Beschluss
A 1 K 7629/17
VG FREIBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Bundesamt durfte den Asylantrag nicht nach §29 Abs.1 Nr.2 AsylG als unzulässig abweisen, weil für vulnerable anerkannte Schutzberechtigte bei einer Überstellung nach Italien die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung nach Art.4 EU-Grundrechtecharta besteht.
• Bei der Rückkehrprognose ist zu berücksichtigen, dass Kernfamilien (Eltern und minderjährige Kinder) regelmäßig im Familienverband zurückkehren und die Gefährdung der Familieneinheit im Rahmen der Prüfung zu berücksichtigen ist (Art.6 GG/Art.8 EMRK).
• Biologische Vaterschaft und tatsächlich gelebte sozial-familiäre Beziehungen begründen Schutzbereich des Art.6 Abs.1 GG auch ohne formale rechtliche Vaterschaft oder wirksame staatliche Ehe.
• Für Familien mit Kleinstkindern ist vor einer Überstellung nach Italien eine konkrete, individuelle Zusicherung über gesicherte Unterkunft einzuholen; allgemeine Rundschreiben der italienischen Behörden genügen nicht.
• Mangels rechtlicher Grundlage sind auch die im Bescheid ausgesprochene Abschiebungsandrohung, die Verneinung von Abschiebungsverboten und das Einreise‑/Aufenthaltsverbot aufzuheben.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Dublin‑Überstellung nach Italien bei vulnerabler Kernfamilie • Das Bundesamt durfte den Asylantrag nicht nach §29 Abs.1 Nr.2 AsylG als unzulässig abweisen, weil für vulnerable anerkannte Schutzberechtigte bei einer Überstellung nach Italien die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung nach Art.4 EU-Grundrechtecharta besteht. • Bei der Rückkehrprognose ist zu berücksichtigen, dass Kernfamilien (Eltern und minderjährige Kinder) regelmäßig im Familienverband zurückkehren und die Gefährdung der Familieneinheit im Rahmen der Prüfung zu berücksichtigen ist (Art.6 GG/Art.8 EMRK). • Biologische Vaterschaft und tatsächlich gelebte sozial-familiäre Beziehungen begründen Schutzbereich des Art.6 Abs.1 GG auch ohne formale rechtliche Vaterschaft oder wirksame staatliche Ehe. • Für Familien mit Kleinstkindern ist vor einer Überstellung nach Italien eine konkrete, individuelle Zusicherung über gesicherte Unterkunft einzuholen; allgemeine Rundschreiben der italienischen Behörden genügen nicht. • Mangels rechtlicher Grundlage sind auch die im Bescheid ausgesprochene Abschiebungsandrohung, die Verneinung von Abschiebungsverboten und das Einreise‑/Aufenthaltsverbot aufzuheben. Der Kläger, somalischer Staatsangehöriger, reiste 2015 über Italien nach Deutschland ein und stellte Asylantrag. Das BAMF lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 10.07.2017 als unzulässig nach §29 Abs.1 Nr.2 AsylG ab und drohte eine Abschiebung nach Italien an; eine Abschiebung nach Somalia wurde ausgeschlossen. Der Kläger ist seit 2016 nach islamischem Ritus mit einer in M. lebenden Frau zusammen und Vater zweier gemeinsamer Kinder; biologische Vaterschaft ist durch Gutachten belegt. Die Familie lebt in häuslicher Gemeinschaft; der Kläger betreut die Kinder und trägt zur Versorgung bei. Er rügt, die formale rechtliche Anerkennung der Vaterschaft sei aus prozessualen Gründen nicht sofort möglich, die tatsächliche familienrechtliche Beziehung sei jedoch gegeben. Er beantragt die Aufhebung des BAMF‑Bescheids mit Ausnahme der Feststellung zur Somalia‑Abschiebung. • Zulässigkeit: Die Anfechtungsklage ist statthaft gegen eine Unzulässigkeitsentscheidung nach §29 Abs.1 Nr.2 AsylG. • Rechtliche Maßstäbe: Nach EuGH‑Rechtsprechung ist eine Überstellung in einen anderen MS unzulässig, wenn auf Tatsachenbasis die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung (Art.4 EU‑GRCh / Art.3 EMRK) für den Einzelfall besteht; diese Schwelle erfordert extreme materielle Not. • Familienprognose: Bei realitätsnaher Betrachtung ist von einer Rückkehr im Familienverband auszugehen; die Prüfung muss die Gefährdung der Kernfamilie berücksichtigen (Art.6 GG/Art.8 EMRK). • Schutzbereich Familie: Eine familiäre Lebensgemeinschaft ist auch bei nur religiöser Ehe und bei biologischer (aber nicht rechtlicher) Vaterschaft gegeben, wenn eine sozial‑familiäre Beziehung besteht; hier sind Vaterschaftsgutachten, Sorgerechts‑ und Anerkennungserklärungen vorgelegt. • Vulnerabilität und Lage in Italien: Für anerkannte und insbesondere vulnerable Schutzberechtigte in Italien bestehen erhebliche Anhaltspunkte für Kapazitätsengpässe bei Unterbringung und eingeschränkte soziale Sicherung, so dass eine Lage entstehen kann, die Art.4 GRCh/Art.3 EMRK verletzt. • Individuelle Zusicherung: Es fehlt eine konkrete individuelle Zusicherung Italiens, dass der Familie eine gesicherte Unterkunft und spezielle Schutzmaßnahmen bereitgestellt werden; allgemeine Rundschreiben genügen nicht. • Rechtsfolge: Mangels rechtlicher Grundlage durfte das BAMF den Antrag nicht als unzulässig abweisen; damit entfallen die gestützten Folgeanordnungen (Abschiebungsandrohung, Verneinung von Abschiebungsverboten, Einreise‑/Aufenthaltsverbot). Die Klage war erfolgreich: Der Bescheid des BAMF vom 10.07.2017 wurde mit Ausnahme von Nr.3 Satz 4 aufgehoben, da das BAMF den Asylantrag nicht als unzulässig nach §29 Abs.1 Nr.2 AsylG ablehnen durfte. Das Gericht sah für die vulnerablen Familienmitglieder hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte, dass eine Überstellung nach Italien zu einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung gemäß Art.4 EU‑Grundrechtecharta führen könnte. Insbesondere begründen die biologische Vaterschaft und die gelebte familiäre Gemeinschaft den Schutzbereich des Art.6 GG, und es liegt keine individuelle Zusicherung Italiens über gesicherte Unterbringung vor. Die in dem Bescheid enthaltenen weitergehenden Anordnungen stützten sich daher auf keine tragfähige rechtliche Grundlage; die Beklagte hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.