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Beschluss

7 B 7/14

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen; die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des §132 Abs.2 Nr.1 VwGO. • Das Integrierte Rheinprogramm bedarf nicht der Regelung durch förmliches Gesetz; die Planfeststellung einzelner Hochwasserschutzmaßnahmen findet ihre ausreichende Rechtsgrundlage in den einschlägigen wasserrechtlichen Vorschriften (§§67,68 WHG/§31 Abs.2 WHG a.F., §64 WG BW). • Ökologische Flutungen können zugleich Vermeidungsmaßnahme und eigenständiger Eingriff i.S.d. Eingriffsregelung sein; sie können daneben als Ersatzmaßnahme eine Selbstkompensation darstellen, soweit die naturschutzfachliche Gesamtbilanz dies rechtfertigt. • Ob aus den Besonderheiten des Einzelfalls ein weitergehender Prüfungs- oder Darlegungserfordernis der Behörde folgt, ist anhand tatsächlicher Umstände zu beurteilen; bloße Rügen ohne konkrete Anhaltspunkte genügen nicht zur Begründung grundsätzlicher Bedeutung.
Entscheidungsgründe
Keine Revisionszulassung zu Planfeststellung und Rechtsfragen zu ökologischen Flutungen • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen; die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des §132 Abs.2 Nr.1 VwGO. • Das Integrierte Rheinprogramm bedarf nicht der Regelung durch förmliches Gesetz; die Planfeststellung einzelner Hochwasserschutzmaßnahmen findet ihre ausreichende Rechtsgrundlage in den einschlägigen wasserrechtlichen Vorschriften (§§67,68 WHG/§31 Abs.2 WHG a.F., §64 WG BW). • Ökologische Flutungen können zugleich Vermeidungsmaßnahme und eigenständiger Eingriff i.S.d. Eingriffsregelung sein; sie können daneben als Ersatzmaßnahme eine Selbstkompensation darstellen, soweit die naturschutzfachliche Gesamtbilanz dies rechtfertigt. • Ob aus den Besonderheiten des Einzelfalls ein weitergehender Prüfungs- oder Darlegungserfordernis der Behörde folgt, ist anhand tatsächlicher Umstände zu beurteilen; bloße Rügen ohne konkrete Anhaltspunkte genügen nicht zur Begründung grundsätzlicher Bedeutung. Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Landratsamts Ortenaukreis (20.12.2007) zum Bau und Betrieb des Rückhalteraums Elzmündung, Teil des Integrierten Rheinprogramms. Der Rückhalteraum ist eine von mehreren Hochwasserschutzanlagen am Oberrhein; zur Minderung negativer Folgen sind sogenannte Ökologische Flutungen vorgesehen. Das Verwaltungsgericht gab der Klage teilweise statt und stellte Rechtswidrigkeiten fest, wies sie im Übrigen ab. Die Vorinstanzen beurteilten die Ökologischen Flutungen als zulässige Maßnahmen mit Doppelfunktion (Vermeidung und zugleich Eingriff/Ersatz) und verneinten die Erforderlichkeit eines parlamentarischen Gesamtgesetzes für das Programm. Kläger rügen u.a. methodische Mängel bei Schutzgebietsbewertung und Grundwassermodell sowie fehlende Untersuchungen zu Betroffenheit gefährdeter Schneckenarten. Der Verwaltungsgerichtshof wies die Berufung ab und ließ die Revision nicht zu; die Kläger beschweren sich hiergegen. • Zulassungsgrund des §132 Abs.2 Nr.1 VwGO: Die behauptete grundsätzliche Bedeutung liegt nicht vor; bestehende Rechtsprechung und Verfassungsgrundsätze (Wesentlichkeitstheorie) ermöglichen die Beurteilung ohne Revisionszulassung. • Wesentlichkeitstheorie: Das Gesamtkonzept des Integrierten Rheinprogramms ist nicht "wesentlich für die Verwirklichung der Grundrechte"; daher bedarf es keiner Entscheidung des Gesetzgebers in Form eines förmlichen Gesetzes. Rechtsgrundlagen der Einzelplanfeststellungen finden sich in §§67,68 WHG bzw. §31 Abs.2 WHG a.F. und §64 WG BW. • Verwaltungsgerichtshof zur Funktion ökologischer Flutungen: Diese Maßnahmen haben eine Doppelfunktion; sie sind Vermeidungsmaßnahmen gegenüber Retentionsflutungen und zugleich selbst Eingriffe in Natur und Landschaft, die in die Eingriffsregelung eingestellt werden müssen (§18 Abs.1 BNatSchG 2007 / §14 Abs.1 BNatSchG 2010). • Vermeidungsgebot und Eingriffsregelung: Nach §15 Abs.1 BNatSchG 2010 sind Beeinträchtigungen vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen bestehen; Vermeidungsmaßnahmen können auch zusätzliche Maßnahmen sein, die nachteilige Folgen mindern, ohne lediglich Unterlassen zu bedeuten. • Selbstkompensation/Ersatzmaßnahmen: Nach §15 Abs.2 BNatSchG 2010 kann eine Maßnahme, die zunächst den naturhaften Zustand beeinträchtigt, in der naturschutzfachlichen Gesamtbilanz als Verbesserung gelten und damit einer weiteren Kompensation entbehren; Ausgleich und Ersatz stehen alternativ nebeneinander. • Prüfungsumfang der Behörde: Ob die Behörde eine Umdeutung von Vermeidungsmaßnahme zu Ersatzmaßnahme vornehmen darf bzw. ob sie ergänzende Ausgleichsmaßnahmen prüfen muss, richtet sich nach den tatsächlichen Möglichkeiten im Einzelfall; die Kläger haben keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Existenz weiterer Ausgleichsmöglichkeiten vorgetragen. • Prozessrechtliche Folgen: Mangels grundsätzlicher Fragen bleibt die Nichtzulassungsentscheidung des Verwaltungsgerichtshofs bestehen; Kosten- und Streitwertfestsetzung beruhen auf §154 Abs.2 VwGO und §§47,52 GKG. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, die Planfeststellung in den angegriffenen Teilen für rechtmäßig zu erachten, bleibt ohne grundsätzliche Klärung durch das Revisionsgericht. Ökologische Flutungen sind rechtlich zulässig und können zugleich Vermeidungsmaßnahme und eigenständiger Eingriff sein; unter den Voraussetzungen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung können sie zudem als Ersatzmaßnahme und damit als Selbstkompensation in Betracht kommen. Die Kläger haben nicht dargelegt, dass die aufgeworfenen Rechtsfragen die grundsätzliche Bedeutung besitzen oder dass in tatsächlicher Hinsicht weitere Ausgleichsmaßnahmen möglich wären, sodass die Revision zuzulassen wäre. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wird auf 210000 € festgesetzt.