Urteil
8 K 1141/18.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2018:1012.8K1141.18A.00
22Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
22 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, als Gesamtschuldner.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, als Gesamtschuldner. Tatbestand Der am 00.00.0000 geborene Kläger zu 1. sowie seine am 00.00.0000 geborene Ehefrau (Klägerin zu 2.) und der am 00.00.0000 geborene Kläger zu 3. sind aserbaidschanische Staatsangehörige. Sie reisten nach eigenen Angaben am 12. Mai 2017 auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein und stellten am 23. Mai 2017 einen formellen Asylantrag. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 1. Juni 2017 gab der Kläger zu 1. an, er habe Aserbaidschan verlassen, da es Probleme mit den örtlichen Sicherheitsbehörden gegeben habe. Er habe in Baku eine Buchhandlung betrieben, die religiöse Literatur geführt habe. Seine Buchhandlung habe in einem Geschäftsviertel gelegen, das in einem von Intellektuellen und Studenten der nahegelegen L. -Universität bewohnt worden sei. Daher hätten sich unter seinen Kunden auch Anhänger der Nurcu-Bewegung befunden. Mit diesen habe er sich sehr gerne unterhalten, unter anderem auch über den türkischen Präsidenten Erdogan und seine Politik. Am 23. September 2016 sei er dann von Polizisten zuhause aufgesucht und misshandelt worden. Sie hätten ihn verhaftet und vom 23. bis 26. September 2016 eingesperrt. Auf der Polizeiwache sei er ebenfalls wiederholt misshandelt worden. Auch seine Ehefrau sei von der Polizei misshandelt worden und habe infolgedessen ihr ungeborenes Kind verloren. Die Buchhandlung des Klägers zu 1. sei am 23. September 2016 leergeräumt und geschlossen worden. Zudem sei er für den 16. Januar 2017 und den 5. April 2017 zu polizeilichen Vernehmungen vorgeladen worden. Die Klägerin zu 2. bestätigt die Angaben des Klägers zu 1. zu den Ausreisegründen in ihrer eigenen Anhörung im Wesentlichen. Zudem trägt sie vor, dass sie schwerwiegend erkrankt sei. Sie leide laut den im Verwaltungsverfahren vorgelegten Attesten vom 1. September 2017, vom 26. September 2017 und vom 8. November 2017 an einer postpartalen Depression sowie einer partiellen PTSD. Eine medikamentöse Behandlung sei eingeleitet worden. Hinsichtlich des genauen Inhalts der Atteste wird auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Mit Bescheid vom 2. März 2018 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Asylanerkennung und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab und stellte zugleich fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen. Es forderte die Kläger auf, die Bundesrepublik zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgemäßen Ausreise drohte es ihnen die Abschiebung nach Aserbaidschan an. Die Kläger haben am 15. März 2018 Klage erhoben. Zur Begründung beziehen sie sich im Wesentlichen auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Ergänzend legt die Klägerin zu 2. noch weitere Atteste vor, darunter insbesondere ein fachpsychiatrisches Attest des Dr. med. (RUS) C. Q. aus L1. vom 4. Juni 2018. Demzufolge leidet die Klägerin zu 2. unter einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer rezidivierenden schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen. Die Kläger beantragen sinngemäß, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 2. März 2018 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und sie als Asylberechtigte anzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, den Klägern subsidiären internationalen Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass in ihrer Person jeweils ein Abschiebungsverbot nach §§ 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf den angefochtenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Die Erkenntnisse der Kammer zum Herkunftsland worden in das Verfahren eingeführt. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 2. März 2018 ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO. I. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft – wie auch bei der des subsidiären Schutzes – der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit hat bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes keine Bedeutung mehr. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, drohen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 01.06.2011 – 10 C 25.10 –, juris Rn. 22 m.w.N; Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. 19. Aus den in Art. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie) geregelten Mitwirkungsobliegenheiten des Antragsstellers folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben der Richtlinie Sache des Antragsstellers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er ist gehalten, unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung eine Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissenstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21.07.1989 – 9 B 239.89 –, vom 26.10.1989 – 9 B 405.89 – und vom 03.08.1990 – 9 B 45.90 –, alle juris. In Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe und unter Würdigung der allgemeinkundigen und in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse kann die Kammer nicht feststellen, dass die Kläger aufgrund einer anlassgeprägten Einzelverfolgung ihr Heimatland verlassen haben oder ihnen bei einer Rückkehr eine solche droht. Zur Begründung kann auf die zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Bescheids verwiesen werden, denen sich die Kammer anschließt. Ergänzend ist noch auf Folgendes hinzuweisen: Das Asylvorbringen der Kläger ist aus Sicht der Kammer in einem wesentlichen Punkt unglaubhaft. Der Kläger zu 1. legt zwei Ladungen zu angeblichen Befragungen bei der Polizei vor. Die erste Ladung datiert auf den (schwierig leserlich) 11. Januar 2017 und lädt den Kläger auf den 16. Januar 2017. Die zweite Ladung datiert auf den 5. April 2017 und lädt den Kläger auf den 10. April 2017. Hinsichtlich beider Ladungen hat jedoch das Auswärtige Amt in einer durch das Bundesamt eingeholten Stellungnahme vom 28. Februar 2018 ausgeführt, dass es sich bei beiden Bescheinigungen um Totalfälschungen handelt. Der Kläger zu 1. sei in Aserbaidschan zu keinem Zeitpunkt inhaftiert gewesen und die Vorladungen würden nicht auf derartigen Vordrucken erlassen. Auch innerhalb der Nurcu-Bewegung sei der Kläger zu 1. nicht bekannt. Folglich sind die – für die letztendliche Ausreise maßgeblichen – Vorladungen des Klägers zu 1. als Fälschung und damit als nicht glaubhaft zu beurteilen. Der Kläger zu 1. hat demnach nicht unter dem Eindruck einer eventuellen Verfolgung das Land verlassen. Eine Nähe des Klägers zu 1. zur Nurcu-Bewegung lässt sich ebenfalls nicht feststellen. Dem Kläger zu 1. kann – wenn er in einem wesentlichen Punkt seines Asylvortrags die Unwahrheit gesagt hat und falsche Dokumente vorgelegt hat – auch der übrige Teil seines Vortrages hinsichtlich der Buchhandlung und seiner ersten Verhaftung kaum mehr geglaubt werden. Selbst unterstellt diese habe stattgefunden, so ist er doch nicht unter Verfolgungsdruck ausgereist, weil er sich weitere acht Monate in Aserbaidschan aufgehalten hat und sogar in mehreren Jobs als Buchhalter gearbeitet hat. Auch aus dem Vorbringen der Klägerin zu 2. ergibt sich keine flüchtlingsrelevante Verfolgung. Insoweit wird auf die zutreffenden Erwägungen der Beklagten im angefochtenen Bescheid verwiesen, denen sich die Kammer vollumfänglich anschließt. Aus denselben Gründen scheidet auch eine Anerkennung der Kläger als Asylberechtigte gem. Art. 16a GG aus. II. Gründe für die Zuerkennung subsidiären (internationalen) Schutzes nach § 4 AsylG sind ebenfalls nicht gegeben. Danach ist ein Ausländer subsidiär schutzberechtigt, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht, wobei nach Satz 2 als solcher die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts (Nr. 3) gilt. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 AsylG sind nicht erfüllt. Die Kläger haben nichts dazu vorgetragen, dass ihnen in Aserbaidschan die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne der Rechtsprechung des EGMR drohen. Auch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG liegen nicht vor. Unabhängig von individuellen gefahrerhöhenden Umständen besteht danach ein Abschiebungsverbot bei besonderer Verdichtung einer allgemeinen Gefahrenlage, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei Rückkehr in das betreffende Land oder die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Vgl. EuGH, Urteile vom 30.01.2014 – Rs. C-285/12 (Diakité) –, juris Rn. 30 und vom 17.02.2009 – Rs. C-465/07 (Elgafaji) –, juris Rn. 43; BVerwG, Urteile vom 17.11.2011 – 10 C 13.10 –, juris Rn. 19 und vom 27.04.2010 – 10 C 4.09 –, juris Rn. 32. Ein solcher Konflikt liegt in Aserbaidschan nach der Erkenntnislage offensichtlich nicht vor. Zur Begründung kann wiederum auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen werden, vgl. § 77 Abs. 2 AsylG. III. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Über diese Norm werden die Schutzregeln der EMRK in innerstaatliches Recht inkorporiert. Sowohl aus der Systematik als auch der Entstehungsgeschichte folgt jedoch, dass es insoweit nur um zielstaatsbezogenen Abschiebungsschutz geht. Inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse, abgeleitet aus Art. 8 EMRK, ziehen regelmäßig nur eine Duldung gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG nach sich. In Betracht kommt damit vor allem ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK (Verbot der Folter). Hier ist aber nicht ersichtlich, welches Menschenrecht der EMRK im konkreten Fall der Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG begründen könnte. Auch die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Regelung erfasst grundsätzlich nur einzelfallbezogene, individuell bestimmte Gefährdungssituationen, da bei allgemeinen Gefahren gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG i.V.m. § 60a AufenthG über die Gewährung von Abschiebungsschutz im Wege politischer Leitentscheidungen entschieden werden soll (Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Grundsätzlich sind das Bundesamt und die Verwaltungsgerichte an diese gesetzgeberische Kompetenzentscheidung gebunden. Sie dürfen Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe angehören, für die aber ein Abschiebestopp nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht besteht, nur dann im Einzelfall ausnahmsweise Schutz vor einer Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG zusprechen, wenn eine Abschiebung Verfassungsrecht, insbesondere die Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG verletzen würde. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Ausländer im Zielstaat der Abschiebung einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre, die landesweit besteht oder der der Ausländer nicht ausweichen kann. Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 12.07.2011 – 1 C 2.01 –, juris. Wann danach allgemeine Gefahren aus verfassungsrechtlichen Gründen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sei, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maß auszulegen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist dann erreicht, wenn der Ausländer ansonsten „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde“. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Vgl. zu diesen Kriterien BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15.12 –, juris Rn. 38 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung. Solche Gefahren bestehen hier offenkundig nicht. Auch hinsichtlich der geltend gemachten Erkrankungen der Klägerin zu 2. ist nicht von einem zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbot auszugehen. Im Fall einer Erkrankung ist für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erforderlich, dass diese sich aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d.h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.08.2011 - 10 B 13/11 u.a. – juris Rn. 11; BVerwG, Urteil vom 17.10.2006 - BVerwG 1 C 18.05 - juris Rn. 15 m.w.N.; VG Augsburg, Beschluss vom 01.10.2015 - Au 4 E 15.30540 -, juris Rn. 26. Die Gesundheitsgefahr muss erheblich sein. Die Verhältnisse im Abschiebezielstaat müssen also eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität, etwa eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes, erwarten lassen. Diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber in § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG in der ab dem 17. März 2016 geänderten Fassung nachgezeichnet. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 21.09.2016 – 10 C 16.1164 –, juris Rn. 13; Nds.OVG, B.v. 19.08.2016 – 8 ME 87.16 –, juris Rn. 4. Nach dieser Bestimmung liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Mit dieser Präzisierung wird klargestellt, dass nur äußerst gravierende Erkrankungen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben nach § 60 Abs. 6 Satz 1 AufenthG darstellen. Vgl. zur Intention des Gesetzgebers: Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD, Entwurf eines Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren, BT-Drs. 18/7538 S. 18 f. Erforderlich, aber auch ausreichend für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist danach, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, dass also eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht. Dabei sind sämtliche zielstaatsbezogenen Umstände, die zu einer Verschlimmerung der Erkrankung führen können, in die Beurteilung der Gefahrenlage mit einzubeziehen. Solche Umstände können darin liegen, dass eine notwendige ärztliche Behandlung oder Medikation für die betreffende Krankheit in dem Zielstaat wegen des geringeren Versorgungsstandards generell nicht verfügbar ist. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich trotz grundsätzlich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung aber auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben, die dazu führen, dass der betroffene Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann. Denn eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen nicht zugänglich ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2002 – 1 C 1.02 –, juris Rn. 9; BayVGH, Beschluss vom 21.09.2016 – 10 C 16.1164 –, juris Rn. 13. Eine wesentliche Verschlechterung ist nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. Der Abschiebungsschutz aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG dient hingegen nicht dazu, eine bestehende Erkrankung optimal zu behandeln oder ihre Heilungschancen zu verbessern. Diese Vorschrift begründet insbesondere keinen Anspruch auf Teilhabe am medizinischen Fortschritt und Standard in der medizinischen Versorgung in Deutschland. Nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG ist demgemäß nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Der Asylbewerber muss sich daher grundsätzlich auf den Behandlungs-, Therapie- und Medikamentationsstandard im Überstellungsstaat verweisen lassen, auch wenn dieser dem Niveau in Deutschland nicht entspricht. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 24.05.2017 – 9 ZB 17.30546 –, juris Rn. 6; VG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.2016 – 17 K 3923/16.A –, juris Rn. 52; VG München, Beschluss vom 09.09.2016 – M 10 S 16.30802 –, juris Rn. 8; Arnsberg, Beschluss vom 23.02.2016 – 5 L 242/16.A – juris Rn. 64 m.w.N. Zur Rechtslage vor Änderung des § 60 Abs. 7 AufenthG OVG NRW, Beschluss vom 05.08.2004 - 13 A 2160/04.A -, juris Rn. 5. Außerdem muss die Gefahr konkret sein, was voraussetzt, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach der Rückkehr des Betroffenen in sein Heimatland eintreten wird. Vgl. Nds.OVG, Urteil vom 10.11.2011 – 8 LB 108/10 –, juris m.w.N. Hinsichtlich der Klägerin zu 2. gilt insoweit folgendes: Gemessen an diesen Kriterien ist die Gefahr einer wesentlichen Verschlimmerung nicht anzunehmen. Dies hat die Beklagte im angefochtenen Bescheid hinsichtlich der im Verwaltungsverfahren bereits vorgelegten Atteste zurecht festgestellt. Im gerichtlichen Verfahren hat die Klägerin zu 2. noch ein umfangreicheres Attest des Dr. med. (RUS) C. Q. aus L1. vom 4. Juni 2018 vorgelegt, welches maßgeblich zu würdigen ist. Hinsichtlich der Diagnose Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) erfüllen das Attest allerdings schon – offensichtlich – nicht die Mindestanforderungen, die erfüllt sein müssen, um vom Bestehen einer PTBS ausgehen zu können. Dies beruht auf den Unschärfen des Krankheitsbildes sowie seiner vielfältigen Symptomatik. Aus einem fachärztlichen Attest muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Diese Anforderungen an die Substanziierung ergeben sich aus der Pflicht des Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO), die in besonderem Maße für Umstände gilt, die in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen. Vgl. statt vieler BVerwG, Urteil vom 11.09.2007 – 10 C 17/07 –, Rn. 15, juris m.w.N. Diese Anforderungen sind nicht erfüllt. Nach allen Klassifikations- bzw. Diagnosesystemen setzt indes die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung als objektives Kriterium zwingend - nach ICD-10 - ein Ereignis oder Geschehen von außergewöhnlicher Bedrohung oder mit katastrophalem Ausmaß bzw. - nach DSM-IV - die Konfrontation mit einem Ereignis voraus, das lebensbedrohlich war oder eine schwere Verletzung oder Bedrohung der physischen Integrität der eigenen Person oder anderer Personen beinhaltete. Vgl. jüngst OVG NRW, Beschluss vom 03.11.2016 - 3 A 2648/15.A -, juris Rn. 9 ff. m.w.N. Es ist unter Fachleuten der Psychotraumatologie anerkannt, dass ein traumatisches Ereignis zwingende Voraussetzung für die Entwicklung einer posttraumatischen Belastungsstörung ist oder – anders gewendet – dass ohne das Vorliegen eines Traumas diese Diagnose nicht gestellt werden kann Vgl. VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 17.11.2016 – A 4 K 3581/16 –, juris Rn. 6 unter Verweis auf Foerster/Leonhardt, Diagnose und Differenzialdiagnose der posttraumatischen Belastungsstörung, Der medizinische Sachverständige 2003, 146; Ebert/Kindt, Die posttraumatische Belastungsstörung im Rahmen von Asylverfahren, VBlBW 2004, 41. Im vorliegenden Fall liegt kein glaubhaftes traumatisierendes Ereignis vor. Das von Klägerseite angegebene fluchtauslösende Ereignis ist nicht glaubhaft geschildert worden. Dies ist bereits bei der Prüfung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft festgestellt worden, insofern kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. In der Folge ist - wenn bereits das traumatisierende Ereignis nicht glaubhaft ist - auch nicht von einer PTBS auszugehen. Zudem verhalten sich die vorgelegten Atteste nicht zu der Frage der Glaubhaftigkeit des angeblichen traumatisierenden Geschehens. Eine Auseinandersetzung findet nicht statt, die Angaben der Klägerin zu 2. (und auch des Klägers zu 1.) werden vielmehr ungeprüft übernommen. Auf das Vorliegen eines traumatisierenden Ereignisses als sog. A-Kriterium kann auch deshalb nicht verzichtet werden, weil die weitaus überwiegende Anzahl der beschriebenen Symptome auch anderen psychischen Erkrankungen wie zum Beispiel einer depressiven Episode oder einer unspezifischen Angst- und Anpassungsstörung zugeordnet werden könnten. Vgl. zu diesem Ansatz generell VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 17.11.2016 – A 4 K 3581/16 –, juris Rn. 6 unter Verweis auf Ebert/Kindt, Die posttraumatische Belastungsstörung im Rahmen von Asylverfahren, VBlBW 2004, 41. Im Übrigen ist zu konstatieren, dass eine posttraumatische Belastungsstörung als solche nicht lebensbedrohlich ist und auch keine "äußerst gravierende" Erkrankung im oben beschriebenen Sinne nach Neufassung des § 60 Abs. 7 AufenthG darstellt, vgl. VG München, Urteil vom 09.08.2017 – M 17 K 16.35668 –, juris Rn. 45, In Bezug auf die schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen spricht gegen die Gefahr einer wesentlichen Verschlimmerung der Umstand, dass eine psychologische bzw. psychiatrische Behandlung der Klägerin zu 2. auch in Aserbaidschan möglich wäre. vgl. zur Möglichkeit psychiatrischer Behandlung in Aserbaidschan, Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 18. Juni 2018, S. 17. Dass ihnen die Leistung eventueller Zuzahlungen nicht möglich sein könnte, haben die Kläger weder vorgetragen, noch ist es angesichts des verhältnismäßig hohen Ausbildungsstandes des Klägers zu 1. offensichtlich. Die Ausreiseaufforderung mit der Abschiebungsandrohung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie beruht auf den §§ 34 Abs. 1 AsylG, 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG, 38 AsylG. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 83b AsylG.