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Beschluss

6 L 2006/15

Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2016:0204.6L2006.15.0A
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Leitsätze
Die vorläufige Aussetzung seiner Abschiebung kann ein Ausländer beanspruchen, der die ernsthafte Absicht hegt, unmittelbar bevorstehend mit einem deutschen Staatsangehörigen die Lebenspartnerschaft nach § 1 LPartG zu begründen.(Rn.7)
Tenor
Dem Antragsgegner wird vorläufig untersagt, aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegenüber dem Antragsteller zu ergreifen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Streitwert beträgt 2.500,00 Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die vorläufige Aussetzung seiner Abschiebung kann ein Ausländer beanspruchen, der die ernsthafte Absicht hegt, unmittelbar bevorstehend mit einem deutschen Staatsangehörigen die Lebenspartnerschaft nach § 1 LPartG zu begründen.(Rn.7) Dem Antragsgegner wird vorläufig untersagt, aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegenüber dem Antragsteller zu ergreifen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Streitwert beträgt 2.500,00 Euro. Der bei sachgerechtem Verständnis seines Rechtsschutzziels darauf gerichtete Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO aufzugeben, mit Blick auf die von ihm beabsichtigte Begründung einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft mit einem deutschen Staatsangehörigen vorläufig von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen ihn abzusehen, hat Erfolg. Gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, da eine Abschiebung des Antragstellers mit Blick auf die beabsichtigte Begründung einer Lebenspartnerschaft nach § 1 LPartG mit einem deutschen Staatsangehörigen jedenfalls derzeit rechtlich unmöglich ist. Die Aussetzung der Abschiebung eines „heiratswilligen“ Ausländers unter dem Aspekt einer rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG setzt nach der gefestigten Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte vgl. hierzu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.03.2011, 2 B 187/11, ferner Beschlüsse der früher für Ausländerrecht zuständigen 10. Kammer des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22.09.2011, 10 L 917/11, und vom 26.11.2010, 10 L 2330/10, m.w.N. über das Bestehen beiderseitiger ernsthafter Heiratsabsichten hinaus voraus, dass eine Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen, dem nicht zuzumuten ist, die Ehe im Herkunftsland des Verlobten zu schließen, unmittelbar bevorsteht. In diesem Fall würde nämlich die durch Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistete Eheschließungsfreiheit der Verlobten in unverhältnismäßiger Weise beschränkt. Entsprechendes hat für die Begründung einer Lebenspartnerschaft nach § 1 LPartG zu gelten, da die familienrechtlichen Institute der Ehe und der Lebenspartnerschaft in vergleichbarer Weise rechtlich verbindliche und geschützte Lebensformen darstellen. Vgl. u.a. BVerfG, u.a. Urteil vom 07.05.2013, 2 BvR 909/06 u.a., NJW 2013, 2257 Davon ausgehend kann der Antragsteller jedenfalls derzeit die vorläufige Aussetzung seiner Abschiebung beanspruchen. Anhaltspunkte dafür, dass keine ernsthafte Absicht des Antragstellers bestünde, mit einem deutschen Staatsangehörigen die Lebenspartnerschaft nach § 1 LPartG zu begründen, bestehen nicht. Im Gegenteil ergibt sich aus der von dem Antragsteller vorgelegten Bescheinigung des Standesamtes der Stadt Merzig vom 27.01.2016, dass die Voraussetzungen für die Begründung der Lebenspartnerschaft erfüllt sind. Auch steht die Begründung der Lebenspartnerschaft unmittelbar bevor, da der Antragsteller und sein künftiger Lebenspartner bereits alles in ihrer Macht stehende getan haben, um die Begründung der Lebenspartnerschaft, die am 16.02.2016 erfolgen soll, zu erreichen. Dem Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG und ist, wie in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes üblich, auf die Hälfte des Hauptsachewertes zu bestimmen.