Beschluss
5 S 88/17
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Naturschutzvereinigung hat kein unmittelbares Unterlassungsanspruchsrecht gegen einen Dritten, der Rodungs- oder Baumfällarbeiten durchführen will; ihre Rechte sind gegenüber der zuständigen Behörde durchsetzbar.
• Mitwirkungsrechte nach Naturschutzrecht (§§ 49 LNatSchG, 63 BNatSchG) sind Ansprüche gegen die Behörde, nicht gegen den Dritten; die Durchsetzung erfolgt gegen die Behörde, ggfs. im Wege einstweiliger Anordnungen.
• Für den Erlass einstweiliger Anordnungen nach § 123 VwGO müssen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht werden; ein materieller Anspruch ist bei summarischer Prüfung voraussichtlich darzulegen.
• Das Umweltschadensgesetz sieht die Zuständigkeit der Behörde und ein Antragsrecht der Vereinigungen vor; auch hier begründet das Gesetz keinen unmittelbaren Unterlassungsanspruch gegen den Verantwortlichen Dritten.
Entscheidungsgründe
Kein unmittelbarer Unterlassungsanspruch der Naturschutzvereinigung gegen Dritte bei Baumfällungen • Eine Naturschutzvereinigung hat kein unmittelbares Unterlassungsanspruchsrecht gegen einen Dritten, der Rodungs- oder Baumfällarbeiten durchführen will; ihre Rechte sind gegenüber der zuständigen Behörde durchsetzbar. • Mitwirkungsrechte nach Naturschutzrecht (§§ 49 LNatSchG, 63 BNatSchG) sind Ansprüche gegen die Behörde, nicht gegen den Dritten; die Durchsetzung erfolgt gegen die Behörde, ggfs. im Wege einstweiliger Anordnungen. • Für den Erlass einstweiliger Anordnungen nach § 123 VwGO müssen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht werden; ein materieller Anspruch ist bei summarischer Prüfung voraussichtlich darzulegen. • Das Umweltschadensgesetz sieht die Zuständigkeit der Behörde und ein Antragsrecht der Vereinigungen vor; auch hier begründet das Gesetz keinen unmittelbaren Unterlassungsanspruch gegen den Verantwortlichen Dritten. Eine anerkannte Naturschutzvereinigung begehrte per einstweiliger Anordnung, dem Landkreis oder einem Dritten Baumfäll- und Rodungsarbeiten zu untersagen. Sie stützt sich auf Mitwirkungsrechte nach dem Bundesnaturschutzgesetz und dem Landesnaturschutzgesetz sowie auf Regelungen des Umweltschadensgesetzes. Die Verwaltungsbehörde beziehungsweise der Landkreis beabsichtigten Maßnahmen im Rahmen der hoheitlichen Aufgaben oder als Träger öffentlicher Aufgaben. Das Verwaltungsgericht gab dem Antrag teilweise statt. Gegen diese Entscheidung legte der Antragsgegner Beschwerde ein. Streitgegenstand ist, ob der Vereinigung ein unmittelbarer Unterlassungsanspruch gegen den Dritten zusteht und ob die Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung vorliegen. • Rechtliche Voraussetzungen einstweiliger Anordnungen: § 123 VwGO verlangt Anordnungsgrund und glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch; der materielle Anspruch muss bei summarischer Prüfung voraussichtlich bestehen. • Fehlende Anspruchsgrundlage: Der Antragsteller und das Verwaltungsgericht benennen keine normative Anspruchsgrundlage für ein unmittelbares Unterlassungsrecht gegenüber dem Dritten; der Senat erkennt keine solche im Wortlaut. • Auslegung der einschlägigen Normen: Rechte aus § 63 Abs.2 Nr.5 BNatSchG i.V.m. §§ 44,45 BNatSchG und § 49 Abs.1 Nr.7 LNatSchG sind Mitwirkungsrechte gegenüber der Behörde; sie geben der Vereinigung keine unmittelbare Durchsetzungsbefugnis gegen den Adressaten einer behördlichen Entscheidung. • Verfahrensrechtliche Konsequenz: Die Durchsetzung des Mitwirkungsrechts erfolgt gegenüber der zuständigen Behörde, die den Dritten im Verfahren beizuziehen hat; ein unmittelbares Vorgehen gegen den Dritten ist gerade nicht erforderlich und im Regelfall nicht vorgesehen. • Umweltschadensgesetz: § 10 USchadG gewährt Vereinigungen ein Antragsrecht bei der Behörde und etwaige gerichtliche Durchsetzung gegen die Behörde; auch hier folgt kein unmittelbarer Anspruch gegen den Verantwortlichen Dritten. • Schutzwirkung und Gleichwertigkeit: Ein Vorgehen gegen die Behörde zur Sicherung des Mitwirkungsrechts ist gleich effektiv wie ein unmittelbarer Anspruch gegen den Dritten; Beispiele aus der Rechtsprechung stützen diese Auffassung. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Kosten trägt der Antragsteller; Streitwert für das Beschwerdeverfahren 5.000 Euro gemäß GKG-Vorschriften. Die Beschwerde des Antragsgegners ist in den relevanten Teilen erfolgreich; der Antrag der Naturschutzvereinigung, die Rodungs- und Baumfällarbeiten durch einstweilige Anordnung gegenüber dem Dritten zu untersagen, ist unbegründet. Es fehlt an einer Anspruchsgrundlage für einen unmittelbaren Unterlassungsanspruch gegen den Dritten; die einschlägigen Normen des Naturschutzrechts und des Umweltschadensgesetzes begründen nur Mitwirkungs- und Antragsrechte gegenüber der zuständigen Behörde. Die Durchsetzung dieser Rechte kann gegenüber der Behörde, notfalls auch im Wege einstweiliger Maßnahmen, erfolgen; ein unmittelbarer Anspruch gegen den Adressaten der behördlichen Entscheidung ist nicht erforderlich. Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten; der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.