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Beschluss

7 B 6/14

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Integrierte Rheinprogramm bedarf nicht in Gestalt eines Parlamentsgesetzes; die Wesentlichkeitstheorie ist hier nicht einschlägig. • Ökologische Flutungen können zugleich Vermeidungsmaßnahme und eigenständiger Eingriff im Sinn der Eingriffsregel sein. • Maßnahmen, die eine naturnähere Endbilanz anstreben, können sich selbst kompensieren, sodass keine zusätzliche Kompensation erforderlich ist, wenn die naturschutzfachliche Gesamtbilanz günstig ist. • Die Zulassung der Revision war mangels grundsätzlicher Bedeutung der aufgeworfenen Fragen zu versagen.
Entscheidungsgründe
Keine Gesetzesbedürftigkeit des Gesamtkonzepts; ökologische Flutungen als Doppelfunktion • Das Integrierte Rheinprogramm bedarf nicht in Gestalt eines Parlamentsgesetzes; die Wesentlichkeitstheorie ist hier nicht einschlägig. • Ökologische Flutungen können zugleich Vermeidungsmaßnahme und eigenständiger Eingriff im Sinn der Eingriffsregel sein. • Maßnahmen, die eine naturnähere Endbilanz anstreben, können sich selbst kompensieren, sodass keine zusätzliche Kompensation erforderlich ist, wenn die naturschutzfachliche Gesamtbilanz günstig ist. • Die Zulassung der Revision war mangels grundsätzlicher Bedeutung der aufgeworfenen Fragen zu versagen. Die Klägerin richtete sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Landratsamts Ortenaukreis (20.12.2007) für den Bau und Betrieb des Rückhalteraums Elzmündung, einer von mehreren Maßnahmen des Integrierten Rheinprogramms zur Verbesserung des Hochwasserschutzes. Wegen zu erwartender starker Eingriffe in Natur und Landschaft sollen sogenannte Ökologische Flutungen durchgeführt werden, die F. und F. an Überflutungen anpassen sollen. Das Verwaltungsgericht hielt den Beschluss in bestimmten Punkten für rechtswidrig, insbesondere wegen vermeintlich unzureichender Prüfung der Betroffenheit seltener S. und eines fehlerhaften G.-modells. Das Oberverwaltungsgericht wies die Klage im Wesentlichen ab und sah die rechtliche Grundlage sowie die naturschutzfachliche Bewertung als ausreichend an; es erkannte den Ökologischen Flutungen eine Doppelfunktion als Vermeidungs- und Ersatzmaßnahme zu. Die Klägerin beantragte die Revisionszulassung, die der Verwaltungsgerichtshof verweigerte; dagegen wandte sie sich mit Beschwerde. • Zulassungsgrund nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO liegt nicht vor; die aufgeworfenen Fragen haben keine grundsätzliche Bedeutung. • Wesentlichkeitstheorie: Das Gesamtkonzept des Integrierten Rheinprogramms ist nicht in dem Sinne "wesentlich für die Verwirklichung der Grundrechte", dass es eines förmlichen Gesetzes bedurft hätte; Planrechtfertigung und Eingriffsentscheidungen erfolgen durch Planfeststellungen der Einzelmaßnahmen und finden ihre Rechtsgrundlage in §§67,68 WHG bzw. §31 a.F. WHG/§64 WG BW. • Ökologische Flutungen: Der Verwaltungsgerichtshof hat zutreffend festgestellt, dass Ökologische Flutungen eine Doppelfunktion erfüllen können; sie sind Vermeidungsmaßnahme gegenüber den zukünftigen Retentionsflutungen und zugleich können sie als eigenständiger Eingriff i.S.d. Eingriffsregel bewertet werden, weil sie den bestehenden Naturzustand beeinträchtigen. • Vermeidungsgebot (§15 Abs.1 BNatSchG 2010): Dieses zielt auf die Vermeidung nachteiliger Folgen des Eingriffs; die Durchführung zusätzlicher Maßnahmen (hier: Ökologische Flutungen) kann zumutbar und erforderlich sein, um schädliche Wirkungen der späteren Retentionsflutungen zu vermindern. • Selbstkompensation (§15 Abs.2 BNatSchG 2010): Die Rechtsprechung erlaubt, dass Maßnahmen, die zunächst eine Beeinträchtigung darstellen, im Ergebnis eine naturnähere Situation herstellen können; eine solche günstige naturschutzfachliche Gesamtbilanz kann die Notwendigkeit weiterer Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen entfallen lassen. • Keine grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit zu Umdeutung und Prüfpflicht der Behörde: Die Beschwerde zeigt nicht, dass im konkreten Fall weitergehende Ausgleichsmöglichkeiten bestanden hätten oder dass die Rechtslage unklar wäre; die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs beruht auf tatsächlichen Feststellungen und rechtlicher Würdigung, die in der Beschwerde nicht substantiiert angegriffen werden. • Haushaltsfragen und Finanzierung: Entscheidungen über Haushaltsmittel obliegen dem Haushaltsgesetzgeber; ein Gesetzesvorbehalt für das Gesamtkonzept ist nicht erforderlich. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision hatte keinen Erfolg. Die aufgeworfenen Rechtsfragen besitzen keine grundsätzliche Bedeutung, sodass die Revision nicht zuzulassen war. Insbesondere besteht keine verfassungsrechtliche Pflicht, das Gesamtkonzept des Hochwasserschutzes am Oberrhein in Form eines förmlichen Gesetzes zu beschließen; die planerischen Einzelentscheidungen erfolgen im Rahmen der gesetzlichen Planfeststellungsverfahren. Ökologische Flutungen sind rechtlich sowohl als Vermeidungsmaßnahmen gegenüber späteren Retentionsflutungen als auch als eigenständige Eingriffe zu qualifizieren; sie können bei günstiger naturschutzfachlicher Gesamtbilanz eine Selbstkompensation darstellen, die zusätzliche Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen entbehrlich macht. Damit bleibt der Planfeststellungsbeschluss des Landratsamts in rechtlicher Hinsicht nicht aus grundsätzlichen Gründen angreifbar und die Entscheidung der Vorinstanzen ist zu bestätigen.