtliche Überprüfung der Planfeststellungsentscheidung vom 20.12.2007 wiedereröffnende - Prüfung des Verbots der Beeinträchtigung des wasserrechtlichen Wohls der Allgemeinheit (oben Ziffer II. B. 3. a)) sowie zu der Problematik der Einbeziehung der im Planergänzungsverfahren vorgelegten Gutachten zur Ausbreitung des betriebsbedingt im planfestgestellten Polder aufgestauten rheinbürtigen Wassers im Grundwasser der Umgebung in eine Umweltverträglichkeitsprüfung (oben zu Ziffer II. A.) ausgeführt worden, dass das Landratsamt Ortenaukreis in seinem Planergänzungsbeschlusses vom 20.11.2014 eine erneute Sachentscheidung zur Planfeststellung des Rückhalteraums Elzmündung ausschließlich zu den Punkten getroffen hat, welche nach den Urteilen des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 31.07.2010 die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses vom 20.12.2007 begründet, aber auch eine Fehlerbehebung in einem ergänzenden Verfahren möglich gemacht hätten. Dies waren neben der fehlerhaften Verträglichkeitsprüfung zu möglichen Beeinträchtigungen des günstigen Erhaltungszustands der Bestände der Schmalen und der Bauchigen Windelschnecken im FFH-Gebiet „Taubergießen, Elz und Ettenbach“ allein die unzureichende Abwägung des Belangs der Klägerin zu 1) in Bezug auf den Schutz ihrer öffentlichen Einrichtung der zentralen Wasserversorgung sowie des Belangs der Klägerin zu 1) und weiterer Eigentümer von ungeschützten Häusern in den Ortslagen Allmannsweier und Ottenheim vor einer Vernässung durch vorhabenbedingt aufsteigendes Grundwasser. Diese Abwägung war als rechtsfehlerhaft angesehen worden, weil sie auf unzureichenden Prognosen zu möglichen Auswirkungen des Betriebs des Rückhalteraums beruhten. Nur in Bezug auf diese Belange wurde die Abwägung wiederholt und zum Teil der Planfeststellungsentscheidung zum Rückhalteraum Elzmündung gemacht. Die Erwägungen der Genehmigungsbehörde in der Begründung zum Planergänzungsbeschluss vom 20.11.2014 zu den Auswirkungen des Betriebs des Rückhalteraums mit der Hochwasserretention und den Ökologischen Flutungen auf die Grundwasserstände in den Ortslagen Nonnenweier und Wittenweier, auf die Ausbreitung von rheinbürtigem Wasser im Grundwasser der Teilorte Ottenheim, Nonnenweier und Wittenweier und zum Risiko einer Belastung des Tiefbrunnens „Auf der Au“ im Wasserschutzgebiet Nonnenweier stellen sich demgegenüber als bloße Wiedergabe der Stellungnahmen des Amts für Wasserwirtschaft und Bodenschutz des Landratsamts (Ergänzungsbeschluss S. 31 ff.) und des Landesamts für Geologie, Rohstoffe und Bergbau (Ergänzungsbeschluss S. 45 f.) zu den im Planergänzungsverfahren vom Vorhabenträger vorgelegten Gutachten zum überarbeiteten Grundwassermodell und den auf der Grundlage dieses Modells berechneten Auswirkungen des Polderbetriebs dar. Diese Wiedergabe betrifft die fachbehördliche Darstellung des Amts für Wasserwirtschaft und Bodenschutz zur Bewertung des überarbeiteten Grundwassermodells und der zusätzlich erstellten Modellierung des Transports von vorhabenbedingt aufgestautem rheinbürtigem Wasser im Grundwasser der Umgebung. Daneben umfasst sie die Darstellung der auf der Grundlage dieser Modelle prognostizierten Auswirkungen des Polderbetriebs auf die Grundwasserstände in den Teilorten der Klägerin zu 1) und des Anteils von rheinbürtigem Wasser in den Bereichen der Trinkwasserversorgungsbrunnen der Klägerin zu 1) in den Wasserschutzgebieten Ottenheim und Nonnenweier sowie in den Einzugsbereichen der Eigenwasserversorgungen der Bewohner der Teilorte Nonnenweier, Wittenweier und Ottenheim. Hiernach sei das Grundwassermodell methodisch ordnungsgemäß erstellt und erreiche eine „gute Übereinstimmung“ zwischen den gemessenen und den errechneten Grundwasserständen. Nach der deshalb sachgerecht möglichen Berechnung der Auswirkungen des Einsatzes des Rückhalteraums auf die Grundwasserstände im Bereich der Klägerin zu 1) würden ähnliche Ergebnisse erzielt wie im ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegt. Im Vergleich zum bisherigen Modell hätten sich für Wittenweier keine Änderungen und für Nonnenweier geringfügig niedrigere Grundwasserstände ergeben als zuvor berechnet. Damit sei man bei der Dimensionierung der Schutzbrunnen auf der „sicheren Seite“. Für die außerhalb der Schutzzonen liegende Mühle am nordwestlichen Randbereich der Ortslage seien bereits im ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss lokale Einzelschutzmaßnahmen vorgesehen gewesen. Für die Teilorte Allmannsweier und Ottenheim habe sich aus der neuen Berechnung ergeben, dass diese mit keiner bzw. nur mit einer geringfügigen zusätzlichen Beeinflussung der Grundwasserstände infolge eines Hochwassereinsatzes zu rechnen hätten. Die Anstiege würden statistisch seltener als einmal in fünf Jahren auftreten und hielten sich im Rahmen des Schwankungsbandes der natürlichen Grundwasserentwicklung. Sie seien insoweit bereits Gegenstand der Abwägung des ursprünglichen Planfeststellungsbeschlusses (dort S. 190 und 224) mit den dort verfügten Nebenbestimmungen zur Dokumentation der Grundwasserentwicklung und zum Vorbehalt von Schutzmaßnahmen gewesen. Die zur Beurteilung möglicher Beeinträchtigungen der zentralen Wasserversorgung von Ottenheim und Nonnenweier sowie der Einzelwasserversorgungen in Nonnenweier und Wittenweier zusätzlich vorgenommene Transportberechnung zur Verteilung des aufgestauten rheinbürtigen Wassers im Grundwasser habe ergeben, dass der ohne Betrieb des Rückhalteraums bei Hochwasser bestehende Anteil des rheinbürtigen Wassers im Wasserschutzgebiet Ottenheim in der Folge der ungünstigsten Hochwasserrückhaltung von maximal 5,4 % auf maximal 9,2 % ansteige. Der Brunnen der zentralen Wasserversorgung in Ottenheim werde jedoch weder im Ist-Zustand noch im Betriebszustand des Rückhalteraums durch solches verschmutztes Wasser betroffen. Dieses ströme auch bei großen und langanhaltenden Ökologischen Flutungen an dem Brunnen in sicherer Entfernung vorbei. Insgesamt werde damit das Ergebnis der Prognose aus dem Planfeststellungsverfahren, dass keine Beeinträchtigung des Tiefbrunnens Ottenheim zu besorgen sei, bestätigt. In Bezug auf das Wasserschutzgebiet Nonnenweier sorgten die Schutzbrunnen dafür, dass dieses bei Betrieb des Rückhalteraums nicht von rheinbürtigem Wasser erreicht werde. Über diese sei auch der Schutz der Eigenwasserversorgung in Nonnenweier gewährleistet. Lediglich im Nordwesten der Ortslage Nonnenweier sei der Anteil des rheinbürtigen Wassers bei Hochwasserrückhaltungen rechnerisch erhöht, soweit die dort gelegenen Häuser außerhalb des Einwirkungsbereichs der großräumig wirkenden Schutzbrunnen lägen. Eine neue Betroffenheit für die Eigenwasserversorgung sei jedoch nicht gegeben; gegebenenfalls könne die Eigenwasserversorgung entsprechend dem Planfeststellungsbeschluss (S. 240) während des Einsatzes des Rückhalteraums temporär durch eine Ersatzwasserversorgung sichergestellt werden. Bei dauerhaften Beeinträchtigungen könne ein Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung erfolgen. Auch für die Ortslage Wittenweier sei ein weitgehender Schutz der Eigenwasserversorgung durch die Schutzbrunnen gegeben. Soweit im Nordwesten der Ortslage Wittenweier einige Häuser außerhalb des Wirkungsbereichs dieser großräumig wirkenden Schutzmaßnahmen lägen, ergäbe sich dort - ebenso wie für die Sportgaststätte der Sportanlagen Wittenweier - zwar eine rechnerische Erhöhung des Anteils an rheinbürtigem Wasser, diese Bereiche seien jedoch bereits nach der bisherigen Planung betroffen gewesen. Neu sei allerdings die Betroffenheit der Anwesen in der XXXstraße X, X, X, X und X. Hier könne eine Beeinträchtigung der Eigenwasserversorgung nicht ausgeschlossen werden. Allerdings könne entsprechend der Ausführung zu S. 240 des Planfeststellungsbeschlusses auch hier eine Ersatzwasserversorgung sichergestellt werden und gegebenenfalls ein Anschluss an die zentrale Wasserversorgung erfolgen. Dies entspreche auch den Nebenbestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses. Zu weitergehenden Verpflichtungen des Vorhabenträgers bestehe keine Veranlassung. Soweit in dem Planergänzungsbeschluss vom 20.11.2014 neben dieser bloßen Wiedergabe der fachbehördlichen Stellungnahme eigene Erwägungen der Planfeststellungsbehörde zu den Gefahren der Beschädigung von Gebäuden in Nonnenweier und Wittenweier durch Vernässung und der Trinkwasserversorgung durch den Tiefbrunnen im Wasserschutzgebiet Nonnenweier sowie der Eigenwasserversorgungsanlagen in Nonnenweier, Wittenheim und Ottenheim angestellt worden sind, haben diese ausschließlich die Funktion, die entsprechenden Einwendungen durch den Hinweis auf die bereits rechtskräftig vom Verwaltungsgerichtshof in den Berufungsurteilen zu den Klagen gegen den ursprünglichen Planfeststellungsbescheid vom 20.12.2007 bestätigte Rechtmäßigkeit der entsprechenden Abwägung und eine fehlende Notwendigkeit zurückzuweisen, von dieser Bestandskraft abzuweichen und eine eigene neue Abwägungsentscheidung zu treffen. Sie haben deshalb den Charakter von Vorprüfungen, die ein Wiederaufgreifen dieser Belange im Rahmen einer erneuten Abwägung gerade ablehnen. So wird zu der Einwendung der Gefahr von Schäden an Gebäuden in den Ortslagen Nonnenweier und Wittenweier durch vorhabenbedingte Grundwasseranstiege ausdrücklich auf die Feststellungen in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 23.09.2013 zu den Berufungsklagen gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 20.12.2007 verwiesen, nach welchen die dort vorgenommene Abwägung zu diesen Gefahren aufgrund der angeordneten Schutzmaßnahmen unabhängig von der Belastbarkeit des damals verwendeten Grundwassermodells ohne Rechtsfehler sei (vgl. Ergänzungsbeschluss S. 96 f.). Die weiteren eigenen Erwägungen beziehen sich dann auf die Problematik der Gefahren für die Gebäude in Ottenheim und Allmannsweier. Hinsichtlich der Gefahren für die Trinkwasserversorgung über die Eigenwasserversorgungen in Nonnenweier, Wittenweier und - wohl versehentlich insoweit nicht benannt - Ottenheim wird auf das Planfeststellungsverfahren zu dem Beschluss vom 20.12.2007 und die hierzu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 31.07.2010 - 2 K 192/08 - sowie - unter ausdrücklicher Zitierung - des Verwaltungsgerichthofs Baden-Württemberg vom 23.09.2013 - 3 S 284/11 - verwiesen, über die eine Beeinträchtigung der Eigenwasserversorgung in diesen Teilorten verneint und die entsprechende Abwägung in dem Planfeststellungsbeschluss als rechtmäßig angesehen worden sei (Ergänzungsbeschluss S. 100 f.). Hiernach trage die Abwägungsentscheidung in dem Planfeststellungsbeschluss ungeachtet der methodischen Mängel des bisherigen Grundwassermodells dem Schutz der Eigenwasserversorgung ausreichend Rechnung, und zwar sowohl in Bezug auf die Teilorte Nonnenweier und Wittenweier, wo die Pumpgalerien dafür sorgten, dass rheinbürtiges Wasser nicht in die Einzugsbereiche der Hauswasserpumpen gelange, als auch in Bezug auf die Teilorte Allmannsweier und Ottenheim, wo ein derartiger Zufluss nicht bereits aufgrund des Betriebs von Schutzbrunnen ausgeschlossen werden könne. Dass die Planfeststellungsbehörde auch in Anbetracht der Ergebnisse des Planergänzungsverfahrens in keine neue Abwägung eintreten wollte und auch nicht eingetreten ist, ergibt sich vor diesem Hintergrund dann vor allem daraus, dass sie unter Auseinandersetzung mit den Ergebnissen der als sachgerecht bewerteten Transportmodellierung des vorhabenbedingt in das Grundwasser eindringenden Rheinwassers einerseits und den bereits verfügten Nebenbestimmungen im Planfeststellungsbeschluss vom 20.12.2007 andererseits ausdrücklich darauf hinweist, dass „keine Erkenntnisse erbracht (seien), die zu einer anderen Bewertung (als der des Verwaltungsgerichtshofs) Anlass geben würden“ (Ergänzungsbeschluss S. 101 ff.). Dies gelte auch im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Gesundheitsgefahren des Menschen durch Nutzung des Grundwassers als Trinkwasser (Ergänzungsbeschluss S. 102 f.). Insoweit verweise der Verwaltungsgerichtshof auf die in den Nebenbestimmungen zum Planfeststellungsbeschluss vom 20.12.2007 enthaltene Verpflichtung des Vorhabenträgers zur Beweissicherung der Grundwasserqualität, zur weiteren Absicherung der Erkenntnisse durch Markierungsversuche (Tracerversuche) im Zusammenhang mit dem Probebetrieb des Rückhalteraums und - angesichts der nicht gänzlich auszuschließenden Beeinträchtigung der Eigenwasserversorgungen Einzelner - zum Vorbehalt weiterer Maßnahmen wie etwa dem Bau weiterer Schutzbrunnen, der Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser sowie gegebenenfalls dem dauerhaften Anschluss der betroffenen Gebäude an die öffentliche Wasserversorgung. Das ergänzende Verfahren habe auch insoweit keine Erkenntnisse gebracht, die zu einer anderen Bewertung Anlass geben würden. Schließlich habe sich im ergänzenden Verfahren auch bestätigt, dass eine Gefährdung des Tiefbrunnens „Auf der Au“ im Wasserschutzgebiet Nonnenweier aufgrund der Verpflichtung des Vorhabenträgers zum Nachlaufen der Schutzbrunnengalerien in Nonnenweier auch nach Entleerung des Rückhalteraums sowie aufgrund der Schutzfunktion des Mühlbachs als Vorfluter hinreichend sicher ausgeschlossen werden könne und dass mögliche Restrisiken über die Nebenbestimmungen ausreichend berücksichtigt seien. Aus diesem Grund halte man auch insoweit weiterhin an der hierauf gestützten Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs zur Rechtmäßigkeit der Beurteilung und Abwägung dieses Belangs in dem Planfeststellungsbeschluss vom 20.12.2007 fest (Ergänzungsbeschluss S. 104 ff.). (4) Nur der Vollständigkeit halber weist die Kammer darauf hin, dass sich die Klägerin zu 1) auch im Hinblick auf die Abwägung der übrigen mit der Klage geltend gemachten Belange der Gefahr eine Zunahme von Schnaken und anderen krankheitsübertragenden Schädlingen und der kleinklimatischen Auswirkungen die Bindungswirkung der ihre Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 20.12.2007 insoweit abweisenden Urteile des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 31.07.2010 - 2 K 192/08 - und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 23.09.2013 - 3 S 284/11 - sowie die insoweit eingetretene Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses vom 20.12.2007 entgegenhalten lassen muss. Denn auch diesbezüglich ist das Landratsamt im Planergänzungsbeschluss vom 20.11.2014 in keine erneute Abwägung eingetreten. Dies ergibt sich unmittelbar aus der Begründung zur Zurückweisung dieser Einwendungen (Ergänzungsbeschluss S. 106 ff.), in der unter Betonung der Beschränkung des Planergänzungsverfahrens auf die „vom Verwaltungsgericht Freiburg in seinen Urteilen vom 31. Juli 2010 festgestellten Abwägungsfehler“ für diese - sowie weitere Einwendungen etwa zur Wertminderung der Gebäude, der Beeinträchtigung von landwirtschaftlichen Betriebsflächen, der Gefahr eines Ausfalls der Pumpen, der Ablagerung belasteten Schlamms, zum Retentionsvolumen, zur Größe der Überflutungsfläche, der Mehrfachbelastung im Bereich der Elzmündung, der Schnakenplage oder zum Schutz des Bannwaldes - auf die Abwägung in dem Planfeststellungsbeschluss vom 20.12.2007 verwiesen wird, die auch nicht vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinen Urteilen beanstandet worden seien. Es bestehe auch hier keine Notwendigkeit von der getroffenen Entscheidung abzurücken. bb) Mit Ausnahme der Klägerin zu 43), die aufgrund ihrer Beteiligung als nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung eine besondere Stellung innehat, gilt nach den unter a) benannten Grundsätzen und den Ausführungen zur Stellung der Klägerin zu 1) zum Recht der übrigen Kläger auf gerechte Abwägung ihrer schutzwürdigen Belange in der Planfeststellung zum Bau und Betrieb des Rückhalteraums Elzmündung folgendes: (1) Die Kläger zu 7), 8), 9), 10), 11), 12), 13), 20), 21), 28), 32), 33), 35), 36), 37), 38), 42), 46) und 47) können ebenso wie die Klägerin zu 1) ein subjektives Recht darauf geltend machen, dass die Gefahr einer Vernässung und Beschädigung ihres in dem Teilort Ottenheim gelegenen Immobilieneigentums durch vorhabenbedingt aufsteigendes Grundwasser im Rahmen der Abwägung hinreichend ermittelt und berücksichtigt wird. Zwar hatten diese Kläger nicht - wie die Klägerin zu 1) - bereits gegen die Abwägung dieser Gefahren für ihr Immobilieneigentum im Teilort Ottenheim im Planfeststellungsbeschluss vom 20.12.2007 erfolgreich Klage erhoben. Sie müssen sich jedoch deshalb nicht die damit ihnen gegenüber eingetretene Bestandskraft dieser Planfeststellungsentscheidung entgegenhalten lassen, weil das Landratsamt die Abwägung dieser Gefahren im Planergänzungsbeschluss nicht auf die betroffenen Immobilieneigentümer beschränkt hat, die - wie die Klägerin zu 1) und andere - mit Klagen vor dem Verwaltungsgericht gegen den Planfeststellungsbescheid vom 20.12.2007 insoweit erfolgreich waren. Es hat vielmehr in seinem Planergänzungsbescheid die im Planfeststellungsbeschluss vom 20.12.2007 vorgenommene - der Sache nach aber als rechtswidrig angesehene - Abwägung zu der Gefahr einer Vernässung und Beschädigung der Immobilien in Ottenheim durch vorhabenbedingt aufsteigendes Grundwasser durch eine entsprechende erneute Abwägung insgesamt ersetzt. Damit hat sie auch solchen Immobilieneigentümern, die - wie die genannten Kläger - bislang gegen die Abwägung im Planfeststellungsbeschluss vom 20.12.2007 nicht gerichtlich vorgegangen waren, im Sinne eines Zweitbescheides (erneut) die Möglichkeit eingeräumt, die Beachtung ihres subjektiven Rechts auf gerechte Abwägung dieses Belangs gerichtlich überprüfen zu lassen. (2) Im Übrigen steht den Klägern - anders als der Klägerin zu 1) - kein Anspruch auf eine gerechte Abwägung des Schutzes der Gebäude in Allmannsweier oder des Trinkwasserbrunnens im Wasserschutzgebiet Ottenheim zu. Denn diese verfügen in Allmannsweier über kein Immobilieneigentum, dessen mögliche Gefährdung im Planfeststellungsbeschluss vom 20.12.2007 zunächst in rechtsfehlerhafter Weise in der Abwägung nicht hinreichend berücksichtigt worden wäre und das nunmehr im Ergänzungsbeschluss vom 20.11.2014 in einer erneute und damit gerichtlich überprüfbare Abwägung eingestellt worden wäre. Auch können sie den Schutz der zentralen Wasserversorgung als einer öffentlichen Einrichtung der Gemeinde nicht als eigenen Belang geltend machen und zwar auch dann nicht, wenn sie diese - wie wohl in keinem Fall - tatsächlich benutzen würden (offen gelassen in VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.09.2013 - 3 S 285/11 -, S. 190 f.). Dies ergibt sich daraus, dass dem Einwohner einer Gemeinde - auch im Bereich der Erfüllung von Pflichtaufgaben - grundsätzlich kein Anspruch auf Schaffung oder Erweiterung einer öffentlichen Einrichtung eingeräumt ist. Er kann damit zwar möglicherweise gegenüber der Kommune einen Anspruch auf eine bestimmte Leistungserbringung wie etwa die Versorgung mit geeignetem Trink- und Frischwasser geltend machen, nicht aber die konkrete Art und Weise der Leistungserbringung oder -sicherstellung bestimmen (vgl. etwa HessVGH, Urt. v. 07.02.1990 - 5 UE 2894/86 -, juris; Engel/Heilshorn, Kommunalrecht Baden-Württemberg, 10. Aufl. 2015, S. 338). (3) Die Rechtmäßigkeit der Abwägung einer Gefährdung der Immobilien in Allmannsweier und des Schutzes des Tiefbrunnens der Klägerin zu 1) im Wasserschutzgebiet Ottenheim kann von den Klägern auch nicht deshalb geltend gemacht werden, weil sie durch den Planfeststellungbeschluss mit rechtlicher Vorwirkung für ein der Planfeststellung folgendes Enteignungsverfahren in ihrem durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Grundeigentum betroffen wären und deshalb einen Anspruch darauf hätten, von einer Entziehung ihres Grundeigentums verschont zu bleiben, die nicht dem Wohl der Allgemeinheit dient, insbesondere nicht gesetzmäßig ist (Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG). Zwar korrespondiert der enteignungsrechtlichen Inanspruchnahme des Eigentums zum Zwecke der Planfeststellung ein grundsätzlicher Anspruch auf eine umfassende gerichtliche Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses (sog. Vollüberprüfungsanspruch). Auch sind die Kläger zu 2), 3), 4), 5), 6), 17), 18), 19), 25), 30) und 31) aufgrund der Listung ihrer - überwiegend in Wittenweier und Nonnenweier gelegenen - Grundstücke in dem Grundstücksverzeichnis (Anlage 11.1 bis 11.3 zum Planfeststellungsbeschluss) als solche, die vorübergehend oder dauerhaft für Baumaßnahmen oder Maßnahmen des landschaftspflegerischen Begleitplans in Anspruch genommen werden, durch die Planfeststellung des Baus und Betriebs des Rückhalteraums Elzmündung mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung betroffen. So sollen an landwirtschaftlichen Flächen vorübergehend oder dauerhaft in Anspruch genommen werden: von der Klägerin zu 2) die Grundstücke Flst. Nr. XXX und Nr. XXX, von den Klägern zu 3) und 4) die Grundstücke Flst. Nr. XXX und Nr. XXXX/X, vom Kläger zu 5) die Grundstücke Flst. Nr. XXX und Nr. XXX, vom Kläger zu 6) das Grundstück Flst. Nr. XXX und von den Klägern zu 18) und 19) die Grundstücke Flst. Nr. XXXX, Nr. XXXX und Nr. XXXX. Vorübergehend in Anspruch genommen werden auch die in Wittenweier gelegenen Wohngrundstücke der Kläger zu 17) Flst. Nr. XXXX/X (XXXstraße XX) und zu 25) Flst. Nr. XXXX (XXXstraße X) sowie die im Eigentum der Kläger zu 30) und 31) (unmittelbar oder als Erbengemeinschaft nach X. X.) stehenden Grundstücke Flst. Nrn. XXXX, XXX/X und XXXX. Allerdings findet der Anspruch eines enteignungsrechtlich betroffenen Grundstückseigentümers auf umfassende gerichtliche Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses seine Grenze dort, wo ein objektiv-rechtlicher Fehler für die Eigentumsbetroffenheit eines Klägers aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht erheblich, insbesondere nicht kausal ist (vgl. hierzu insgesamt BVerwG, Urt. v. 24.11.2011 - 9 A 24.10 -, NuR 2013, 184; Urt. v. 09.06.2010 - 9 A 20.08 -, NVwZ 2001, 177; Urt. v. 12.08.2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308). Eine solche Situation ist hier gegeben, da der Ergänzungsbeschluss vom 20.11.2014 mit seiner ersetzenden Teilabwägung zur Gefährdung der Immobilien in Allmannsweier und des Tiefbrunnens der Klägerin zu 1) im Wasserschutzgebiet Ottenheim auf Belange bezogen ist, die mit der Inanspruchnahme der Grundstücke der Kläger in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 02.10.2013 - 9 A 23.12 -, NVwZ 2014, 36, Rn. 9). Dies ergibt sich für die Kläger zu 2), 3), 4), 5), 6), 17), 18), 19) und 25) aus der Bindungswirkung der Urteile des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 31.07.2010 - 2 K 393/08 - (dort Kläger zu 48), 53), 54), 55), 56), 51), 49), 50), 61) und 63)) und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 23.09.2013 - 3 S 285/11 - (dort Kläger zu 11), 6), 5), 10), 16), 4), 7), 3), 14) und 12)). So hat das Verwaltungsgericht Freiburg in seinem Urteil (UA S. 32) - für die (Teil-)Abweisung dieser Klagen tragend - dargelegt, dass die (zur Rechtswidrigkeit der Planfeststellung führenden) Fehler bei der „Abwägung zu den Gefahren einer Beeinträchtigung des Wasserschutzgebiets Ottenheim sowie einer Vernässung der Gebäude in Allmannsweier und Ottenheim auch nach der bisherigen Konzeption des Rückhaltebeckens nicht dazu (führen), dass deshalb ein anderes Plankonzept verfolgt würde, bei dem die in Wittenweier und Nonnenweier gelegenen Grundstücke der Kläger nicht mehr in Anspruch genommen würden. Vielmehr kann mit hinreichender Wahrscheinlichkeit daran festgehalten werden, dass für den Fall, dass sich die Gefahr einer solchen Beeinträchtigung oder Vernässung tatsächlich zeigt, der Bau von Schutzbrunnen auch für diese Bereiche festgestellt wird.“ Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Rechtsausführungen in seinem Berufungsurteil (UA S. 189) bestätigt. Die Kläger zu 30) und 31) müssen sich die Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses vom 20.12.2007 in Bezug auf die Inanspruchnahme ihres Grundeigentums an den Grundstücken Flst. Nrn. XXXX, XXXX/X und XXXX ebenfalls entgegenhalten lassen. Soweit sie als gemeinsam mit ihrer damals noch lebenden Mutter gebildete Erbengemeinschaft nach ihrem Vater die enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses in Bezug auf das in Nonnenweier gelegene Hausgrundstück Flst. Nr. XXXX geltend gemacht hatten, war die hierauf gestützte Klage mit Urteil des VG Freiburg vom 31.07.2010 - 2 K 369/08 - (dort Kläger zu 15)) mit der Begründung abgewiesen worden, dass diese Erbengemeinschaft als Eigentümerin des Grundstücks im Planfeststellungsverfahren keine Einwendungen erhoben habe und sich deshalb unter anderem auch in Bezug auf den Rechtswidrigkeitsmangel einer unzureichenden Prognose zur Beeinträchtigung sowohl der Keller der Gebäude in Allmannsweier und Ottenheim als auch der öffentlichen Trinkwasserversorgung über das Wasserwerk Ottenheim die Präklusion nach § 73 Abs. 4 Satz 3 LVwVfG entgegenhalten lassen müsse. Damit steht mit Bindungswirkung fest, dass die Kläger zu 30) und 31) in Bezug auf dieses Grundstück keine Rechtsverletzung durch den Planfeststellungsbeschluss geltend machen können. In Bezug auf die übrigen Grundstücke war von den jeweils berechtigten Eigentümern keine Klage erhoben worden. Soweit die Mutter der Kläger zu 30) und zu 31) Klage erhoben hatte, war diese mit Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 31.07.2010 - 2 K 206/08 - (dort Klägerin zu 3)) in Bezug auf einen Abwägungsmangel der möglichen Gefahren der Flutungen für das Trinkwasserschutzgebiet Ottenheim und die Gebäude in den Teilorten Allmannsweier und Ottenheim mit der Begründung abgewiesen worden, dass dies - auch unter Berücksichtigung der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses vom 20.12.2007 - zu keiner subjektiven Rechtsverletzung führe, nachdem die Klägerin schon nicht Eigentümerin von solchen Grundstücken sei. (4) Den Klägern zu 2), 3), 4), 5), 6), 15), 16), 17), 18), 19), 25), 26), 27) und 29) steht ein Anspruch auf eine gerechte Abwägung auch nicht hinsichtlich des Schutzes ihres Gebäudeeigentums im Teilort Wittenweier zu. Gleiches gilt für die Kläger zu 22), 23), 24), 30), 31), 39), 40) und 41) in Bezug auf ihr Immobilieneigentum im Teilort Nonnenweier. Die - in Wittenweier wohnenden - Kläger zu 2), 3), 4), 5), 6), 17), 18), 19), 25) und 26) müssen sich die Rechtskraft der insoweit klageabweisenden Urteile des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 31.07.2010 - 2 K 393/08 - (dort Kläger zu 48), 53), 54), 55), 56), 51), 49), 50), 61) und 63)) und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 23.09.2013 - 3 S 285/11 - (dort Kläger zu 11), 6), 5), 10), 16), 4), 7), 3), 14) und 12)) entgegenhalten lassen. In diesen Urteilen war dargelegt worden, dass die Verwendung eines methodisch fehlerhaften Grundwassermodells zwar die Prognose des möglichen Anstiegs des Grundwasserpegels bei Betrieb des Rückhalteraums als unsicher erscheinen lasse, dass diese Unsicherheit sich aber nur auf die Abwägung zum Schutz der Gebäude in den Teilorten Allmannsweier und Ottenheim auswirke, nicht jedoch auf die Abwägung zum Schutz der Gebäude der in Wittenweier wohnenden Kläger. Denn diese Gebäude seien infolge der vorgesehenen Schutzbrunnengalerien und -maßnahmen auch dann keiner relevanten Gefahr einer Beschädigung ausgesetzt, wenn aufgrund einer methodisch ordnungsgemäßen Prognose davon ausgegangen werden müsste, dass die Grundwasserstände in diesem Bereich - ohne Schutzmaßnahmen - stärker anstiegen als im Planfeststellungsbeschluss vom 20.12.2007 angenommen. Aufgrund der Sicherheitszuschläge sei auch in einem solchen Fall von einer hinreichenden Wirksamkeit der getroffenen Schutzmaßnahmen auszugehen (vgl. etwa VG Freiburg, Urt. v. 31.07.2010 - 2 K 393/08 -, UA S. 22). Die übrigen Kläger müssen sich - wie die vorgenannten Kläger ebenfalls - die Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses vom 20.12.2007 mit der Abwägung zu diesen Belangen entgegenhalten lassen. Dass das Landratsamt Ortenaukreis in dem Planergänzungsbeschluss vom 20.11.2014 die Abwägung nicht mehr auch in Bezug auf den Schutz der Gebäude in Nonnenweier und Wittenweier wiederaufgenommen und durch eine erneute Abwägung ersetzt hat, ist oben unter Ziffer B. 4. a) aa) (3) zur Klägerin zu 1) dargelegt worden. (5) Schließlich können die Kläger auch nicht geltend machen, dass ihr Recht auf gerechte Abwägung ihrer schutzwürdigen Belange durch eine fehlerhafte Abschätzung der Gefährdung ihrer Eigenwasserversorgung durch in das genutzte Grundwasser eindringendes Rheinwasser und in diesem mittransportierte oder im Rahmen des Polderbetriebs aufgeschwemmte Schadstoffe verletzt ist. Dies ergibt sich für die Kläger zu 2), 3), 4), 5), 6), 17), 18), 19), 25), 26), 30) und 31), die gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 20.12.2007 in seiner Ursprungsfassung Klage erhoben hatten, aus der Bindungswirkung der insoweit abweisenden Teile der Urteile des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 31.07.2010 - 2 K 393/08 - und - 2 K 369/08 - sowie der hierauf bezogenen Berufungsurteile des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 23.09.2013 - 3 S 285/11 - und - 3 S 286/11 -. In diesen Urteilen war - wie bereits zur Klägerin zu 1) (oben zu B. II. 4. a) aa) (3)) dargestellt - ausgeführt worden, dass sich das Recht eines Einzelnen zur Nutzung und zur Aufrechterhaltung der wasserrechtlich gestattungsfreien Grundwassernutzung in der Planfeststellung auf den Anspruch der Abwehr von Beeinträchtigungen dieser gemeingebräuchlichen Nutzung reduziere, die nach allgemeiner Lebenserfahrung oder anerkannten fachlichen Regeln mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eintreten. Gleichzeitig war festgestellt worden, dass eine solche Beeinträchtigung auch unter Berücksichtigung der methodischen Mängel des Grundwassermodells und der hierauf beruhenden Berechnung der Ausbreitung des rheinbürtigen Wassers bei Polderbetrieb im Grundwasser nicht gegeben sei. Dies gelte sowohl für die Teilorte Nonnenweier und Wittenweier, wo mit dem Betrieb der Brunnengalerien dafür gesorgt werde, dass rheinbürtiges Wasser nicht in die Einzugsbereiche der dort betriebenen Hauswasserpumpen eindringe. Eine Beeinträchtigung sei jedoch auch für die Eigenwasserversorgung der Gebäude in Ottenheim ausgeschlossen. Zwar sei hier der Zufluss von rheinbürtigem Wasser nicht bereits aufgrund des Betriebs von Schutzbrunnengalerien ausgeschlossen, vielmehr sei mit einem Eindringen von rheinbürtigem Wasser in den Einzugsbereich von Eigenwasserversorgungspumpen in Ottenheim zu rechnen. Es sei jedoch auch unter Berücksichtigung der Restunsicherheiten, wie sie sich auch aufgrund des fehlerhaften Grundwassermodells ergäben, nicht damit zu rechnen, dass die Trinkwasserqualität des geförderten Grundwassers mit der hier notwendigen überwiegenden Wahrscheinlichkeit beeinträchtigt werde. Die Notwendigkeit einer stetigen Versorgung eines Gebäudes bzw. seiner Bewohner mit geeignetem Trinkwasser habe die Planfeststellungsbehörde durch geeignete Nebenbestimmungen sichergestellt. Insgesamt sei keine hinreichende Gefahr einer Grund- bzw. Trinkwasserbeeinträchtigung durch den Aufstau von rheinbürtigem Wasser während des Betriebs des Rückhalteraums Elzmündung mit Retentionen und Ökologischen Flutungen gegeben. Diejenigen Kläger, die gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 20.12.2007 nicht mit einer Klage gerichtlich vorgegangen waren, müssen sich die Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses vom 20.12.2007 mit der diesbezüglichen Abwägung entgegenhalten lassen. Es liegen keine besonderen Umstände vor, nach denen die Bindungswirkung der Urteile und/oder die Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses vom 20.12.2007 entfallen und eine erneute Möglichkeit gegeben wäre, die Abwägung zu diesen Belangen der Kläger erneut gerichtlich zu prüfen. So ist bereits zu den Eigenwasserversorgungsanlagen der Klägerin zu 1) dargelegt worden, dass das Landratsamt Ortenaukreis in seinem Planergänzungsbeschluss vom 20.11.2014 nicht auch insoweit in eine erneute sachliche Entscheidung und Abwägung eingetreten ist, die als Zweitbescheid angesehen werden könnte. Dies gilt auch hinsichtlich der Klägerinnen zu 15) und zu 29), die aufgrund der Lage ihrer Wohngrundstücke in der XXXstraße 3 und 1 in Wittenweier nach dem Ergebnis der im Ergänzungsverfahren vorgelegten Modellierungen des Transports von Wasserteilchen aus dem Rhein im Grundwasserleiter bei bzw. nach dem Betrieb des Rückhalteraums Elzmündung (Ordner 4 zu den Antragsunterlagen des Ergänzungsantrags, insb. S. 48 ff., 53) stärker von rheinbürtigem Wasser betroffen sein können, als dies in den dem Planfeststellungsbeschluss vom 20.12.2007 zugrunde gelegten Bahnlinienberechnungen (Ordner 18 zu den Antragsunterlagen zum Planfeststellungsverfahren, dort. insb. S. 36) erkennbar war. Denn während noch bei den Bahnlinienberechnungen davon ausgegangen worden war, dass der betroffene südwestliche Randbereich der Bebauung vom rheinbürtigem Wasser erreicht werde, dass hier aber die Schutzbrunnen ein Eindringen von Wasser in die östlich gelegenen Bereiche verhinderten und deshalb der Schutz der Eigenwasserversorgung gewährleistet sei, lautet das Fazit der Transportmodellierung, dass eine rechnerische Beeinträchtigung der Einzelwasserversorgungen durch rheinbürtiges Wasser bei Hochwasserrückhaltungen im Bereich des südwestlichen Endes der Bebauung nicht ausgeschlossen werden kann. Diese Unterschiede in der Prognose der möglichen Betroffenheit wurden im Planergänzungsbeschluss des Landratsamts Ortenaukreis gesehen, wie sich aus der Wiedergabe der entsprechenden Bewertung des Amts für Wasserwirtschaft und Bodenschutz (Ergänzungsbeschluss S. 42 f.) und der Erörterung dieses Umstands (ebda. S. 111 f.) ergibt. Er wurde jedoch - im Sinne einer der Entscheidung über ein „Wiederaufgreifen“ dieses Abwägungsteils vorgeschalteten Relevanzprüfung - als ein Umstand bewertet, der die ursprüngliche Abwägung im Planfeststellungsbeschluss vom 20.12.2007 als solche nicht in Frage stellt, sodass der Verweis auf die bisherigen Nebenbestimmungen bzw. die „Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss vom 20. Dezember 2007 (vgl. hierzu Ziff. IX., 7.32.2 A) III 3. Wasserversorgung)“, als Entscheidung zu bewerten ist, trotz der leicht geänderten Prognose an dieser alten Abwägung festzuhalten. Zwar scheint diese Abwägung im Planfeststellungsbeschluss vom 20.12.2007 (vgl. dort S. 236) - bei Betrieb der Schutzbrunnen - von einer fehlenden Betroffenheit der Eigenwasserversorgungsanlagen auszugehen. Allerdings verweist der Planfeststellungsbeschluss vom 20.12.2007 noch im Rahmen der Abwägungsentscheidung (S. 239) auf die Nebenbestimmungen zu einem Probebetrieb mit Tracerversuch und der regelmäßigen Wasserbeschaffenheit, mit denen auf eine diesbezügliche Prognoseunsicherheit zur Wirksamkeit der Schutzbrunnen und einem möglichen Eindringen von verschmutztem Rheinwasser in den Bereich der Eigenwasserversorgung etwa der Bewohner des südwestlichen Bereichs der Teilortschaft Wittenweier reagiert werden sollte. Zudem wird (dort S. 240) ebenso wie im Rahmen der Befassung mit den Einwendungen der Klägerin zu 1) (S. 277), auf die auch im Zusammenhang mit der Zurückweisung der Einwendungen verschiedener privater Kläger zum Schutz ihrer Eigenwasserversorgung Bezug genommen wird (ebda. S. 311), auf die Verpflichtung zu ausreichenden Trinkwasseranalysen und die - verpflichtenden - Zusagen des Vorhabenträgers verwiesen, der für den Fall einer möglichen Beeinträchtigung der Eigenwasserversorgungsanlagen für eine Ersatzwasserversorgung gegebenenfalls einen Anschluss an die zentrale Wasserversorgung sorge. Dies betreffe alle Häuser, die durch die Schutzbrunnen nicht hinreichend geschützt werden könnten, weil sie nicht in deren Einwirkungsbereich lägen. Vor allem aber lässt sich den Nebenbestimmungen zum Planfeststellungsbeschluss vom 20.12.2007 (dort Ziffer VII, Wasserwirtschaft und Bodenschutz, Nrn. 7.1 bis 7.5) entnehmen, dass die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Eigenwasserversorgungsanlagen auch in dieser Abwägungsentscheidung gesehen und berücksichtigt worden ist, sodass sich die neue Erkenntnislage für die Genehmigungsbehörde in ihrem Planergänzungsbeschluss vom 20.11.2014 zu einer partiell gesteigerten Möglichkeit einer solchen Beeinträchtigung nicht als ein „neuer Sachverhalt“ darstellen musste. Ein innerer Widerspruch zwischen diesem Verweis auf die Nebenbestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses vom 20.12.2007 auch für die erhöhte Gefährdungslage einzelner Hausgrundstücke in Wittenweier und der dort unter Nr. 7.2 festgelegten Verpflichtung, „durch das Nachlaufen der Brunnengalerien in Nonnenweier und Wittenweier (…) sicher(zu)stellen (…), dass kein rheinbürtiges Wasser in die Brunnen von Nonnenweier und Wittenweier gelangt“ - wie ihn der Bevollmächtigte der Kläger sehen möchte - besteht insoweit nicht. Denn diese Verpflichtung bezieht sich allein auf die durch den Betrieb der Schutzgalerien technisch mögliche Abwehr des Eindringens von rheinbürtigem Wasser in den Bereich der Teilorte Nonnenweier und Wittenweier und steht insoweit neben den Regelungen zur Sicherung der Wasserversorgung der Gebäude, deren Eigenwasserversorgung von den Brunnen gerade nicht oder jedenfalls nicht ausreichend geschützt werden kann. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich gleichzeitig, dass die Klägerinnen zu 15) und 29) auch nicht deshalb ausnahmsweise - aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes - eine erneute gerichtliche Überprüfung ihres Anspruchs auf eine gerechte Abwägung ihrer Belange begründen können, weil ihnen eine tatsächliche Betroffenheit ihres Eigentums durch den Bau und Betrieb des planfestgestellten Rückhalteraums Elzmündung erstmals im Zusammenhang mit dem Planergänzungsverfahren erkennbar und ein Vorgehen gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 20.12.2007 mit seiner - bestandskräftigen - Abwägung des Schutzes ihrer Eigenwasserversorgungsanlage mangels erkennbarer tatsächlicher Betroffenheit nicht möglich gewesen wäre (hierzu BVerwG, Beschl. v. 17.09.2004 - 9 VR 3.04 -, NVwZ 2005, 330, Rn. 14; Urt. v. 09.06.2010 - 9 A 25.09 -, NVwZ 2011, 175, Rn. 30). Denn dieser seltene Ausnahmefall kann nicht die Situationen erfassen, in denen ein Grundstücks-eigentümer - wie hier - gegenüber der Abwägung seiner Belange in dem ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss passiv bleibt, obwohl die sich in einem späteren Planergänzungsverfahren konkretisierende Prognoseunsicherheit bereits erkennbar und als solche Gegenstand der Abwägung war. Insofern kann offen bleiben, ob die Klägerinnen zu 15) und 29) mit dem Belang einer nunmehr stärkeren Betroffenheit als im Planfeststellungsverfahren zunächst zugrunde gelegt, - wie die Planfeststellungsbehörde in ihrem Ergänzungsbeschluss vom 20.11.2014 annimmt (ebda. S. 111) - bereits präkludiert sind. Hierfür spricht immerhin, dass weder der Rechtsvorgänger der Klägerin zu 15) noch die Klägerin zu 29) diese gesteigerte Wahrscheinlichkeit einer Betroffenheit ihrer Eigenwasserversorgung als solche geltend gemacht, sondern sich beide, unter Verwendung eines von der Klägerin zu 1) zur Verfügung gestellten Formulars, darauf beschränkt hatten, die mit der Gefahr einer Verunreinigung des Trinkwassers einhergehende Gefährdung ihrer Gesundheit und den höheren Wartungsaufwand zu benennen, der ihnen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Eigenwasserversorgung entstehe. Dies aber wäre hier - bezogen auf den Belang der gesteigerten Betroffenheit der Klägerinnen - zu erwarten gewesen, weil sich die Einwendungen im ergänzenden Verfahren als sachliches, auf die Verhinderung oder die Modifizierung des beantragten Vorhabens abzielendes Gegenvorbringen gerade auf die Fragen und Umstände beziehen müssen, die sich im Ergänzungsverfahren stellen und geregelt werden sollen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.07.2008 - 4 A 3001.07 -, BVerwGE 131, 316, Rn. 36 f.). Sie müssen jedenfalls in groben Zügen erkennen lassen, in welcher Weise die Planfeststellungsbehörde bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen soll (BVerwG, Beschl. v. 12.02.1996 - 4 A 38.95 -, NVwZ 1997, 171). Die Möglichkeit, die Rechtswidrigkeit der Abwägung der Planfeststellungsbehörde zur Gefahr einer Beeinträchtigung der Eigenwasserversorgung der Kläger - trotz der Bestandskraft der entsprechenden Abwägung im Planfeststellungsbeschluss vom 20.12.2007 - nochmals im gerichtlichen Verfahren gegen die über den Planergänzungsbeschluss vom 20.11.2014 partiell und zu anderen Belangen neu abgewogene Planungsentscheidung geltend zu machen, folgt schließlich auch nicht aus den Hinweisen der Kläger, dass die Eigenwasserversorgung der Einwohner der Teilorte Wittenweier, Nonnenweier und Ottenheim aufgrund ihres hohen Verbreitungsgrades bei - so der Vortrag - zwei Dritteln der Haushalte nicht allein unter dem Gesichtspunkt des gestattungsfreien Zugriffs auf das Grundwasser, sondern in ihrer Funktion als Teil der öffentlichen Wasserversorgung zu betrachten und abzuwägen sei. Denn abgesehen davon, dass nicht erkennbar ist, dass die Planfeststellungsbehörde bei ihrer Abwägung im Planfeststellungsbeschluss vom 20.12.2007 den hohen Verbreitungsgrad der Eigenwasserversorgung in den genannten Ortschaften verkannt hätte, ist in keiner Weise ersichtlich, inwieweit ein entsprechender Vortrag zu einer alten Tatsachenlage abweichend von der besonderen Bestandskraft der Planfeststellung zu einer Verpflichtung führen soll, die damit verbundenen Belange Einzelner in eine entsprechende neue Abwägung dieses Belangs einzustellen. (6) Ebenso wie zur Klägerin zu 1) weist die Kammer auch für die übrigen Kläger darauf hin, dass die übrigen Belange, deren Abwägung sie als fehlerhaft vorbringen - wie etwa die Gefahr eine Zunahme von Schnaken und anderen krankheitsübertragenden Schädlingen, die Wertminderung ihrer Gebäude, die Folgekosten eines Anschlusses an die zentrale Wasserversorgung, die Gefahr eines Ausfalls der Pumpen, die Gefahr der Ablagerung belasteten Schlamms, die Gefahr eines Dammbruchs im Falle des Rückstaus der Elz oder auch bei Hochwasserretentionen als solchen, der Schutz des Bannwaldes mit Folgen für die örtliche Holzversorgung oder der Verlust der Naherholungsfunktion des zukünftigen Retentionsraums - unter keinem Gesichtspunkt Gegenstand einer erneuten Abwägung im Planergänzungsbeschluss vom 20.12.2014 waren und aufgrund der damit gegebenen Bestandskraft der Abwägung im Planfeststellungsbeschluss vom 20.12.2007 im anhängigen Verfahren keiner gerichtlichen Überprüfung mehr zugänglich sind. Dies gilt auch für den Belang der Beeinträchtigung landwirtschaftlicher Flächen etwa der Kläger zu 2), 3), 4), 5), 6), 13), 14), 17), 18), 19), 27), 30) und 31) durch Vernässung oder gar den Belang anderer Kläger, die eine Vernässung ihrer Haus- oder Gemüsegärten, eine Beeinträchtigung ihrer Biogasanlage oder der Gefährdung ihres mit Grundwasser getränkten Viehbestandes befürchten. Über die Regelungen zur Bestandskraft sowie zur Präklusion ausgeschlossen ist auch die Geltendmachung solcher aufhebungsrelevanter Mängel, die nicht im Planfeststellungsbeschluss vom 20.12.2007 ausdrücklich erörtert worden sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.09.2005 - 9 B 13.05 -, UPR 2006, 37, Rn. 6; Beschl. v. 17.07.2008 - 9 B 15.08 -, NVwZ 2008, 1115, Rn. 28). Zusätzlich zur Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses müssen sich die Kläger, die gegen diesen insoweit erfolglos Klage erhoben hatten, auch die Bindungswirkung der klageabweisenden Urteile des Verwaltungsgerichts Freiburg und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg entgegenhalten lassen. cc) Der Umfang der gerichtlichen Überprüfung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses vom 20.12.2007 in der Fassung des Planergänzungsbeschlusses vom 20.11.2014 bemisst sich für die von der Klägerin zu 43) erhobene Klage allein nach § 2 Abs. 5 Nr. 1 UmwRG, das heißt danach, ob die Entscheidung - soweit sie mit ihrem Regelungsgehalt Klagegegenstand sein kann - gegen Rechtsvorschriften verstößt, die dem Umweltschutz dienen. Zu diesen Vorschriften gehört auch das planungsrechtliche Abwägungsgebot, soweit es um Belange geht, die unmittelbar dem Schutz der Gesundheit von Menschen dienen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.10.2012 - 9 A 18.11 -, BVerwGE 144, 243, Rn. 18; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.07.2011 - 10 S 2102/09 -, ZUR 2011, 600, 601). Rügen, die über die Frage der Beachtung umweltrechtlicher Vorschriften hinausgehen, weil sie keinen Bezug zu umweltrechtlichen Belangen aufweisen, können einer Verbandsklage hingegen nicht zum Erfolg verhelfen. Die Rolle der Klägerin zu 43) ist auf die einer „Anwältin der Umwelt" beschränkt und umfasst nicht die eines allzuständigen Sachwalters der Interessen der Allgemeinheit (BVerwG, Urt. v. 24.10.2013 - 7 C 36.11 -, BVerwGE 148, 155, Rn. 22). Nach diesem Maßstab kann eine gerichtliche Prüfung der Abwägungsentscheidung des Landratsamts Ortenaukreis inhaltlich auf keinen der von der Klägerin zu 43) geltend gemachten Belang bezogen werden. Da sich diese Abwägung nach den vorstehenden Erwägungen allein auf die Belange der Gefährdung der Immobilien in Allmannsweier und Ottenheim vor Vernässung durch aufsteigendes Grundwasser sowie auf den Schutz des Trinkwasserbrunnens der Klägerin zu 1) im Wasserschutzgebiet Ottenheim vor einer Beeinträchtigung durch bei Betrieb des Rückhalteraums Elzmündung in das Grundwasser versickerndes und möglicherweise in den Wirkbereich des Brunnens zufließendes Rheinwasser beschränkt, sind - wie bei den übrigen Klägern auch - schon aus Gründen der Bestandskraft des ursprünglichen Planfeststellungsbeschlusses vom 20.12.2007 all die Einwendungen der Klägerin zu 43) außer Betracht zu lassen, die nicht auf die Abwägung zu diesen Belangen bezogen sind. Dies gilt etwa für den Belang der Gesundheitsgefährdung der Einwohner der Ortsteile Nonnenweier, Ottenheim und Wittenweier, die mit der Möglichkeit verbunden sei, dass das Trinkwasser, welches sie aus den eigenen Hausbrunnen bezögen, durch rheinbürtiges Wasser und die in diesem transportierten Schad- und Schwebstoffe verunreinigt werde. Gleiches gilt für die Gesundheitsgefährdung, die damit begründet wird, dass diese Schad- und Schwebstoffe über das Grundwasser in die Nahrungskette gelangen und dort zudem die Natur schädigen könnten. Denn im Planergänzungsbeschluss wurde - vor dem Hintergrund der Bestätigung der Rechtmäßigkeit der entsprechenden Teile des Planfeststellungsbeschlusses vom 20.12.2007 durch das Verwaltungsgericht Freiburg in den Urteilen vom 31.07.2010 und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 23.09.2013 - weder die Prüfung der Betroffenheit der Umweltgüter einschließlich der Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser und deren Gesundheitsschutz wiederholt (hierzu auch oben II. A und II. B. 3) noch wurden derartige Belange wie der Schutz der Eigenwasserversorgung eines Großteils der Einwohner von Nonnenweier, Wittenweier und Ottenheim erneut in die Abwägung einbezogen. Gleiches gilt auch in Bezug auf die Berücksichtigung des Schutzes der Bevölkerung und des Grundwassers vor möglichen Auswirkungen eines Chemieunfalls am Rhein, die Funktionsfähigkeit und Wirkung der Schutzgalerien für die Eigenwasserversorgung insbesondere im Bereich der Trennlinie zwischen dem herandrückenden verschmutzten Rheinwasser und sauberem Grundwasser im Bereich der Pumpgalerien, die mögliche stärkere Betroffenheit der - außerhalb des Wirkbereichs der Schutzgalerien liegenden - Anwesen der XXXstraße X bis X sowie der südlich gelegenen Häuser in der XXXstraße und der Sporthalle im Teilort Wittenweier, für die Gefährdung von Leib und Leben bei Versagen der Rheindämme und des Schutterentlastungskanals sowie für die Gefahr der Entstehung großer Mückenbrutgebiete, den Verlust von Naherholungsgebieten, die Schädigung des Gemeindewaldes mit der Folge der schlechteren Versorgung der einheimischen Bevölkerung mit Brennholz, die Verschlechterung der allgemeinen Regenwasserversickerung und die Gefahren des Eindringens von sich landseitig aufstauenden Wassers in die Kläranlagen, der Entstehung von Straßenschäden oder Schäden an Versorgungsleitungen. Aufgrund der Beschränkung der Rechtsstellung der Klägerin zu 43) auf die Stellung einer „Anwältin der Umwelt“ kann diese auch insoweit, als die Planfeststellungsbehörde in dem Planergänzungsbeschluss in eine erneute Abwägung zur Gefährdung der Immobilien in den Teilorten Allmannsweier und Ottenheim durch eine Vernässung durch vorhabenbedingt aufsteigendes Grundwasser eingetreten ist, weder eine fehlerhafte Abwägung der Gefahr einer Beschädigung der Immobilien und die der drohenden Wertverluste und der damit verbundenen Auswirkungen auf die Alterssicherung der betroffenen Bevölkerung rügen. Denn die Abwägung dieser Belange dient weder dem Schutz von Umweltgütern im Allgemeinen noch der Gesundheit von Menschen im Besonderen. Soweit die Klägerin zu 43) im Zusammenhang mit der Abwägung zum Schutz des Trinkwasserbrunnens im Wasserschutzgebiet Ottenheim vor einer Beeinträchtigung durch möglicherweise in dessen Wirkbereich zufließendes rheinbürtiges Wasser zusätzlich zu der Klägerin zu 1) als der Betreiberin des Brunnens die Berücksichtigung des Anspruchs auf Abwehr von Einwirkungshandlungen auf das Grundwasser geltend macht, bei denen im Sinne des § 34 WHG a.F. oder § 48 WHG 2010 eine „schädliche Verunreinigung oder eine sonstige nachteilige Veränderung“ der Eigenschaften des geförderten Trinkwassers zu besorgen sind (zu diesem Belang vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.2009 - 9 A 39.07 -, BVerwGE 133, 239, Rn. 91, m.w.N.), ist zu berücksichtigen, dass der hinter diesem Anspruch stehende Belang der Klägerin zu 1) in der Sache auf die Sicherung der Funktionsfähigkeit ihrer Trinkwasserversorgungsanlage als öffentlicher Einrichtung gerichtet ist, für die die Eignung des geförderten Grundwassers als Trinkwasser eine Voraussetzung ist, während die Sicherstellung des Gesundheitsschutzes der einzelnen Nutzer der Wasserversorgungsanlage der Klägerin zu 1) Gegenstand eines anderen Abwägungsteils war, der - wie oben zu II. A. und II. B 3) dargestellt - in seiner Rechtmäßigkeit vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bestätigt und deshalb im Rahmen der Abwägung der Planergänzung nicht nochmals aufgegriffen worden war. Damit fehlt es an der Geltendmachung eines Belangs in der Abwägung, der zumindest auch unmittelbar dem Schutz eines Umweltguts, wie insbesondere der Gesundheit der Menschen dient, sodass die für die Rechtsprüfung des Gerichts bei Klagen von anerkannten Vereinigungen notwendige Voraussetzung auch unter diesem Aspekt ausscheidet. b) Die in dem Planergänzungsbeschluss des Landratsamts Ortenaukreis vom 20.11.2014 vorgenommene (Teil-)Abwägung zu den Auswirkungen des Betriebs des Rückhalteraums Elzmündung mit der Hochwasserretention und den Ökologischen Flutungen auf die kommunalen und privaten Immobilien und die kommunalen Einrichtungen in den Ortschaften Allmannsweier und Ottenheim sowie auf den Trinkwasserbrunnen der Klägerin zu 1) im Wasserschutzgebiet Ottenheim verletzt die Klägerin zu 1) sowie die Kläger zu 7), 8), 9), 10), 11), 12), 13), 20), 21), 28), 32), 33), 35), 36), 37), 38), 42), 46) und 47) nicht in ihren subjektiven Rechten auf eine gerechte Abwägung ihrer hiermit jeweils verbundenen Belange (zum Maßstab der gerichtlichen Prüfung vgl. BVerwG Urt. v. 14.02.1975 - 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56, 64; Urt. v. 27.09.1990 - 4 C 44.87 - BVerwGE 85, 348; Urt. v. 24.11.2011 - 9 A 24.10 - NuR 2013, 184). Die Planfeststellungsbehörde hat die Auswirkungen des Betriebs des Rückhalteraums auf das in Ottenheim gelegene Immobilieneigentum der Kläger zu 7), 8), 9), 10), 11), 12), 13), 20), 21), 28), 32), 33), 35), 36), 37), 38), 42), 46) und 47) sowie auf die in Ottenheim und Allmannsweier gelegenen kommunalen Gebäude und Einrichtungen der Klägerin zu 1) auf der Grundlage der vom Vorhabenträger im Ergänzungsverfahren vorgelegten Berechnungen für den Ist-Zustand und Bemessungszustand der Grundwasserstände (Antragsunterlagen zum ergänzenden Verfahren, Ordner 3, Erläuterungsbericht S. 21 ff. und 38 ff.) ebenso sachgerecht ermittelt, wie die Auswirkungen des Polderbetriebs auf die Grundwasserqualität im Wirkbereich des genannten Tiefbrunnens (aa). Das Ergebnis der Abwägung der auf dieser Grundlage zutreffend ermittelten Betroffenheit der Belange der Kläger mit dem öffentlichen Interesse an dem Betrieb des Rückhalteraums begegnet auch unter Berücksichtigung der Regelung zur Anordnung von Schutzauflagen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG keinen Bedenken (bb). aa) Die Planfeststellungsbehörde ist bei ihrer (Teil-)Abwägungsentscheidung zu den Auswirkungen des Betriebs des Rückhalteraums auf die Gebäude und die kommunalen Einrichtungen in Ottenheim und Allmannsweier davon ausgegangen, dass dieser die insoweit allein relevanten Grundwasserstände in diesen Ortschaften nicht beeinflusse bzw. nur geringfügig erhöhe. Die zusätzlichen Grundwasseranstiege seien auf die Situation einer ökologischen Flutung mit 60 m³/s an sieben aufeinanderfolgenden Tagen zurückzuführen und würden statistisch seltener als einmal in fünf Jahren auftreten. Ausgehend von mittleren Grundwasserständen hielten sie sich jeweils im Rahmen des Schwankungsbandes der natürlichen Grundwasserentwicklung. In Bezug auf die möglichen Auswirkungen des Betriebs des Rückhalteraums auf die Grundwasserqualität im Wirkbereich des Tiefbrunnens der Klägerin zu 1) im Wasserschutzgebiet Ottenheim ist das Landratsamt Ortenaukreis bei seiner Abwägung zum Schutz dieses Brunnens davon ausgegangen, dass der Betrieb des Polders im Falle der Rückhaltung eines Hochwassers zwar zu einer Erhöhung des Anteils des rheinbürtigen Wassers im Wasserschutzgebiet Ottenheim führe, dass die Ausbreitung des rheinbürtigen Wassers aber nicht in den Wirkbereich des Trinkwasserbrunnens der Klägerin zu 1) reiche, sondern die Fahne mit dem rheinbürtigen Wasser im Grundwasser an dem Brunnen in sicherer Entfernung vorbeiströme. Dies gelte auch für den Fall großer und langanhaltender Ökologischer Flutungen. Soweit die Kläger geltend machen, dass diese Prognose der Planfeststellungsbehörde zu den Auswirkungen des Betriebs des Rückhalteraums Elzmündung auf ihr Eigentum bzw. ihre öffentlichen Einrichtungen auf fehlerhaften oder unzureichenden Prognosegrundlagen beruhe und deshalb einer sachgerechten Ermittlung der Betroffenheit der in die Abwägung einzustellenden Belange der Kläger entgegenstehe, dringen sie hiermit nicht durch. (1) Lassen sich - wie hier - die tatsächlichen Auswirkungen eines Vorhabens auf schutzwürdige Belange Dritter nach Art und Ausmaß im Planfeststellungsverfahren nur über eine Prognose bestimmen, ist der Genehmigungsbehörde in den Grenzen der allgemein anerkannten fachwissenschaftlichen Maßstäbe und Standards bei der Bestimmung der Prognosegrundlagen und der Wahl des Prognosemodells eine Einschätzungsprärogative zuzuerkennen. Die Gerichte sind dann darauf beschränkt zu prüfen, ob die Behörde zum einen ihrer Prognose eine soweit wie möglich zutreffende Datengrundlage zugrunde legt und zum anderen ein Prognosemodell verwendet hat, das der Materie angemessen und in einer methodisch einwandfreien Weise erarbeitet worden ist. Zudem muss das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden sein. Eine weitergehende Beurteilung des Ergebnisses der sachverständig untermauerten Prognose der Behörde als „falsch" und „nicht rechtens" ist den Gerichten mangels verfügbarer besserer Erkenntnisse nicht möglich (vgl. insoweit zur Bedarfsprognose BVerwG, Urt. v. 11.08.2016 - 7 A 1.15 (7 A 20.11) -, DVBl 2016, 1465, Rn. 60; Urt. v. 06.12.1985 - 4 C 59.82 - BVerwGE 72, 282, 286, sowie zur natur-, arten- und luftverkehrsrechtlichen Prognose bei Planfeststellungen BVerwG, Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274, Rn. 64 ff.; Urt. v. 21.11.2013 - 7 C 40.11 -, NVwZ 2014, 524, Rn. 14; Urt. v. 07.04.2016 - 4 C 1.15 -, BVerwGE 154, 377, Rn. 22). Sind die im Rahmen der prognostischen Abschätzung verbleibenden Unsicherheiten über Auswirkungen des Vorhabens nicht oder nicht in zumutbarer Weise bzw. mit angemessenem Aufwand ausräumbar, darf neben anerkannten Annahmen etwa zu einem „Worst-Case“ auch mit Prognosewahrscheinlichkeiten bzw. einer Verlagerung von Restunsicherheiten in ein wirksames Risikomanagement gearbeitet werden (so zur FFH-Verträglichkeitsprüfung BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1, Rn. 64 ff.). Steht - wie hier - die Beurteilung von Auswirkungen eines Vorhabens auf einen der öffentlichen Trinkwasserversorgung dienenden Tiefbrunnen im Raum, sind aufgrund der besonderen Voraussetzungen für Einwirkungshandlungen auf das Grundwasser und den hohen Wert des Schutzguts des Trinkwassers an die Ermittlung möglicher Beeinträchtigungen des Trinkwassers im Einzugsbereich dieses Trinkwasserbrunnens hohe Anforderungen zu stellen (vgl. hierzu VG Freiburg, Urt. v. 31.07.2010 - 2 K 192/08 - UA S. 183). Diesen Anforderungen an die Ermittlung der möglichen Beeinträchtigung des Trinkwassers im Einzugsbereich des Trinkwasserbrunnens der Klägerin zu 1) wird die Prognose der Planfeststellungsbehörde zu den Auswirkungen des Betriebs des Rückhalteraums Elzmündung ebenso gerecht wie den Anforderungen an die Prognose zu der möglichen Beeinträchtigung der Immobilien der Kläger in Ottenheim und Allmannsweier durch aufsteigendes Grundwasser. Die Annahmen der Behörde zu diesen Beeinträchtigungen beruhen auf den Ergebnissen sachverständiger Simulationen der Auswirkungen des Polderbetriebs auch bei - für die Belange der Kläger - ungünstigsten Szenarien (2), die ihrerseits auf einem methodisch einwandfrei erarbeiteten Grundwassermodell basieren (3) und auch sonst den fachwissenschaftlichen Anforderungen an eine hinreichende Prognose entsprechen (4). Dies gilt auch für die Transportberechnungen zur Beurteilung der Ausbreitung von rheinbürtigem Wasser im Wasserschutzgebiet Ottenheim (5). (2) Die Annahmen der Planfeststellungsbehörde stützen sich hinsichtlich der möglichen Beeinträchtigungen der Immobilien der Kläger in Ottenheim und Allmannsweier durch aufsteigendes Grundwasser auf die im Ergänzungsverfahren vorgelegten Berechnungen der A. GmbH für den Ist-Zustand und den Bemessungszustand der Grundwasserstände (Antragsunterlagen zum ergänzenden Verfahren, Ordner 3, Erläuterungsbericht S. 21 ff. [zu Allmannsweier] und 29 ff. [zu Ottenheim]). Hier wurden die Entwicklungen der Grundwasserstände in Allmannsweier an acht und in Ottenheim an sieben jeweils über die gesamte Ortslage verteilten Rechenknoten simuliert, wie sie im Ist-Zustand vor und bei einem langanhaltenden Rheinhochwasser (angepasste 200jährliche HW 1882/1883 und HW 1988) bzw. im Bemessungszustand (bei Betrieb des Rückhalteraums) bei einer entsprechenden Hochwasserrückhaltung mit vorgeschalteter Ökologischer Flutung (mit 30 m³/s und 60 m³/s) und unter Berücksichtigung von verschiedenen Regenereignissen (0 mm, 30 mm oder 104 mm Niederschlag in 48 Stunden) zu erwarten sind. Die Beurteilung der Auswirkungen des Polderbetriebs auf das Trinkwasser im Einzugsbereich des Wasserwerks im Wasserschutzgebiet Ottenheim beruht auf den mit dem Planergänzungsantrag vom Vorhabenträger vorgelegten „Ergänzenden Untersuchungen zur möglichen Beeinträchtigung der zentralen Wasserversorgungen in Ottenheim und Nonnenweier sowie der Einzelwasserversorgungen in Nonnenweier und Wittenweier“ der XXX GmbH vom Juli 2012 (Ordner 4 der Antragsunterlagen) sowie auf der Ergänzenden Stellungnahme dieses Ingenieurbüros vom Juli 2014, in der die zunächst vorgenommene Simulation eines rein advektiven Massentransports von rheinbürtigen Wasserinhaltsstoffen im Grundwasser um die Berücksichtigung einer Dispersion der Teilchen nochmals überarbeitet worden war (wiedergegeben in der Stellungnahme des Regierungspräsidiums Freiburg als Vorhabenträger vom Juli 2014 zu den Einwendungen des Erörterungstermins, Behördenakte XXXVI, AS. 16043, 16059 ff.). Mit diesen sachverständigen Gutachten werden jeweils Szenarien des Polderbetriebs mit unterschiedlichen Niederschlägen und vorgeschalteten Ökologischen Flutungen beschrieben, die als solche - zwischen den Beteiligten insoweit unstreitig - für die mögliche Beeinträchtigung der in den Blick genommenen Belange der Kläger tatsächlich zumindest auch einen realistischen „Worst-Case“ darstellen. Die Ergebnisse dieser Simulationen stützen die Annahmen der Planfeststellungsbehörde zur möglichen Betroffenheit der Belange der Kläger. So zeigen die Berechnungen der A. GmbH bei den verschiedenen in den Blick genommenen Hochwasserereignissen nach den Grundwasserganglinien (vgl. dort Anlagen C.1.1 bis C 2.8) und den flächenhaften Darstellungen der Differenzen der Grundwasserstände im Ist-Zustand zum Bemessungszustand (Rot/Blau-Darstellung F.0, F.1.1 und F.1.2) für den Teilort Allmannsweier einen zusätzlichen Anstieg der Grundwasserstände (nur) bei Ökologischen Flutungen, die bei Ökologischen Flutungen mit 60 m³/s am größten sind und dort bis zu 10 cm bis 17 cm erreichen. Für die Ortslage Ottenheim zeigen die Berechnungen den größten zusätzlichen Grundwasseranstieg ebenfalls bei Ökologischen Flutungen mit 60 m³/s, der sein Maximum bei 10 cm erreicht (Anlage D.11. bis D 1.7; F.0, F.1.1 und F.1.2). Die dreidimensionale und instationäre Modellierung des Transports von Wasserinhaltsstoffen, die über die Rückhaltung und die Ökologischen Flutungen von Rheinwasser in das Grundwasser gelangen, durch die XXX GmbH ergibt bei der Betrachtung des simulierten angepassten 200jährlichen Hochwassers von 1988 für die Bilanzierungslinie nördlich des Schutterentlastungskanals im Ist-Zustand, d.h. bei Betrachtung ohne den Betrieb des Polders, einen Anteil von rheinbürtigem Wasser im Grundwasser von maximal 5,4 %, der in der Folge einer - ungünstigen - Hochwasserrückhaltung auf maximal 9,2 % gesteigert wird. Allerdings zeigen die auf einen Zeitraum von 550 Tagen angelegten Ermittlungen zur Ausbreitung dieses rheinbürtigen Wassers im Grundwasser, dass der Brunnen der zentralen Wasserversorgung in Ottenheim weder im Ist-Zustand noch im Betriebszustand des Rückhalteraums durch solches verschmutztes Wasser betroffen wird. Dieses fließt sowohl nach der advektiven, d.h. allein an der Strömungsrichtung orientierten Berechnung, wie sie in den mit der Antragstellung zum Planergänzungsverfahren vorgelegten Unterlagen vorgenommen worden war (Ordner 4 Anlage 4), als auch unter Berücksichtigung eines Dispersionskoeffizienten in einer Entfernung von ca. 200 m (ohne Dispersion) bzw. knapp 80 m (mit Dispersion) an dem Brunnen vorbei. Bei großen und langanhaltenden Ökologischen Flutungen strömt das verschmutzte Wasser nach diesen Berechnungen ebenfalls in großer Entfernung daran vorbei. (3) Die Simulationsberechnungen sind als Prognosegrundlage nicht zu beanstanden. Sie beruhen auf einem numerischen Grundwassermodell, mit dem die Strömungs- und Transportprozesse im Grundwasser modellhaft, aber in einer der Aufgabenstellung der Prognose der Auswirkungen von Hochwasserrückhaltung und Ökologischer Flutung auf die Grundwasserstände und die Grundwasserqualität angemessenen Weise beschrieben werden. Dabei steht die grundsätzliche Eignung dieses Modells ebenso wenig in Streit wie die Angemessenheit des - in Reaktion auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 31.07.2010 - 2 K 192/08 - um die Ortslagen von Ottenheim und Allmannsweier erweiterten - Modellgebiets. Entgegen der Auffassung der Gutachter der Kläger vom XXX-Zentrum (XXX) der XXX e.V. (XXX) ist aber auch die konkrete Anpassung des Modells an die Bedingungen des Untersuchungsraums in einer Weise angemessen, die den Anforderungen an die Wiedergabetreue der tatsächlichen Verhältnisse ebenso entspricht wie denjenigen an die Prognosefähigkeit des Modells. Hierbei ist im Ausgangspunkt unstreitig, dass Aussagen eines Grundwassermodells zu den Strömungs- und Transportverhältnissen im Grundwasser stets Unsicherheiten aufweisen, die nicht nur auf der Vereinfachung und Idealisierung der Modellvorstellungen beruhen, sondern im Wesentlichen dadurch bestimmt sind, dass die für die modellhafte Beschreibung und Darstellung der Prozesse im Grundwasserleiter maßgeblichen Eigenschaften der Struktur und die hydraulischen Eigenschaften der Grundwasserschicht aufgrund ihrer nur relativen Zugänglichkeit entweder gar nicht oder nur sehr eingeschränkt unmittelbar bestimmt werden können. Zu diesen Systemeigenschaften des Grundwasserleiters bzw. Aquifers gehören insbesondere der kf-Wert für die Rauhigkeit des Untergrunds des Grundwasserraums, der Leakage-Faktor für die Durchlässigkeit des Gewässerbodens, von dem aus das Wasser in den Grundwasserbereich versickert oder aus diesem an die Oberfläche drückt, sowie der Speicherkoeffizient des Grundwasserraums (mit seinen auffüllbaren Hohlräumen). Zusätzliche Aussageunsicherheiten ergeben sich aus der ebenfalls nur eingeschränkt möglichen Bestimmung der realen Zu- und Abflüsse in den Randbereichen des Untersuchungsraums. Insofern ist zwischen den Beteiligten ebenfalls in fachwissenschaftlicher Hinsicht unstreitig, dass der methodisch sachgerechten Bestimmung dieser Modellparameter ein ebenso hoher Stellenwert zukommt wie einer so weit wie möglich zureichenden Datenbasis und schließlich, dass die dennoch stets systemimmanent verbleibenden Unsicherheiten der Wiedergabetreue des Modells nur im Wege der Modellpflege, das heißt, einer regelmäßigen Modellanwendung mit gegebenenfalls entsprechenden Modellanpassungen im Laufe der Zeit minimiert werden können. Entgegen der Einschätzung der Gutachter der Kläger wird das vom Vorhabenträger in Auftrag gegebene und der Abwägungsentscheidung der Planfeststellungsbehörde in ihren Aussagen zugrunde gelegte Grundwassermodell den fachwissenschaftlichen Anforderungen an die Konkretisierung der Systemeigenschaften des Grundwasserleiters im Untersuchungsraum gerecht. Es wurde auf der Grundlage einer so weit wie möglich verlässlichen Datenbasis (3.1.) in methodisch ausreichender Weise eingestellt (kalibriert) und überprüft (validiert) (3.2.) und erfüllt auch sonst die Anforderungen einer Plausibilitätskontrolle (3.3.). (3.1.) Das den Prognosen der Planfeststellungsbehörde zu der Betroffenheit der Belange der Kläger zugrunde gelegte Grundwassermodell ist auf der Basis zureichender Daten - etwa zu Geländehöhen, der Sohlhöhe des Grundwasserleiters und der kf-Wert-Verteilung in diesem, der Durchlässigkeiten von Oberflächengewässern sowie der Grundwasserstandsmessungen für die Stichtage des 27.03.1992 und des 03.01.1991 und die montäglichen und täglichen Wasserstandsaufzeichnungen des Hochwassers vom Mai 1999 - erstellt worden, die sich nach Erweiterung des ursprünglichen Modells um die Ortslagen Ottenheim und Allmannsweier - unstreitig - auch auf ein hinreichend bestimmtes Modellgebiet beziehen. Soweit die Gutachter der Kläger vom XXX-Zentrum der XXX e.V. zunächst die Belastbarkeit des Ansatzes zur Grundwasserneubildung bei der instationären Kalibrierung bezweifelt hatten, ist dieser Einwand anhand der Erläuterungen des Gutachters des Vorhabenträgers zur Methodik der Errechnung der Grundwasserstände aus den Lysimeteraufzeichnungen und Montagsmessungen ausgeräumt worden. Ausgeräumt ist auch die noch im Einwendungsverfahren geäußerte Kritik einer unzureichenden Berücksichtigung der Ex- bzw. Infiltrationsraten aus den vielfältigen Oberflächengewässern des Rückhalteraums. Der - auch im Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 31.07.2010 - 2 K 192/08 - (UA S. 187 f.) wiedergegebene - Vortrag der Kläger, die Annahmen zur Dichtigkeit etwa des Kapuzinergrabens zwischen Kappel und Wittenweier sowie des Richtergraben der Alten Elz entsprächen nicht den tatsächlichen Beobachtungen der Bevölkerung, ist von den Gutachtern des Vorhabenträgers nach weiteren Untersuchungen des Sachverhalts mit dem Hinweis auf die bindige Sohle und Böschung des Kapuzinergrabens sowie den fehlenden Zufluss aus einem Oberflächengewässer in den Richtergraben und die deshalb jeweils zu vernachlässigende hydraulische Wirkung des in diesen Gräben gesammelten Wassers plausibel zurückgewiesen worden. Die Berücksichtigung der Versickerung von Wasser aus der Elz sowie aus dem Schutterentlastungskanal im Grundwassermodell ist unstreitig. Der weitere Einwand der Gutachter der Kläger, dass die im Grundwassermodell angesetzten kf-Werte zum Strömungswiderstand des Grundwasserleiters bzw. zur inneren Reibung des Wassers von den Werten abwichen, die das Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau in seiner Veröffentlichung „Hydrogeologischer Bau und Aquifereigenschaften der Lockergesteine im Oberrheingraben“, 2007 angegeben habe, betrifft nicht - wie in der Klagebegründung formuliert - die für die Modellerstellung verwendeten Grunddaten, sondern die Plausibilität und den Aussagegehalt des fertiggestellten Modells (hierzu zu 3.3.). Soweit schließlich die Klägerin zu 43) und die Klägerin in dem Verfahren 7 K 63/015 in der mündlichen Verhandlung die Datenbasis des Grundwassermodells mit dem Argument als unzutreffend bezeichnen, dass bei der Sohlhöhe des Grundwasserleiters die unterirdische Felsformation der sog. Lahrer Schwelle unberücksichtigt geblieben sei, ist dem der Gutachter des Vorhabenträgers mit dem Verweis auf die Anlage A.3 zum ergänzenden Gutachten „Modellerweiterung, Eichung und Verifizierung“ (Ordner 2 zum Planergänzungsantrag vom 08.08.2012) ebenfalls überzeugend entgegengetreten. Denn aus den in dieser Karte eingezeichneten Sohlhöhen des Grundwasserleiters ergibt sich gerade für den - von der Klägerin des Verfahrens 7 K 63/15 vorgelegten - Schnitt von Nonnenweier bis Längenwinkel eine - die Lahrer Schwelle abbildende - Anhebung der Sohlhöhen von 70 m +NN auf 130 m +NN. Die - von der Klägerin insoweit problematisierte - Frage des genauen Erstellungsdatums der Kartierung ist angesichts der fehlenden Unterschiede der Daten zu der von ihr vorgelegten Schnittzeichnung ohne Relevanz. (3.2.) Die für die Prognose der Auswirkungen des Betriebs des Rückhaltebeckens auf die Grundwasserstände in Ottenheim und Allmannsweier sowie der Vermischung des hierbei versickernden Rheinwassers mit dem Grundwasser erforderliche Bestimmung der Systemeigenschaften des Grundwasserleiters ist über eine stationäre und instationäre Kalibrierung und Verifizierung des entsprechenden Grundwassermodells sachgerecht und nachvollziehbar erfolgt. So ist das Modellgebiet gegenüber dem ursprünglichen Planfeststellungsverfahren um die Ortslagen Ottenheim und Allmannsweier erweitert und das Modell insoweit mit den gemessenen Grundwasserständen des Stichtags des 27.03.1992 im stationären Zustand geeicht (A. GmbH, Grundwassermodellberechnungen, Modellerweiterung mit Eichung und Verifizierung, Ordner 2 zum Planergänzungsantrag vom 08.08.2012, Anlagen A.4 und A.12) und anhand der Werte des Stichtags des 03.01.1991 mit den hierbei festgelegten Eigenschaften nochmals auf seine Fähigkeit überprüft (verifiziert) worden, Grundwasserstände in guter Übereinstimmung mit den gemessenen Werten zu berechnen (hierzu insgesamt A. GmbH, Grundwassermodellberechnungen, - Modellerweiterung mit Eichung und Verifizierung, a.a.O.). Die instationäre Eichung wurde für das gesamte Modellgebiet anhand des 20tägigen Hochwasserereignisses vom Mai 1999 mit einer Doppelwelle, das heißt einem ersten Scheitel am 13.05.1999 und einem zweiten Scheitel am 23.05.1999, vorgenommen (Anlagen A.14.1 bis A.14.18 des Ordners 2 zum Antrag vom 08.08.2012), wobei nach der - unbestrittenen - Darlegung der Gutachter der A. für die Messstellen in den Ortslagen Allmannsweier und Ottenheim - wie auch sonst - jeweils eine gute bis sehr gute Übereinstimmung zwischen den gemessenen und den berechneten Grundwasserständen erreicht worden war (vgl. A. GmbH, Grundwassermodellberechnungen, Modellerweiterung mit Eichung und Verifizierung, S. 19 ff., a.a.O.). Die im Rahmen der Modellerstellung zum Planfeststellungsbeschluss vom 20.12.2007 vorgenommene, aufgrund einer notwendigen Veränderung in Bezug auf den Leakage-Faktor der tieferliegenden Elz vom Verwaltungsgericht Freiburg in dem Urteil vom 31.07.2010 - 2 K 192/08 - (UA S. 186 f.) aber als unzureichend beanstandete Verifizierung anhand des Niederschlagsereignisses vom Februar 2003 wurde nunmehr - entsprechend der Anregung der Kläger in dem Verfahren 2 K 192/08 - durch einen Modelltest anhand des Hochwassers vom August 2007 ersetzt (A. GmbH, Grundwassermodellberechnungen, Modellerweiterung mit Eichung und Verifizierung, Anlage 2, a.a.O.). Bei dieser Nachrechnung des Hochwasserereignisses vom August 2007 wurde eine gute Übereinstimmung zwischen den gemessenen und den berechneten Grundwasserständen sowie den hieraus resultierenden Grundwasserganglinien erreicht, nachdem bei der Berechnung - erstmals - die Grundwasserneubildung als Bemessungsvorgabe des Grundwassermodells angesetzt wurde, über den die Auswirkung der Niederschläge oder Überflutungen auf die Grundwasserstände in Abhängigkeit zum Flurabstand berücksichtigt werden. Zur Begründung wurde hier angeführt, dass die während des Hochwasserereignisses gemessenen Grundwasseranstiege im Vorhabengebiet nur an wenigen Messstellen durch das Rheinhochwasser beeinflusst gewesen seien, sondern vor allem durch eine natürliche Überflutung im Bereich des äußeren Taubergießen und die Niederschläge. Die gegen dieses - von dem Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz als der Fachbehörde des Landratsamts Ortenaukreis für sachgerecht und plausibel bewertete (Planergänzungsbeschluss, S. 35) - Vorgehen erhobenen Einwände der Gutachter der Kläger greifen nicht durch. Soweit gegen die Aussagekraft der stationären Verifizierung des Grundwassermodells eingewendet wird, dass die hierfür verwendeten Datensätze des Stichtages vom 03.01.1991 denen der stationären Eichung zum Stichtag des 27.03.1992 sehr ähnlich seien, ist dem der Vorhabenträger über seinen Gutachter Dr. L. mit dem für die Kammer nachvollziehbaren Hinweis entgegengetreten, dass sich die Ähnlichkeit der Datenlage systemisch daraus ergebe, dass man sowohl bei der stationären Eichung als auch bei der stationären Verifizierung auf stabile Grundwassersituationen Bezug nehmen müsse, die nur bei mittleren und deshalb jeweils ähnlichen hydrologischen Verhältnissen gegeben seien. Hinzu kommt, dass das Modell zusätzlich zur stationären Eichung und Verifizierung auch für einen instationären Zustand verifiziert worden ist, der die vorhergehende stationäre Verifizierung methodisch verzichtbar macht (vgl. hierzu auch das - für die Erstellung von Grundwassermodellen im Rahmen der Wassergewinnung maßgebliche - aktuelle DVGW-Arbeitsblatt W 107 vom Februar 2016, Nr. 8.4.5, S. 29). Es spricht viel dafür, dass das für die Berechnungen des Ist-Zustands und des Bemessungszustands verwendete Grundwassermodell bereits im Zusammenhang mit der instationären Kalibrierung anhand des Hochwasserereignisses vom Mai 1999 auch dem notwendigen Modelltest für einen solchen veränderlichen Zustand unterzogen worden ist. Eine solche Möglichkeit ist anerkannt bei einer Kalibrierung, die in Abhängigkeit von der Aufgabenstellung einen ausreichend langen Messzeitraum mit unterschiedlichen hydraulischen Systemzuständen erfasst und über den gesamten Zeitraum eine gute Übereinstimmung zwischen gemessenen und modellierten Daten erreicht (vgl. auch DVGW-Arbeitsblatt W 107, a.a.O., S. 29). Von einer solchen Situation geht zumindest das Amt für Wasserwirtschaft und Bodenkunde in seiner Fachbehördlichen Stellungnahme aus (Planergänzungsbeschluss S. 33 f.), das die erforderlichen unterschiedlichen hydraulischen Systemzustände in den beiden Scheitelwellen des Hochwasserereignisses sieht. Der auf das Arbeitsblatt ihres Verbandes (DVGW W 107 vom Februar 2016) gestützte Gegeneinwand der Gutachter der Kläger, dass nur solche instationären Kalibrierungen als gleichzeitige Verifizierungen anzuerkennen seien, die die verschiedenen hydraulischen Systemzustände auch über mehrere hydrologische Zyklen, d.h. über etwa mehrere Jahreszeiten hinweg, erfassen, geht - worauf der Gutachter des Vorhabenträgers in der mündlichen Verhandlung in überzeugender Weise hingewiesen hat - von den allgemeinen Anforderungen an die Erstellung eines Grundwassermodells aus, die im Zusammenhang mit längerfristigen Bewirtschaftungen gestellt sind, während es bei der Erstellung des konkreten Grundwassermodells in der Sache um die Beurteilung des Einflusses von zeitlich jeweils begrenzten Hochwasserereignissen auf die Grundwasserverhältnisse in einem Vorhabengebiet geht, in dem - anders als etwa in dem vom Gutachter der Kläger angeführten Beispiel der Grundwasserstände am Niederrhein - jahreszeitliche Schwankungen insoweit keine Rolle spielen als die Hochwasserereignisse jeweils auf wenige vergleichbare hydrologische Grundzustände beschränkt werden können. Letztlich kann die Frage einer gleichzeitig mit der instationären Kalibrierung anhand des Hochwasserereignisses vom Mai 1999 erfolgten instationären Verifizierung des Grundwassermodells jedoch offen gelassen werden, sodass es auf die hierzu weiter erhobene Kritik der Gutachter der Kläger etwa zu der Beschränkung der Modellrechnungen auf den Bereich bis südlich der Ortslage Wittenweier und die Anpassung des aus der stationären Eichung resultierenden Leakagefaktors der Elz nicht ankommt. Denn die instationäre Verifizierung des Grundwassermodells ist jedenfalls mit der Nachrechnung des weiteren Hochwasserereignisses vom August 2007 gegeben. Soweit die Gutachter der Kläger der Eignung dieser Nachrechnung als instationärem Modelltest entgegenhalten, dass man mit dem hier erstmaligen Ansatz der Grundwasserneubildungsrate eine systemimmanente Vorgabe eingeführt und damit den methodischen Fehler wiederholt habe, eine Systemeigenschaft des Modells nach der Eichung zu verändern, ohne dieses geänderte Modell wiederum an einem weiteren unabhängigen Ereignis auf seine Aussagerichtigkeit hin zu überprüfen, folgt dem die Kammer nicht. Zunächst ist mit den Gutachtern des Vorhabenträgers davon auszugehen, dass die Grundwasserneubildungsrate mit dem über sie beschriebenen Zusammenhang zwischen dem gemessenen Niederschlag und der hierdurch bedingten Grundwasserneubildung keine Systemeigenschaft des Grundwasserleiters, sondern eine äußere Bedingung beschreibt, die - wie die Randzu- und -abflüsse - zwar für die Beschreibung eines konkreten Vorgangs im Grundwasser von Bedeutung ist, nicht aber die über die Kalibrierung und Verifizierung eines Grundwassermodells zu ermittelnden statischen Eigenschaften der Grundwasserzone als solche betrifft. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Berücksichtigung der Grundwasserneubildung - etwa über eine Abhängigkeit des Grundwasserleiters vom Flurabstand - über einen hier erstmaligen Ansatz der Berechnungsvorschrift erfolgt. Denn dieser Ansatz betrifft letztlich nur die genauere Bestimmung der ereignisabhängigen Größe der Grundwasserneubildung, die ohne den Ansatz vereinfachend mit der gemessenen Niederschlagsmenge gleichgesetzt worden war, nunmehr aber mit dem neu gewählten Ansatz - immer noch vereinfachend - reduzierende Eigenschaften der ungesättigten Zone oberhalb des Grundwasserleiters mit berücksichtigt. Hieran ist - auch methodisch - nichts zu erinnern, wenn nicht - wofür jedoch weder etwas vorgetragen noch sonst etwas ersichtlich ist - nunmehr ein Korrekturwert eingeführt worden wäre, der aufgrund einer vergleichbaren Situation der Sache nach auch im Rahmen der instationären Eichung hätte zum Tragen kommen müssen und der deshalb die im Rahmen der Modellrechnungen ebenfalls wirksamen äußeren Randbedingungen verfälscht hätte. Soweit der Gutachter der Kläger schließlich einen methodischer Fehler der Validierung des Grundwassermodells darin sieht, dass man die Bedingungen an den Rändern des Modellgebiets bei der instationären Validierung anders definiert habe als im Rahmen der mit diesem Modell zu berechnenden Prognosen der Grundwasserstandsentwicklungen, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Dem liegt die Trennung der Fragestellungen zur Zielsetzung der Eichung und Verifizierung eines Grundwassermodells einerseits und der Prognose eines Zustandes anhand des Modells andererseits zugrunde. Da es das Ziel der Eichung und Verifizierung eines Modells ist, die unveränderlichen Systemeigenschaften - d.h. hier die unveränderlichen Verhältnisse im Grundwasserleiter innerhalb des Modellgebiets wie etwa die Durchlässigkeiten oder die Leakagefaktoren - zu bestimmen und in das Modell einzupflegen, müssen die hierfür erforderlichen bekannten äußeren, aber veränderlichen Bedingungen möglichst verlässlich bestimmt werden. Insoweit überschreitet der Gutachter des Vorhabenträgers nicht den bei der Erstellung des Grundwassermodells bestehenden fachwissenschaftlichen Spielraum, wenn er sich für eine Bestimmung der in seinem Fall maßgeblichen Randbedingungen über die bekannten, aber je nach Niederschlag auch variablen Grundwasserstände entscheidet. Dieses Vorgehen einer Zuweisung von Potentialen ist als zulässiger Ansatz von Randbedingungen der 1. Art nach Dirichlet methodisch allgemein anerkannt. Es ist zumindest nachvollziehbar, wenn der Gutachter des Vorhabenträgers darlegt, dass die vom Gutachter der Kläger geforderte Vorgehensweise eines Ansatzes der Randbedingungen über Randbedingungen der 2. Art nach Neumann, also über einen vorgegebenen Zu- oder Abstrom, mit Unsicherheiten zu diesen Vorgaben belastet ist und deshalb im Hinblick auf die Notwendigkeit der möglichst genauen und verlässlichen Bestimmung der Systemeigenschaften des Grundwasserleiters nicht nur keinen Gewinn für die Güte des Modells mit sich bringt, sondern dieses sogar mit unnötigen Unsicherheiten belastet. Entgegen der Auffassung der Gutachter der Kläger ergibt sich die methodische Notwendigkeit einer (erneuten) Eichung und Verifizierung eines Grundwassermodells über die Vorgabe von Randzuflüssen auch nicht daraus, dass die mit dem Modell später beabsichtigte Prognose nicht - wie bei der Eichung und Verifizierung des Modells - unter Vorgabe von festen Grundwasserständen an den Modellrändern, sondern unter Berücksichtigung gerade solcher Randzu- und -abflüsse erfolgt. Denn es ist vom Gutachter der Kläger weder dargelegt worden noch sonst ersichtlich, inwieweit ein in Bezug auf die Bestimmung der unveränderlichen Systemeigenschaften des Grundwasserleiters sachgerecht und verlässlich bestimmtes Modell in seiner Prognosefähigkeit eingeschränkt sein soll, weil die veränderlichen Randbedingungen im Rahmen der Prognose nicht mehr so verlässlich angesetzt werden können, wie dies im Rahmen der Erstellung des Modells der Fall war. Soweit der Gutachter der Kläger hierzu auf das DVGW-Arbeitsblatt W 107 verweist, welches „die Verwendung von Randbedingungen“ die „von denen der Prognoseentscheidung grundsätzlich oder erheblich“ abweichen als eine der erheblichen modelltechnischen Fehlerquellen für die Kalibrierung eines Grundwassermodells bezeichnet (a.a.O., Nr. 6.2.4. S. 17), kann dahingestellt bleiben, ob - wie der Gutachter des Vorhabenträgers dargelegt hat - mit diesen „Randbedingungen“ (entgegen der Definition in Nr. 3.7. des DVGW-Arbeitsblatts W 107, a.a.O., S. 9) nicht die Zu- und Abflussbedingungen an den Modellrändern gemeint sind, sondern die grundsätzlichen Rahmenbedingungen der Modellierung wie etwa die zu beurteilende hydraulische Situation (Hochwasser oder Niedrigwasser), oder ob hiermit zwar tatsächlich die Bedingungen an den Modellrändern gemeint sind, sich die Fehlerquelle - entsprechend dem Verweis auf die Regelungen zur Kalibrierung (fälschlicherweise Nr. 8.3.3. statt 8.4.3.) - aber nur auf den hier nicht gegebenen Fall bezieht, dass diese Kalibrierung ausnahmsweise auf die unter Umständen festen Randbedingungen (etwa bei einer Wasserscheide, einer undurchlässigen Schicht oder einer angenommenen Fließlinie) bezogen war und nun bei der Prognose insoweit eine Veränderung stattfindet, vergleichbar mit dem Fall der Veränderung einer Systemeigenschaft. Denn jedenfalls hat der Gutachter des Vorhabenträgers nachvollziehbar dargelegt, dass die Vorgabe einer Randbedingung über eine auf Messungen beruhende Piezometerhöhe letztlich mit der Vorgabe von Randzu- und -abströmen vergleichbar ist, weil auch die Randzu- und -abströme im Rahmen der Prognose auf der Grundlage der Grundwassergradienten und Transmissivitäten ermittelt werden, die man im Rahmen der instationären Eichung und Verifizierung des Modells angesetzt hat. Dass man hierbei zusätzlich auf niederschlagsabhängige Erhöhungen zurückgreifen muss, etwa indem der auf der Grundlage der angesetzten festen Randpotentiale ermittelte Zu- und Abfluss bei einem prognostizierten Niederschlag von 30 mm in zwei Tagen um 5 % und bei einem Niederschlag von 104 mm in diesem Zeitraum um 25 % erhöht werden musste, ist insoweit kein Einwand gegen die grundsätzliche Vergleichbarkeit der Randbedingungen, sondern betrifft die Plausibilität dieser Anpassung der Werte, die der Varianz der äußeren Rahmenbedingungen einer Prognose geschuldet ist, aber den grundsätzlichen Vorgang der Berechnung eines vorgegebenen Zustands nicht in Frage stellt. (3.3.) Das insgesamt in methodisch ausreichender Weise kalibrierte und im Modelltest überprüfte Grundwassermodell ist auch sonst plausibel (zur Plausibilitätsprüfung etwa der Ergebnisse einer stationären Kalibrierung vgl. DVGW-Arbeitsblatt W 107, a.a.O., S. 26 f.). Insbesondere liegt eine Gesamtwasserbilanz für das Modellgebiet vor, die unter Berücksichtigung aller wesentlichen Bilanzglieder hinsichtlich der Zu- und Abflussmengen im Modellgebiet ausgeglichen ist und deshalb die grundsätzliche Plausibilität des Grundwassermodells belegt. Soweit dieser Gesamtwasserbilanz von Seiten der Gutachter der Kläger zunächst entgegengehalten worden ist, dass das Ausmaß der Zunahme der Bilanzsummen im erweiterten Modell gegenüber dem Modell im ursprünglichen Planfeststellungsverfahren mit 14,1 m³/s und 16,1 m³/s gegenüber 10,9 m³/s und 11,5 m³/s signifikant größer sei als der Flächenzuwachs bei der Modellerweiterung um die Gebiete Ottenheim und Allmannsweier erwarten lassen könnte, ist diese Kritik in der mündlichen Verhandlung fallen gelassen worden, nachdem der Gutachter des Vorhabenträgers diesem Einwand mit dem überzeugenden Hinweis entgegengetreten war, dass der Flächenzuwachs in dem erweiterten Modell und dem Zuwachs der Wasserbilanzen in diesem nicht in einem proportionalen Zusammenhang stehen könne und müsse, weil die flächenabhängige Grundwasserneubildung im Rahmen der Gesamtbilanzen eine jeweils nur untergeordnete Rolle spiele. Geklärt haben sich auch die Einwendungen gegen die Festlegung der Randbedingungen am Rhein sowie gegen die zunächst als widersprüchlich angesehenen Gesamtwasserbilanzen nach dem alten Grundwassermodell und dem Modell für das um Allmannsweier und Ottenheim erweiterte Gebiet. Der Bestätigung der Plausibilität des Grundwassermodells durch die vorgelegte Gesamtwasserbilanz steht schließlich nicht entgegen, dass der Gutachter der Kläger - zu Recht - darauf verweist, dass die bei der stationären Eichung zum 27.03.1992 ermittelte Abflussmenge über dem nördlichen Modellrand mit 1,4 m³/s höher ist als die bei der Verifizierung des Modells zum 03.01.1991 errechnete (1,3 m³/s), während der Vergleich der auf die Abstrombreite der Bilanzlinie bezogenen Abflüsse an diesen Tagen mit 0,40 m³/s/km zu 0,51 m³/s/km (bzw. der hieraus bei einer Länge des Nordrands des Untersuchungsgebiets von 3,2 km errechneten Abflussmengen von 1,28 m³/s für den 27.03.1992 und von 1,63 m³/s für den 03.01.1991) ein umgekehrtes Verhältnis aufweist. Denn die Kammer ist mit dem Gutachter des Vorhabenträgers der Überzeugung, dass es sich bei diesem Fehler um einen Mess- oder Übertragungsfehler in einem Einzelfall handelt, der vor dem Hintergrund der Bestätigung der angesetzten Abstrommengen durch weitere Messungen zur instationären Eichung am 10.05.1999 und zur instationären Verifizierung am 06.08.2007 die grundsätzliche Eignung der Gesamtwasserbilanz zur Plausibilisierung der Güte des Grundwassermodells nicht in Frage stellt. Weiter steht der Plausibilität des Grundwassermodels auch nicht entgegen, dass die in dem Modell - nach der Kalibrierung und Verifizierung - angesetzten Durchlässigkeitsbeiwerte (kf-Werte) von den Werten abweichen, die das Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau in seiner Veröffentlichung „Hydrogeologischer Bau und Aquifereigenschaften der Lockergesteine im Oberrheingraben“, 2007 angegeben hat. Denn dieses hat selbst dargelegt, dass die angesetzten Durchlässigkeitsbeiwerte plausibel sind und bestehende Abweichungen über eine großräumigere Betrachtung des Landesamts und seiner Methodik der Interpolation der kf-Werte aus wenigen Eckwerten zu erklären sind. Dieser Erklärung sind die Gutachter der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht mehr entgegengetreten. Die grundsätzliche Plausibilität des Grundwassermodells und seiner Ansätze wird schließlich auch nicht durch den weiteren Einwand der Gutachter der Kläger in Frage gestellt, dass die Durchlässigkeitswerte an der Nordgrenze des Modellgebiets auf eine „hydraulische Hemmschwelle“ hinwiesen, die den nördlichen Abfluss des Grundwassers aus dem Untersuchungsgebiet bremse. Zwar ist die Argumentation insoweit nachvollziehbar, als der Gutachter der Kläger darauf verweist, dass das Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau bei seiner Auswertung der hydrogeologischen Eigenschaften der Lockergesteine im Oberrheingraben von einer Abnahme der den Strömungswiderstand des Grundwasserleiters beschreibenden kf-Werte in jeweils nördlicher Richtung ausgehe, während die kf-Werte des Grundwassermodells in Richtung des nördlichen Modellrandes zunähmen und schließlich um das Dreifache höher seien als vom Landesamt für diesen Bereich angenommen. Allerdings hat der Gutachter des Vorhabenträgers in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass die damit bestehende grundsätzliche Möglichkeit einer solchen, den Abfluss des Grundwassers in nördlicher Richtung bremsenden „hydrologische Hemmschwelle“ letztlich deshalb im Tatsächlichen ausscheide, weil die mit dem Grundwassermodell - ohne Berücksichtigung einer solchen Hemmschwelle - errechneten Abströme in diesem Bereich mit dem Zustrom des nördlich angrenzenden Grundwassermodells Kehl-Süd übereinstimme. Insofern sind sich die Beteiligten einig, dass die im Rahmen der instationären Eichung und Verifikation des erweiterten Grundwassermodells zu den Stichtagen am 10.05.1999 und am 06.08.2007 ermittelten Abströme mit 0,36 m³/s/km bzw. 0,39 m³/s/km in der Mittelung zu den im Rahmen der Erstellung des Grundwassermodells Kehl-Süd am 25.06.1991 ermittelten Zuströmen von 0,38 m³/s/km nahezu identische Zu- und Abstromraten je Kilometer belegen und dass auch die im Zusammenhang mit dem nicht erweiterten ursprünglichen Modell zum Planfeststellungsbeschluss vom 20.12.2007 für die Stichtage der stationären Eichung (27.03.1992) und der stationären Verifikation (03.01.1991) ermittelten Abströme gegenüber der Zustromrate des Modells Kehl-Süd Bilanzunterschiede von 2,5 % und 5 % ergeben hatten, die als solche als geringfügig bewertet und durch die unterschiedlichen Zeitpunkte der Ermittlungen erklärt werden können. Der vor diesem Hintergrund verbleibende Einwand des Gutachters der Kläger, dass einzelne Abstromwerte mit bis zu 27 % von den Zustromwerten des Modells Kehl-Süd abweichen würden, wurde von dem Gutachter des Vorhabenträgers nachvollziehbar über den Hinweis darauf entkräftet, dass diese Abweichung auf den Vergleich in den Abstromwerten des nichterweiterten Grundwassermodells zu den beiden Stichtagen der stationären Eichung und der stationären Verifikation bezogen sei und durch nunmehr insgesamt fünf plausible Werte relativiert werde. Hinzu kommt, dass der Vertreter des Amts für Wasserwirtschaft und Bodenschutz in der mündlichen Verhandlung ebenso überzeugend wie von Klägerseite unwidersprochen dargelegt hat, dass eine Differenz von Zu- und Abstromraten in Einzelwerten von 27 % zwar auf eine Anomalie im kf-Wert hinweisen könne, die aber als solche die Plausibilität der insgesamt errechneten Zu- und Abstromraten an dem Modellrand nicht in Frage stelle. (4) Die der Prognose der Planfeststellungsbehörde zu möglichen Beeinträchtigungen der Kläger zugrunde gelegten Simulationsberechnungen zu den Auswirkungen verschiedener Szenarien des Polderbetriebs beruhen nicht nur auf einem ordnungsgemäß erstellten und insgesamt plausiblen numerischen Grundwassermodell, sondern sie weisen auch sonst keine Mängel auf, die ihre fachliche Verwertbarkeit oder die Angemessenheit in Frage stellen. Ein solcher Mangel ergibt sich zunächst nicht aus dem Hinweis der Klägerin zu 43) und der Klägerin in dem Verfahren 7 K 63/15, dass nach ihren Beobachtungen beim Hochwasser 1999 weite Bereiche trocken geblieben seien, die nach den Hochrechnungen des Vorhabenträgers für das 200jährliche Hochwasser überschwemmt gewesen seien. Denn das der von den Klägerinnen in Bezug genommene Hochwasserereignis von 1999 war - worauf der Vertreter des Vorhabenträgers in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat - in der Simulation eines 200jährlichen Hochwasser nicht zugrunde gelegt worden. Vielmehr bezog sich diese Berechnung auf das auf die Bedingungen eines 200jährlichen Hochwasserereignisses angepasste Hochwasserereignis von 1988. Soweit die Gutachter des Vorhabenträgers das Hochwasser vom Mai 1999 im Rahmen der instationären Kalibrierung des Modells als gemessene und auch berechnete Werte dokumentiert hatten, sind Abweichungen zwischen diesen Werten und den Beobachtungen der Klägerinnen nicht erkennbar. Auch der weitere Einwand der Klägerin zu 43) sowie der Klägerin im Verfahren 7 K 63/15, dass der Vorhabenträger bei der Simulation der Hochwasser „die Logarithmen nicht berücksichtigt habe“ greift nicht durch. Er stellt die gegenteilige Darlegung des sachverständigen Gutachters des Vorhabenträgers zur mathematischen Berechnungsweise in keine Weise substantiiert in Frage und verbleibt damit eine „Behauptung ins Blaue hinein“, der die Kammer nicht weiter nachgehen musste. Soweit der Bevollmächtige der Kläger einen Fehler in der Prognose zu den Auswirkungen des Polderbetriebs darin sieht, dass mögliche Folgewirkungen des Betriebs des sich nördlich an den Rückhalteraum Elzmündung anschließenden Rückhalteraums Ichenheim/Meißenheim/Altenheim etwa in der Form eines drohenden Rückstaus des Grundwassers in den Bereich der Ortslage Ottenheim nicht berücksichtigt worden sind, greift dieser Einwand ebenfalls nicht durch. Das Landratsamt hat diese - auch nur sehr vage dargelegten - Möglichkeiten einer Folgewirkung des Betriebs des Rückhalteraums Ichenheim/Meißenheim/Altenheim auf die Grundwasserentwicklung im Bereich der Klägerin zu 1) im Rahmen der Prognose deshalb zu Recht ausblenden dürfen, weil für diesen Rückhalteraum eine Zulassungsentscheidung weder erteilt noch in konkretisierter Form absehbar ist und eine Lösung der Problematik in einem zukünftigen Planfeststellungsverfahren zu einem solchen Vorhaben möglich erscheint (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.04.2016 - 9 A 14.15 -, juris; Urt. v. 24.11.2011 - 9 A 23.10 - BVerwGE 141, 171, Rn. 40). Schließlich kann auch der Einwand der Gutachter der Kläger gegen die Simulation der Grundwasserstände nicht überzeugen, man habe bei der Simulation möglicher belastender Betriebszustände des Rückhalteraums mit Randzu- und -abflüssen gerechnet, die weder in Bezug auf die damit verbundene Aussagefähigkeit des Modells überprüft noch sonst plausibel begründet worden seien. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine von dem Gutachter über diesen Einwand letztlich geforderte Kalibrierung und Verifizierung der im Prognosemodell verwendeten Randzu- und -abflüsse vor dem Hintergrund der insoweit unstreitig großen Unsicherheiten, die von den Unsicherheiten der eigentlichen Systemeigenschaften des Grundwasserleiters überlagert werden, sinnvoll überhaupt möglich ist. Denn die Prognose hält sich auch ohne eine solche zusätzliche Berechnung im Rahmen der fachwissenschaftlich anerkannten Methodik für ein der vorliegenden Aufgabenstellung angemessenes Simulationsmodell. Der Gutachter des Vorhabenträgers hat in der mündlichen Verhandlung nochmals nachvollziehbar dargelegt, dass die Zu- und Abflüsse von Grundwasser an den Modellrändern auf der Grundlage von - soweit wie möglich verlässlich ermittelten - Grundwassergradienten und Transmissivitäten ermittelt worden sind. Soweit der dergestalt ermittelte Fluss in den Simulationen von zusätzlichen Regenereignissen pauschal um 5 % bei einem Niederschlag von 30 mm in zwei Tagen und um 25 % bei einem Niederschlag von 104 mm in diesem Zeitraum erhöht worden ist, sind die - von den Gutachtern der Kläger aufgeworfenen - Zweifel an der Plausibilität dieser Erhöhungen für die Kammer überzeugend ausgeräumt worden. Denn der Vorhabenträger hat dieses Vorgehen nicht nur mit der Übertragung der Ergebnisse von Simulationen begründet, die mit Hilfe des geeichten Grundwassermodells Kehl-Nord zu den Niederschlagsereignissen vom Mai 1978 mit 104 mm und vom März 2009 mit ca. 50 mm Niederschlag durchgeführt worden wären, sondern er hat über das Landesamt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg nochmals speziell zum Rückhalteraum Elzmündung „Ermittlungen der Grundwasser-Gefälle-Änderungen aus Grundwassermesswerten zur Plausibilisierung erhöhter Randzuströme von Grundwassermodellen während eines Bemessungsniederschlags“ vornehmen lassen, die diese in einer gemeinsam mit der Fa. h. - H. D. - erstellten Studie vom Juli 2013 vorgelegt hat (Behördenakte Bd. XXXV, AS. 15925 ff.). In dieser Studie sind für das Gebiet der Elzmündung Steigerungen des Grundwassergefälles von 21 % bzw. 17 % errechnet worden, die nach der Darlegung des Gutachters des Vorhabenträgers die für die Erhöhung der Randzuflüsse bei Niederschlag angesetzten Werte bestätigen. Hiergegen haben die Gutachter der Kläger, denen die Studie über ihren Bevollmächtigten im Nachgang des Erörterungstermins mit Schreiben vom 06.06.2014 zugänglich gemacht worden war, keine Einwendungen mehr erhoben. (5) Entgegen der Auffassung der Gutachter der Kläger lässt sich auch die fachwissenschaftliche Modellierung des Transports von Wasserinhaltsstoffen aus dem bei Betrieb des Rückhalteraums versickernden Rheinwasser in das Wasserschutzgebiet Ottenheim nicht mit Blick auf die Anforderungen an die Prognose zu einer möglichen Beeinträchtigung der Trinkwasserversorgungsanlage der Klägerin zu 1) beanstanden. (5.1.) Es ist für die Kammer nicht erkennbar, dass die hierfür angestellten Berechnungen der sachverständigen Gutachter des Vorhabenträgers von der XXX GmbH vom Juli 2012 und vom Juli 2014 den der Beklagten insoweit eingeräumten fachwissenschaftlichen Spielraum dadurch überschritten hätten, dass sie die Entwicklung der Wasserströme allein für die ersten 50 Tage nach dem angenommenen Polderbetrieb unter Berücksichtigung der hierdurch beeinflussten Strömungsverhältnisse berechnet und für die Zeit danach nur noch mittlere Strömungsverhältnisse angesetzt haben. Denn diesem Vorgehen liegt die sachlich begründete Erkenntnis zugrunde, dass sich die Entwicklung der hydrologischen Strömungsverhältnisse nach einem möglichen Hochwasserereignis prognostisch nicht konkret vorhersagen lässt und die Auswirkungen eines Hochwasserereignisses nach dem gewählten Zeitraum von 50 Tagen gegenüber denen weiterer, aber in ihrem Eintritt unbekannter Ereignisse zu Niederschlägen, erneuten Hochwässern oder auch Trockenperioden stark zurücktreten. Da der Gutachter des Vorhabenträgers auch konkret darlegen konnte, dass die Strömungsverhältnisse im Grundwasser im Bereich der Elzmündung, anders als von den Gutachtern der Kläger zum Beispiel des Niederrheins dargelegt, nicht von bedeutsamen periodischen Entwicklungen wie etwa einem ständigen Wechsel von Hoch- und Niederwasser des Rheins, sondern von einem mehr oder weniger steten Zufluss von Grundwasser aus östlicher Richtung geprägt sind, dem ein natürlicher Versickerungseffekt aus dem Rhein, seinen Nebenarmen und Zuflüssen entgegenwirke, konnte aus der Sicht der Kammer auch auf eine - von den Klägern geforderte - zusätzliche Konkretisierung der durchschnittlichen Strömungsverhältnisse auf der Grundlage der Analyse einer langjährigen Entwicklung in der Vergangenheit verzichtet werden. Dem entspricht es, dass - wie der Gutachter des Vorhabenträgers in der mündlichen Verhandlung dargelegt hatte - bei einer Transportmodellierung unter Veranschlagung eines Dispersionskoeffizienten bereits über diesen eine Streuung der Grundwasserströme berücksichtigt ist, wie sie auf allgemeine, d.h. durch übliche Wetterereignisse mitbestimmte Instabilitäten der hydrologischen Verhältnisse zurückzuführen ist und dass die Forderung einer Berücksichtigung empirisch konkret belegter Strömungsverhältnisse im Grundwasser über den Ansatz eines solchen Dispersionskoeffizienten hinaus zumindest als Standard weder in der Fachliteratur noch - wie er in Bezug auf die Trinkwasserschutzverordnungen in Bayern dargelegt hatte - in der Verwaltungspraxis erhoben wird. Dies gilt umso mehr, als die konkrete Bemessung des Dispersionskoeffizienten durch die Gutachter des Vorhabenträgers bei einer maßgeblichen Transportstrecke von 2 km mit longitudinal 50 m und transversal 5 m in einem Bereich angesiedelt ist, der nach der aus der Literatur zitierten Bandbreite der Dispersivität eher im oberen Bereich liegt (vgl. hierzu die „Ergänzenden Untersuchungen zum Grundwassermodell“ der Fa. A. - GmbH und XXX XXX GmbH vom Juli 12014, S. 7; Behördenakte Bd. XXXVI AS. 16061). (5.2.) Die mit der Berücksichtigung allein mittlerer Strömungsverhältnisse verbleibende Prognoseunsicherheit zu der tatsächlichen Entwicklung der Strömungsverhältnisse nach einem Hochwasserereignis im Grundwasser musste auch nicht - anstelle der Annahme mittlerer Strömungsverhältnisse - über eine „Worst-Case-Annahme“ ausgeglichen werden. Dies gilt sowohl für die Annahme der möglichen Niederschlags- und Hochwassersituationen in den eineinhalb Jahren nach dem zu betrachtenden Betriebsereignis der Hochwasserrückhaltung als auch für die konkrete Bemessung des Dispersionskoeffizienten. Denn abgesehen davon, dass derartige Restunsicherheiten in der tatsächlichen Entwicklung bereits über die konservative Annahme eines Dispersionskoeffizienten berücksichtigt werden, werden diese an anderer Stelle wieder dadurch relativiert, dass die Simulation der flächigen Verteilung der Wasserinhaltsstoffe die mit einer solchen Dispersion stets verbundenen Verdünnungseffekte ebenso ausblendet wie eventuelle Filtereffekte bei der Versickerung oder auch Abbauprozesse im Grundwasser selbst. Vor allem aber muss - auch vor dem Hintergrund der insoweit hohen Anforderungen an die Ermittlungen zur Betroffenheit von Trinkwasserversorgungseinrichtungen - zur Bestimmung der erforderlichen Ermittlungstiefe von Prognosegrundlagen immer auch der Maßstab berücksichtigt werden, der von der Planfeststellungsbehörde im Rahmen der Abwägungsentscheidung an die Feststellung zur Betroffenheit einzelner Belange und die hieraus folgende Regelung zu deren Ausgleich anzulegen ist. Da eine Anordnung der Planfeststellungsbehörde zum Ausgleich von Beeinträchtigungen nach § 74 Abs. 2 Sätze 2 und 3 LVwVfG gegenüber dem Vorhabenträger auf die Situationen beschränkt ist, in denen deren Eintritt im Zeitpunkt der Entscheidung gewiss ist oder sich sowohl nach ihrer Art als auch nach ihrem Ausmaß als konkrete Möglichkeit prognostisch abschätzen lässt, kann sich die Prognose zum konkreten Ausmaß der Betroffenheit eines Belangs auf die Szenarien beschränken, deren Eintritt im vorgenannten Sinne hinreichend realistisch ist. Stehen hingegen Entwicklungen im Raum, die sich zwar als konkrete Möglichkeit abzeichnen, deren nachteilige Wirkungen insbesondere nach ihrem Ausmaß aber noch nicht in einer Weise abgeschätzt werden können, dass deshalb bereits konkrete Anordnungen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG gerechtfertigt wären, sondern nach § 74 Abs. 3 LVwVfG der Regelung über den Vorbehalt einer späteren abschließenden Prüfung und Entscheidung zugewiesen werden können (BVerwG, Beschl. v. 25.05.2005 - 9 B 41.04 -, juris, Rn. 8; Urt. v. 22.11.2000 - 11 C 2.00 - BVerwGE 112, 221, Rn. 30 f.), muss es ausreichen, wenn die der entsprechenden Planfeststellungsentscheidung zugrunde liegenden sachverständigen Prognosegrundlagen das Vorliegen einer solchen Fallgestaltung mit ihren Unsicherheiten sowohl in Bezug auf die Wirkzusammenhänge als auch im Hinblick auf die tatsächliche Entwicklung in einer Weise begründen, die es der Planfeststellungsbehörde ermöglicht, eine entsprechende Zuordnung vorzunehmen und gleichzeitig das hierbei notwendige Risikomanagement zur Kontrolle der Entwicklung sowie zum Ausgleich sich nachträglich konkret abzeichnender Beeinträchtigungen der betroffenen Belange festzulegen. Diesen Anforderungen werden die von den Sachverständigen des Vorhabenträgers vorgelegten und zur Grundlage der Abwägung der Betroffenheit des Trinkwasserbrunnens der Klägerin zu 1) im Planergänzungsbeschluss vom 20.11.2014 gemachten Prognosegrundlagen gerecht. Es ist für die Kammer nicht erkennbar, dass die von den Gutachtern der Kläger für die Darlegung der möglichen Entwicklung des Transports von Wasserinhaltsstoffen im Grundwasser „zugunsten“ einer Betroffenheit des Einzugsbereichs der Wasserversorgungsanlage der Klägerin zu 1) geforderten Simulationen unter Berücksichtigung weiterer Unsicherheitsfaktoren einen für die Abwägungsentscheidung der Planfeststellungsbehörde relevanten weiteren Erkenntnisgewinn erbracht hätte. Denn die mit der Kumulation immer weiterer „Unsicherheiten“ auch immer unwahrscheinlicher und in ihrem konkreten Umfang immer unsicherer werdende Möglichkeit einer Betroffenheit der Trinkwasserversorgungsanlage der Klägerin zu 1) wurde von dieser Behörde bereits auf der Grundlage der vorgelegten Gutachten als ein Umstand anerkannt, der zwar nicht bereits die Anordnung konkreter Schutzvorkehrungen wie etwa einer Brunnengalerie rechtfertigt, der aber auch nicht ignoriert werden darf, sondern einem hinreichend sorgfältigen Risikomanagement unterworfen werden muss. (5.3.) Die der Abwägungsentscheidung der Planfeststellungsbehörde zur Betroffenheit des Trinkwasserbrunnens der Klägerin zu 1) zugrunde gelegte fachwissenschaftliche Modellierung des Transports von Wasserinhaltsstoffen aus dem bei Betrieb des Rückhalteraums versickernden Rheinwasser in das Wasserschutzgebiet Ottenheim ist - entgegen dem Vorbringen der Gutachter der Kläger - auch nicht deshalb als fehlerhaft anzusehen, weil der für die Transportberechnung angesetzte Zeitraum auf 550 Tage begrenzt worden ist. Denn der Gutachter des Vorhabenträgers hat für die Kammer überzeugend dargelegt, dass sich die Betroffenheit des Wasserschutzgebiets und des Einzugsbereichs des Trinkwasserbrunnens der Klägerin zu 1) durch rheinbürtige Wasserinhaltsstoffe aufgrund der Modellierung ihrer Ausbreitung während dieses Zeitraums hinreichend sicher beurteilen lässt. Soweit die Gutachter der Kläger dieser sachverständigen Annahme zu einem realistischen Transportzeitraum der Wasserteilchen entgegenhalten, dass sie aufgrund der Annahme gleichbleibender hydrologischer Strömungsverhältnisse die Möglichkeit ignoriere, dass aufgrund wechselnder Strömungsverhältnisse - etwa über ein Mäandern der Teilchen - deutlich höhere Modelllaufzeiten in Betracht kämen, käme dem eine Relevanz für die Abschätzung der Betroffenheit der Belange der Klägerin zu 1) - unstreitig - nur dann zu, wenn eine über den Zeitraum von 550 Tagen fortgeführte Simulation zeigen würde, dass sich die Fahne des rheinbürtigen Wassers während dieses Zeitraums tatsächlich weiter nach Osten in Richtung des Einzugsbereichs des Trinkwasserbrunnens der Klägerin zu 1) ausbreitet. Dies ist jedoch nach den Darlegungen des Gutachters des Vorhabenträgers auch in der mündlichen Verhandlung mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen. Zwar ist den Gutachtern der Kläger zuzugeben, dass das - in der Behördenakte (Band XXXVI AS. 16063) wiedergegebene und als Anlage 7 zum Protokoll auch in der mündlichen Verhandlung zur Grundlage der Erörterung gemachte Schaubild zur Ausbreitung des rheinbürtigen Wassers am 550. Tag nach der - ungünstigsten - Rückhaltung des Bemessungshochwassers von 1988 und einem Niederschlag von 30 mm (V 25 oew) unter Berücksichtigung der Dispersion einen sich südlich des Trinkwasserbrunnens der Klägerin zu 1) in östlicher Richtung ausdehnenden „Bauch“ aufweist, der auf den ersten Blick zur Annahme führen könnte, dieser würde bei einer unterstellten „Weiterbewegung“ des Wassers nach Norden mit seinen äußeren Rändern den Einzugsbereich des Trinkwasserbrunnens erreichen. Allerdings hat der Gutachter des Vorhabenträgers zu diesem Schaubild erläutert, dass bereits die Simulation der diesem Bild zugrunde liegende Gesamtentwicklung der Ausbreitung erkennen lasse, dass der „Bauch“ nicht einfach nach Norden weiter fließe, sondern sich im weiteren zeitlichen Verlauf dieser Fließbewegung wieder in Richtung Westen zurückbilde und deshalb sicher am Trinkwasserbrunnen der Klägerin zu 1) vorbeifließe. Diese bereits für sich nachvollziehbare Darlegung hat er in der mündlichen Verhandlung noch über seinen Hinweis darauf unterstützt, dass bei der Simulation der Ausbreitung des rheinbürtigen Wassers in dem Schaubild die entlastende Wirkung des Nachlaufens der Schutzbrunnen in Wittenweier und Nonnenweier nicht berücksichtigt worden sei. Insofern konnte er über die - wenn auch vereinfachte Simulation des Transports eines Wasserteilchens unter Berücksichtigung der Wirkung dieser Brunnen - in der mündlichen Verhandlung für die Kammer nachvollziehbar darlegen, dass eine stärkere Beeinträchtigung des Wasserschutzgebiets Ottenheim und der Umgebung des dort gelegenen Trinkwasserbrunnens der Klägerin zu 1) als auf dem diskutierten Schaubild erkennbar auch im weiteren Verlauf der Entwicklung nicht zu erwarten ist. Soweit die Vertreterin der Klägerin zu 43), die gleichzeitig in eigener Sache Klägerin in dem Verfahren 7 K 63/15 ist, darauf hinweist, dass zu Beginn der Planung des Rückhalteraums Berechnungen vorgelegt worden seien, nach denen auch in der Beurteilung des Amts für Wasserwirtschaft und Bodenschutz der Landratsamts Ortenaukreis die Gefahr einer Kontaminierung des Trinkwasserbrunnens der Klägerin zu 1) im Wasserschutzgebiet Ottenheim gegeben gewesen sei, steht dies der Überzeugungskraft der vom Gutachter des Vorhabenträgers vorgeführten Simulation der Ausbreitung von rheinbürtigem Wasser unter Berücksichtigung der Schutzbrunnen in Wittenweier und Nonnenweier nicht entgegen. Denn sowohl der Gutachter des Vorhabenträgers als auch der Vertreter der Planfeststellungsbehörde haben in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass diese erste Abschätzung einer Ausbreitung des rheinbürtigen Wassers auf einem nur sehr groben Modell beruht habe und die hiermit bedingten Unschärfen in der Entwicklung, die die Betroffenheit des Trinkwasserbrunnens ergeben hätten, nunmehr über sehr viel genauere und verlässlichere Berechnungen entfallen seien. Der hiergegen von der Vertreterin der Klägerin zu 43) in der mündlichen Verhandlung erhobene und über den - nach der mündlichen Verhandlung zugegangenen - Schriftsatz vom 19.10.2016 wiederholte Einwand, dass nach der „Mathematik der finiten Elemente“ eine Verfeinerung eines Rechenmodells niemals zu einer Verringerung des betroffenen Bereichs führe, kann in dieser Pauschalität nicht überzeugen. Gleiches gilt für den weiteren Hinweis der Vertreterin der Klägerin zu 43) auf die „erheblichen Bedenken des Amts für Wasserwirtschaft und Bodenschutz gegen die vorgelegten ergänzenden Untersuchungen zum Grundwassermodell und die Einleitung eines ergänzenden Verfahrens“, wie sie in der Behördenakte (Band XXXIII AS. 12421) wiedergegeben seien. Denn diese Bedenken waren, wie aus der entsprechenden zitierten Email der Mitarbeiterin der Planfeststellungsbehörde an den Prozessbevollmächtigten des Landes vom 02.10.2012 zu entnehmen ist, allein auf die - hier nicht relevante - Problematik bezogen, dass die vorgelegten Transportmodellierungen eine Betroffenheit der Eigenwasserversorgungen im Bereich der Schutzbrunnen nahelegen, der deshalb noch weiter nachzugehen sei. (5.4.) Ein relevanter methodischer Fehler bei der Erstellung der Prognosegrundlage zur vorhabenbedingten Betroffenheit des Trinkwasserbrunnens der Klägerin zu 1) durch in den Einzugsbereich dieses Brunnens eindringende Wasserinhaltsstoffe aus dem Rhein, der der Verwertbarkeit der entsprechenden Transportmodellierungen entgegenstünde, liegt - entgegen dem Vorbringen der Gutachter der Kläger - schließlich auch nicht darin, dass im Rahmen dieser Transportmodellierung in den Nahbereichen der zukünftigen Schutzbrunnengalerien Durchlässigkeitswerte angesetzt worden sind, die man aufgrund der zwischen 2009 und 2011 durchgeführten Pumpversuche in Nonnenweier ermittelt hatte. Zwar sind mit diesem Vorgehen Werte zu Systemeigenschaften des Grundwasserleiters abgeändert worden, ohne dass das derart abgeänderte Grundwassermodell hinsichtlich seiner fortbestehenden Aussagesicherheit nochmals über die Berechnung eines bekannten Niederschlagsereignisses überprüft worden wäre. Die Planfeststellungsbehörde hält sich jedoch in dem Rahmen des ihr insoweit eingeräumten Beurteilungsspielraums, wenn sie auf die - auch von ihrem Fachamt für Wasserwirtschaft und Bodenkunde als sachgerecht anerkannte - sachverständige Erläuterung des Gutachters des Vorhabenträgers hin im konkreten Fall auf eine solche erneute Verifizierung des abgeänderten Grundwassermodells verzichtet hat. Dies folgt zwar nicht schon daraus, dass das Grundwassermodell bereits einmal ordnungsgemäß erstellt und verifiziert worden ist und nunmehr nur noch an die bessere Erkenntnislage angepasst würde. Denn die Gutachter der Kläger weisen zu Recht darauf hin, dass nach der im Arbeitsblatt für den Aufbau und die Anwendung von numerischen Grundwassermodellen DVGW W 107 vom Februar 2016 niedergelegten Technischen Regeln auch im Rahmen der hier relevanten Modellpflege mit einer möglichen Nachkalibrierung des Modells die Durchführung von Modelltests empfohlen wird (vgl. etwa Nr. 8.4.5.). Allerdings muss hier berücksichtigt werden, dass man über die Pumpversuche zwar genauere Erkenntnisse über die Durchlässigkeiten im Nahbereich der Brunnen erlangt hatte, dass man aber - wie der Gutachter des Vorhabenträgers dargelegt hat - aufgrund der Einflüsse der nahegelegenen Baggerseen auf das Grundwasser aus technischen Gründen nicht in der Lage war, auch andere Systemeigenschaften dieser Bereiche wie insbesondere den Speicherkoeffizienten hinreichend genau zu ermitteln. Da diese Speicherkoeffizienten jedoch in der Tendenz erkennbar tatsächlich über den Werten liegen, die im bisherigen Grundwassermodell zugrunde gelegt worden waren, kommt die Übernahme der über die Pumpversuche ermittelten verringerten Durchlässigkeitsbeiwerte in das Grundwassermodell unter Verzicht einer Anpassung auch der Speicherkoeffizienten für die Berechnung der Ausbreitung des rheinbürtigen Wassers einer konservativen Weiterentwicklung des Modells gleich, deren Unsicherheiten sich letztlich deshalb in einer tendenziell zu weitgehenden Ausbreitung niederschlagen. Denn der Ansatz des in der Tendenz zu niedrigen - alten - Speicherkoeffizienten führt zu der Simulation einer langsameren Wasserstandsdynamik und stellt damit nach der Darlegung des Gutachters des Vorhabenträgers auch bei der Annahme der Transportgeschwindigkeit von Wasserteilchen im Grundwasserleiter eine sicherere Variante dar als im Fall der Anwendung des unverändert gebliebenen Grundwassermodells. Der damit gegebenen Sachgerechtigkeit der einer hinreichend sicheren Prognose der Ausbreitung von Rheinwasser im Wasserschutzgebiet Ottenheim dienenden Anpassung des Grundwassermodells (nur) im Hinblick auf reduzierte Durchlässigkeitsbeiwerte steht schließlich auch nicht der Einwand der Gutachter der Kläger entgegen, dass solche - für die Betroffenheit der Belange der Kläger günstigen - Wirkzusammenhänge zwar „für idealisierte Systeme gültig seien“, jedoch „in der komplexen Realität“ nicht zwingend gegeben sein müssten. Denn mit diesem Einwand wird auf Prognoseunsicherheiten verwiesen, die der Beschreibung des Stofftransports im Grundwasser aufgrund der ihr stets zugrunde liegenden modellhaften Vorstellung eines „idealisierten Systems“ auch sonst immanent sind und deren genauere Bestimmung die Planfeststellungsbehörde deshalb über entsprechende Nebenbestimmungen und Auflagenvorbehalte weiteren Untersuchungen und Anordnungen etwa im Zusammenhang mit dem Probebetrieb des Vorhabens vorbehalten lassen konnte. bb) Durfte die Planfeststellungsbehörde nach dem Vorstehenden ohne Rechtsfehler davon ausgehen, dass bei jeweils ungünstigsten Szenarien einer Hochwasserrückhaltung mit vorangehenden Ökologischen Flutungen und begleitendem Niederschlag in den Teilorten Allmannsweier und Ottenheim mit einem vorhabenbedingt zusätzlichen Anstieg der Grundwasserstände von 17 cm und 10 cm und - bezogen auf eine Bilanzierungslinie - im Wasserschutzgebiet Ottenheim mit einer vorhabenbedingten Steigerung des Anteils von rheinbürtigem Wasser an der Gesamtwassermenge des Wasserschutzgebiets von maximal 5,4 % auf maximal 9,2 % sowie mit der Entstehung einer Ausbreitungsfahne zu rechnen ist, die auch unter Berücksichtigung einer Dispersion der Wasserinhaltsstoffe in einer Entfernung von knapp 80 m an dem in diesem Wasserschutzgebiet betriebenen Trinkwasserbrunnen der Klägerin zu 1) vorbeifließt, ist auch die auf dieser Grundlage getroffene Abwägungsentscheidung inhaltlich nicht zu beanstanden. Dies gilt sowohl für die Abwägung der Belange der Eigentümer von Immobilien in Ottenheim und Allmannsweier, die eine Vernässung ihrer Gebäude durch aufsteigendes Grundwasser befürchten, als auch in Bezug auf die Abwägung zum Schutz der im Wasserschutzgebiet Ottenheim betriebenen Wasserversorgungsanlage der Klägerin zu 1) vor einer Beeinträchtigung des geförderten Trinkwassers durch mit dem Rheinwasser transportierte Schadstoffe. (1) Entgegen der Auffassung der Kläger durfte die Planfeststellungsbehörde die mit dem vorhabenbedingten Anstieg des Grundwasserpegels im Bereich der Ortschaften Allmannsweier und Ottenheim verbundene zusätzliche Vernässung des Bodens in diesem Gebiet als eine Auswirkung des Betriebs des Vorhabens ansehen, die bereits keine Beeinträchtigung der Rechte der Eigentümer der dort bestehenden Immobilien mit sich bringt und deshalb im Rahmen der Abwägung nicht nur keinen Anspruch nach § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG auf Schutzvorkehrungen begründet, sondern als Folge von untergeordneter Bedeutung sogar ganz außer Acht gelassen werden konnte. Denn die Erhöhung des Grundwasserpegels um maximal 17 cm in Allmannsweier und maximal 10 cm in Ottenheim setzt nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung stets allenfalls auf dem Niveau des mittleren Grundwasserpegels auf und hält sich damit - wie auch von den Gutachtern der Kläger in der mündlichen Verhandlung zugestanden - tatsächlich stets in einem durchschnittlichen Schwankungsbereich des Grundwassers wie er auch durch stärkere Regenereignisse erreicht würde. Sie konnte deshalb auch vor dem Hintergrund der statistisch auf alle fünf Jahre beschränkten Häufigkeit einer derartigen Steigerung des Grundwasserpegels ohne weiteres als eine vorhabenbedingte Folge eingestuft werden, die keinerlei messbare Beeinträchtigung der Gebäude der Kläger in Ottenheim erwarten lässt. Die hier - auch für die Gutachter der Kläger - wesentliche Annahme, dass die vorhabenbedingten Steigerungen des Grundwasserpegels stets höchstens auf den mittleren Grundwasserstand aufsetzen und nicht etwa auf eine bereits durch andere Ereignisse bedingte Pegelspitze, folgt - auch ohne spezifische Regelung zu einer solchen Grundwasserstandsenkung im Planfeststellungsbeschluss - aus den Darlegungen des Vertreters des Vorhabenträgers in der mündlichen Verhandlung, dass „im Betriebskonzept für den Betrieb der Pumpen verbindlich festgeschrieben“ sei, dass die Durchführung Ökologischer Flutungen erst dann begonnen werde, wenn der Grundwasserstand in der Umgebung auf der mittleren Grundwasserhöhe und darunter liege. Dies werde für den Bereich von Allmannsweier und Ottenheim zwar nicht zuvörderst über die Betrieb der Pumpen erreicht, die in diesem Bereich nicht mehr hinreichend wirksam seien, die notwendige Regulierung werde aber über das Bauwerk 7.31 sichergestellt. Diese Aussage ist in technischer Hinsicht nachvollziehbar, nachdem dieses am nördlichen Ende des Ottenheimer Altrheins liegende Bauwerk den Wasserstand in diesem Gewässer nach dem mit dem Planfeststellungsbeschluss vom 20.12.2007 genehmigten Betriebskonzept so steuern soll, dass an 90 Tagen im Jahr eine ökologisch erwünschte Grundwasserabsenkung eintritt (vgl. Genehmigungsplanung Bauwerk 7.31 im Ottenheimer Altrhein, Juli 2003, Anlage 3.9.1. zum Planfeststellungsantrag vom 21.06.2004, Ordner 8 der Antragsunterlagen). In rechtlicher Hinsicht liegt in der Darlegung der - nach seiner unwidersprochenen Aussage verbindlichen - Regelung des Betriebskonzepts für die Pumpen jedenfalls dann, wenn diese über dieses Steuerungskonzept hinausgeht, zumindest eine Zusage im Sinne der Nr. 14 zu Ziffer VIII (Hinweise) des Planfeststellungsbeschlusses vom 20.12.2007. Von letzterem kann auch dann ausgegangen werden, wenn - mit den Schriftsätzen des Bevollmächtigten des Beklagten - eine solche Genehmigung des Betriebs der Pumpen rechtlich noch nicht existent, sondern das beschriebene Vorgehen bislang nur im Erläuterungsbericht des Vorhabenträgers dargestellt wäre, denn für diesen Fall hätte der Beklagte im gerichtlichen Verfahren hinreichend deutlich zusagt, dass die notwendigen Einzelheiten einer entsprechenden Regelung im Rahmen der „vorläufigen Betriebsvorschrift“ für den Probebetrieb geregelt würden. Einer - von den Gutachtern geforderten - weitergehenden Regelung zu einem „Vorlaufen der Pumpen“ bedurfte es vor diesem Hintergrund nicht; vielmehr durfte es der Regelung in dem endgültigen Betriebsplan vorbehalten bleiben, auf der Grundlage der konkreten Erfahrungen insbesondere des Probebetriebs des Rückhalteraums festzulegen, über welche genauen Maßnahmen die hier als verbindlich behandelten Zusagen zu einer Grundwasserstandsenkung vor Beginn der Ökologischen Flutungen umzusetzen sind. Die aufgrund der prognoseimmanenten Unsicherheiten bestehende Gefahr, dass sich die Grundwasserstände aufgrund des Betriebs des Rückhalteraums Elzmündung im Bereich der Bebauung von Ottenheim und Allmannsweier anders entwickeln als im Rahmen der Abwägung bei der Bewertung der Belange der Kläger angenommen, hat die Planfeststellungsbehörde ohne Rechtsfehler unter anderem einem Monitoring unterworfen, über welches im Zusammenhang mit dem Probebetrieb die vorhabenbedingte Grundwasserentwicklung durch geeignete Messstellen dokumentiert und gegebenenfalls erkennbare Beeinträchtigungen im Sinne des Verschlechterungsverbots über die - entsprechend § 74 Abs. 3 LVwVfG vorbehaltene - Anordnung notwendiger Schutzmaßnahmen vermieden oder ausgeglichen werden sollen. Eine über dieses Risikomanagement hinausgehende Notwendigkeit von weiteren Maßnahmen wie etwa die von den Klägern geforderten Kellervermessungen in Allmannsweier sowie in den tieferen Lagen des Teilortes Ottenheim bereits im Vorfeld eines Probebetriebs des Vorhabens besteht aus der Sicht der Kammer nicht. Nur der Vollständigkeit halber weist die Kammer - auf den entsprechenden Vortrag der Vertreterin der Klägerin zu 43), die gleichzeitig in eigener Sache unter dem Aktenzeichen 7 K 63/15 Klage erhoben hat - darauf hin, dass die Planfeststellungsbehörde die Anstiege im allgemeinen Grundwasserniveau, die - nach dem Vortrag der Klägerin - durch verschiedene wasserbauliche Maßnahmen im Bereich der Elzmündung eingetreten sind, bei ihren Berechnungen zu einer möglichen Beeinträchtigung von Rechten oder Belangen der Kläger ohne weiteres als den Ist-Zustand zugrunde gelegt und damit dieser Vorbelastung der Grundstücke im Sinne einer besonderen Empfindlichkeit gegenüber weiter aufsteigendem Grundwasser in ausreichendem Maße Rechnung getragen hat (hierzu auch BVerwG, Urt. v. 31.01.2001 - 11 A 6.00 -, NVwZ-RR 2001, 653, Rn. 81 ff.). Einen Ausgleich oder eine Kompensation bereits bestehender Belastungen können die Kläger hingegen ebenso wenig fordern wie den Verzicht auf eine planungsbedingte weitere, für sich im Ergebnis aber ohne relevante Auswirkung auf ihre konkreten subjektiven Rechte oder sonstigen schutzwürdigen Belange bleibende Verschlechterung der Situation (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.12.2010 - 7 A 14.09 -, NVwZ 2011, 676, Rn. 36 ff.; Lieber, in Mann/Sennekamp/Uechtritz, Verwaltungsverfahrensgesetz, Großkommentar, 2014, § 74, Rn. 89). (2) Die Abwägung der Planfeststellungsbehörde ist auch in Bezug auf die Bewertung des Belangs der Klägerin zu 1) zum Schutz ihrer Trinkwasserversorungsanlage im Wasserschutzgebiet Ottenheim vor einer Beeinträchtigung durch vorhabenbedingt in das Wasserschutzgebiet eindringendes rheinbürtiges Wasser ohne Rechtsfehler. Die Planfeststellungsbehörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass weder die als Folge der Hochwasserrückhaltung im Rückhalteraum Elzmündung prognostizierte Erhöhung des Anteils an rheinbürtigem Wasser im Wasserschutzgebiet noch die ebenfalls vorhersehbare konkrete Ausbreitung dieses Wassers in dem Wasserschutzgebiet eine erhebliche Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit dieser öffentlichen Einrichtung mit sich bringt und dass die insoweit verbleibenden - prognoseimmanenten - Restrisiken auf ein entsprechendes Risikomanagement mit weiteren Untersuchungen - wie etwa einem Tracerversuch und Vorfeldmessungen - und gegebenenfalls mit dem Erlass von weiteren Anordnungen zum Schutz des Trinkbrunnens bzw. zur Sicherstellung der Trinkwasserversorgung verlagert werden können. Soweit die Gutachter der Kläger der Bewertung des mit der Erhöhung des Anteils an rheinbürtigem Wasser im Wasserschutzgebiet verbundenen Stoffeintrags als „vernachlässigbar“ bzw. ohne Relevanz für eine „signifikante Verschlechterung der Grundwasserqualität im Wasserschutzgebiet“ entgegenhalten, dass die Planfeststellungsbehörde mit der Betrachtung allein der Steigerung des prozentualen Gesamtanteils des rheinbürtigen Wassers an der Gesamtwassermenge (von maximal 5,4 % auf maximal 9,2 %) nicht die hiermit verbundene und eigentlich maßgebliche Erhöhung einzelner Schadstoffteile in Bezug auf deren spezifischen Grenzwert nach der Trinkwasserschutzverordnung in den Blick genommen habe, ist damit kein relevantes Abwägungsdefizit begründet. Gleiches gilt für den Hinweis darauf, dass man mit der bloßen Betrachtung der prozentuale Erhöhung des Wasseranteils die zeitliche Komponente außer Acht lasse, nach der die Dauer einer 4%igen Belastung durch rheinbürtiges Wasser ohne Polderbetrieb mit 50 Tagen, bei Betrieb des Rückhalteraums hingegen mit nahezu 500 Tagen zu beziffern sei, wobei an knapp 350 Tagen sogar eine Konzentration von ca. 8 % erreicht werde. Denn die Planfeststellungsbehörde war sich - zumindest aufgrund der entsprechenden Darlegungen der Gutachter im Erörterungstermin - bei ihrer Abwägungsentscheidung dessen bewusst, dass die Erhöhung des Anteils an rheinbürtigem Wasser im Gesamtwasser des Wasserschutzgebiets von 5,4 % auf 9,2 % zu einer Erhöhung der im rheinbürtigen Wasser enthaltenen Schadstoffanteile um das jeweils 1,7fache führt. Sie konnte jedoch - entgegen der Auffassung der Gutachter der Kläger - jedenfalls im Zusammenhang mit der Abwägung zum Schutz der Funktionsfähigkeit der Wasserversorgungsanlage der Klägerin zu 1) darauf verzichten, die Relevanz dieser Erhöhung in Bezug auf jeden im Rheinwasser mitgeführten oder beim Versickerungsprozess dieses Wasser bei Hochwasserrückhaltungen möglicherweise aus dem Boden gelösten Schadstoff einzeln zu betrachten. Gleiches gilt für eine besondere Bewertung der vorhabenbedingt erhöhten Dauer der zusätzlichen Belastung des Wasserschutzgebiets Ottenheim durch rheinbürtiges Wasser. Denn die Planfeststellungsbehörde konnte auf der Grundlage der dem Planfeststellungsbeschluss vom 20.12.2007 zugrunde gelegten Umweltverträglichkeitsstudie zur Wirkungsprognose des Polderbetriebs (B. M. Planungsgesellschaft mbH, Rückhalteraum Elzmündung - Umweltverträglichkeitsstudie, Anlage 8.1. Ziffern 5.1.2., S. 107 [Grundwasser - status quo], 6.1.2, S. 143 [Grundwasser] und 7.1.2., S. 185; Ordner 19 des Planfeststellungsantrags vom 21.06.2004) davon ausgehen, dass weder das Rheinwasser selbst noch die Sedimente, durch welche dieses im Falle der Rückhaltung in das Grundwasser versickert (hierzu auch XXX für Umwelttechnik mbH, Untersuchungsbericht zur Beschaffenheit der Gewässersedimente und Böden im geplanten Rückhalteraum Elzmündung, 2001), in einer Weise mit Schadstoffen belastet sind, dass deshalb mit einer nachhaltigen Veränderung der Qualität des Grundwassers gerechnet werden müsse (hierzu auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.09.2013 - 3 S 284/11 -, UA S. 60 f). Weiter konnte sie bei der Bewertung der zu erwartenden Beeinträchtigung des Grundwassers im Wasserschutzgebiet durch im Rheinwasser mitgeführte oder durch dieses remobilisierte Schad- und Schwebestoffe berücksichtigen, dass im Rückhalteraum Elzmündung alle drei Barrieren wirksam werden, die nach einer fachwissenschaftlichen Studie des Projekts zum Risikomanagement extremer Hochwasserereignisse - RIMAX - (Maier/Kühlers, et.al., RIMAX-Verbundprojekt HoT – Spannungsfeld Hochwasserrückhaltung und Trinkwasserversorgung: Vermeidung von Nutzungskonflikten, 2005, Zeitschrift für Umweltchemie Ökotox 17 (4), 248-249; abrufbar unter http://www.rimax-hochwasser.de/426.html) in dem Nutzungskonflikt von Hochwasserrückhaltung und Trinkwasserschutz von Bedeutung sind, nämlich die Transportbarriere in den Rückhalteraum, der Durchgang durch die ungesättigte Zone und der Transport im Grundwasser selbst (vgl. hierzu auch Verbundprojekt Rimax - HoT, Spannungsfeld Hochwasserrückhaltung und Trinkwassergewinnung - ein Leitfaden, Karlsruhe 2010 Kap. 7, S. 103 ff.). Soweit die Gutachter der Kläger der nach dem Vorstehenden sachlich begründeten Annahme einer in jeder Hinsicht geringen Belastung des Rheinwassers oder der von diesem durchdrungenen Sedimente mit Schadstoffen entgegenhalten, dass die Trinkwasserverordnung nicht für jeden Schadstoff Grenzwerte festlege und eine - vor dem Hintergrund des Minimierungsgebots nach § 6 Abs. 3 TrinkwV - relevante Verschlechterung der Wasserbeschaffenheit auch durch andere Spurenstoffe etwa aus dem Bereich der Röntgenkontrastmittel, Arzneimittel oder vielfältiger Industriechemikalien gegeben sein könne, musste die Planfeststellungsbehörde dem im Rahmen ihrer Abwägung nicht weiter nachgehen. Denn die Kläger haben das Vorliegen einer entsprechenden Sondersituation, in der konkrete Anhaltspunkte oder wenigstens Verdachtsmomente für eine die Trinkwasserqualität gefährdende Kontaminierung mit entsprechenden Schadstoffen in keiner Weise substantiiert dargelegt, sodass die Planfeststellungsbehörde rechtlich nicht zu weiteren Untersuchungen, Vorbeugemaßnahmen oder Worst-Case-Annahmen veranlasst war (BVerwG, Urt. v. 29.01.1991 - 4 C 51.89 -, BVerwGE 87, 332, 374 f.; BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116, Rn. 308; Urt. v. 20.04.2005 - 4 C 18.03 - BVerwGE 123, 261, 284 f.; Beschl. v. 21.01.2004 - 4 B 82.03 - NVwZ 2004, 618, 619). Schließlich ist ein Abwägungsdefizit - entgegen dem Vorbringen der Gutachter der Kläger - auch nicht deshalb begründet, weil die Planfeststellungsbehörde die Betroffenheit des Wasserschutzgebiets Ottenheim unter Einbeziehung aller Schichten des Grundwasserleiters ermittelt hätten, während tatsächlich aber davon auszugehen sei, dass das rheinbürtige Wasser im Bereich des Wasserschutzgebiets Ottenheim in den oberen Schichten des Aquifers verbleibe und der Trinkwasserbrunnen der Klägerin zu 1) aufgrund seiner Bohrtiefe von 20 m auch nur das Wasser dieser oberen Schichten abpumpe. Denn abgesehen davon, dass diesem Vortrag die Darlegungen des Gutachters des Vorhabenträgers zur Verteilung von Wasserinhaltsstoffen über alle Schichten des Grundwassers entgegensteht, wird die mit diesem Vorbringen begründete Erhöhung der im Rheinwasser mitgeführten oder durch dieses remobilisierten Schadstoffanteile in der oberen Grundwasserschicht - ebenso wie auch sonst - durch den insgesamt geringen Anteil solcher Schadstoffe und die verschiedenen Barrieren relativiert, die deren Ausbreitung im Grundwasser zumindest teilweise verhindern. Vor allem aber durfte die Planfeststellungsbehörde auf der Grundlage der ihrer Bewertung zugrunde liegenden Simulation der Ausbreitung des rheinbürtigen Wassers im Wasserschutzgebiet Ottenheim ohne Rechtsfehler davon ausgehen, dass die tatsächliche Konzentration des rheinbürtigen Wassers in der das Wasserschutzgebiet durchfließenden Fahne jeweils in östliche Richtung zum TrinkwasserBrunnen hin abnimmt, sodass schließlich selbst im Falle einer Dispersion in einem Umkreis von 80 m um den Trinkwasserbrunnen herum kein vorhabenbedingt in das Wasserschutzgebiet eindringendes Rheinwasser mehr nachweisbar ist und die Pumpen des Brunnens deshalb ein solches letztlich auch nicht in die Trinkwasserversorgung der Klägerin zu 1) leiten. Dem bei diesen Prognosen immanenten Restrisiko auch zu einer möglichen Folge eines Chemieunfalls am Rheinoberlauf hat die Planfeststellungsbehörde durch ihre Maßnahmen zur weiteren Sachverhaltsklärung etwa durch den Markierungsversuch im Probebetrieb des Polders und durch ein Monitoring der Trinkwasserqualität im Wasserschutzgebiet abwägungsfehlerfrei Rechnung getragen, welches über Vorfeldmessstellen und Beprobungen des Wassers umgesetzt wird. III. Die nach Abweisung des Haupt- und des ersten Hilfsantrags weiter gestellten Hilfsanträge der Kläger sind ebenfalls nicht begründet. Soweit die Kläger - wie die Kläger zu 2), 3), 4), 5), 6), 15), 16), 17), 18), 19), 25), 26), 27) und 29) und die Kläger zu 22), 23), 24), 30), 31), 39), 40) und 41) - weitere geeignete Schutzvorkehrungen begehren, die eine Beeinträchtigung ihrer in den Teilorten Wittenweier und Nonnenweier belegenen Grundstücke und Gebäude durch vorhabenbedingte Vernässung abwehren, steht diesem Anspruch bereits die Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses vom 20.12.2007 entgegen. Gleiches gilt für den Anspruch der Klägerin zu 1), sofern sie solche Schutzvorkehrungen für ihre Gebäude und kommunalen Einrichtungen in diesen Teilorten begehrt, und für die Ansprüche der Kläger zu 1), 2), 3), 4), 7), 8), 9), 10), 11), 12), 14), 15), 16), 17), 22), 23), 24), 25), 26), 27), 28), 29), 30), 31), 32), 33), 37), 38), 39), 40), 42), 46) und 47) auf zusätzliche Schutzvorkehrungen für ihre Eigenwasserversorgungsanlagen. Denn diese Ansprüche werden hier entsprechend § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG als Teil einer Abwägung zur Vermeidung oder zum Ausgleich von - aus der Sicht der Kläger - beeinträchtigten Belangen im Planfeststellungsverfahren geltend gemacht, die jedoch - wie ausgeführt - nicht Gegenstand des Planergänzungsverfahrens geworden ist. Den Ansprüchen der Kläger zu 7), 8), 9), 10), 11), 12), 13), 20), 21), 28), 32), 33), 35), 36), 37), 38), 42), 44), 45), 46) und 47) auf weitere Schutzvorkehrungen gegen die Gefahr der vorhabenbedingten Vernässung ihrer im Teilort Ottenheim belegenen Immobilien steht zwar nicht - wie im Übrigen - bereits die Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses vom 20.12.2007 entgegen, nachdem die hiermit betroffenen Belange im Planergänzungsbeschluss vom 20.11.2014 erneut zum Gegenstand einer damit gerichtlich überprüfbaren Abwägung gemacht worden sind. Allerdings scheiden diese Ansprüche hier deshalb aus, weil der Beklagte - wie ausgeführt - zu Recht davon ausgegangen ist, dass trotz fehlender Schutzbrunnen für Ottenheim oder anderer konkreter Schutzmaßnahmen im Sinne des § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG nachteilige Wirkungen des Betriebs des Rückhalteraums auf diese Immobilien nicht in einer Weise zu erwarten sind, dass diese durch eine konkrete Anordnung von Schutzmaßnahmen ausgeglichen bzw. verhindert werden müssten. Vielmehr wurden die Auswirkungen des Betriebs des Rückhalteraums auf die Grundwasserstände in Ottenheim sachgerecht dahin prognostiziert, dass diese selbst im „Worst-Case“ einer - statistisch fünfjährlich auftretenden - Ökologischen Flutung mit 60 m³/s über sieben Tage auf Grundwasseranstiege beschränkt sind, die aufgrund von den Ökologischen Flutungen jeweils vorangehenden Regulierungen des Grundwasserspiegels nur solche Vernässungen des Bodens verursachen, die sich im Rahmen der auch sonst gegebenen natürlichen Grundwasserschwankungen halten und deshalb die Grundstücke und Immobilien nicht stärker belasten, als dies im Rahmen der üblichen Entwicklung von Niederschlägen der Fall wäre. Bei den Klägern zu 44) und 45) kommt noch hinzu, dass diese im Planergänzungsverfahren keine Einwendungen zu einer Gefährdung ihres Immobilieneigentums erhoben und deshalb nach § 73 Abs. 4 Satz 3 LVwVfG mit der Geltendmachung einer Beeinträchtigung dieses Belangs ausgeschlossen sind. Ein Anspruch auf Verpflichtung zur Anordnung weiterer Schutzmaßnahmen scheidet auch aus, sofern er als - nachträgliche Schutzauflage - auf § 75 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG gestützt werden könnte. Dies gilt unabhängig davon, dass ein solcher Anspruch im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht worden ist, deshalb, weil die Tatbestandsvoraussetzungen für eine solche nachträgliche Schutzvorkehrung nicht gegeben sind. Denn nach § 75 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG kann ein Betroffener Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen, welche nachteilige Wirkungen ausschließen, (nur) verlangen, wenn nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf sein Recht erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auftreten. Solche „nicht voraussehbare“ Wirkungen des Betriebs des Rückhalteraums Elzmündung sind jedoch nicht nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses vom 20.12.2007 „aufgetreten“. Dies gilt auch insoweit als die im Planergänzungsverfahren vorgelegten weiteren Gutachten zur Transportmodellierung von Wasserteilchen aus dem Rhein im Grundwasserleiter bei bzw. nach dem Betrieb des Rückhalteraums Elzmündung ergeben haben, dass einige Wohngrundstücke im südwestlichen Bereich von Wittenweier stärker von rheinbürtigem Wasser betroffen sein können als dies im ursprünglichen Planfeststellungsverfahren zum Planfeststellungsbeschluss vom 20.12.2007 aufgrund von Bahnlinienberechnungen angenommen worden war (Ordner 4 zu den Antragsunterlagen des Ergänzungsantrags, insb. S. 48 ff.; 53). Denn abgesehen davon, dass die mit der neuen Berechnung verbundene leichte Erhöhung eines Risikos für die Sicherung der Eigenwasserversorgung von der Planfeststellungsbehörde nach wie vor als Umstand angesehen wird, der bereits von der Risikoabwägung und -regelung in dem Planfeststellungsbeschluss vom 20.12.2007 (vgl. hierzu Ziff. IX., 7.32.2 A) III 3. Wasserversorgung) erfasst worden ist, ist in keiner Weise erkennbar, dass bei dieser neuen Erkenntnislage tatsächlich eine erhebliche Beeinträchtigung subjektiver Rechte der betroffenen Betreiber und Nutzer von Eigenwasserversorgungsanlagen gegeben wäre, die deshalb über eine - und sei es nachträgliche - Schutzvorkehrung verhindert oder auf andere Weise ausgeglichen werden müsste. IV. Die Kostenentscheidung ergibt sich für den Kläger zu 34) aus § 155 Abs. 2 und für die übrigen Kläger aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Verteilung der Kosten unter den kostenpflichtigen Beteiligten richtet sich nach §§ 159 Satz 1 VwGO; § 100 ZPO. Dabei macht die Kammer nach § 100 Abs. 2 ZPO in Bezug auf die Klägerin zu 1) und die Klägerin zu 43) ein - entsprechend der Streitwertfestsetzung - gegenüber den übrigen Klägern erhöhtes Maß der Beteiligung am Rechtsstreit zur Grundlage der Verteilung. Die Kammer sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1; 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO war nicht auszusprechen, nachdem keiner der dort genannten Gründe gegeben ist. Das Urteil ist unanfechtbar, soweit das Verfahren des Klägers zu 34) eingestellt und diesem insoweit die Kosten des Verfahrens auferlegt worden sind (§§ 92 Abs. 3 Satz 2, 158 Abs. 2 VwGO). Beschluss vom 21. Oktober 2016 Der Streitwert für das Verfahren wird auf 765.000,- EUR festgesetzt. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 39 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG und orientiert sich an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05. / 01.06.2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen. Der Gesamtstreitwert setzt sich aus einem Einzelstreitwert für die Klägerin zu 1) in Höhe von 60.000,- € (vgl. Nr. 34.3 Streitwertkatalog 2013), für die Klägerin zu 43) in Höhe von 30.000,- € (vgl. Nr. 34.4 Streitwertkatalog 2013) und für die übrigen Kläger in Höhe von je 15.000,- € (vgl. 34.2.1.1. Streitwertkatalog 2013) zusammen. Die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche wurden nicht streitwerterhöhend berücksichtigt, da sie in der Sache denselben Gegenstand betreffen, wie der Hauptantrag (§ 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG). Die Kläger wenden sich gegen den Ergänzungsbeschluss zu einem Planfeststellungsbeschluss für den Bau und Betrieb eines Hochwasserrückhalteraums. Die Klägerin zu 1) ist eine aus den Teilorten Allmannsweier, Nonnenweier, Ottenheim und Wittenweier gebildete Gemeinde im Ortenaukreis. Ihr Gemeindegebiet grenzt unmittelbar an das rechte Rheinufer. Die Klägerin zu 1) ist Eigentümerin einer Vielzahl von unbebauten Grundstücken und gemeindeeigener Gebäude, in denen teilweise öffentliche Einrichtungen untergebracht sind. Darüber hinaus betreibt sie die Tiefbrunnen Ottenheim und Nonnenweier als kommunale Einrichtung, mit denen sie einige Neubaugebiete der Teilorte Ottenheim bzw. Nonnenweier und Wittenweier zentral mit Trinkwasser versorgt. Die Klägerin zu 43) ist ein als gemeinnützig anerkannter Verein, der nach der Satzung Ziele des Natur- und Umweltschutzes verfolgt; sie setzt sich unter anderem für den Erhalt der Naherholungsgebiete an den Rheinauen ein und ist inzwischen als Umweltvereinigung nach § 3 UmwRG anerkannt. Die übrigen Kläger sind - mit Ausnahme der als Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts geführten Klägerin zu 14) - natürliche Personen, die auf der Gemarkung der Klägerin zu 1) über Grundeigentum verfügen. Die mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücke der Kläger zu 2), 3), 4), 5), 6), 15), 16), 17), 18), 19), 25), 26), 27) und 29) liegen im Teilort Wittenweier, die der Kläger zu 7), 8), 9), 10), 11), 12), 13), 20), 21), 28), 32), 33), 34), 35), 36), 37), 38), 42), 44), 45), 46) und 47) im Teilort Ottenheim und die der Kläger zu 22), 23), 24), 30), 31), 39), 40) und 41) im Teilort Nonnenweier. Die Kläger zu 2), 3), 4), 5), 6), 13), 14), 17), 18), 19), 27), 30) und 31) sind zudem Eigentümer landwirtschaftlich genutzter Grundstücke. Die Kläger decken ihren Wasserbedarf nahezu ausschließlich über eigene Pumpen direkt aus dem Grundwasser. Mit Beschluss vom 20.12.2007 stellte das Landratsamt Ortenaukreis auf Antrag der - später in das Regierungspräsidium Freiburg eingegliederten - Gewässerdirektion Südlicher Oberrhein/Hochrhein den Plan für den Bau und Betrieb des Rückhalteraums Elzmündung fest. Dieser Rückhalteraum soll zwischen den Rhein-km 260,00 und 268,500 auf rechtsrheinischen Flächen verwirklicht werden, die zum Teil zum Gemeindegebiet der Klägerin zu 1) gehören. Er ist als einer von insgesamt 13 in Baden-Württemberg geplanten Hochwasserrückhalteräumen Teil des sog. Integrierten Rheinprogramms, mit welchem gemeinsam mit weiteren Rückhalteräumen in Frankreich und Rheinland-Pfalz für das Gebiet zwischen Iffezheim und Mainz ein Schutz gegen ein 200jährliches Hochwasser hergestellt werden soll, wie er bis zum Ausbau des Rheins in den späten 1950er Jahren bestanden hatte. Der Rückhalteraum wird im Wesentlichen durch ein bestehendes Dammsystem begrenzt, welches am Rheinufer durch den Rheinseitendamm und landeinwärts durch die als „Tulladämme“ bezeichneten Hochwasserdämme VI und VII gebildet wird, die ursprünglich dem Hochwasserschutz der Gemeinde Kappel-Grafenhausen und der Teilorten der Klägerin zu 1) Wittenweier und Nonnenweier gedient hatten. Im südlichen Bereich ist der Rückhalteraum offen; im nördlichen Bereich begrenzt der landeinwärts zurückgesetzte Hochwasserdamm VIII eine Überflutungsfläche, über welche das im Rückhalteraum geflutete Wasser in den Rhein zurückströmen soll. Im südlichen Bereich wird der Rückhalteraum von mehreren kleinen Wasserläufen und der Elz durchflossen, die hier in den Rhein mündet. Nördlich von Nonnenweier durchzieht ihn der aus östlicher Richtung in den Rhein geleitete Schutterentlastungskanal. In unmittelbarer Nähe zu den vorgesehenen Überflutungsflächen liegen die Wasserschutzgebiete Ottenheim und Nonnenweier mit den von der Klägerin zu 1) betriebenen Tiefbrunnen. Nach den Antragsunterlagen des Vorhabenträgers sollen mit dem Rückhalteraum Elzmündung Hochwasserspitzen auf dem Rhein entweder ganz oder zumindest zeitweise dadurch reduziert werden, dass bei Bedarf bis zu 5,3 Mio m³ Rheinwasser abgeleitet und zurückgehalten werden. Hierbei werde der Rückhalteraum über Einlassbauwerke auf der Höhe der Gemeinde Rhinau und der zur Klägerin zu 1) gehörenden Ortschaft Wittenweier so geflutet, dass die Teilräume des Rückhalteraums nach und nach befüllt und über den Auslaufbereich im Bereich zwischen Allmannsweier und Ottenheim wieder entleert würden. Ein Hochwassereinsatz sei statistisch alle 10 Jahre für die Dauer von bis zu 9 Tagen prognostiziert. Dabei dauere die Befüllung des Rückhalteraums mit 90 m³/s ca. zwei und die Entleerung etwa drei Tage. Die Rückhaltung im Retentionsraum solle in Abhängigkeit des Hochwasserverlaufs für einen Zeitraum zwischen einem und etwas mehr als fünf Tagen erfolgen. Neben den relativ seltenen Hochwassereinsätzen sei weiter vorgesehen, den Rückhalteraum bei Wasserständen des Rheins, die vor dem Staustufenausbau bei Gerstheim zu einer Überflutung geführt hätten, gezielt im Fließbetrieb zu durchfluten. Durch diese sog. „Ökologischen Flutungen“ solle keine Hochwasserrückhaltung betrieben, sondern - als Mittel der naturschutzrechtlich notwendigen Minimierung der Folgen eines Retentionseinsatzes - eine Anpassung der Pflanzen- und Tierwelt sowie der Landschaft an die bei Hochwasserrückhaltung auftretenden Überflutungen erreicht werden. Derartige Maßnahmen würden jährlich durchschnittlich an 57 Tagen vorgenommen, wobei das Wasser an ungefähr 32 Tagen ausschließlich in den Bereichen der bestehenden Gewässersysteme der Elz und des Ottenheimer Altrheins abgeführt werde. Eine flächige Flutung sei in einer Größenordnung von 25 Tagen vorgesehen. Andererseits werde der Wasserstand im Altrheinzug für die Dauer von ca. 90 Tagen gedrosselt, um im Rückhalteraum eine Wasserstandsabsenkung zu erreichen. Der mit dem Betrieb des Polders verbundene Anstieg des Grundwassers solle für die Ortschaften Kappel am Rhein, Wittenweier und Nonnenweier über Schutzmaßnahmen in Form von Brunnengalerien neutralisiert werden. Dadurch würden sonst durch den Grundwasseranstieg drohende Schäden im Bereich der bestehenden Ortslagen verhindert. Über diese Brunnengalerien werde so viel Wasser aus dem Untergrund und wieder zurück in den Rückhalteraum gepumpt, dass der Grundwasserspiegel in den betroffenen Ortschaften auf einem Niveau gehalten werde, wie es ohne den Einsatz des Rückhalteraums gegeben wäre. Zusätzlich würden hierdurch die in Wittenweier und Nonnenweier zu 90 % bestehenden hauseigenen Wasserversorgungssysteme vor dem Eindringen von möglicherweise verschmutztem Wasser aus dem Rückhalteraum geschützt. Entsprechend diesem Betriebskonzept lässt der Planfeststellungsbeschluss des Landratsamts Ortenaukreis vom 20.12.2007 neben dem Bau und Betrieb der für den Rückhalteraum selbst notwendigen Bauwerke und der Sanierung und Anpassung der Rheinhauptdämme VI und VII unter anderem den Bau und Betrieb von Brunnengalerien am Ortsrand von Nonnenweier, Wittenweier und Kappel am Rhein einschließlich der Ableitung des jeweils geförderten Grundwassers und einiger Pumpversuche zur Funktionsprüfung zu. Zudem umfasst die Entscheidung die wasserrechtliche Erlaubnis für die zur Hochwasserrückhaltung notwendige Entnahme von Wasser aus dem Rhein, die Flutung des Rückhalteraums und den Aufstau des Wassers in diesem sowie für die Wiedereinleitung des entnommenen Wassers in den Rhein. Gleiches gilt für die wasserrechtliche Erlaubnis zur Durchführung der Ökologischen Flutungen mit der hierfür erforderlichen Entnahme von bis zu 60 m³/s Rheinwasser, sein Durchleiten durch den Rückhalteraum und sein Wiedereinleiten in den Rhein. Schließlich wird auch die Entnahme von im einzelnen festgelegten Grundwasserfördermengen im Rahmen des Betriebs der Brunnengalerien genehmigt. Der Planfeststellungsbeschluss enthält unter Ziffer VII eine Vielzahl von Nebenbestimmungen unter anderem zu einem Probebetrieb des Rückhalteraums und der Schutzbrunnen, der Ausarbeitung und Genehmigung eines endgültigen Betriebsplans, der Beweissicherung bei möglichen Folgen des Probebetriebs, der Ökologischen Flutungen und der Hochwasserrückhaltung für Gebäude in der Umgebung und zu Einzelsicherungsmaßnahmen oder Entschädigungen bei Schäden und Vernässungen an Gebäuden, zum Betrieb der Schutzbrunnen und zum Schutz der Wasserversorgung. Unter Ziffer VIII des Planfeststellungsbeschlusses finden sich „Hinweise“ unter anderem zur Haftung des Vorhabenträgers für die durch den Bau und Betrieb der planfestgestellten binnenseitigen Anpassungsmaßnahmen an Rechten Dritter entstehenden Schäden, zur Notwendigkeit, diese Schäden im Rahmen der wirtschaftlichen Zumutbarkeit durch technische Maßnahmen oder Hilfsmittel zu vermeiden und zur Verbindlichkeit von Zusagen des Vorhabenträgers. Auf die Klage der Klägerin zu 1) stellte das Verwaltungsgericht Freiburg mit Urteil vom 31.07.2010 - 2 K 192/08 - fest, dass der Planfeststellungsbeschluss nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts rechtswidrig sei und nicht vollzogen werden dürfe. Die im Rahmen des Planfeststellungsbeschlusses anzustellende naturschutzrechtliche Verträglichkeitsprüfung sei fehlerhaft, soweit dort - allein unter Hinweis auf die Erfahrungen im Bereich der Rückhalteräume Altenheim und Söllingen/Greffern - angenommen worden sei, dass die Hochwasserrückhaltung keine Auswirkungen auf die unter Schutz gestellten Vorkommen der Schmalen und der Bauchigen Windelschnecke im Vorhabengebiet habe. Hierfür hätte es einer - fehlenden - Untersuchung zu den Anpassungs- und Überlebensstrategien dieser Schneckenarten bei Überflutungen ihres Lebensbereichs und der Überprüfung der Vergleichbarkeit der Rahmenbedingungen in dem Lebensraum des Vorhabengebiets mit denen in den Referenzgebieten bedurft. Da die getroffene naturschutzrechtliche Abweichungsentscheidung nicht auf die mögliche Betroffenheit der Bestände der Bauchigen und der Schmalen Windelschnecken bezogen sei, sei die fehlerhafte Verträglichkeitsprüfung auch nicht unbeachtlich. Weiter leide der Planfeststellungsbeschluss insoweit an einem Abwägungsfehler, als die Auswirkungen des Aufstaus von Rheinwasser im Rückhaltebecken für die öffentliche Einrichtung der örtlichen Wasserversorgung nicht hinreichend sicher abgeklärt worden seien. Denn die dieser Abwägung zugrunde liegende Annahme einer allenfalls vernachlässigbar geringen Beeinträchtigung des Wasserschutzgebiets Ottenheim liege ein methodisch unzureichendes Grundwassermodell zugrunde. Dieses Modell sei in seinem räumlichen Untersuchungsbereich nicht auch auf die Bereiche der Teilorte Ottenheim und Allmannsweier bezogen und für die Modellierung bei instationären Verhältnissen nicht sachgerecht verifiziert worden, da man bei der entsprechenden Berechnung des Niederschlagsereignisses vom Februar 2003 den Leakagefaktor im südlichen Teilraum des Untersuchungsgebiets nachjustiert habe. Die hierdurch gegebene Prognoseunsicherheit könne nicht wie eine prognoseimmanente Unsicherheit in die Ausführungsplanung nach Durchführung eines Probebetriebs verlagert werden. Aus dem gleichen Grund sei auch die Annahme einer gerade noch gegebenen Irrelevanz der ungünstigsten Ökologischen Flutung für die Grundwasserstände in Allmannsweier und Ottenheim keine tragfähige Grundlage für die Abwägung der hiermit berührten Belange der Kläger zu 1) als Immobilieneigentümerin die für diese Ortschaften keine Sicherungsmaßnahmen vorsehe. Trotz der konkreten Möglichkeit, dass eine methodisch einwandfreie Abschätzung der Auswirkungen der Rückhaltung von Wasser im Retentionsraum eine höhere Betroffenheit des Wasserschutzgebiets sowie der Substanz der Gebäude in Allmannsweier und Ottenheim ergebe und deshalb eine andere Abwägung erforderlich mache, sei nicht damit zu rechnen, dass in einem solchen Fall die Planung insgesamt in Frage gestellt werde. Vielmehr könne der Fehler in einem ergänzenden Verfahren behoben werden. Im Übrigen sei der Planfeststellungsbeschluss jedoch ohne Rechtsfehler. Insbesondere liege weder ein Verstoß gegen zwingende wasser- oder naturschutzrechtliche Anforderungen der Vorhabenzulassung vor. Auch leide der Planfeststellungsbeschluss an keinen - weiteren - erheblichen Abwägungsmängeln. Der Betrieb der Schutzbrunnen reiche aus, um die Grundwasserstände in den Teilorten Wittenweier und Nonnenweier bei Durchführung der Ökologischen Flutungen, aber auch im Falle von Hochwasserrückhaltungen auf demselben Niveau zu halten wie ohne den Polderbetrieb. Eine Gefährdung der Gebäude in diesen Teilorten sei deshalb ebenso ausgeschlossen wie ein Eindringen von rheinbürtigem Schmutzwasser in den Bereich der Eigenwasserversorgung der dort liegenden Einrichtungen der Klägerin zu 1). Eine Beeinträchtigung der Eigenwasserversorgung der Klägerin zu 1) sei aber auch in Bezug auf die kommunalen Gebäude der Klägerin zu 1) in den Teilorten Ottenheim und Allmannsweier zu verneinen. Denn auch wenn das der entsprechenden Beurteilung zugrunde liegende Grundwassermodell mit methodischen Unsicherheiten belastet sei, erreiche eine deshalb mögliche stärkere Betroffenheit des dortigen Grundwassers durch vorhabenbedingt eindringendes Rheinwasser mit Sicherheit nicht das Maß, bei welchem ein Betroffener eine Beeinträchtigung der bisherigen gestattungsfreien Grundwassernutzung in der planerischen Abwägung überhaupt geltend machen könne. Die Notwendigkeit einer stetigen Versorgung eines Gebäudes bzw. seiner Bewohner mit geeignetem Trinkwasser habe die Planfeststellungsbehörde durch geeignete Nebenbestimmungen sichergestellt. Die Einwendungen zu einer vorhabenbedingt zu erwartenden Minderung des Verkaufs- und Mietwerts der Gebäude seien unbegründet. Das Vorbringen zum Trockenfallen oder Vernässen von landwirtschaftlichen Grundstücken sei ausreichend berücksichtigt und begründe gleichfalls nicht die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses. Gleiches gelte für die vorgebrachten Gefahren einer Ansiedlung und Ausbreitung von Mücken, der kleinklimatologischen Auswirkungen des Vorhabens, eines Dammbruchs aufgrund eines Erdbebens oder einer Einwirkung von außen sowie einer Ablagerung von Schadstoffen in den Flutungsbereichen, für die Beeinträchtigung des Ortsbilds und der Naherholungsfunktion des Elzpfades sowie des Rheinauenwaldes, die Lärmbelastung durch die Schutzbrunnengalerien, die Berücksichtigung des Denkmalschutzes des Wittenweierer Faschinats und für die Belange des Naturschutzes allgemein. Die gegen die Abweisung ihrer Klage zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg eingelegte Berufung der Klägerin zu 1) wurde mit Urteil vom 23.09.2013 - 3 S 284/11 - zurückgewiesen. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.09.2014 - 7 B 6.14 - zurückgewiesen. Auf die Klage der Kläger zu 2), 3), 4), 5), 6), 17), 18), 19), 25) und 26) stellte das Verwaltungsgericht Freiburg mit Urteil vom 31.07.2010 - 2 K 393/08 - (dort Kläger zu 48), 53), 54), 55), 56), 51), 49), 50), 61) und 63)) ebenfalls fest, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig sei und nicht vollzogen werden dürfe. Allerdings sei diese Feststellung nur auf die fehlerhafte Verträglichkeitsprüfung hinsichtlich der Bauchigen und der Schmalen Windelschnecke bezogen, die die Kläger zu 2), 3), 4), 5), 6), 17), 18), 19) und zu 25) aufgrund ihrer Betroffenheit mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung und der Kläger zu 26) aufgrund seiner Stellung als Mitglied der betroffenen Öffentlichkeit i. S. des Art. 10a UVP-RL geltend machen könnten. Über diese Feststellung der dergestalt begründeten Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses hinaus seien die Klagen abzuweisen. Anders als bei der Klägerin zu 1) betreffe die Feststellung der Rechtswidrigkeit nicht auch die als Abwägungsmangel erkannte Zugrundelegung eines methodisch fehlerhaften Grundwassermodells. Dieser Abwägungsmangel beziehe sich allein darauf, dass mögliche Gefahren der Flutungen für den Trinkwasserbrunnen Ottenheim und die Gebäude in den Teilorten Allmannsweier und Ottenheim nicht hinreichend sicher hätten abgeschätzt worden seien, worauf sich die in Wittenweier wohnenden Kläger mangels Betroffenheit in eigenen Rechten nicht berufen könnten. Ein Rügerecht folge auch nicht daraus, dass die Kläger vom Planfeststellungsbeschluss mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung betroffen seien und deshalb grundsätzlich auch die Fehlerhaftigkeit der Abwägung von Belangen geltend machen könnten, die nicht ihre eigenen seien. Denn auch der enteignungsrechtlich Betroffene könne hierbei nur die Fehler rügen, die für die Inanspruchnahme seines Grundstücks kausal seien, was für die fehlerhafte Abwägung der Belange des Schutzes der Wasserversorgungsanlage Ottenheim sowie des Schutzes der Gebäude in Ottenheim und Allmannsweier ausgeschlossen werden könne. In Bezug auf die eigenen Gebäude in Wittenweier scheide die Betroffenheit aus, weil der methodische Fehler des Grundwassermodells die Abwägung ihrer Belange als Hauseigentümer in diesem Teilort infolge der vorgesehenen Schutzbrunnengalerien nicht nachteilig beeinflusst haben könne. Die von den Klägern zu 2), 3), 4), 5), 6), 17), 18), 19), 25) und 26) gegen die Abweisung ihrer Klagen eingelegte Berufung wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 23.09.2013 - 3 S 285/11 - (dort Kläger zu 11), 6), 5), 10), 16), 4), 7), 3), 14) und 12)) zurückgewiesen. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hatte keinen Erfolg (BVerwG, Beschl. v. 19.09.2014 - 7 B 7.14 -). Auf die Klage der Mutter der Kläger zu 30) und zu 31) stellte das Verwaltungsgericht Freiburg mit Urteil vom 31.07.2010 - 2 K 206/08 - (dort Klägerin zu 3)) ebenfalls fest, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig sei und nicht vollzogen werden dürfe, beschränkte diese Feststellung allerdings wiederum nur auf die fehlerhafte Verträglichkeitsprüfung hinsichtlich der Bauchigen und der Schmalen Windelschnecke, die diese mangels Eigentums an mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung betroffenen Grundstücken zwar nicht nach nationalem Prozessrecht, wohl aber aufgrund ihrer Stellung als Mitglied der betroffenen Öffentlichkeit i. S. des Art. 10a UVP-RL geltend machen könne. Soweit ein erheblicher Abwägungsmangel des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses darin begründet sei, dass das Landratsamt bei seiner Planfeststellungsentscheidung ein methodisch fehlerhaftes Grundwassermodell zugrunde gelegt und deshalb die möglichen Gefahren der Flutungen für den Trinkwasserbrunnen Ottenheim und die Gebäude in den Teilorten Allmannsweier und Ottenheim nicht hinreichend sicher abgeschätzt habe, könne sich die Klägerin hierauf mangels Betroffenheit in eigenen Rechten nicht berufen, sodass sich die Feststellung der Rechtswidrigkeit in diesem Verfahren nicht auch auf diesen Abwägungsmangel beziehe. Schließlich seien von der Klägerin auch sonst keine erheblichen Rechtmäßigkeitsmängel des Planfeststellungsbeschlusses dargelegt worden. Soweit sie - über den Vortrag der Klägerin zu 1) in dem Verfahren 2 K 192/08 hinaus - vortrage, bei Betrieb des Polders könne höher stehendes Grundwasser in das gemeindliche Kanalsystem eindringen und hierdurch die ordnungsgemäße Ableitung von Abwasser verhindern oder selbst in die Häuser drücken, sei dem die Planfeststellungsbehörde mit nachvollziehbaren Erwägungen entgegengetreten. Vor allem aber habe die Planfeststellungsbehörde entgegen der Auffassung der Klägerin den Aspekt einer Gesundheitsgefährdung durch Schimmelpilzwachstum und freigesetztes radioaktives Radongas in den vernässten Kellerräumen, durch den allergenen Druck der Pollen feuchtigkeitsliebender Pflanzen und Sporen der sich in den vernässten landwirtschaftlichen Kulturen festsetzenden Fungi sowie durch Feinstaub aus den mit Schwermetallen und anderen Schadstoffen belasteten Schlammablagerungen im Rückhaltebecken im Rahmen ihrer Abwägung in ausreichendem Maße in den Blick genommen und in nachvollziehbarer Weise ohne Rechtsfehler abgewogen. Die Klage einer aus den Klägern zu 30) und 31) gemeinsam mit ihrer damals noch lebenden Mutter gebildeten Erbengemeinschaft (nach dem verstorbenen Vater) wurde mit Urteil des VG Freiburg vom 31.07.2010 - 2 K 369/08 - (dort Kläger zu 15)) abgewiesen. Diese Erbengemeinschaft sei zwar Eigentümerin des in Nonnenweier gelegenen Hausgrundstücks Flst. Nr. xxxx, welches durch den Planfeststellungsbeschluss mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung betroffen sei. Sie müsse sich jedoch in Bezug auf die fehlerhafte Nichtbeachtung der möglichen Betroffenheit der Schmalen und der Bauchigen Windelschnecke sowie im Hinblick auf die unzureichende Prognose zur Beeinträchtigung sowohl der Keller der Gebäude in Allmannsweier und Ottenheim als auch der öffentlichen Trinkwasserversorgung über das Wasserwerk Ottenheim bereits die Präklusion nach § 73 Abs. 4 Satz 3 LVwVfG entgegenhalten lassen, nachdem die Erbengemeinschaft diese Belange im Einwendungsverfahren in keiner Weise geltend gemacht habe. Die von der Mutter der Kläger zu 30) und 31), der Klägerin zu 3), in dem Verfahren 2 K 206/08 eingelegte und nach ihrem Tode im November 2012 von ihren Söhnen in ungeteilter Erbengemeinschaft fortgeführte Berufung wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 23.09.2013 - 3 S 286/11 - ebenso zurückgewiesen, wie die Berufung der zunächst aus den Klägern zu 30) und 31) sowie ihrer Mutter gebildeten Erbengemeinschaft, der Klägerin zu 15) des Verfahrens 2 K 369/08. Die Klage der Klägerin zu 43) wurde vom Verwaltungsgericht mit Urteil vom 31.07.2010 - 2 K 206/08 - (dort Klägerin zu 1)) in vollem Umfang abgewiesen. Die Klage sei bereits mangels Klagebefugnis unzulässig. Sie könne als Bürgerinitiative mangels Betroffenheit nicht geltend machen, in eigenen Rechten verletzt zu sein. Da sie - zum damals maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung - weder als Naturschutzverein anerkannt gewesen sei noch eine solche Anerkennung rechtzeitig beantragt habe, gelte dies auch in Bezug auf die Verstöße gegen das Naturschutzrecht oder andere Belange des Umweltrechts. Mit Schreiben vom 08.08.2012 beantragte das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Regierungspräsidium Freiburg, als Vorhabenträger, ein Ergänzungsverfahren durchzuführen, um die in den Urteilen des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 31.07.2010 festgestellten Mängel des Planfeststellungsbeschlusses für den Bau und Betrieb des Rückhalteraums Elzmündung vom 20.12.2007 zu beheben (Behördenakten Bd. XXXIII, S. 12361 ff.). Die zur Nachbesserung der Umweltverträglichkeitsstudie in Bezug auf die beiden betroffenen Kleinschneckenarten in Auftrag gegebenen ergänzenden Erhebungen zu den Vorkommen der Windelschnecken im Rückhalteraum Elzmündung sowie in den Poldern Altenheim hätten die Einschätzungen und Bewertungen, dass eine Beeinträchtigung der Erhaltungszustände der Schmalen und der Bauchigen Windelschnecke durch das Vorhaben nicht zu erwarten sei, bestätigt. Soweit das Verwaltungsgericht bei den Berechnungen des dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegten Grundwassermodells Nachbesserungen für erforderlich gehalten habe, habe man ergänzende Modellrechnungen vornehmen lassen. Man habe das Grundwassermodell um die vollständigen Ortslagen Allmannsweier und Ottenheim erweitert und dann alle Schritte der Modelleichung und Verifizierung erneut durchlaufen. Hierbei habe man insbesondere das Hochwasserereignis von August 2007 nachgerechnet und damit die Reproduzierbarkeit eines weiteren realen Hochwasserereignisses belegt. Die auf der Grundlage eines derart überprüften erweiterten Grundwassermodells vorgenommenen Berechnungsläufe zu den Grundwasserständen ohne und mit Einsatz des Rückhalteraums hätten die bisherigen Aussagen im Planfeststellungsbeschluss vollumfänglich bestätigt. In Bezug auf die mögliche Beeinträchtigung der zentralen Wasserversorgungen Ottenheim und Nonnenweier sowie der Einzelwasserversorgungen in Nonnenweier und Wittenweier habe man zusätzlich auf der Grundlage des erweiterten Grundwassermodells eine weitergehende Transportberechnung angestellt, die die Ausbreitung rheinbürtigen Wassers im Grundwasser nachvollziehe. Hiernach seien die Brunnen der zentralen Wasserversorgungen Ottenheim und Nonnenweier weder im Ist-Zustand noch durch den Betrieb des Rückhalteraums Elzmündung durch rheinbürtiges Wasser betroffen. Auch die Eigenwasserversorgungen in den Ortslagen Nonnenweier und Wittenweier ließen sich während des Einsatzes des Rückhalteraums sicherstellen. Soweit einzelne Häuser nach dem aktuellen Kenntnisstand rechnerisch betroffen seien, sei eine Beweissicherung und im Bedarfsfall eine temporäre Ersatzversorgung sowie bei längerfristigen Beeinträchtigungen der Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung bereitzustellen. Dem Antrag waren die ergänzenden Untersuchungen zur vorhabenbedingten Betroffenheit der Bauchigen und Schmalen Windelschnecken (B./H./M., 10/2011; Ordner 1) und zum Grundwassermodell Elzmündung einschließlich der ergänzenden Fachgutachten der Fa. A. GmbH mit Anlagebänden (Modellerweiterung, Eichung und Verifizierung; Nachrechnung des Hochwassers August 2007; Berechnung für Ist- und Bemessungszustand; Mögliche Beeinträchtigung der Wasserversorgungen und - gemeinsam mit Fa. H. - Auswertung der Pumpversuche für die Ortslage Nonnenweier; Ordner 2 bis 5) beigefügt. Am 22.03.2013 erfolgte im Amtsblatt der Klägerin zu 1) die öffentliche Bekanntmachung über das ergänzende Verfahren und die Offenlegung des Antrags einschließlich der „ergänzenden Untersuchungen zur Betroffenheit der Bauchigen und Schmalen Windelschnecke“ sowie „zu weitergehenden Validierungen der Grundwassermodellberechnungen für die Ortslagen Ottenheim und Allmannsweier“. In der Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, dass die Einwendungsfrist am 16.05.2013 ende und dass „jene Einwender präkludiert sein können, die im bisherigen Verfahren weder Einwendungen erhoben noch geklagt haben und durch dieses ergänzende Verfahren nicht erstmalig betroffen sind. Die Prüfung einer möglichen Präklusion erfolgt im Zusammenhang mit dem ergänzenden Planfeststellungsbeschluss.“ Die Auslegung der Antragsunterlagen erfolgte in der Zeit vom 02.04.2013 bis einschließlich 02.05.2013. Mit Eingang zum 16.05.2013 erhob die Klägerin zu 1) gegen den beantragten Ergänzungsbeschluss Einwendungen. Sie sei als Eigentümerin einer Vielzahl von Grundstücken auf den Gemarkungen Ottenheim, Nonnenweier und Wittenweier, die zum Teil auch durch Baumaßnahmen und Maßnahmen des landschaftspflegerischen Begleitplans dauerhaft in Anspruch genommen würden, unmittelbar betroffen. Darüber hinaus befürchte sie Schäden an kommunalen Gebäuden und Einrichtungen durch die Auswirkungen der vorhabenbedingten Grundwasseranstiege. Diese könnten nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden, da das dem Vorhaben zugrunde liegende Grundwassermodell nach wie vor nicht hinreichend prognosesicher und belastbar sei. Entsprechend seien die vorgesehenen Schutzmaßnahmen nicht ausreichend dimensioniert. Durch den Grundwasseranstieg und den Einstau könne auch verschmutztes und mit Schadstoffen belastetes Polderwasser in die Trinkwasserschutzgebiete und über die Tiefbrunnen in die öffentliche Trinkwasserversorgung gelangen. Dies gelte insbesondere für das Wasserschutzgebiet Ottenheim. Die Versorgung der Bürger mit sauberem Trinkwasser könne nicht mehr gewährleistet werden. Soweit in einer Vielzahl gemeindeeigener Gebäude eine Eigenwasserversorgung gegeben sei, sei eine Gefährdung der Nutzer dieser Gebäude sowie der dort arbeitenden Mitarbeiter zu befürchten. Dies betreffe insbesondere die gemeindeeigenen Gebäude in Ottenheim, Nonnenweier und Wittenweier. Das vom Vorhabenträger verwendete Grundwassermodell sei trotz der Überarbeitung weiterhin nicht geeignet, eine realistische Prognose der aktuellen und zukünftigen Grundwassersituation zu begründen. Das Modell weise nach wie vor Unsicherheiten, Unklarheiten und methodische Fehler auf. Unabhängig von der damit gegebenen Prognoseunsicherheit rüge man das Fehlen von Kellervermessungen in Allmannsweier sowie in den tieferen Lagen des Teilortes Ottenheim. Auch fehle es an der Berücksichtigung der möglichen Auswirkungen des nördlich des Vorhabengebiets geplanten weiteren Rückhaltebeckens Ichenheim/Meißenheim/Altenheim. Die dort absehbare Hochwasserrückhaltung habe ihrerseits Auswirkungen auf die Grundwasserstände im Bereich des Vorhabengebietes, die bei der Errichtung von Schutzmaßnahmen berücksichtigt werden müssten. Weiter sei es fehlerhaft, wenn der Vorhabenträger den berechneten Anstieg des Grundwasserpegels im Bereich der Ortschaften Allmannsweier und Ottenheim deshalb als von untergeordneter Bedeutung außer Acht lasse, weil sich dieser in das Schwankungsband der natürlichen Grundwasserentwicklung einordnen lasse und statistisch seltener als einmal in fünf Jahren zu erwarten sei. Auch eine Steigerung der Grundwasserpegel im Rahmen des natürlichen Schwankungsbandes der Grundwasserentwicklung sei erheblich, weil Böden und Gebäudefundamente nunmehr häufiger einer Feuchtperiode ausgesetzt seien und deshalb weniger Zeit hätten zu trocknen. Soweit die mögliche Belastung des Grundwassers mit schadstoffhaltigem Wasser aus dem Rhein unter Verwendung des überarbeiteten Grundwassermodells über eine Transportmodellierung genauer abgeschätzt worden sein solle, sei darauf zu verweisen, dass die Unsicherheiten des Grundwassermodells auch hier weiterhin zum Tragen kämen. Darüber hinaus sei zu kritisieren, dass die Entwicklung der Wasserströme nur über einen Zeitraum von 50 Tagen berechnet und im Weiteren nur abgeschätzt worden seien. Zusätzliche Unsicherheiten ergäben sich auch aus der möglichen Dispersion von Schadstoffen im Grundwasser, die in den vorgelegten Gutachten nicht diskutiert werde. Da man im Nahbereich der Brunnengalerien die Durchlässigkeitsbeiwerte aufgrund von Erkenntnissen aus den Pumpversuchen in Nonnenweier abgeändert habe, sei erneut der methodische Fehler gegeben, dass man eine Systemeigenschaft verändert habe, ohne die Gültigkeit dieser Veränderung anhand eines weiteren gemessenen Ereignisses nochmals zu verifizieren. In der Sache sei nicht nachvollziehbar, dass der Vorhabenträger die Erhöhung der Menge des rheinbürtigen Wassers im Wasserschutzgebiet Ottenheim im Falle des Betriebs des Rückhalteraums gegenüber dem Ist-Zustand als unwesentlich einschätze. Schließlich sei es falsch, die Transportberechnungen nach 550 Tagen abzubrechen, obwohl zu diesem Zeitpunkt noch erkennbare Belastungen im Schutzgebiet aus der Hochwasserrückhaltung gegeben seien. Die Kläger zu 2), 3), 4), 5), 6), 17), 18), 19), 25) und 26) erhoben im Wesentlichen gleichlautende Einwendungen wie die Klägerin zu 1). Die Kläger 7), 8), 9), 10), 11), 12), 15), 20), 21), 22), 23), 24), 27), 28), 29), 32), 33), 35), 36), 37), 38), 46) und 47) erhoben - in unterschiedlich individualisiertem Umfang - Einwendungen nach einem Musterschreiben, in welchem die Gefahr einer Grundstücksvernässung und der damit verbundenen Gefährdung der Bausubstanz, eines Eindringens von aufsteigendem Grundwasser in das Kanalsystem mit der Folge des Rückstaus von Schmutzwasser in die Häuser, des Eindringens von verunreinigtem Wasser in die Wasserschutzgebiete und das Grundwasser mit der Folge der Gefährdung der Trinkwasserversorgung über öffentliche Brunnen und Eigenwasserversorgungsanlagen, der Setzungsschäden an Gebäuden in der Nähe von Pumpanlagen, der Vernässung von landwirtschaftlichen Grundstücken mit der Folge der Ertragseinbußen, der Wertminderung der eigenen Grundstücke und der Erschwernis bei der Durchsetzung von Schadensersatzforderungen geltend gemacht wurden. Allgemein wurde darauf verwiesen, dass das Grundwassermodell nach wie vor unzureichend sei und deshalb weder die Prognose der Grundwasseranstiege noch die des Transports von Schmutzwasser in das Grundwasser hinreichend verlässlich begründe. Die vorgesehenen Schutzmaßnahmen seien unzureichend. Im Übrigen nehme man Bezug auf die Einwendungen der Klägerin zu 1). Die Kläger zu 10), 22), 23), und 42) beriefen sich (zum Teil zusätzlich) unter Verwendung eines Vordrucks der Klägerin zu 43) auf die Gefährdung der Wasserversorgung Ottenheim und Nonnenweier. Gleichzeitig verwiesen sie auf ihre Einwendungen aus dem ersten Planfeststellungsverfahren. Die Kläger zu 13), 14), 16), 30), 31), 37), 38), 39), 40) und 41) erhoben - teilweise ergänzend zu den im Musterschreiben enthaltenen - individuell formulierte Einwendungen. Insoweit wird auf die Behördenakten zu den Einwendungen im Ergänzenden Verfahren Bezug genommen (Ordner 4.2, Nr. 191; Ordner 5, Nr. 1; Ordner 6; Ordner 4.2 Nr. 174 sowie Ordner 3.2. Nr. 178 und 175). Die Klägerin zu 43) machte als Einwendungen die Gesundheitsgefährdung ihrer Mitglieder geltend, die durch das Eindringen verschmutzen Wassers in die Wasserschutzgebiete und das übrige Grundwasser bei der Nutzung der öffentlichen Trinkwasserversorgung und der Nutzung der Eigenwasserversorgung drohe. Es stelle einen Fehler dar, dass die Gefahr der Aufspülung von Sedimenten im Rückhalteraum, die mit Hexachlorbenzol und anderen Schadstoffen verseucht seien, in der Vergangenheit nicht berücksichtigt worden sei. Weiter sei die Gefahr gegeben, dass die Hochwasserdämme und der Damm des Schutterentlastungskanals brächen, weil sich das Wasser dieses Kanals im Falle des Hochwassereinsatzes rückstaue. Auch bestehe die Gefahr der Ausbreitung und Übertragung von Krankheiten wie Malaria oder Denguefieber, da die Überflutungsgebiete ein hervorragendes Mückenbrutgebiet bildeten. Entgegen der bisherigen Einschätzung der Planfeststellungsbehörde und deren Gutachter, seien in diesem Gebiet eine Vielzahl von Vertiefungen oder Hohlräumen gegeben, in denen das Wasser stehe und die auch „Containerbrütern“ gute Ablagemöglichkeiten für deren Brut gäben. Durch den drohenden weiteren Anstieg des bereits in Folge des Staustufenbaus in Gerstheim angestiegenen Grundwasserspiegels drohe die Vernässung der Keller und damit eine Schimmelbildung. Da in den Teilorten Ottenheim und Allmannsweier zum Teil große Höhenunterschiede gegeben seien, sei es falsch, dass man dort keine Kellervermessungen durchgeführt habe. Schließlich rüge man die Verschwendung von Steuergeldern, die Wertminderung der Grundstücke, den Verlust von Erholungsgebieten, den Einstau von Polderwasser in die Kläranlage und die Abwassersysteme sowie die Gefahr von Schäden an der staatlichen Infrastruktur. Sofern die genannten Gefahren von der Behörde als unerheblich oder als über Schutzmaßnahmen ausgeglichen angesehen würden, sei dem entgegenzuhalten, dass diese Einschätzung nach wie vor auf einem fehlerhaften und nicht hinreichend hoch aufgelösten Grundwassermodell beruhe. In der Sache sehe man nicht ein, warum die Hochwassergefahren für Karlsruhe und Mannheim auf andere Bevölkerungsgruppen wie die Einwohner der Klägerin zu 1) verlagert werden müssten. Der Erörterungstermin fand am 09.04.2014 statt. Der Termin wurde am 21.03.2014 im Amtsblatt der Klägerin zu 1) und zusätzlich im amtlichen Teil der örtlichen Tageszeitungen öffentlich bekannt gemacht. Als Reaktion auf die Einwendungen aus dem Erörterungstermin legte der Vorhabenträger im Oktober 2014 eine ergänzende Berechnung zum Transport rheinbürtigen Wassers im Bemessungsfall V25 oew (Hochwasser 1988, 30 mm Niederschlag und Hochwasserrückhaltung) unter Berücksichtigung eines Dispersionskoeffizienten vor (Behördenakte Bd. XXXVI AS. 16059 ff.). Mit Beschluss vom 20.11.2014 erließ das Landratsamt Ortenaukreis einen Ergänzungsbeschluss des Inhalts, dass „der Planfeststellungsbeschluss für den Bau und Betrieb des Rückhalteraums Elzmündung vom 20.12.2007 in der Fassung der Ergänzung vom 26.05.2010 mit den dazugehörigen Planunterlagen im Tenor, dort Ziffern I. und II., (…) unverändert aufrecht erhalten (bleibt)“. Die Ergänzung betreffe die Abwägung nach erfolgter Nachbesserung des dem Vorhaben zugrunde liegenden Grundwassermodells hinsichtlich der weitergehenden Validierung der Modellrechnung für die Ortslagen Ottenheim und Allmannsweier und der vorhabenbedingten Betroffenheit der Bauchigen und Schmalen Windelschnecke. Im Übrigen bleibe der Planfeststellungsbeschluss vom 20.12.2007 unberührt (Ziffer 1). Die im Verfahren vorgebrachten Einwendungen wurden zurückgewiesen, soweit ihnen nicht durch den festgestellten Plan oder durch die Festlegungen in dem Ergänzungsbeschluss Rechnung getragen worden sei oder sie sich nicht im Laufe des ergänzenden Verfahrens erledigt hätten (Ziffer 5). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die Notwendigkeit des ergänzenden Verfahrens folge aus den Urteilen des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 31.07.2010, mit welchen festgestellt worden sei, dass der Planfeststellungsbeschluss vom 20.12.2007 an zwei Fehlern leide. Diese Fehlerbehebung erfolge in einem eigenständigen Verfahren, in welchem die hierfür erforderlichen Verfahrensschritte wiederholt und die Belange ermittelt, gewichtet und bewertet würden, die nunmehr in die Abwägung einzustellen seien. Soweit als Fehler angesehen worden sei, dass in Bezug auf den günstigen Erhaltungszustand der Bestände der Schmalen und der Bauchigen Windelschnecke eine erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebiets „Taubergießen, Elz und Ettenbach“ nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden könne, hätten die vom Vorhabenträger eingeholten und von den Naturschutzbehörden als nachvollziehbar und geeignet bewerteten ergänzenden Untersuchungen die bisherigen Einschätzungen und Bewertungen der Umweltverträglichkeitsstudie bzw. der Natura 2000-Verträglichkeitstudie in vollem Umfang bestätigt. Eine Beeinträchtigung der Erhaltungszustände der Population von Bauchiger und Schmaler Windelschnecke durch das Vorhaben sei nicht zu erwarten. Einer naturschutzrechtlichen Abweichungsentscheidung bedürfe es nicht. Soweit das Verwaltungsgericht Nachbesserungen des verwendeten Grundwassermodells als einer bestmöglichen Prognosegrundlage für die Beurteilung der möglichen Beeinträchtigung des Wasserschutzgebiets Ottenheim und der ungeschützten Häuser in den Ortslagen Allmannsweier und Ottenheim gefordert habe, sei dem der Vorhabenträger mit der Erweiterung des Grundwassermodells um die Ortslagen Allmannsweier und Ottenheim, der weitergehenden Verifizierung des Hochwassermodells durch die Berechnung des Hochwassers vom August 2007 und mit der Transportmodellierung möglicher Beeinträchtigungen der zentralen Wasserversorgungen in Ottenheim und Nonnenweier sowie der Einzelwasserversorgungen in Nonnenweier und Wittenweier nachgekommen. Auch seien die Pumpversuche ausgewertet worden. Die Einwendungen gegen dieses neue, vom Amt für Wasserschutz und Bodenwirtschaft des Landratsamts sowie vom Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau als fachgerecht und nachvollziehbar bewertete Grundwassermodell seien zurückzuweisen. Das Modell sei methodisch sachgerecht erstellt und für die Prognose der möglichen Auswirkungen des Betriebs des Rückhaltebeckens hinreichend belastbar. Soweit weiterhin die Gefahr von Schäden an Gebäuden durch vorhabenbedingte Grundwasseranstiege bei Hochwasserrückhaltungen und Ökologischen Flutungen geltend gemacht werde, sei in Bezug auf die Ortslagen Nonnenweier und Wittenweier auf die Feststellungen in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 23.09.2013 zu den Berufungsklagen gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 20.12.2007 zu verweisen, nach welchen die dort vorgenommene Abwägung zu diesen Gefahren aufgrund der angeordneten Schutzmaßnahmen unabhängig von der Belastbarkeit des damals verwendeten Grundwassermodells ohne Rechtsfehler sei. In Bezug auf die Ortslagen Allmannsweier und Ottenheim lasse die als verlässlich einzustufende aktuelle Prognose der Grundwasseranstiege beim Hochwassereinsatz keine bzw. nur eine geringfügige zusätzliche Beeinflussung der Grundwasserstandsentwicklung erkennen und ergebe auch für lang anhaltende flächige Ökologische Flutungen nur solche Grundwasseranstiege, die sich noch im Schwankungsband der natürlichen Grundwasserentwicklung hielten und deshalb als untergeordnet eingestuft werden könnten. Dementsprechend sei auch für die Forderung nach einer Vermessung der Keller in Allmannsweier und den tiefen Lagen von Ottenheim kein Raum. Für den Fall, dass sich wider Erwarten zeigen sollte, dass die Ökologischen Flutungen oder die Retentionen zu einer Beeinträchtigung der Ortslagen Allmannsweier und Ottenheim im Sinne des Verschlechterungsverbots führten, sei im Planfeststellungsbeschluss die Anordnung weiterer Schutzmaßnahmen vorbehalten worden. Die Einwendungen, dass bei Retentionen und Ökologischen Flutungen verschmutztes und mit Schadstoffen belastetes Polderwasser in die Trinkwasserschutzgebiete der Klägerin zu 1) oder die Bereiche der Eigenwasserversorgungsanlagen in Nonnenweier, Wittenweier und Ottenheim gelangen könne, seien ebenfalls zurückzuweisen. Zunächst sei davon auszugehen, dass die Prognose zur Ausbreitung rheinbürtigen Polderwassers über die Transportmodellierung nach ihrer Methodik und ihren Annahmen, die teilweise Worst-Case-Szenarien darstellten, angemessen und belastbar sei. Nach den Ergebnissen dieser Prognose sei bezüglich des Belangs der Eigenwasserversorgung uneingeschränkt an der rechtlichen Bewertung des Verwaltungsgerichts Freiburg in seinen Urteilen zum Planfeststellungsbeschluss vom 20.12.2007 und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in den entsprechenden Berufungsurteilen festzuhalten. Hiernach trügen die Abwägungsentscheidung in dem Planfeststellungsbeschluss ungeachtet der methodischen Mängel des bisherigen Grundwassermodells dem Schutz der Eigenwasserversorgung ausreichend Rechnung, und zwar sowohl in Bezug auf die Teilorte Nonnenweier und Wittenweier, wo die Pumpgalerien dafür sorgten, dass rheinbürtiges Wasser nicht in die Einzugsbereiche der Hauswasserpumpen gelange, als auch in Bezug auf die Teilorte Allmannsweier und Ottenheim, wo ein derartiger Zufluss nicht bereits aufgrund des Betriebs von Schutzbrunnen ausgeschlossen werden könne. Dies gelte auch im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Gesundheitsgefahren für den Menschen durch Nutzung des Grundwassers als Trinkwasser. Insoweit verweise der Verwaltungsgerichtshof auf die in den Nebenbestimmungen zum Planfeststellungsbeschluss vom 20.12.2007 enthaltene Verpflichtung des Vorhabenträgers zur Beweissicherung der Grundwasserqualität, zur weiteren Absicherung der Erkenntnisse durch Markierungsversuche (Tracerversuche) im Zusammenhang mit dem Probebetrieb des Rückhalteraums und - angesichts der nicht gänzlich auszuschließenden Beeinträchtigung der Eigenwasserversorgungen Einzelner - zum Vorbehalt weiterer Maßnahmen wie etwa dem Bau weiterer Schutzbrunnen, der Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser sowie gegebenenfalls dem dauerhaften Anschluss der betroffenen Gebäude an die öffentliche Wasserversorgung. Das ergänzende Verfahren habe keine Erkenntnisse gebracht, die zu einer anderen Bewertung Anlass geben würden. Denn auch wenn nach den Ergebnissen der neuen Transportmodellierung für einzelne Häuser im Bereich des südwestlichen Endes der Bebauung von Wittenweier eine rechnerische Beeinträchtigung der Eigenwasserversorgung gegeben sei, sei dieser Fall durch die bestehenden Nebenbestimmungen zur Überwachung und Sicherstellung der Trinkwasserversorgung erfasst. Schließlich habe sich im ergänzenden Verfahren auch bestätigt, dass aufgrund der Verpflichtung des Vorhabenträgers zum Nachlaufen der Schutzbrunnengalerien in Nonnenweier auch nach Entleerung des Rückhalteraums sowie aufgrund der Schutzfunktion des Mühlbachs als Vorfluter eine Gefährdung des Tiefbrunnens „Auf der Au“ im Wasserschutzgebiet Nonnenweier hinreichend sicher ausgeschlossen werden könne und dass mögliche Restrisiken über die Nebenbestimmungen ausreichend berücksichtigt seien. Aus diesem Grund halte man weiterhin an der hierauf gestützten Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs zur Rechtmäßigkeit der Beurteilung und Abwägung dieses Belangs in dem Planfeststellungsbeschluss vom 20.12.2007 fest. Soweit das Verwaltungsgericht in seinen rechtskräftigen Urteilen vom 31.07.2010 zu dem Schluss gekommen sei, dass der Planfeststellungsbeschluss das subjektive Recht der Klägerin zu 1) auf gerechte Abwägung ihrer Belange insoweit verletze, als die Auswirkungen des Aufstaus von Rheinwasser im Rückhaltebecken auf ihre öffentliche Einrichtung der örtlichen Wasserversorgung im Wasserschutzgebiet Ottenheim nicht hinreichend sicher abgeklärt worden seien, sei dieser Mangel im ergänzenden Verfahren nunmehr behoben. Nach einer auch die mögliche Dispersion des rheinbürtigen Wassers berücksichtigenden Prognose werde das Wasserschutzgebiet Ottenheim bei Betrieb des Polders in einem gegenüber dem Ist-Zustand erhöhten Maße von einer Fahne rheinbürtigen Wassers durchzogen. Der mit dieser Erhöhung von bislang maximal 5,4 % auf bei ungünstigstem Polderbetrieb maximal 9,2 % verbundene temporär erhöhte Stoffeintrag sei jedoch für die Gesamtwasserbilanz des Wasserschutzgebiets vernachlässigbar. Eine signifikante Verschlechterung der Grundwasserqualität sei für das Wasserschutzgebiet nicht zu erwarten. So sei in Bezug auf im Rheinwasser mitgeführte oder durch dieses remobilisierte Schad- und Schwebestoffe auch zu berücksichtigen, dass im Rückhalteraum alle drei Barrieren wirksam würden, die nach einer Studie des Projekts zum Risikomanagement extremer Hochwasserereignisse (RIMAX) im Nutzungskonflikt von Hochwasserrückhaltung und Trinkwasserschutz von Bedeutung seien, nämlich die Transportbarriere in den Rückhalteraum, der Durchgang durch die ungesättigte Zone und der Transport im Grundwasser selbst. Hinzu komme, dass der eigentliche Tiefbrunnen dieses Wasserschutzgebiets in seinem Wirkbereich von der durchfließenden Fahne rheinbürtigen Wassers nicht erfasst werde. Das verbleibende Restrisiko werde vor allem über ein Monitoring der Trinkwasserqualität im Wasserschutzgebiet berücksichtigt, welches über Vorfeldmessstellen und Beprobungen des Wassers umgesetzt werde. Soweit mit Bezug auf das Grundwassermodell und die Wasserversorgung noch Teilaspekte etwa der Wertminderung der Gebäude, der Beeinträchtigung von landwirtschaftlichen Betriebsflächen, der Gefahr eines Ausfalls der Pumpen oder der Ablagerung belasteten Schlamms geltend gemacht würden, seien hierdurch keine Aspekte angesprochen worden, die nicht schon im Planfeststellungsbeschluss vom 20.12.2007 behandelt und über die dort festgesetzten Verpflichtungen, Folgemaßnahmen und Nebenbestimmungen zum Ausgleich gebracht worden seien. Gleiches gelte für die vielfältigen anderen Einwendungen etwa zum Retentionsvolumen, zur Größe der Überflutungsfläche, der Mehrfachbelastung im Bereich der Elzmündung, der Schnakenplage oder zum Schutz des Bannwaldes. Diese Themenbereiche seien im Planfeststellungsbeschluss vom 20.12.2007 abgewogen worden, ohne dass dies der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinen Urteilen beanstandet hätte. Es bestehe keine Notwendigkeit von der getroffenen Entscheidung abzurücken, sodass die Einwendungen zurückzuweisen seien. Insgesamt halte man - als Gesamtergebnis der Abwägung - das Vorhaben unter Berücksichtigung aller im Verfahren - einschließlich des ergänzenden Verfahrens - bekannt gewordenen öffentlichen und privaten Belange für gerechtfertigt und im öffentlichen Interesse geboten. Nach Abschluss des Anhörungsverfahrens und in Kenntnis aller vorgetragenen Anregungen und Bedenken sowie nach erneuter Abwägung der betroffenen Belange sei festzustellen, dass die im ergänzenden Verfahren erfolgten Nachbesserungen in Bezug auf die Bauchige und Schmale Windelschnecke und das Grundwassermodell das im Planfeststellungsbeschluss vom 20.12.2007 enthaltene Abwägungsergebnis bestätigten. Dies gelte auch hinsichtlich der im ergänzenden Verfahren gemachten Feststellung, dass sich rechnerisch geringfügige neue Beeinträchtigungen einzelner Eigenwasserversorgungen in Wittenweier gegenüber dem Planfeststellungsbeschluss ergäben. Denn auch insoweit sei die Trinkwasserversorgung während des Einsatzes des Rückhalteraums sichergestellt. Mit den im Planfeststellungsbeschluss vom 20.12.2007 festgesetzten Auflagen könne durch weitergehende Maßnahmen zur Sicherung der Trinkwasserversorgung eine Beeinträchtigung sowohl der zentralen Wasserversorgungen von Ottenheim und Nonnenweier als auch der Einzelwasserversorgungen von Nonnenweier und Wittenweier jederzeit ausgeschlossen werden. Auch sonst blieben nach Verwirklichung des Vorhabens keine wesentlichen Beeinträchtigungen schutzwürdiger Interessen zurück, die nicht durch vorgesehene Maßnahmen vermieden, minimiert, kompensiert oder abgegolten werden könnten. Damit könne die im Planfeststellungsbeschluss vom 20.12.2007 getroffene Entscheidung zugunsten des Vorhabens nach Abwägung aller zu berücksichtigenden öffentlichen und privaten Belange weiterhin Bestand haben. Der Ergänzungsbeschluss vom 20.11.2014 zum Planfeststellungsbeschluss vom 20.12.2007 in der Fassung vom 26.05.2010 zum Bau und Betrieb des Rückhalteraums Elzmündung wurde dadurch öffentlich bekannt gemacht, dass im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Klägerin zu 1) und den örtlichen Tageszeitungen der verfügende Teil des Ergänzungsbeschlusses, die Rechtsmittelbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung der Ausfertigung des Beschlusses in den Gemeinden Schwanau und Kappel-Grafenhausen veröffentlicht wurde. Die Auslegungsfrist endete am 15.12.2014. Die Kläger haben am 15.01.2015 Klage erhoben. Zur Begründung lassen die Kläger zusammengefasst im Wesentlichen ausführen: Die Klagebefugnis der Klägerin zu 1) ergebe sich aus der Beeinträchtigung ihrer Trinkwasserversorgung als einer kommunalen Einrichtung sowie ihres einfachgesetzlich geschützten Eigentums durch den planfestgestellten Bau und Betrieb des Rückhalteraums. Grundstücke würden dauerhaft oder vorübergehend in Anspruch genommen oder seien zumindest von Vernässungen durch Druckwasser betroffen. Die übrigen Kläger seien zum Teil durch eine enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses in ihrem Eigentum betroffen. Im Übrigen könnten die Kläger zumindest geltend machen, in ihrem Recht auf rechtmäßige Abwägung ihrer eigenen Belange verletzt zu sein. Zu diesen Belangen gehöre zum einen der Schutz ihres Immobilieneigentums vor Vernässung durch Druckwasser. Zum anderen aber könnten die Kläger auch den Belang ihrer Gesundheit geltend machen, die durch das verstärkte Vorkommen von Schnaken und anderen krankheitsübertragenden Schädlingen, durch die kleinklimatischen Auswirkungen des Vorhabens sowie durch die drohende Verunreinigung des Trinkwassers beeinträchtigt werde. Bei Ökologischen Flutungen und Hochwasserretentionen könnten die im Polderwasser enthaltenen Schadstoffe in die Trinkwasserschutzgebiete und in die Bereiche der Eigenwasserversorgung gelangen. Die vorgesehenen Schutzmaßnahmen seien nicht ausreichend und beruhten auf fehlerhaft ermittelten und bewerteten Grundlagen. Dabei stehe den Klagen die Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses vom 20.12.2007 nicht entgegen. Denn dieser Beschluss sei gegenüber den Klägern zu 1), 2), 3), 4), 5), 6), 17), 18), 19), 25) und 26) aufgrund der erfolgreichen Klage nicht bestandskräftig geworden, sodass sie weiterhin die Mängel dieses Beschlusses rügen könnten. Entsprechendes gelte für die Kläger zu 30) und 31), die als Rechtsnachfolger in die Stellung ihrer verstorbenen Mutter eingetreten seien, die im Verfahren gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 20.12.2007 ebenfalls teilweise obsiegt habe. Hinsichtlich der übrigen Kläger, die den Planfeststellungsbeschluss vom 20.12.2007 nicht angefochten hätten, sei dieser Beschluss zwar grundsätzlich bestandskräftig geworden. Da sich die Planfeststellungsbehörde im Ergänzungsbeschluss jedoch entgegen der gelegentlich anderslautenden Hinweise in der Begründung nicht darauf beschränkt habe, die in dem vorangegangenen Verfahren zugunsten anderer Kläger festgestellten Abwägungsmängel zu beseitigen, sondern - auf der Grundlage des überarbeiteten Grundwassermodells und einer erstmaligen Transportberechnung sowie der sich hieraus errechneten Auswirkungen des Polderbetriebs auf die Grundwasserstände und das Trinkwasser insgesamt - über den Gegenstand des eigentlichen ergänzenden Verfahrens hinaus im Sinne eines Planänderungsverfahrens nach § 76 VwVfG die Betroffenheit aller Einwohner der Teilorte der Klägerin zu 1) erneut ermittelt, bewertet und abgewogen habe, sei diesen insgesamt die erneute Möglichkeit eröffnet, in Bezug auf ihre Belange die Rechtswidrigkeit dieser Abwägung geltend zu machen. Dies gelte in jedem Fall hinsichtlich der Klägerinnen zu 15) und 29), da die erneute Bewertung der Auswirkungen des Polderbetriebs in Bezug auf ihre Hausgrundstücke in der XXXstraße in Wittenweier eine stärkere Betroffenheit ergeben habe als bei der Abwägung im Planfeststellungsbeschluss vom 20.12.2007 zugrunde gelegt. Die Möglichkeit, die durch Grundwasseranstiege und das Eindringen von verschmutztem Rheinwasser in den Grundwasserbereich der Wasserversorgung betroffenen Belange des Eigentums- und Gesundheitsschutzes geltend zu machen, sei aber auch dort eröffnet, wo die erneute Bewertung der Auswirkungen des Betriebs des Rückhaltebeckens keine weitergehenden Betroffenheiten ergeben habe als bisher angenommen. Denn die getroffene erneute Abwägung sei gerade deshalb rechtswidrig, weil die hier verwendeten Prognosegrundlagen wiederum in einer Weise mit Fehlern belastet seien, die die Möglichkeit einer im Tatsächlichen stärkeren Betroffenheit nach sich ziehe. Die Klagen seien auch begründet. Der angefochtene Ergänzungsbeschluss sei aufgrund fehlerhafter Abwägung rechtswidrig. Das Landratsamt gehe bei seiner Abwägung in Bezug auf die aktuelle und künftige Grundwassersituation von falschen Grundlagen aus. Zwar habe der Vorhabenträger während des Klageverfahrens einige Unklarheiten seines Grundwassermodells bereinigt, etwa indem er die bei der stationären Eichung des Modells errechneten „Grundwassergleichen“ (Isohypsen) als mit den tatsächlich gemessenen Werten direkt vergleichbare Grundwasserstände dargestellt und in Bezug auf den bei der instationären Kalibrierung zunächst widersprüchlich erscheinenden Ansatz zur Grundwasserneubildung erläutert habe, nach welcher Methodik die Grundwasserstände aus den Lysimeteraufzeichnungen und Montagsmessungen errechnet worden seien. Allerdings sei das verwendete Grundwassermodell nach wie vor mit erheblichen Fehlern belastet und erlaube deshalb keine belastbare Prognose der Grundwasserstandsentwicklung bzw. der sich daraus ergebenden Beeinträchtigung des Eigentums der Kläger durch die Vernässung von Kellern oder von sonstigen Grundstücksflächen. So stünden die für das Modellgebiet angesetzten Durchlässigkeitsbeiwerte (kf-Werte) zumindest insoweit im Widerspruch zu den Auswertungen des Landesamts für Geologie, Rohstoffe und Bergbau als die nunmehr am nördlichen Modellrand angesetzten Werte auf eine „hydrologische Hemmschwelle“ hindeuteten, die den Abfluss des Grundwassers in nördlicher Richtung bremse. Der dieser Hemmschwelle entgegengehaltene Vergleich der nördlichen Abströme aus dem Grundwassermodell Elzmündung mit dem südlichen Zustrom des nördlich gelegenen Grundwassermodells Kehl-Süd könne nicht überzeugen, da diese Gegenüberstellung zum Teil große Abweichungen der Ab- und Zuströme aufweise, die nicht hinreichend kritisch hinterfragt worden seien. Sofern der Beklagte nunmehr im Klageverfahren eine Gesamtwasserbilanz für das Modellgebiet vorgelegt habe, erfülle er eine - nach dem Stand der Technik geforderte und seit 10 Jahren vergeblich angemahnte - grundlegende Anforderung, die eine Mindest-Qualitätskontrolle des verwendeten Grundwassermodells ermögliche. Diese Gesamtwasserbilanz weise jedoch im Detail Ungenauigkeiten und Fehler auf, die ihre Aussagekraft für die Qualität des Grundwassermodells in Frage stellten, sodass sie die Plausibilität des Grundwassermodells letztlich nicht bestätigen könne. Sei weiter auch die stationäre Verifizierung des Grundwassermodells problematisch, so fehle es vor allem aber an einer methodisch hinreichenden instationäre Verifizierung des Modells. Eine solche habe nicht gleichzeitig mit der instationären Kalibrierung vorgenommen werden können, da das hier zugrunde gelegte Hochwasserereignis vom Mai 1999 die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht erfülle. Eine instationäre Verifizierung des Grundwassermodells liege aber auch nicht in der - vom Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 31.07.2010 geforderten - Nachrechnung des weiteren Hochwasserereignisses vom August 2007. Denn bei dieser habe man den methodischen Fehler gemacht, erstmals den Ansatz der Grundwasserneubildung in ein Abhängigkeitsverhältnis des Grundwasserleiters vom Flurabstand zu stellen, ohne die Tragfähigkeit dieser Veränderung des Modells wiederum an einem anderen unabhängigen Ereignis zu überprüfen. Ein weiterer methodischer Fehler der Validierungen des Grundwassermodells liege aber auch darin, dass man die Bedingungen an den Rändern des Modellgebiets bei der instationären Validierung anders definiert habe als im Rahmen der mit diesem Modell zu berechnenden Prognosen der Grundwasserstandsentwicklungen. Während nämlich im Rahmen der Eichung und Verifizierung des Modells die an den Modellrändern gegebenen Grundwasserstände als sog. Festpotentiale angesetzt worden seien, habe man bei der Prognose eines zukünftigen und deshalb unbekannten Zustands mit durch Niederschläge beeinflussten Zu- und Abflüssen an den Modellrändern arbeiten müssen. Die deshalb notwendige Verifizierung der Prognosefähigkeit des Grundwassermodells über die Berechnung eines bekannten Hochwasserereignisses unter Zugrundelegung nicht der Grundwasserstände, sondern von realen Zu- und Abströmen an den Modellrändern sei jedoch unterblieben. Dem könne man nicht entgegenhalten, dass die Ermittlung der Zu- und Abflüsse ebenfalls auf der Grundlage der angesetzten festen Randpotentiale erfolgt sei, denn letztlich seien die Zuflüsse in der Prognoserechnung niederschlagsabhängig um pauschale Werte erhöht worden, ohne dass dieses Vorgehen in irgendeiner Weise plausibel begründet sei. Sei damit das Grundwassermodell insgesamt mit methodischen Fehlern und Unsicherheiten belastet, die eine realistische Abschätzung der Auswirkung der Hochwasserrückhaltung und der Ökologischen Flutungen auf die Grundwasserstände in der Umgebung nicht hinreichend sicher ermögliche, sei die gesamte Abwägung zum Schutz der Gebäude in den Teilorten der Klägerin zu 1) rechtswidrig. Dies gelte ohne weiteres für die Ortslagen Ottenheim und Allmannsweier, für die man auf der Grundlage des - fehlerhaften - Grundwassermodells davon ausgehe, dass beim Hochwassereinsatz des Rückhaltebeckens keine bzw. nur eine geringfügige zusätzliche Beeinflussung der Grundwasserstände erkennbar sei und auch bei lang anhaltenden flächigen Ökologischen Flutungen nur solche zusätzlichen Grundwasseranstiege drohten, die sich noch in das Schwankungsband der natürlichen Grundwasserstandsentwicklung einordnen ließen. Die Rechtswidrigkeit der Prognose sei aber auch in Bezug auf die Abschätzung der Auswirkungen des Betriebs des Rückhaltebeckens auf die Grundwasserstände bzw. die Gebäude in den Teilorten Wittenweier und Nonnenweier gegeben. Denn obwohl letztere durch Brunnengalerien vor einem Anstieg des Grundwassers bewahrt werden sollten, seien diese Schutzmaßnahmen unter Umständen nicht so dimensioniert, dass sich Fehler des Grundwassermodells nicht auswirken könnten. Gleiches gelte für die Einzelschutzmaßnahmen, die bislang für die im Nordwesten der Ortslage Nonnenweier gelegene Mühle vorgesehen seien. Schließlich sei die Abwägung im Hinblick auf die festgestellte rechnerische Betroffenheit der Ortslagen Allmannsweier und Ottenheim durch zusätzliche Grundwasseranstiege auch dann rechtswidrig, wenn das hierbei verwendete Grundwassermodell als hinreichend sicher angesehen würde. Denn die Aussage des Vorhabenträgers, dass die auf dieser Grundlage prognostizierten Anstiege der Wasserstände dadurch gegenüber dem Ist-Zustand ausgeglichen würden, dass durch ein Vorlaufen der Schutzbrunnen in Nonnenweier und Wittenweier eine Absenkung in den Bereich der mittleren Grundwasserstände erreicht werde, beruhe auf Schutzmaßnahmen, die so in den Nebenbestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses nicht präzise vorgesehen und auch in ihrer Wirksamkeit nicht belegt seien. Entsprechend sei es auch im Sinne einer Beweissicherung nach wie vor erforderlich, die potentiell betroffenen Keller in den Ortslagen Allmannsweier und Ottenheim zu vermessen. Soweit das Landratsamt die Auswirkungen des Betriebs des Rückhalteraums mit Hochwasserrückhaltungen und Ökologischen Flutungen im Hinblick auf eine Beeinträchtigung der Grundwasserqualität in der Umgebung abgeschätzt habe, beruhe dies auf Berechnungen, denen das fehlerhafte Grundwassermodell zugrunde gelegen habe. Damit sei die getroffene Abwägung der hiermit betroffenen Schutzgüter der Wasserversorgung und der Gesundheit der Kläger bereits aufgrund der fehlerhaften Prognosegrundlage rechtswidrig. Dies gelte umso mehr als an die Prognose aufgrund der Betroffenheit des Schutzguts „Trinkwasser“ ein besonders strenger Maßstab anzulegen sei, und zwar nicht nur - wie dies gerichtlich in den Verfahren gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 20.12.2007 ausgeführt worden sei - in Bezug auf die mögliche Betroffenheit der öffentlichen Trinkwasserversorgung, sondern auch im Hinblick auf die Eigenwasserversorgung der Kläger, die aufgrund ihres hohen Verbreitungsgrades in den Teilorten Nonnenweier, Wittenweier und Ottenheim letztlich die Funktion der öffentlichen Wasserversorgung erfülle. Zu den methodischen Fehlern und sonstigen Unsicherheiten des allgemeinen Grundwassermodells leide die der Prognose zugrunde gelegte Modellierung der Ausbreitung des im Polder zurückgehaltenen oder - bei Ökologischen Flutungen - durch diesen durchgeleiteten rheinbürtigen Wassers im Grundwasser der Umgebung an weiteren methodischen Fehlern, die das Ergebnis dieser Modellierung mit zusätzlichen Unsicherheiten belaste. So habe man die Entwicklung der Wasserströme in den ersten 50 Tagen nach dem angenommenen Polderbetrieb unter Berücksichtigung der hierdurch beeinflussten Strömungsverhältnisse berechnet, für die Zeit danach jedoch nur noch mittlere Strömungsverhältnisse angesetzt. Dies entspreche nicht der Realität, die letztlich immer durch wechselnde Verhältnisse wie etwa weitere Hochwasserereignisse, wechselnde Niederschläge oder auch Trockenperioden geprägt sei. Soweit der Vorhabenträger seine Prognose zur vorhabenbedingten Ausbreitung des rheinbürtigen Wassers im Grundwasserleiter der Umgebung nunmehr - in der Folge des Erörterungstermins - unter Berücksichtigung eines Dispersionskoeffizienten überarbeitet habe, habe er diese Berechnungen allein auf den Bereich des Tiefbrunnens des Wasserschutzgebiets Ottenheim beschränkt. Die bereits nach dem bisherigen Vorgehen erkennbare Betroffenheit der Hauswasserversorgungsanlagen in Ottenheim und der XXXstraße in Wittenweier sei hingegen nicht erneut untersucht worden, obwohl davon auszugehen sei, dass diese unter Berücksichtigung der Dispersion der Schadstoffe im rheinbürtigen Wasser weitreichender sei als bisher angenommen. Bezogen auf die Betroffenheit des Tiefbrunnens im Wasserschutzgebiet Ottenheim sei zuzugestehen, dass die Wahl des richtigen Dispersionskoeffizienten mit Unsicherheiten belastet sei, die sich nicht vermeiden ließen. Dennoch sei das nunmehr unter Berücksichtigung eines Literaturwertes zur Dispersion erfolgte Vorgehen kein - wie der Beklagte meine - „Worst-Case-Szenario“, das eine noch weitere Ausbreitung der in diesem Wasser gelösten Schadstoffe in Richtung des Tiefbrunnens des Wasserschutzgebietes Ottenheim als unwahrscheinlich erscheinen lasse. Vielmehr komme angesichts der Unsicherheiten zur tatsächlichen Dispersion der Schadstoffe auch ernsthaft in Betracht, dass das nach der vom Vorhabenträger vorgelegten Simulation knapp 100 m an dem Tiefbrunnen vorbeifließende rheinbürtige Wasser noch weiter nach Osten auffächere, den Einzugsbereich des Brunnens erreiche und damit die Trinkwasserversorgung der Klägerin zu 1) beeinträchtige. Hinzu komme die weitere Unsicherheit, dass der für die Transportberechnung angesetzte Zeitraum von 550 Tagen zu kurz bemessen sei, um eine abschließende Aussage zur etwaigen Beeinträchtigung der öffentlichen und privaten Wasserversorgungsanlagen treffen zu können. Dieser Annahme liege die realitätsfremde Vorstellung zugrunde, dass ein Wasserteilchen aus dem Rückhalteraum mit einer gleichbleibenden Grundwasserströmung fortbewegt werde, während in der Realität von einem Mäandern der Wasserbewegungen auszugehen sei. Methodisch fehlerhaft sei es auch, dass im Rahmen der Transportmodellierung in den Nahbereichen der zukünftigen Schutzbrunnengalerien Durchlässigkeitswerte angesetzt worden seien, die man aufgrund der zwischen 2009 und 2011 durchgeführten Pumpversuche in Nonnenweier ermittelt habe, ohne die Prognosefähigkeit des derart veränderten Modells erneut über eine Verifizierung zu überprüfen. Die dem zugrunde liegende Annahme, dass eine - hier in der Tendenz gegebene - Verringerung der Durchlässigkeitsbeiwerte im Modell zum Ansatz eines höheren Speicherkoeffizienten und damit letztlich zu für die Betroffenen günstigeren, weil langsamer ansteigenden Grundwasserverhältnissen führen würde, sei in der komplexen Realität der gegebenen Grundwasserverhältnisse nicht zwingend. Die hiermit insgesamt dargelegte Fehlerhaftigkeit des Grundwasser- und Transportmodells wirke sich trotz der vorgesehenen Schutzmaßnahmen und der Vorbehalte weiterer Anordnungen auf die Abwägung der Schutzgüter der Wasserversorgung und der Gesundheit der Kläger aus und begründe damit deren Rechtswidrigkeit. Denn - anders als in dem Verfahren gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 20.12.2007 angenommen - sei die Eigenwasserversorgung in den Ortsteilen Nonnenweier und Wittenweier durch die Schutzbrunnen gerade nicht unabhängig von einer möglichen Prognoseunsicherheit ausreichend geschützt. Vielmehr sei bereits auf der Grundlage der vorliegenden Prognose ein solcher Schutz weder für die Hausgrundstücke im Nordwesten von Nonnenweier noch für den Bereich der XXXstraße des Teilortes Wittenweier gewährleistet. Aufgrund der Unsicherheiten des verwendeten Modells sei davon auszugehen, dass die tatsächlich betroffenen Bereiche in Wittenweier und Nonnenweier größer seien als bisher bezeichnet. Für die Ortslage Ottenheim seien keine Schutzbrunnen vorgesehen. Dort müsse davon ausgegangen werden, dass bei genauerer Prognose noch größere Teile des Gebiets in noch höherer Konzentration von rheinbürtigem Wasser durchflossen würden. Die hiermit gegebenen fehlerbedingten Unsicherheiten in der Betroffenheit der verschiedenen Ortslagen könnten auch nicht über Nebenbestimmungen zu einem zukünftigen Tätigwerden aus der Abwägung in die Betriebsphase des Rückhalteraums verlagert werden. Im Übrigen sei ein Widerspruch der Abwägung im Ergänzungsbeschluss zu den dort aufrecht erhaltenen Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses vom 20.12.2007 gegeben, wenn einerseits durch Nebenbestimmung (Ziff. 7.2, S. 33) verfügt sei, dass durch das Nachlaufen der Brunnengalerien in Nonnenweier und Wittenweier sichergestellt werden müsse, dass kein rheinbürtiges Wasser in die Brunnen dieser Orte gelange, andererseits nunmehr aber für Grundstücke im Wirkbereich dieser Brunnengalerien die Möglichkeit einer Verschmutzung und der Verweis auf eine Ersatzwasserversorgung bzw. den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung hingenommen werde. Die Bewertung der prognostizierten Belastung des Wasserschutzgebietes Ottenheim durch den Polderbetrieb sei auch unabhängig von den gegebenen Unsicherheiten der Transportmodellierung fehlerhaft. Denn die Bewertung dieser Belastung als „unwesentlich“ beruhe auf einer Betrachtung, nach der sich der bisherige maximale Anteil an rheinbürtigem Wasser an einer Bilanzierungslinie im Wasserschutzgebiet von 5,4 % ohne Rückhalteraum auf 9,2 % mit Rückhalteraum erhöhe. Tatsächlich sei jedoch die hiermit verbundene Erhöhung einzelner Schadstoffteile in Bezug auf deren spezifischen Grenzwert nach der Trinkwasserschutzverordnung maßgeblich, die man aber gerade nicht im Besonderen in den Blick genommen habe. Auch habe man nicht berücksichtigt, dass die Belastung des Wasserschutzgebiets mit rheinbürtigem Wasser beim Betrieb des Polders deutlich länger andauere als ohne diesen. Schließlich sei die Betroffenheit des Wasserschutzgebiets Ottenheim unter Einbeziehung aller Schichten des Grundwasserleiters ermittelt worden, während tatsächlich aber davon auszugehen sei, dass das rheinbürtige Wasser im Bereich des Wasserschutzgebiets Ottenheim in den oberen Schichten des Aquifers verbleibe. Dies sei auch deshalb relevant, weil der Trinkwasserbrunnen im Wasserschutzgebiet mit seiner Bohrtiefe von nur 20 m nur das Wasser der oberen Schichten des Grundwassers in die Wasserversorgung verfrachte. Sofern die aufgezeigten Unsicherheiten vom Landratsamt durch einen Hinweis auf die insgesamt nur geringe Vorbelastung des Wasserschutzgebiets durch Schadstoffe aus rheinbürtigem Wasser relativiert würden, sei dem entgegenzuhalten, dass die Trinkwasserverordnung nicht für jeden Schadstoff Grenzwerte festlege und eine Verschlechterung der Wasserbeschaffenheit auch durch andere Spurenstoffe etwa aus dem Bereich der Röntgenkontrastmittel, Arzneimittel oder vielfältiger Industriechemikalien gegeben sein könne. Da das Grundwassermodell im ergänzenden Verfahren noch Mängel aufweise und zu einer fehlerhaften, weil unzureichenden Abwägung der betroffenen Belange geführt habe, sei die noch im Urteil des Verwaltungsgerichts zum Planfeststellungsbeschluss vom 20.12.2007 angenommene Heilbarkeit der festgestellten Mängel zum Grundwassermodell nicht gegeben. Diese beträfen zudem auch die wesentliche Grundlage der Planung des Rückhalteraums, sodass die erneut festgestellten Mängel nicht zur bloßen Feststellung einer Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses und des Ergänzungsbeschlusses führten, sondern zu dessen Aufhebung. Die Klägerin zu 43) (BI XXX) macht - ergänzend - geltend, ihre Mitglieder und die Einwohner der Ortsteile Nonnenweier, Ottenheim und Wittenweier seien durch den geplanten Polder Elzmündung deshalb in ihrer Gesundheit gefährdet, weil sie ihr Trinkwasser aus dem Wasserschutzgebiet Ottenheim und Nonnenweier bzw. vor allem aus eigenen Hausbrunnen bezögen. Es drohe eine Verunreinigung des Grundwassers nicht nur durch unterirdisch vordringendes, sondern auch durch oberirdisch eindringendes verunreinigtes Qualmwasser etwa bei Flutung von Baggerseen. Es sei seit Jahren ignoriert worden, dass die in den Teilorten überwiegende Eigenwasserversorgung seit Jahrzehnten eine sichere Wasserversorgung gewährleiste und ein Anschluss an die Fernversorgung mit erheblichen Kosten verbunden wäre. Zu befürchten seien auch akute bzw. chronische Schädigungen dadurch, dass Organismen und Schwebschadstoffe in das Grundwasser und die Nahrungskette gelangten, die in dem mehrere Meter mächtigen Sedimentmassen des Rückhaltraums vorhanden seien. Die entsprechenden Feststellungen der ehemaligen Landesanstalt für Umwelt seien bekannt, würden aber systematisch ignoriert. Die Vorsorge vor den Auswirkungen eines Chemieunfalls am Rhein sei unzureichend, weil die entsprechenden Unfälle regelmäßig rheinabwärts von Weil und damit nach der Messstelle passierten. Aufgrund der Ausbreitung des verschmutzten Rheinwassers im Falle der Hochwasserrückhaltung müsse davon ausgegangen werden, dass dieses noch 500 Tage später im Bereich der Eigenwasserversorgung einer Vielzahl von Häusern in Ottenheim vorhanden sei. Der Schutz der Eigenwasserversorgung in Wittenweier und Nonnenweier durch die Pumpen sei nicht gegeben. Die scharfe Trennlinie zwischen herandrückendem verschmutzten Rheinwasser und sauberem Grundwasser im Bereich der Pumpgalerien sei angesichts der hydraulischen Wirkungen des anströmenden Wassers unrealistisch. Zudem erreiche verschmutztes Wasser die Anwesen der XXXstraße X bis X in Wittenweier sowie das südlichste Haus der XXXstraße. Nach dem Abstellen der Pumpen müsse damit gerechnet werden, dass verschmutztes Wasser von Kappel her heranfließe und durch den Westteil des Ortes ziehe. Hiervon seien neben den Bewohnern der XXXstraße und der XXXstraße auch die Besucher der Sporthalle Wittenweier betroffen. Auch weiterhin mache man die Gefährdung für Leib und Leben bei Versagen der Rheindämme und des Schutterentlastungskanals geltend. Gleiches gelte für die Eignung der Überflutungsräume als Mückenbrutgebiet und die seit vielen Jahrzehnten zu beobachtenden Anstiege des Grundwassers, die nunmehr zusätzlich gefördert würden. Insgesamt drohe eine Vernässung nicht nur des Bodens, sondern auch der errichteten Wohngebäude. Gegen das Vorhaben einzuwenden seien auch die hohen Kosten und die drohenden Wertverluste der im Vorhabengebiet befindlichen Immobilien, die der betroffenen Bevölkerung als Alterssicherung dienten. Schließlich sei auch der Verlust von Naherholungsgebieten, die Schädigung des Gemeindewaldes mit der Folge der schlechteren Versorgung der einheimischen Bevölkerung mit Brennholz, die Verschlechterung der allgemeinen Regenwasserversickerung und die Gefahr des Eindringens von sich landseitig aufstauendem Wasser in die Kläranlagen vorzubringen. Hochstehendes Grundwasser könne auch in das unvermeidbar undichte Kanalsystem eindringen und die Ableitung von Abwasser und Regenwasser behindern. Insgesamt fehle auch der Schutz gegen möglicherweise auftretende Straßenschäden oder Schäden an Versorgungsleitungen. Es könne nicht hingenommen werden, dass die Risiken eines Hochwassers von Karlsruhe oder Mannheim auf andere Bevölkerungsgruppen am Oberrhein verschoben würden. In Bezug auf das Grundwassermodell sei die zu geringe Datengrundlage zu rügen. Insgesamt seien die Rechenläufe manipuliert und unsachgemäß mit Daten aufgefüllt worden. Schließlich mache man auch die grobe Fehlerhaftigkeit der Umweltverträglichkeitsstudie zum Schutzgut „Wasser“ geltend. Soweit in dieser auf das Ziel der EU-Wasserrahmenrichtlinie Bezug genommen werde, das Wasser des Oberrheins bis zum Jahr 2015 in einen guten chemischen Zustand zu bringen, dem man sich mit der Reduzierung des Salzanteils auf 41 mg Cl/l im Jahr 1999, der schrittweisen Reduzierung prioritärer Schadstoffe und der völligen Beseitigung prioritärer gefährlicher Schadstoffe nähere, werde die tatsächliche Situation der Rheinwasserqualität verkannt. Diese stelle sich nach dem Bewirtschaftungsprogramm und dem Auswertungsbericht der Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins zu Industriechemikalien ganz anders dar. Zumindest sei es erforderlich gewesen, zur Abschätzung der Auswirkungen der Flutungen auf die Qualität der Oberflächengewässer sowie des Grund- und Trinkwassers eine tatsächliche Bestandsaufnahme zur Wasserqualität des Rheins im Bereich des Polders an der Elzmündung vorzunehmen. Der Kläger zu 34) hat die Klage zurückgenommen. Die übrigen Kläger beantragen, den Planfeststellungsbeschluss des Landratsamtes Ortenaukreis vom 20.12.2007 für das Vorhaben Bau und Betrieb des Rückhalteraumes Elzmündung in der Fassung des Planänderungsbeschlusses vom 26.05.2010 und des Ergänzungsbeschlusses vom 20.11.2014 aufzuheben; hilfsweise: festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss des Landratsamtes Ortenaukreis vom 20.12.2007 für das Vorhaben Bau und Betrieb des Rückhalteraumes Elzmündung in der Fassung des Planänderungsbeschlusses vom 26.05.2010 und des Ergänzungsbeschlusses vom 20.11.2014 nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts rechtswidrig ist und nicht vollzogen werden darf, weiter hilfsweise: das beklagte Land zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss vom 20.12.2007 in der Fassung des Planänderungsbeschlusses vom 26.05.2010 und des Ergänzungsbeschlusses vom 20.11.2014 dahingehend zu ergänzen, dass geeignete Schutzvorkehrungen getroffen werden, die sicherstellen, - dass es zu keiner erheblichen Beeinträchtigung der Grundstücke und Gebäude der Kläger durch vorhabenbedingt erhöhte Grundwasserstände kommt, und für die Kläger zu 1), 2), 3), 4), 7), 8), 9), 10), 11), 12), 14), 15), 16), 17), 22), 23), 24), 25), 26), 27), 28), 29), 30), 31), 32), 33), 37), 38), 39), 40), 42), 46) und 47) - dass die Eigenwasserversorgungsanlagen nicht von rheinbürtigem Wasser erreicht werden. Das beklagte Land beantragt, die Klagen abzuweisen. Zur Begründung lässt es vortragen, die Klagen seien dem Grunde nach zulässig. Allerdings sei es aufgrund der Rechtskraft der Urteile des Verwaltungsgerichts Freiburg und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zu dem ersten Planfeststellungsbeschluss ausgeschlossen, Mängel zu benennen, die über die Rechtswidrigkeitserklärung dieser Entscheidungen hinausgingen. Damit sei die Prüfung des angefochtenen Planergänzungsbeschlusses auf die Frage der Behandlung der möglichen Beeinträchtigung der Bauchigen und der Schmalen Windelschnecke sowie des der Prognose in der ersten Planfeststellung zugrunde gelegten methodisch fehlerhaften Grundwassermodells beschränkt. Hinsichtlich der Kläger zu 9), 11), 16), 22), 42) und 46) sei die Frage der Präklusion zu prüfen. Die Klagen seien jedoch in jedem Fall unbegründet. Das im ersten Verfahren gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 20.12.2007 als fehlerhaft angesehene Grundwassermodell sei nach Maßgabe des Arbeitsblatts des DVGW W 107 (Aufbau und Anwendung numerischer Grundwassermodelle in Wassergewinnungsgebieten) und unter Beseitigung der vom Verwaltungsgericht festgestellten Mängel überarbeitet worden. Man habe das bisherige Modellgebiet mit seinen Parametern unverändert gelassen und um die vollständige Einbeziehung der Ortslagen Allmannsweier und Ottenheim erweitert. Dann habe man auf dieser einheitlichen Bewertungsgrundlage analog zur Vorgehensweise im ursprünglichen Planfeststellungsverfahren erneut alle Schritte der Eichung und Verifizierung des Grundwassermodells durchlaufen und dieses damit auch für das erweiterte Modellgebiet geeichte und verifizierte Grundwassermodell über die Berechnung des weiteren Hochwasserereignisses vom August 2007 nochmals verifiziert. Hierbei habe man nicht nur ein zweites Hochwasserereignis betrachtet, sondern - wie gefordert - eine andere hydrologische Situation. Denn diesem Hochwasser sei anders als dem der Kalibrierung des Modells zugrunde gelegten Hochwasser vom Mai 1999 eine lange Trockenperiode vorausgegangen, sodass nunmehr erhebliche Niederschlagsmengen in der ungesättigten Zone zurückgehalten worden seien. Das dergestalt abgesicherte Grundwassermodell werde in seiner Prognosegüte durch die Ergebnisse der späteren Pumpversuche bestätigt, die für die Bereiche um die Pumpgalerien tendenziell geringere Durchlässigkeiten ergeben hätten und damit den Schluss zuließen, dass man bei der Berechnung der Pumpraten „auf der sicheren Seite“ liege. Auch die Berechnungen nach dem Transportmodell zur Ausbreitung rheinbürtigen Wassers im Grundwasser, die man angestellt habe, um die mögliche Beeinträchtigung der zentralen Wasserversorgung in Ottenheim und Nonnenweier und der Eigenwasserversorgungen in Nonnenweier und Wittenheim in der Folge von Ökologischen Flutungen und Hochwasserrückhaltungen besser abschätzen zu können, seien methodisch ordnungsgemäß vorgenommen worden. Diese Berechnungen basierten auf dem Strömungsfeld des Grundwassermodells und setzten an der Worst-Case-Annahme einer statistisch alle 10 Jahre oder seltener auftretenden hohen Belastungssituation durch einen Einsatz des Rückhalteraums zur Hochwasserrückhaltung eines 200jährlichen Hochwassers mit vorgeschalteter Ökologischer Flutung, dem Eindringen von verunreinigtem Rheinwasser in den Rückhalteraum und dessen vollständigem Versickern in das Grundwasser sowie dem 1,5 Jahre andauernden Transport bis in die Ortslagen von Ottenheim ohne Abbauprozesse oder Verdünnung durch Grundwasserneubildung an. Insgesamt liege eine dem Stand der Technik entsprechende und der Materie angemessene Prognosegrundlage vor, über die die Auswirkungen und Gefahren des Betriebs des Rückhalteraums für die Grundwasserstände und die Grundwasserqualität im Bereich der Gemarkung der Klägerin zu 1) sachgerecht ermittelt worden seien. Mögliche Auswirkungen des künftigen Rückhaltebeckens im Bereich Ichenheim/Meißenheim/Ottenheim etwa auf das Abflussverhalten des Grundwassers im Vorhabengebiet habe man nicht berücksichtigen müssen. Denn für dieses Rückhaltebecken sei eine Planfeststellung bislang noch nicht einmal beantragt. Der deshalb sachgerecht vorgenommene Vergleich der Wirkungen auf die Grundwasserstände mit und ohne Einsatz allein des Rückhalteraums Elzmündung habe die Aussagen des bisherigen Planfeststellungsbeschlusses vollumfänglich bestätigt. Das Verschlechterungsverbot werde in Bezug auf die maximalen Grundwasseranstiege bei Hochwassereinsatz mit vorgeschalteten Ökologischen Flutungen nach wie vor in allen Ortslagen eingehalten. Auch die Dauer der Beeinflussung sei nur unwesentlich verändert. Zwar führe die flächige Ökologische Flutung zunächst zu leicht erhöhten Grundwasserständen, diese Erhöhungen lägen jedoch im Schwankungsband der natürlichen Grundwasserentwicklung. Bei einer anschließenden Hochwasserrückhaltung würden die im Ist-Zustand bei Hochwasser auftretenden Spitzen nicht überschritten. Die stärkere Vernässung des Bodens durch die bei Ökologischen Flutungen leicht erhöhten Grundwasserstände werde durch die Umsetzung günstigerer Vorflutbedingungen wie etwa der Absenkung des Wasserspiegels am Abschlussdamm und den vorlaufenden Betrieb der Pumpengalerien in Nonnenweier ausgeglichen, da hiermit in zeitlich vergleichbarem Maße in den betroffenen Ortschaften Allmannsweier und Ottenheim gegenüber dem Ist-Zustand eine Reduzierung des Grundwasserspiegels erreicht werde. Zwar sei dieses Vorgehen bislang nur im Erläuterungsbericht des Vorhabenträgers dargestellt, die notwendigen Einzelheiten einer entsprechenden Regelung würden jedoch im Rahmen der „vorläufigen Betriebsvorschrift“ für den Probebetrieb geregelt. Auch werde die Grundwasserentwicklung durch geeignete Messstellen dokumentiert. Sollte sich dabei wider Erwarten zeigen, dass es zu Beeinträchtigungen im Sinne des Verschlechterungsverbots komme, sei die Anordnung weiterer Schutzmaßnahmen vorgesehen. Für die Ortslagen Nonnenweier und Wittenweier werde die Grundwasserstandsentwicklung durch den Betrieb der vorgesehenen Schutzbrunnen kontrolliert. Insgesamt werde dort fast überall eine Verbesserung der Grundwassersituation erreicht. In Bezug auf die Betroffenheit der Wasserversorgung durch rheinbürtiges Wasser habe die Berechnung nach dem Transportmodell ergeben, dass die Brunnen der zentralen Wasserversorgung Ottenheim und Nonnenweier weder im Ist-Zustand noch bei Betrieb des Rückhalteraums betroffen seien und sich der Schutz der Eigenwasserversorgungen in den Ortslagen Nonnenweier und Wittenweier durch die Pumpen sicherstellen lasse. Für einzelne rechnerisch betroffene Häuser sei im Bedarfsfall eine temporäre Ersatzwasserversorgung oder bei längerfristigen Beeinträchtigungen ein Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung bereitzustellen. Die Ortslage Allmannsweier sei von rheinbürtigem Polderwasser nicht betroffen. In Ottenheim sei unter Berücksichtigung des Dispersionskoeffizienten im Ist-Fall wie im Bemessungsfall davon auszugehen, dass die Eigenwasserversorgungsanlagen im Westteil der Ortschaft von rheinbürtigem Wasser erreicht würden. Die Entwicklung sei hier ebenso wie die Sicherung des Trinkwasserbrunnens im Wasserschutzgebiet Ottenheim im Rahmen eines Monitoring zu beobachten; gegebenenfalls sei auch hier eine Ersatzwasserversorgung sicherzustellen oder der Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung vorzunehmen. Allerdings müsse man angesichts der Worst-Case-Annahme bei der Transportberechnung berücksichtigen, dass ein Schadstoff aus dem Rhein auf seinem Weg bis zum Trinkwasserschutzgebiet Ottenheim tatsächlich sowohl die Barriere des wieder aus dem Polder ablaufenden Rheinwassers als auch der Rückhaltung in der Bodenzone sowie der Verdünnung und des Abbaus im Rahmen des Transports im Grundwasserleiter überwinden müsse. Dies entspreche dem Leitfaden zum „Spannungsfeld Hochwasserrückhaltung und Trinkwassergewinnung“, welcher auf der Grundlage des speziellen Forschungsprojekts zum „RIMAX - Risikomanagement extremer Hochwasserereignisse“ im Jahr 2010 erstellt worden sei. Bei der deshalb insgesamt rechtsfehlerfreien Abwägung sei es - auch unter dem Gesichtspunkt des Problembewältigungsgebots - nicht zu beanstanden, dass man verbleibende Restrisiken über einen Entscheidungsvorbehalt zu weiteren Sicherungs- und Vermeidungs- oder Kompensationsmaßnahmen in ein der Planfeststellung nachfolgendes Verfahren verlagert habe. Die aufgezeigten Unsicherheiten seien dem Modell und der von ihm beschriebenen Wirklichkeit immanent und würden durch eine Fortschreibung des Modells im weiteren Verlauf der Vorhabenverwirklichung und seines Betriebs sowie durch konkrete Messungen und andere geeignete Maßnahmen zur Kontrolle und Vermeidung möglicher Gefährdungen oder Beeinträchtigungen der Allgemeinheit oder Dritter hinreichend berücksichtigt. Soweit die Kläger Einwendungen gegen die methodische Sachgerechtigkeit des den Prognosen zugrunde gelegten Grundwasser- und Transportmodells erheben, griffen diese nicht durch. Die Abweichung der in dem Modell verwendeten Durchlässigkeitsbeiwerte von denen, die das Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau in seinen Veröffentlichungen für das Vorhabengebiet nenne, sei durch die unterschiedlichen Zielsetzungen der Untersuchungen bedingt. Dem Vortrag zum Hinweis auf eine „hydraulische Hemmschwelle“ am Nordrand des Modellgebiets stehe der Vergleich der dortigen Abströme mit dem südlichen Zustrom des nördlich angrenzenden Grundwassermodells Kehl-Süd entgegen. Die gegebenen Abweichungen seien geringfügig und ließen sich durch die unterschiedlichen Zeitpunkte der Ermittlungen erklären. Auch die Einwendungen gegen die - der Qualitätskontrolle des Grundwassermodells dienende - Gesamtwasserbilanz seien zurückzuweisen. Die von den Klägern als widersprüchlich gerügten unterschiedlichen Abflussmengen über dem nördlichen Modellrand beruhten auf den verschiedenen Stichtagsmessungen mit unterschiedlichen Grundwasserständen und würden durch weitere Messungen bestätigt. Soweit gegen die stationäre Verifizierung des Grundwassermodells eingewendet werde, dass sich diese auf einen mit der Eichung nahezu identischen Systemzustand beziehe, stelle dies die Aussagekraft dieser Überprüfung nicht in Frage. Im Übrigen sei die stationäre Verifizierung nach dem DVGW-Arbeitsblatt W 107 methodisch letztlich nicht erforderlich, da man anhand des Hochwassers vom Mai 1999 eine instationäre Eichung und anhand des Hochwasserereignisses vom August 2007 eine instationäre Verifizierung des Grundwassermodells vorgenommen habe. Der methodischen Verwertbarkeit dieser Verifizierung stehe nicht entgegen, dass dort gegenüber der vorangegangenen Eichung der Ansatz zur Berücksichtigung der Grundwasserneubildung abgeändert worden sei. Denn die Grundwasserneubildung stelle keine Systemeigenschaft des Modells dar, sondern eine ereignisabhängige Randbedingung. Anders als von den Klägern ausgeführt, begründe es weiter auch keinen methodischen Mangel, dass die instationäre Eichung und Verifizierung des Grundwassermodells über die Vorgabe bekannter bzw. interpolierter Grundwasserstände (Festpotenziale) an den Modellrändern erfolgt sei. Zwar scheide eine solche Vorgabe im Rahmen der Prognose aus. Sie werde dann durch die Vorgabe von Zu- und Abflüssen ersetzt, die durch die der Prognose zugrunde gelegten Niederschläge beeinflusst seien. Dieser Wechsel zu den Vorgaben an den Modellrändern sei jedoch durch die unterschiedliche Zielsetzung der Eichung und Verifizierung des Modells einerseits und der Prognose eines Zustandes anhand des Modells andererseits bedingt. Schließlich sei auch die konkret im Rahmen der Prognoseberechnung vorgenommene Erhöhung der Randzuströme bei Niederschlägen sachgerecht. Sie beruhe auf Simulationen, die mit Hilfe des geeichten Grundwassermodells Kehl-Nord durchgeführt worden und auf das Modellgebiet des Polders an der Elzmündung übertragbar seien. Studien des Landesamts für Umwelt aus dem Jahr 2013 bestätigten die angesetzten Werte. Auch die Einwendungen gegen die an dem Grundwassermodell anknüpfende Transportmodellierung zur Ausbreitung von rheinbürtigem Wasser im Grundwasserbereich griffen nicht durch. Die zunächst unterbliebene Berücksichtigung eines Dispersionseffekts im Grundwasserleiter habe man nachgeholt, indem die Ausbreitung des rheinbürtigen Wassers für den Fall des Bemessungshochwassers von 1988 unter Ansatz eines der einschlägigen Fachliteratur entnommenen Dispersionskoeffizienten berechnet worden sei. Hierbei habe man - ebenso wie bei der ursprünglichen, rein advektiven Transportmodellierung - auf die Berücksichtigung der Verdünnung durch Grundwasserneubildung, von Abbau- und Retardationseffekten sowie der Wirkung eines Nachlaufens der Schutzbrunnen in Wittenweier und Nonnenweier verzichtet, sodass das Ergebnis der Berechnung ein „Worst-Case-Szenario“ darstelle. Dennoch sei der Brunnen der Trinkwasserversorgung Ottenheim weder im Ist-Fall noch im Bemessungsfall betroffen. Diese Entwicklung könne man aufgrund der Modellierung der Ausbreitung des rheinbürtigen Wassers während der ersten 550 Tagen sicher beurteilen, sodass man deshalb ab diesem Zeitpunkt keine weiteren Berechnungen mehr habe anstellen müssen. Modellimmanente Unsicherheiten ergäben sich sowohl bei der Genauigkeit des Dispersionskoeffizienten als auch bei der Prognose der tatsächlichen Verhältnisse nach der Hochwasserrückhaltung. Diese würden jedoch über einen Markierungsversuch im Probebetrieb und die Verpflichtung des Vorhabenträgers zur Kontrolle der tatsächlichen Entwicklung hinreichend kompensiert. Sollte sich wider Erwarten eine temporäre Beeinträchtigung des Brunnens durch den Transport von Schadstoffen zeigen, sei der Vorhabenträger zur Sicherstellung der Trinkwasserversorgung verpflichtet. Sofern man die Transportmodellierung unter Berücksichtigung der im Rahmen der Pumpversuche ermittelten neueren Werte erneut durchgeführt habe, sei dies methodisch eine Anpassung des geeichten und verifizierten Modells an die sich fortschreitend verbessernde Kenntnislage und keine erneute Eichung, die ihrerseits die Notwendigkeit einer nachfolgenden Verifizierung dieser Anpassung erfordere. Auf einen erneuten Ansatz auch der Speicherkoeffizienten habe man verzichten können. Denn der Ansatz der in der Tendenz zu niedrigen - alten - Speicherkoeffizienten habe zur Folge, dass man von einer langsameren Wasserstandsdynamik ausgehen könne, was sich sowohl bei der Dimensionierung der Schutzbrunnen als auch bei der Annahme der Transportgeschwindigkeit von Wasserteilchen im Grundwasserleiter als sicherere Variante darstelle. Soweit schließlich die fehlerhafte Abwägung zu weiteren Belangen geltend gemacht werde, die nicht mit dem Grundwassermodell in einem Zusammenhang stünden, wie etwa die Gefahr der Zunahmen von Schnaken, der Wertverluste der Grundstücke oder der Veränderung des Kleinklimas, sei über diese Fragen bereits mit bestandskräftigem Planfeststellungsbeschluss vom 20.12.2007 entschieden worden. Das Verfahren ist in der mündlichen Verhandlung ohne förmliche Verbindung gemeinsam mit dem weiteren Verfahren 7 K 63/15 erörtert worden. Im Rahmen dieser Verhandlung haben die Beteiligten und ihre jeweiligen Gutachter (für die Kläger: Herr Dipl.-Ing. R. und Herr Dipl.-Geoökol. S. vom XXX-Zentrum [XXX] der XXX e.V. [XXX]; für das beklagte Land: Herr G. vom Landesamt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Bad.-Württ. und - als Gutachter des Vorhabenträgers - Herr Dr. L., XXX GmbH [XXX ]) ihre Standpunkte vor allem zum Grundwassermodell und der Transportmodellierung erläutert und vertieft. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Der Kammer liegen die Akten des Landratsamts Ortenaukreis zum Planfeststellungsbeschluss vom 20.12.2007 (37 Aktenordner Antragsunterlagen des Vorhabenträgers, 42 Aktenordner zum Anhörungs- und Erörterungsverfahren und 26 Bände Behördenakten) sowie dessen Akten zum Ergänzungsverfahren (5 Aktenordner Antragsunterlagen des Vorhabenträgers zuzüglich 2 Anlagenordner Ingenieurbüro Unger, 9 Aktenordner zum Anhörungs- und Erörterungsverfahren und 10 Bände Behördenakten) vor. Weiter liegen die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Freiburg zu den gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 20.12.2007 gerichteten Klageverfahren (2 K 192/08, 2 K 206/08, 2 K 369/08 und 2 K 393/08) einschließlich der Beiakten sowie die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zu den Berufungsverfahren 3 S 284/11, 3 S 285/11 und 3 S 386/11 einschließlich Beiakten vor. Diese Akten sowie die Gerichtsakten 7 K 72/15 und 7 K 63/15 waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung; hierauf wird ergänzend Bezug genommen.