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Beschluss

3 L 628/20

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2020:1127.3L628.20.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin B wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin B wird abgelehnt. Der sinngemäße Antrag des Antragstellers iranischer Staatsangehörigkeit nach §§ 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 75 AsylG, die aufschiebende Wirkung seiner Klage VG 3 K 629/20 A gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 19. Oktober 2020 anzuordnen, über den gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG der Einzelrichter zu entscheiden hat, bleibt ohne Erfolg. Das Gericht ordnet gemäß § 36 Abs. 1, Abs. 3 AsylG in Verbindung mit § 80 Abs. 5 VwGO im Falle der durch das Bundesamt verfügten Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die sofort vollziehbare (vgl. § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG) Abschiebungsandrohung an, wenn das persönliche Interesse des Schutzsuchenden, von der sofortigen Aufenthaltsbeendigung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung überwiegt. Die Aussetzung der Abschiebung darf gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme – die der sofortigen Aufenthaltsbeendigung zugrunde liegende Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet – einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. VG Berlin, Beschlüsse vom 31. Januar 2020 – VG L 3 1026.19 A –, juris Rn. 4, und vom 17. März 2017 – VG 3 L 170.17 A –, juris Rn. 5). Die Abweisung einer Asylklage als offensichtlich unbegründet setzt voraus, dass an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung in Rechtsprechung und Lehre die Abweisung der Klage geradezu aufdrängt. Dabei muss sich – zwecks Verstärkung der materiellen Richtigkeitsgewähr – aus den Entscheidungsgründen unter Auseinandersetzung mit dem Einzelfall klar ergeben, aufgrund welcher Maßstäbe die Klage nicht nur als schlicht unbegründet, sondern als offensichtlich unbegründet abgewiesen worden ist. Dem ist nicht genügt, wenn sich die Begründung im Wesentlichen in der Wiederholung des Gesetzeswortlauts erschöpft. Die genannten Kriterien zur Abweisung einer Asylklage als offensichtlich unbegründet sind auf die Offensichtlichkeitsprüfung im Rahmen eines gerichtlichen Eilverfahrens zu übertragen (BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 2019 – 2 BvR 1193/18 –, juris Rn. 21). Hiernach ist aufgrund einer eigenständigen Beurteilung erschöpfend, wenn auch allein für das Eilverfahren zu prüfen, ob das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamtes rechtmäßig ist, ob also insbesondere aufgrund einer umfassenden Würdigung der ihm vorgetragenen oder sonst erkennbaren maßgeblichen Umstände unter Ausschöpfung aller ihm vorliegenden oder zugänglichen Erkenntnismittel entschieden und in der Entscheidung klar zu erkennen gegeben worden ist, weshalb der Antrag nicht als schlicht unbegründet, sondern als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist. Zu prüfen ist ferner, ob die Ablehnung als offensichtlich unbegründet auch weiterhin Bestand haben kann. Ein Asylantrag ist gemäß § 30 Abs. 1 AsylG offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG oder subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG offensichtlich nicht vorliegen. Insbesondere ist ein Asylantrag gemäß § 30 Abs. 2 AsylG als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält. Des Weiteren ist ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn einer der in § 30 Abs. 3 AsylG genannten Fälle vorliegt, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder des § 3 Abs. 2 AsylG vorliegen beziehungsweise wenn das Bundesamt nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen hat (§ 30 Abs. 4 AsylG). Schließlich ist ein Asylantrag auch dann offensichtlich unbegründet, wenn es sich nach seinem Inhalt nicht um einen Asylantrag im Sinne des § 13 Abs. 1 AsylG handelt (§ 30 Abs. 5 AsylG). In Anwendung dieser Maßstäbe bestehen weder an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Schutzgesuches als solchem noch an seiner Ablehnung als offensichtlich unbegründet ernstliche Zweifel. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Dabei kann dahin stehen, ob er mit Blick auf seine Verurteilung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und neun Monaten wegen gefährlicher Körperverletzung im Jahre 2017 (noch) die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG erfüllt und deshalb ein Ausschlussgrund nach § 3 Abs. 4 AsylG für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegt. Denn unabhängig davon liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vor. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Gemäß § 3a AsylG gelten als Verfolgungshandlung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen, § 3a Abs. 3 AsylG. Die Furcht vor Verfolgung ist im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG begründet, wenn dem Ausländer eine Verfolgung aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, das heißt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ("real risk") droht (BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 – BVerwG 1 C 29/17 –, juris Rn. 14). Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Die begründete Furcht vor Verfolgung kann dabei sowohl auf tatsächlich erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung bereits vor der Ausreise im Herkunftsstaat (Vorverfolgung) als auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat (Nachfluchtgründe), insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist (§ 28 Abs. 1a AsylG). Der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit bleibt auch dann unverändert, wenn der Antragsteller bereits eine Vorverfolgung erlitten hat. Allerdings ist nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (nachfolgend: Qualifikationsrichtlinie) die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Dies ist im Sinne einer widerlegbaren tatsächlichen Vermutung zu verstehen. Gemessen hieran ist nicht ansatzweise ersichtlich, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung im Iran im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG begründet ist. Er kann sich insoweit nicht auf die tatsächliche Vermutung stützen, dass sich eine vor der Ausreise erfolgte Verfolgungshandlung bei einer Rückkehr in den Iran wiederholen wird. Ihm drohte nicht bereits aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Gruppe der sunnitischen Araber Verfolgung im Iran. Zwar trifft es nach den Erkenntnissen der Kammer zu, dass sich die arabische Minderheit in Iran Diskriminierungen ausgesetzt sieht, unter Umweltproblemen sowie wirtschaftlicher Perspektivlosigkeit leidet und dafür die Vernachlässigung ihres Siedlungsgebietes durch die Zentralregierung verantwortlich macht. Menschenrechtsorganisationen sehen Benachteiligungen im beruflichen und schulischen Umfeld, die zu wirtschaftlicher, politischer, sozialer und kultureller Ausgrenzung der arabischen Minderheit führen. Auch kam es nach den Anschlägen von Ahwaz in den Jahren 2005 und 2006 zur Festnahme zahlreicher Verdächtiger sowie einigen Hinrichtungen (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 12. Januar 2019, S. 11). Um oppositionelle Kräfte einzuschüchtern, wenden iranische Behörden verschiedene Formen der Gewalt einschließlich willkürlicher Verhaftungen an. Auch im Zusammenhang mit Protesten in Ahwaz im März 2015 kam es zu zahlreichen Festnahmen (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note, “Iran: Ahwazis and Ahwazi political groups”, S. 6, 12 ff., 17). Die Kammer verfügt jedoch über keinerlei Erkenntnisse dahingehend, dass die arabischstämmige Minderheit in der Provinz Chuzestan als Gruppe verfolgt wird. Die Übergriffe des iranischen Staates konzentrieren sich vielmehr auf Personen, die in besonderer Weise - sei es bei der Verbreitung der arabischen Kultur, sei es bei Protesten gegen Missstände - als Aktivisten in Erscheinung treten. Ebenso wenig gibt es Anzeichen dafür, dass bereits die familiäre Zugehörigkeit zu einem Stamm, dem ein früherer oder aktueller Aktivist für die Rechte der arabischen Minderheit angehört, die Gefahr einer Verfolgung durch den iranischen Staat nach sich zieht (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note, “Iran: Ahwazis and Ahwazi political groups”, S. 20. Rn. 5.3.12; dazu bereits VG Berlin, Urteil vom 5. April 2019 - VG 3 K 397.17 A -, juris Rn. 26). Gegenteiliges oder besondere gefahrerhöhende Umstände, etwa die Annahme des sunnitischen Glaubensbekenntnisses nach Konversion von der Schia, macht der Antragsteller nicht geltend. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass der Antragsteller aufgrund eigener Aktivitäten oder der Aktivitäten des Vaters im Iran Verfolgung ausgesetzt war. Allerdings wurde das Bundesamt durch Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 28. Juni 2012 – VG 2 K 365/12 TR – verpflichtet, dem Vater die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Grundlage hierfür war dessen Vortrag, er sei im Iran Sympathisant der Demokratischen Arabischen Solidaritätspartei Ahwaz gewesen. Für diese habe er Flugblätter transportiert. Als er von der Festnahme eines befreundeten Parteimitglieds erfahren habe, habe er sich zunächst versteckt gehalten. In der Folge hätten Vertreter der Sicherheitsbehörden seine Wohnung durchsucht und seine Familie misshandelt. In der Wohnung hätten sie belastende CDs und Flugblätter gefunden. Daraufhin habe er den Iran am 2. Januar 2010 verlassen. Der Antragsteller folgte hierauf jedoch gemeinsam mit seiner Mutter und den Geschwistern erst am 13. Dezember 2012 und auf legalem Wege der Familienzusammenführung nach. Er trägt nun vor, er fürchte aufgrund der politischen Betätigung seines Vaters selbst Verfolgung im Iran. Er habe seinen Vater im Iran ein oder zwei Mal zu Demonstrationen begleitet. Nachdem sein Vater untergetaucht sei und den Iran verlassen habe, sei es zwei oder drei Mal zu Hausdurchsuchungen gekommen, in deren Verlauf er von Polizisten geschlagen und misshandelt worden sei. Die Polizisten hätten auf diese Weise erfolglos versucht, die Familie dazu zu bewegen, den Aufenthaltsort des Vaters zu verraten. Nach seiner Ausreise habe er in Deutschland dann noch einmal gemeinsam mit seinem Vater „an einer politischen Versammlung oder einem Gespräch“ in der gemeinsamen Wohnung teilgenommen. Dieser wenig konkrete und realitätsnahe Vortrag vermag die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu tragen. Nach seinen Angaben gegenüber dem Bundesamt endeten die angeblichen Hausdurchsuchungen, nachdem die Familie wenige Wochen nach der Ausreise des Vaters die Wohnung gewechselt habe. In der Folge sei es zu keinen weiteren staatlichen Repressalien gekommen. Demnach lebte der Antragsteller vor seiner Ausreise über zwei Jahre lang vollkommen unbehelligt im Iran. Überdies war es dem Antragsteller und seiner Familie möglich, auf legalem Weg über den Flughafen Imam-e Khomeini nach Deutschland auszureisen. Nach Kenntnislage des Gerichts war es aber bereits 2012 nahezu ausgeschlossen, dass Personen, die von den Sicherheitsbehörden gesucht werden, mit eigenen Papieren auf diesem Weg das Land verlassen (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 8. Oktober 2012, S. 40). Es ist nach alledem nicht erkennbar, dass der Antragsteller oder seine Familie im Zeitpunkt der Ausreise noch eine Verfolgung durch die Sicherheitsbehörden zu befürchten hatten. Unabhängig davon, ob eine Vorverfolgung tatsächlich stattgefunden hat, sprechen demnach stichhaltige Gründe dagegen, dass der Antragsteller im Falle seiner Rückkehr in den Iran (erneut) staatlicher Verfolgung ausgesetzt wäre. Dem Antragsteller droht im Iran auch keine Verfolgung infolge von Nachfluchtgründen. Allein der Umstand, dass er zwischenzeitlich volljährig geworden ist, begründet entgegen seinem Vorbringen keinen gefahrerhöhenden Umstand. Weshalb er gerade als Volljähriger im Iran nun inhaftiert und unter staatlicher Misshandlung gezwungen werden sollte, den Aufenthaltsort seines Vaters preiszugeben, erschließt sich nicht. Abgesehen davon, dass er und seine Familie nach seinem eigenen, allerdings wenig schlüssigen Vorbringen bereits als Minderjähriger aus diesem Grunde misshandelt worden sein will, dürfte dem iranischen Staat der Aufenthaltsort des Vaters spätestens im Zuge der Familienzusammenführung und der Beantragung eines Reisepasses bei der iranischen Botschaft in Berlin durch seinen Vater selbst bekannt sein. Dass der Antragsteller im Falle seiner Rückkehr in den Iran nunmehr zum Wehrdienst herangezogen werden könnte, begründet keine Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG. Die zwangsweise Heranziehung zum Wehrdienst und die damit zusammenhängenden Sanktionen stellen selbst dann, wenn sie von weltanschaulich totalitären Staaten ausgehen, nicht schlechthin eine politische Verfolgung dar. Dahin schlagen derartige Maßnahmen nur dann um, wenn sie zielgerichtet gegenüber bestimmten Personen eingesetzt werden, die dadurch gerade wegen ihrer Religion, ihrer politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen persönlichen Merkmals getroffen werden sollen (BVerwG, Beschluss vom 10. September 1999 – BVerwG 9 B 7/99 –, juris Rn. 3). Hierzu ist jedoch vorliegend nichts dargetan. Die Wehrpflicht trifft nach iranischem Recht grundsätzlich sämtliche männliche Staatsangehörige im Alter zwischen 18 und 49 Jahren. Die Bedingungen, unter denen der Wehrdienst abzuleisten ist, sind dabei zwar durchaus hart. Sie erreichen nach Kenntnislage des Gerichts jedoch nicht das Maß asylrechtlich relevanter Menschenrechtsverletzungen (UK Home Office, Country Policy and Information Note – Iran: Military Service, Version 2.0, April 2020, S. 7 ff.). Für die Annahme, dass dies im Falle des Antragstellers anders wäre, ist nichts ersichtlich. Sollte dem Antragsteller schon aufgrund seines Aufenthalts in Deutschland Strafverfolgung wegen Verweigerung oder Umgehung der Wehrpflicht drohen, würde auch dies keine asylrechtlich relevante Furcht vor Verfolgung begründen. Nach den Erkenntnissen des Gerichts hat sich ein iranischer Wehrpflichtiger, der sich dem Wehrdienst entzieht, vor den Militärgerichten bzw. der Militärstaatsanwaltschaft zu verantworten. Die Strafen für Wehrdienstentziehung sind im iranischen Recht gesetzlich vorgesehen. Im Falle der Wehrdienstverweigerung verlängert sich die Wehrdienstzeit bei einer Selbstanzeige um drei Monate, im Falle der nicht freiwilligen Festnahme beträgt die zusätzliche Wehrzeit sechs Monate; sollte die Wehrdienstentziehung länger als ein Jahr andauern, wird der Wehrpflichtige als Deserteur behandelt und neben den Wehrzeitverlängerungen der Iranischen Justiz zugeführt (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Bundesamt vom 27. September 2017). Die strafrechtliche Verfolgung und Sanktionierung von Wehrdienstentziehern, also die Ahndung eines Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht, führt grundsätzlich nicht zu der Annahme einer politisch motivierten Verfolgung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. April 2017 – BVerwG 1 B 22.17 – juris; VG Berlin, Urteil vom 6. März 2019 – VG 3 K 368.17 A –; VG Würzburg, Urteil vom 23. August 2017 – W 8 K 17.30077 – juris Rn. 29; VG Berlin, Urteil vom Urteil vom 9. April 2018 – VG 3 K 848.16 A –). Solche Maßnahmen können nur dann in eine politische Verfolgung umschlagen, wenn objektive Umstände darauf schließen lassen, dass der Betroffene wegen eines Verfolgungsgrundes eine härtere als die sonst übliche Bestrafung erleiden würde (vgl. VG Würzburg, a.a.O.). Bereits dafür, dass der Antragsteller überhaupt eine Strafverfolgung mit Blick auf seine Wehrpflicht zu gewärtigen hat, spricht nichts. Denn nach seinen eigenen Angaben in der Anhörung vor dem Bundesamt wurde bei der Beantragung eines Passes zum Zwecke des Familiennachzug in die Bundesrepublik Deutschland anwaltlich das Problem seiner bevorstehenden Wehrpflicht mit den iranischen Behörden geregelt. Umso weniger kann vor diesem Hintergrund davon ausgegangen werden, dass eine dennoch drohende Strafverfolgung in eine politische Verfolgung umschlagen könnte. Auch die Befürchtung des Antragstellers, im Rahmen seines Militärdienstes gegen seinen Willen im syrischen Bürgerkrieg eingesetzt zu werden, ändert hieran nichts. Zwar können gemäß § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen, als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten. Hieraus kann der Antragsteller jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zwar setzt die Regelung nicht zwingend voraus, dass der Ausländer seine Verweigerung in einem bestimmten Verfahren formalisiert, sondern kann auch schon dann zur Anwendung kommen, wenn er aus seinem Herkunftsland geflohen ist, ohne sich der Militärverwaltung zur Verfügung zu stellen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2020, C-238/19, juris Rn. 26 ff.). Nach Erkenntnislage des Gerichts liegen jedoch keine Hinweise dafür vor, dass von Militärdienstleistenden im Iran verlangt würde, sich mittelbar oder unmittelbar an Verbrechen oder Handlungen zu beteiligen, die unter § 3 Abs. 2 AsylG fallen (UK Home Office, Country Policy and Information Note – Iran: Military Service, Version 2.0, April 2020, S. 8 f.). Die bloße Vermutung des Antragstellers, er könnte im syrischen Bürgerkrieg eingesetzt werden, genügt hierfür nicht, zumal die hierzu von ihm zitierten Erkenntnismittel ausschließlich die Rekrutierung afghanischer Flüchtlinge für irreguläre Kampftruppen betreffen und sich hieraus somit keinerlei Erkenntnisse zum Einsatz iranischer Staatsbürger im regulären Militärdienst ableiten lassen (ACCORD, Anfragebeantwortung zum Iran: Einsatz von afghanischen Jugendlichen im Syrien-Krieg als Alternative zur Abschiebung nach Afghanistan [a-9925], 16. Dezember 2016). Keine Gefahr droht dem Antragsteller schließlich wegen etwaiger politischer Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland. Der Antragsteller hat nach eigenem Vortrag während seines nun bald achtjährigen Aufenthalts in Deutschland allenfalls an einem nicht-öffentlichen politischen Treffen teilgenommen, ohne näher erläutern zu können, worum es dabei gegangen ist. Dies ist das Gegenteil einer exponierten und von einem persönlichen Engagement getragenen politischen Betätigung. Es kann ausgeschlossen werden, dass die iranischen Behörden hierauf mit Repressalien reagieren könnten. Ebenso wenig steht dem Antragsteller ein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes zu. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG gelten dabei die §§ 3c bis 3e mit den in Satz 2 bezeichneten näheren Maßgaben entsprechend. Mit derartigen Konsequenzen hat der Kläger nach den obigen Ausführungen im Falle der Rückkehr in den Iran nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu rechnen. Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter. Das Asylrecht des Art. 16a GG beruht auf dem Zufluchtsgedanken, mithin auf einem Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung, Flucht und Asylgesuch. Nach dem hierdurch geprägten normativen Leitbild dieses Grundrechts ist typischerweise asylberechtigt, wer aufgrund politischer Verfolgung gezwungen ist, sein Land zu verlassen und im Ausland Schutz und Zuflucht zu suchen. Dafür ist bei dem Antragsteller nach dem Vorstehenden jedoch nichts ersichtlich. Auch die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet sieht sich keinen ernstlichen Zweifeln ausgesetzt. Es kann hierbei offen bleiben, inwieweit das Bundesamt sein Offensichtlichkeitsurteil mit Blick auf die strafrechtliche Verurteilung des Antragstellers auf die Regelungen des § 30 Abs. 4 AsylG in Verbindung mit § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG stützen konnte. Denn jedenfalls die ebenfalls herangezogene Bestimmung des § 30 Abs. 3 Nr. 4 AsylG rechtfertigt selbstständig tragend die Ablehnung des Schutzgesuches als offensichtlich unbegründet. Danach ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Antragsteller den Asylantrag gestellt hat, um eine drohende Aufenthaltsbeendigung abzuwenden, obwohl er zuvor ausreichend Gelegenheit hatte, einen Asylantrag zu stellen. Das ist hier der Fall. Seiner besonderen Begründungspflicht ist das Bundesamt insoweit nachgekommen. Denn es hat unter Zitat der vorgenannten Bestimmung und Wiedergabe ihrer Voraussetzungen im Einzelnen ausgeführt, dass der Antragsteller spätestens seit der Ablehnung des Antrags auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis im Februar 2018 jederzeit mit seiner Abschiebung rechnen musste. Diese Einschätzung ist auch in der Sache zutreffend. Dem Antragsteller drohte im Zeitpunkt seiner Asylantragstellung die Aufenthaltsbeendigung. Ob insoweit auf die konkretisierte Absicht der zuständigen Behörde bei bestehender Möglichkeit einer zwangsweisen Durchsetzung der Ausreisepflicht abzustellen ist oder aber darauf, dass aus subjektiver Sicht des Ausländers die Aufenthaltsbeendigung droht, kann hier dahinstehen (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Januar 2019 – 3 L 2586/18.A –, juris Rn. 45 ff. m.w.N.). Denn hier drohte dem Antragsteller nach beiden Betrachtungsweisen die Aufenthaltsbeendigung. Die ihm zum Zwecke des Familiennachzugs erteilte Aufenthaltserlaubnis war bis zum 1. März 2017 befristet. Einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis stellte der Antragsteller erst vier Monate später, nämlich am 18. Juli 2017, wobei die Fortgeltungswirkung des bisherigen Aufenthaltstitels im Anschluss nicht nachträglich angeordnet wurde (vgl. § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG) und der Antragsteller infolgedessen seit dem 2. März 2017 vollziehbar ausreisepflichtig war, §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 4 AufenthG. Mit Bescheid vom 27. Februar 2018 lehnte die Ausländerbehörde den Verlängerungsantrag des Antragstellers überdies ab und wies den Antragsteller unter Androhung der Abschiebung in den Iran aus der Bundesrepublik Deutschland aus. Hiergegen hat der Antragsteller zwar mit aufschiebender Wirkung die Klage VG 11 K 197.18 erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht selbst wurde hierdurch jedoch nicht gehindert (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 24. August 2018, – VG 11 L 378.18 –). Mit Zustimmung des Jugendrichters sollte der Antragsteller am 13. Februar 2019 aus der Jugendhaft in den Iran abgeschoben werden. Diese drohende Aufenthaltsbeendigung war dem Antragsteller bekannt, denn sie wurde ihm ausweislich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge am 15. Januar 2019 angekündigt. In unmittelbarer Reaktion hierauf, nämlich mit Schreiben vom 23. Januar 2019, stellte die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers den förmlichen Asylantrag. Der Antragsteller hatte bereits zuvor ausreichend Gelegenheit und nach Verlust seines gesicherten Aufenthaltsstatus auch Veranlassung (vgl. zu diesem Erfordernis VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Januar 2019 – 3 L 2586/18.A –, a.a.O. Rn. 39; VG Freiburg, Beschluss vom 06. Februar 2019 – A 14 K 221/19 –, juris Rn. 9), einen Asylantrag zu stellen. Nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG sind nicht ersichtlich. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich dies aus der Anwendung der EMRK ergibt. Aus der insoweit allein in Betracht kommenden Bestimmung des Art. 3 EMRK, wonach niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf, vermag der Antragsteller nach den obigen Ausführungen nichts zu seinen Gunsten herzuleiten. Darüber hinaus liegt auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor, wonach von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden soll, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine solche Gefahr ist hier nicht erkennbar, insbesondere besteht keine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen. Dies setzt nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung des Klägers voraus, die sich aufgrund der Abschiebung wesentlich verschlechtern würde. Eine derartige Erkrankung ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ergibt sich auch nicht aus der derzeitigen Covid-19-Pandemie. Insoweit ist die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG zu beachten. Demnach sind Gefahren nach § 60 Abs. 7 Satz 1, denen – wie hier – die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen. Daraus folgt, dass ein Ausländer, der nicht einer konkret-individuellen, ihn persönlich drohenden Gefährdung, sondern einer Allgemeingefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG ausgesetzt ist, sich grundsätzlich nicht auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG berufen kann. Er ist nur dann vor Abschiebung geschützt ist, wenn ein sogenannter Abschiebestopp-Erlass gemäß § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliegt (vgl. hierzu und zum Folgenden ausführlich VG Berlin, Urteil vom 12. März 2020 – VG 35 K 117.18 A – unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 – BVerwG 10 C 13.12 –, juris Rn. 13 m.w.N.). Die Gefahr, sich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 anzustecken stellt, keine individuelle, nur dem Antragsteller drohende, sondern eine allgemeine Gefahr dar, der zurzeit die gesamte Bevölkerung im Iran – wie auch in Deutschland – ausgesetzt ist. Die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG kann zwar aufgrund der Schutzwirkungen der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG im Wege einer verfassungskonformen Auslegung durchbrochen werden, wenn dies ausnahmsweise zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke erforderlich ist. Ein solcher Ausnahmefall liegt jedoch nur vor, wenn der Ausländer bei einer Rückkehr einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Dies setzt voraus, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach seiner Rückkehr in sein Heimatland in eine lebensgefährliche Situation gerät, aus der er sich weder allein noch mit erreichbarer Hilfe anderer befreien kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 – BVerwG 10 C 24.10 –, juris Rn. 20). Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Dem Antragsteller droht trotz des erheblichen Ausmaßes der Covid-19-Pandemie im Iran bei seiner Rückkehr nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit in eine lebensgefährliche Situation zu geraten. Zunächst ist ungeachtet der epidemischen Verbreitung des Sars-CoV-2-Virus eine Ansteckung im Iran keinesfalls hoch wahrscheinlich. Selbst wenn es zu einer solchen Ansteckung kommen würde, bestünde überdies nicht die hohe Wahrscheinlichkeit eines schweren oder gar tödlichen Krankheitsverlaufs. Vielmehr sind die möglichen Krankheitsverläufe nach den derzeitigen Erkenntnissen unspezifisch, vielfältig und variieren stark, von symptomlosen Verläufen bis zu schweren Pneumonien mit Lungenversagen und Tod, wobei die Mortalitätsrate im Iran nach aktuellen Angaben der Johns-Hopkins-Universität bei etwa 5,4 % der gemeldeten Fälle liegt (https://coronavirus.jhu.edu/data/mortality, Stand: 19. November 2020). Vor diesem Hintergrund lassen sich keine allgemeingültigen Aussagen zum „typischen“ Krankheitsverlauf von Covid-19 machen. Erst recht lässt sich damit nicht feststellen, dass ein schwerer oder tödlicher Krankheitsverlauf hoch wahrscheinlich ist. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Antragsteller zu einer Risikogruppe gehört, für die möglicherweise etwas anderes gilt. Die Abschiebungsandrohung entspricht den §§ 34 Abs. 1 Satz 1, 36 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Aus den vorstehenden Gründen ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.