Soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Ziffern 2 und 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. April 2016 werden aufgehoben, mit Ausnahme der Feststellung, dass der Kläger nicht nach Eritrea abgeschoben werden darf. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen Regelungen in einem sog. Drittstaatenbescheid der Beklagten. Er ist unstreitig verheiratet mit der eritreischen Staatsangehörigen I. B. , der in der Bundesrepublik Deutschland subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist. Beide sind unstreitig Eltern zweier gemeinsamer Kinder, die 2018 und 2020 geboren worden sind. Der Kläger stellte am 20. Mai 2015 einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) der Beklagten. Hierbei gab er u. a. an, 1982 in Eritrea geboren worden zu sein, das Land im Juli 2010 verlassen zu haben und über den Sudan und Libyen nach Italien geflohen zu sein. Dort sei ihm internationaler Schutz gewährt worden. Wegen seiner Lebensbedingungen dort sei er 2015 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Das Bundesamt ermittelte im Zuge des Asylverfahrens, dass dem Kläger seitens der Italienischen Republik der Flüchtlingsstatus zuerkannt, seine Frau hingegen in Italien nicht registriert worden sei. Mit Bescheid vom 11. April 2016 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1). Außerdem forderte es den Kläger auf, die Bundesrepublik innerhalb von 30 Tage nach Bekanntgabe bzw. unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen und drohte ihm andernfalls die Abschiebung nach Italien an; nach Eritrea dürfe der Kläger nicht abgeschoben werden (Ziffer 2). Schließlich befristete das Bundesamt das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 3). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger könne aufgrund der Gewährung internationalen Schutzes in Italien keine weitere Schutzgewährung verlangen. Nach Zustellung des Bescheides am 13. April 2016, hat der Kläger am 19. April 2016 mit dem Begehren Klage erhoben, dass der Bescheid vom 11. April 2016 aufgehoben werde. Zur Begründung hat der Kläger zunächst im Wesentlichen darauf abgestellt, dass in seiner Person bezogen auf Italien Abschiebungsverbote vorlägen. Zuletzt hat der Kläger zusätzlich geltend gemacht, die Verantwortung für ihn sei nach dem Europäischen Abkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16.10.1980 wegen Ablaufs der Geltungsdauer seines italienischen Reisepasses auf die Beklagte übergegangen. Der Kläger hat zuletzt beantragt, den streitigen Bescheid vom 11.04.2016 in seinen Ziffern 2 und 3 – mit Ausnahme der Verfügung, dass der Kläger nicht nach Eritrea abgeschoben werden darf – aufzuheben, hilfsweise, den streitigen Bescheid vom 11.04.2016 in seinen Ziffern 2 und 3 – mit Ausnahme der Verfügung, dass der Kläger nicht nach Eritrea abgeschoben werden darf – aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass hinsichtlich Italiens Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen, weiter hilfsweise, den streitigen Bescheid vom 11.04.2016 – mit Ausnahme der Verfügung, dass der Kläger nicht nach Eritrea abgeschoben werden darf – aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf den angefochtenen Bescheid. Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung angehört. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat dabei die fehlende Öffentlichkeit der Verhandlung gerügt. Ein Vertreter der Beklagten ist zur Verhandlung nicht erschienen. Wegen der Einzelheiten wird auf die über die Verhandlung geführte Niederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst beigezogenen Verwaltungsvorgängen des Bundesamtes und der zuständigen Ausländerbehörde. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. November 2020 über die Klage entscheiden. Dem steht nicht entgegen, dass für die Beklagte niemand zum Termin erschienen ist. Denn die Beklagte war gemäß § 102 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 2 VwGO ordnungsgemäß geladen worden. Entgegen der Rüge des Prozessbevollmächtigten des Klägers hat die mündliche Verhandlung (vgl. § 101 Abs. 1 VwGO) auch im Rahmen einer öffentlichen Sitzung gemäß § 169 Abs. 1 Satz 1 GVG, der aufgrund § 55 VwGO anzuwenden ist, stattgefunden. Eine Verhandlung ist im Sinne von §§ 55 VwGO, 169 GVG öffentlich, wenn sie in Räumen stattfindet, die während der Dauer der mündlichen Verhandlung jedermann zugänglich sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.01.2020 – 4 BN 52.19 –, juris, Rn. 8, m. w. N. Diese Voraussetzung ist selbst dann erfüllt, wenn ein verschlossenes Tor passiert werden muss, das von außen nicht von jedem ohne Schlüssel zu öffnen ist, wenn aber jedem, der auf die übliche Weise Einlaß begehrt hätte, dieser – etwa auf Klopf- oder Klingelzeichen – auch gewährt worden wäre. Vgl. BverwG, Beschluss vom 23.11.1989 – 6 C 29.88 , juris, Rn. 6, m. w. N. Maßnahmen, die der Gewährleistung der Sicherheit im Gerichtsgebäude dienen, verstoßen als solche nicht gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit; das gilt auch für den Gesundheitsschutz. Vgl. OVG Schleswig-Holst., Beschluss vom 22.07.2020 – 5 LA 223/20 –, juris, Rn. 20, m. w. N. Gemessen hieran war die mündliche Verhandlung am 19. November 2020 öffentlich. Der Sitzungssaal war während der mündlichen Verhandlung jedermann zugänglich. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers bemängelt, dass Zugang zum Gerichtsgebäude erst 10 Minuten vor Verhandlungsbeginn gewährt werde, ergibt sich aus dieser, dem aus Gründen des Infektionsschutzes erforderlichen geordneten Besucherverkehr dienenden Vorgabe bereits keine Einschränkung der Zugänglichkeit des Sitzungssaales während der Dauer der mündlichen Verhandlung. Soweit der Prozessbevollmächtigte rügt, es werde nur Zugang zu konkreten Sitzungen gewährt, ergibt sich nichts anderes. Der interessierte Besucher kann sich anhand des Internets und der Gerichtstafel oder auch bei den diensttuenden Pförtnern über laufende und anstehende Gerichtsverhandlungen informieren. Dann steht es ihm frei, Zutritt zu den entsprechenden Sitzungssälen zu begehren, der ihm – wenn keine Ausschlussgründe greifen – nicht verwehrt wird. Dies ergibt und ergab sich auch aus den auf der Homepage des Gerichts abrufbaren „Corona-Hinweisen für Verfahrensbeteiligte und Besucher“, die in der einschlägigen Passage mit dem Satz enden: „Öffentliche Verhandlungen können stets besucht werden.“ Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass an der Verhandlung betreffend das vorliegende Verfahren Zuhörer infolge der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers gerügten Maßnahmen nicht hätten teilnehmen können. Nicht zuletzt hat die – nicht zum Termin geladene – Rechtsreferendarin des Prozessbevollmächtigten an dem Termin offenbar ohne Schwierigkeiten teilnehmen können. Gegen eine Regelung, die eine konkrete Zuordnung der Besucher zu einzelnen Sitzungen verlangt, bestehen im Übrigen im Sinne des Nachvollzugs möglicher Infektionsketten auch sonst keine Bedenken. Vgl. auch OVG Schleswig-Holst., Beschluss vom 22.07.2020 – 5 LA 223/20 –, juris, Rn. 25. In der Sache war wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich zu entscheiden. Soweit der Kläger sinngemäß die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren in Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Dies betrifft Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides. Im Übrigen hat die Klage mit dem Hauptantrag Erfolg, so dass über die Hilfsanträge nicht mehr zu entscheiden war. Die Klage ist zulässig. Die unter Ziffer 2 verfügte Abschiebungsandrohung und die unter Ziffer 3 verfügte Befristungsentscheidung sind mit der Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO anzugreifen. Vgl. BverwG, Urteil vom 25.07.2017 – 1 C 13.17 –, juris, Rn. 17 f. und 23, sowie VG Minden, Urteil vom 13.11.2019 – 10 K 7608/17.A –, juris, Rn. 17 ff. Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nach § 35 AsylG droht das Bundesamt dem Ausländer in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war. Mit Blick auf die Regelung in § 31 Abs. 3 AsylG fordert eine solche Abschiebungsandrohung für ihre Rechtmäßigkeit, dass nationale Abschiebungsverbote nicht vorliegen (s. a. § 34 Abs. 1 Nr. 3 AsylG). Die Rechtspflicht zur Feststellung, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen, in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge hätte systematisch keinen Sinn, wenn sich das Ergebnis dieser Prüfung nicht auf die mit der Unzulässigkeitsentscheidung einhergehende Abschiebungsentscheidung auswirken würde. Vgl. BverwG, Urteil vom 25.07.2017 – 1 C 13.17 – , juris, Rn. 14 ff. In dem gemäß § 77 Abs. 1 Halbsatz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt liegt jedoch für den Kläger bezogen auf Italien ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG vor. Diese Norm bestimmt, dass ein Ausländer nicht abgeschoben werden darf, soweit sich aus der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Dies ist hier der Fall. Ob die Abschiebungsandrohung auch aus anderen Gründen nicht hätte ergehen dürfen, ist demzufolge unerheblich. Die Abschiebung des Klägers verstieße gegen Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Im Fall seiner Überstellung nach Italien droht dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK. An das Vorliegen einer solchen Gefahr stellt der Europäische Gerichtshof sehr strenge Anforderungen. Im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems gilt danach die Vermutung, dass die Behandlung der Antragsteller und Schutzberechtigten in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechtecharta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht. Allerdings kann nach der vorstehenden Rechtsprechung nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, so dass ein ernsthaftes Risiko besteht, dass Antragsteller oder Schutzberechtigte bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 82 f. und 87 bis 98. Art. 4 der GR-Charta und in gleicher Weise auch Art. 3 EMRK sind dahin auszulegen, dass sie einer Überstellung entgegenstehen, wenn das zuständige Gericht auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben feststellt, dass der Antragsteller einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta zu erfahren, weil er sich im Fall der Überstellung unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände. Vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 98; Beschluss vom 13.11.2019 – C-540/17 und C-541/17 (Hamed) -, juris, Rn. 39; vgl. auch BverfG, Beschluss vom 10.10.2019 – 2 BvR 1380/19 -, juris, Rn. 15. Dabei ist es für die Anwendung des Art. 4 GR-Charta gleichgültig, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss dazu kommt, dass die betreffende Person auf Grund ihrer Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren. Die Überstellung eines Antragstellers oder Schutzberechtigten in einen Mitgliedstaat ist in all jenen Situationen ausgeschlossen, in denen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass er bei seiner Überstellung oder infolge seiner Überstellung in eine solche Gefahr geraten wird. Insoweit ist das zuständige Gericht verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen. Derartige Schwachstellen fallen nur dann unter Art. 4 GR-Charta, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit ist erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hat, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 87 bis 92; Beschluss vom 13.11.2019 – C-540/17 und C-541/17 (Hamed) -, juris, Rn. 38, 39. Eine erniedrigende Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GrCh liegt nicht erst dann vor, wenn die betreffende Person ohne staatliche Hilfe dem Tod durch Hunger und Krankheit ausgesetzt wäre, sondern auch dann, wenn sie ohne staatliche Hilfe über einen längeren Zeitraum am Rande des wirtschaftlichen Existenzminimums dahinvegetieren müsste. Dies gilt auch, wenn das wirtschaftliche Existenzminimum zunächst gesichert ist, nachträglich aber wieder entfällt. Zudem reicht bereits ein relativ kurzer Zeitraum, während dessen sich eine Person in einer Situation extremer materieller Not befindet, aus, um einen Verstoß gegen Art. 4 GrCh zu begründen. Anerkannte Schutzberechtigte, die vollständig auf staatliche Hilfe angewiesen sind, befinden sich bei Nichtgewährung des Existenzminimums im Aufnahmestaat in einer ausweglosen Situation, weil sie – was durch die Anerkennung als schutzberechtigt gerade zum Ausdruck kommt – anders als andere Drittstaatsangehörige der existentiellen Not im Aufnahmestaat nicht durch eine Rückkehr in ihr Heimatland ausweichen können. Vgl. die Nw. bei VG Minden, Urteil vom 13.11.2019 – 10 K 7608/17.A –, juris, Rn. 40 ff. Große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person reichen nicht aus, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind. Das Fehlen familiärer Solidarität ist keine ausreichende Grundlage für die Feststellung einer Situation extremer materieller Not. Auch Mängel bei der Durchführung von Programmen zur Integration von Schutzberechtigten reichen für einen Verstoß gegen Art. 4 GR-Charta nicht aus. Der bloße Umstand, dass im ersuchenden Mitgliedstaat die Sozialhilfeleistungen und/oder die Lebensverhältnisse günstiger sind als im normalerweise zuständigen Mitgliedstaat, kann nicht die Schlussfolgerung stützen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Überstellung tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 der Grundrechtecharta verstoßende Behandlung zu erfahren. Vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 93 f. und 96 f.; Beschluss vom 13.11.2019 – C-540/17 und C-541/17 (Hamed) -, juris, Rn. 39. Art. 4 GR-Charta verpflichtet die Konventionsstaaten auch nicht, allen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen das Recht auf eine Unterkunft und eine finanzielle Unterstützung zu gewährleisten, damit sie einen gewissen Lebensstandard haben. Vgl. zu Art. 3 EMRK: EGMR, Urteil vom 21.01.2011 – 30696/09 -, EuGRZ 2011, 243, 245, Rn. 249. Erst recht lässt sich aus Art. 4 GR-Charta kein Anspruch auf Bevorzugung gegenüber der einheimischen Bevölkerung herleiten. Vgl. zu Art. 3 EMRK: EGMR, Urteil vom 13.12.2016 – 41738/10 -, NVwZ 2017, 1187, Rn. 189. Schutzberechtigte müssen sich auf den für Staatsangehörige des schutzgewährenden Landes vorhandenen Lebensstandard verweisen lassen (siehe etwa Art. 26 Abs. 2 und 3, Art. 29 Abs. 1, Art. 30 Abs. 1 Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU). Durch Missstände im sozialen Bereich wird die Eingriffsschwelle von Art. 4 GR-Charta nur unter strengen Voraussetzungen überschritten. Neben den rechtlichen Vorgaben ist dabei aber auch auf den (Arbeits-) Willen und reale Arbeitsmöglichkeiten abzustellen; zudem sind die persönlichen Entscheidungen des Betroffenen zu berücksichtigen. Vgl. die Nw. bei VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 25.05.2020 – 1a K 9184/17.A –, juris, Rn. 55 ff. Unter Umständen ist weiter auch die spezifische Situation des Betroffenen in den Blick zu nehmen. Dabei muss zwischen gesunden und arbeitsfähigen Flüchtlingen sowie besonders vulnerablen Gruppen mit besonderer Verletzbarkeit (z. B. Kleinkinder, minderjährige unbegleitete Flüchtlinge, Hochschwangere, erheblich Erkrankte etc.) unterschieden werden. Bei Letzteren ist der Schutzbedarf naturgemäß anders bzw. höher. Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.07.2019 – A 4 S 749/19 -, juris, Rn. 41. Unter Berücksichtigung der bereits eingetretenen und zu erwartenden gesundheitlichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie ist es beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger im Falle einer Rückkehr nach Italien eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung droht. Die Lebenssituation anerkannt Schutzberechtigter im Falle ihrer Rücküberstellung nach Italien stellt sich wie folgt dar: Anerkannt Schutzberechtigte mit Flüchtlingsstatus oder Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus erhalten eine Aufenthaltsbewilligung, die fünf Jahre gültig ist. Ihre Verlängerung wird auf Antrag bei weiterem Vorliegen der Voraussetzungen für die Bewilligung ausgestellt. Die Antragstellung muss grundsätzlich 60 Tage vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis erfolgen. Vgl. aida, Country Report: Italy, Update 2018, von April 2019, S. 134; SFH Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 50; BAMF, Anfragebeantwortung an das VG Hannover vom 24. September 2018. Anerkannt Schutzberechtigte sind in Italien den dort lebenden Einheimischen gleichgestellt. Sie können mit ihrer Aufenthaltsbewilligung ein- und ausreisen und sich in Italien ohne Einschränkungen bewegen. Das italienische System beruht auf der Annahme, dass Inhaber eines internationalen Schutzstatus für ihren Lebensunterhalt selbst sorgen müssen, da sie als solche auch berechtigt sind zu arbeiten. Vgl. SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 33, 35; SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 49.; Asylum Information Database (aida), Country Report: Italy, April 2019, S. 147 ff. Bezüglich der Unterbringungssituation war für anerkannt Schutzberechtigte in Italien vor Beginn der Corona-Pandemie grundsätzlich Folgendes feststellbar: Anerkannte Flüchtlinge haben im Rahmen der bestehenden Kapazitäten und sofern die maximale Aufenthaltsdauer von sechs Monaten, die unter bestimmten Voraussetzungen (bei Gesundheitsproblemen oder im Hinblick auf bestimmte Integrationsziele) um weitere sechs Monate verlängert werden kann, noch nicht ausgeschöpft ist, Zugang zum Zweitaufnahmesystem SIPROIMI (früher: SPRAR), das zur Zeit über 30.682 Plätze verfügt. Vgl. https://www.sprar.it/i-numeri-dello-sprar (letzter Abruf am 17. November 2020); vgl. auch SFH, Anfragebeantwortung zu Rückkehrbedingungen für anerkannt Schutzberechtigte in Italien an das VG Berlin vom 16. Dezember 2019; aida country report, Update 2018, von April 2019, S. 146. Bei den SIPROIMI handelt es sich um dezentrale, auf lokaler Ebene organisierte (Zweit-)Unterbringungssysteme, die aus einem Netzwerk von Unterkünften und überwiegend aus Wohnungen bestehen, auf einer Zusammenarbeit zwischen dem Innenministerium, den Gemeinden und verschiedenen NGOs basieren und die Teilhabe am kommunalen Leben fördern sollen. Die Unterbringung wird von Unterstützungs- und Integrationsmaßnahmen (Rechtsberatung, Sprachkurse, psychosoziale Unterstützung, Jobtrainings, Praktika, Unterstützung bei der Suche einer Stelle auf dem Arbeitsmarkt) begleitet. Vgl. SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 35 f. und 53; BAMF, Länderinformation: Italien, Mai 2017, S. 1 und 2. Diese Einrichtungen stehen infolge des sog. Salvini-Dekrets seit Herbst 2018 grundsätzlich nur noch anerkannten Schutzberechtigten sowie unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden offen, vgl. borderline europe (b-e), Italien: Salvinis Dekret der Asylrechtsverschärfungen, 25. September 2018; Danish Refugee council (DRC)/SFH, Mutual trust is still not enough – The Situation of Persons with Special Reception Needs Transferred to Italy under the Dublin III Regulation, 12. Dezember 2018, S. 12 f.; BFA, Länderinformationsblatt Italien, Stand: 26. Februar 2019, S. 9; SFH; Aktuelle Situation für Asylsuchende in Italien, 8. Mai 2019, S. 5, wodurch die Zahlen von Berechtigten sinken. Es haben aber offenbar immer noch wesentlich mehr anerkannte Schutzberechtigte einen Anspruch auf Aufnahme in einer solchen Einrichtung, als Plätze zur Verfügung stehen. Dies führt dazu, dass viele anerkannte Schutzberechtigte ihren Unterbringungsplatz in einer Erstaufnahmeeinrichtung mit ihrer Anerkennung als schutzberechtigt verlieren, obwohl für sie (noch) kein Platz in einer SIPROIMI-Einrichtung zur Verfügung steht, so dass diese Personen mit ihrer Anerkennung obdachlos werden. Darüber hinaus erschweren administrative Hürden die Aufnahme in eine SIPROIMI- Einrichtung. Die Anmeldung in einer solchen Einrichtung kann nur über eine Behörde oder einen Anwalt erfolgen. Da es zudem keine Warteliste gibt, muss die Anmeldung – sofern sie nicht zur Aufnahme in eine SIPROIMI-Einrichtung führt – jeden Monat wiederholt werden. Dies führt dazu, dass die Aufnahme in eine solche Einrichtung sich häufig langwierig gestaltet; zudem sind die betroffenen Personen auf eine Behörde angewiesen, die sich durchgehend um sie „kümmert“. Vgl. dazu VG Minden, Urteil vom 13.11.2019 – 10 K 7608/17.A –, juris, Rn. 92 ff. Vgl. auch aida, Country Report Italy, Update 2019, S. 155 ff. und SFH, Auskunft an den Hess. VGH vom 29.10.2020, Seite 2. Erschwerend kommt aktuell hinzu, dass aufgrund der durch die aktuelle Corona-Pandemie bedingten Distanzierungs- und Quarantäne-Maßnahmen in den italienischen Unterkünften noch weniger Kapazitäten zur Verfügung stehen als bisher. Deshalb gibt es bereits eine zentrale Forderung Italiens an andere Mitgliedstaaten, Quoten von Migranten in italienischen Zentren aufzunehmen. Vgl. VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 25.05.2020 – 1a K 9184/17.A –, juris, Rn. 80 f. Das Recht auf Unterkunft wird in Italien darüber hinaus erheblich dadurch eingeschränkt, dass Personen, die bereits einmal in einer staatlichen Unterkunft für Asylsuchende oder anerkannte Schutzberechtigte untergebracht waren oder einen ihnen dort zugewiesenen Unterkunftsplatz nicht angenommen haben, regelmäßig keinen Anspruch darauf haben, dort erneut aufgenommen zu werden. Die einschlägige gesetzliche Regelung, Art. 23 Abs. 3 des Decreto Legislativo 18 agosto 2015, n. 142 (Dekret 142/2015), sieht vor, dass der Präfekt der Region, in welcher die Unterbringungseinrichtung liegt, im Einzelfall über den Entzug des Rechts auf Unterbringung entscheidet, wenn die untergebrachte Person die Einrichtung ohne Benachrichtigung der Präfektur verlassen hat oder dort, obwohl sie einer solchen Einrichtung zugewiesen wurde, gar nicht erst einzieht. Diese Regelung findet sowohl auf Erst- als auch auf Zweitaufnahmeeinrichtungen und damit auch auf die SIPROIMI-Einrichtungen Anwendung. Vgl. aida, Country Report: Italy, Update 2018, von April 2019, S. 86 f. und Update 2019, S. 157; SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 17, 55 f. Ist eine in einer solchen Einrichtung untergebrachte Person für mehr als 72 Stunden unentschuldigt abwesend oder bezieht sie eine ihr zugewiesene Unterkunft gar nicht erst, wird ihr Name durch den Betreiber der Einrichtung der zuständigen Präfektur gemeldet. Daraufhin entzieht der Präfekt der betreffenden Person das Recht auf Unterbringung, indem er ihren Namen, ohne ihr dies mitzuteilen, auf eine bei der Präfektur geführte Liste setzt. Mit dem Entzug der Unterkunft verliert die betreffende Person auch den Zugang zu allen weiteren in der Unterkunft erbrachten staatlichen Leistungen. Die Wiederaufnahme der betreffenden Person in die Unterkunft kann unter Berufung auf höhere Gewalt, unvorhersehbare Umstände oder schwerwiegende persönliche Gründe beantragt und von der Präfektur verfügt werden. Jedoch haben sowohl ein solcher Antrag als auch ein sich ggf. anschließendes Gerichtsverfahren nur äußerst geringe Erfolgsaussichten; zudem dauern sowohl das behördliche als auch im Falle einer abschlägigen Entscheidung des Präfekten das gerichtliche Verfahren in Abhängigkeit von der jeweiligen Region mehrere Monate. In dieser Zeit hat die betreffende Person kein Recht auf (staatliche) Unterbringung. Vgl. aida, Country Report: Italy, Update 2018, von April 2019, S. 86 f.; SFH, Aktuelle Situation für Asylsuchende in Italien, 8. Mai 2019, S. 14; b-e, Stellungnahme zu der derzeitigen Situation von Geflüchteten in Italien mit besonderem Blick auf die Unterbringung, 3. Mai 2019, S. 5; SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 17, 55 f., 61; SFH, Anfragebeantwortung an das VG Berlin vom 16. Dezember 2019, S. 3. Neben den SIPROIMI-Einrichtungen existieren auch gemeindliche Sozialwohnungen, die anerkannten Schutzberechtigten unter denselben Bedingungen offenstehen, wie sie für italienische Staatsbürger gelten. Die Stellung eines Antrags auf Zuteilung einer solchen Wohnung setzt jedoch in einigen Regionen einen Mindestaufenthalt in Italien voraus. Darüber hinaus ist die Warteliste lang, so dass es mehrere Jahre dauern kann, bis eine Person eine Wohnung erhält. Vgl. aida, Country Report: Italy, Update 2018, von April 2019, S. 146, und Update 2019, S. 158, SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 66 f. Es ist derzeit auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Versorgungslücken in der Unterbringung durch karitative und soziale Einrichtungen verlässlich ausgeglichen werden können. Zwar existieren von den Gemeinden, insbesondere in Großstädten wie Rom oder Mailand, angebotene Unterkünfte und Notschlafplätze sowie Hilfen karitativer Einrichtungen. Vgl. SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 71 ff. Valide Zahlen zum tatsächlichen Vorhandensein von Notunterkünften sind allerdings kaum erhältlich. In der aktuellen Situation der Corona-Krise liegen jedoch belastbare Anhaltspunkte dafür vor, dass die vorstehend geschilderten Defizite in der Unterbringungssituation auf absehbare Zeit nicht (mehr) durch kirchliche Organisationen oder wohltätige Nichtregierungsorganisationen effektiv ausgeglichen werden. Vgl. VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 25.05.2020 – 1a K 9184/17.A – sowie VG Minden, Urteil vom 13.11.2019 – 10 K 7608/17.A -, juris. Besteht kein Zugang zu einer staatlichen Unterkunft, sind von Seiten des Staates keine weiteren Leistungen bereitgestellt, auch keine Lebensmittelabgabe. Vgl. SFH, Auskunft an den Hess. VGH vom 29.10.2020, Seite 3. Diesen Gefahren wird der Kläger als anerkannt Schutzberechtigter, der nach Italien zurückgeführt wird, voraussichtlich in absehbarer Zeit auch nicht durch die Aufnahme bezahlter Arbeit, den Bezug staatlicher Sozialleistungen, die Hilfe von Nichtregierungsorganisationen oder die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes wirksam entgegenwirken können. Insoweit ist zwar bezüglich der nach den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs zu stellenden Kernfrage des unter Berücksichtigung der hohen Schwelle der Erheblichkeit länger andauernden Fehlens von „Bett, Brot, Seife“ auch die Möglichkeit der Arbeitsaufnahme in den Blick zu nehmen, die in Italien derzeit jedem Flüchtling 60 Tage nach Registrierung erlaubt ist. Denn kann der Betroffene nach Rücküberstellung in den grundsätzlich zuständigen Dublinstaat seine Grundbedürfnisse dort durch Arbeitseinkommen decken, kann eine Situation extremer materieller Not nicht „unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen“ eintreten und damit gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auch kein Verstoß gegen Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK angenommen werden. Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.07.2019- A 4 S 749/19 -, juris, Rn. 118 ff. Um die Erzielung eines Arbeitseinkommens zur Sicherung der Grundbedürfnisse zu ermöglichen, wird Flüchtlingen in Italien grundsätzlich bereits zwei Monate nach Asylantragstellung der Zugang zum Arbeitsmarkt ermöglicht. Es ist jedoch in der derzeitigen Situation beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Italien eine Situation vorfinden wird, in welcher er keine existenzsichernde Arbeitsstelle findet. Die juristisch ermöglichte Arbeitsaufnahme ließ sich bereits vor Beginn der Corona-Krise in der Praxis nicht immer einfach realisieren. Für Asylsuchende war es schon seit Jahren kaum möglich, in Italien eine legale Arbeit zu finden. Vgl. VG Minden, Urteil vom 13.11.2019 – 10 K 7608/17.A -, juris, Rn. 129 f.; SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 68 f. Die hohe Arbeitslosenquote Italiens, die 2019 bei zehn Prozent lag und aktuell bei 9,6 Prozent liegt, vgl. https://de.statista.com/statistik/daten/studie/160142/umfrage/arbeitslosenquote-in-den-eu-laendern/ (letzter Aufruf: 17. November 2020), könnte in diesem Jahr nach ersten, in der dynamischen Situation schwierigen Prognosen auf 12,1 Prozent ansteigen und bis Ende 2021 nur geringfügig auf 11,8 Prozent sinken. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass bereits jetzt die ökonomischen Folgen der Corona-Pandemie in Italien dramatisch sind. Der Internationale Währungsfonds rechnet für das Jahr 2020 mit einem Einbruch der italienischen Wirtschaftsleistung um 9,1 %. Mit Blick auf die Gesamtumstände der Corona-Pandemie erscheint der italienische Arbeitsmarkt derzeit für Flüchtlinge auf nicht absehbare Zeit nicht mehr aufnahmefähig. Insbesondere ist beachtlich wahrscheinlich, dass die zuvor noch in den Tourismus- und Gaststätten-Sektoren vorhanden Arbeitsmöglichkeiten für Migranten in absehbarer Zukunft erheblich einbrechen werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Möglichkeit zur Aufnahme einer legalen Arbeit auch vom Vorhandensein einer gültigen Aufenthaltserlaubnis abhängen dürfte, welche wiederum ohne festen Wohnsitz bei Verlust oder Ablauf schwierig zu erlangen ist. Vgl. die Nw. bei VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 25.05.2020 – 1a K 9184/17.A –, juris, Rn. 114 ff. Die Schwierigkeiten beruhen insoweit insbesondere auf dem Umstand, dass für die Erneuerung der Aufenthaltserlaubnis eine Adresse angegeben werden muss und die Einladung in die Questura für die Ausstellung sodann an diese Adresse gesendet wird. Vgl. SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 49 f. Demgegenüber müssen sich anerkannt Schutzberechtigte nicht auf illegale, unversicherte Arbeit in der Schattenwirtschaft, in der die ständige Gefahr der Ausbeutung besteht, verweisen lassen. Vgl. VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 25.05.2020 – 1a K 9184/17.A –, juris, Rn. 127 f., m. w. N. Die Möglichkeiten der Legalisierung von Arbeitsverhältnissen auf der Grundlage des Art. 103 Abs. 1 decreto legge n. 34 vom 19. Mai 2020 dürfte bei summarischer Prüfung an alledem nichts ändern: Abgesehen davon, dass diese Möglichkeiten nur bestimmte Brachen begünstigen, insbesondere nicht die Bau-, Tourismus-, Logistik- und Produktionsbranche, betrifft sie nur in Italien Lebende, die das Land seit 8. März 2020 nicht verlassen haben. Vgl. https://www.interno.gov.it/it/faq-emersione-dei-rapporti-lavoro (letzter Abruf 17.11.2020). Der Kläger profitiert insoweit unmittelbar nicht und es ist auch nicht ersichtlich, dass er von den Auswirkungen der Aktion mittelbar in erheblicher Weise begünstigt sein könnte. Weiter kommt in der gegenwärtigen Situation erschwerend hinzu, dass anerkannt Schutzberechtigte in Italien in der Regel keinen Anspruch auf Sozialleistungen haben, wie sie in Deutschland üblich sind. Zwar ergibt sich hieraus im Grunde noch kein Verstoß gegen Art. 4 GR-Charta und Art. 3 EMRK nach den vorstehend dargestellten Maßstäben. Anerkannte Schutzberechtigte sind in Italien nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen in der Regel ab dem Moment der Schutzgewährung sowohl hinsichtlich sozialer Unterstützung als auch in Bezug auf medizinische Versorgung italienischen Staatsangehörigen gleichgestellt. Vgl. SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 35 und 69; Vgl. SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 62 ff., 67; aida, Country Report: Italy, April 2019, S. 147 ff. Dies gilt jedoch faktisch nicht hinsichtlich des zum 1. Mai 2019 eingeführten Bürgergeldes (reddito di cittadinanza). Dieses Bürgergeld, das einschließlich eines Mietzuschusses in Höhe von bis zu 200,- EUR für Alleinstehende bis zu 780,- EUR und für eine Familie mit zwei Kindern bis zu 1.180,- EUR beträgt, erhalten Ausländer, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union besitzen, erst, wenn sie einen permanenten Aufenthaltsstatus haben und seit zehn Jahren ihren Wohnsitz in Italien haben. Darüber hinaus müssen diese Ausländer zusätzliche Nachweise vorlegen; zum einen Nachweis, dass sie innerhalb der letzten zwei Jahre ununterbrochen einen Wohnsitz in Italien hatten, und zum anderen einen Nachweis der Behörden ihres Heimatlandes über ihre dortige Vermögenslage. Vgl. aida, Country Report: Italy, Update 2018, von April 2019, S. 147 f.; Vgl. SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 63 f. Damit haben anerkannte Schutzberechtigte, die – wie der Kläger – diese Voraussetzungen nicht erfüllen, anders als italienische Staatsangehörige grundsätzlich keinen Anspruch auf Unterstützung zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts. Vgl. SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 49. Dies führt zwar grundsätzlich nicht zu einer relevanten Verletzung von Art. 4 GR-Charta und Art. 3 EMRK. Zwar mag es zutreffen, dass in Italien anerkannten Schutzberechtigten (also auch der Klägerin) nach Art. 20 ff. Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU – namentlich deren Art. 29 – und den Wohlfahrtsvorschriften des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge – Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) – namentlich dessen Art. 23 – ein Anspruch auf „Inländergleichbehandlung“ zusteht. Die Verletzung dieser Grundsätze durch den Ausschluss von Asylberechtigten von einem staatlichen Transferleistungssystem, das Inländern zugutekommt, führt jedoch nicht ohne weiteres zu einer menschenrechtswidrigen Behandlung, die sich zu einem Anspruch auf Abschiebungsschutz verdichtet. Denn Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GR-Charta ist im Kern ein Abwehrrecht gegen unwürdiges Verhalten eines Staates, der mit Gleichgültigkeit auf eine gravierende Mangel- und Notsituation reagiert, und begründet beispielsweise keinen individuellen Anspruch auf Versorgung mit einer Wohnung oder die allgemeine Verpflichtung, Flüchtlinge finanziell zu unterstützen. Dies muss auch grundsätzlich dann gelten, wenn etwa Inländern eine Leistung gewährt wird, von der Schutz- oder Asylberechtigte ausgeschlossen sind. Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GR-Charta verpflichtet die Vertragsstaaten z.B. nicht, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen. Auch begründet Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GR-Charta keine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen. Vgl. VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 25.05.2020 – 1a K 9184/17.A –, juris, Rn. 138 ff., m. w. N. Hiernach ist maßgeblich, dass für Schutz- oder Asylberechtigte bei einer Rückkehr nach Italien keine Verschlechterung gegenüber den auch vor Einführung des Bürgergeldes geltenden und von der Rechtsprechung grundsätzlich als hinnehmbar eingeschätzten Verhältnissen eingetreten ist. Diese Personen sind unverändert darauf angewiesen, ihren Lebensunterhalt selber sicherzustellen oder auf karitative und gemeinnützige Organisation zurückzugreifen. Da die bisherigen Verhältnisse nicht als menschenrechtswidrig einzustufen waren, kann die gesonderte Privilegierung italienischer Staatsangehöriger nicht ohne weiteres dazu führen, dass nunmehr Schutz- bzw. Asylberechtigte in Italien grundsätzlich menschenrechtswidrig behandelt werden. Vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 12.09.2019 – 5 K 5990/17.A -, juris, Rn. 49 ff. Im maßgeblichen Zeitpunkt ist jedoch darüber hinaus zu berücksichtigen, dass das Fehlen staatlicher Unterstützung durch Sozialleistungen in der gegenwärtigen Situation zu einer nicht mehr vertretbaren Verschlechterung der existentiellen Situation des Klägers führen wird, da dieser auch mangels real bestehender legaler Arbeitsmöglichkeiten keine realistische Chance haben wird, seinen Lebensunterhalt sicherzustellen und die derzeitigen Angebote karitativer Einrichtungen zu einem wesentlichen Anteil bei der Nothilfe im Rahmen der Corona-Pandemie benötigt und eingesetzt werden. Vgl. VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 25.05.2020 – 1a K 9184/17.A –, juris, Rn. 146. Darüber hinaus ist auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Defizite in der Versorgung und die dadurch bedingte existentielle Notsituation durch den Kläger mittels Geltendmachung von Ansprüchen auf Gewährung von Unterstützung gegenüber den italienischen Behörden oder vor den Gerichten realistisch abgewendet werden kann. Wie aus den vorstehenden Ausführungen folgt, steht anerkannten Schutzberechtigten nach dem italienischen Recht in der Regel kein Anspruch auf Gewährung von Unterstützung zu. Dass Behörden gesetzlich nicht vorgesehene Leistungen gewähren, erscheint ausgeschlossen. Dementsprechend müssten anerkannte Schutzberechtigte den Rechtsweg beschreiten, um zu versuchen, derartige Ansprüche gestützt auf Unionsrecht oder die Europäische Menschenrechtskonvention geltend zu machen. Dabei geht das Gericht davon aus, dass Italien grundsätzlich ein funktionierendes Rechtssystem aufweist. Doch dauern Gerichtsverfahren in Italien außerordentlich lange, wofür Italien in der Vergangenheit wiederholt vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gerügt wurde. Zudem werden Anträge auf unentgeltliche Rechtspflege in der Regel als unzulässig abgelehnt, wenn keine vom Konsulat des Herkunftsstaates erteilte Einkommensbestätigung vorgelegt wird. Angesichts dessen ist die gerichtliche Geltendmachung von Leistungsansprüchen für anerkannte Schutzberechtigte, die unter prekären Bedingungen leben, mit unüberwindlichen Hindernissen verbunden. Vgl. SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 77; VG Minden, Urteil vom 13.11.2019 – 10 K 7608/17.A -, juris, Rn. 146 f. Zudem geht das Gericht davon aus, dass die Möglichkeiten, effektiven Rechtsschutz zu erlangen, im Falle der in der aktuellen Situation und aus den vorstehenden Ausführungen über einen nicht absehbaren Zeitraum mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Wohnungslosigkeit voraussichtlich stark eingeschränkt sind, weil bereits eine durchgängige Erreichbarkeit des Schutzberechtigten für Behörden und Gerichte nicht gewährleistet werden kann. Weiter führen auch die derzeitigen Verhältnisse im Rahmen der medizinischen Versorgung zu der Annahme eines Verstoßes gegen Art. 4 GR-Charta und Art. 3 EMRK im Falle einer Rückführung anerkannt Schutzberechtigter. Zwar haben sowohl die innerhalb eines Unterkunftszentrums als auch die außerhalb einer solchen Einrichtung lebenden Schutzberechtigten in Italien grundsätzlich einen Anspruch auf eine den Anforderungen aus Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK jedenfalls genügende kostenfreie Grund- und Notfallversorgung bei Krankheit oder Unfall sowie auf eine Präventivbehandlung zur Wahrung der individuellen und öffentlichen Gesundheit. Vgl. SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, Seite 54, und Anfragebeantwortung an VG Berlin vom 16. Dezember 2019, Seite 4. Sie haben in Bezug auf die medizinische Versorgung dieselben Rechte und Pflichten wie italienische Staatsbürger. Vgl. BAMF, Länderinformation: Italien, Stand: Mai 2017, Seite 3. Um von einem weiterführenden Leistungsangebot profitieren zu können, müssen sich Schutzsuchende in den SSN („Servizio Sanitario Nazionale“) einschreiben. Nach der Einschreibung in den SSN erhalten Schutzsuchende dieselbe medizinische Behandlung wie (arbeitslose) italienische Staatsbürger. Vgl. dazu SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 54; Vgl. SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 77 f. Bereits vor der Corona-Pandemie bestanden insbesondere für anerkannte Schutzberechtigte mit Aufenthaltserlaubnis als auch andere Migranten in informellen Unterkünften und Obdachlose in der praktischen Umsetzung jedoch Hürden und Einschränkungen bei der Wahrnehmung und Geltendmachung dieses Rechts auf medizinische Behandlung. Denn diese Personengruppe kann aufgrund bürokratischer Hürden reduzierte Möglichkeiten beim Zugang zum Gesundheitssystem haben, was Allgemeinmedizin einschließt. Die Notaufnahme der Krankenhäuser ist dann häufig die einzige Zugangsmöglichkeit zum SSN. Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.07.2019 – A 4 S 749/19 -, juris, Rn. 73 und SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 77 ff., 94. Problematisch ist insbesondere das Vorgehen bei der Beantragung einer Gesundheitskarte. Hierfür werden ein Ausweis und ein dauerhafter Wohnsitz verlangt. Es gibt einen Selbstbehalt, der in vielen Fällen von den Patienten getragen werden muss und der das Budget Asylsuchender und von Personen mit Schutzstatus oft übersteigt. Vgl. SFH, Länderinformation Italien, August 2016, S. 55-57, Anfragebeantwortung an das VG Berlin vom 16. Dezember 2019, S. 5 und Auskunft an den Hess. VGH vom 29.10.2020, Seite 4, 9. Insoweit ist zwar zu berücksichtigen, dass es nach der restriktiven Linie des Europäische Gerichtshof keinen Verstoß gegen Art. 4 GR-Charta und Art. 3 EMRK darstellt, wenn – jedenfalls für nicht vulnerable Schutzberechtigte – kein Zugang zu einem weiterführenden medizinischen Leistungsangebot gegeben ist. Folglich waren auch die dargestellten Mängel und Defizite im Bereich der medizinischen Versorgung für Asylbewerber für sich genommen jedenfalls vor der Corona-Pandemie insgesamt noch nicht als so gravierend zu bewerten, dass sie für einen anerkannt Schutzberechtigten nach dem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit Rechtsverletzungen im Schutzbereich von Artikel 3 EMRK oder Artikel 4 GR-Charta mit dem dafür notwendigen Schweregrad zur Folge gehabt hätten. Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.07.2019 – A 4 S 749/19 -, juris, Rn. 104 ff. Angesichts der Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Gesundheitsversorgung in Italien ist jedoch davon auszugehen, dass auch einem anerkannt Schutzberechtigten in der Situation des Klägers aufgrund der nunmehr und für die absehbare Zukunft defizitären Möglichkeiten medizinischer Versorgung in Italien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine solche Verletzung von Art. 4 GR-Charta und Art. 3 EMRK droht. Vgl. auch VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 25.05.2020 – 1a K 9184/17.A –, juris. Zu den Auswirkungen der Corona-Pandemie vgl. auch SFH, Auskunft an den Hess. VGH vom 29.10.2020, Seite 9 f. Für die Prognose, welche Gefahren einem Ausländer bei Rückkehr drohen, ist eine – zwar notwendig hypothetische, aber doch – realitätsnahe Rückkehrsituation zugrunde zu legen. Lebt der Ausländer auch in Deutschland in familiärer Gemeinschaft mit der Kernfamilie, ist hiernach für die Bildung der Verfolgungsprognose der hypothetische Aufenthalt des Ausländers im Herkunftsland in Gemeinschaft mit den weiteren Mitgliedern dieser Kernfamilie zu unterstellen. Bereits für die Bestimmung der voraussichtlichen Rückkehrsituation ist im Grundsatz davon auszugehen, dass ein nach Art. 6 GG/Art. 8 EMRK besonders schutzwürdiger Familienverband aus Eltern mit ihren minderjährigen Kindern nicht aufgelöst oder gar durch staatliche Maßnahmen zwangsweise getrennt wird. Diese Regelvermutung setzt eine „gelebte Kernfamilie“ voraus. Eine im Regelfall gemeinsame Rückkehr im Familienverband ist der Gefährdungsprognose auch dann zugrunde zu legen, wenn einzelnen Mitgliedern bereits bestandskräftig ein Schutzstatus zuerkannt oder für diese ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt worden ist. Diese Betrachtungsweise mindert Friktionen, die sich daraus ergeben können, dass über die Schutzanträge der einzelnen Mitglieder der Kernfamilie nicht gleichzeitig, sondern zeitversetzt entschieden wird. Es ist bei bestehender familiärer Gemeinschaft im Regelfall davon auszugehen, dass sich der einzelne Rückkehrer nicht nur in der verfassungsrechtlich gestützten Rechtspflicht zur Unterhaltsgewähr und Versorgung, sondern auch in einer entsprechenden sittlich-moralischen Pflicht sieht. Bei der Rückkehr im Familienverband, bei der lediglich ein Familienmitglied sein eigenes Existenzminimum (notdürftig) sichern könnte, nicht aber das seiner Angehörigen, steht dieses vor der Alternative, entweder unter Verletzung seiner Familienobliegenheiten zunächst vollständig seine eigene Existenz (hinreichend) zu sichern und dafür auch die tatsächliche Existenzgefährdung oder eine konventionswidrige Situation der von ihm abhängigen Angehörigen in Kauf zu nehmen oder unter dem Eindruck der in ihrer Existenz gefährdeten Familienmitglieder auf die hinreichende Sicherung der eigenen Existenz durch „Teilen“ mit Familienangehörigen auch dann zu verzichten, wenn dies zu einer konkret drohenden Verletzung von Leib, Leben oder der Freiheit der eigenen Person führt. Entscheidet er sich für Letzteres, handelt es sich nicht um eine „freiwillige Selbstgefährdung“, die eine „außergewöhnliche Notlage“ im Sinne des Art. 3 EMRK ausschließt. Art. 6 GG/Art. 8 EMRK schützen jedenfalls normativ die – für die Rückkehrprognose naheliegende – Entscheidung eines Elternteils, auf die Erfüllung grundlegender familiärer Solidarpflichten auch dann nicht zugunsten der eigenen Existenzsicherung zu verzichten, wenn damit das eigene Existenzminimum unterschritten und für die eigene Person eine mit Art. 3 EMRK unvereinbare Lage herbeigeführt wird. Die Unterschreitung auch des eigenen Existenzminimums, die in der Familiensituation aus der existenziellen Notlage für jedes einzelne Familienmitglied folgt, ist dann auch nicht eine bloß mittelbare Gefährdungssteigerung aus den „Versorgungslasten“ für nahe Familienangehörige; sie bewirkt auch nicht, dass lediglich das Schutzbedürfnis eines nahen Familienangehörigen zu einer eigenen Rechtsposition des Ausländers führt. Vgl. BverwG, Urteil vom 04.07.2019 – 1 C 45.18 – juris, Rn. 16 ff., sowie VG Freiburg i. Br., Gerichtsbescheid vom 27.08.2020 – A 1 K 7629/17 –, juris, Rn. 23 ff., m. w. N. Nach alledem bestehen im Fall des Klägers durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass er Rechtsverletzungen im oben dargestellten Sinn infolge einer Überstellung nach Italien hinzunehmen hätte. Hinsichtlich der Rückkehrsituation ist davon auszugehen, dass der Kläger gemeinsam mit seiner Frau und den beiden gemeinsamen Kleinkindern nach Italien zurückkehren würde, mit denen er hier in familiärer Beistandsgemeinschaft lebt. Anhaltspunkte dafür, dass die Frau des Klägers in der Lage sein wird, einen nennenswerten Beitrag zum Haushaltseinkommen zu leisten, ergeben sich nicht. Sie ist mit den Verhältnissen in Italien nicht vertraut, verfügt offenbar über keine am dortigen Arbeitsmarkt hilfreiche Ausbildung und wäre durch die übernommenen Betreuungsverpflichtungen bezogen auf die beiden Kleinkinder in erheblichem Maße eingeschränkt. Auf der Grundlage der dargestellten Erkenntnisse kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger in der Lage sein wird, vier Personen, darunter zwei Kleinkinder, hinreichend zu versorgen. Vgl. zur Überstellung von Familien mit Kleinkindern nach Italien bereits BverfG, Beschluss vom 10.10.2019 – 2 BvR 1380/19 –, juris, Rn. 20 ff. Der Kläger wird mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit vollständig auf staatliche Hilfe angewiesen sein. Angesichts der vorstehend geschilderten Umstände ist in der aktuellen Situation beachtlich wahrscheinlich, dass ihm und seiner Familie im Falle ihrer Überstellung nach Italien seitens der dortigen Behörden keine Unterkunft zur Verfügung gestellt werden wird, so dass sie entweder obdachlos bleiben oder in einem verlassenen Gebäude oder einer informellen Siedlung zu den in einer solchen Unterkunft üblichen schlechten Bedingungen, insbesondere in hygienischer Sicht, unterkommen werden. Darüber hinaus spricht mit Blick auf die vorstehend geschilderten aktuellen Umstände alles dafür, dass der Kläger im Falle der Überstellung nach Italien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht über ausreichende Mittel zur Bestreitung ihres unabdingbaren Lebensunterhalts, insbesondere Nahrung, verfügen wird, sei es durch Aufnahme legaler Arbeit oder durch die Unterstützung karitativer Einrichtungen. Hierfür spricht, dass nicht ersichtlich ist, wie der Kläger, der keine in Italien verwertbare abgeschlossene Ausbildung und keine entsprechende Berufserfahrung hat, auf dem angespannten italienischen Arbeitsmarkt in einer Weise Fuß fassen können soll, die ihm den Unterhalt seiner Familie erlaubt, zumal er aufgrund seiner familiären Verpflichtungen kaum in der Lage sein wird, sich gegen junge, gesunde uneingeschränkt arbeitsfähige Männer ohne familiäre Verpflichtungen in Konkurrenz um prekäre Arbeitsverhältnisse durchzusetzen. Selbst bei der – nach den obigen Ausführungen offenbar nicht selten erforderlichen – aktiven „Organisation“ sozialer Unterstützung von staatlicher und dritter Seite wird der Kläger, sofern er mit seiner Familie nicht mehr oder minder zufällig Kontakt zu leistungsstarken Unterstützerkreisen findet, in der Konkurrenz mit anderen, weniger verletzlichen Mitbewerbern um die knappen Ressourcen, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit das Nachsehen haben. Eine individuelle Zusicherung der italienischen Behörden, wonach dem Kläger nach seiner Überstellung nach Italien eine Unterkunft zur Verfügung gestellt und sein unabdingbarer Lebensunterhalt gesichert wird, liegt nicht vor. Die in Ziffer 3 des Bundesamtsbescheids enthaltene Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG ist nach alledem gegenstandslos geworden und ebenfalls aufzuheben. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 2 VwGO, 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO ergangen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.