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Beschluss

7 K 4313/17

Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass der Beigeladene Baumaßnahmen zum Ausbau der Kreisstraße K 5138 im Tennenbacher Tal zwischen Sonnenziel (Kreuzung K 5138/L 110) und Tennenbach (Kreuzung K 5138/K 5100) vorläufig unterlässt. Der Antragsgegner und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Der Streitwert wird auf 15.000,- EUR festgesetzt. Gründe 1 Der wörtlich darauf gerichtete Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Beigeladenen bis zum Ergehen eines vollziehbaren Planfeststellungsbeschlusses zu untersagen, Baumaßnahmen zum Ausbau der Kreisstraße K 5138 im Tennenbacher Tal zwischen Sonnenziel (Kreuzung K 5138/L 110) und Tennenbach (Kreuzung K 5138/K 5100) durchzuführen, wird bei sachdienlicher Auslegung gemäß § 88 VwGO dahin ausgelegt, dass der Antragsteller nicht die Verpflichtung des Antragsgegners zu einer konkreten Aufsichtsmaßnahme allein in der Form der Untersagung der Baumaßnahme begehrt, sondern er in der Sache erreichen möchte, dass der Antragsgegner auf irgendeine Weise auf den Beigeladenen einwirkt, damit dieser die bezeichneten Baumaßnahmen vorläufig unterlässt. Dies ergibt sich daraus, dass auch der Antragsteller anerkennt, dass dem Antragsgegner bei dem begehrten aufsichtsrechtlichen Vorgehen gegenüber dem Beigeladenen ein Auswahlermessen eingeräumt ist, mit welchen geeigneten Maßnahmen er diesen zu einem solchen vorläufigen Unterlassen der Baumaßnahmen veranlasst. 2 1) Der auf den Erlass einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO gerichtete Antrag ist zulässig. 3 a) Die auch im Verfahren der einstweiligen Anordnung grundsätzlich notwendige Antragsbefugnis des Antragstellers ist gegeben. Der Antragsteller kann schlüssig darlegen, dass ihm der geltend gemachte Anordnungsanspruch auf Verpflichtung des Antragsgegners zu einem Einschreiten gegenüber dem Beigeladenen als dem für die Ausbaumaßnahmen an der K 5138 nach § 43 Abs. 2 StrG verantwortlichen Straßenbaulastträger zustehen kann. 4 Es ist nicht ausgeschlossen, dass mit der Regelung der § 48 Abs. 1 und 2 StrG i.V.m. § 51 Abs. 2 LKrO; §§ 118 ff GemO zur Rechtsaufsicht über den Straßenbaulastträger eine Ermächtigung des Antragsgegners zur Vornahme der begehrten Einwirkung auf den Beigeladenen vorliegt, die trotz der grundsätzlichen Beschränkung der Rechtsaufsicht auf das öffentliche Interesse (hierzu Lorenz/Will, Straßengesetz Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2005, § 48 Rn. 6; Rinke in: Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl. 2010, Kap. 18 Rn. 22.3, S. 590; Engel/Heilshorn, Kommunalrecht Baden-Württemberg, 10. Aufl. 2015, § 11 Rn. 37 m.w.N.) ein Recht des Antragstellers auf eine solche Maßnahme verbürgt. Dies wäre nach §§ 2 Abs. 1 und 5 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (i.F.d. Bek. v. 08.04.2013, BGBl. I S. 753; zul. geänd. d. Art. 1 d. G. v. 29.05.2017, BGBl. I S. 1298 - UmwRG -; zur zeitlichen Anwendbarkeit vgl. Art. 1 § 8 Abs. 1 des G. v. 29.05.2017) der Fall, wenn sich der Antragsteller als nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit b), Satz 2 UmwRG mit Erfolg darauf berufen könnte, dass die Feststellung des Antragsgegners vom 03.03.2016 zur Entbehrlichkeit der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung der Straßenbaumaßnahmen des Beigeladenen auf einer erforderlichen Vorprüfung des Einzelfalls beruht, die jedoch nicht dem Maßstab des § 3 a Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (i.d.F. d. Bek. v. 24.02.2010, BGBl. I S. 94; zul. geänd. d. Art. 2 d. G. v. 29.05.2017, BGBl. I S. 1298, 1301) - UVPG - entspricht. Denn eine anerkannte Umweltvereinigungen kann nach § 2 Abs. 1 und 5 UmwRG in einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht unter Befreiung von dem Erfordernis der subjektiven Rechtsverletzung geltend machen, dass eine behördliche Zulassung eines potentiell oder tatsächlich UVP-pflichtigen Vorhabens oder das Unterlassen einer solchen Rechtsvorschriften widerspricht, die dem Umweltschutz dienen. Mit dieser auf Art. 11 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 v. 28.01.2012 S. 1) beruhenden Stellung der Umweltvereinigung im gerichtlichen Verfahren als „Anwalt der Umwelt“ ist zum einen verbunden, dass sie verletzte Umweltbelange gerade als „öffentliche Interessen“ geltend machen und damit deren Durchsetzung gegenüber dem Beigeladenen als Träger öffentlicher Gewalt auch im Wege der Rechtsaufsicht erreichen kann (zur Ableitung eines Anspruchs einer Umweltvereinigung aus ihrer Funktion nach Art. 11 RL 2011/92/EU auf Einschreiten der zuständigen Behörde bei Verstößen eines Dritten gegen rügefähiges Umweltrecht vgl. SächsOVG, Urt. v. 22.07.2015 - 1 A 509/14 -, ZUR 2016, 220, juris Rn. 39). Da sich das Rügerecht in einem Überprüfungsverfahren vor Gericht nicht nur auf eine positive Zulassungsentscheidung bezieht, sondern ausdrücklich auch auf das Unterlassen einer solchen, muss die Vereinigung zum anderen entsprechend § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit b), Satz 2 UmwRG bei hinreichender Fehlerhaftigkeit einer erforderlichen Vorprüfung der UVP-Pflicht im Einzelfall nicht nur die Aufhebung einer hierauf beruhenden Genehmigung durchsetzen (hierzu vgl. EuGH, Urt. v. 07.01.2004 - C-201/02 -, NVwZ 2004, 593 [Wells] sowie BVerwG, Urt. v. 18.12.2014 - 4 C 36/13 -, BVerwGE 151, 138 Rn. 44), sondern auch die Rechtswidrigkeit eines Vorhabens geltend machen können, dessen Genehmigungsfreiheit auf der Grundlage einer entsprechend fehlerhaften Vorprüfung festgestellt worden war. Dies entspricht nicht nur dem Zweck der Regelung des § 2 Abs. 1 UmwRG, über die Erstreckung der Rechtsbehelfe der nach § 3 anerkannten Vereinigungen auch auf das „Unterlassen“ einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines zumindest potentiell UVP-pflichtigen Vorhabens sicherzustellen, dass die Befugnisse dieser Vereinigungen zur - gerichtlichen - Durchsetzung von Verstößen gegen dem Umweltschutz dienende Rechtsvorschriften nicht durch den Verzicht auf ein Verfahren unterlaufen werden (hierzu SaarlOVG, Urt. v. 10.01.2017 - 2 A 3/16 -, juris Rn. 68), sondern vor allem auch dem Wortlaut des Art. 11 Abs. 1 und 3 Satz 2 und 3 RL 2011/92/EU bzw. des Art. 10a der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27.06.1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175 v. 05.07.1985, S. 40; geänd. d. Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.05.2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten, ABl. Nr. L 156 v. 25.06.2003 S. 17), nach dem die anerkannten Umweltvereinigungen im gerichtlichen Verfahren die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit nicht nur von „Entscheidungen“ anfechten können, für die die Bestimmungen über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten, sondern auch die Rechtmäßigkeit von entsprechenden „Handlungen und Unterlassungen“. Hinzu kommt, dass eine Beschränkung der Rügefähigkeit das Antragstellers auf das Unterlassen einer Planfeststellung für den Ausbau der Teilstrecke der K 5138 bzw. der damit verbundenen Verletzung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung zusätzlich zu der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Vorprüfung des Einzelfalls eine - inzidente - Prüfung erforderte, ob eine solche UVP-Pflicht auf der Grundlage einer Vorprüfung im Einzelfall tatsächlich gegeben wäre. Dies jedoch kann aufgrund der Anerkennung eines entsprechenden Beurteilungsspielraums der zuständigen Behörde in § 3c Satz 1 UVPG und der Begrenzung der Überprüfbarkeit der behördlichen Entscheidung zur UVP-Pflicht nach § 3 a Satz 4 UVPG; § 4 a Abs. 2 UmwRG in einer gerichtlichen Entscheidung zumindest grundsätzlich nicht geleistet werden. 5 b) Entgegen der Auffassung des Beigeladenen sind die Regelungen des Umweltrechtsbehelfsgesetzes auf den Ausbau der bezeichneten Teilstrecke der Kreisstraße K 5138 anwendbar (zu § 1 Abs. 1 UmwRG als Sachentscheidungsvoraussetzung vgl. BVerwG, Urt. v. 18.12.2014 - 4 C 35.13 -, NVwZ 2015, 656 Rn. 20). 6 aa) Dieses Vorhaben ist ein solches, für das nach dem Umweltverfahrensgesetz des Landes (v. 25.11.2014, GBl. 592; zul. geänd. d. G. v. 13.08.2015, GBl. 785) - UVwG - eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls zu möglichen erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen durchgeführt werden muss und für welches deshalb im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b) UmwRG nach landesrechtlichen Vorschriften die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann. Weil im Falle des Bestehens einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 37 Abs. 4 StrG zugleich die Verpflichtung zur Planfeststellung eines Straßenbauvorhabens gegeben ist und weil § 1 Abs. 1 Satz 2 UmwRG die Rechtsschutzmöglichkeiten einer Umweltvereinigung gegen das Unterlassen einer Zulassungsentscheidung (wie z.B. einer Planfeststellung) im gleichen Umfang eröffnet wie gegen eine Zulassungsentscheidung, steht auch ein Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung im Sinne des § 2 Abs. 3 UVPG im Raum. 7 Die Kammer lässt offen, ob die Pflicht zur Durchführung der Vorprüfung im Einzelfall bereits aus §§ 9 Abs. 1 Satz 1, 11 Abs. 1 Satz 1 UVwG i.V.m. Nr. 1.4.2 der zu diesen Normen ergangenen Anlage 1 des UVwG folgt. Hiernach unterliegt der „Bau“ einer Kreisstraße mit einer durchgehenden Länge von 1 km bis weniger als 10 km der Pflicht zur allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls. Zwar dürfte der hier verwendete Begriffs des „Baus“ einer Straße - entgegen der Auffassung des Beigeladenen - nicht allein deren „Neubau“ umfassen, sondern grundsätzlich auch deren „Ausbau“ und „Verlegung“ bzw. - planfeststellungsrechtlich gefasst: - „ihre Änderung von wesentlicher Bedeutung“. Denn der Gesetzgeber knüpft in seiner Anlage 1 zur Bestimmung der unmittelbar sowie der nur nach Vorprüfung des Einzelfalls UVP-pflichtigen Straßenbauvorhaben an die Wortwahl der RL 2011/92/EU an, die in ihrem Anhang I zu Art. 4 Abs. 1 RL 2011/92/EU den „Bau von Autobahnen und Schnellstraßen“ (Nr. 7 b) ebenso wie den „Bau von neuen vier- oder mehrspurigen Straßen oder (die) Verlegung und/oder (den) Ausbau von bestehenden Straßen zu vier- oder mehrspurigen Straßen mit einer Länge von mehr als 10 km“ (Nr. 7 c) gleichermaßen der UVP-Pflicht unterwirft und in Nr. 10 e) des Anhangs II zu Art. 4 Abs. 2 RL 2011/92/EU die Möglichkeit vorsieht, dass der nationale Gesetzgeber - wie hier in Nr. 1.4.2. Anhang 1 zum UVwG für Kreisstraßen von mehr als 1 km geschehen - den „Bau von Straßen“ einer Vorprüfung im Einzelfall unterwirft. Trotz dieser unterschiedlichen Wortwahl in den Anhängen zur RL 2011/92/EU zum „Bau“ einer Straße einerseits und zu deren „Neubau“, „Verlegung“ und „Ausbau“ andererseits, die sich in dem Anhang 1 zum UVwG etwa in den Nr. 1.1 und 1.2 einerseits und der Nr. 1.3. andererseits wiederfindet, hat der EuGH in seinem Urteil vom 24.11.2016 - C-645/15 -, NVwZ-RR 2017, 204 Rn. 36 ff die Tragweite des Begriffs „Bau“ (einer Schnellstraße) im Sinne von Anhang I Nr. 7 b) RL 2011/92/EU weit ausgelegt und entschieden, dass mit diesem Begriff nicht nur die Errichtung einer zuvor nicht bestehenden Straße umschrieben ist, sondern auch ein „Projekt zur Erneuerung einer vorhandenen Straße, das aufgrund seines Umfangs und seiner Modalitäten einem Bau gleichkommt“. Hierbei seien alle Merkmale des Ausbaus, nicht nur seine Länge oder die Beibehaltung seiner ursprünglichen Trasse zu berücksichtigen (EuGH, a.a.O., Rn. 43). Es kann dahingestellt bleiben, ob das Ausbauvorhaben des Beigeladenen nach diesem Maßstab als ein „Bau“ einer Straße angesehen werden muss, weil die Erneuerung des Streckenabschnitts der K 5138 mit seiner knapp unterhalb des maßgeblichen Grenzwertes für eine Vorprüfungspflicht liegenden Länge, seiner im Wesentlichen unverändert bleibenden Linienführung und seiner Beschränkung auf eine Verbreiterung der durchschnittlich 4,5 m breiten Fahrbahn auf durchgängig 5,50 m, die zudem in weiten Teilen neben eine bloße Deckenerneuerung tritt, dem „Neubau“ einer Straße gleichkommt, wenn zuzüglich berücksichtigt wird, dass beidseitig ein begrüntes Straßenbankett mit einer Breite von 1 m bzw. 1,5 m bzw. im Bereich der Wasserschutzzone II (von Bau-km 0 + 890 bis Bau-km 1 + 210) mit einer Breite von 2,5 m jeweils einschließlich notwendiger Böschungen angelegt, die Straße ab Bau-km 1 + 45 m bis zum Bereich des Tennenbächles bei Bau-km 1 + 200 m - in einer Bandbreite von knapp 40 cm bis zur Nivellierung mit dem vorhandenen Gelände tiefergelegt und schließlich im Bereich der Trinkwasserschutzzone II unterhalb der Straße eine Dichtungsfolie verlegt werden soll, die seitlich 4 m über die Fahrbahn hinausreicht. 8 Denn jedenfalls handelt es sich bei den bezeichneten Ausbaumaßnahmen um eine „Änderung oder Erweiterung eines Vorhabens, für das als solches bereits eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung besteht“ und das deshalb nach § 12 Nr. 2 UVwG über eine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 11 UVwG darauf zu untersuchen ist, ob diese Änderung oder Erweiterung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. 9 Die Regelung des § 12 Nr. 2 UVwG ist anwendbar, nachdem die Anlage der - bestehenden - Kreisstraße K 5138 in dem benannten Streckenabschnitt im Tal des Aubächles zwischen Sonnenziel und Tennenbach als Grundvorhaben der Ausbaumaßnahmen für sich die Voraussetzungen erfüllt, nach denen nach aktueller Gesetzeslage die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wäre (zur Einbeziehung auch von Altvorhaben in die - wortgleiche - Regelung des § 3 e UVPG vgl. BVerwG, Urt. v. 18.12.2014 - 4 C 36/13 -, BVerwGE 151, 138 Rn. 25; Sangenstedt, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht Kommentar Band I, § 3 e UVPG Rn. 11 m.w.N.). Zwar unterliegt der Bau einer Kreisstraße mit einer Länge zwischen 1 km und 10 km nach Nr. 1.4.2 der Anlage 1 zum UVwG nicht schon als solcher unmittelbar der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, sondern gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 UVwG nur dann, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 zum UVwG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die in entsprechender Anwendung des § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Es kann offen bleiben, inwiefern der Einbeziehung eines nur vorprüfungsbedürftigen Grundvorhabens in die Regelung zur Vorprüfungspflicht von Erweiterungen und Änderungen eines UVP-pflichtigen Vorhabens entgegen steht, dass der zuständigen Behörde bei der Vorprüfung des Einzelfalls ein Beurteilungsspielraum zur Feststellung der UVP-Pflicht eines Vorhabens eingeräumt und es deshalb dem Gericht grundsätzlich verwehrt ist, die UVP-Pflicht eines zunächst nur vorprüfungspflichtigen Vorhabens selbst festzustellen (zur Einbeziehung des vorprüfungspflichtigen Vorhabens nach behördlicher Feststellung der UVP-Pflicht vgl. OVG NRW, Urt. v. 25.02.2015 - 8 A 959/10 -, DVBl 2015, 993, juris Rn. 109; zur Notwendigkeit einer behördlichen Vorprüfung auch Kersting, UPR 2003, 10, 11; Dienes, in: Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl. 2012, § 3 e Rn. 8). Denn hier ist die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung in dem - fiktiven - Fall einer erstmals in dem Streckenabschnitt zwischen Sonnenziel und Tennenbach herzustellenden Kreisstraße K 5138 im aktuellen Ausbauzustand angesichts der Betroffenheit des Landschaftsschutzgebiets, der Wasserschutzzonen und der Biotope mit einer solchen Offensichtlichkeit gegeben, dass diese auch unter Beachtung der Beurteilungsspielräume der zuständigen Behörde ohne tatsächliche Vorprüfung im Einzelfall gerichtlich festgestellt werden kann. Soweit die Einbeziehung nur vorprüfungspflichtiger Grundvorhaben in die Regelung zur Vorprüfungspflicht von Erweiterungen und Änderungen eines UVP-pflichtigen Vorhabens in der Literatur - unabhängig von den Anwendungsschwierigkeiten im Einzelfall - unter Hinweis auf den Wortlaut des - mit § 12 UVwG insoweit identischen - § 3 e UVPG sowie auf die Regelung des - mit § 10 Abs. 3 UVwG identischen - § 3 b UVPG und die damit verbundene Systematik der gesetzlichen Regelungen zur UVP-Pflicht grundsätzlich abgelehnt wird (vgl. etwa Sangenstedt, a.a.O., § 3 e Rn. 12 m.w.N.), folgt dem die Kammer nicht. Zum einen lässt der Wortlaut des § 12 UVwG und des § 3 e UVPG die Einbeziehung eines - wie hier - trotz bloßer UVP-Vorprüfungspflicht letztlich doch offensichtlich UVP-pflichtigen Grundvorhabens in seine Regelung ohne weiteres zu. Zum anderen erstreckt die Regelung der Nr. 13 lit. a) des Anhangs II zu Art. 4 Abs. 2 RL 2011/92/EU die Möglichkeit zur Begründung einer UVP-Vorprüfungspflicht bei Änderung und Erweiterung eines Grundvorhabens nicht nur auf bereits genehmigte, durchgeführte oder in der Durchführungsphase befindliche Projekte, für die nach Anhang I eine UVP-Pflicht unmittelbar begründet ist, sondern auch auf solche Projekte, für die entsprechend Anhang II sich die UVP-Pflicht nur auf der Grundlage einer Vorprüfung im Einzelfall ergeben würde. 10 Entgegen der Rechtsauffassung des Beigeladenen aus dem den gleichen Streitgegenstand betreffenden Verfahren 7 K 3837/17, auf die er Bezug nimmt, steht der Qualifikation des bestehenden Streckenabschnitts der K 5138 als UVP-pflichtiges Grundvorhaben im Sinne des § 12 Nr. 2 UVwG schließlich auch nicht entgegen, dass hinsichtlich seiner Änderung oder Erweiterung eine Vorprüfung „im Sinne des § 11 Abs. 1 und 3“ durchgeführt werden muss und in § 11 Abs. 1 Satz 5 UVwG die entsprechende Anwendung der Regelung des § 10 Abs. 3 UVwG vorgesehen ist, nach dessen Satz 3 Altvorhaben mit ihrem Bestand bei der Bemessung der maßgeblichen Schwellenwerte unberücksichtigt bleiben, sofern dieser - wie hier - vor Ablauf der Umsetzungsfrist der jeweiligen Umsetzungsfristen der insoweit maßgeblichen Fassungen der - durch die RL 2011/92/EU aufgehobenen - UVP-Richtlinie 85/337/EWG mit ihren diversen Änderungen erreicht worden war. Denn dieser Verweis in § 12 Nr. 2 UVwG auf den gesamten Absatz 1 des § 11 UVwG ist ein offensichtliches redaktionelles Versehen des Gesetzgebers, dem deshalb keine weitergehende Bedeutung zukommt. Es ist für die Kammer eindeutig erkennbar, dass der Gesetzgeber auf die Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 1 und 3 UVwG (und nicht auf § 11 „ Abs. 1 und 3“) verweisen wollte. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass ein entsprechender Verweis in dem im Übrigen völlig wortgleichen § 3 e Abs. 1 Nr. 2 UVPG auf die Sätze 1 und 3 des - § 11 entsprechenden - § 3 c enthalten ist und damit ebenfalls gerade nicht auf die - mit § 10 Abs. 3 UVwG identische - Regelung zum Altbestand bei Schwellenwerten in § 3 b Abs. 3 UVPG Bezug nimmt. Zum anderen ist das Redaktionsversehen daraus ersichtlich, dass in der wörtlichen Fassung des § 12 Nr. 2 UVwG auch auf einen zu keinem Zeitpunkt existierenden „Absatz 3“ des § 11 UVwG verwiesen wird. 11 bb) Ist nach dem Vorstehenden die Anwendbarkeit des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gegeben, weil ein Unterlassen einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens im Raum steht, für das aufgrund der landesrechtlich notwendigen Vorprüfung im Einzelfall eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann, sind auch die übrigen Voraussetzungen für das Bestehen einer - auf Erlass einer Regelungsanordnung gegenüber der Rechtsaufsichtsbehörde gerichteten - Verbandsantragsbefugnis gegeben. Die hierfür erforderlichen weiteren Voraussetzungen der Nummern 1 bis 3 des § 2 Abs. 1 UmwRG liegen vor. 12 Der Antragsteller macht als nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung geltend, dass die Entscheidung des Antragsgegners vom 03.03.2016 zur Entbehrlichkeit eines Planfeststellungsverfahrens für die Straßenbaumaßnahmen des Beigeladenen auf einer Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflicht beruht, die nicht dem Maßstab des § 3 a Satz 4 UVPG entspricht und damit Rechtsvorschriften widerspricht, die dem Umweltschutz dienen und - als absoluter Verfahrensfehler - nach § 4 Abs. 1 Satz 1 lit. b), Satz 2 UmwRG für die Entscheidung über die Notwendigkeit einer Planfeststellung von Bedeutung sind (vgl. insoweit Bunge, Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz, Kommentar, 2013, § 2 Rn. 50). 13 Der Antragsteller kann auch geltend machen, durch das Unterlassen eines Planfeststellungsverfahrens in seinem satzungsmäßigen Aufgabenbereich, zu dem nach § 2 Abs. 2 Nr. 7, 8 und 9 der Satzung vom 12.11.2006, (i.d.F. d. Beschl. v. 06.11.2016) unter anderem „der Erhalt und die Schaffung verkehrsarmer Räume“, „der Schutz der Natur und der Kulturgüter vor schädlichen Verkehrsauswirkungen“ und „der Schutz der Landschaft vor weiterem Straßenbau“ gehören. 14 Soweit in § 2 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG als Voraussetzung für einen Umweltrechtsbehelf einer nach § 3 UmwRG anerkannten Vereinigung bestimmt ist, dass diese eine Verletzung des ihr nach gegebenen Rechtsvorschriften eingeräumten Beteiligungs- und Äußerungsrechts geltend machen muss, ist diese Regelung auf eine Situation bezogen, in der ein Genehmigungsverfahren durchgeführt, die Umweltvereinigung in diesem jedoch nicht oder nicht hinreichend beteiligt worden ist. In der hier gegebenen Situation, dass die zuständige Behörde aufgrund einer Vorprüfung im Einzelfall die Pflicht zur Durchführung einer Prüfung der Umweltverträglichkeit des Vorhabens verneint und auf dieser Grundlage von der Einleitung eines Planfeststellungsverfahrens für dieses mit dem dann begründeten Beteiligungsrecht des Antragstellers gerade abgesehen hat, ist die Vorgabe des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG nicht ohne weiteres anwendbar (ähnlich Bunge, a.a.O., § 2 Rn. 87). Denn dies setzte voraus, dass der Antragsteller zusätzlich zu dem Verfahrensfehler der fehlerhaften Umweltverträglichkeitsvorprüfung auch geltend machen können müsste, dass im Falle einer ordnungsgemäßen Vorprüfung die UVP-Pflicht des Vorhabens eine Pflicht zur Planfeststellung und damit auch ein - verletztes - Beteiligungsrecht gegeben gewesen wäre, was zum einen der Ausgestaltung der Verletzung der Pflicht zur Durchführung einer Vorprüfung im Einzelfall in § 4 Abs. 1 Satz 1 lit. b), Satz 2 UmwRG als absoluten Verfahrensfehler und zum anderen der Beschränkung der gerichtlichen Überprüfbarkeit der Vorprüfung der zuständigen Behörde widerspricht. Aus diesem Grund muss es letztlich ausreichen, dass der Antragsteller entsprechend § 37 Abs. 4 Satz 1 StrG; §§ 72 Abs. 1; 73 Abs. 4 Satz 5 LVwVfG; § 6 Abs. 2 Satz 2 UVwG ein Beteiligungsrecht in einem Planfeststellungsverfahren für den Fall geltend machen kann, dass eine rechtmäßige Vorprüfung der möglichen Umweltauswirkungen der geplanten Ausbaumaßnahmen an der Kreisstraße 5138 nach §§ 12 Nr. 2; 11 Abs. 1 Satz 1 und 3 UVwG zu dem Ergebnis führt, dass für dieses Vorhaben eine - zur Planfeststellungspflicht führende - Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss bzw. dass dieses - potentielle - Beteiligungsrecht auf der Grundlage einer fehlerhaften Vorprüfung des Einzelfalls verneint worden ist. 15 c) Entgegen der Auffassung des Antragsgegners und des Beigeladenen ist der Rechtschutzantrag des Antragstellers nicht nach § 2 Abs. 3 Satz 1 und 3 UmwRG verfristet. Hiernach muss ein Rechtsbehelf einer nach § 3 UmwRG anerkannten Vereinigung in dem Fall, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist, binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Diese Frist ist gewahrt. 16 Dem steht nicht entgegen, dass das Regierungspräsidium Freiburg auf der Grundlage einer Vorprüfung des Einzelfalls am 03.03.2016 entsprechend § 15 Nr. 1 UVwG i.V.m. § 3 a Satz 1 und 2 UVPG festgestellt hat, dass für den Ausbau der Kreisstraße K 5138 zwischen Sonnenziel und Tennenbach keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Denn obwohl diese Feststellung entsprechend § 15 Nr. 1 UVwG; § 3 a Satz 2 HS. 2 UVPG; § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6, Abs. 3 Satz 2, Abs. 3 UVwG auf der Internetseite des Regierungspräsidiums öffentlich bekannt gemacht worden ist und deshalb davon ausgegangen werden kann, dass der Antragsteller von diesem Umstand der Feststellung zum Unterbleiben einer Umweltverträglichkeitsprüfung ab dem 03.03.2016 hätte Kenntnis erlangen können, begründet dieser Umstand nicht den Beginn der Rechtsbehelfsfrist nach § 2 Abs. 3 UmwRG. 17 So ist der Wortlaut dieser Norm nicht auf die Möglichkeit der Kenntniserlangung einer Umweltvereinigung von der Feststellung der zuständigen Behörde bezogen, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Ergebnis einer Vorprüfung des Einzelfalls nicht erforderlich ist. Denn eine solche Feststellung ist gerade nicht als „Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG“ bzw. nach dem hier in Bezug genommenen § 2 Abs. 3 UVPG ausgestaltet, sondern - entsprechend § 3 a Satz 3 UVPG - als eine behördliche Verfahrenshandlung, die für sich selbständig nicht anfechtbar sein soll. Die Kenntnis von der Feststellung nach § 15 Nr. 1 UVwG; § 3a Satz 1 und 2 UVPG zur fehlenden Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung des Straßenbauvorhabens hat auch nicht zur Folge, dass mit dieser auch bereits die für den Fristbeginn maßgebliche Kenntnis davon gegeben wäre, dass das Ausbauvorhaben ohne - anfechtbare - Zulassungsentscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG; § 2 Abs. 3 UVPG, zu der auch eine Planfeststellung gehört, ins Werk gesetzt werden soll. Denn auch wenn ein Straßenbauvorhaben an einer Kreisstraße nach § 37 Abs. 4 Satz 1 StrG einer Planfeststellung bedarf, wenn für dieses Vorhaben nach dem Umweltverfahrensgesetz des Landes, welches an die Stelle des dort noch genannten Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung getreten ist, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, so hat die bloße Feststellung zur fehlenden Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung für sich noch nicht zur Folge, dass das Straßenbauvorhaben nunmehr mit einer Sicherheit so zeitnah ohne Planfeststellungsverfahren ins Werk gesetzt wird, dass ein Rechtsbehelf gegen diesen Baubeginn - in der Form etwa einer Feststellungs- oder Unterlassungsklage - auch in Hinblick auf die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen eines vorbeugenden Rechtsschutzes zulässig wäre (zu Notwendigkeit eines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses bei Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes vgl. BVerwG, Urt. v. 25.09.2008 - 3 C 35/07 -, NVwZ 2009, 525 ff.; Urt. v. 18.04.1985 - 3 C 34/84 -, BVerwGE 71, 183, 188, juris Rn. 34; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.11.2003 - 9 S 2526/03 -, NVwZ-RR 2004, 709 f.; Urt. v. 14.01.1993 - 2 S 1040/91 -, VBlBW 1993, 467; Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO Kommentar, 4. Aufl. 2014, § 42 Rn. 55 m.w.N.). Vielmehr ist die - für den Beginn des Laufs der Rechtsbehelfsfrist notwendige - Zulässigkeit der Inanspruchnahme eines vorbeugenden Rechtsschutzes gegen erst drohende Baumaßnahmen ohne Planfeststellung nach ständiger Rechtsprechung stets erst dann gegeben, wenn sich mit der dafür erforderlichen Bestimmtheit nach objektiven Kriterien übersehen lässt, welche Maßnahmen konkret drohen oder unter welchen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen sie ergehen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.03.1974 - I C 7.73 -, NJW 1974, 1153; OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 21.01.2004 - 6 A 11743/03 -, NVwZ-RR 2004, 344 f.). Dies ist angesichts der Möglichkeiten, eine Straßenbaumaßnahme faktisch zurückzustellen, diese trotz der fehlenden UVP-Pflicht dennoch einer Planfeststellung zu unterziehen (vgl. § 37 Abs. 1 Satz 2 StrG) oder aber die zur Prüfung des Einzelfalls gestellten Planungen in wesentlichen Punkten wieder abzuändern und zu konkretisieren, aus der Sicht der Kammer regelmäßig erst im Zeitpunkt des Beschlusses im Kreistag über die Vergabe der Bauaufträge zur Realisierung des Straßenbauprojektes der Fall, welcher am 15.05.2017 gefasst worden ist (ähnlich Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht Kommentar, UmwRG § 2 Rn. 68: „erkennbarer Beginn von Ausführungshandlungen“). 18 d) Schließlich steht der Zulässigkeit des Antrags des Antragstellers auf Erlass einer Regelungsanordnung gegenüber dem Antragsteller auch nicht entgegen, dass dieser sein Rechtsschutzziel der vorläufigen Unterlassung der Straßenbaumaßnahmen des Beigeladenen zum Ausbau der Kreisstraße K 5138 zwischen Sonnenziel und Tennenbach auf einfachere Weise durch ein direkt gegen Beigeladenen gerichtetes Unterlassungsbegehren hätte erreichen können. Denn auch wenn einiges dafür spricht, dass ein solches Unterlassungsbegehren gegen den Beigeladenen zulässig wäre (vgl. insoweit etwa BVerwG, Beschl. v. 21.01.1994 - 7 VR 12/93 -, NVwZ 1994, 370; OVG S-H, Beschl. v. 30.12.1993 - 4 M 129/93 -, NVwZ 1994, 590; a.A. - für anerkannte Naturschutzvereinigungen in Bezug auf deren Beteiligungsrecht nach dem Bundes-Naturschutz-Gesetz VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.05.2017 - 5 S 88/17 -, juris Rn 6), wird hierdurch weder die Möglichkeit noch die Effektivität des hier beantragten Rechtsschutzes gegenüber dem Träger der Behörde in Frage gestellt, deren Feststellung zur fehlenden UVP-Pflicht des Straßenbauvorhabens des Beigeladenen die rechtliche Grundlage für einen Baubeginn ohne UVP-Prüfung und - damit verbunden - ohne Planfeststellung bildet und der über die Rechtsaufsicht die Möglichkeit des Einwirkens auf den Beigeladenen zum Stopp der Baumaßnahmen eingeräumt ist (vgl. insoweit auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.05.2017, a.a.O., juris Rn. 7; SächsOVG, Urt. v. 22.07.2015 - 1 A 509/14 -, ZUR 2016, 220, juris Rn. 29 und 53). 19 2) Der Antrag des Antragstellers auf Verpflichtung des Antragsgegners zum Einschreiten gegenüber den Ausbaumaßnahmen des Beigeladenen an der Kreisstraße K 5138 im Streckenabschnitt zwischen Sonnenziel und Tennenbach ist auch begründet. 20 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung, auch schon vor Klageerhebung, auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist, dass sowohl ein Anordnungsgrund als auch ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht sind (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Ein Anordnungsgrund besteht, wenn eine vorläufige gerichtliche Entscheidung erforderlich ist, weil ein Verweis auf das Hauptsacheverfahren aus besonderen Gründen unzumutbar ist. Ein Anordnungsanspruch liegt vor, wenn der vom Antragsteller in der Sache geltend gemachte materielle Anspruch bei summarischer Prüfung voraussichtlich besteht. 21 a) Die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung zur Verpflichtung des Antragsgegners zum Einschreiten gegenüber den Baumaßnahmen des Beigeladenen bereits vor einer Entscheidung in einer - hier im Übrigen noch nicht anhängigen - Hauptsache ergibt sich dem zunächst auf den 06.06.2017 avisierten, dann aber zumindest zum 19.06.2017 erfolgten Beginn der - aus der Sicht des Antragstellers - rechtswidrigen und deshalb über Maßnahmen der Rechtsaufsicht zu unterbindenden Bauarbeiten an dem Streckenabschnitt der K 5138 zwischen Sonnenziel und Tennenbach. 22 b) Der Anordnungsanspruch als der zu sichernde materielle Anspruch des Antragstellers auf Einschreiten des Antragsgegners gegenüber Baumaßnahmen des Beigeladenen folgt aus der Regelung zur Rechtsaufsicht des Antragsgegners über den Beigeladenen in seiner Funktion als Straßenbaulastträger (§ 48 Abs. 1 und 2 StrG i.V.m. § 51 Abs. 2 LKrO; §§ 118 ff GemO). 23 aa) Die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Einschreiten des Regierungspräsidiums gegenüber den Baumaßnahmen des Beigeladenen an dem Abschnitt der Kreisstraße 5138 zwischen Sonnenziel und Tennenbach im Wege der Rechtsaufsicht sind gegeben. Insbesondere ist die Durchführung der Baumaßnahmen zur Zeit rechtswidrig. Denn die Baumaßnahmen unterliegen nach § 12 Nr. 2 UVwG der Pflicht zur Vorprüfung des Einzelfalls, ob sie deshalb nur nach Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung und damit auf der Grundlage eines förmlichen Planfeststellungsverfahrens vorgenommen werden dürfen, weil sie erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben können. Mit dieser Verpflichtung der Vorprüfung des Einzelfalls durch das Regierungspräsidium Freiburg als der - in entsprechender Anwendung des § 37 Abs. 4, Abs. 8 StrG zuständigen Planfeststellungsbehörde - korrespondiert eine Unzulässigkeit der Verwirklichung der Maßnahmen vor dem rechtmäßigen Abschluss dieser Prüfung. 24 aaa) Die Notwendigkeit, die dem Ausbau des Abschnitts der Kreisstraße K 5138 zwischen Sonnenziel und Tennenbach dienenden Baumaßnahmen des Beigeladenen im Rahmen einer Vorprüfung des Einzelfalls darauf zu untersuchen, ob sie einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung deshalb unterliegen, weil sie nachteilige erhebliche Umweltauswirkungen haben können, ergibt sich - wie dargelegt - nach § 12 Nr. 2 UVwG daraus, dass sie als „Änderung“ oder „Erweiterung“ eines Straßenabschnitts anzusehen sind, der seinerseits im Falle einer - fiktiven - Neuerrichtung auf der Grundlage einer dann nach § 11 Satz 1 UVwG i.V.m. Nr. 1.4.2. der Anlage 1 zum UVwG erforderlichen Vorprüfung des Einzelfalls offensichtlich der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterläge. 25 Dieser Notwendigkeit einer Vorprüfung der Möglichkeit, ob die vom Beigeladenen geplanten Ausbaumaßnahmen der Kreisstraße K 5138 im Bereich zwischen Sonnenziel und Tennenbach „erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben können, die nach § 15 Nr. 2 UVwG i.V.m. § 12 UVPG zu berücksichtigen wären, steht nicht entgegen, dass das Regierungspräsidium eine solche Prüfung bereits durchgeführt und - entsprechend der Feststellung vom 03.03.2016 - mit dem Ergebnis abgeschlossen hat, dass die Ausbaumaßnahmen weder während der Bauausführung noch bei Betrieb der ausgebauten Straße solche erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen befürchten lassen und deshalb auch nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen. Denn diese Vorprüfung des Regierungspräsidiums entspricht nicht dem Maßstab des nach § 15 Nr. 2 UVwG auch auf die nach Landesrecht erforderlichen Vorprüfungen anwendbaren § 3 a Satz 4 UVPG, sodass diese Vorprüfung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 in einem Rechtsbehelfsverfahren nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 lit. b) UmwRG gleichsteht. 26 bbb) Nach § 3 a Satz 4 UVPG ist, wenn die Feststellung, dass eine UVP unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3 c UVPG beruht, die Einschätzung der zuständigen Behörde in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3 c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist (hierzu BVerwG, Urt. v. 20.12.2011 - 9 A 31.10 -, BVerwGE 141, 282 Rn. 24 und v. 25.06.2014 - 9 A 1.13 -, UPR 2014, 444 Rn. 16). Dies gilt nach § 15 Nr. 2 UVwG für Vorprüfungen des Einzelfalls nach Maßgabe des mit § 3 c UVPG identischen § 11 Abs. 1 UVwG entsprechend. Gefordert ist eine auf der Grundlage der von der Behörde für ihr Prüfergebnis gegebenen Begründung erfolgende Plausibilitätskontrolle, die sich daran orientiert, ob die Behörde den Sachverhalt vollständig und zutreffend erfasst, sie die Verfahrensregelungen und Bewertungsgrundsätze eingehalten und das anzuwendende Recht erkannt, insbesondere den Rechtsbegriff der Erheblichkeit zutreffend ausgelegt und schließlich ob sie keine sachfremden Erwägungen vorgenommen hat (vgl. insoweit § 4 a Abs. 2 UmwRG). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO entsprechend anwendbaren Regelung des § 4 a Abs. 3 UmwRG ist der gerichtliche Prüfungsmaßstab weiter dahingehend modifiziert, dass eine zulasten des beigeladenen Vorhabenträgers erfolgende Entscheidung nur ergehen soll, wenn im Rahmen einer Gesamtabwägung „ernstliche Zweifel“ an der Rechtmäßigkeit der behördlichen Feststellung zur Entbehrlichkeit der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu den geplanten Ausbaumaßnahmen der Kreisstraße bestehen. Denn die entsprechende Regelung zum Entscheidungsmaßstab bei Rechtsschutzanträgen, die auf die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen eine Genehmigungsentscheidung in der Form eines Verwaltungsakts zielen (hierzu etwa BVerwG, Beschl. v. 16.09.2014 - 7 VR 1/14 -, NVwZ 2015, 82, juris Rn. 10 f.) dient dem - auch im vorliegenden Verfahren des Antragstellers notwendigen - Ausgleich zwischen der effektiven Durchsetzbarkeit der umweltrechtsschützenden Zielsetzung der Rechtsbehelfe von Umweltvereinigungen einerseits und den Investitionsinteressen der von solchen Rechtsbehelfen betroffenen Vorhabenträger (vgl. auch VG Freiburg, Beschl. v. 05.02.2016 - 4 K 2679/15 -, juris Rn. 72 m.w.N.). 27 ccc) Nach diesen Maßstäben leidet die mit der negativen Feststellung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 03.03.2016 abgeschlossene Vorprüfung im Einzelfall zur UVP-Pflichtigkeit des Ausbaus der K 5138 im Bereich zwischen Sonnenziel und Tennenbach an einem rechtlich erheblichen Fehler. 28 Zwar geht die Kammer - anders als der Antragsteller - auf der Grundlage der ihr nur beschränkt möglichen Überprüfbarkeit der Entscheidung des Regierungspräsidiums Freiburg davon aus, dass das Regierungspräsidium Freiburg im Rahmen seiner Vorprüfung nicht bereits mit einer der Umweltverträglichkeitsprüfung vergleichbaren Prüftiefe "durchermittelt" und damit unzulässigerweise die eigentliche Umweltverträglichkeitsprüfung unter Missachtung der für diese obligatorischen Öffentlichkeitsbeteiligung vorweggenommen hat. Es hat sich vielmehr auf eine überschlägige Vorausschau beschränkt. 29 Dem steht nicht entgegen, dass der Vorprüfung mit dem Landschaftspflegerischen Begleitplan des Beigeladenen vom 15.12.2009 in der Fassung der Ergänzung vom 30.04.2015 eine umfangreiche Untersuchung zur Betroffenheit vor allem der im Vorhabengebiet nachgewiesenen Reptilien und Amphibien sowie der dort Biotope zugrunde gelegt worden ist, in der gleichzeitig notwendige Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen umschrieben werden. Denn die Vorprüfung muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen, zu denen auch die vom Vorhabenträger eingeholten Fachgutachten gehören (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.08.2008 - 4 C 11.07 -, BVerwGE 131, 352 Rn. 35 und v. 20.12.2011 - 9 A 31.10 -, BVerwGE 141, 282 Rn. 25). Insofern ist es - auch vor dem Hintergrund des der Behörde bei der Bestimmung für ihre Prüfung notwendigen Unterlagen eingeräumten Einschätzungsspielraums - unschädlich, wenn im Rahmen der Vorprüfung auf zum Teil umfangreiche Bestandserfassungen und -bewertungen des Naturraums sowie auf entsprechende Beschreibungen notwendiger Ausgleichsmaßnahmen zurückgegriffen wird, die - wie hier mit dem Landschaftspflegerischen Begleitplan aus dem Jahre 2009 - in einem anderen Genehmigungsverfahren eingeholt worden sind, und nunmehr anlässlich der Vorprüfung der UVP-Pflicht nur noch in Hinblick auf die aktuelle Entwicklung und Planung auf ihre Gültigkeit überprüft und angepasst werden (hierzu etwa BVerwG, Urt. v. 25.06.2014 - 9 A 1/13 -, BVerwGE 150, 92 juris Rn.19). 30 Allerdings leidet die Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der Umweltverträglichkeitspflichtigkeit des Ausbauvorhabens des Beigeladenen an der Kreisstraße 5138 zwischen Sonnenziel und Tennenbach insoweit an einem nach § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG i.V.m. § 3 a Satz 4 UVPG relevanten Rechtsfehler, als das Regierungspräsidium Freiburg bei der Prüfung der Frage, ob von diesen Änderungs- und Erweiterungsmaßnahmen der bisherigen Kreisstraße „erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ausgehen können“, jedenfalls teilweise nicht den richtigen rechtlichen Maßstab angelegt hat. 31 Gemäß § 3 c Satz 1 UVPG bzw. § 11 Abs. 1 Satz 1 UVwG muss die zuständige Behörde einschätzen, ob das Vorhaben aufgrund überschlägiger Prüfung der in der Anlage 2 zum UVPG bzw. zum UVwG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Dabei liegen solche erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen nicht erst dann vor, wenn die Umweltauswirkungen so gewichtig sind, dass sie nach Einschätzung der Behörde zu einer Versagung der Zulassung führen können (BVerwG, Urt. v. 13.12.2007 - 4 C 9.06 -, BVerwGE 130, 83 Rn. 34, Urt. v. 16.10. 2008​- 4 C 5.07 -,​BVerwGE 132, 123 Rn. 32 und Urt. v. 17.12.2013​ - 4 A 1.13 -, BVerwGE 148, 353 Rn. 37). Sie sind aufgrund des Verweises auf die Regelung des § 12 UVPG vielmehr immer schon dann gegeben, wenn sie bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zu berücksichtigen sind. Geht es - wie hier - um die Vorprüfung der möglichen Auswirkungen der „Änderung“ oder „Erweiterung“ eines bestehenden Vorhabens, sind dabei sowohl die Umweltauswirkungen in den Blick zu nehmen, die gerade aus dem Zusammenwirken des Grundvorhabens mit der Änderung oder Erweiterung entstehen, als auch die Umweltauswirkungen, die allein mit dem Änderungs- oder Erweiterungsvorhaben verbunden sind. Andererseits ist nach § 3 c Satz 3 UVPG bzw. dem wortgleichen Satz 3 in § 11 Abs. 1 UVwG, auf die in der - hier maßgeblichen - Regelung des § 12 Nr. 2 UVwG zur Vorprüfung der UVP-Pflicht einer Änderung oder Erweiterung eines für sich UVP-pflichtigen Altbestands bei der Vorprüfung auch zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch die vom Vorhabenträger vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen sind. 32 Bedarf es damit letztlich im Rahmen der Vorprüfung einer UVP-Pflicht einer Änderungs- und Erweiterungsmaßnahme immer einer Gewichtung der abwägungserheblichen Umweltbelange unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVwG aufgeführten vorhaben- und standortbezogenen Kriterien, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung stets dann erforderlich, wenn bei überschlägiger Prüfung im Zeitpunkt der Vorprüfung die Möglichkeit besteht, dass die im konkreten Fall maßgeblichen Schutzgüter (Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Landschaft, Kultur- und sonstige Sachgüter) durch das Zusammenwirken von Grund- und Änderungsvorhaben oder durch das Änderungsvorhaben als solches in einer Weise nachteilig berührt werden, die Einfluss auf das Ergebnis einer - im Fall der Umweltverträglichkeitspflichtigkeit der Maßnahmen durchzuführenden - Planfeststellung haben können. 33 Hierbei kann offen bleiben, ob der im Rahmen der Abstimmung des Ausbauvorhabens zwischen dem Beigeladenen einerseits und dem Regierungspräsidium Freiburg als der für die Vorprüfung der UVP-Pflichtigkeit der Maßnahmen zuständigen Behörde sowie den durch dieses angehörten Trägern öffentlicher Belange andererseits gefundene Kompromiss zwischen den Belangen des Denkmalschutzes im Bereich der Kapelle und den Schutzanforderungen an eine Straße in der Wasserschutzgebietszone 1 nicht letztlich zu einer in der Sache abwägungsrelevanten Beeinträchtigung der geschützten archäologischen Substanz des ehemaligen Klosters führt. Nach diesem Kompromiss soll durch eine Tieferlegung der vorhandenen Straße im Abschnitt von Baukm 1 + 45 m bis Baukm 1 + 200 m im Bereich des nördlichen Fahrbahnrandes eine Angleichung der Fahrbahnhöhe an die angrenzende Geländehöhe erreicht und damit - im Interesse einer besseren Blickbeziehung im Sinne eines Umgebungsschutzes der Kapelle - an diesem Straßenrand ein Verzicht auf die sonst in der Schutzgebietszone 1 notwendige Leitplanke erreicht werden. Allerdings ist unstreitig, dass bei dieser Tieferlegung - ebenso wie auch sonst bei den Grabungsarbeiten im Bereich zwischen der Kapelle und der Anschlusskreuzung der K 5138 mit der Kreisstraße K 5100, die der Straßenverbreiterung und - im Bereich der Wasserschutzzone 1 - der Verlegung einer Dichtungsfolie dienen - in die bereits nahe zur Erdoberfläche liegende archäologische Substanz des ehemaligen Zisterzienserklosters Tennenbach eingegriffen wird. Hierbei lässt es sich weder der Stellungnahme des Landesamts für Denkmalpflege vom 14.02.2016 noch der Begründung der Entscheidung des Regierungspräsidiums Freiburg zur Entbehrlichkeit der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 03.03.2016 hinreichend klar entnehmen, dass die in dem Schreiben des Landesamts für Denkmalpflege vom 07.10.2015 noch als „erheblich“ bewerteten Eingriffe in die bislang ungestörte archäologische Substanz aufgrund der vorgesehenen Rettungsgrabungen in einer Weise gemindert werden, dass deren Erheblichkeit bzw. planfeststellungsrechtliche Abwägungsrelevanz entfällt. Jedenfalls verhält sich die Argumentation des Landesamts für Denkmalpflege in dem Schreiben vom 14.02.2016 zu einer solchen Kompensation der Zerstörung vorhandener archäologischer Substanz durch eine Dokumentation aufgrund einer Rettungsgrabung nicht, sondern sieht die Entbehrlichkeit einer UVP-Prüfung eher - fachspezifisch - darin begründet, dass bei einer solchen für die denkmalpflegerischen Belange keine neuen wesentlichen Erkenntnisse zu erwarten seien. Letzteres ließe für sich jedoch die an die erhebliche nachteilige Umweltauswirkung auf das Schutzgut Archäologie anknüpfende Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht entfallen. 34 Ein nach § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG i.V.m. § 3 a Satz 4 UVPG relevanter Rechtsfehler der Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit der Ausbaumaßnahmen der Beigeladenen an der Kreisstraße K 5138 im Bereich zwischen Sonnenziel und Tennenbach ergibt sich aber in jedem Fall daraus, dass das Regierungspräsidium Freiburg bei seiner Feststellung zur Entbehrlichkeit der UVP-Prüfung die möglichen Auswirkungen der Baumaßnahmen auf das Grund- bzw. Trinkwasser nicht hinreichend abgeschätzt hat, sondern davon ausgegangen ist, dass eine erhebliche Beeinträchtigung dieses Schutzgutes nicht zu erwarten sei, wenn „die von der Höheren Wasserbehörde in der Stellungnahme vom 29. Januar 2016 ergänzend vorgeschlagenen Nachweise zur Feststellung der Umweltverträglichkeit, z.B. durch ein Fachgutachten eines unabhängigen Sachverständigen umgesetzt werden.“ In dieser Stellungnahme hatte die Höhere Wasserbehörde ihre ursprüngliche - von der Stellungnahme der Unteren Wasserbehörde abweichende - Einschätzung aufgegriffen, dass „aufgrund der äußerst ungünstigen hydrogeologischen Situation, der Lage direkt am Fassungsbereich der dortigen Kapellenquelle, der beabsichtigten Tieferlegung der Trasse im Fassungsbereich und der alternativ geplanten Schutzvorkehrungen zum Schutz des Trinkwassers grundsätzlich erhebliche Gefährdungen der Quellen zu besorgen sind, sowohl während der Bauzeit als auch während des Betriebs“, um dann zum „Nachweis der Umweltverträglichkeit der vorliegenden Planung“ (bei Verzicht auf eine UVP-Prüfung) Alternativen - wie etwa ein entsprechendes Sachverständigengutachten - zu fordern, durch die „die Gleichwertigkeit der vorgesehenen Lösungen mit den ansonsten geltenden Normen und Regelungen bestätigt wird“. Ein besonderes Augenmerk sei hierbei auf die geplanten Schutzvorkehrungen für die Trinkwasserquelle bei der Kapelle zu werfen, die vom Planer als Alternative zu den Schutzanforderungen der RiStWag vorgesehen seien. 35 Selbst wenn man zugunsten des Antragsgegners davon ausgeht, dass mit der Bezugnahme des Regierungspräsidiums in seiner Entscheidung vom 03.03.2016 auf diese Stellungnahme nicht zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass eine UVP-Prüfung immer schon dann verzichtbar sei, wenn eine nähere Untersuchung der Beeinträchtigung des fachspezifischen Umweltbelangs auch auf andere Weise erfolgen könne, sondern wenn man davon ausgeht, dass durch den Ausbau der Kreisstraße K 5138 grundsätzlich mögliche erhebliche Beeinträchtigungen des Grund- und Trinkwassers durch Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen abgemildert oder ausgeglichen werden können, die in einem späteren wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren durch einen Sachverständigen auszuarbeiten und festzulegen seien, so läge hierin - unabhängig von der auf der Grundlage der vorliegenden Begründung und Dokumentation des Regierungspräsidiums kaum noch gegebenen Nachvollziehbarkeit einer solchen Argumentation - dennoch ein erheblicher Rechtsfehler, weil die für die Vorprüfung der UVP-Pflichtigkeit zuständige Behörde bei ihrer Einschätzung, ob erhebliche nachteilige Umwelteinwirkungen gegeben sein können, zwar berücksichtigen kann, inwieweit Umweltauswirkungen durch die vom Vorhabenträger vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden, dies aber - schon nach dem Wortlaut der Regelung der §§ 12 Nr. 2; 11 Abs. 1 Satz 3 UVwG - nur auf bereits im Entscheidungszeitpunkt vorgesehene Maßnahmen gestützt werden kann und zudem eine eigene fachliche Bewertung der Wirksamkeit und Reichweite dieser Maßnahmen erfordert. Es kann dahin gestellt bleiben, inwieweit im Rahmen der Berücksichtigung von Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen auf das Vorliegen einer technischen Detailplanung verzichtet werden kann, wenn offensichtlich ist, dass eine solche die prognostizierte Wirkung sicherstellt (so etwa zur Verlagerung der Fragen der Bauausführung im Planfeststellungsrecht auf die Ausführungsplanung BVerwG, Urt. v. 05.03.1997 - 11 A 5/96 -, UPR 1997, 327, juris Rn. 23). Denn hier wurde nicht eine Detailplanung aus der Wirksamkeitsprüfung herausgenommen, sondern in der Sache gar keine Prüfung der Kompensationswirkung einer konkreten Verminderungs- oder Vermeidungsmaßnahme vorgenommen. 36 Der erhebliche Rechtsfehler kann - entgegen der Auffassung des Beigeladenen - auch nicht dadurch ausgeglichen werden, dass nunmehr ein - vom Landkreis in Auftrag gegebenes - Hydrogeologisches Gutachten des Ingenieurbüros für Geotechnik Henke und Partner zum Ausbau der K 5138 bei Kloster Tennenbach vom 27.09.2016 vorliegt, in welchem die zum Schutz des Grund- und Trinkwassers im Bereich der Wasserschutzzonen 1 und 2 erforderlichen Sicherungsmaßnahmen festgelegt und bewertet werden. Denn abgesehen davon, dass dieses Gutachten dem Antragsgegner erst im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens bekannt geworden ist, können aufgrund der Bezogenheit der gerichtlichen Plausibilitätskontrolle der Entscheidung der Behörde zur Vorprüfung der UVP-Pflichtigkeit eines Vorhabens auf die von der Behörde gegebene Dokumentation und Begründung nachträglich gewonnene Erkenntnisse für die Tragfähigkeit ihres Prüfergebnisses nicht maßgeblich sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.12.2014 - 4 C 36/13 -, BVerwGE 151, 138, Rn. 30; Urt. v. 20.12.2011 - 9 A 31/10 -, BVerwGE 141, 282 Rn. 29). 37 bb) Sind die Baumaßnahmen der Beigeladenen zum Ausbau der Kreisstraße K 5138 im Bereich zwischen Sonnenziel und Tennenbach - wie dargelegt - aufgrund der fehlerhaft durchgeführten Vorprüfung ihrer UVP-Pflicht rechtswidrig und liegen damit die Tatbestandvoraussetzungen für ein Einschreiten des Regierungspräsidiums Freiburg gegenüber dem Beigeladenen im Wege der Rechtsaufsicht nach §§ 43 Abs. 2; 48 Abs. 1 und 2; 49 Abs. 1 StrG; § 51 Abs. 1 und 2 LKrO; § 118 Abs. 1 GemO vor, so ergibt sich hieraus zugleich, dass der Antragsteller als nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung einen Anspruch darauf hat, dass der von ihr im Verfahren zu Recht geltend gemachte Verstoß des Beigeladenen gegen umweltrechtliche Vorschriften vom Antragsgegner im Wege dieser Aufsicht bis auf weiteres unterbunden wird. Dies ergibt sich aus der Regelung des § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 UmwRG, nach der ein Rechtsbehelf einer anerkannten Vereinigung gegen das Unterlassen einer behördlichen Zulassungsentscheidung im Sinne der § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG; § 2 Abs. 3 UVPG begründet ist, wenn (zusätzlich zu weiteren unproblematisch gegebenen Voraussetzungen) dieses Unterlassen - wie hier als ein auf eine rechtswidrige Vorprüfung der UVP-Pflicht des Vorhabens gestütztes Absehen von einer Planfeststellung nach § 37 Abs. 4 StrG - gegen Vorschriften verstößt, die dem Umweltschutz dienen und für die Entscheidung von Bedeutung sind. Denn diese allgemeine Regelung zur Begründetheit des Rechtsbehelfs der Umweltvereinigung ist stets auf den zulässigen Antrag derselben bezogen und soll - ebenso wie die in § 2 Abs. 1 UmwRG geregelte Befreiung der Vereinigungen von dem Erfordernis der subjektiven Rechtsverletzung in Bezug auf alle sonst zulässigen Rechtsbehelfe nach der VwGO - sicherstellen, dass die Umweltvereinigungen über ihre Rechtsbehelfe die unionsrechtlich notwendige Implementation umweltrechtlicher Regelungen sicherstellen und entsprechenden Defiziten vorbeugen können. Insofern ist der Anspruch des Antragstellers auf ein Einschreiten der Rechtsaufsichtsbehörde ein notwendiger Annex zu dem Recht des Antragstellers als anerkannte Umweltvereinigung, die Rechtswidrigkeit der Baumaßnahmen des Beigeladenen ohne hinreichende vorherige Vorprüfung ihrer UVP-Pflicht im gerichtlichen Verfahren geltend zu machen (vgl. insoweit auch SächsOVG, v. 22.07.2015 - 1 A 509/14 -, ZUR 2016, 220 juris Rn. 39; sowie - zu einem Einschreiten nach § § 29 LuftVG BVerwG, Urt. v. 18.12.2014 - 4 C 36/13 -, BVerwGE 151, 138 juris Rn. 44). Dies gilt umso mehr, als die fehlerhafte Vorprüfung der UVP-Pflicht der Baumaßnahmen des Beigeladenen durch das Regierungspräsidium Freiburg selbst erfolgt ist, welches auch die der Aufnahme der Bauarbeiten vorgeschaltete Feststellung zur Entbehrlichkeit einer solchen Umweltverträglichkeitsprüfung getroffen hat. 38 Das im Rahmen der Rechtsaufsicht bei der Auswahl der Aufsichtsmittel gegebene Ermessen ist gewahrt. 39 3) Die Kammer weist darauf hin, dass es dem Antragsgegner unbenommen bleibt, in analoger Anwendung des § 80 Abs. 7 VwGO (hierzu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.05.2007 - 11 S 1640/06 -, NJW 2007, 2506) eine Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu beantragen, wenn er eine den rechtlichen Anforderungen der §§ 12 Nr. 2; 11 Abs. 1 Satz 1 und 3 UVwG entsprechende Vorprüfung der UVP-Pflicht der vom Beigeladenen geplanten Maßnahmen zum Ausbau der Kreisstraße 5138 im Bereich zwischen Sonnenziel und Tennenbach nachgeholt hat. 40 4) Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3; 159 Satz 1 VwGO; § 100 Abs. 1 ZPO. Der Beigeladene war an der Pflicht des Antragsgegners zur Kostentragung zu beteiligen, nachdem er die Ablehnung des Antrags des Antragstellers beantragt hat und mit diesem Antrag unterlegen ist. 41 Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer orientiert sich dabei am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Ziff. 34.4), wonach bei Klagen eines Umweltverbandes gegen ein planfestgestelltes Vorhaben die Auswirkungen der begehrten Entscheidung auf die vertretenen Interessen zu berücksichtigen und in der Regel mit zwischen 15.000,- EUR und 30.000,- EUR zu bewerten sind. Dies ist auf die hier gegebene Fallgestaltung der unter Berufung auf die Planfeststellungspflicht geltend gemachten Rechtswidrigkeit einer faktischen Baumaßnahme zu übertragen. Eine Reduzierung des Streitwerts in Hinblick auf die Vorläufigkeit der Entscheidung wurde nicht vorgenommen, weil der Antrag - bei Erfolg - ähnlich wie im Baunachbarrecht (hierzu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 01.10.1999 - 5 S 2014/99 -, VBlBW 2000, 112) ein in einem Hauptsacheverfahren zu verfolgenden Begehren vergleichbares Gewicht hat.